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5 K 1591/26•VG Hamburg 5. Kammer, 2026-05-20, 5 K 1591/26
5 K 1591/26Administrative Court / Chamber 5May 20, 2026
1. Die Einrichtung einer Sperre für das öffentliche Glücksspiel im System OASIS durch Vermittler, Veranstalter oder die länderübergreifend zuständige hessische Behörde aufgrund § 8a Abs. 1 oder 2 GlüStV 2021 setzt keinen Verwaltungsakt nach § 35 HVwVfG voraus. 2. Die Aufhebung einer solchen Sperre durch die länderübergreifend zuständige hessische Behörde aufgrund § 8b Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 setzt ebenso wenig einen Verwaltungsakt nach § 35 HVwVfG voraus. Die Behörde nimmt keine inhaltliche Prüfung des Antrags auf Aufhebung der Sperre vor. Hinreichend, aber auch notwendig ist ein wirksamer Antrag auf Aufhebung der Sperre, der nicht vor Ablauf der Mindestdauer nach § 8b Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 gestellt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 5 K 1591/26
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0520.5K1591.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8a GlüStVtr HA 2021, § 8b GlüStVtr HA 2021
Die Einrichtung einer Sperre für das öffentliche Glücksspiel im System OASIS durch Vermittler, Veranstalter oder die länderübergreifend zuständige hessische Behörde aufgrund § 8a Abs. 1 oder 2 GlüStV 2021 setzt keinen Verwaltungsakt nach § 35 HVwVfG voraus.
Die Aufhebung einer solchen Sperre durch die länderübergreifend zuständige hessische Behörde aufgrund § 8b Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 setzt ebenso wenig einen Verwaltungsakt nach § 35 HVwVfG voraus. Die Behörde nimmt keine inhaltliche Prüfung des Antrags auf Aufhebung der Sperre vor. Hinreichend, aber auch notwendig ist ein wirksamer Antrag auf Aufhebung der Sperre, der nicht vor Ablauf der Mindestdauer nach § 8b Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 gestellt werden kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt, dass der Beklagte seine Sperre vom öffentlichen Glücksspiel aufhebt.
2 Der in A. wohnhafte Kläger beantragte nach Authentifizierung mit seinem Nutzerkonto am 17. August 2025 online eine Selbstsperre in dem vom Regierungspräsidium Darmstadt des Beklagten betriebenen Sperrsystem OASIS (Onlineabfrage Spielerstatus). Als Mindestdauer gab er Jahre „10 “ und Monate „0 “ an. Er bestätigte mit einem gesetzten Haken, die Eingangsbestätigung seines Antrags und das Ergebnis des Verfahrens per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erhalten zu wollen.
3 Der Beklagte übersandte dem Kläger an diese E-Mail-Adresse eine E-Mail des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. August 2025 mit Bestätigung der Eintragung seiner Selbstsperre bis 20. August 2035 nebst Information über das Verfahren zur Beendigung der Sperre und Information über Suchtberatungsstellen. Er bat ihn, die Sperrbestätigung auf die Richtigkeit der angegebenen Daten zu prüfen. Sollte er Unstimmigkeiten oder Fehler feststellen, möge der Kläger dies dem Beklagten bitte umgehend mitteilen, damit die notwendigen Korrekturen vorgenommen werden könnten.
4 Der Kläger beantragte nach Authentifizierung mit seinem Nutzerkonto am 3. November 2025 online beim Beklagten, seine Spielersperre aufzuheben. Er bestätigte wiederum mit einem gesetzten Haken, die Eingangsbestätigung seines Antrags und das Ergebnis des Verfahrens per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erhalten zu wollen.
5 Der Beklagte antwortete dem Kläger mit E-Mail vom 4. November 2025, dass er den Antrag nicht bearbeiten könne, weil der Kläger ihn vor Eintreten eines möglichen Entsperrungsdatums eingereicht habe.
6 Der Kläger erwiderte darauf mit auf den 13. November 2025 datiertem, am 5. Dezember 2025 beim Beklagten eingegangenen Schreiben:
7 „Ich habe in einer Spontane Aktion mich für 10 Jahre gesperrt. Mein Antrag auf Aufhebung der Sperre haben Sie ohne Gründe als unwirksam gewertet. Ich beantragte hiermit die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids bezüglich Aufhebung der Sperre.“
8 Der Beklagte führte mit E-Mail vom 22. Dezember 2025 aus, eingetragene Sperren könnten grundsätzlich erst nach Ablauf der eingetragenen Fristen aufgehoben werden. In seinem Fall sei die Mindestsperrfrist noch nicht abgelaufen, so dass eine Aufhebung noch nicht erfolgen könne. Der Beklagte bat, von weiterem Schriftverkehr abzusehen.
9 Der Kläger hat am 19. Februar 2026 das Verwaltungsgericht Darmstadt angerufen, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2026 an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen hat.
10 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger insbesondere aus. „Als Mindestdauer der Sperre habe ich statt 10 Monaten, irrtümlich 10 Jahre angegeben. “ Nachdem er dies bemerkt habe, habe er versucht, seine „irrtümlich falsch übermittelte “ Eintragung aufzuheben. Infolgedessen habe er am 3. November 2025 einen Antrag auf Aufhebung der Sperre gestellt. Das System habe keine Möglichkeit geboten, eine Begründung für den Antrag zu übermitteln. Eine „Zeit lang (10 Monate) “ habe Glücksspielstätten nicht besuchen wollen, „jedoch nicht für 10 Jahre“. Seine Willenserklärung fechte er „wegen falscher Übermittlung nach § 119 BGB “ an.
11 Der Kläger beantragt,
12 1. den Beklagten zu verurteilen, die Spielsperre des Klägers aus dem Spielersperrsystem OASIS aufzuheben,
13 2. hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., den Beklagten zu verurteilen, die Eintragung aus dem Spielersperrsystem OASIS nach Mindestdauer von einem Jahr zu löschen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung wiederholt der Beklagte insbesondere seine Ausführungen aus seinem Schreiben vom 2. April 2026 an den Kläger, mit dem er eine Aufhebung der Sperre ablehnte. Im Sperrantrag sei eindeutig eine individuelle Sperrdauer von zehn Jahren angegeben. Ein Fehler bei der Sperreintragung, der eine ausnahmsweise vorzeitige Aufhebung bzw. Korrektur der Sperre rechtfertigt, sei nicht glaubhaft dargelegt. Auch die übrigen Umstände sprächen gegen das Vorliegen einer „Fehlsperre “. Die klägerischen Angaben im Gerichtsverfahren und die im Schreiben an den Beklagten vom 13. November 2025 widersprächen sich. Den Eindruck, dass jetzt im Nachhinein eine Verkürzung der nun als zu lang empfundenen Sperre gewünscht sei, verstärke, dass der Kläger sich erst drei Monate nach Einrichtung der Sperre und Erhalt der Sperrbestätigung gemeldet habe.
17 Der Kläger bringt weiter vor, nach der Eintragung der Sperre sei die Behörde verpflichtet, der betroffenen Person diese Sperre und deren Folgen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und nicht per E-Mail. Die Sicherheitsvorgaben des § 3a VwVfG seien nicht eingehalten worden. Folglich seien die Bescheide sowie die Eintragung an sich gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nichtig. Nur nach mühsamer Suche in seinem Spam-Ordner habe er die Nachricht des Beklagten gefunden. Es sei zutreffend, dass er angegebenen habe, dass es sich bei der Eintragung um eine spontane Aktion gehandelt habe. Er nimmt weiter Bezug auf ein Schreiben an den Beklagten vom 2. Mai 2026, er fechte seinen OASIS-Selbstsperre-Eintrag vom 17. August 2025 an „wegen irrtümliche Auswahl der 10 Jahre statt 10 Monate “.
18 Bei der Entscheidung hat die Sachakte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
19 I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
20 II. Die Klage wird gemäß § 88 VwGO sachdienlich als einheitlicher Antrag einer allgemeinen Leistungsklage ausgelegt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Sperre im Sperrsystem OASIS aufzuheben. Ausgehend vom klägerischen Rechtsschutzziel betrifft die Frage, ob die Sperre gegenwärtig oder erst ab 20. August 2026 aufgehoben wird, kein Haupt- oder Hilfsbegehren, sondern ein vollständiges oder teilweises Obsiegen.
21 III. Die Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Eine Klage hat nur dann Erfolg, wenn sie zulässig ist (mithin die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass das Gericht überhaupt in der Sache entscheidet) und sie begründet ist (mithin die Voraussetzungen für eine dem Kläger günstige Sachentscheidung vorliegen).
22 1. Die Klage ist zulässig.
23 a) Das erkennende Gericht ist wegen der gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verbindlichen Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des zunächst angerufenen Gerichts vom 5. März 2026 örtlich zuständig.
24 b) Die allgemeine Leistungsklage ist für das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel, die Aufhebung einer Sperre im Sperrsystem OASIS zu erwirken, die statthafte Rechtsschutzform. Eine Verpflichtungsklage, mit der nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden kann, ist nicht eröffnet. Weder ist die begehrte Aufhebung der Sperre ein Verwaltungsakt noch geht ihr ein Verwaltungsakt voraus. Im Einzelnen:
25 Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem errichtet und unterhalten. Gesperrte Personen dürfen nach näherer Maßgabe des § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 grundsätzlich nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel haben nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 einen Abgleich der Identität spielwilliger Personen mit einer Sperrdatei vorzunehmen.
26 Die Sperre beginnt mit ihrer Eintragung in die Sperrdatei (Vogt, in: Dünchheim, Hrsg., GlücksspielR, 2022, GlüStV 2021 § 8a Rn. 19). Die Sperrdatei wird nach § 23 GlüStV 2021 amtlich geführt. Zuständig dazu ist für alle Länder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 i. V. m. § 15 Abs. 9 HGlüG das Regierungspräsidium Darmstadt des Beklagten. Gleichwohl setzten die Sperre durch Aufnahme in die Sperrdatei keine behördliche Entscheidung durch Hoheitsakt voraus (nur insofern auch Rock, in: Dietlein/Ruttig, Hrsg., Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, §8b GlüStV Rn. 7). Die Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel haben lesenden sowie schreibenden Zugriff auf das Spielersperrsystem (Vogt, in: Dünchheim, Hrsg., GlücksspielR, 2022, GlüStV 2021 § 8a Rn. 1). Sie sind selbst zur Eintragung verpflichtet, wie die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (HessLT-Drs. 20/3989, Teil 2, S. 81) bekräftigen. Grundsätzlich tragen die Veranstalter oder Vermittler gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 die in § 23 Abs. 1 GlüStV 2021 erforderlichen Daten in die Sperrdatei ein, ausnahmsweise im Fall eines dort gestellten Antrags auch die für die Führung der Sperrdatei zuständige Stelle (des Beklagten). Der jeweils die Sperrung Eintragende teilt gemäß § 8a Abs. 5 GlüStV 2021 der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit, dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre.
27 Dem entspricht, dass § 8a Abs. 1 GlüStV 2021 die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verpflichtet, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Personen zu sperren, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Ein Antrag auf eine Selbstsperre oder Fremdsperre kann nach § 8a Abs. 2 auch bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle gestellt werden.
28 Die Sperre endet nach § 8b Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 nicht ohne schriftlichen Antrag. Eine Aufhebung der Sperre ist nach § 8b Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich. Dies gilt nach § 8b Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 ausdrücklich auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für deren Laufzeit eine bestimmte Frist genannt wurde. Vielmehr ist ein innerhalb der Mindestdauer gestellter Antrag unwirksam. Der Antrag kann gemäß § 8b Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach § 8a Abs. 6 GlüStV 2021 gestellt werden. Der Antrag auf Aufhebung der Sperre ist nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu stellen, wobei die Weiterleitung des Antrags durch einen Veranstalter oder Vermittler genügt.
29 Ist die Aufhebung wirksam beantragt, erfolgt nach § 8b Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 zwingend die Aufhebung - ohne jede inhaltliche Prüfung: Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder Fremdsperre veranlasst die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre durch entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. Die Aufhebung der Sperre wird gemäß § 8b Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021 nach Eintragung, jedoch im Fall einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde wirksam. Dem Antragsteller ist aufgrund § 8b Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021 die Entsperrung mitzuteilen.
30 Ein Verwaltungsakt ist auch insofern nicht inmitten. Verwaltungsakt ist entsprechend § 35 Satz 1 HVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Die Merkmale eines Verwaltungsaktes werden nicht vollständig erfüllt.
31 Zwar ist das Merkmal „Gebiet des öffentlichen Rechts “ dahingehend angesprochen, wie die zugrundeliegenden Vorschriften dem öffentlichen Recht zugehören (a. A. wohl Rock, in: Dietlein/Ruttig, Hrsg., Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, §8b GlüStV Rn. 7). Der Glücksspielstaatsvertrag ist als paralleles Landesrecht von den aufgrund Art. 70 Abs. 1 GG insofern zuständigen Ländern geschaffen (dazu VG Hamburg, Urt. v. 14.11.2024, 5 K 2624/22, juris Rn. 113). Demgegenüber hat nach Maßgabe des Art. 70 Abs. 2, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 EGBGB der Bund das bürgerliche Recht abschließend geregelt. Auch erfüllt die Eintragung der Aufhebung einer Sperre wegen § 8b Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 notwendigerweise das Tatbestandsmerkmal „Behörde “ - während die Eintragung einer Sperre ausgehend von § 8a Abs. 1 und 2 GlüStV 2021 wahlweise durch den Veranstalter oder Vermittler als Unternehmer oder die Behörde erfolgt.
32 Doch sind zumindest die Tatbestandsmerkmale „zur Regelung “ und „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet “ nicht erfüllt. Die Aufhebung der Sperre selbst ist ein Realakt. Ihr geht auch keine inhaltliche Prüfung voraus. Die Aufhebung der Sperre wird auf jeden wirksamen Antrag vorgenommen, indem sie schlicht in die Sperrdatei eingetragen wird. Die Aufhebung der Sperre setzt keinen Nachweis voraus, dass der bei der Eintragung der Sperre angegebene Grund entfallen ist (HessLT-Drs. 20/3989, Teil 2, S. 82). Die zuständige Behörde zielt nicht auf eine einseitig verbindliche, ab Bekanntgabe grundsätzlich rechtsfehlerunabhängig wirksame, bestandskraftfähige Entscheidung, wie es aber bei einem Verwaltungsakt nach §§ 41, 43 HVwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 16a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HAGVwGO der Fall wäre. Es kann dabei auch nicht zwischen der Aufhebung einerseits und einer vorherigen Veranlassung der Aufhebung unterschieden werden. Es handelt sich um denselben Akt. Bereits nach dem Wortlaut des § 8b Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 wird die Aufhebung „veranlasst […] durch entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. “. Zudem wäre nicht ersichtlich, welchen Regelungsgehalt ein Verwaltungsakt hier haben sollte. Verwaltungsakte können einen zu einem Verhalten verpflichtenden, einen das Recht gestaltenden oder einen ein Rechtsverhältnis feststellenden Inhalt haben. Ein verpflichtender Inhalt ist konstruktiv nicht möglich, weil das Regierungspräsidium Darmstadt selbst die Aufhebung vornehmen muss. Das Recht zu gestalten oder ein Rechtsverhältnis festzustellen ist von der Rechtsordnung insofern nicht vorgesehen. Die Sperre endet nicht kraft eines Verwaltungsaktes mit dessen Bekanntgabe nach §§ 41, 43 Abs. 1 HVwVfG, sondern kraft Gesetzes nach § 8b Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021 mit Ablauf der Wochen- oder Monatsfrist nach Eintragung der Aufhebung in die Sperrdatei. Erst die Entsperrung ist nach § 8b Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021 dem Antragsteller mitzuteilen. Schließlich wird im Zuge der Aufhebung der Sperre deshalb keine verbindliche behördliche Regelung durch Verwaltungsakt getroffen, weil eine neue Sperre in keiner Weise gehindert wird. Es gibt im Zuge der Aufhebung der Sperre keine Entscheidung, die nach § 43 Abs. 2 HVwVfG wirksam bliebe, bis sie aufgehoben würde oder sich erledigte. Da bei Aufhebung der Sperre nicht inhaltlich geprüft wird, fehlt es an jeder Entscheidung. Eine neue Sperre kann nach § 8a Abs. 1 und 2 GlüStV 2021 durch die Behörde oder auch durch den Veranstalter oder Vermittler von Glücksspiel eingetragen werden. Insbesondere kann eine neue Sperre eingetragen und damit eingreifen noch zwischen Eintragung der Aufhebung und der durch den Ablauf der Wochen- oder Monatsfrist nach § 8b Abs. 3 Sat 2 und 3 GlüStV 2021 bedingten Entsperrung. Die längere Wartefrist von einem Monat bei Fremdsperren dient gerade dem, das Verfahren nach § 8b Abs. 4 GlüStV 2021 durchzuführen (HessLT-Drs. 3989, Teil 2, S. 82). Danach hat im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremdsperre die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde unverzüglich nach Eingang des Antrags den Veranstalter oder Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre vorgenommen hat, über den Eingang des Antrags zu informieren. Beruht die Fremdsperre auf einer Mitteilung Dritter, sind diese ebenfalls über den Antrag und die Möglichkeit, einen erneuten Sperrantrag zu stellen, zu informieren. Es kann damit noch vor Ablauf der Wartefrist eine neue, von der aufgehobenen alten Sperre unabhängige Sperre eingetragen werden. Eben dies ist auch im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbstsperre nicht ausgeschlossen.
33 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht beanspruchen, seine Sperre im Sperrsystem OASIS aufzuheben.
34 Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder Fremdsperre veranlasst nach § 8b Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre durch entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. Wie bereits ausgeführt findet eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf Aufhebung nicht statt, hinreichend, aber auch notwendig ist ein wirksamer Antrag auf Aufhebung der Sperre (s. o. 1. b)). Dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind: Der Aufhebungsantrag kann (erstens) nach § 8b Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 nur von der gesperrten Person, (zweitens) nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 nur bei der zur Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde, (drittens) nach § 8b Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 nur „schriftlich “ und (viertens) nach § 8b Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre gestellt werden.
35 Ausgehend davon ist die Sperre des Klägers mangels wirksamen Antrags nicht aufzuheben.
36 Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Sperre vom 3. November 2025 ist entgegen § 8b Abs. 1 Satz 3 GlüStV nicht frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach § 8a Abs. 6 GlüStV 2021 gestellt worden, sondern bereits zuvor. Die vorliegend geltende Mindestdauer der Sperre des Klägers war bei Eingang des Aufhebungsantrags noch nicht abgelaufen und ist es nach wie vor nicht. Die gesetzliche Regelung bezweckt, dass sich Spieler sollen erst nach Ablauf der Mindestsperrdauer bewusst entscheiden, ob sie wieder an Glücksspielen teilnehmen können wollen (HessLT-Drs. 3989, Teil 2, S. 82).
37 Dabei regelt § 8a Abs. 6 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 die Mindestdauer der Sperre differenziert: Sie beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten. Daraus ergibt sich für Fremdsperre eine Mindestdauer von einem Jahr, für die Selbstsperre grundsätzlich ebenso, wobei bei letzterer vorrangig der vom Betroffenen angegebene Zeitraum gilt, wenigstens drei Monate.
38 Vorliegend hatte der Kläger am 17. August 2025 eine Selbstsperre beantragt, die kraft Gesetzes ab Eintragung in die Sperrdatei am 20. August 2025 eingreift. Die Mindestdauer der Sperre endet jedenfalls nicht vor dem 20. August 2026. Dies folgt daraus, dass eine kürzere Frist als ein Jahr nach § 8a Abs. 6 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 nur dann gilt, wenn die antragstellende Person einen - verglichen mit einem Jahr kürzeren - abweichenden Zeitraum beantragt hat. Daran fehlt es.
39 Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Sperre folgen nicht aus etwaigen Willensmängeln des Klägers bei seinem Antrag auf Eintragung der Sperre. Der Kläger selbst hat am 17. August 2025 eine Sperre beantragt. Er hat dabei zumindest keinen kürzeren Zeitraum als ein Jahr Mindestdauer angegeben. Dahinstehen kann, ob dem Kläger darüber hinaus entgegengehalten werden muss, dass er mit dem Formulareintrag „10 “ beim Feld „Jahre “ eine Mindestdauer von zehn Jahren beantragt hat. Das erkennende Gericht unterstellt, dass die Angabe einer abweichenden Mindestdauer in Übertragung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts anfechtbar ist. Zweifelhaft ist im Einzelfall aber bereits, ob die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer Erklärungsirrtums vorlägen, hier ein Erklärungsirrtum entsprechend § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Der Kläger hat zu einer etwaigen von objektiver Erklärung und subjektivem Willem keine konstanten substantiierten Angaben gemacht. Zumindest ist eine Anfechtung entgegen § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unverzüglich nach Eingang der Sperrbestätigung am 20. August 2025 erklärt worden, sondern frühestens mit der Begründung seiner am 19. Februar 2026 erhobenen Klage. Unabhängig davon wäre Rechtsfolge einer Anfechtung entsprechend § 142 Abs. 1 BGB allenfalls, dass die Angabe einer abweichenden Mindestdauer als nichtig angesehen würde. Durch Anfechtung könnte keineswegs eine andere, am 17. August 2025 nicht angegebene Mindestdauer gelten. Vielmehr griffe - eine Anfechtung unterstellt - mangels wirksam angegebenen abweichenden Zeitraums die Regeldauer von einem Jahr.
40 Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Sperre lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass bei Einrichtung der Sperre dem Eintragenden ein Fehler unterlaufen wäre. Dergleichen ist nicht der Fall. Die Übermittlung elektronischer Dokumente durch das Regierungspräsidium Darmstadt an den Kläger als Empfänger war nach § 3a Abs. 1 HVwVfG zulässig, weil er in seinem Antrag vom 17. August 2025 einen Zugang hierfür eröffnet hat. Er hat bestätigt, die Eingangsbestätigung seines Antrags und das Ergebnis des Verfahrens per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erhalten zu wollen. Ein Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG ist nicht gegeben. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, der der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt. Die Eintragung der Sperre ist bereits kein Verwaltungsakt (s. o. 1. b.). Vorgeschrieben ist in § 8a Abs. 5 GlüStV 2021 lediglich, dass der die Sperrung Eintragende der betroffenen Person unverzüglich in Textform mitteilt, dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist und sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre informiert. Es gilt die Textform nach § 126b BGB (HessLT-Drs. 20/3989, Teil 2, S. 81). Textform setzt danach lediglich voraus, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Dies ist bei einer Übermittlung durch E-Mail und deren Speicherung der Fall (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2011/83/EU; BGH Urt. v. 15.5.2014, III ZR 368/13, juris Rn. 19, NJW 2014, 2857).
41 Gegen dieses nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 - im Rang einfachen Landesgesetzes - zwingende Ergebnis erheben sich im Einzelfall nach dem Maßstab höherrangigen Rechts keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als verfassungsrechtliche Grenze jedes Eingriffs in Grundrechte gewahrt. Das Gesetz greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers ein. Die an die Eintragung der Sperre und Nichteintragung ihrer Aufhebung kraft Gesetzes anknüpfende Sperre führt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 GlüStV 2021 dazu, dass er an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen darf, ausgenommen an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 RennwLottG betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten werden, unter Rückausnahme von Sofortlotterien im Internet. Der Eingriff durch das Sperrsystem dient den in § 8 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 und § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 benannten legitimen Zielen die Spieler zu schützen und die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Die private Freiheitsbetätigung muss insoweit im öffentlichen Interesse in engen Bahnen verlaufen. In den Lebensbereichen kommerzialisierter Instinkte - etwa Prostitution, Glücksspiel, psychotrope Substanzen - gehen marktmächtige wirtschaftliche Chancen Weniger mit existenziellen gesundheitlichen und sozialen Risiken Vieler einher (VG Hamburg, Urt. v. 4.12.2025, 5 K 1923/23, juris Rn. 79). Zu diesem Zweck ist eine Mindestdauer der Sperre grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen. Soweit - wie hier - Selbstsperren in Rede stehen, entsprechen sie grundsätzlich der Privatautonomie, dies sich gerade in einer Selbstbindung verwirklicht. Mit der Möglichkeit einer längeren Selbstsperre soll nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 der Dauer der teils mehrjährigen Therapien bei einer Spielsuchterkrankung Rechnung getragen wird, die oftmals benötigt wird, um einen stabilen Zustand herzustellen (HessLT-Drs. 3989, Teil 2, S. 82). Zumindest vor Ablauf der Regeldauer von einem Jahr kommt nicht in Betracht, dass ein Festhalten an dieser Selbstbindung unzumutbar werden könnte.
42 IV. Die Kostenlast folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bemisst sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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