LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2024-09-27, 315 O 3/22

315 O 3/22Cantonal CourtSep 27, 2024

Full text

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 3/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-27

Aktenzeichen: 315 O 3/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0927.315O3.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Tenor

  1. Die Beklagten zu 1) – 4) werden verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen

a) die nachfolgenden Bezeichnungen und / oder Logos

(1) „Partei WIR2020“

(2) „WIR2020“

(3) „Wir2020“

(4)

(5)

jeweils zur Kennzeichnung einer politischen Partei und / oder einer politischen Aktivität zu verwenden und / oder verwenden zu lassen;

b) den Domainnamen „wir2020-partei.de“ zu verwenden und / oder verwenden zu lassen,

so wie geschehen unter https:// w.- p..de/ w.- c./ u./ .../ w.-Bundessatzung.pdf (Ziff. I.1. (1) – (4), wie ersichtlich aus Anlage K13, die dem Urteil beigefügt ist) sowie unter www.w.- p..de (Ziff. I.1. (5) sowie Ziff. I.2, wie ersichtlich aus Anlage K16, die dem Urteil beigefügt ist);

c) auf der Internetseite www.w.- p..de

zu Spenden auf das Konto „Rechtsanwalt E. Anderkonto W. H., IBAN: DE ...“ aufzurufen und / oder aufrufen zu lassen, so wie geschehen unter https:// w.- p..de/ s./, wie ersichtlich aus Anlage K17, die dem Urteil beigefügt ist.

  1. Die Beklagten zu 2) – 4) werden verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen

a) gegenüber der S. AG den unwahren Eindruck zu erwecken und / oder erwecken zu lassen,

aa) namens der W. zur Sperrung und / oder zur Umschreibung von Zugangsberechtigungen zur „Mitgliederverwaltung“ der W. bei der S. AG beauftragt und / oder berechtigt zu sein;

bb) namens der W. beauftragt und / oder berechtigt zu sein, eine Zugangsberechtigung zur „Mitgliederverwaltung“ der W. bei der S. AG zu erhalten;

so wie jeweils geschehen in der E-Mail mit Absender p.- u.@ w.- p..de an t.@ S..de vom 30.11.2020, 17:46 Uhr (wie ersichtlich aus Anlage K18, die dem Urteil beigefügt ist).

b) gegenüber der H. S. AG den unwahren Eindruck zu erwecken und / oder erwecken zu lassen,

aa) namens der W. zur Sperrung des Kontos bei der H. S. AG unter der Kontonummer ... beauftragt und / oder berechtigt zu sein;

bb) namens der W. beauftragt und / oder berechtigt zu sein, über das Konto der W. bei der H. S.AG unter der Kontonummer ... zu verfügen;

so wie jeweils geschehen im Telefonat vom 30.11.2020 zwischen der H. S. AG und dem Beklagten zu 4).

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) – 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen nach Ziff. 1.a) - b) entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) – 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen nach Ziff. 2.a)-b) entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  3. Die Beklagten zu 1) – 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.243,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2022 zu zahlen.

  4. Die Beklagten zu 2) – 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 604,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2022 zu zahlen.

  5. Im Übrigen wird die Klage - soweit sie hinsichtlich des Klageantrags zu I.3. abgewiesen wird, als unzulässig - abgewiesen.

  6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 6 % zu tragen. Die Beklagten zu 1) bis 4) haben als Gesamtschuldner 72 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagten zu 2) bis 4) haben als Gesamtschuldner 22 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1.a) und Ziffer 1.b) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 50.000,-, hinsichtlich Ziffer 1.c) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-, hinsichtlich Ziffer 2.a) und Ziffer 2.b) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- sowie im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn die Beklagten nicht jeweils vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

  8. [Beschluss:] Der Streitwert wird auf € 160.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung der Namens- und Markenrechte der Klägerin an der Bezeichnung „WIR2020“ und diese Bezeichnung wiedergebende Logos.

2 Die Klägerin ist eine politische Partei, die unter dem Namen „WiR2020“ gegründet und in das Verzeichnis der Parteien und politischen Vereinigungen eingetragen wurde. Seitdem tritt die Klägerin entsprechend im Rechts- und politischen Verkehr auf.

3 Die Beklagte ist eine politische Partei, die nach der Klägerin unter dem Namen „Wir2020“ gegründet und in das Verzeichnis der Parteien und politischen Vereinigungen eingetragen wurde. Der Beklagte zu 2) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) und die Beklagten zu 3) und zu 4) sind ebenfalls Vorstandsmitglieder.

4 Die Klägerin wurde am 14.06.2020 auf Grundlage der Satzung vom gleichen Tag als politische Partei unter dem Namen „WIR2020“ gegründet (Anlage K 1). Am 04.12.2020 wurde die Klägerin vom zuständigen Bundeswahlleiter als Partei „WIR2020“ im Verzeichnis der Parteien und politischen Vereinigungen eingetragen (Anlage K 3) und zur Bundestagswahl zugelassen (vgl. Anlage K 14, S. 4).

5 Die Klägerin tritt seit ihrer Gründung unter dem Namen „WIR2020“ unter den folgenden Bezeichnungen und Kennzeichnungen im Rechts- und politischen Verkehr auf (vgl. Anlagen K 7-K 9):

6 • „WiR2020“

7

8

9 • „wir2020partei.eu“

10 Der Parteivorsitzende der Klägerin, W. R., ist Inhaber der in den Klassen 16, 25, 35, 41 und 45 eingetragenen deutschen Wortmarke „WIR2020“ (Registernummer: DE ...; Anlage K 10). Er räumt der Klägerin seit deren Gründung die Nutzungsrechte an der Marke und alle Rechte, Ansprüche daraus auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen, exklusiv ein (Anlage K 11).

11 Die Beklagten zu 3) und 4) sind Gründungsmitglieder der Klägerin. Ob die Beklagten zu 2) bis 4) noch Mitglieder der Klägerin sind, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 2) war jedenfalls auch Mitglied der Klägerin.

12 Die Beklagten zu 2) bis 4) gründeten gemeinschaftlich die Beklagte zu 1) am 28.11.2020 mit Sitz in H.. Die Beklagte zu 1) wurde im Juni 2021 in das beim Bundeswahlleiter geführte Verzeichnis der Parteien und politischen Vereinigungen eingetragen und zur Bundestagswahl zugelassen (vgl. Anlage K 14, S. 4). Die Beklagten zu 2) bis 4) wurden (Gründungs-)Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 1). Sämtliche Inhalte der Website der Beklagten zu 1) unter www.w.- p..de wurden von den Beklagten zu 2) bis 4) gemeinschaftlich verantwortet und umgesetzt.

13 Im Rechts- und politischen Verkehr verwendeten die Beklagte zu 1), sowie die Beklagten zu 2) bis 4) jedenfalls bis Ende März 2021, wahlweise die folgenden Bezeichnungen und traten unter diesen nach außen in Erscheinung (Anlagen K 13 und K 16):

14 • „Partei WIR2020“

15 • „WIR2020“

16 • „Wir2020“

17

18

19 Die Beklagten zu 1) bis 4) führten die Handlungen, gegen die die Klägerin sich wendet, teilweise im Internet unter der Domain „wir2020-partei.de“ aus. Die Domain war zuvor von der Klägerin genutzt worden. Ursprünglich hatte der Beklagte zu 3) die Domain für die Klägerin registriert und die darunter erreichbare Internetseite durch die Firma V1 UG, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagte zu 3) war und ist, „gehostet“. Im Zuge der Gründung der Beklagten zu 1) übernahm der Beklagte zu 3) zeitweise die alleinige Verfügungsgewalt über die Domain. Die Domain wird seither gemeinschaftlich von den Beklagten für die Beklagte zu 1) genutzt.

20 Die Klägerin registrierte daraufhin eine weitere Domain („wir2020partei.eu“), auf die sie ihren Internetauftritt verlagerte. Dies war mit erheblichem organisatorischem und technischem Aufwand verbunden.

21 Auf der Internetseite „w.- p..de“ und unter der URL www.2.-p..de/ s. riefen die Beklagten zu 1) bis 4) jedenfalls bis Ende März 2021 zu Parteispenden auf, wie nachfolgend ersichtlich (Anlage K 17):

22 Am 30.11.2020 schrieben die Beklagten zu 2) bis 4) die S. AG, ein Softwareentwickler für Mitgliederorganisation und -verwaltung, der für die Klägerin deren Mitgliederverwaltung betreibt, per E-Mail an und forderten sie auf, die Zugangsberechtigungen zu der Mitgliederverwaltung der Klägerin und der seinerzeit vertretungsberechtigten Personen zu sperren sowie die Zugangsberechtigung auf sie – die Beklagten zu 2) bis 4) – umzuschreiben (Anlage K 18). Der E-Mail war ein „Ergebnisprotokoll der Gründungsversammlung“ (Anlage K 12) sowie ein „Präsidiumsbeschluss“ der Beklagten jeweils vom 28.11.2020 beigefügt.

23 In der vorstehend beschriebenen Weise traten die Beklagten zu 2) bis 4) auch gegenüber der H. S. AG (im Weiteren „H.“) auf und forderten diese telefonisch, stellvertretend durch den Beklagten zu 4), am 30.11.2020 dazu auf, die Verfügungsberechtigungen des Parteikontos der Klägerin zu sperren und stattdessen sie – die Beklagten zu 2) bis 4) – selbst als Verfügungsberechtigte über das Parteikonto der Klägerin einzutragen. Das führte letztlich dazu, dass sich die H. aufgrund interner Compliance-Vorschriften dazu gezwungen sah, die Parteikonten der Klägerin zu sperren (Anlage K 20).

24 Die Klägerin erwirkte wegen eines Großteils der vorstehend dargestellten Handlungen einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht Hamburg (gegen die Beklagten zu 2) und 4)) und dem Landgericht Frankfurt a.M. (gegen den Beklagten zu 3); Anlagenkonvolut K 21). Diese Verfügungsanträge nahm die Klägerin im Nachgang allerdings wieder zurück, weil die Gerichte jeweils Bedenken wegen § 56 ZPO geäußert hatten. Mit Beschluss vom 15.02.2021 (Az. 7 O 354/20, Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.05.2023) wies das Landgericht Saarbrücken einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.12.2020 der hiesigen Klägerin gegen den hiesigen Beklagten zu 3) als unzulässig zurück. Danach sei die Vorstandswahl am 21.08.2020, auf der die Vertretungsbefugnis des Präsidiums um Herrn R. aufbaue, nicht nur anfechtbar, sondern nichtig gewesen. Eine sich an die formnichtige Wahl im Rahmen einer Videokonferenz behauptete anschließende Briefwahl sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die hiergegen gerichtet sofortige Beschwerde der Klägerin wies das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20.04.2021 (Az. 1 W 8/21; Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.05.2023) zurück.

25 Bei dem außerordentlichen Bundesparteitag der Klägerin vom 13.03.2021 bzw. 08.04.2021 und einer weiteren, unmittelbar auf den Bundesparteitag folgenden Briefwahl wurde W. R. als Bundesparteivorsitzender gewählt. Gleichzeitig wurden M. E1 als stellvertretende Parteivorsitzende und J. L. als Bundesschatzmeisterin ins vertretungsberechtigte Präsidium der Klägerin gewählt. Ferner wurde einer neuen Bundessatzung zugestimmt (Anlage K 5). Die Wirksamkeit der im Rahmen des außerordentlichen Bundesparteitags getroffenen Beschlüsse ist zwischen den Parteien streitig.

26 Am 31.03.2021 fasste der Vorstand der Beklagten zu 1) laut „Protokoll zur Sitzung des Bundespräsidiums der Partei Wir2020“ (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.02.2022, Anlagenkonvolut K 33) folgenden Beschluss:

27 „Das Präsidium beschließt die Liquidation [der Beklagten], sowie die Löschung im Register des Bundeswahlleiters mit sofortiger Wirkung. Hierzu wird beauftragt der Parteibeauftragte M. K..“

28 Mit E-Mail vom 30.04.2021 wandte sich der Beklagte zu 3) an den Bundeswahlleiter (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.02.2022, Anlagenkonvolut K 33) und teilte ihm Folgendes mit:

29 „[...] ich möchte Sie bitten die Partei Wir2020 die wir sicherheitshalber am 28. November 2020 gegründet haben aus dem Anschriftenverzeichnis zu löschen, da wir am 31.3.2021 die Liquidation unserer 'Vorrats-Partei' beschlossen haben.“

30 Am 12.06.2021 wählte der Bundesparteitag der Klägerin A. B1 zur Bundesparteivorsitzenden, W. R., S. F. und D. R1 jeweils zu stellvertretenden Parteivorsitzenden sowie U. F1. zur Bundesschatzmeisterin (Anlage K 40, dort unter „TOP 9“). Ferner wurde einer neuen Bundessatzung zugestimmt (Anlage K 38). Auch die Wirksamkeit dieser Beschlüsse ist zwischen den Parteien streitig.

31 Am 06.09.2021 traten A. B1 als Bundesparteivorsitzende und am 08.09.2021 D. R1 als stellvertretende Bundesparteivorsitzende von ihren Ämtern zurück.

32 In einem Parallelverfahren erließ die Zivilkammer 37 des Landgerichts Hamburg am 24.08.2021 ein Versäumnisurteil (Az. 337 O 112/22) gegen unter anderem die hiesige Beklagte zu 1). Damit wurde festgestellt, dass die Beschlüsse anlässlich des Bundesparteitags der Partei „WlR2020“ vom 21.08.2020 nichtig und unwirksam sind. Kläger im dortigen Verfahren war der hiesige Beklagte zu 3). Auf den Einspruch der hiesigen Klägerin, am Verfahren vor der Zivilkammer 37 als Nebenintervenientin beteiligt, hob das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 03.08.2022 (Az. 337 O 112/22) das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Die Berufung des hiesigen Beklagten zu 3) wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 09.11.2023 (Az. 3 U 54/22, Anlage K 49) zurück. Dem Beklagten zu 3) wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, einschließlich der Kosten der Klägerin im hiesigen Verfahren.

33 Die Klägerin mahnte die Beklagten jeweils mit Schreiben vom 03.11.2021 unter Vorlage der mit Schriftsatz vom 07.03.2022 vorgelegten Vollmachten ab und forderte sie unter Fristsetzung erneut zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlagenkonvolut K 24). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten meldete sich hierauf mit Schreiben zurück und wies die Ansprüche zurück. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die Beklagte zu 1) aufgelöst sei (Anlage K 26).

34 Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 16.12.2021 Klage erhoben. Die Klageschrift wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 4) am 10.01.2022 zugestellt.

35 Auf eine entsprechende Rüge der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.03.2022 von W. R., S. F. und U. F1. unterschriebene Originalprozessvollmachten zur Akte gereicht.

36 Die Klägerin behauptet:

37 Die bei dem außerordentlichen Bundesparteitag der Klägerin vom 13.03.2021 bzw. 08.04.2021 und einer weiteren, unmittelbar auf den Bundesparteitag folgenden Briefwahl sowie bei dem Bundesparteitag am 12.06.2021 gefassten Beschlüsse seien wirksam gefasst worden. Bis zum 12.06.2021 hätten W. R., M. E1 und J. L. das rechtmäßig gewählte Präsidium der Klägerin gebildet. Spätestens seit dem 12.06.2021 sei mit dem Bundesparteitag der Klägerin in K. in Anwesenheit der entsprechenden Mitglieder ein weiteres Mal insbesondere ein vertretungsberechtigter Vorstand gewählt worden. Nachdem am 06.09.2021 Frau A. B1 als Bundesparteivorsitzende und am 08.09.2021 Frau D. R1 als stellvertretende Bundesparteivorsitzende von ihren Ämtern zurückgetreten seien, würden seitdem W. R. als (stellvertretender) Bundesparteivorsitzender, S. F. als ebenfalls stellvertretende Bundesparteivorsitzende sowie U. F1. als Bundesschatzmeisterin das Bundespräsidium der Klägerin bilden.

38 Die Klägerin ist der Auffassung:

39 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folge hinsichtlich der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) aus § 12 ZPO. Die Parteien hätten ihren Sitz oder Wohnort in H.. Im Übrigen folge die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO. Die Verletzungshandlungen seien gemeinschaftlich über die „Parteizentrale“ in H. ausgeführt worden bzw. realisierten sich zudem über das Internet auch in H..

40 Die Klägerin sei parteifähig und Rechtsanwalt S1- R2 sei wirksam bevollmächtigt. Die Klägerin werde gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung vom 12.06.2021 vom Bundespräsidium gemäß § 26 BGB nach außen vertreten (Anlage K 2).

41 Sämtliche streitgegenständliche Handlungen der Klageanträge zu I.-II. würden jeweils einen Eingriff in das Namens- und Persönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß § 12 BGB darstellen. Insofern stehe der Klägerin jeweils ein Unterlassungsanspruch aus §§ 12, 1004 BGB zu.

42 Das Handeln der Beklagten und die provozierte Zuordnungsverwirrung mit der Klägerin seien rechtswidrig. Die Beklagten würden damit absichtlich Mitglieder, Banken und potentielle Interessenten täuschen, obwohl sie wissen würden, dass die Klägerin die allein legitimierte Namensträgerin der Rechte an dem Parteinamen „WIR2020“ sei. Hierfür habe sie insbesondere den bereits vorhandenen Internetauftritt unter der zuvor von der Klägerin verwendeten Domain der Klägerin bequem aufgesetzt und diese für ihre Zwecke missbraucht. Auch hierdurch sei eine erhebliche Zuordnungsverwirrung eingetreten. Mitglieder der Klägerin hätten nicht mehr gewusst, welches nun die Domain und der Internetauftritt „ihrer“ Partei sei. Potentielle Neumitglieder seien auf den „gekaperten“ Internetauftritt der Beklagten fehlgeleitet worden. Durch den streitgegenständlichen Spendenaufruf auf der Internetseite „wir2020-partei.de“ hätten die Beklagten den unwahren Eindruck erweckt, es handele sich um ein Parteikonto der Klägerin.

43 Zudem hätten die Beklagten zu 2) – 4) mit ihrer E-Mail an die S. AG den unwahren Eindruck erweckt, zur Sperrung und bzw. oder Umschreibung der Zugangsberechtigungen zur Mitgliederverwaltung der Klägerin beauftragt und bzw. oder berechtigt zu sein sowie beauftragt und bzw. oder berechtigt zu sein, eine Zugangsberechtigung zur Mitgliederverwaltung der Klägerin zu erhalten.

44 Auch gegenüber der H. S. AG sei der Eindruck erweckt worden, die Beklagten zu 2) bis 4) seien die rechtmäßigen Repräsentanten der Klägerin und zur Verfügung über das Konto bei der H. berechtigt. Dies habe ebenfalls zu einer massiven Zuordnungsverwirrung und letztlich zur Kontosperrung geführt.

45 Der Klägerin stehe auch jeweils gemäß § 823, 12 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die rechtswidrigen Handlungen gemäß der Klageanträge zu I.-II. entstanden sei und weiter entstehe. Durch die eingetretene Zuordnungsverwirrung hätten sich potentielle Parteimitglieder der Beklagten zu 1) angeschlossen, weil diese die Beklagte zu 1) fälschlich für die Klägerin gehalten hätten. Der wesentliche Schaden sei der Klägerin aber durch Kündigung entnervter Mitglieder und die in diesem Zusammenhang entstandenen Kollateralschäden (Zusammenbruch der Landesverbände, Nichtteilnahme an der Bundestagswahl sowie entgangenen Mitgliedsbeiträgen von im Schnitt jeweils € 10,- pro Monat) entstanden. Darüber hinaus seien der Klägerin im Hinblick auf den rechtswidrigen Spendenaufruf (Klageantrag zu Ziff. I.3.) Spenden entgangen. Infolge der Zuordnungsverwirrung seien diese Gelder stattdessen den Beklagten zu 1) bis 4) unrechtmäßig zugeflossen. Auch insoweit sei der Klägerin ein beträchtlicher Schaden entstanden.

46 Schließlich sei der Klägerin wegen der rechtswidrigen Handlungen gemäß den Klageanträgen zu Ziffer II. ein Schaden entstanden. Ihr seien nämlich Parteikonten gesperrt worden und sie habe bis zuletzt nicht auf diese Konten zugreifen können. Es sei bekannt, dass die Sperrung eines Geschäfts- bzw. Parteikontos eine der am stärksten in den Geschäfts- bzw. Parteibetrieb eingreifenden Maßnahmen darstelle und insofern einen erheblichen Schaden verursache. Die gemäß Klageantrag zu V. geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von € 2.416,27 würden sich auf die rechtswidrigen Handlungen gemäß den Klageanträgen zu I.1.-2. beziehen, während die gemäß Klageantrag zu VI. geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von € 604,03 sich auf die rechtswidrigen Handlungen gemäß den Klageanträgen zu II.1.-2. beziehen würden.

47 Die Höhe der jeweiligen Abmahnkosten berechne sich vorliegend nach einem Gesamtstreitwert von € 150.000,-. Hiervon würden je € 50.000,- auf die Anträge zu Ziffer I.1. und 2. sowie € 20.000,auf den Antrag zu Ziffer I.3. Entfallen. Auf die Anträge zu II.1. und 2. würden je € 15.000,- entfallen. Die nach dem Gesamtstreitwert von € 150.000 zu berechnenden Abmahnkosten belaufen sich insgesamt auf € 3.020,34. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einer Geschäftsgebühr in Höhe von € 2.518,10 (Nr. 2300, 1008 VV RVG), einer Auslagenpauschale i.H.v. € 20,- (Nr. 7001 u. 7002 VV RVG) sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von € 482,24. Von den Gesamtkosten würden auf die gegenständlichen Handlungen entsprechend der vorstehenden Quotelung folgende Beträge entfallen:

48 • Anträge zu I.1. und 2.: € 1.006,78

49 • Antrag zu I.3.: € 402,71

50 • Anträge zu II.1. und 2.: jeweils € 302,03.

51 Hieraus ergebe sich hinsichtlich der Klageanträge zu I. ein Betrag von € 2.416,27, für den die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner haften würden (Klageantrag V.). Für die Klageanträge zu II. ergebe sich ein Betrag von € 604,03, für den die Beklagten zu 2) bis 4) ebenfalls gesamtschuldnerisch haften würden (Klageantrag VI.).

52 Die Klägerin beantragt,

53 I. die Beklagten zu 1) – 4) zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen

54 1. die nachfolgenden Bezeichnungen und / oder Logos

55 (1) „Partei WIR2020“

56 (2) „WIR2020“

57 (3) „Wir2020“

(4)

(5)

58 jeweils zur Kennzeichnung einer politischen Partei und / oder einer politischen Aktivität zu verwenden und / oder verwenden zu lassen;

59 2. den Domainnamen „wir2020-partei.de“ zu verwenden / verwenden zu lassen;

60 so wie geschehen unter https:// w.- p..de/wp w.- c./u.- a./.../w.-Bundessatzung.pdf (Ziff. I.1. (1) – (4), wie ersichtlich aus Anlage K13) sowie unter www.w.- p..de (Ziff. I.1. (5) sowie Ziff. I.2, wie ersichtlich aus Anlage K16).

61 3. auf der Internetseite www.w.- p..de und / oder unter dem Logo

62 zu Spenden auf das Konto „Rechtsanwalt E. Anderkonto W. H., IBAN: DE ...“ aufzurufen und / oder aufrufen zu lassen, so wie geschehen unter https:// w.- p..de/ s./, wie ersichtlich aus Anlage K17.

63 II. die Beklagten zu 2) – 4) zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen

64 1. gegenüber der S. AG den unwahren Eindruck zu erwecken / erwecken zu lassen,

65 1.1 namens der W. zur Sperrung und / oder zur Umschreibung von Zugangsberechtigungen zur „Mitgliederverwaltung“ der W. bei der S. AG beauftragt und / oder berechtigt zu sein;

66 1.2 namens der W. beauftragt und / oder berechtigt zu sein, eine Zugangsberechtigung zur „Mitgliederverwaltung“ der W. bei der S. AG zu erhalten;

67 so wie jeweils geschehen in der E-Mail mit Absender p.@ w.- p..de an t.@ S..de vom 30.11.2020, 17:46 Uhr (wie ersichtlich aus Anlage K18);

68 2. gegenüber der H. S. AG den unwahren Eindruck zu erwecken / erwecken zu lassen,

69 2.1 namens der W. zur Sperrung des Kontos bei der H. S. AG unter der Kontonummer ... beauftragt und / oder berechtigt zu sein;

70 2.2 namens der W. beauftragt und / oder berechtigt zu sein, über das Konto der W. bei der H. S. AG unter der Kontonummer ... zu verfügen;

71 so wie jeweils geschehen im Telefonat vom 30.11.2020 zwischen der H. S. AG und dem Beklagten zu 4);

72 III. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) – 4.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen nach Ziff. I.1.-2. entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

73 IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 2.) – 4.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen nach Ziff. II.1.-2. entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

74 V. die Beklagten zu 1.) – 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.416,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

75 VI. die Beklagten zu 2.) – 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 604,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

76 Die Beklagten beantragen,

77 die Klage abzuweisen.

78 Die Beklagten behaupten:

79 Die angeblich von Rechtsanwalt S1- R2 vertretene Partei „Wir2020“ habe keine von ihm benannten Vorstandsmitglieder, die die Partei vertreten könnten. Die Partei verfüge über einen Vorstand, der aus den Beklagten zu 2) bis 4) bestehe. Diese hätten Rechtsanwalt S1- R2 nicht beauftragt. Die Beklagten zu 2) bis 4) hätten einen Präsenzparteitag abgehalten gemäß der Satzung der Klägerin. Danach sei der Beklagte zu 2) Parteivorsitzender, der aber Rechtsanwalt S1- R2 nicht beauftragt habe. Hierzu beziehen die Beklagten sich auf ein „Protokoll zum außerordentlichen Bundesparteitag (aBPT) der Partei Wir2020 am 08.10.2021“ und ein „Protokoll zum Vorstandswahlergebnis des 1. Vorsitzenden der Partei Wir2020 auf dem außerordentlichen Bundesparteitag vom 08.01.2021“ (Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.02.2022).

80 Herr R. habe mehrfach den vergeblichen Versuch unternommen, sich zum Parteivorsitzenden bestimmen zu lassen. Zu dem Parteitag am 21.08.2020 und dem außerordentlichen Parteitag am 12.06.2021 seien nicht alle Mitglieder eingeladen worden.

81 Die Handlungsfähigkeit der Klägerin sei am 27.12.2020 wiederhergestellt worden.

82 Die Beklagte zu 1) existiere nicht mehr. Der Antrag der Klägerseite gehe also ins Leere. Die Beklagte zu 1) sei als sogenannte „Vorratspartei“ für die Bundestagswahlen vorsorglich gegründet worden, um sicherzustellen, dass die Partei Wir2020 zur Bundestagswahl zugelassen würde. Es habe die Befürchtung gegeben, dass die Klägerin nicht zur Bundestagswahl zugelassen würde, da sie keinen ordnungsgemäß gewählten Vorstand gehabt habe. Sie sei auch in keinem Register eingetragen, weder im Vereinsregister, Handelsregister oder sonst einem Register. Nach dem Liquidationsbeschluss sei der inkriminierte Begriff nicht mehr genutzt worden, weder von den Beklagten zu 2) bis 4) noch von der nicht existierenden Beklagten zu 1). Es sei nichts darüber bekannt, dass diese Partei, wie von der Gegenseite vorgetragen, Mitgliedsbeiträge der sogar Spenden eingezogen hätte. Dieser Sachvortrag sei frei erfunden.

83 Die Beklagten sind der Auffassung:

84 Die Klage sei unzulässig. Es sei nicht erkennbar, wer Rechtsanwalt S1- R2 eine Vollmacht erteilt haben könne. Eine Vertretungsmacht, der Personen, die vorgerichtlich benannt worden seien, sei nicht gegeben.

85 Es gehe nicht um zwei Parteien, sondern um die eine identische Partei, nämlich eine Partei WIR2020. Die Auffangpartei „WIR2020“ sei erloschen. Eine Partei werde nicht dadurch aufgelöst, dass sie entsprechende Anträge beim Bundeswahlleiter stelle. Eine Partei löse sich auf, indem entsprechende Auflösungsbeschlüsse erfolgen. Es gehe also eigentlich allein darum, wer zur Vertretung der Partei berechtigt sei.

86 Herr R. habe bei dem vergeblichen Versuch, sich zum Parteivorsitzenden bestimmen zu lassen, stets die Satzung der Partei „Wir2020“ missachtet und habe Internetversammlungen veranstaltet, die nicht beschlussfähig seien, es sei denn, dass vorläufige Beschlüsse gefasst würden, die dann im Rahmen einer entsprechenden Briefwahl bestätigt würden.

87 Etwaige Beschlüsse der Klägerin, die gefasst worden sein sollen, seien nicht nur anfechtbar sondern nichtig. Auf den Parteitag vom 21.08.2020 aufbauende Einladungen zu Parteitagen und Vorstandswahlen des Herrn R. seien in der Folge allesamt unwirksam und nichtig. Demgegenüber hätten die Beklagten zu 2) bis 4) eine ordnungsgemäße, beschlussfähige Versammlung der Klägerin abgehalten und seien deren wahren Vorstandsmitglieder.

88 Da die Klägerseite ihre Berechtigung, den hiesigen Prozess zu führen, unter anderem auch auf Beschlüsse gründe, die auf einem sogenannten außerordentlichen Bundesparteitag der Partei WIR2020 am 12.06.2021 gefasst worden sein sollen, müsste die Klägerin zunächst darstellen, ob die Ladungen zu diesem außerordentlichen Bundesparteitag überhaupt ordnungsgemäß erfolgt seien. Anderenfalls seien dort vermeintlich gefasste Beschlüsse nichtig.

89 Eine angebliche Bundessatzung vom 23.03.2021 sei zu keinem Zeitpunkt wirksam zustande gekommen. Das diesbezügliche Protokoll (Anlage K 38) sei ohne jede Relevanz, weil von der Gegenseite nicht dargestellt worden sei, wie es zu diesem angeblichen außerordentlichen Bundesparteitag gekommen sei. Es werde in dem Zusammenhang von einer Online-Versammlung gesprochen, die von der Satzung der Klägerin nicht vorgesehen sei. Sollten dort irgendwelche Beschlüsse gefasst worden sein, seien diese nichtig und unwirksam.

90 Es werde kein Sachverhalt vorgetragen, der die Forderung der Gegenseite irgendwie bestätigen könne. Der Antrag sei mithin unsubstantiiert.

91 Der Unterzeichner könne dem Sachvortrag der Klägerin zum Klageantrag zu Ziffer II.2. nicht entnehmen, was, wann und wo geschehen sein soll. Es mangele an jeglichem Sachvortrag bis auf den, dass es am 30.11.2020 ein Telefonat mit der H. S. gegeben haben soll. Es fehle Vortrag dazu, welcher Mitarbeiter der H. S. am 30.11.2020 mit dem Beklagten zu 2) über welches Thema gesprochen haben soll. Selbst wenn der Beklagte zu 2) mit einer Person der H. S. am 30.11.2020 gesprochen haben sollte, bestehe keine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der anderen Beklagten. Soweit es das Gespräch mit der H. gegeben habe, sei der Beklagte zu 2) davon ausgegangen, als Vorstandsvorsitzender hierzu befugt zu sein.

92 Einen konkreten Schaden lege die Klägerin nicht dar. Soweit der Schaden darin bestehen solle, dass Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts S1- R2 geltend gemacht werden, seien diese unberechtigt.

93 In der Satzung der Klägerin sei geregelt, dass Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern vor einem Schiedsgericht auszuführen sind.

94 Eine ordentliche außergerichtliche Abmahnung habe es mangels Legitimation nicht gegeben.

95 In der ersten mündlichen Verhandlung am 15.03.2023 hat der Beklagtenvertreter auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer erklärt, dass die Beklagten die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 3) nicht aufrecht erhalten.

96 Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 ZPO.

97 Beide Parteien haben jeweils einen nicht-nachgelassene Schriftsatz vom 16.09.2024 zur Akte gereicht.

Entscheidungsgründe

I.

98 1. Die Klageanträge zu Ziffer I.2., Ziffer II.1. und Ziffer II.1. sind dahin auszulegen, dass soweit darin ein Schrägstrich ohne „und“ davor und „oder“ enthalten ist, jeweils „und / oder“ gemeint ist. Denn die Klägerin hat durchgehend in allen Klageanträgen „und / oder“ dazu verwendet, um deutlich zu machen, dass die gerügten Rechtsverletzungen in unterschiedlichen Varianten gesondert und unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Soweit in den genannten Klageanträgen ein Schrägstrich ohne „und“ davor und „oder“ enthalten ist, hat die Klägerin dies offensichtlich vergessen.

99 2. Ferner sind die Klageanträge zu Ziffer I.2., Ziffer I.3. und Ziffer II.1. a.E. dahin auszulegen, dass die Klägerin beantragt, die Anlage K 13, K 16, K 17 bzw. K 18 dem Urteil als Anlage beizufügen. Denn die Klägerin bezieht sich jeweils auf die konkrete Verletzungsform und das Urteil ist nur dann aus sich heraus verständig und vollstreckbar, wenn die in Bezug genommenen Anlagen jeweils auch dem Urteil beigefügt werden.

II.

100 Die Klage ist mit den vorstehend ausgelegten Klageanträgen überwiegend zulässig.

101 1. Die Beklagten dringen nicht mit der Rüge der fehlenden Vertretungsbefugnis durch. Dies ist gemäß § 56 Abs. 1 ZPO ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Klägerin ist gemäß § 51 Abs. 1 BGB prozessfähig. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bestellung des Vorstands in den Parteitagen, auf die die Klägerin sich beruft, jeweils fehlerhaft waren. Denn nach den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Bestellungsverhältnis schlägt ein etwaig fehlerhafter Bestellungsakt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Befugnis des fehlerhaften Organs durch, den Verein im Innen- und Außenverhältnis zu vertreten (hierzu bereits ausführlich HansOLG, Urt. v. 19.10.2023 - 3 U 54/22, S. 7 ff. = Anlage K 49). Die fehlerhafte Bestellung des Vorstands betrifft die Fälle der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der zur Berufung einer Person in das Vorstandsamt erforderlichen Willenserklärungen. Nach Aufnahme der Organtätigkeit mit Wissen und Willen der Mitglieder des Bestellungsorgans kann die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes grundsätzlich nur noch (durch Widerruf) für die Zukunft geltend gemacht werden; für die Vergangenheit muss so geurteilt werden, als sei die Bestellung fehlerfrei erfolgt (Leuschner, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 27 Rn. 97). Nach der Lehre von der fehlerhaften Organstellung bleibt daher auch eine eventuell satzungswidrige Bestellung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins wirksam vom Beginn der tatsächlichen Amtsausübung bis zur Geltendmachung des Mangels, zu der ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied erforderlich ist. Bis zur Beendigung des fehlerhaften Organverhältnisses ist das Vorstandsmitglied als wirksam bestellt anzusehen. Die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen wirken für und gegen den Verein (OLG Schleswig, Urt. v. 29.06.2022 – 12 U 137/21, BeckRS 2022, 15451 Rn. 35 m.w.N.).

102 Die gegenständlichen Bestellungsakte sind mithin als wirksam anzusehen, bis sie erfolgreich gerichtlich angefochten worden sind. Eine Anfechtung der Beschlüsse auf dem Parteitag am 12.06.2021 und auf ihm nachfolgenden Parteitagen ist nicht erfolgt. Die Beklagten haben zwar versucht, die Beschlüsse am 21.08.2020 anlässlich des Bundesparteitags der Partei „WIR2020“ im Rahmen des Parallelrechtsstreits vor der Zivilkammer 37 und dem Hanseatischen Oberlandesgericht anzufechten. An diesem Rechtsstreit war die Klägerin jedoch nur als Nebenintervenientin beteiligt, so dass das begehrte Rechtsschutzziel im dort vorliegenden Prozessrechtsverhältnis nicht erreicht werden konnte. Weitere Gerichtsprozesse, in denen die Unwirksamkeit der Bestellung des jeweiligen Vorstands der Klägerin festgestellt werden soll, sind nicht bekannt. Im hiesigen Rechtsstreit haben die Beklagten lediglich angekündigt, ggf. widerklagend die Feststellung der Unwirksamkeit der gegenständlichen Beschlüsse feststellen zu lassen, aber dann keine entsprechenden Anträge gestellt.

103 2. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Beauftragung von Rechtsanwalt S1- R2 wirksam. Hierzu beruft er sich auf die Bevollmächtigung durch das am 12.06.2021 gewählte Präsidium. Insoweit kommt es auf die Wirksamkeit der Bestellung im hiesigen Rechtsstreit nicht an (s.o.). Nach der Lehre von der fehlerhaften Organbestellung kann es auf die Wirksamkeit der Satzung nicht ankommen, weil ein aufgrund einer unwirksamen Satzung fehlerhaft bestelltes Organ genauso als wirksam bestellt anzusehen ist. Da Hintergrund der Lehre ist, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen, kann insoweit nichts anderes gelten.

104 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Bundesparteitag der Klägerin am 12.06.2021 A. B1 zur Bundesparteivorsitzenden, W. R., S. F. und D. R1 jeweils zu stellvertretenden Parteivorsitzenden sowie U. F1. zur Bundesschatzmeisterin wählte. Ferner ist unstreitig, dass am 06.09.2021 A. B1 als Bundesparteivorsitzende und am 08.09.2021 D. R1 als stellvertretende Bundesparteivorsitzende von ihren Ämtern zurücktraten. Zu diesem Zeitpunkt waren W. R., S. F. und U. F1., die die eingereichten Prozessvollmachten unstreitig unterschrieben haben, die einzigen verbliebenen Mitglieder im Vorstand der Klägerin im Sinne des § 26 BGB (vgl. § 17 Abs. 1 der Satzungen Anlagen K 2 und K 36). Unabhängig davon, ob bereits ein Ersatz für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder hätte bestellt werden müssen, konnten die drei Vorstandsmitglieder den eigentlich fünfköpfigen Vorstand zu dritt als Mehrheit des Vorstands nach außen vertreten, § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB.

105 3. Die Beklagte zu 1) ist - anders als die Beklagten geltend machen - insbesondere parteifähig. Trotz des „Liquidationsbeschlusses“ der Beklagten zu 1) ist sie weiterhin parteifähig.

106 Parteien wie die Beklagte zu 1) sind gemäß § 3 Satz 1 PartG parteifähig. Parteien sind in der Regel als nicht eingetragene und daher nicht rechtsfähige bürgerlich-rechtliche Idealvereine organisiert (Morlok, PartG, 2. Aufl. 2013, § 3 Rn. 2; vgl. Leuschner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 54 Rn. 44). Das ist auch bei der Beklagten zu 1) der Fall, die sich - wie die Klägerin - durch einen Vorstand nach außen vertreten lässt.

107 Für die Auflösung des nicht eingetragenen Idealvereins gelten die §§ 41 ff. BGB entsprechend (Leuschner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 54 Rn. 69). Die Auflösung führt, von Ausnahmen abgesehen, nicht zur Vollbeendigung, d.h. zum Erlöschen des Vereins. Rechtsfolge der Auflösung ist grundsätzlich allein der Eintritt in das Liquidationsverfahren und eine damit verbundene Zweckänderung: An die Stelle des ursprünglichen werbenden Vereinszwecks tritt der Liquidationszweck (Leuschner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, Vor § 41 Rn. 14).

108 Die Beklagte zu 1) ist aufgelöst. Es ist aber weder etwas dazu ersichtlich noch dargetan, dass die Liquidation der Beklagten zu 1) abgeschlossen und sie erloschen ist. Denn die Beklagten berufen sich allein auf den „Liquidationsbeschluss“ vom 31.03.2021. In diesem Beschluss heißt es zwar, dass das Präsidium die „Liquidation“ beschließt. Bei der Liquidation handelt es sich aber um eine Abwicklung des Vereins im Wege der Aufteilung der Vermögenswerte. Dies lässt sich nicht beschließen, sondern nur durchführen. Dazu, dass die Liquidation durchgeführt worden ist, ist weder etwas ersichtlich noch von den Beklagten dargetan. Die Klägerin hat bestritten, dass die Beklagte zu 1) erloschen ist. Schließlich ist auch weder etwas dazu ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war.

109 4. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I.3. ist die Klage bereits teilweise unzulässig. Denn insoweit steht der Klage die anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 BGB entgegen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 261 Rn. 11 m.w.N.). Der Klageantrag zu Ziffer I.3. ist bereits teilweise von dem Klageantrag zu Ziffer I.1. mit abgedeckt, der ihn insoweit überlagert und über ihn hinausgeht. Die Klageanträge zu Ziffer I.1. und Ziffer I.3. lauten wie folgt:

110 „Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) – 4) zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen

111 1. die nachfolgenden Bezeichnungen und / oder Logos

112 (1) „Partei WIR2020“

113 (2) „WIR2020“

114 (3) „Wir2020“

(4)

(5)

115 jeweils zur Kennzeichnung einer politischen Partei und / oder einer politischen Aktivität zu verwenden und / oder verwenden zu lassen;

116 [...]

117 3. auf der Internetseite www.w.- p..de und / oder unter dem Logo

118 zu Spenden auf das Konto „Rechtsanwalt E. Anderkonto W. H., IBAN: DE ...“ aufzurufen und / oder aufrufen zu lassen, so wie geschehen unter https:// w.- p..de/ s./, wie ersichtlich aus Anlage K17.“

119 Soweit die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen unter dem vorstehend abgebildeten Logo zu Spenden aufzurufen, wird dies bereits von dem Klageantrag zu Ziffer I.1. erfasst. Denn bei dem Spendenaufruf handelt es sich um eine typische „politische Aktivität“ für die dann das im Klageantrag zu Ziffer I.1. unter (4) aufgeführte Logo verwendet wird. Politische Parteien sind zu ihrer Finanzierung neben ihren Mitgliedsbeiträgen und ggf. der staatlichen Parteienfinanzierung im Wesentlichen auf Spenden angewiesen. Der abstrakte Tenor des Klageantrags zu Ziffer I.1. umfasst mithin die mit dem Klageantrag zu Ziffer I.3. gerügte Rechtsverletzung.

120 5. Der Klage steht die von den Beklagten erhobene Schiedseinrede nicht entgegen. Denn die Satzung der Klägerin sieht Verfahren vor den parteiinternen Schiedsgerichten nur in bestimmten Fällen vor, die hier nicht vorliegen. Die zur Akte gereichten Satzungen der Klägerin in unterschiedlichen Fassungen (Anlagen K 2 und K 36) sehen einheitlich im Zusammenhang mit einem angestrebten Parteiausschluss nach § 15 der Satzung und bei schwerwiegenden Verstößen im Sinne des § 16 Abs. 1 PartG gemäß § 27 der Satzung Verfahren vor Schiedsgerichten vor. Im hiesigen Rechtsstreit geht es aber nicht um solche Sanktionen wie einen Parteiausschluss bzw. die Auflösung, den Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände oder die Amtsenthebung ganzer Organe derselben (§ 16 Abs. 1 PartG). Denn streitgegenständlich sind Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 4) insbesondere wegen der Verletzung der Namensrechte der Klägerin. Hierbei handelt es sich gerade nicht um eine parteiinterne Sanktionierung, sondern um eine nach den Vorschriften des BGB. Soweit die Beklagten geltend machen, dass die Kernfrage sei, wer befugt sei, die Partei zu führen und zu vertreten, mögen das Rechtsfragen sein, die im Rahmen des Rechtsstreits als Vorfragen zu berücksichtigen sind (s.o.), sie machen den Rechtsstreit jedoch nicht zu einer parteiinternen Angelegenheit. Es kommt hier mithin nicht darauf an, ob die Beklagten zu 2) bis 4) noch Mitglieder der Klägerin sind.

121 6. Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer III. und Ziffer IV., § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches ist bei einer Schadensersatzfeststellungsklage wie hier - zu bejahen, wenn die Klägerin ihren Schaden noch nicht abschließend beziffern kann. Das ist hier der Fall. Das Ausmaß der gerügten Rechtsverletzungen ist bislang nicht absehbar, insbesondere ist zwischen den Parteien nach wie vor streitig und auch nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits, wie lange die gerügten Rechtsverletzungen angedauert haben.

122 7. Das angerufene Landgericht Hamburg ist im Übrigen insbesondere örtlich zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1) ist gemäß §§ 12, 17 ZPO in Hamburg, weil sie ihren Sitz hier hat. Die Beklagten zu 2) und zu 4) haben ihren Wohnsitz in H., mithin ist ihr allgemeiner Gerichtsstand gemäß § 12 ZPO ebenfalls in H.. Für den Beklagten zu 3) folgt die örtliche Zuständigkeit jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO, weil der Beklagtenvertreter bereits in der ersten mündlichen Verhandlung am 15.03.2023 für ihn - unter Aufgabe der Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg - rügelos zur Hauptsache mündlich verhandelt hat.

III.

123 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie überwiegend begründet. Allein hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer V. ist die Klage teilweise unbegründet und insoweit abzuweisen.

124 1. Die Beklagte zu 1) ist passivlegimiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie nicht bereits gelöscht. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Parteifähigkeit verwiesen werden, die hier entsprechend heranzuziehen sind.

125 2. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. - soweit er zulässig ist - und zu II. begründet.

126 a. Gemäß § 12 Satz 1 BGB kann der Berechtigte einen anderen auf Beseitigung der Beeinträchtigungen in Anspruch nehmen, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Berechtigte bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen. Auch der Name einer politischen Partei wird gemäß § 12 BGB geschützt (Säcker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 12 Rn. 24). Namen und Kennzeichen im erweiterten Anwendungsbereich des § 12 BGB, wie etwa der Name einer Firma, eines Vereins, etc. erlangen mit der erstmaligen Ingebrauchnahme im Verkehr Namensschutz, vorausgesetzt, dass sie unterscheidungskräftig sind. Solch einem Namen kommt originäre Unterscheidungskraft zu, wenn er von so eigentümlichem und unterscheidendem Charakter ist, dass er von sich aus geeignet ist, auf den Namensträger hinzuweisen. Er muss dazu individualisierende Eigenart aufweisen. Ob ein Name Unterscheidungskraft aufweist, ist abstrakt zu prüfen. Es kommt dabei also nur darauf an, dass die Bezeichnung es dem Verkehr ermöglicht, einen bestimmten Rechtsträger von einem anderen zu unterscheiden, aber nicht, dass die beteiligten Personen hinter dem Namen einen ganz bestimmten Rechtsträger vermuten. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Name originell oder kreativ ist oder eine bestimmte Gestaltungshöhe aufweist (Säcker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44 f.). In den Genuss des bürgerlichrechtlichen Namensschutzes können schließlich auch Siegel, Vereinsembleme und andere Wahrzeichen von Verbänden, sowie adlige und bürgerliche Wappen bzw. Wappen von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gelangen. Wappen oder Emblemen kommt dann Namensschutz zu, wenn sie durch Worte ausgedrückt werden können und namensmäßige Hinweiskraft auf die dahinterstehende natürliche oder juristische Person haben (Säcker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44 f.). Nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens ist als „gebrauchen” im Sinne von § 12 BGB anzusehen, sondern es sind nur solche Namensanmaßungen unbefugt, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (BGH, Urt. v. 28.03.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917 (919) -Düsseldorfer Stadtwappen).

127 b. Nach den vorstehenden Ausführungen liegen die mit den Klageanträgen zu Ziffer I. und zu Ziffer II. gerügten Rechtsverletzungen vor, so dass der Klägerin jeweils ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.

128 Im Einzelnen:

129 aa. Die von der Klägerin unstreitig im Rechts- und politischen Verkehr verwendeten, nachfolgend abgebildeten Bezeichnungen und Logos sind originär unterscheidungskräftig:

130 • „WiR2020“

131

132

133 • „wir2020partei.eu“

134 Es handelt sich jeweils um die Zusammensetzung aus „WiR“ mit der Jahreszahl 2020, wobei „WiR“ aufgrund des klein geschriebenen „i“ hinter dem Bestandteil „WiR“ ein Akronym vermuten wird. Neben der Beklagten ist die Klägerin die einzige bundesweit tätige „WiR“-Partei (vgl. Anlage K 14, S. 4). Die Verwendung einer Jahreszahl, um auf eine Partei hinzuweisen, stärkt ebenfalls die Unterscheidungskraft. Der Verkehr ist bei Parteien schon wegen der Partei „Bündnis '90/Die Grünen“ gewohnt, dass dadurch auf eine bestimmte Partei Bezug genommen wird. Die Logos sind jeweils stilisierte Schriftzüge der Bezeichnung „WiR2020“ und damit auch originär unterscheidungskräftig.

135 bb. Sämtliche unter Ziffer I. gerügten Rechtsverletzungen stellen Verletzungen der Namensrechte der Klägerin dar. Die angegriffenen Handlungen der Beklagten zu 1) bis 4) sind unstreitig. Sie verwenden jeweils identische oder hochgradig ähnliche Bezeichnungen, wie die vorstehend aufgeführten Bezeichnungen und Logos, was jeweils zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Die Beklagten zu 1) bis 4) maßen sich mithin jeweils die Namensrechte der Klägerin an.

136 Das von den Beklagten zu 1) bis 4) verwendete Logo

137 verletzt das Namensrecht der Klägerin an dem Logo

138 Es stimmt in dem stilisierten „W“ überein und die Jahreszahl 2020 findet sich im Logo der Beklagten wider. Für den Verkehr stellt es sich als Weiterentwicklung bzw. als Kurzform des vorstehenden Logos der Klägerin dar.

139 cc. Auch die unter Ziffer II. gerügten Rechtsverletzungen stellen jeweils Namensanmaßungen dar, für die die Beklagten zu 2) bis 4) persönlich haften. Indem die Beklagten zu 2) bis 4) ihre Befugnis vorgetäuscht haben, befugt zu sein, für die Klägerin aufzutreten und in ihrem Namen tätig zu sein, haben sie auch insoweit eine Zuordnungsverwirrung herbeigeführt und die Namensrechte der Klägerin verletzt. Auch diese Handlungen sind jeweils unstreitig. Die Beklagten haben den Vortrag zu dem Klageantrag zu Ziffer II.2 nicht wirksam bestritten. Vielmehr haben sie angegeben, dass der Vortrag nicht hinreichend substantiiert sei, weil der Ansprechpartner der H. AG nicht benannt worden sei und der genaue Inhalt des Gesprächs nicht mitgeteilt worden sei. Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, dass die Beklagten zu 2) bis 4) gegenüber der H. AG angegeben haben, befugt zu sein, im Namen der Klägerin aufzutreten und ermächtigt die Kontoberechtigungen zu ihren Gunsten zu ändern. Das ist hinreichend konkreter, einlassungsfähiger Vortrag. Was im Einzelnen mit wem bei der H. AG besprochen worden ist, ist dann nicht entscheidend, wenn dem Vortrag im Übrigen nicht entgegen getreten wird.

140 Insoweit haften die Beklagten zu 2) bis 4) als Mittäter. Denn unstreitig haben sie sich zusammengetan, um die Beklagte zu 1) zu gründen und im Zuge dessen auch die mit dem Klageantrag zu Ziffer II. angegriffenen Handlungen gemeinschaftlich unternommen.

141 3. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer III. und IV. begründet. Die Feststellung der Ersatzpflicht setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Dafür reicht es aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab geboten ist (BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 82 - Sportwetten im Internet II ).

142 Das ist hier der Fall. Der Schadensersatzanspruch folgt dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB. Insoweit macht die Klägerin zum Klageantrag zu Ziffer III. nachvollziehbar geltend, dass aufgrund der Zuordnungsverwirrung sowohl Mitglieder nicht mehr wussten, in welcher Partei sie waren, als auch potentielle Mitglieder zur Beklagten zu 1) umgeleitet worden seien. Im Übrigen musste sie eine neue Internetpräsenz aufbauen, was mit Kosten verbunden war.

143 Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer IV. macht die Klägerin geltend, dass ihr aufgrund der Sperrung des Kontos Nachteile entstanden sind.

144 4. Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer V. und VI. überwiegend begründet. Soweit die Abmahnungen der Klägerin berechtigt waren, sind die angemessen berechneten anwaltlichen Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung im Interesse der Beklagten aus den §§ 677, 670, 683 BGB erstattungsfähig (OLG Schleswig, Urt. v. 29.09.2016 - 6 U 23/15, BeckRS 2016, 119165 Rn. 35). Dabei ist entsprechend des Vorbringens der Klägerin danach zu differenzieren, wer jeweils für die jeweiligen Rechtsverletzungen haftet.

145 Der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Höhe nach (1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von € 150.000,- zzgl. Kostenpauschale i.H.v. € 20,- gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 % USt.) war grundsätzlich angemessen, die Abmahnung war aber hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I.3. nur teilweise berechtigt, nämlich lediglich zur Hälfte. Die Abmahnung war mithin nach einem Gesamtstreitwert von € 140.000 zu berechnen.

146 Die Abmahnkosten belaufen sich insgesamt auf € 2.854,92. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einer Geschäftsgebühr in Höhe von € 2.395,90, einer Auslagenpauschale i.H.v. € 20,- sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von € 459,02. Von den Gesamtkosten entfallen auf die gegenständlichen Handlungen entsprechend der Quotelung folgende Beträge:

147 • Anträge zu I.1. und 2. (je € 50.000,- Gegenstandswert): € 1.019,61

148 • Antrag zu I.3. (€ 10.000,- Gegenstandswert, da nur zur Hälfte begründet): € 203,92

149 • Anträge zu II.1. und 2.: jeweils € 305,89.

150 Der Klageantrag zu Ziffer V. ist mithin im Umfang von € 2.243,14 begründet, der Klageantrag zu VI. in Höhe von € 611,78, wobei die Klägerin insoweit nur € 604,03 geltend macht. Der Zinsanspruch folgt jeweils aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

151 5. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze (§ 296a ZPO) haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

IV.

152 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Satz 1 Satz 1 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es zu einem Gebührensprung kommt. Die Klägerin unterliegt im Umfang von 6 % (€ 10.000,-) und obsiegt im Übrigen. Im Übrigen unterliegen die Beklagten zu 1) bis 4) im Umfang von 72 % (€ 115.000,-) und die Beklagten zu 2) bis 4) im Umfang von 22 % (€ 35.000,-).

153 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

154 Die Streitwertfestsetzung folgt den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin, die sich im Streitwertgefüge der Kammer bewegen. Den Wert der Klageanträge zu Ziffer III. und Ziffer IV. schätzt die Kammer auf jeweils € 5.000,-.

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