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L 4 AS 321/24•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-04-13, L 4 AS 321/24
L 4 AS 321/24Social Insurance Court / Division 4Apr 13, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: L 4 AS 321/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0413.L4AS321.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Immobilie für den Zeitraum von April 2023 bis September 2023. Der Klägerin wendet sich zudem gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
2 Die am xxxxx geborene Klägerin lebte im Streitzeitraum zusammen mit ihrem am xxxxx 1954 geborenen Ehemann, L., und ihren gemeinsamen Kindern, dem am xxxxx 2000 geborenen Kläger und dem 1987 geborenen L1 (Prozessbevollmächtigter der Kläger).
3 Die Klägerin bezieht seit April 2020 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann der Klägerin erhält seit Mai 2020 durch das zuständige Bezirksamt Leistungen zur Grundsicherung im Alter. Er war als selbständiger Taxiunternehmer tätig; das Gewerbe wurde zum 30. September 2022 abgemeldet. Die Klägerin bezog Kindergeld für den Kläger i.H.v. monatlich 250 Euro. Der Kläger erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. monatlich 511 Euro.
4 Die Klägerin und ihr Ehemann hatten mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2000 die von ihnen bis heute bewohnte Immobilie ... in H. zu einem Kaufpreis von rund 262.037,09 Euro erworben. Hierfür hatten sie folgende Kredite über ein Gesamtvolumen von 243.886,23 Euro aufgenommen:
5 · Darlehensvertrag mit der H1 vom 26. April 2000 über ein Volumen von 260.000 DM bzw. 132.935,89 Euro, 2010 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.7.2010);
6 · Darlehensvertrag mit der H1 vom 16. April 2010 über ein Volumen von 70.000 Euro, 2017 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.11.2017), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde;
7 · Darlehensvertrag mit der H1 vom 16. April 2010 über ein Volumen von 45.000 Euro, 2016 getilgt (Schlussabrechnung vom 30.12.2016), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde;
8 · Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W. vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein
9 o öffentliches Baudarlehen von 166.000 DM bzw. 84.874,45 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 47.927,70 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 106,09 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
10 o Familienzusatzdarlehen von 7.000 DM bzw. 3.579,04 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.624,89 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 4,47 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
11 o Zusatzdarlehen von 8.000 DM bzw. 4.090,34 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.310,04 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 5,11 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
12 · Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W. vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein Aufwendungsdarlehen von 36.000 DM bzw. 18.406,51 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 17.732,57 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 23,01 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; die I. gewährte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 eine Zinsreduzierung auf 0 %.
13 Mit Bescheid vom 25. Mai 2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April bis September 2023. Leistungen zugunsten des Klägers wurden nicht bewilligt, da er nach Auffassung des Beklagten über bedarfsdeckendes Einkommen aus BAföG und Kindergeld verfügte. Soweit danach das zugunsten des Klägers geleistete Kindergeld zu seiner Bedarfsdeckung nicht notwendig war, rechnete der Beklagte es anteilig als Einkommen der Klägerin an. Bewilligt wurden der Klägerin 651,58 Euro für April, 569,64 Euro für Mai, 704,01 Euro für Juni, 599,40 Euro für Juli, 569,64 Euro für August und 703,07 Euro für September 2023
14 Mit weiterem Bescheid vom 25. Mai 2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro für den Zeitraum von April bis September 2023.
15 Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 25. Mai 2023 Widerspruch ein. Sie beanstandeten, dass die im Juni 2023 angefallene Gebühr für die Wasser- und wegerechtliche Erlaubnis i.H.v. 68 Euro nicht berücksichtigt worden sei. Ferner habe der Beklagte zu Unrecht die Tilgungsleistungen für das selbstbewohnte Immobilieneigentum nicht als Bedarf anerkannt. Sie hatten hierzu bereits in vorangegangenen Widerspruchsverfahren ausgeführt, die Tilgungsleistungen seien zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar. Derzeit müssten Teile der Tilgungsleistungen zweckwidrig aus dem Regelsatz gedeckt werden. Die Finanzierung des Eigenheims sei auch weitgehend abgeschlossen. Dies sei anzunehmen, wenn die restlichen Tilgungsleistungen nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme betrügen. Neben dem Kaufpreis von 262.037,09 Euro seien noch 3.053,83 Euro für den Notar, 1.289,73 Euro für das Grundbuch, 9.172,58 Euro Grunderwerbssteuer, 2.556,46 Euro für die Sanierung der Küche, 5.514,99 Euro für die Sanierung des Badezimmers und ein einmaliger Kostenbeitrag von 925,44 Euro angefallen. Die Nebenkosten beliefen sich demnach auf insgesamt 22.513,03 Euro. Die Gesamtinvestition habe sich auf 281.854,90 Euro belaufen, zuzüglich des Aufwendungsdarlehens von 18.406,51 Euro, insgesamt daher 300.261,40 Euro. Unter Berücksichtigung der drei I.-Kredite ergebe sich eine Resttilgung zum 30. Juni 2020 i.H.v. 52.864,53 Euro, was einer Quote von 18,76 % entspreche. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwendungsdarlehens ergebe sich eine Resttilgung von 70.597,10 Euro (30.6.2020) und eine Quote von 23,51 %.
16 Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2023 übersandten die Kläger zwei Rechnungen vom 13. Juni 2023 über 410,79 Euro bzw. 162,14 Euro für eine Heizungswartung bzw. -reparatur und mit Schreiben vom 1. August 2023 eine Schornsteinfegerrechnung vom 26. Juli 2023 über 71,40 Euro.
17 Mit Änderungsbescheid vom 2. August 2023 bewilligte der Beklagte den Klägern unter Berücksichtigung der Wasser- und Wegegebühr Leistungen für Juni 2023 i.H.v. 864,24 Euro für die Klägerin und 154,24 Euro für den Kläger.
18 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2023 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Klägerin habe keinen weitergehenden Anspruch auf Leistungen; der Kläger sei wegen bedarfsdeckenden Einkommens für den gesamten Zeitraum nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Tilgungsleistungen seien nicht zu berücksichtigen. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Der Beklagte hatte hierzu in vorangegangenen Widerspruchsverfahren weiter erläutert, Tilgungsleistungen könnten nur dann ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn die Finanzierung der Unterkunft im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Es gehe bei den Klägern nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibe. Im März 2020 (und im Oktober 2020) hätten die im Jahr 2000 aufgenommenen Darlehensbelastungen bei der W. für das Eigenheim noch in einer Höhe von 71.277,84 Euro (bzw. im Oktober 2020 i.H.v. 69.913,30 Euro) valutiert; ursprünglich seien es 110.95034 Euro gewesen. Damit sei lediglich ein geringer Teil (ca. 36 %) dieses Kredits abbezahlt.
19 Der Beklagte führte weiter aus, es seien Nebenkosten wie folgt berücksichtigt worden:
20 · Abschlag Wasser: 135 Euro
21 · Heizkosten monatlich: 396 Euro
22 · Schuldzinsen im Juni 2023 i.H.v. 481,06 Euro und im September 2023 i.H.v. 477,28 Euro
23 · Gebäudeversicherung im April 2023 i.H.v. 191,60 und im Juli 2023 i.H.v. 223,81 Euro
24 · Abfallentsorgung im Mai und August 2023 i.H.v. jeweils 78,03 Euro
25 · Grundsteuer im Mai und im August 2023 i.H.v. jeweils 86,25 Euro
26 · Wasser- und Wegegebühr: 68,00 Euro
27 · Rechnung Wartung Drainage vom 17. Februar 2023 über 136,55 Euro im April 2023
28 · Rechnung Wartung und Reparatur Heizungsanlage über 572,93 Euro im Juni 2023.
29 Mit Änderungsbescheid vom 8. August 2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin für Juli 2023 unter Verweis auf die anteilige Erstattung von Schornsteinfegerkosten weitergehende Leistungen i.H.v. 35,70 Euro bzw. in einer Gesamthöhe von 635,10 Euro.
30 Die Kläger haben am 5. September 2023 Klage zum Sozialgericht erhoben.
31 Sie haben im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, Tilgungsleistungen seien hier zu berücksichtigen, da bereits eine Tilgungsquote von ca. 75 bis 76 % vorliege. Aus einer Vielzahl von Urteilen lasse sich ableiten, dass eine weitgehende Abgeschlossenheit der Finanzierung unterstellt werden könne, wenn die restlichen Tilgungsleisten nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme betrügen. Diese Betrachtungsweise sei auch deswegen sinnvoll, weil dadurch von möglichen Einflüssen der spezifischen Ausgestaltung des Darlehensvertrages in Bezug auf Eigenkapitalleistungen durch den Darlehensnehmer abstrahiert werde. Die Kläger verweisen auf ihre Berechnung aus dem Schreiben vom 16. Januar 2021, wonach eine Tilgungsquote von 76,26 % vorliege. Auch ohne Berücksichtigung der Kaufnebenkosten ergebe sich eine Quote von 72,80 % für April und Juni 2020, was nur moderat von 80 % abweiche. Soweit der Beklagte auf eine 80 %-Grenze des Bundessozialgerichts verweise, handele es sich dabei nicht um einen starren Schwellwert. Es sei eine detaillierte Einzelfallbetrachtung erforderlich. Zudem seien Tilgungsleisten auch bei geringeren Tilgungsquoten anerkannt worden. Es seien im Übrigen entgegen der Auffassung des Beklagten auch Kaufnebenosten zu berücksichtigen ebenso wie Sanierungskosten. Ferner sei, anknüpfend an eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen (Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R), zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Grundstückspreise gestiegen seien. Dies sei bei der Berechnung der Tilgungsquote zu beachten. Ferner sei absehbar gewesen, dass die betroffene Bedarfsgemeinschaft perspektivisch über weitergehendes Einkommen verfügen werde. Die Klägerin erreiche 2028 das Rentenalter, der Kläger erwerbe in 2024 einen Studienabschluss. Außerdem seien Tilgungsleistungen bislang zweckwidrig aus dem Regelsatz, durch Überziehung der Girokonten und Einsatz des Pflegegeldes getilgt worden. Zu Beginn des Leistungsbezugs am 1. April 2020 habe sich das Gesamtsaldo der Girokonten der Klägerin und ihres Ehemanns mit einem Betrag von 12.112,23 Euro im Soll befunden. Es habe daher kein Vermögen vorgelegen, aus dem Tilgungen hätten finanziert werden können. Es habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch der Verlust der Immobilie gedroht, wofür die Gefahr des Wohnungsverlustes bei Nichtbedienung der Raten genüge. Zu würdigen sei weiter, dass der Ehemann der Klägerin pflegebedürftig und schwerbehindert sei.
32 Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Kläger den Antrag erkannt,
33 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 25. Mai 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. August 2023 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2023 sowie in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 8. August 2023 zu verurteilen, ihnen weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2023 bis September 2023 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen zu gewähren .
34 Der Beklagte hat beantragt,
35 die Klage abzuweisen.
36 Er hat auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, den Unterlagen zufolge seien im Jahr 2000 Kredite von insgesamt 243.886,23 Euro aufgenommen worden. Im März 2020 seien diese auf 71.277,84 Euro valutiert gewesen. Es ergebe sich eine Tilgung von 72,80 %. Dies liege unterhalb der vom Bundessozialgericht geforderten 80 %. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die bestehenden Kredit-Restschulden in einer überschaubaren Übergangszeit getilgt sein würden. Die von den Klägern genannten Urteile, in denen bei geringeren Tilgungsquoten Tilgungsleistungen anerkannt worden seien, beträfen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Soweit es den Kläger betreffe, sei dieser zwar wegen § 7 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit §§ 12, 13 BAföG nicht von Leistungen ausgeschlossen. Er habe aber bedarfsdeckendes Einkommen gehabt. Soweit die Kläger vortragen, die Bedarfsgemeinschaft erziele in nachfolgenden Zeiträumen weitergehendes Einkommen, drohe schon kein Verlust der Immobilie. Es hätten im Streitzeitraum keine Anhaltspunkte für einen Verlust oder eine Gefährdung des Hausgrundstücks der Kläger vorgelegen. Nach dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungen geleistet werden können. Erforderlich sei eine ernsthafte Kreditgefährdung. Es bedürfe hierfür konkreter Hinweistatsachen, die über Mahnschreiben oder Einzugsrückläufe hinausgingen. Es müsse offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten nicht möglich sei und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern werde (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19).
37 Im Zuge eines automatisierten Datenabgleichs hat der Beklagte anschließend davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger eine Erwerbstätigkeit als studentische Hilfskraft beim Leibnitz-Institut für Wirtschaftsforschung aufgenommen hatte, aus der er im Zeitraum von Juli bis September 2023 ein monatliches Einkommen von 393,30 Euro brutto (379,14 Euro netto) erzielt hatte.
38 Mit Bescheid vom 15. November 2023 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin teilweise die Leistungen für den Zeitraum von Juli bis September 2023 nach entsprechender Anhörung vom 18. Oktober 2023 wie folgt aufgehoben:
39 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | Beträge in Euro | | | | | Zeitraum | Bewilligung (B)/ Änderung (Ä)/ Sanktion (S) vom | Leistungsart | Betrag (bisher) | Betrag (neu) | Aufhebungs- summe | Aufhebung ganz/teil- weise | | 01.07.2023 - 31.07.2023 | 25.05.2023 (B) 08.08.2023 (Ä) | Regelbedarf | 428,55 | 231,00 | 197,55 | teilweise | | 01.08.2023 - 31.08.2023 | 25.05.2023 (B) | Regelbedarf | 395,82 | 231,00 | 164,82 | teilweise | | 01.09.2023 - 30.09.2023 | 25.05.2023 (B) | Regelbedarf | 451,00 | 231,00 | 220,00 | teilweise | | Gesamtsumme | | | 582,37 | | | |
40 Zudem hat der Beklagte den entsprechenden Betrag zur Erstattung festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe Einkommen erzielt. Deshalb sei die Klägerin in geringerer Höhe hilfebedürftig. Die Entscheidung sei aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X).
41 Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat der Beklagte gegenüber dem Kläger die bewilligten Sofortzuschläge von monatlich 20 Euro für den Zeitraum von Juli bis September 2023 mit derselben Begründung vollständig aufgehoben und den Erstattungsbetrag auf insgesamt 60 Euro festgesetzt.
42 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 hat das Sozialgericht die Kläger zur Vorlage von ungeschwärzten Zins- und Tilgungsplänen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgefordert und um Erläuterung gebeten, aus welchen Mitteln konkret Tilgungszahlungen seit April 2020 vorgenommen worden seien und welche Bemühungen die Kläger entfaltet hätten, um gegenüber der I. eine Aussetzung oder Streckung der Tilgungsleistungen zu erreichen.
43 Die Kläger haben hierzu mit Schriftsatz vom 13. Januar 2024 vorgetragen, Tilgungsleistungen seien aus dem Pflegegeld entrichtet worden. Ende 2020 sei bei der I. telefonisch angefragt worden, ob eine Streckung, Aussetzung oder Reduzierung der Tilgungsleistungen möglich sei. Dies sei verneint worden. Dies habe die I. mit Schreiben vom 11. November 2020 und aus dem Januar 2024 bestätigt.
44 Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert, Nachweise zu der Erbringung der Tilgungsleistungen vorzulegen und die bereits angeforderten Unterlagen vollständig und ohne Schwärzungen vorzulegen.
45 Mit Schreiben vom 10. April 2024 hat das Sozialgericht die Kläger gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollständige Kontoauszüge zu den Konten der Kläger sowie des Ehemannes der Klägerin, Zins- und Tilgungspläne und alle ursprünglich abgeschlossenen Verträge oder Darlehensbescheide ohne Schwärzungen vorzulegen. Gleichzeitig hat das Sozialgericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen. Das Sozialgericht hat weiter darauf hingewiesen, dass es den Klägern freistehe, auf den Auszügen Schwärzungen vorzunehmen, sofern sich aus einzelnen Auszahlungen Hinweise auf die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person erkennen ließen. In diesem Fall dürfe jedoch nur der Verwendungszweck, nicht hingegen der abgebuchte Betrag unleserlich gemacht werden.
46 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 haben die Kläger Stellung genommen und unvollständige, größtenteils geschwärzte Kontoauszüge der Klägerin und ihres Ehemannes vorgelegt, aus denen sich die Zahlung von Tilgungsleistungen ergeben. Die Kläger haben darüber hinaus diverse Unterlagen zu den ursprünglich aufgenommen Darlehen zur Finanzierung der Immobilie vorgelegt.
47 Mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2024, den Klägern am 12. Oktober 2024 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
48 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei, bezogen auf das Begehren, höhere Leistungen zu erhalten, als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Angefochten und streitgegenständlich sei der Bewilligungsbescheid vom 25. Mai 2023 in der Fassung des über § 86 SGG einzubeziehenden Änderungsbescheides vom 2. August 2023 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2023. Der weitere Änderungsbescheid vom 8. August 2023 sei gemäß 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Entsprechendes gelte für den gegenüber der Klägerin erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. November 2023 (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 55/19 R). Insoweit sei die Klage als isolierte Anfechtungsklage statthaft. Dies gelte hingegen nicht für die Aufhebung und Erstattung des Sofortzuschlages gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom selben Tag. Dieser Bescheid habe nicht den mit Widerspruch angegriffenen Bewilligungsbescheid über die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung) vom 25. Mai 2023 abgeändert. Dieser weitere Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffe den neben dem Bewilligungsbescheid ergangenen Bescheid über die Bewilligung des Sofortzuschlages, ebenfalls vom 25. Mai 2023, der nicht mit Widerspruch vom 26. Juni 2023 angefochten worden sei. Die Bewilligung von Sofortzuschlägen nach § 72 SGB II stelle keine einheitliche Regelung dar mit der Bewilligung von Regelbedarfsleistungen und den Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Es handele sich vielmehr um getrennt voneinander zu beurteilende Verwaltungsakte. Die Klagefrist (§ 87 SGG) sei eingehalten worden; die Kläger hätten auch das Vorverfahren erfolglos durchlaufen (§§ 78 ff. SGG).
49 Die Klage sei aber unbegründet. Den Klägern stehe für den Zeitraum von April bis September 2023 kein höherer Anspruch nach dem SGB II zu. Auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. November 2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
50 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Kläger sei § 19 SGB II (in der seit 1.1.2023 geltenden Fassung) i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Die Kläger erfüllten die Leistungsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II (in der bis zum 30.6.2023 sowie der bis zum 31.12.2023 maßgeblichen Fassung). Auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand habe nicht vorgelegen. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 6 SGB II i.V.m. §§ 12, 13 BAföG aufgrund seines BAföG-Bezugs nicht grundsätzlich von Leistungen ausgeschlossen, weil er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei seinen Eltern gewohnt habe.
51 Die Kläger seien jedoch nicht in weitergehenderweise hilfebedürftig, als vom Beklagten zugrunde gelegt. Nach § 9 Abs. 1 SGB II sei hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte.
52 Der Beklagte habe zutreffend als Bedarf der Kläger mit den Regelbedarfen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 451 Euro für die Klägerin zu und 402 Euro für den Kläger zugrunde gelegt und den Ehemann der Klägerin aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 7a SGB II nur noch fiktiv berücksichtigt.
53 Soweit es die Leistungen für Unterkunft und Heizung betreffe, würden diese nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.12.2023 maßgeblichen Fassung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dabei sei die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen nach jenen Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen seien, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Zu Grunde zu legen seien daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Dazu gehörten die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Die Kosten seien dabei monatsgenau zu berücksichtigen und nicht etwa nach Maßgabe von Jahresdurchschnittsbeträgen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 78/12 R). Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten auch die von den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1 zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge.
54 Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien jenseits der Anerkennung von Tilgungsleistungen zwischen den Beteiligten unstreitig. Zu den Kosten gehörten der Abschlag für Wasser in Höhe von monatlich 135 Euro, Heizkosten in Höhe von monatlich 396 Euro, Schuldzinsen im Juni 2023 in Höhe von 481,06 Euro sowie im September 2023 in Höhe von 477,81 Euro, die Gebäudeversicherung im April 2023 in Höhe von 191,60 Euro und im Juli 2023 in Höhe von 223,81 Euro, die Abfallentsorgung im Mai und August 2023 in Höhe von jeweils 78,03 Euro Euro, die Grundsteuer im Mai und August 2022 in Höhe von jeweils 86,25 Euro, die Wasser- und Wegegebühr in Höhe von 68 Euro im Juli 2023,Schornsteinfegerkosten über 71,40 Euro gemäß Rechnung vom 26.7.2023 für Juli 2023 sowie die Kosten für Wartung und Reparatur der Heizungsanlage von 162,14 Euro und 410,79 Euro (insgesamt 572,93 Euro) im Juni 2023.Soweit der Beklagte ferner für April 2023 136,55 Euro für die Rechnung über die Wartung der Drainage vom 13. März 2023 berücksichtigt habe, sei die entsprechende Rechnung bereits im März 2023 fällig und nicht als Kosten der Unterkunft für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen gewesen.
55 Die von den Klägern geschuldeten Tilgungsleistungen seien bei der Ermittlung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten grundsätzlich lediglich Zinsforderungen aus einem Finanzierungskredit als Bedarfe für die Unterkunft übernommen werden, Tilgungsleistungen hingegen grundsätzlich nicht, da sie der Vermögensbildung dienten. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R –, LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D –, LSG Sachsen, Urteil vom 3.7.2023 – L 7 AS 298/22 –, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19 – und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.5.2021 – L 8 AS 589/16). Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R –, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R – und Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R – sowie auf LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). Nur wenn es noch um die Tilgung einer Restschuld gehe, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Erforderlich sei darüber hinaus, dass die Erfüllung der Tilgungsforderungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sei und die Tilgungsleistungen unter den Angemessenheitsgrenzen blieben (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R – und Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R). Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Immobilienerwerbs habe das Bundessozialgericht etwa angenommen bei einem Anteil der Tilgung am Gesamtbetrag der zu leistenden Rate von 80 % (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei es im Einzelfall als ausreichend angesehen worden, dass ein Darlehen zu 74 % zurückgezahlt worden sei, sofern eine weitergehende Vermögensbildung durch bauliche Eigenleistungen des Eigentümers erfolgt sei (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13). Ferner komme eine Übernahme von Tilgungen in Betracht, wenn ein Tilgungsanteil von mindestens 80 % vorliege (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19). Es seien insoweit stets die Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums abzuwägen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015, a.a.O.).
56 Gemessen hieran seien die Tilgungsleistungen vorliegend nicht als Bedarf für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Es könne schon nicht festgestellt werden, ob die Übernahme der Tilgungsleistungen zur Vermeidung einer Gefährdung der durch die Kläger genutzten Immobilie erforderlich gewesen sei. Schon nach dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungsleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und in nachfolgenden Zeiträumen stets vollständig erfolgen können, insbesondere unter Verwendung von Teilen des Pflegegeldes, welches der Ehemann der Klägerin und Miteigentümer der fraglichen Immobilie bezogen habe. Insoweit hätten offensichtlich unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und weiterer finanzieller Kapazitäten der Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft genügend Möglichkeiten bestanden, die Tilgungen zu leisten. Eine Gefährdung der fraglichen Immobilie und der zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Darlehen habe damit nicht bestanden. Die Kläger hätten bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt. Dem Gericht sei damit eine Prüfung, in welcher Weise und aus welchen Quellen die Tilgungen in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum finanziert worden seien, nicht möglich. Ungeachtet der Frage der Gefährdung der Unterkunft, habe im Streitzeitraum aber auch keine weitgehend abgeschlossene Darlehensfinanzierung vorgelegen. Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung sei maßgeblich der Tilgungsanteil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also das Verhältnis zwischen der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und der noch offenen, zukünftigen Tilgungen. Dieses Verhältnis, nicht hingegen das Verhältnis zwischen dem früheren Kaufpreis oder Wert oder gar dem heutigen Wert der Immobilie und dem noch offenen Tilgungsanteil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tilgungsleistung, bilde den Fortschritt der Finanzierung des Eigentumserwerbs ab. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der hier fraglichen Immobilie seien Kredite von insgesamt 358.886,23 Euro aufgenommen worden. Dabei hätten Darlehen über 115.000 Euro zur Ablösung bereits aufgenommener Kredite gedient, so dass letztlich ein Kreditvolumen von 243.886,23 Euro verblieben sei. Es hätten dabei, bezogen auf die genannten Darlehen, Valuta wie folgt bestanden (Beträge in Euro):
57 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | 260001414 | 260001415 | 260001416 | 260001417 | Summe | Quote gesamt | | Juni 2020 | 47.929,70 | 2.624,89 | 2.310,04 | 17.732,57 | 70.597,20 | 71,0 % | | Sept. 2020 | 47.394,49 | 2.604,13 | 2.284,25 | 17.630,43 | 69.913,30 | 71.3 % | | Dez. 2020 | 46.857,67 | 2.583,31 | 2.258,38 | 17.526,76 | 69.226,12 | 71,6 % | | März 2021 | 46.319,24 | 2.562,43 | 2.232,44 | 17.421,53 | 68.535,64 | 71,8 % | | Juni 2021 | 45.779,20 | 2.514,49 | 2.206,42 | 17.314,72 | 67.814,83 | 72,1 % | | Sept. 2021 | 45.237,54 | 2.520,48 | 2.180,32 | 17.206,31 | 67.144,65 | 72,4 % | | Dez. 2021 | 44.694,25 | 2.599,41 | 2.154,14 | 17.096,27 | 66.544,07 | 72,7 % | | März 2022 | 44.149,33 | 2.478,28 | 2.127,88 | 16.984,58 | 65.740,07 | 73,0 % | | Juni 2022 | 43.602,78 | 2.457,08 | 2.101,54 | 16.871,22 | 65.032,62 | 73,3 % | | Sept. 2022 | 43.054,59 | 2.435,82 | 2.075,12 | 16.756,16 | 64.321,69 | 73,6 % | | Dez. 2022 | 42.494,72 | 2.414,22 | 2.048,14 | 16.639,37 | 63.596,45 | 73,9 % | | März 2023 | 41.933,03 | 2.392,55 | 2.021,08 | 16.520,83 | 62.867,49 | 74,2 % | | Juni 2023 | 41.369,52 | 2.370,81 | 1.993,93 | 16.400,51 | 62.134,77 | 74,5 % | | Sept. 2023 | 40.804,19 | 2.349,00 | 1.966,69 | 16.278,39 | 61.398,27 | 74,8 % | | Dez. 2023 | 40.237,03 | 2.327,12 | 1.939,36 | 16.154,44 | 60.657,95 | 75,1 % | | März 2024 | 39.668,03 | 2.305,17 | 1.911,94 | 16.028,63 | 59.913,77 | 75,4 % |
58 Damit bleibe der Tilgungsanteil für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils deutlich unterhalb von 80 %. Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Eigenheimerwerbs liege damit nicht vor. Es seien auch keine besonderen, einzelfallbezogenen Umstände erkennbar, welche bei einem deutlich unter 80 % liegenden Tilgungsanteil eine Übernahme der Tilgungsleistungen rechtfertigen würden, insbesondere keine jenseits der Tilgung der genannten Darlehen erfolgende Vermögensbildung, wie in dem vom LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13) entschiedenen Fall oder eine für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt anzunehmende Rentennähe (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12).
59 Dem Bedarf der Kläger habe zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber gestanden. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 30.6.2023 und der seit dem 1.7.2023 geltenden Fassung – a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II a.F. abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II a.F. genannten Einnahmen.
60 Die Klägerin habe als Bezugsberechtigte Kindergeld für den Kläger i.H.v. monatlich 250 Euro erhalten. Kindergeld sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F. als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es dort zur Deckung des Bedarfs benötigt werde. Der Kläger habe ferner BAföG-Leistungen i.H.v. monatlich 511 Euro bezogen und zudem ein Erwerbseinkommen als studentische Hilfskraft im Zeitraum von Juli bis September 2023 von monatlich 393,30 Euro brutto (379,14 Euro netto) erzielt. Mit Ausnahme des Monats Juni 2023 entfalle die Zugehörigkeit des Klägers zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, weil der Kläger seinen Bedarf vollständig selbst habe decken können. Für den weiteren Zeitraum verbleibe ein auf den Bedarf der Klägerin anzurechnendes (verteilbares) Kindergeld, soweit es den Bedarf des Klägers, auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen, übersteige.
61 Das Gericht habe sich von der Hilfebedürftigkeit der Kläger allerdings im Übrigen nicht zu überzeugen vermocht. Trotz gerichtlicher Aufforderung hätten es die Kläger bis zuletzt unterlassen, vollständige und allenfalls nach Maßgabe der gerichtlichen Vorgaben geschwärzte Kontoauszüge zu ihren Konten vorzulegen. Für das Gericht sei insoweit nicht vollständig nachprüfbar, ob und falls ja in welchem Umfang die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt hätten oder ob sich aus den entsprechenden Kontobewegungen Hinweise auf anderweitiges Vermögen ergäben. Die Erzielung von weitergehendem Einkommen erscheine dabei bereits deshalb als möglich, da die Kläger sowie der Ehemann der Klägerin finanziell in der Lage gewesen seien, die streitgegenständlichen, nicht unerheblichen Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren – u.a. auch in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum – zu finanzieren, obwohl der Beklagte die Tilgung nicht als Bedarf berücksichtigt habe, die den Klägern zugewandten Leistungen insoweit also nicht ausreichend gewesen sein könnten. Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hätten indes die Kläger als Anspruchsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Sie trügen deshalb die Beweislast, und es gehe daher zu ihren Lasten, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht werde damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen.
62 Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2023 richte sich nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), soweit Leistungen für August und September 2023 aufgehoben worden seien, weil jener Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig gewesen sei.
63 Die Klägerin sei – mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 – durch den Beklagten ordnungsgemäß zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen angehört worden. Die Aufnahme der Tätigkeit als studentische Hilfskraft durch den Kläger und der damit einhergehende Verdienst stellten eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Diese Änderung sei auch wesentlich, weil das Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Bedarf des Klägers anzurechnen sei. Zwar seien dem Kläger durch den Bewilligungsbescheid vom 23. Mai 2023 ohnehin keine Leistungen bewilligt worden. Durch die Erzielung des Erwerbseinkommens sei allerdings ein weitergehender Teil des Kindergeldes auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen, weil der Kläger bereits aufgrund der BAföG-Leistungen und des Erwerbseinkommens seinen Bedarf habe vollständig decken können (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Bezüglich der Berechnung werde auf die zutreffenden Berechnungsbögen zum Bescheid vom 15. November 2023 verwiesen. Auch die weiteren Voraussetzungen der Aufhebung lägen vor. Es sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X Einkommen erzielt worden. Die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei durch den Beklagten eingehalten worden.
64 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. November 2023 erweise sich auch im Hinblick auf den Monat Juli 2023 als rechtmäßig. Die teilweise Aufhebung für Juli 2023 richte sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB Il i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 und 3 SGB X, da der aufgehobene Änderungsbescheid vom 8. August 2023 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits der Arbeitsvertrag des Klägers bestanden, so dass die Erzielung von Einkommen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 8. August 2023 festgestanden habe. Nach der genannten Vorschrift dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dürfe gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe; grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe.
65 Gemessen hieran habe der Beklagte den Bewilligungsbescheid für den Monat Juli 2023 zu Recht teilweise aufgehoben. Die Erzielung von Einkommen durch den Kläger habe sich anspruchsmindernd auf die Klägerin ausgewirkt. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Aufhebung sei vorliegend nach § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorzunehmen. Die Klägerin habe jedenfalls grob fahrlässig die Erwerbstätigkeit des Klägers nicht mitgeteilt. Falsche oder unvollständige Angaben lägen auch dann vor, wenn Leistungsempfänger es unterlasse, wesentliche Angaben gegenüber dem Leistungsträger zu machen, obwohl eine Pflicht zur Mitteilung bestehe Die Angaben der Klägerin seien insoweit unrichtig gewesen (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Sei aus einem der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Grund das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig, so sei der Beklagte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB Il i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB Ill dazu verpflichtet, die Bescheide auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ein Ermessensspielraum bestehe in diesen Fällen nicht. Die Jahresfrist gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei durch den Beklagten eingehalten worden.
66 Auch der Erstattungsbescheid vom 15. November 2023 sei nicht zu beanstanden. Die Erstattungsbeträge seien zutreffend; Fehler seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Erstattungsforderungen beruhten auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie hier die Bewilligungs- und Änderungsbescheides des Beklagten – aufgehoben worden sei.
67 Die Kläger haben am 11. November 2024 Berufung eingelegt.
68 Sie wiederholen im Wesentlichen, dass die Tilgungsleistungen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden müssten.
69 Die Kläger beantragen,
70 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2024 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. November 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 25. Mai 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2023 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. August 2023 zu verurteilen, ihnen (weitergehende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2023 bis September 2023 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen zu gewähren
71 Der Beklagte beantragt,
72 die Berufung zurückzuweisen.
73 Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchs- und Gerichtsbescheid.
74 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 26. September 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
75 Der Senat hat die Kläger aufgefordert (Schreiben vom 19.12.2025), eine Liste aller Girokonten, Sparkonten, Kreditkartenkonten, Auslandskonten, Vermögensdepots, Wertpapieranlagen u.ä. der Kläger und des Ehemannes der Klägerin sowie chronologisch sortierte, vollständige Auszüge aller dieser Konten für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2023 zu vorzulegen.
76 Mit dem Ladungsschreiben vom 17. Februar 2026 sind die Kläger erneut auf das gerichtliche Schreiben vom 19. Dezember 2025, das der Ladung als Anlage beigefügt worden ist, hingewiesen worden.
77 Am 13. April 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Kläger haben darin eine Auflistung ihrer Giro- und Kreditkartenkonten und Kopien der Auszüge der Girokonten für den Zeitraum von April bis September 2023 überreicht. Nach Erörterung des Sachverhalts haben die Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, um weitere Unterlagen nachzureichen und die Sache in weiteren Terminen mündlich zu erörtern.
78 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
79 Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
80 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
81 Die Kläger haben im hier maßgeblichen Streitzeitraum von April bis September 2023 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, so dass sich der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. August 2023 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2023 sowie in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 8. August 2023 als rechtmäßig erweist.
82 Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. November 2023.
83 Der Senat verweist hinsichtlich beider Entscheidungen des Beklagten zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, denen er folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).
84 Nur ergänzend ist auszuführen, dass das Sozialgericht rechtlich beanstandungsfrei die Bedingungen für die Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen des Unterkunftsbedarfes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgezeigt und überzeugend begründet hat, weshalb diese Voraussetzungen im konkreten Fall der Kläger und dem in Streit stehenden Zeitraum nicht erfüllt waren. Dies folgt bereits daraus, dass die Finanzierung des Eigenheims im Zeitraum von April bis September 2023 mitnichten beinahe abgeschlossen war, da die Kläger zu jener Zeit erst rund 75 % des Kreditvolumens getilgt hatten. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang erläutert, weshalb die Lage der Kläger mit jenen Sachverhalten, in denen im Einzelfall von Instanzgerichten auch bei einer Tilgungsquote von weniger als 80 % eine Übernahme der Tilgungsleistungen angenommen wurde, nicht vergleichbar ist.
85 Zum anderen hat sich der Senat, wie schon das Sozialgericht, nicht von einer (weitergehenden) Hilfebedürftigkeit der Kläger im Streitzeitraum überzeugen können. Denn die Kläger haben bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge beigereicht, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zu der zwar Auszüge zu den Girokonten, nicht aber zu den ebenfalls vorhandenen Kreditkartenkonten der Kläger und des Ehemannes der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum vorgelegt worden sind. Dies geht zu Lasten der Kläger, wie schon vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt.
86 Der Senat war auch nicht verpflichtet, die Verhandlung zu vertagen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) und den Klägern unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 Halbsatz 1 SGG) Gelegenheit zur weiteren schriftlichen Stellungnahme geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den Beteiligten angemessene Zeit einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, Rat einzuholen, um sich sachgemäß zum Prozessstoff zu äußern, sofern der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte, eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (BSG, Beschluss vom 23.10.2003 – B 4 RA 37/03 B). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hatte mit dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf unvollständig vorgelegte Kontoauszüge keinen neuen Gesichtspunkt aufgeworfen. Vielmehr waren die Kläger zuvor mehrfach, sowohl durch das Sozialgericht als auch durch den Senat, zur Vorlage der Auszüge aufgefordert worden.
87 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
88 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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