LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2021-02-12, 322 OH 17/20

322 OH 17/20Cantonal CourtFeb 12, 2021

Regest

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Beteiligungsangebotes MS "E.R. V. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, in der Fassung vom 25. März 2009 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da er (jeweils und/oder) 1. die prognostizierten Chartereinnahmen, die aufgrund eines "Basisszenarios" erstellt wurden, (vgl. Seiten 9, 57 und 60 ff. des Verkaufsprospektes), unzutreffend, irrführend und unvollständig darstellt, indem a. der Prospekt nicht darüber aufklärt, wie das gegenständliche (Pool-)Schiff hätte zum Einsatz kommen sollen, wenn der Pool nicht zustande kommen würde. Der Prospekt hätte für dieses Szenario zwingend darstellen müssen, ob das Schiff dann im Spotmarkt oder unter Zeitcharter beschäftigt werden soll. b. der Prospekt die Charterprognose ausschließlich auf Grundlage von historischen Nordseedaten stützt, obgleich das Schiff auch in anderen Gebieten zum Einsatz kommen sollte, insbesondere vor der Küste von Westafrika. c. keine historischen Charterraten anderer potenzieller Einsatzgebiete - insbesondere Westafrika - abbildet und der Prognose zugrunde legt. d. der Prospekt die Prognose bezüglich der zu erwartenden Chartereinnahmen für die gesamte Fondslaufzeit lediglich anhand der Daten von den letzten drei Jahren vor Prospektaufstellung erstellt. Vielmehr hätte die Prognose (mindestens) die Daten der letzen 5 Jahre vor Prospektaufstellung berücksichtigen müssen, um aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließen zu können. Ein Rückblick auf lediglich drei Jahre lässt die Prognose nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen beruhen, wie es vom BGH in gefestigter Rechtsprechung gefordert wird. 2. die der Prognose zugrunde gelegten Schiffsbetriebskosten zu niedrig ansetzt. 3. nicht darstellt, wie die kalkulierten Schiffsbetriebskosten auf den Seiten 24 und 62 des Verkaufsprospektes zustande kommen. Die Herleitung bzw. Zugrundelegung des prospektierten Ausgangswertes von USD 10.000,00 ist nicht nachzuvollziehen. 4. für die Kalkulation der Schiffsbetriebskosten anstatt USD 10.000,00 einen anfänglichen Wert in Höhe von mindestens USD 13.400,00 hätte zugrunde legen müssen. 5. mit deutlich zu niedrigen Dockungsreserven kalkuliert. Der Verkaufsprospekt kalkuliert mit einer Reserve für die Dockungen in den ersten fünf Jahren in Höhe von rund USD 750.000,00. Tatsächlich aber beliefen sich in den Jahren 2007-2009 die durchschnittlichen Dockungskosten für den gegenständlichen Schiffstyp in der Nordsee auf USD 1.450.000,00. Nimmt man sogar den Durchschnitt der Gebiete Nordsee, Gran Canaria, Westafrika und Brasilien, so gelangt man zu durchschnittlichen Dockungskosten in Höhe von USD 1.463.000,00. 6. der wirtschaftlichen Prognose zu viele Einnahmetage zugrunde legt.(Rn.1) (Rn.10) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Februar 2026, 13 Kap 4/21 nachgehend BGH, 4. Mai 2026, XI ZB 2/26, Beschluss

Full text

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 OH 17/20 — Vorlagebeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-12

Aktenzeichen: 322 OH 17/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0212.322OH17.20.00

Dokumenttyp: Vorlagebeschluss

Normen: § 1 Abs 2 Nr 2 KapMuG, § 2 Abs 3 S 1 KapMuG, § 3 KapMuG, § 6 KapMuG, § 241 Abs 2 BGB ... mehr

Orientierungssatz

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Beteiligungsangebotes MS "E.R. V. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, in der Fassung vom 25. März 2009 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da er (jeweils und/oder)

  1. die prognostizierten Chartereinnahmen, die aufgrund eines "Basisszenarios" erstellt wurden, (vgl. Seiten 9, 57 und 60 ff. des Verkaufsprospektes), unzutreffend, irrführend und unvollständig darstellt, indem

a. der Prospekt nicht darüber aufklärt, wie das gegenständliche (Pool-)Schiff hätte zum Einsatz kommen sollen, wenn der Pool nicht zustande kommen würde. Der Prospekt hätte für dieses Szenario zwingend darstellen müssen, ob das Schiff dann im Spotmarkt oder unter Zeitcharter beschäftigt werden soll.

b. der Prospekt die Charterprognose ausschließlich auf Grundlage von historischen Nordseedaten stützt, obgleich das Schiff auch in anderen Gebieten zum Einsatz kommen sollte, insbesondere vor der Küste von Westafrika.

c. keine historischen Charterraten anderer potenzieller Einsatzgebiete - insbesondere Westafrika - abbildet und der Prognose zugrunde legt.

d. der Prospekt die Prognose bezüglich der zu erwartenden Chartereinnahmen für die gesamte Fondslaufzeit lediglich anhand der Daten von den letzten drei Jahren vor Prospektaufstellung erstellt. Vielmehr hätte die Prognose (mindestens) die Daten der letzen 5 Jahre vor Prospektaufstellung berücksichtigen müssen, um aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließen zu können. Ein Rückblick auf lediglich drei Jahre lässt die Prognose nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen beruhen, wie es vom BGH in gefestigter Rechtsprechung gefordert wird.

  1. die der Prognose zugrunde gelegten Schiffsbetriebskosten zu niedrig ansetzt.

  2. nicht darstellt, wie die kalkulierten Schiffsbetriebskosten auf den Seiten 24 und 62 des Verkaufsprospektes zustande kommen. Die Herleitung bzw. Zugrundelegung des prospektierten Ausgangswertes von USD 10.000,00 ist nicht nachzuvollziehen.

  3. für die Kalkulation der Schiffsbetriebskosten anstatt USD 10.000,00 einen anfänglichen Wert in Höhe von mindestens USD 13.400,00 hätte zugrunde legen müssen.

  4. mit deutlich zu niedrigen Dockungsreserven kalkuliert. Der Verkaufsprospekt kalkuliert mit einer Reserve für die Dockungen in den ersten fünf Jahren in Höhe von rund USD 750.000,00. Tatsächlich aber beliefen sich in den Jahren 2007-2009 die durchschnittlichen Dockungskosten für den gegenständlichen Schiffstyp in der Nordsee auf USD 1.450.000,00. Nimmt man sogar den Durchschnitt der Gebiete Nordsee, Gran Canaria, Westafrika und Brasilien, so gelangt man zu durchschnittlichen Dockungskosten in Höhe von USD 1.463.000,00.

  5. der wirtschaftlichen Prognose zu viele Einnahmetage zugrunde legt.(Rn.1) (Rn.10)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Februar 2026, 13 Kap 4/21 nachgehend BGH, 4. Mai 2026, XI ZB 2/26, Beschluss

Tenor

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Beteiligungsangebotes MS "E.R. V. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, in der Fassung vom 25. März 2009 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da er (jeweils und/oder)

  1. die prognostizierten Chartereinnahmen, die aufgrund eines "Basisszenarios" erstellt wurden, (vgl. Seiten 9, 57 und 60 ff. des Verkaufsprospektes), unzutreffend, irrführend und unvollständig darstellt, indem

a. der Prospekt nicht darüber aufklärt, wie das gegenständliche (Pool-)Schiff hätte zum Einsatz kommen sollen, wenn der Pool nicht zustande kommen würde. Der Prospekt hätte für dieses Szenario zwingend darstellen müssen, ob das Schiff dann im Spotmarkt oder unter Zeitcharter beschäftigt werden soll.

b. der Prospekt die Charterprognose ausschließlich auf Grundlage von historischen Nordseedaten stützt, obgleich das Schiff auch in anderen Gebieten zum Einsatz kommen sollte, insbesondere vor der Küste von Westafrika.

c. keine historischen Charterraten anderer potenzieller Einsatzgebiete - insbesondere Westafrika - abbildet und der Prognose zugrunde legt.

d. der Prospekt die Prognose bezüglich der zu erwartenden Chartereinnahmen für die gesamte Fondslaufzeit lediglich anhand der Daten von den letzten drei Jahren vor Prospektaufstellung erstellt. Vielmehr hätte die Prognose (mindestens) die Daten der letzen 5 Jahre vor Prospektaufstellung berücksichtigen müssen, um aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließen zu können. Ein Rückblick auf lediglich drei Jahre lässt die Prognose nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen beruhen, wie es vom BGH in gefestigter Rechtsprechung gefordert wird.

  1. die der Prognose zugrunde gelegten Schiffsbetriebskosten zu niedrig ansetzt.

  2. nicht darstellt, wie die kalkulierten Schiffsbetriebskosten auf den Seiten 24 und 62 des Verkaufsprospektes zustande kommen. Die Herleitung bzw. Zugrundelegung des prospektierten Ausgangswertes von USD 10.000,00 ist nicht nachzuvollziehen.

  3. für die Kalkulation der Schiffsbetriebskosten anstatt USD 10.000,00 einen anfänglichen Wert in Höhe von mindestens USD 13.400,00 hätte zugrunde legen müssen.

  4. mit deutlich zu niedrigen Dockungsreserven kalkuliert. Der Verkaufsprospekt kalkuliert mit einer Reserve für die Dockungen in den ersten fünf Jahren in Höhe von rund USD 750.000,00. Tatsächlich aber beliefen sich in den Jahren 2007-2009 die durchschnittlichen Dockungskosten für den gegenständlichen Schiffstyp in der Nordsee auf USD 1.450.000,00. Nimmt man sogar den Durchschnitt der Gebiete Nordsee, Gran Canaria, Westafrika und Brasilien, so gelangt man zu durchschnittlichen Dockungskosten in Höhe von USD 1.463.000,00.

  5. der wirtschaftlichen Prognose zu viele Einnahmetage zugrunde legt.

II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.

Gründe

1 I. Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts in Anspruch. Sie stützen ihre Ansprüche auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

2 Die Antragsgegner sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft MS "E.R. V." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG.

3 Die Kläger der diesem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Verfahren beteiligten sich nach Veröffentlichung des Prospekts an dem Schifffonds MS "E.R. V." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Grundlage für den klägerischen Beitritt war nach ihrem Vortrag der in der Wiedergabe des Feststellungstitels genannte Emissionsprospekt. In den jeweiligen Verfahren tragen die Kläger vor, durch den Prospekt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Musterverfahrensanträge Bezug genommen.

4 II. Der Antrag ist zulässig. Die Entscheidung beruht auf § 6 KapMuG.

5 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig. Ausweislich des Klageregisters sind bis zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses keine den streitgegenständlichen Fonds betreffenden Musterverfahrensanträge bekannt gemacht worden.

6 Die Zivilkammer 22 ist innerhalb des Landgerichts zuständig. § 2 Abs. 2 KapMuG sieht vor, dass für den Vorlagebeschluss das Prozessgericht zuständig ist, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Welcher Spruchkörper zu entscheiden hat, bestimmt sich nach den Regelungen der Geschäftsverteilung des Landgerichts. Danach ist die Zivilkammer 22 für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den im Tenor näher bezeichneten Fonds betreffen, soweit darin nicht (anders als hier) eine Bank Partei ist. Grund dafür ist, dass bei der Zivilkammer 22 die erste diesen Fonds betreffende Klage (und der erste Musterverfahrensantrag zu diesem Fonds) eingegangen ist.

7 Es liegen mehr als 10 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge vor, nämlich in den Sachen 322 O 339/19 (17 Kläger) und 322 O 82/20.

8 2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragsstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegner gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt unrichtig, irreführend und/oder unvollständig sei. Da die Antragsteller die Feststellungsziele in ihrem Antrag ausreichend konkretisiert haben, ist es dem Gericht ohne weiteres möglich, zu prüfen, ob die geltend gemachten Unzulänglichkeiten vorhanden sind, woraus sich dann unmittelbar ergibt, ob der Prospekt unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist.

9 3. Die Voraussetzungen des § 2 KapMuG sind gewahrt. Insbesondere kann auch eine Bedeutung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus bestehen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 KapMuG. Eine solche Bedeutung kann sich insbesondere in weiteren möglichen Rechtsstreitigkeiten betreffend die Anlage in dem streitgegenständlichen Fonds ergeben.

10 4. Hinsichtlich der Feststellungsziele sind die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 KapMuG an den Musterfeststellungsantrag erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. An die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Missachtung von § 2 Abs. 3 KapMuG ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Antrag entweder hierzu überhaupt keine Angaben enthält oder auch durch Auslegung nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände und/oder Beweismittel nach Ansicht der Antragsteller für welches Feststellungsziel von Relevanz sein sollen. Hinsichtlich der Feststellungsziele enthält der Antrag Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, außerdem werden die Beweismittel bezeichnet, derer sich die Antragsteller zum Nachweis ihrer Behauptungen bedienen wollen.

11 5. Die Voraussetzungen einer Verwerfung des Antrags als unzulässig nach § 3 Abs. 1 KapMuG liegen nicht vor. Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss lediglich dann gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind bzw. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtstreitigkeiten gegeben ist oder der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

12 Der Antrag ist im vorliegenden Fall nicht gemäß § 3 Abs. 3 KapMuG deswegen unzulässig, weil die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne vom § 3 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhinge. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann.

13 Zur Kausalität der geltend gemachten Prospektmängel für die Anlageentscheidung haben die Antragsteller ausreichend vorgetragen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Anlageentscheidungen auf der Basis des erstellten Prospekts erfolgt sind. Es ist nicht konkret ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders war.

14 Die zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten sind auch nicht wegen Verjährung etwaiger Ansprüche der Antragsteller bereits ohne Entscheidung über die geltend gemachten Feststellungsziele entscheidungsreif.

15 Soweit der Eintritt der absoluten Verjährung gemäß § 199 Abs. 4 BGB in den Ausgangsverfahren nicht bereits durch Klageeinreichung ohne Weiteres verhindert worden ist, haben die Antragsteller den Verjährungsantritt durch Güteanträge gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verhindert.

16 Da die Ansprüche der Antragsteller auf Prospektmängel und nicht auf konkrete Beratungssituationen gestützt werden und die Antragsteller in ihrem vor Ablauf der Verjährungspflicht gestellten Güteanträgen jeweils genau benannten, welche Ansprüche sie geltend machen, kommt es auf die Rechtsprechung des BGH zur erforderlichen Bestimmtheit bei Güteanträgen in Beratungsfällen und bei nicht genau angegebener Forderungshöhe nicht an.

17 Auch die relative Verjährung des Anspruchs entsprechend § 199 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Durch die von den Antragsgegnern geschilderten Umstände bekamen die Antragsteller keine Kenntnis davon, dass der Prospekt in dem von den Antragstellern behaupteten Umfang bereits bei Zeichnung der Anlage unzutreffend war. Die Antragsteller hätten eine solche Kenntnis auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.

18 Aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 15. und 16. in der Ausgangssache 322 O 339/19 ihre Gesellschaftsanteile nicht durch Zeichnung, sondern durch Übertragung im zeitlichen Zusammenhang mit der Fondsauflegung und dem Vertrieb durch Zeichnung erworben haben, ergibt sich keine wesentliche Änderung der rechtlichen Bewertung.

19 Der Antrag auf Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 KapMuG deswegen unzulässig, weil er einzig zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden wäre.

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