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3 K 8747/25•VG Hamburg 3. Kammer, 2026-05-28, 3 K 8747/25
3 K 8747/25Administrative Court / Chamber 3May 28, 2026
Die an das Verwaltungsgericht adressierte und irrtümlich an ein anderes Gericht elektronisch ohne qualifiziert elektronische Signatur übermittelte Klageschrift wurde beim Verwaltungsgericht auch dann nicht wirksam erhoben, wenn das andere Gericht die Klageschrift (sog. „Irrläufer“) elektronisch weitergeleitet hat.
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 3 K 8747/25
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0528.3K8747.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 81 Abs 1 S 1 VwGO, § 55a Abs 3 VwGO
Die an das Verwaltungsgericht adressierte und irrtümlich an ein anderes Gericht elektronisch ohne qualifiziert elektronische Signatur übermittelte Klageschrift wurde beim Verwaltungsgericht auch dann nicht wirksam erhoben, wenn das andere Gericht die Klageschrift (sog. „Irrläufer“) elektronisch weitergeleitet hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
2 Der Kläger wird von dem Beklagten unter der Beitragsnummer […] zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Bis einschließlich Februar 2018 führte ihn der Beklagte unter einer Anschrift in der A.-Str. 1 in Hamburg, seit März 2018 unter der Anschrift B.-Str. 2 in Hamburg. Nach eigenen Angaben ist der Kläger seit Mai 2025 unter der Anschrift C-Str. 3 in Hamburg "gemeldet".
3 In der Vergangenheit informierte der Kläger den Beklagten, dass er unter der Anschrift B.-Str. 2 mit einer Person lebe, für die der Beklagte bereits eine Beitragsnummer führe. Eine Befreiung erteilte der Beklagte nicht, da die Person ihrerseits von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei.
4 Mit Bescheid vom 2. Juni 2022 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Wohnung B.-Str. 2 in Hamburg und den Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 63,08 fest, nachdem der Kläger für den genannten Zeitraum die Beiträge nicht geleistet hatte.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2022 Widerspruch.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2025 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Den Widerspruchsbescheid stellte der Beklagte nicht förmlich zu, sondern verschickte ihn ausweislich eines Vermerks in der Akte am 14. Oktober 2025 per Post (Bl. 154 des Sachakte).
7 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Forderungen in Höhe von EUR 193,04 und kündigte Maßnahmen der Zwangsvollstreckungen an.
8 Mit E-Mail vom 21. Oktober 2025 erhob der Kläger "WIDERSPRUCH" in Bezug auf eine "Mahnung vom 18.10.2025" und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er teilte mit, dass er erst seit dem 15. Mai 2025 zur "Untermiete" [in der C-Str. 3] gemeldet sei. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 bat der Beklagte um Benennung der Beitragsnummer der Person, "unter der die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung gezahlt werden." Eine Antwort erfolgte nicht.
9 Mit Klageschrift vom 13. November 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klage war an das erkennende Gericht adressiert, wurde aber an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ("EGVP") des Sozialgerichts Hamburg versandt, das die Klageschrift am 20. November 2025 nebst Prüf- und Transfervermerk elektronisch an das erkennende Gerichts weitergeleitet hat. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der weitergeleiteten Dokumente wird auf diese Bezug genommen (Bl. ZU 8 d. A.).
10 Zur Begründung macht der Kläger geltend, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er erst seit Ende März [in der C-Str. 3] in Hamburg gemeldet sei. Er kündigte eine weitere Begründung an, die er nie einreichte.
11 Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 den Festsetzungsbescheid vom 2. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Oktober 2025 aufzuheben.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Er hält die Klage für unzulässig, da sie verfristet sei.
16 Unter dem 24. Februar 2026, dem Kläger am 2. März 2026 zugestellt, hat das Gericht den Kläger unter Verweis auf § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert, die Klage zu begründen und mitzuteilen, wann er den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Am 20. März 2026 teilte der Kläger elektronisch mit, dass ihn der Bescheid am 22. Oktober 2025 erreicht habe und begehrte Akteneinsicht.
17 Mit Beschluss vom 5. Mai 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
18 Unter dem 5. Mai 2026 hat das Gericht den Kläger elektronisch und per Postzustellung geladen. In der Ladung ist auf § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Postzustellungsurkunde (Bl. ZU 33 d. A.) und der Eingangsbestätigung (Bl. ZU 36 d. A.) Bezug genommen. Im Termin ist er nicht erschienen.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte des Beklagten zu diesem Verfahren und zum Beitragskonto […] Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
I.
20 1. Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 5. Mai 2026 der Einzelrichter anstelle der Kammer, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist.
22 Denn das Gericht hat den Kläger mit am 7. Mai 2026 im Wege der Ersatzzustellung (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugestellter Ladung darauf hingewiesen, dass es auch im Falle seines Ausbleibens verhandeln und entscheiden werde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Dabei hat der Kläger in diesem Verfahren offensichtlich eine Büro-Anschrift der "D." angegeben, die [in der C-Str. 3] in Hamburg eine Niederlassung unterhält und deren Geschäftsführer der Kläger ist (vgl. […]) Die in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Beschäftigte Frau E. ist auch in der Postzustellungsurkunde der Betreibensaufforderung benannt, auf die der Kläger am vom 20. März 2025 – dazu sogleich unter III. – reagierte. Dass der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2026 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet hat, keine Ladung erhalten zu haben, ist daher unbeachtlich.
23 Darüber hinaus hat das Gericht dem Kläger, dessen Zustimmung zu einer elektronischen Zustellung jedenfalls aufgrund seiner elektronischen Reaktion auf die am 2. März 2026 postalisch zugestellten Betreibensaufforderung am 20. März 2026 als erteilt gilt, die Ladung am 9. Mai 2026 auch elektronisch zugestellt hat (§ 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Abs. 4 Satz 3 ZPO; s. die Eingangsbestätigung v. 5.5.2026 auf Bl. ZU 36 d. A). Ohne dass es vor dem Hintergrund des Gesagten darauf (noch) ankommt, sieht das Gericht in der (unsubstantiierten) Behauptung des Klägers, er habe die Ladung nicht erhalten, keinen "Nachweis" des Klägers im Sinne des § 173 Abs. 4 Satz 5 ZPO, da dieser bereits dem Wortlaut nach mehr verlangt als "Zweifel" bei § 41 Abs. 1 Satz 3 VwVfG.
II.
24 Das Gericht legt die angekündigten Anträge des Klägers, die angegriffenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten "hilfsweise" zur Neubescheidung des Widerspruchs zu verpflichten, sachdienlich nach § 88 VwGO lediglich als einen Anfechtungsantrag aus. Ein derartiger, für den Fall der Erfolglosigkeit des Anfechtungsantrags gestellter Verpflichtungsantrag dürfte nämlich nicht dem in der Klageschrift zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers entsprechen, die Aufhebung des Festsetzungsbescheids in Gestalt des Widerspruchbescheids zu erreichen, da die Verpflichtungsklage insoweit nicht statthaft wäre.
III.
25 Das Gericht entscheidet trotz der am 24. Februar 2026 verfügten und am 2. März 2026 zugestellten Betreibensaufforderung auch in der Sache. Denn nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zeitpunkt seiner Betreibensaufforderung die strengen Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO nicht vorgelegen haben (dazu BVerwG, Beschl. v. 5.7.2000, 8 B 119.00, juris LS 1). Denn für eine Betreibensaufforderung sind sachlich begründbare Anhaltspunkte Voraussetzung, die Zweifel beim Gericht daran begründen, dass der Kläger (noch) ein Rechtsschutzinteresse an der Klage hat. Fehlt es hieran, ist die Zwei-Monats-Frist, wie hier, nicht in Gang gesetzt.
IV.
26 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Weder wurde sie innerhalb der Klagefrist bei dem Verwaltungsgericht erhoben (dazu 1.), noch war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 2.).
27 Dabei hält das Gericht einleitend fest, dass die an das Verwaltungsgericht Hamburg adressierte und über das "besondere Bürger- und Organisationenpostfach" des Klägers am 13. November 2025 bei dem Sozialgericht Hamburg eingegangene Klageschrift die Klagefrist nicht wahren konnte. Denn eine wirksame Klageerhebung liegt nicht vor, wenn die Klage – wie hier – einem nicht vom Adressatenwillen umfassten Gericht – wie hier dem Sozialgericht Hamburg – versehentlich zugeht (BVerfG, Beschl. v. 20.4.1982, 1 BvR 944/80, juris Rn. 9; VG Hamburg, Urt. v. 28.7.2025, 3 K 5818/24, n. v., UA S. 5; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 74 Rn. 32).
28 1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids erhoben werden, wobei sie nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erheben ist. Diesen Anforderungen genügt die am 20. November 2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangene Klage nicht.
29 a) Am 20. November 2025 war die Klagefrist noch nicht abgelaufen.
30 Anders als der Beklagte meint, endete die Klagefrist nicht schon am 14. November 2025. Denn hierfür ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Hs. 1 BGB erforderlich, dass sie bereits am 15. Oktober 2025 begonnen hätte. Dies ist aber bereits nach der Akte ausgeschlossen, da der Widerspruchsbescheid – unter Missachtung von § 73 Abs. 3 Satz 1 a. E. VwGO, wonach dieser "zuzustellen" ist – erst am 14. Oktober 2025 zur Post gegeben worden ist und bei Zugrundelegung der sog. Vier-Tages-Fiktion in § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG (zur Anwendbarkeit des HmbVwVfG im Rundfunkbeitragsrecht VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024, 3 K 2358/24, juris Rn. 18), wie es der Beklagte in der Klageerwiderung vertritt, eine Bekanntgabe erst am (Samstag, dem) 18. Oktober 2025 fingiert werden könnte.
31 Die Vier-Tages-Fiktion ist allerdings nicht anwendbar. Denn gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 VwZG gilt ein Dokument, das – wie hier – unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, (erst) in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies ist der 22. Oktober 2025, da der Kläger den Widerspruchsbescheid nach eigenen, vom Beklagten unbestrittenen Angaben erst an diesem Tag erhalten hat. Da es für die Heilung bereits nach dem Wortlaut der Norm auf den tatsächlichen Zugang ankommt und der Empfänger das zuzustellende Dokument "in die Hand bekommen" muss (Schlatmann, in: Engelhard/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 13. Aufl. 2024, § 8 VwZG Rn. 4 m. w. N.), kann die Vier-Tages-Fiktion nicht zur Anwendung gelangen. Dabei ist der Beklagte nicht schutzbedürftig. Denn er hätte es in den Händen gehabt, durch Beachtung der (zwingenden) Vorgaben des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO den Zeitpunkt der Zustellung in diesem Verfahren nachzuweisen.
32 b) Die Klage wurde am 20. November 2025 indes nicht wirksam erhoben.
33 Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Nutzt der Kläger die Form der elektronischen Übermittlung, so hat er die besonderen Voraussetzungen nach § 55a Abs. 3 VwGO einzuhalten. Mangels Verwendung einer qualifiziert elektronischen Signatur i. S. d. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO (s. den Prüfvermerk v. 13.11.2025, Bl. ZU 8 d. A.) muss die Klage von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein. Hieran fehlt es vorliegend.
34 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein nicht qualifiziertes elektronisch signiertes Dokument nur dann auf einem sichere Übermittlungsweg eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4,21, juris Rn. 4 ff. m. w. N., s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, juris LS 1 u. Rn. 15).
35 Die Klage wurde nicht auf einem "sicheren Übermittlungsweg" eingereicht. Denn dies würde durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert werden, der im Transfervermerk in der Zeile "Information zum Übermittlungsweg" erscheint (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, juris Rn. 6 ff.). Ausweislich des Transfervermerks vom 20. November 2025 (Bl. ZU 9 d. A.) wurde die Klage bei dem Verwaltungsgericht (gerade) nicht über einen "[s]icheren Übermittlungsweg" eingereicht, sondern "von der Justiz versandt". Das sog. EGVP-Postfach des Sozialgerichts Hamburg ist aber mangels Aufzählung in dem abschließenden Katalog (H. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, Stand: 27.5.2026, § 55a VwGO Rn. 451) in § 55a Abs. 4 VwGO kein sicherer Übermittlungsweg. In den Fällen der Weiterleitung eines Irrläufers durch das Gericht ist der sichere Übermittlungsweg daher "unterbrochen" (bzw. "abgebrochen"), so dass eine dem § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO genügende Einreichung nicht in Betracht kommt (so auch VG Halle, Urt. v. 15.11.2021, 5 A 235/21, juris Rn. 27; offengelassen bei VGH Mannheim, Beschl. v. 6.9.2022, 12 S 1365/22, juris Rn. 26; a. A. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 81 Rn. 21).
36 Darüber hinaus hat nicht der Kläger die Klage über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Zwar hat er den Versand über sein "besonderes Bürger- und Organisationenpostfach" und damit über einen sicheren Übermittlungsweg i. S. v. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO angestoßen und wollte die Klage auch einreichen. Die "Einreichung" der Klage beim Verwaltungsgericht – und nur auf diese kommt es nach dem Gesagten an – erfolgte aber durch das Sozialgericht und nicht durch den Kläger.
37 Dass im Fall des Klägers eine andere Entscheidung zu treffen ist, ist nicht ersichtlich. Zwar trägt die Klageschrift ausweislich der "technischen Dokumenteneigenschaften" im eAkten-System des erkennenden Gerichts die Bezeichnung "20251113_F._Klage-mit-Anlage_Rundfunkbei_95df305f-ac47-48fa-a946-76ccb28bf58b.pdf". Dieser Dokumentenname ergibt sich auch aus dem Inhalt der beim Eingang am Sozialgericht Hamburg am 13. November 2025 erstellten Prüf- und Transfervermerke. Dass im vorliegenden Fall keine Zweifel am Willen des Klägers, Klage beim Verwaltungsgericht erheben zu wollen sowie an seiner Urheberschaft an der Klageschrift bestanden haben, erlaubt keine andere Bewertung. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung zwar bestimmte Mängel der Schriftform als unerheblich angesehen. Auf dieser Rechtsprechung kann aber nicht zurückgegriffen werden, wenn der Kläger für die Erhebung seiner Klage einen Weg gewählt hat, den das Gesetz nicht zugelassen hat (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2019, 1 LA 72/19, juris LS 2 u. Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 27.3.2026, 3 K 52/26, n. v., UA S. 9).
38 Schließlich führt auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 (XII ZB 411/23, juris) zu keinem anderen Ergebnis. Darin entschied der Bundesgerichtshof, dass die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Antrags nicht zur Formunwirksamkeit führt. Anders als im vorliegenden Fall erfolgte die Übermittlung also mit Übermittlungswillen des Absenders an ein unzuständiges Gericht, so dass kein Irrläufer vorlag. Das zuständige Gericht hat den Antrag dann auf dem Papierweg erhalten. Der Bundesgerichtshof hat daher den Fokus auf die – hier nicht einschlägige – Nutzungspflicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nach § 130d Satz 1 ZPO gelegt.
39 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren.
40 Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
41 Unabhängig davon, dass der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt hat, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger, indem er die Klage an das falsche Gericht übermittelt hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger bei dem Versand der Klage "verklickt" und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechten und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (zu den Anforderungen: Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 41). Da er der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Zulässigkeit der Klage erörtert worden ist, nicht beigewohnt hat, konnte das Gericht das (fehlende) Verschulden auch nicht weiter aufklären. Ohnehin kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen lediglich in solchen Fällen in Betracht, in denen es für das Gericht offensichtlich ist, dass eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt (Kluckert/Vogt, a. a. O., § 60 Rn. 129). So liegt es hier gerade nicht.
V.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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