Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, 2026-06-11, 15 U 92/22 Kart

15 U 92/22 KartSupreme Court / Civil Chamber 15Jun 11, 2026

Regest

Zur Feststellung der fehlenden Prozessführungsbefugnis auf Aktivseite gemäß Art. 122 des spanischen Insolvenzgesetzes nach Einholung eines Rechtsgutachtens zur Auslegung dieser Vorschrift Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 3. März 2022, 327 O 71/21, Urteil

Full text

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat — 15 U 92/22 Kart — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 15 U 92/22 Kart

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0611.15U92.22KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Zur Feststellung der fehlenden Prozessführungsbefugnis auf Aktivseite gemäß Art. 122 des spanischen Insolvenzgesetzes nach Einholung eines Rechtsgutachtens zur Auslegung dieser Vorschrift

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 3. März 2022, 327 O 71/21, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.03.2022, Az. 327 O 71/21, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der in Spanien wohnhafte Kläger macht unter Berufung auf Art. 122 des spanischen Insolvenzgesetzes (im Folgenden: Art. 122 span. InsoG) als Gläubiger einer in Liquidation befindlichen spanischen Gesellschaft gegen die Beklagte, eine in Hamburg ansässige Europäische Aktiengesellschaft (S.E.), Ansprüche nach dem deutschen und/oder spanischen Geschäftsgeheimnisgesetz im Hinblick auf Know-how-Elemente zur Herstellung von Betontürmen für Windenergieanlagen geltend. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ging es ganz überwiegend nur noch um die Frage der Prozessführungsbefugnis des Klägers.

2 Schuldnerin des in Rede stehenden Insolvenzverfahrens ist die ..., eine im Jahr 2005 gegründete spanische Gesellschaft. Sie stand in Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen, die mittlerweile dem Konzern der Beklagten angehören. Seit dem 10.09.2014 wird gegen sie unter dem Aktenzeichen 482/2014 ein freiwilliges Insolvenzverfahren vor dem Handelsgericht Nr. 4 in Madrid geführt. In jenem Verfahren wurde am 24.02.2021 die Liquidation angeordnet. Zur Insolvenzverwalterin bzw. „Administradora Concursal“ (Anlage K30) ist Frau O. J. S. ernannt worden. Der Kläger ist Gläubiger (vgl. dazu den Auszug aus dem Insolvenzregister gemäß Anlage K 28) sowie Mitgesellschafter und Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft.

3 Nach dem unstreitigen Parteivortrag lautet die deutsche Übersetzung von Art. 122 span. InsoG:

4 1. Gläubiger, welche die Insolvenzverwalterin schriftlich aufgefordert haben, vermögensrechtliche Ansprüche des Gemeinschuldners geltend zu machen, und zwar unter Angabe des konkreten Anspruchs und der rechtlichen Grundlage, auf welchem dieser beruht, sind berechtigt, diesen Anspruch geltend machen, wenn der Gemeinschuldner, im Fall einer Intervention, oder der Insolvenzverwalter im Falle des Übergangs der Verfügungsbefugnis, dies nicht selbst innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung tut.

5 2. Bei Vornahme dieser subsidiären Handlungen klagt der Gläubiger auf eigene Kosten im Interesse der Insolvenzmasse. Sofern dem Anspruch vollständig oder teilweise stattgegeben wird, hat der Gläubiger, sobald das Urteil rechtskräftig ist, das Recht, seine Kosten aus den erlangten Ansprüchen zu befriedigen, und zwar bis zum Umfang der Ansprüche, welche der Gläubiger gegen die Insolvenzmasse hat.

6 3. Die Forderungen, welche durch einen Gläubiger auf Grundlage der obigen Regelungen geltend gemacht werden, müssen dem Insolvenzverwalter angezeigt werden.

7 Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach dieser Vorschrift zur Prozessführung im vorliegenden Verfahren berechtigt. Die Antragstellung gemäß Art. 122 Abs. 1 span. InsoG sei vorliegend entbehrlich gewesen, weil die Insolvenzverwalterin in vollständiger Kenntnis aller relevanten Umstände die angeforderte Geltendmachung von Ansprüchen zurückgewiesen habe. In dieser Situation sei nach spanischem Recht eine erneute Anspruchsanmeldung nicht erforderlich gewesen, da dies reine Förmelei gewesen wäre. Hierzu beruft sich der Kläger auf die von ihm als Anlagen K44 und K45 vorgelegten Privatgutachten.

8 Die umfassende Kenntnis der Insolvenzverwalterin habe sich ergeben aus:

9 – dem als Anlage K20 vorgelegten Gutachten des Sachverständigen S., das im Auftrag und auf Kosten der Insolvenzverwalterin erstellt und an sie übergeben worden sei.

10 – einem von der .... für die Insolvenzverwalterin erstellten „geheimen Dokument“ gem. Anlage K43.

11 – einem Auftrag der Gesellschafter der ... vom 10.06.2020 unter ausdrücklicher Zustimmung der Insolvenzverwalterin an die deutschen Rechtsanwälte H. zur Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche gegen die Beklagte.

12 – einem persönlichen Treffen des Klägers mit der Insolvenzverwalterin am 10.09.2020 auf Menorca. Dort habe er – der Kläger – der Insolvenzverwalterin sämtliche vorhandenen Dokumente, Unterlagen, Belege und insbesondere Fotografien präsentiert, aus welchen sich zum einen die vorliegend relevanten vier Know-how-Elemente ergeben hätten, sowie zusätzlich die vorhandenen Belege für die (große) Wahrscheinlichkeit der Benutzung dieser Know-how-Elemente durch die Beklagte bzw. die N. E. Spain SA.

13 – einem E-Mail-Aufforderungsschreiben des Klägers und der darauf bezogenen Antwort der Insolvenzverwalterin, beide vom 11.09.2020 (Anlage K41).

14 – einem „Certificate“ der Insolvenzverwalterin vom 06.10.2020, in dem diese unter ausdrücklicher Benennung der „affected technology“ und Erwähnung eines möglichen gerichtlichen Verfahrens in Deutschland ein Vorgehen bezüglich der vorliegend streitigen vier Know-how-Elemente gegenüber der N. B. Spain SA zum Zweck der weiteren Beweisermittlung genehmigt habe (Anlage K 42).

15 – einem Treffen der Insolvenzverwalterin mit Mitarbeitern der .... einschließlich des Klägers am 20.01.2021, bei dem das weitere Vorgehen mit der Einreichung einer Klage auf Grundlage der vorliegenden Know-how-Elemente in Deutschland gegen die ... besprochen worden sei und bei dem die .... der Insolvenzverwalterin die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Know-how-Schutz) für die Ansprüche sowie sämtliche Kosten und Risiken im Detail präsentiert habe.

16 Die Ablehnung der Geltendmachung durch die Insolvenzverwalterin sei mit deren E-Mail vom 25.01.2021 erfolgt (Anlage K29).

17 Obwohl die Antragstellung demnach an sich entbehrlich gewesen sei, habe er – der Kläger – mit Schriftsatz an die Insolvenzverwalterin vom 03.02.2021 gleichwohl noch einen Antrag gemäß Art. 122 Abs. 1 span. InsoG gestellt (Anlage K30).

18 Mit E-Mail vom 10.01.2022 (Anlage K33) habe die Insolvenzverwalterin erneut klargestellt, dass sie die vorliegenden Ansprüche nicht selbst geltend mache.

19 Unstreitig hatte der Kläger bereits knapp ein Jahr zuvor, nämlich mit Klageschrift vom 05.02.2021, die am 08.02.2021 bei Gericht eingegangen ist, Klage im vorliegenden Verfahren erhoben.

20 Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, die nach Art. 122 span. InsoG erforderliche Schriftform sei gewahrt, denn sie schließe elektronische Dokumente ein.

21 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

22 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und hierzu u.a. vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig.

23 Das Landgericht hat die Klage mit dem vorliegend angegriffenen Urteil vom 03.03.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, wobei dahinstehen könne, ob die Voraussetzungen des Art. 122 span. InsoG vorlägen. Die Klage sei aber unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aus §§ 6, 8, 10 GeschGehG bestünden nicht, da weder der Kläger bzw. ... Inhaber der streitgegenständlichen angeblichen Geschäftsgeheimnisse seien noch es sich bei der Beklagten um eine Rechtsverletzerin i.S.d. GeschGehG handle.

24 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, in der er u.a. umfangreich seinen Standpunkt vertieft hat, gemäß Art. 122 span. InsoG zur Prozessführung befugt zu sein.

25 Der Kläger beantragt,

26 unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 3. März 2022, Aktenzeichen 327 O 71/21, wird die Beklagte verurteilt, [es folgen die bereits erstinstanzlich gestellten obigen Anträge].

27 Die Beklagte beantragt,

28 die Berufung zurückzuweisen.

29 Sie beruft sich u.a. darauf, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers bereits unzulässig sei.

30 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens zur Auslegung des Art. 122 span. InsoG. Zur Gutachterin hat der Senat Frau Prof. Dr. ... G. Professorin für Handels- und Wirtschaftsrecht (Derecho Mercantil) an der Universidad Complutense Madrid (UCM), bestellt (vgl. hierzu die Beschlüsse vom 14.03.2023, 06.05.2024 und 23.05.2024). Die Gutachterin hat zu den Beweisfragen ein sechsundvierzigseitiges Gutachten vom 14.08.2024 vorgelegt. Zu diesem Gutachten hat der Senat die Gutachterin auf Antrag des Klägers am 15.01.2026 und am 20.04.2026 mündlich angehört. Zu der Anhörung vom 20.04.2026 hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.05.2026 Stellung genommen.

31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das von der Sachverständigen vorgelegte Gutachten, auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf die Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen.

II.

32 1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Auf die Frage der Prozessführungsbefugnis kommt es für die Statthaftigkeit der Berufung nicht an (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 511 Rn. 22).

33 2. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig.

34 Die Prozessführungsbefugnis auf Aktivseite gibt Auskunft darüber, ob der Kläger zur Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs berechtigt ist. Als Prozessvoraussetzung ist sie von Amts wegen zu prüfen und muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Sie ist von demjenigen, der ein fremdes Recht einklagt, darzutun und notfalls zu beweisen. Liegt sie nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urt. v. 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400, Rn. 21ff.; Musielak/Voit/Weth, 20. Aufl. 2023, ZPO § 51 Rn. 15; BeckOK ZPO/Hübsch/Kersting, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 51 Rn. 35; BeckOGK/Schindler, 1.3.2026, ZPO § 50 Rn. 120).

35 a) Ob der Kläger prozessführungsbefugt ist, bestimmt sich vorliegend nach Art. 122 span. InsoG. Beruft sich ein Kläger darauf, ein ausländischer Konkursverwalter habe ihm Prozessführungsermächtigung für die Geltendmachung einer in das betreffende ausländische Konkursverfahren einbezogenen Forderung erteilt, so ist das ausländische Konkursrecht als Konkursstatut berufen, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen es dem Konkursverwalter die Befugnis zur Erteilung einer solchen Prozessführungsermächtigung einräumt, sofern der Auslandskonkurs nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Auslandskonkursen im Inland anerkannt wird (BGH, Urt. v. 24.02.1994 – VII ZR 34/93, NJW 1994, 2549, 2550, unter Ziff. II.2.a.cc). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier vor. Der Kläger beruft sich darauf, gemäß Art. 122 des span. InsoG zur Prozessführung berechtigt zu sein, weil die zuständige Insolvenzverwalterin, Frau ..., mit E-Mail vom 25.01.2021 (Anlage K29) in vollständiger Kenntnis aller relevanten Umstände die Geltendmachung der streitigen Ansprüche zurückgewiesen habe. Zudem habe er gleichwohl noch mit Schriftsatz vom 03.02.2021 (Anlage K30) einen Antrag gemäß Art. 122 Abs. 1 span. InsoG gestellt, und die Insolvenzverwalterin habe mit E-Mail vom 10.01.2022 (Anlage K33) erneut klargestellt, dass sie die vorliegenden Ansprüche nicht selbst geltend mache. Der Sache nach beruft sich der Kläger demnach auf eine von der Insolvenzverwalterin erteilte Prozessführungsermächtigung. Die Anerkennung des zugrundeliegenden spanischen Insolvenzverfahrens in Deutschland folgt aus Art. 19 Abs. 1, 32 Abs. 1 EulnsVO.

36 b) Von einer zugunsten des Klägers wirksam entstandenen Prozessführungsbefugnis gemäß Art. 122 span. InsoG kann indes auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. ... G. zur Auslegung dieser Vorschrift nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht danach zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht prozessführungsbefugt ist.

37 aa) Auf der Grundlage des von der Sachverständigen erstatteten Rechtsgutachtens vom 14.08.2024 hat der Senat nach Anhörung der Parteien bereits mit Hinweisbeschluss vom 09.01.2025 ausgeführt:

38 [...]

39 a) In diesem Gutachten hat die Sachverständige zunächst bestätigt, dass Art. 122 span. InsoG eine gesetzliche Regelung der Prozessstandschaft enthält (S. 21).

40 b) Ausgehend von den Ausführungen der Sachverständigen zum Sinn und Zweck des Art. 122 span. InsoG sind vorliegend dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt.

41 aa) Der Kläger vertritt vorrangig die Ansicht, die Antragstellung gemäß Art. 122 Abs. 1 span InsoG sei vorliegend entbehrlich gewesen, weil die Insolvenzverwalterin in vollständiger Kenntnis aller relevanten Umstande die angeforderte Geltendmachung von Ansprüchen zurückgewiesen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach ihren Recherchen in der spanischen Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber bestehe, dass ein ordnungsgemäßer Antrag unentbehrliche Voraussetzung für das Entstehen der „subsidiären Legitimation“ gemäß Art. 122 span. InsoG sei (S. 33). Die vom Kläger vertretene Ansicht findet demnach im spanischen Recht keine Grundlage, so dass es schon nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich eine „vollständige Kenntnis“ der Insolvenzverwalterin im Sinne des klägerischen Vortrags vorlag und davon ausgehend in ihrer E-Mail vom 25.01.2021 eine rechtserhebliche Ablehnung der in Rede stehenden Anspruchsgeltendmachung erblickt werden konnte.

42 bb) In zweiter Linie stützt sich der Kläger darauf, dass er, obwohl die Antragstellung entbehrlich gewesen sei, mit Schriftsatz an die Insolvenzverwalterin vom 03.02.2021 (Anlage K30) gleichwohl noch einen wirksamen Antrag gemäß Art. 122 Abs. 1 span. InsoG gestellt habe. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

43 (1.) Der Schriftsatz des Klägers vom 03.02.2021 enthielt nicht die nach Art. 122 span. InsoG erforderlichen Mindest-Angaben. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten (S. 32) ausgeführt, der Zweck des Art. 122 span. InsoG bestehe u.a. darin, der Insolvenzverwaltung zu ermöglichen, die Erfolgsaussichten der in Rede stehenden Klage zu bewerten, um ggf. selbst nach Art. 119 Abs. 2 oder Art. 120 Abs. 1 span. InsoG Klage erheben zu können. Erforderlich seien demnach jedenfalls konkrete Angaben zum Klageziel, zum Klagegrund und zur Person des Drittschuldners. In der spanischen Rechtsprechung würden ferner auch korrekte Angaben zu den zugrundeliegenden Rechtsnormen bzw. der rechtlichen Einordnung gefordert. Dies erscheint schon deshalb als überzeugend, weil bereits der Wortlaut des Art. 122 span. InsoG ausdrücklich die „Angabe der konkreten Ansprüche“ und „deren jeweiliger rechtlicher Grundlage“ fordert (vgl. dazu die Übersetzung auf S. 9 des Gutachtens).

44 Hinter diesen Anforderungen blieb der Schriftsatz des Klägers vom 03.02.2021 (Anlage K 30) zurück. Es bestehen schon Zweifel, ob darin mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Kläger als Gläubiger bei der Insolvenzverwalterin der ... einen Antrag gemäß Art. 122 span. InsoG im Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage in Deutschland gegen die Beklagte wegen der unrechtmäßigen Nutzung von Geschäftsgeheimnissen von ... stellen möchte (vgl. dazu S. 3f. des Schreibens). Diese Zweifel beruhen u.a. darauf, dass in dem Schreiben die „Klage in Deutschland gegen ....“ auf Seite 3 nur als „ein Beispiel“ angeführt wird und daran anschließend auch von „Verfahren in Ehesachen“ sowie von einer „Erbschaftsklage“ die Rede ist (S. 4, 2. Absatz). Darauf kommt es allerdings bereits nicht an, denn jedenfalls fehlt es in dem Schreiben an jeglicher Konkretisierung, welche angeblichen Geschäftsgeheimnisse der ... betroffen sein sollen. Ohne diese Angabe war es bereits im Ansatz unmöglich, die Erfolgsaussichten einer etwaigen vom Kläger beabsichtigten Klage zu bewerten.

45 (2.) Eine dahingehende Konkretisierung war im Schriftsatz vom 03.02.2021 auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie sich aus ausdrücklichen oder konkludenten Bezugnahmen auf etwaige vorherige Absprachen oder bei der Insolvenzverwalterin auf sonstigem Weg schon vorhandene Kenntnisse ergeben haben mögen. Wie aus den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen folgt, müssen alle oben angeführten (Mindest-)Angaben in dem Antrag selbst enthalten sein. Eine ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf vorherige Absprachen mit der Insolvenzverwaltung ist danach nicht ausreichend. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, das Gesetz gehe ganz offensichtlich davon aus, dass die Insolvenzverwaltung von der Klagemöglichkeit überhaupt erst durch den Antrag des Gläubigers erstmalig erfahre. Das Szenario, dass die Insolvenzverwaltung bereits durch eigene Ermittlungen oder vorherige Unterredungen mit dem Gläubiger erforderliche Informationen erhalten habe, werde gar nicht in Betracht gezogen. Stelle man vorrangig auf den Erkenntnishorizont des Insolvenzverwalters ab, scheine es zwar gleichwohl methodisch grundsätzlich als vertretbar, Bezugnahmen zuzulassen. Es müsse aber auch das Prozessgericht in der Lage sein, Umfang und Reichweite der subsidiären Legitimation des klagenden Gläubigers zu prüfen. Diese umfasse nur solche Ansprüche, die Gegenstand der Aufforderung an die Insolvenzverwaltung gewesen seien. Der schriftliche Antrag mit der konkreten Benennung des Streitgegenstands diene daher auch als Nachweis über die Berechtigung zu dessen Geltendmachung (S. 33).

46 Der dagegen vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2024 erhobene Einwand, die formellen Anforderungen des Art. 122 Abs. 1 span. InsoG bestünden im Interesse des Insolvenzverwalters, nicht aber im Interesse des Gerichts, verfängt nicht. Art. 122 Abs. 1 span. InsoG dient nach den – insoweit vom Kläger ausdrücklich geteilten – überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen primär weder den Interessen des Gerichts noch denjenigen des Insolvenzverwalters, sondern dem Schutz der Gläubigergemeinschaft vor dem Verlust an sich werthaltiger Forderungen im Fall der Inaktivität sowohl des Insolvenzschuldners als auch der Insolvenzverwaltung (S. 16 des Gutachtens). Die Ausführungen der Sachverständigen sind vor diesem Hintergrund offensichtlich so zu verstehen, dass es auch im Interesse der übrigen Gläubiger erforderlich ist, bereits auf der Grundlage des aus sich selbst heraus hinreichend bestimmten Antrags gemäß Art. 122 Abs. 1 span. InsoG zweifelsfrei nachvollziehen zu können, welche konkreten Ansprüche damit geltend gemacht werden. Das folgt schon daraus, dass es für Gläubiger, die ihrerseits die Verfolgung ihnen werthaltig erscheinender Ansprüche gem. Art. 122 Abs. 1 span. InsoG erwägen mögen, andernfalls nicht rechtssicher möglich wäre zu ermitteln, ob diese Ansprüche schon von einem bereits vorliegenden Antrag eines anderen Gläubigers erfasst sind. Analog hierzu könnte es in Fällen, in denen mehrere Gläubiger unabhängig voneinander unter Berufung auf Art. 122 span. InsoG Klagen einreichen, zu ganz erheblichen und ggf. erst durch langwierige Beweisaufnahmen aufzuklärenden Unsicherheiten hinsichtlich der Frage kommen, welcher dieser Gläubiger tatsächlich zur Prozessführung befugt ist. Solche rechtlichen Unsicherheiten sollen durch die gemäß Art. 122 Abs. 1 span. InsoG geltenden Bestimmtheitsanforderungen vermieden werden. Dementsprechend hat die Sachverständige in ihrem Gutachten überzeugend und unter Verweis auf obergerichtliche spanische Rechtsprechung zur parallelen Problematik bei der Insolvenzanfechtung ausgeführt, dass die von Art. 122 Abs. 1 span. InsoG aufgestellten formalen Voraussetzungen mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit in Verbindung zu bringen sind und Klagen einer Vielzahl von Gläubigern vermeiden sollen (S. 19 des Gutachtens). Dieses Erfordernis wäre offensichtlich nicht gewahrt, wenn man im Rahmen eines Antrags nach Art. 122 Abs. 1 span. InsoG ausdrückliche oder gar konkludente Bezugnahmen auf angebliche vorherige Absprachen mit der Insolvenzverwaltung oder sonst bei ihr angeblich bereits vorhandenes Wissen ausreichen ließe.

47 cc) Schließlich beruft sich der Kläger darauf, die Insolvenzverwalterin habe mit ihrer E-Mail vom 10.01.2022 (Anlage K33) erneut klargestellt, dass sie die vorliegenden Ansprüche nicht selbst geltend mache. Auch dieser Vortrag vermag jedoch bereits im Ausgangspunkt nicht die Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß Art. 122 span. InsoG zu begründen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten (S. 39ff.) überzeugend und unter Bezugnahme auf die spanische Rechtsprechung dargelegt, dass die Voraussetzungen des Art. 122 span. InsoG bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage vollständig vorliegen müssen und eine nachträgliche Heilung insoweit nicht in Betracht kommt. Die vorliegende Klage vom 05.02.2021 ist bereits am 08.02.2021 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 19.03.2021 zugestellt worden. Die E-Mail der Insolvenzverwalterin, auf die sich der Kläger beruft, wurde erst am 10.01.2022 versandt. Auf den konkreten Inhalt dieser E-Mail kommt es damit bereits nicht mehr an.

48 Der Einwand des Klägers, die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Prozessführungsbefugnis des Klägers vorliegen müsse, bestimme sich nicht nach dem spanischen Insolvenzrecht, sondern allein nach deutschem Zivilprozessrecht, trifft zwar zu. Wie bereits eingangs erwähnt, reicht es gemäß § 51 ZPO aus, wenn die Prozessführungsbefugnis spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu bejahen ist. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, kommt eine Prozessführungsbefugnis des Klägers vorliegend aber allein nach Art. 122 span. InsoG in Betracht. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen wiederum bestimmen sich nach spanischem Insolvenzrecht, nicht nach deutschem Prozessrecht.

49 Hieran hält der Senat fest.

50 bb) Die gegen die vorgenannte Einschätzung des Senats vom Kläger insbesondere mit Schriftsatz vom 31.03.2025 erhobenen Einwände veranlassen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Dazu hat der Senat – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2025 – bereits mit Beschluss vom 07.10.2025 (dort unter Ziffer IV.) ausgeführt:

51 Auf den Beweisbeschluss vom 14.03.2023 (Bl. 141ff. d.A.) i.d.F. der Beschlüsse vom 06.05.2024 (Bl. 169ff. d.A.) und 23.05.2024 (Bl. 180ff. d.A.) hat die Sachverständige am 14.08.2024 ihr Rechtsgutachten zur Auslegung von Art. 122 des spanischen Insolvenzgesetzes (span. InsoG) vorgelegt (Bl. 193ff. d.A.).

52 Nach Einholung hierauf bezogener Stellungnahmen der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2025 (Bl. 256ff. d.A.) seine Einschätzung dargelegt, wonach infolge des Gutachtens die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers als unzulässig zurückzuweisen sein dürfte (Bl. 256ff. d.A.).

53 Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2025 Stellung genommen (Bl. 271ff. d.A.), wobei er u.a. auf einen Beschluss des Berufungsgerichts Barcelona (Anlage K 47) und eine von ihm eingeholte „Expertenstellungnahme“ (Anlage K 48) Bezug genommen hat.

54 In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 25.09.2025 hat der Senat ausgeführt, dass er auch in Ansehung des weiteren Klägervortrags an seiner Einschätzung festhält, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abzuweisen ist.

55 Dies beruht insbesondere auf folgenden weiteren Erwägungen:

56 1. Auf der Grundlage des von der Sachverständigen eingereichten Rechtsgutachtens geht der Senat weiterhin davon aus, dass ein ordnungsgemäßer Antrag unentbehrliche Voraussetzung für das Entstehen der Prozessführungsbefugnis gemäß Art. 122 span. InsoG ist und die bloße Zurückweisung der Geltendmachung durch die Insolvenzverwalterin daher insoweit nicht ausreicht (vgl. dazu bereits Ziff. I.2.b.aa des Hinweisbeschlusses vom 09.01.2025, Bl. 257f. d.A.).

57 Die von dem Kläger nunmehr als Anlage K 47 eingereichte Entscheidung des Berufungsgerichts Barcelona (zu der sich eine teilweise Übersetzung auf Seite 53 der Anlage K 48 findet) steht dieser Einschätzung nach Ansicht des Senates schon deshalb nicht entgegen, weil sie eine andere prozessuale Konstellation betrifft, nämlich offenbar den Fall, dass die Insolvenzverwalterin die dortige patentrechtliche Klage in erster Instanz durch die insolvente Gesellschaft (..., S.L.) selbst autorisiert hatte und nun mangels Masse nur auf die Durchführung der Berufung durch ... selbst verzichtet und stattdessen den Kläger als Gläubiger den ... zur Durchführung der Berufung autorisiert hat. Weder der Vortrag des Klägers noch Anlage K 47 enthalten eine Aussage dazu, wie es zu der Autorisierung der ... durch die Insolvenzverwalterin bzgl. der Durchführung der ersten Instanz gekommen ist. Ebenfalls nicht konkret ersichtlich ist, wie es zu der Autorisierung der Insolvenzverwalterin bzgl. der Durchführung der Berufung durch den Kläger als Gläubiger der ... gekommen ist. Unklar ist insbesondere, ob insoweit ein Antrag des Klägers vorlag und (ggf.) welche konkreten Angaben dieser Antrag enthielt.

58 Darauf dürfte es allerdings nach Einschätzung des Senates bereits nicht ankommen, denn in dem Fall, dass die Insolvenzverwaltung lediglich auf die Durchführung des Berufungsverfahrens verzichtet und hierzu einen Gläubiger ermächtigt, ist bereits ein komplettes erstinstanzliches Verfahren durchlaufen worden, so dass sich das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der geltend gemachten Ansprüche jedenfalls hierdurch erledigt haben dürfte.

59 Im Übrigen spricht nach Einschätzung des Senats sogar die vom Kläger selbst vorgelegte „Expertenstellungnahme“ gemäß Anlage K 48 dafür, dass im Rahmen des Art. 122 des spanischen Insolvenzgesetzes die vorherige Antragstellung unentbehrlich ist: Das auf Seite 39 der Stellungnahme zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofs von Madrid, 8. Abteilung, vom 22.12.2023 fordert ausdrücklich einen „schriftlichen Antrag ... unter Angabe der konkreten Forderungen und ihrer Rechtsgrundlagen“, und auf Seite 47 wird ein Urteil des Landgerichts León vom 14.09.2017 wie folgt zitiert: „Gläubiger, die die Rechte des insolventen Schuldners im Wege des Forderungsübergangs geltend machen wollen, müssen bei der Insolvenzverwaltung einen schriftlichen Antrag auf Einlegen eines Rechtsmittels des insolventen Schuldners stellen“. Eine Fundstelle, wonach ein Antrag entbehrlich sein könne, findet sich in dem Gutachten – soweit ersichtlich – nicht.

60 2. Der Senat hält ferner auch an seiner Einschätzung fest, wonach aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen folgt, dass:

61 (1.) ein wirksamer Antrag gemäß Art. 122 span. InsoG mindestens konkrete Angaben zum Klageziel, zum Klagegrund und zur Person des Drittschuldners sowie wohl auch zu den zugrundeliegenden Rechtsnormen erfordert und

62 (2.) alle diese (Mindest-)Angaben in dem Antrag gem. Art. 122 span. InsoG selbst enthalten sein müssen, so dass insbesondere eine diesbezügliche Bezugnahme auf vorherige Absprachen mit der Insolvenzverwaltung nicht ausreicht (vgl. dazu bereits Ziff. I.2.b.bb des Hinweisbeschlusses vom 09.01.2025, Bl. 258ff. d.A.).

63 a) Begründet hat der Senat diese Einschätzung in seinem Hinweisbeschluss vom 09.01.2025 u.a. damit, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Art. 122 span. InsoG primär weder den Interessen des Gerichts noch denjenigen des Insolvenzverwalters diene, sondern dem Schutz der Gläubigergemeinschaft vor dem Verlust an sich werthaltiger Forderungen im Fall der Inaktivität sowohl des Insolvenzschuldners als auch der Insolvenzverwaltung.

64 Hierzu hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31.03.2025 die Ansicht vertreten, Art. 122 span. InsoG könne ersichtlich nicht im Interesse der Gläubiger bestehen, denn die Gläubiger müssten über die Unterlagen und Informationen gar nicht informiert werden (S. 4, Rz. 9, des Schriftsatzes).

65 Dieser Einwand vermag nach Einschätzung des Senates nicht zu überzeugen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 14.08.2024 auf Seite 16 ausdrücklich und unter Angabe von Belegstellen aus der spanischen Literatur erklärt:

66 Art. 122 span. InsoG dient dazu, die Interessen der Insolvenzgläubiger zu schützen.

67 Dieser Aussage hatte sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.09.2024 selbst noch ausdrücklich angeschlossen, indem er dort erklärt hat (Rz. 2):

68 Die Ausführungen der Sachverständigen auf den Seiten 16 ff. zu Sinn und Zweck des Art. 122 des spanisches Insolvenzgesetzes bestätigen wir ausdrücklich. Die Sachverständige weist darauf hin, dass Art. 122 das Ziel hat, die Interessen der Insolvenzgläubiger zu schützen. Wir verweisen auf Seite 16.

69 Auch die von dem Kläger selbst vorgelegte „Expertenstellungnahme“ gemäß Anlage K 48 bestätigt nach Einschätzung des Senates, dass Sinn und Zweck des Art. 122 Abs. 1 span. InsoG jedenfalls auch der Schutz der Gläubigerinteressen ist, wenn es dort auf Seite 47 heißt:

70 Wie im Bericht von ... G. auf den weiter unten verwiesen wird, festgestellt wird, besteht das Ziel von Artikel 122 des Konkursgesetzes letztlich auch darin, die liquiden Mittel zu erhöhen und die Aussichten auf Befriedigung aller Gläubiger zu verbessern.

71 Ob der klägerische Vortrag zutrifft, wonach der Insolvenzverwalter die übrigen Gläubiger über Anträge nach Art. 122 span. InsoG nicht proaktiv informieren muss, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Darauf kommt es nach Einschätzung des Senats jedoch nicht an. Die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 122 span. InsoG verfolgen im ersten Schritt den Zweck, den Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten der von dem antragstellenden Gläubiger beabsichtigten Klageerhebung zu überprüfen (vgl. dazu S. 18f. des Gutachtens vom 14.08.2024). Es mag sein, dass insoweit keine proaktive Informationspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber den übrigen Gläubigern besteht. Spätestens, wenn es im nächsten Schritt tatsächlich zur Klageerhebung des Gläubigers kommt, muss aber auch im Interesse der Gläubigergemeinschaft aus dem Antrag gem. Art. 122 span. InsoG selbst heraus zweifelsfrei und rechtssicher nachvollziehbar sein, ob der jeweilige Kläger hinsichtlich des konkret von ihm gestellten Klagantrags überhaupt zur Prozessführung befugt ist. Dafür würde es aus den im Hinweisbeschluss vom 09.01.2025 ausgeführten Gründen nicht ausreichen, wenn lediglich bei der Insolvenzverwaltung irgendwelche Kenntnisse vorhanden sein mögen, die im Antrag jedoch keinen Niederschlag gefunden haben. Hierzu hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 09.01.2025 ausgeführt (S. 4f.):

72 Das folgt schon daraus, dass es für Gläubiger, die ihrerseits die Verfolgung ihnen werthaltig erscheinender Ansprüche gem. Art. 122 Abs. 1 span. InsoG erwägen mögen, andernfalls nicht rechtssicher möglich wäre zu ermitteln, ob diese Ansprüche schon von einem bereits vorliegenden Antrag eines anderen Gläubigers erfasst sind. Analog hierzu könnte es in Fällen, in denen mehrere Gläubiger unabhängig voneinander unter Berufung auf Art. 122 span. InsoG Klagen einreichen, zu ganz erheblichen und ggf. erst durch langwierige Beweisaufnahmen aufzuklärenden Unsicherheiten hinsichtlich der Frage kommen, welcher dieser Gläubiger tatsächlich zur Prozessführung befugt ist. Solche rechtlichen Unsicherheiten sollen durch die gemäß Art. 122 Abs. 1 span. InsoG geltenden Bestimmtheitsanforderungen vermieden werden. Dementsprechend hat die Sachverständige in ihrem Gutachten überzeugend und unter Verweis auf obergerichtliche spanische Rechtsprechung zur parallelen Problematik bei der Insolvenzanfechtung ausgeführt, dass die von Art. 122 Abs. 1 span. InsoG aufgestellten formalen Voraussetzungen mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit in Verbindung zu bringen sind und Klagen einer Vielzahl von Gläubigern vermeiden sollen (S. 19 des Gutachtens). Dieses Erfordernis wäre offensichtlich nicht gewahrt, wenn man im Rahmen eines Antrags nach Art. 122 Abs. 1 span. InsoG ausdrückliche oder gar konkludente Bezugnahmen auf angebliche vorherige Absprachen mit der Insolvenzverwaltung oder sonst bei ihr angeblich bereits vorhandenes Wissen ausreichen ließe.

73 Wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.08.2024 auf Seite 18 schreibt,

74 „Obwohl der primäre Zweck des Art. 122 span. InsoG dem Befriedigungsinteresse der Gläubiger dient, verfolgen die einzuhaltenden Anforderungen (insbesondere Antrag und Frist) nach Ansicht der Sachverständigen offensichtlich einen gegenläufigen Zweck, um den Übergang der Legitimation zu kontrollieren“,

75 so versteht der Senat dies vor diesem Hintergrund in dem Sinne, dass im Verhältnis zum Interesse des antragstellenden Gläubigers ein „gegenläufiger Zweck“ verfolgt wird, nicht im Verhältnis zum Interesse der Gläubigergemeinschaft.

76 b) Nicht zu überzeugen vermag nach Einschätzung des Senats auch der Einwand des Klägers, wenn der Senat selbst der Auffassung sei, Art. 122 span. InsoG bestünde im Interesse der Gläubiger, müsse diese Regelung in der Weise weit ausgelegt werden, dass sie im bestmöglichen Umfang dem Gläubiger die Möglichkeit eröffne, Forderungen der Insolvenzmasse geltend zu machen. Daraus folge zwingend, dass die Anforderungen an die Spezifizierung der jeweiligen Forderung „sehr niedrig“ festgelegt werden müssten, denn dann müsse im Interesse der Gläubiger eine möglichst gute Durchsetzbarkeit der Ansprüche bestehen und es müssten somit möglichst geringe Formalanforderungen gelten.

77 Nach Einschätzung des Senates liegt es durchaus auch im Interesse des einzelnen Gläubigers, der auf der Basis des Art. 122 span. InsoG Klage erhebt, dass diese Vorschrift strenge Bestimmtheitsanforderungen für die Antragstellung aufstellt, denn dies gewährleistet eine rechtssichere Grundlage für seine Prozessführung.

78 Vor allem aber verkennt der Standpunkt des Klägers nach Einschätzung des Senates wiederum, dass Art. 122 span. InsoG eben nicht primär den Interessen des einzelnen klagenden Gläubigers dient, sondern denjenigen der Gläubigergemeinschaft, also gerade auch den Interessen der übrigen Gläubiger, die (bislang) nicht selbst Klage erhoben haben.

79 c) Soweit der Kläger argumentiert (Schriftsatz vom 20.09.2023, S. 2, Rz. 4, und Schriftsatz vom 31.03.2025, S. 4, Rz. 10), auf die Interessen des Gerichts könne es entgegen den Ausführungen der Sachverständigen nicht ankommen, da keine gesetzliche Regelung im Interesse des entscheidenden Gerichts bestehe, ändert auch dies an der Einschätzung des Senats nichts. Mit dem Satz auf Seite 33 des Gutachtens „Andererseits muss auch das Prozessgericht in der Lage sein, Umfang und Reichweite der subsidiären Legitimation des klagenden Gläubigers zu prüfen“ dürfte die Sachverständige kein eigenes Interesse des Prozessgerichts gemeint haben, sondern das Interesse an einer wirksamen Rechtspflege im Allgemeinen bzw. das Interesse aller gemäß Art. 122 span. InsoG (potentiell) Beteiligten an Rechtssicherheit (vgl. hierzu auch schon die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 09.01.2025 unter Ziffer I.2.b.bb.(2)). Entsprechendes dürfte auch für den folgenden Satz auf Seite 38 des Gutachtens gelten: „Dies kommt auch dem mit der Klage befassten Prozessgericht zugute.“

80 3. Schließlich hält der Senat auch an der Einschätzung fest, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 14.08.2024 die Voraussetzungen des Art. 122 span. InsoG bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage vollständig vorliegen müssen und eine nachträgliche Heilung – vorliegend: durch die ca. 1 Jahr nach Klageerhebung erfolgte „Klarstellung“ der Insolvenzverwalterin gemäß Anlage K 33 – insoweit nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Ziff. I.2.b.cc des Hinweisbeschlusses vom 09.01.2025, Bl. 260 d.A.).

81 Die von dem Kläger selbst vorgelegte „Expertenstellungnahme“ gemäß Anlage K 48 dürfte dies bestätigen, denn dort wird ein Urteil des Landgerichts Madrid vom 27.12.2021 wie folgt zitiert (S. 49):

82 Die Klagebefugnis muss zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht, wie der Kläger/Berufungskläger behauptet, im Laufe des Verfahrens durch die Duldung der Konkursverwaltung behoben werden.

83 Daran, dass die Voraussetzungen des Art. 122 span. InsoG bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage vollständig vorliegen müssen und eine nachträgliche Heilung insoweit nicht möglich ist, vermag weder das deutsche Prozessrecht im Allgemeinen noch § 51 ZPO im Besonderen etwas zu ändern, denn das deutsche Prozessrecht kann nicht dazu führen, dass in Deutschland andere (nämlich aus Sicht des Klägers großzügigere) materielle Maßstäbe an Art. 122 span. InsoG angelegt werden als in Spanien.

84 Auch an diesen Ausführungen hält der Senat fest.

85 cc) Zwar hat der Kläger dagegen insbesondere mit Schriftsatz vom 03.12.2025 weitere Einwände erhoben. Die Sachverständige hat jedoch in Kenntnis dieses Schriftsatzes in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat am 15.01.2026 ausdrücklich und überzeugend bestätigt, dass die vom Senat im Beschluss vom 07.10.2025 niedergelegte Einschätzung hinsichtlich der Auslegung von Art. 122 span. InsoG zutrifft.

86 Sie hat im Rahmen dieser Anhörung insbesondere bestätigt, dass nach einhelliger Auffassung nach Art. 122 span. InsoG der Antrag eine unentbehrliche Tatbestandsvoraussetzung ist. Sie hat ferner im Einzelnen ausgeführt, dass sie die Auffassung des Senates teilt, wonach aus der Entscheidung des Berufungsgerichts Barcelona für den vorliegenden Fall nichts ableitbar sei, da diese Entscheidung eine sehr spezielle prozessuale Situation betreffe, jedenfalls werde durch diese Entscheidung das Antragserfordernis als solches nicht in Frage gestellt. Ebenso hat die Sachverständige bestätigt, dass sich gemäß Art. 122 span. InsoG der konkret geltend gemachte Anspruch aus dem Antrag ergeben muss und die Legitimationswirkung des Art. 122 span. InsoG nur für die konkret im Antrag genannten Ansprüche entstehe.

87 Zum Sinn und Zweck der Norm hat die Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass zwischen der formellen und der materiellen Seite zu unterscheiden sei. In materieller Hinsicht gehe es um den Schutz der Gläubigergemeinschaft vor dem Verlust werthaltiger Forderungen. Die Vorschrift habe aber auch einen formellen Zweck. Sie diene dazu, einen sinnvollen Ausgleich zu schaffen mit dem Interesse an einem geordneten Übergang der subsidiären Legitimation. Es gehe darum, eine klare Zuordnung der subsidiären Legitimation zu ermöglichen. Sie habe auf Seite 18 ihres Gutachtens von einem „gegenläufigen Zweck“ gesprochen und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein Spannungsverhältnis bestehe. Es gehe bei Art. 122 des spanischen Insolvenzgesetzes mithin nicht bloß um die umfassende Realisierung von Forderungen, es gehe auch um Rechtssicherheit und die Klarheit des Antrags bzw. der Prozessführungsbefugnis, und zwar im Interesse aller Beteiligten. Der antragstellende Gläubiger benötige insoweit eine rechtssichere Grundlage im Hinblick auf die Reichweite seiner Klagebefugnis. Der Insolvenzverwalter, der die Interessen der Insolvenzmasse zu vertreten habe, müsse wissen, wie weit der Antrag reiche und inwieweit er ggf. seine Prozessführungsbefugnis verliere. Schließlich gehe es auch um das Interesse der Gläubigergemeinschaft an einer klaren Bestimmtheit der Reichweite der Klagebefugnis, damit es nicht zu mehrfachen und unkoordinierten Klagen über denselben Gegenstand kommen könne. Dieses Interesse an Rechtssicherheit bestehe abstrakt und unabhängig davon, ob es im konkreten Fall weitere Gläubiger gebe, die nach Art. 122 span. InsoG vorgehen möchten.

88 Vor diesem Hintergrund wolle sie noch einmal ausdrücklich klarstellen, dass die Sichtweise, dass möglichst niedrige formale Anforderungen zu stellen seien, in der spanischen Rechtsprechung keine Grundlage habe. Stattdessen betone die spanische Rechtsprechung, dass angesichts des Ausnahmecharakters des Art. 122 span. InsoG gerade keine flexible Auslegung möglich sei. Wie auf Seite 31 ihres Gutachtens ausgeführt, bedürfe ein Antrag gemäß Art. 122 span. InsoG der konkreten Angaben zum Klageziel, zum Klagegrund und zur Person des Drittschuldners. Nach der Rechtsprechung aus Madrid seien darüber hinaus auch die jeweiligen Rechtsnormen anzugeben, bzw. es sei eine rechtliche Einordnung vorzunehmen. Was den Klagegrund angeht, bedürfe es konkreter Tatsachen, die sich unter eine Rechtsnorm subsumieren lassen und aus denen sich die jeweilige Anspruchsberechtigung danach ergibt. Der Senat habe zutreffend erkannt, dass es einer eindeutigen Bestimmung der Reichweite der Prozessführungsbefugnis bedürfe, die sich aus dem Antrag selbst zweifelsfrei ergeben müsse. Lasse sich der konkrete Inhalt des Klagebegehrens nicht ermitteln, liege somit kein wirksamer Antrag nach Art. 122 span. InsoG vor.

89 Schließlich hat die Sachverständige auch bestätigt, dass ein spanisches Gericht im Hinblick auf das Vorliegen des Antrages nach Art. 122 span. InsoG auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abstellen würde, es handele sich hierbei um eine Frage allgemeiner spanischer prozessrechtlicher Prinzipien.

90 dd) Auch die im Hinblick auf diese erste Anhörung der Sachverständigen vom Kläger insbesondere mit Schriftsatz vom 13.02.2026 erhobenen weiteren Einwände veranlassen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Ebenso wenig führt auch der vom Kläger am Ende des ersten Anhörungstermins vom 15.01.2026 angesprochene spanische Rechtsgrundsatz „pro actione“ nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Der Senat hat die Sachverständige hierzu am 20.04.2026 ergänzend mündlich angehört.

91 (1.) Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz „pro actione“ hat die Sachverständige in dem Anhörungstermin vom 20.04.2026 ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Prinzip handle, das seine Grundlage in Art. 24 Abs. 1 der spanischen Verfassung habe. Dieses Prinzip solle effektiven Rechtsschutz und den Zugang zur Gerichtsbarkeit gewährleisten. Es handele sich um eine Willkürkontrolle. Danach müsse jede Einschränkung des Zugangs zu den Gerichten drei Voraussetzungen erfüllen:

92 1. Sie müsse auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,

93 2. diese Grundlage sei verständig zu würdigen und

94 3. die Verwehrung des Zugangs zu den Gerichten müsse ausreichend begründet werden.

95 Aus dem Rechtsgrundsatz pro actione folge, dass es keine ungerechtfertigte Beschneidung der Rechtsschutzgarantie geben dürfe. Zugleich gebiete dieser Rechtsgrundsatz aber nicht, dass Klagen immer zugelassen werden müssen oder Gerichte immer die für den Kläger günstigste Auslegungsvariante wählen müssen. Es sei vielmehr eine Gesamtabwägung anzustellen unter Berücksichtigung folgender vier Aspekte:

96 1. Schwere des prozessualen Mangels,

97 2. Auswirkungen auf die mit der verletzten Norm verfolgten Ziele,

98 3. Auswirkungen auf die übrigen Verfahrensbeteiligten und deren Verfahrensgarantien,

99 4. die vom jeweiligen Kläger angewandte Sorgfalt.

100 Ein Kläger könne sich danach nicht auf den Rechtsgrundsatz pro actione berufen, um eine eigene Nachlässigkeit auszugleichen. Wenn der Kläger anwaltlich vertreten sei, gelte hierbei der Maßstab der anwaltlichen Sorgfalt.

101 Im Hinblick auf die Auslegung von Art. 122 span. InsoG halte sie an ihrer bisherigen Einschätzung fest, wonach im vorliegenden Zusammenhang der Rechtsgrundsatz pro actione keine Relevanz für die Auslegung entfalten dürfte. Im Normalfall sei im spanischen Recht die Frage der subsidiären Legitimation erst im Rahmen der Sachentscheidung zu prüfen. In einer Konstellation wie der hier vorliegenden sei es danach fraglich, ob der Grundsatz pro actione überhaupt noch Anwendung finde oder ob stattdessen nur noch der allgemeine Maßstab der Willkürkontrolle anzulegen sei. Des Weiteren habe das spanische Verfassungsgericht klargestellt, dass die prozessrechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen vom Gesetzgeber festgelegt und von den Gerichten ausgelegt werden müssen. Nach dem Grundsatz pro actione habe ein Kläger Anspruch auf Zugang zu den Gerichten nur im Rahmen dieser Grundsätze. Art. 10 Abs. 2 der spanischen Zivilprozessordnung lege fest, dass eine subsidiäre Legitimation nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angenommen werden kann. Bei Art. 122 span. InsoG handele es sich um eine solche gesetzliche Vorschrift. Sie besage eindeutig, dass die Prozessführungsbefugnis von einer vorherigen Antragstellung abhängt und dabei sowohl die Ansprüche als auch die jeweiligen Rechtsgrundlagen konkret angegeben werden müssen. Die Ansicht, wonach das Antragserfordernis im Rahmen des Art. 122 span. InsoG entbehrlich sei, entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, eine solche Rechtsfortbildung sei nicht vorgesehen und würde den Rechtsgrundsatz pro actione überstrapazieren. Der Grundsatz pro actione dürfe nicht dazu führen, dass eine Vorschrift ihren vom Gesetzgeber intendierten Zweck nicht mehr erfüllen kann. Die Auffassung, wonach das Antragserfordernis im Rahmen des Art. 122 span. InsoG unter Umständen entbehrlich sein könne, werde nach ihren Recherchen in der spanischen Rechtswissenschaft bislang nicht vertreten.

102 (2.) Die Sachverständige hat in dem Anhörungstermin vom 20.04.2026 ferner Stellung genommen, zu der vom Kläger im Schriftsatz vom 13.02.2026 angeführten Entscheidung des Provinzgerichtes von Tarragona vom 02.03.2022. Sie hat hierzu überzeugend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht Art. 122 span. InsoG betreffe, sondern Art. 119 span. InsoG, und dass es bei Art. 119 span. InsoG der Insolvenzschuldner selbst sei, der eine eigene Forderung einklage und dafür die Autorisierung des Insolvenzverwalters benötige. In jener Konstellation sei – anders als bei Art. 122 span. InsoG – eine formale Antragstellung nicht erforderlich.

103 ee) Der Senat sieht keinerlei Anlass an der Fachkompetenz der Sachverständigen und der Zuverlässigkeit ihrer Auskünfte zu Art. 122 span. InsoG zu zweifeln.

104 Nach ihrer Selbstauskunft, an deren sachlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen und auch von den Parteien nicht geltend gemacht worden sind, verfügt sie über einen Abschluss (licenciatura) und eine Promotion (doctorado) in Rechtswissenschaften der Universidad Complutense Madrid (UCM). Sie ist in Vollzeit als ordentliche Professorin für Handels- und Wirtschaftsrecht (Derecho Mercantil) an der UCM tätig (akkreditiert als Profesora Titular). Ihre Venia Legendi umfasst das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Insolvenzrecht, den gewerblichen Rechtsschutz und das Wettbewerbsrecht. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im Gesellschafts-, Insolvenz- und Restrukturierungsrecht, zuletzt insbesondere zur Reform des Insolvenzgesetzes von 2023. In diesem Zusammenhang ist sie Mitherausgeberin des Comentario a Ia Ley Concursal, 3. Aufl. 2023, Wolters Kluwer La Ley. Sie kommentiert dort den Großteil des 3. Buches des Insolvenzgesetzes (Insolvenzen von Kleinunternehmen), einschließlich der Artt. 695 und 696 zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen für die Insolvenzmasse. Zudem ist sie Mitherausgeberin des führenden Handbuchs zum Insolvenzrecht (Manual de Derecho Concursal, 4. Aufl. 2022 [5. Aufl. im Druck], Wolters Kluwer La Ley), in dem sie das Kapitel zum Insolvenzverwalter und den weiteren Organen des Insolvenzverfahrens verantwortet. Seit 2021 ist sie außerdem Schriftleiterin der Revista General de Insolvencias & Reestructuraciones (I&R).

105 Zwar hatte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 16.05.2024 gegen die Ernennung von Frau Prof. Dr. R. ausgesprochen und stattdessen die Bestellung eines von ihm namentlich vorgeschlagenen anderen spanischen Rechtsprofessors beantragt. Zur Begründung hatte der Kläger angeführt, dass Frau Prof. R. lediglich „Professorin der niedrigsten Kategorie (Profesor Contratado Doctor)“ und zudem auch nicht verbeamtet sei. Der Senat hat jedoch schon mit Beschluss vom 23.05.2024 ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung an der fachlichen Qualifikation von Frau Prof. Dr. R. für die Erstellung des in Rede stehenden Gutachtens angesichts der den Parteien vorab mitgeteilten Angaben zu ihrem Lebenslauf und ihrem Veröffentlichungsverzeichnis keine Zweifel bestehen.

106 Diese Einschätzung hat sich angesichts des von Frau Prof. Dr. R. erstatteten schriftlichen Gutachtens sowie ihrer ausführlichen Darlegungen in den beiden vom Senat anberaumten Anhörungsterminen vollständig bestätigt. Sie hat auf sämtliche vom Senat aufgeworfenen Fragen ausführlich und detailliert Stellung genommen, wobei ihre Ausführungen und Antworten von einer tiefgreifenden Kenntnis der einschlägigen spanischen Rechtsprechung und Literatur zeugten und höchsten Ansprüchen an juristische Systematik und Auslegungsmethodik gerecht wurden. Dasselbe gilt auch für ihre Antworten auf die zahlreichen Nachfragen und Einwände der Klägerseite.

107 Nach all dem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Sachverständige den Senat und die Parteien durch ihr Gutachten und die hierauf bezogenen Ausführungen im Rahmen ihrer beiden mündlichen Anhörungen auf der Grundlage der spanischen Rechtsprechung und Literatur vollumfänglich und zutreffend über den Sinn und Zweck und die daraus folgende Auslegung von Art. 122 span. InsoG informiert hat und dass auf dieser Grundlage der Kläger für die vorliegende Klage nicht prozessführungsbefugt ist, weil die Voraussetzungen des Art. 122 span. InsoG aus den oben ausgeführten Gründen nicht gewahrt sind.

108 Zu der vom Kläger beantragten Ernennung eines weiteren Gutachters besteht damit kein Anlass.

III.

109 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

110 Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2025 ausgeführt, er beantrage die Revisionszulassung „insbesondere im Hinblick auf die streitige Frage hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Voraussetzungen für die Prozessführung vorliegen müssen, ferner im Hinblick auf die vom Gutachten der Sachverständigen abweichenden Rechtsansichten des Senates im Hinblick auf das Schutzinteresse der Insolvenzgläubiger sowie im Hinblick auf die formalen Anforderungen und die Anforderungen zur Bestimmtheit, was den Antrag nach Artikel 122 des spanischen Insolvenzgesetzes angeht.“ Hierzu ist festzustellen, dass der Senat hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Prozessführungsbefugnis vorliegen muss, ausdrücklich der allgemeinen Ansicht folgt, wonach dies spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – vorliegend mithin am 20.04.2026 – der Fall sein muss (siehe dazu bereits oben unter Ziffer II.2.). Von den Ausführungen der Sachverständigen zu Art. 122 span. InsoG abweichende Rechtsansichten vertritt der Senat nicht, vielmehr hat er sich diesen Ausführungen vollumfänglich angeschlossen und sie zur Grundlage der Subsumtion im vorliegenden Einzelfall gemacht.

V.

111 Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.05.2026 veranlasst nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger darin erneut beantragt, einen „geeigneten Sachverständigen zum spanischen Recht“ zu beauftragen, besteht dazu aus den o.g. Gründen kein Anlass. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Klägers, dass sich die vom Gericht bestellte Sachverständige in Widersprüche verwickelt habe. Insbesondere hat die Sachverständige im Anhörungstermin vom 20.04.2026 keinen Zweifel daran gelassen, dass der Grundsatz pro actione grundsätzlich auch im Zivilrecht und auch im Hinblick auf materiellrechtliche Fragen Anwendung finden kann (vgl. dazu S. 4ff. des Protokolls) und insoweit stets eine Gesamtabwägung anzustellen ist (vgl. S. 3 des Protokolls). Die Ausführungen der Sachverständigen zu der fehlenden Übertragbarkeit der vom Kläger angeführten Entscheidung des Berufungsgerichts Barcelona auf den vorliegenden Fall sind aus den o.g. Gründen überzeugend, der Kläger stellt insoweit weiterhin lediglich seine Rechtsauffassung gegen die der Sachverständigen und des Senats. Gleiches gilt für die Rechtsansicht des Klägers zum Sinn und Zweck des Art. 122 span. InsoG im Allgemeinen und seiner Formalanforderungen im Besonderen sowie die Einschätzung des Klägers, dass unter Berücksichtigung sämtlicher von der Sachverständigen angesprochenen Punkte für die Gesamtabwägung vorliegend eindeutig sei, dass diese zu seinen Gunsten ausgehen müsse, weil nur ein „minimaler prozessualer Mangel“ vorliege. Soweit der Kläger schließlich abermals darauf abstellt, dass vorliegend nach der deutschen ZPO für die Frage der Prozessführungsbefugnis auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, trifft dies zwar – wie der Senat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mehrfach ausdrücklich klargestellt hat – zu. Dies ändert aber aus den oben ausgeführten Gründen nichts daran, dass die Prozessführungsbefugnis des Klägers vorliegend zu verneinen ist, weil sie auch noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 nicht gegeben war, da die Voraussetzungen des Art. 122 span. InsoG weiterhin nicht erfüllt waren.

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