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L 3 R 56/25 WA P•Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-06-02, L 3 R 56/25 WA P
L 3 R 56/25 WA PSocial Insurance Court / Division 3Jun 2, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: L 3 R 56/25 WA P
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die (rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2 Der am xxxxx 1977 geborene Kläger ist aufgrund der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seit dem 13. August 2008 Mitglied im S.. Des Weiteren ist er Mitglied der H.. Seit dem 1. Februar 2015 ist er aufgrund des Arbeitsvertrages vom 26. September 2014 bei der A.(vormals: A1*)* als Syndikusanwalt beschäftigt.
3 Am 5. März 2015 (Schreiben vom 25. Februar 2015) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) .
4 Mit Bescheid vom 20. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der A. ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer sowie zugleich in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssten wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen. Dies liege jedoch nicht vor. Der Kläger sei zwar aufgrund der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen der Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der A.. Der Kläger sei bei dem vorbezeichneten Unternehmen nicht als Rechtsanwalt beschäftigt. Syndikusanwälte seien in ihrer Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig.
5 Hiergegen erhob der Kläger am 22. April 2015 Widerspruch.
6 Mit Schreiben vom 20. August 2015 schlug die Beklagte dem Kläger vor, das Widerspruchsverfahren vor dem Hintergrund der bevorstehenden gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ruhend zu stellen. Sofern der Kläger mit dem Vorschlag einverstanden sei, brauche er nicht auf das Schreiben zu antworten. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht.
7 Am 16. Februar 2016 beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusanwalt bei der H.. Gegen die Zulassung wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens seitens der Beklagten keine Bedenken erhoben. Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 ließ die H. den Kläger auf dessen Antrag hin als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für dessen Tätigkeit bei der A.zu. Zur Begründung führte die H. an, die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) seien erfüllt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 stellte die H. der Beklagten den Bescheid vom 4. Mai 2016 zu.
8 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (Eingang bei der Beklagten am 24. Oktober 2016) bat der Kläger die Beklagte um die Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens. Sein Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach dem ab dem 1. Januar 2016 geltenden Berufsrecht sei positiv beschieden worden. Es könne dahinstehen, ob der Ausgangsbescheid nach vorheriger Rechtslage rechtmäßig gewesen sei. Inzwischen hätten sich die gesetzlichen Grundlagen geändert. Die Voraussetzungen einer Befreiung lägen nun vor.
9 Die Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 die Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und teilte ihm mit, dass er einen neuen Befreiungsantrag stellen müsse. Das Widerspruchsverfahren könne bis zum Abschluss des neuen Befreiungsantrages weiterhin ruhend gestellt werden. Dem Schreiben war ein Antragsformular beigefügt. Aufgrund des laufenden Antragsverfahrens ging der Kläger davon aus, dass eine erneute Antragstellung nicht erforderlich sei, zumal der Beklagten bereits alle geforderten Auskünfte vorlägen.
10 Mit Schreiben vom 29. November 2016 begründete der Kläger seinen Widerspruch und führte u.a. aus, dass ein neuer Befreiungsantrag nicht als erforderlich angesehen werde, da bereits im Ausgangsverfahren alle notwendigen Informationen erteilt worden seien. Rein vorsorglich stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und kündigte die Übermittlung des dem Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2016 beigefügten Formulars an, was der Kläger nachfolgend nicht unternahm. Ebensowenig übersandte er eine erneute Bestätigung des zuständigen Versorgungswerks über die Mitgliedschaft.
11 Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 2016 als neuen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und lehnte diesen mangels Mitwirkung des Klägers mit Bescheid vom 8. Juni 2017 ab. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen habe nicht nachgewiesen werden können. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die zur Ermittlung an den Kläger versandte Anfrage habe dieser trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen.
12 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2017 (Eingang bei der Beklagten am gleichen Tag) Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, er habe bereits am 5. März 2015 die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Alle erforderlichen Nachweise lägen der Beklagten vor. Es sei noch über diesen Antrag zu entscheiden. Es sei der Beklagten bekannt, dass er aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerks sei. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen damit auch rückwirkend vor. Es sei nicht erforderlich, dass er nochmals einen Befreiungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist des § 231 Abs. 4b SGB VI in der Zeit bis zum 1. April 2016 stelle, weil das vorangegangene Antragsverfahren noch gar nicht abgeschlossen sei. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung bis zum 1. April 2016 sei nur erforderlich, wenn zuvor eine Befreiung bestandskräftig abgelehnt worden sei.
13 Nach Einreichung des Formularantrags V6355 wurde dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 5. Juli 2017 abgeholfen und der Bescheid vom 8. Juni 2017 aufgehoben. Über den ursprünglichen Antrag werde – ggf. nach Durchführung weiterer Ermittlungen – eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung getroffen.
14 Die Beklagte befreite den Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2017 ab dem 24. Oktober 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. März 2015 für den vorangegangenen Zeitraum zurück. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Das Bundessozialgericht (im Folgenden: BSG) habe mit seinen Urteilen vom 1. April 2014 für abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern ein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verneint. Syndikusanwälte seien abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) . Sie seien nicht wegen der Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks, denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk müsse wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; die jeweils in Rede stehende Beschäftigung müsse Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen. Der Kläger sei nicht als Rechtsanwalt bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, sondern als Syndikusanwalt. Die Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der A. führe nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung sei daher ausgeschlossen. Maßgeblich für die Entscheidung sei allein das vor dem 1. Januar 2016 geltende Recht. Eine rückwirkende Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI komme nicht in Betracht.
16 Am 27. September 2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ausgeführt, er hätte rückwirkend für den Zeitraum ab Beginn seiner Beschäftigung bei der A. am 1. Februar 2015 von der Rentenversicherungspflicht befreit werden müssen. Streitig sei nun noch die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 23. Oktober 2016. Nach neuem Recht sei eine Befreiung grundsätzlich möglich. Nach seiner Auffassung sei ein neuer Befreiungsantrag und insbesondere ein Antrag auf rückwirkende Befreiung nicht erforderlich, zumal die Beklagte selbst mit Schreiben vom 20. August 2015 ein Ruhen des Verfahrens angeregt habe. Die Beklagte habe damit bei ihm den Anschein geweckt, er brauche für eine Befreiung nichts weiter zu unternehmen. Anderenfalls hätte die Beklagte über den Widerspruch entscheiden und auf eine erneute Antragstellung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung hinweisen können. Eine Befreiung habe ohne zusätzliche Informationen erfolgen können. Der Verweis auf eine erneute Antragstellung sei reiner Formalismus. Sowohl der Verweis auf eine erneute Antragstellung als auch der Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 231 Abs. 4b SGB VI seien nicht sachgerecht. Zudem hätte die Beklagte den Befreiungsantrag vom 5. März 2015 als Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI auslegen müssen. Diesen Antrag habe der Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass über seinen Antrag vom 5. März 2015 auch unter Beachtung der neuen Rechtslage hätte entschieden werden müssen.
17 Die Beklagte bezog sich auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakten sowie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Streitgegenstand sei allein die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Syndikusanwalt). Eine solche sei nach der Rechtsprechung des BSG vom 1. April 2014 ausgeschlossen. Die dem Kläger erteilte Befreiung nach dem ab dem 1. Januar 2016 geltenden Recht stelle einen neuen Lebenssachverhalt mit der Folge eines abweichenden Streitgegenstands dar. Die Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI betreffe einen anderen Streitgegenstand als die Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt mit Zulassung als Rechtsanwalt. In dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht könne kein Antrag auf (rückwirkende) Befreiung nach neuem Recht gesehen werden (Bezugnahme auf BSG, Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B) . Maßgeblich für das vorliegende Verfahren sei allein das seinerzeit geltende Recht. Die Beklagte bezog sich darüber hinaus auf Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte.
18 Das Sozialgericht hob den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2017 mit Urteil vom 30. Mai 2022 auf, weil er nach Ansicht des Sozialgerichts rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger habe einen Antrag im Sinne des § 231 Abs. 4b SGB VI vor Ablauf der maßgeblichen Frist gestellt, denn sein Schreiben vom 25. Februar 2015 stelle einen solchen Antrag dar. Der Antrag sei bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Behörde und eines eventuellen Antragsgegners sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen. Der Kläger habe bereits mit seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 zum Ausdruck gebracht, dass er eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der A. begehre. Dieses Begehren habe der Kläger mit seinem Widerspruch bekräftigt. Für den Kläger sei es unerheblich, ob er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Befreiung von Beginn an oder aufgrund einer rückwirkenden Befreiung erlange. Es sei gerade die Beklagte gewesen, die vor dem Hintergrund der Neuregelung des Berufsrechts der Syndikusanwälte vorgeschlagen habe, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen. Das konkrete Begehren sei von Anfang an bekannt gewesen. Die Beklagte habe sich jederzeit vergewissern können, ob der Kläger gerade in Anbetracht der Frist aus § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI auch die rückwirkende Befreiung begehre, zumal die Beklagte aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchs zu entscheiden gehabt habe. Die Vorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI regele nicht die Frage, ob ein Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte als Antrag auf rückwirkende Befreiung verstanden werden könne oder ob es stets eines gesonderten Antrages bedürfe. Den Materialien sei hierzu ebenfalls nichts zu entnehmen. Diese Auslegung sei jedoch mit Sinn und Zweck des § 231 Abs. 4b Satz 1 und Satz 6 SGB VI vereinbar. Die Frist solle die Überlegungszeit des Betroffenen eingrenzen. Der zuständige Rentenversicherungsträger solle nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg entscheiden können. Der Kläger habe aber von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass er in der durchgängig ausgeübten Tätigkeit bei der A. von der Rentenversicherungspflicht befreit werden wolle. Dagegen könne nicht vorgebracht werden, dass es sich bei einem Syndikusanwalt und einem Syndikusrechtsanwalt um unterschiedliche Tätigkeiten und mithin um unterschiedliche Lebenssachverhalte handele. Vielmehr handele es sich um Synonyme. Dass es sich um einen identischen Streitgegenstand handele, folge auch dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI. Bestünden Unterschiede zwischen einem Syndikusanwalt und einem Syndikusrechtsanwalt, wäre eine rückwirkende Befreiung nie möglich. Auf die Vorschrift des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme es nicht an, da es sich um eine rein prozessrechtliche Vorschrift handele. Gegen eine Beschäftigungsidentität spreche auch nicht die Vertragsänderung zwischen den Kläger und der A. vom 10. März 2016. Die seit dem 1. Februar 2015 wirkende Befreiung liege auch innerhalb der Begrenzung aus § 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI. Ein Ausschluss der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI liege nicht vor.
19 Gegen das ihr am 10. Juni 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Juni 2022 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag. Ein Antrag sei konstitutive Voraussetzung für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum 1. Februar 2015 bis 23. Oktober 2016, weil er die rückwirkende Befreiung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Beklagten beantragt habe. Eines gesonderten Antrages hätte es nur dann nicht bedurft, wenn der Kläger seine Tätigkeit bereits vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 1. April 2014 ausgeübt hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Ein vor der Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte gestellter Antrag ziele auf eine andere Regelung als ein danach gestellter. Ersterer könne letzteren nicht entbehrlich machen und umgekehrt. Dies gelte auch dann, wenn bereits ein Rechtsstreit über einen die Befreiung ablehnenden Bescheid anhängig sei. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheide angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände sowie mangels einer der Beklagten zurechenbaren kausalen Pflichtverletzung aus. Die Beklagte habe dem Kläger lediglich angeboten, das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung ruhend zu stellen. Eine darüber hinausgehende Aussage in Bezug auf sich aus der Neuregelung ergebende Antragserfordernisse sei damit erkennbar nicht verbunden gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) komme nicht in Betracht, denn es sei nicht erkennbar, dass der Kläger unverschuldet verhindert gewesen wäre, die Antragsfrist einzuhalten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger als Rechtskundiger die gesetzliche Neuregelung verfolgt und aufgrund seiner Rechtskenntnisse auch verstanden habe. Das Erfordernis eines fristgebundenen Antrags sei eindeutig erkennbar gewesen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben auch keinerlei Anlass zu der Einschätzung gegeben, dass ein neuer Antrag nicht erforderlich wäre.
20 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
21 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
23 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
24 Er ist der Ansicht, das Sozialgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Antrag vom 25. Februar 2015 als wirksamer Antrag auf rückwirkende Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI auszulegen sei. Es sei für die Beklagte absehbar gewesen, dass er auch eine Befreiung nach neuem Recht begehre. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sein am 6. März 2015 gestellter Antrag sich auch auf die bevorstehende gesetzliche Änderung beziehe und weitere Anträge nicht erforderlich seien. Durch ihr Schreiben vom 20. August 2015 habe die Beklagte ihn veranlasst, keine weiteren Handlungen vorzunehmen. Die Beklagte habe eine gesteigerte Hinweis- und Beratungspflicht getroffen. Sie hätte ihn rechtzeitig vor dem 1. April 2016 auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hinweisen müssen. Zumindest sei er im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Antrag auf rückwirkende Befreiung rechtzeitig gestellt. Die Beklagte habe durch ihre Untätigkeit während des auf ihren Vorschlag hin ruhend gestellten Widerspruchsverfahrens die wesentliche Ursache für seine Untätigkeit gesetzt. Notfalls sei er in den vorigen Stand wieder einzusetzen.
25 Das Gericht hat das Berufungsverfahren auf Anträge der Beteiligten (Bl. 98, 102 der Gerichtsakte) mit Blick auf die beim Bundessozialgericht seinerzeit anhängigen Revisionsverfahren zu den Aktenzeichen B 12 R 7/22 R, B 12 R 8/22 R, B 12 R 9/22 R und B 12 R 10/22 R mit Beschluss vom 19. Januar 2023 ruhend gestellt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat die Beklagte das ruhende Verfahren wieder aufgerufen. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei in den Urteilen des Bundessozialgerichts zu den vorgenannten Aktenzeichen bestätigt worden. Der Kläger ist dem unter Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das Ruhendstellen des Verfahrens durch die Beklagte, entgegengetreten.
26 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren, verwiesen.
27 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
28 Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2022 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf (rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum 1. Februar 2015 bis 23. Oktober 2016.
29 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 95 SGG) ist die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht als Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI. Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2017 hat sich durch die zwischenzeitlich mit Bescheid vom 10. Juli 2017 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab dem 24. Oktober 2016 nicht in sonstiger Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Der Bescheid vom 10. Juli 2017 wurde insoweit nicht nach § 86 SGG Gegenstand des seinerzeit anhängigen Widerspruchsverfahrens über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, da es sich bei der Befreiung als Rechtsanwalt und der (rückwirkenden) Befreiung als Syndikusrechtsanwalt um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
30 Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 Hs. 1 SGG) . Von der Norm erfasst wird über ihren Wortlaut hinaus auch der Fall einer Ersetzung des ursprünglichen Verwaltungsakts (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86 Rn. 3; Binder in: Berchtold, SGG, 7. Aufl. 2026, § 86 Rn. 2; vgl. BSG, Urt. v. 5.7.2017 – B 14 AS 36/16 R, SozR 4-1500 § 86 Nr. 3; LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.6.2014 – L 4 AS 55/12, juris) . Eine Änderung im Sinne des § 86 SGG liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; Ersetzung ist gegeben, wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle des bisherigen tritt. Abändern oder ersetzen verlangt dabei, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (BSG, Urt. v. 28.6.2018 – B 5 RE 2/17 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 17; Becker in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 86 Rn. 13) . Der Bescheid vom 10. Juli 2017 änderte den streitigen Bescheid vom 20. März 2015 jedoch weder ab noch ersetzte er diesen. Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen Bescheide liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor.
31 Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, sodass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde oder des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG, Urt. v. 19.9.2024 – B 12 R 6/22 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 24; BSG, Urt. v. 20.3.2013 – B 5 R 16/12 R, NZS 2013, 718; BSG, Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B, NJW 2018, 1997; LSG Hessen, Urt. v. 21.2.2023 – L 2 R 108/21, juris; LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D, juris) .
32 Beide Bescheide betreffen zwar die Ablehnung der Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit seit dem 1. Februar 2015 für die Tätigkeit bei der A.. Allerdings bezieht sich der Bescheid vom 20. März 2015 auf den Status des Klägers als Rechtsanwalt, der Bescheid vom 10. Juli 2017 hingegen auf den Status als Syndikusrechtsanwalt. Der Bescheid vom 20. März 2015 ist dahin zu verstehen, dass er die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Nichtausübens einer anwaltlichen Beschäftigung bei der A. betrifft. Dies ergibt sich aus dem Verfügungssatz, der die Ablehnung ausdrücklich auf die abhängige Beschäftigung bei diesem Unternehmen bezieht, und der Begründung, dass es sich hierbei um keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Der Kläger bezog sich in dem zugrundeliegenden Antrag zwar auf seine Tätigkeit als „Syndikusanwalt“, beantragte jedoch zugleich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Antrag und Bescheid beziehen sich mithin auf die geltend gemachte Beschäftigung des Klägers als Rechtsanwalt bei der A.. Der Bescheid vom 10. Juli 2017 bezieht sich hingegen ausschließlich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt. Dies ergibt sich durch die Bezugnahme des vorangegangenen Bescheides vom 8. Juni 2017, welcher auf Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 5. Juli 2017 aufgehoben wurde, auf den – als solchen von der Beklagten ausgelegten – Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2016, mit dem er unter Hinweis auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die zukünftige und rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat. Diese veränderte Tatsachengrundlage führt zu einer Änderung des Streitstoffs im Verwaltungsverfahren. Die Ablehnung des einen Tatbestandes stellt keine Änderung oder Ersetzung des jeweils anderen Tatbestandes dar. Eine Identität der Regelungsgegenstände der Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor (s. ausf. BSG, Beschl. v. 22.3.2018 – B 5 RE 12/17 B, NJW 2018, 1997; dem folgend z.B. BSG, Beschl. v. 23.7.2019 – B 5 RE 5/19 B, juris; BSG, Beschl. v. 4.8.2020 – B 5 RE 4/20 B, juris; LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.2.2022 – L 11 R 2169/20, juris) . Fehlt es an einer Identität des Regelungsgegenstandes, liegt keine Änderung oder Ersetzung im Sinne von § 86 SGG vor. Vielmehr ist der Bescheid vom 10. Juli 2017 neben den Bescheid vom 23. März 2015 getreten und entfaltet seine eigene, statusbezogene Regelungswirkung. Insbesondere handelt es sich nicht lediglich um zwei abweichende Begründungen ein und derselben Regelung (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 18.5.2021 – L 2 R 30/21, juris) .
33 Die Beklagte hat die Regelungsgegenstände auch nicht im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2017 rechtlich verbunden. Die Entscheidung erging explizit in Anwendung des bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechts. Der Kläger hat durch seinen Antrag vom 5. März 2015 und den Antrag vom 20. Oktober 2016 zwei separate Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, gerichtet einerseits auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt nach altem Recht, andererseits auf die (rückwirkende) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 231 Abs. 4b SGB VI, d.h. nach neuem Recht. Nach dem Wortlaut des Bescheids vom 20. März 2015 wurde der Antrag hinsichtlich der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt von der Beklagten abgelehnt. Eine Bescheidung des Antrags auf Befreiung als Syndikusrechtsanwalt, und dies auch rückwirkend nach § 231 Abs. 4b SGB VI, erfolgte zunächst nicht und konnte auch nicht erfolgen, da die Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusrechtsanwälte noch nicht in Kraft getreten war. Gegen den von der Beklagten allein im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Vergangenheit erlassenen Bescheid bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Rechtsanwalt legte der Kläger Widerspruch ein und setzte ein Widerspruchsverfahren (Vorverfahren im Sinne der §§ 77 ff. SGG) in Gang. Dieses Widerspruchsverfahren wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2017 beendet, indem der Widerspruch durch die Widerspruchsstelle der Beklagten zurückgewiesen wurde.
34 Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2017 lediglich dahingehend zu verstehen, dass letzterer den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. März 2015 zurückweist. Demgegenüber kann dem Widerspruchsbescheid aus seinem Verfügungssatz nicht entnommen werden, dass er eine inhaltliche Regelung im Hinblick auf den weiteren Antrag des Klägers aus Oktober 2016 zu einer (rückwirkenden) Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt treffen wollte. Gegen eine solche Auslegung spricht zudem, dass die nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG bestimmte Widerspruchsstelle der Beklagten für eine solche Erstentscheidung über die Anträge sachlich nicht zuständig gewesen wäre. Der Beklagten kann im Rahmen der Auslegung aber nicht unterstellt werden, im Zweifel rechtswidrig gehandelt zu haben (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D, juris, und LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.2.2022 – L 11 R 2169/20, juris, zu ähnlich gelagerten Fällen) .
35 Der am 5. März 2015 auf der Basis der damaligen Rechtslage gestellte Antrag des Klägers auf Ausspruch einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rechtsanwalt war schließlich nicht geeignet, den erst mit der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Berufsrechts für Syndikusrechtsanwälte sowie der damit verbundenen Neuregelung im Rentenversicherungsrecht (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI) gesetzlich vorgesehenen Antrag auf rückwirkende Befreiung zu ersetzen. Der Kläger seinerseits ist der Auffassung, dass der gesetzlich in § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI vorgesehene (und nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI bis zum 1. April 2016 zu stellende) Antrag im Ergebnis dadurch hätte ersetzt werden können, dass sich frühere Äußerungen und Anträge der Betroffenen aus der Zeit vor Normierung des Antragserfordernisses feststellen ließen, auf deren Grundlage sich eine jedenfalls gewisse Folgerichtigkeit einer Antragstellung innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Antragsfrist als naheliegend darstellen würde. Eine solche Gesetzesinterpretation wird jedoch weder dem Wortlaut des § 231 Abs. 4b SGB VI noch den von Seiten des Gesetzgebers verfolgten Zielen gerecht. In vielen Fallgestaltungen ließe sich nachträglich darüber streiten, ob vor dem Hintergrund der vorausgegangenen, noch nach der früheren Rechtslage abgegebenen Erklärungen sich die Beantragung einer (rückwirkenden) Befreiung nach Normierung einer entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit zum 1. Januar 2016 als – mehr oder weniger – sachgerecht und folgerichtig dargestellt hätte oder auch nicht. Ein Gebrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten wie das im vorliegenden Zusammenhang vom Gesetzgeber mit der Norm des § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 sowie Satz 6 SGB VI eröffnete Gestaltungsrecht, einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt innerhalb der vom Gesetzgeber eröffneten Grenzen rückwirkende Bedeutung zuzusprechen, kommt erst nach ihrer Begründung durch den Gesetzgeber in Betracht. Erst mit der gesetzlichen Normierung eines solchen Rechts kann dieses von den Betroffenen überblickt und verständigerweise in Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile ausgeübt werden (BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 7/22 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R, SozR 4-2600 § 231 Nr. 10; LSG Hamburg, Urt. v. 15.4.2025 – L 3 R 3/23 D, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.3.2022 – L 2/12 R 125/20, juris) . Dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall zu beachten. Da die Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusanwälte erst zum 1. Januar 2016 in Kraft trat, kann der zuvor gestellte Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zugleich als Antrag nach dem ab dem 1. Januar 2016 geltenden Recht gestellt angesehen werden.
36 Der bei der Rechtsanwaltskammer H1 gestellte Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a BRAO) enthält nicht zugleich einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem steht bereits entgegen, dass bei verschiedenen Trägern gesonderte Anträge zu stellen sind, wie sich an § 46a Abs. 1 BRAO einerseits und § 6 Abs. 2 SGB VI bzw. § 231 Abs. 4b SGB VI andererseits zeigt (so deutlich BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 7/22 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R, SozR 4-2600 § 231 Nr. 10; BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 10/22 R, juris) . Ein an die Rechtsanwaltskammer gerichteter Antrag wäre auch nicht nach § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) an die Beklagte weiterzuleiten gewesen, da es sich bei einer Rechtsanwaltskammer nicht um eine der in § 16 SGB I genannten Behörden handelt (BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 9/22 R, juris) . Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im hier zu beurteilenden Fall.
37 Ausgehend vom Vorstehenden ergibt sich materiell-rechtlich kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2017.
38 Der Kläger konnte gemäß der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des § 6 SGB VI keine Befreiung für die Tätigkeit bei der A. bekommen, denn eine solche Möglichkeit ist vom Bundessozialgericht explizit ausgeschlossen worden (BSG, Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R, BSGE 115, 267; BSG, Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 3/14 R, DStR 2014, 2185; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.7.2016 – 1 BvR 2584/14, NJW 2016, 2731; zum Ganzen z.B. Nusser in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK-SGB, SGB VI, § 6 Rn. 16 ff. [2026]) . Der Kläger genießt insoweit keinen Vertrauensschutz, da er nicht im Besitz einer gültigen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war (vgl. dazu BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108) , denn es handelte sich bei seiner Tätigkeit für die A. um eine erstmalige Tätigkeit als Syndikusanwalt.
39 Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung im angefochtenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens hat der Kläger nichts vorgetragen oder ist sonst ersichtlich, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides gäbe.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Gesamtergebnis des Verfahrens Rechnung. Insoweit bedurfte es einer Korrektur der durch das Sozialgericht getroffenen Kostenentscheidung.
41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG) . Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt nicht vor; vielmehr folgt der Senat ihr.
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