Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 W 39/25 — EuGH-Vorlage
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 3 W 39/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0430.3W39.25.00
Dokumenttyp: EuGH-Vorlage
Normen: Art 267 Abs 1 AEUV, Art 1 Abs 2 Buchst c EGV 258/97, Art 6 Abs 2 EGV 258/97, Art 105 Abs 1 EuGHVfO, Tabelle 2 Anh EUV 2017/2470 ... mehr
Orientierungssatz
- Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt:
Ist mit der Spezifikation „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275 “ gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ein öffentlich bekannter Stamm der Bakterie Hyphomicrobium denitrificans gemeint, für den auch folgende weitere Bezeichnungen entsprechend verwendet werden können: Hyphomicrobium denitrificans ATCC 51888 (American Type Culture Collection), Hyphomicrobium denitrificans DSM 1869 (Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen) und Hyphomicrobium denitrificans NCIB 11706 (UK National Collection of Industrial Bacteria)?(Rn.70)
Sollte der Gerichtshof die erste Frage verneinen und so beantworten, dass es sich bei „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275 “ um einen Bakterienstamm handelt, dessen Genomsequenz nicht veröffentlicht und ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin ist, stellt sich folgende Anschlussfrage: Ist die Beschreibung des neuartigen Lebensmittels Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz in der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 bzw. Ziffer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1122 unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere Unionsprimärrecht, verstößt?(Rn.71)
- Gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird das von der Kommission als neuartiges Lebensmittel zugelassene PQQ als „rötlich-braunes Pulver“ beschrieben, das „von der nicht genetisch veränderten Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird“. Um bestimmen zu können, ob ein Lebensmittel der zitierten amtlichen Beschreibung als PQQ entspricht, ist entscheidungserheblich, was der Verordnungsgeber mit „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275“ gemeint hat.(Rn.45)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 4. September 2025, 406 HKO 86/25
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt:
Ist mit der Spezifikation „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275 “ gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ein öffentlich bekannter Stamm der Bakterie Hyphomicrobium denitrificans gemeint, für den auch folgende weitere Bezeichnungen entsprechend verwendet werden können: Hyphomicrobium denitrificans ATCC 51888 (American Type Culture Collection), Hyphomicrobium denitrificans DSM 1869 (Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen) und Hyphomicrobium denitrificans NCIB 11706 (UK National Collection of Industrial Bacteria)?
Sollte der Gerichtshof die erste Frage verneinen und so beantworten, dass es sich bei „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275 “ um einen Bakterienstamm handelt, dessen Genomsequenz nicht veröffentlicht und ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin ist, stellt sich folgende Anschlussfrage: Ist die Beschreibung des neuartigen Lebensmittels Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz in der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 bzw. Ziffer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1122 unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere Unionsprimärrecht, verstößt?
Der Senat beantragt gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin ist Entwicklerin und Herstellerin des neuartigen Lebensmittels Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz (im Folgenden PQQ) und wendet sich im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Produkt der Antragsgegnerin, das als Nahrungsergänzungsmittel mit dem Hinweis auf PQQ als Inhaltsstoff in Verkehr gebracht wird.
2 Die Antragstellerin stellte am 06.12.2012 bei der zuständigen Behörde Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von aus der Bakteriengattung Hyphomicrobium denitrificans gewonnenem PQQ als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (im Folgenden Novel-Food-VO 1997). Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1122 der Kommission vom 10.08.2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (im Folgenden Durchführungsverordnung PQQ). Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel war zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 06.12.2012 noch die Novel-Food-VO 1997. Die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (im Folgenden Novel-Food-VO) trat erst im Dezember 2015 in Kraft.
3 In dem Antrag vom 06.12.2012 wurde die Verwendung von PQQ in Nahrungsergänzungsmitteln für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende, beantragt. Am 08.07.2016 legte die zuständige Behörde Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 der Novel-Food-VO 1997 eine ergänzende Prüfung für PQQ in Bezug auf dessen Sicherheit bei langfristiger Zufuhr in den beantragten Verwendungsmengen erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung PQQ.
4 In Anbetracht der Schlussfolgerungen des von Irland erstellten Berichts über die Erstprüfung, denen die übrigen Mitgliedstaaten zugestimmt hatten, konsultierte die Kommission am 13.10.2016 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung für PQQ als neuartige Lebensmittelzutat im Einklang mit der Novel-Food VO 1997 vorzunehmen (vgl. Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung PQQ). Die EFSA bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.03.2017 (vorgelegt von der Antragstellerin als Anlage BF 6) um Ergänzung der Spezifikation „CK-275“. Unter der Überschrift „SPECIFICATIONS“ heißt es in dem Schreiben: „With respect to the microbiological specifications, the applicant is kindly requested: a. […] b. To include Hyphomicrobium denitrificans CK-275 in the specifications, providing the limit of detection of the method used. “ Die Antragstellerin überreichte verschiedene Berichte und Tests (vorgelegt von der Antragstellerin als Anlage BF 4 (a), BF 5 (a), BF 9). In den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen wurden jedoch keine Genomsequenzdaten in Bezug auf Hyphomicrobium denitrificans, CK-275 vorgelegt. Am 24.10.2017 nahm die EFSA das wissenschaftliche Gutachten „Scientific Opinion on the safety of pyrroloquinoline quinone disodium salt as a novel food pursuant to Regulation (EC) No 258/97 “ an (vgl. Erwägungsgrund 10 der Durchführungsverordnung PQQ). Das Gutachten liegt als Anlage SCH 5 vor und wurde von der EFSA publiziert (EFSA Journal 2017; 15(11):5058). In dem Gutachten erwähnt die EFSA unter Absatz 3.3 „History of the organism used as the source of the NF“ Folgendes:
5 „H. denitrificans does not have a history of use in food. The production strain CK-275 is obtained from the National Institute of Technology and Evaluation, Biological Resource Center, Japan.
6 H. denitrificans is an aerobic, facultatively methylotrophic, Gram-negative, rod-shaped non-sporeforming organism, whose major ubiquinone is coenzyme Q9 (Urakami et al., 1995; HAMAP, 2011). The strain has been deposited in the American type culture collection (ATCC 51888), the German collection of microorganisms and cell cultures (DSM 1869) and the UK national collection of industrial bacteria (NCIB 11706). The strain (ATCC 51888) has been characterised by whole-genome sequencing (Brown et al., 2011).”
7 Am 24.01.2018 beantragte die Antragstellerin bei der Kommission den Schutz von Daten für eine Reihe von zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien. Dabei handelte es sich um eine Rückmutation-Bakterientest-Studie, eine Studie über in-vitro-Chromosomenaberrationstests an menschlichen Lymphozyten, eine Studie über in-vitro-Chromosomenaberrationstests an Lungenfibroblasten des chinesischen Hamsters, eine Studie über einen in-vivo-Mikronucleus-Test, eine 14-Tage-Studie zur oralen Toxizität, eine 90-Tage-Studie zur oralen Toxizität sowie eine 28-Tage-Studie zur Nierentoxizität (vgl. Erwägungsgrund 12 der Durchführungsverordnung PQQ).
8 Am 18.02.2018 erklärte die EFSA, dass bei der Ausarbeitung ihres Gutachtens zu PQQ als neuartiges Lebensmittel die Daten aus den Studien über den Rückmutation-Bakterientest und den in-vivo-Mikronucleus-Test als Grundlage dafür dienten, die Sicherheitsbedenken in Bezug auf die potenzielle Genotoxizität von PQQ auszuräumen, und die 14-Tage-Studie zur oralen Toxizität, die 28-Tage-Studie zur oralen Nierentoxizität und die 90-Tage-Studie zur oralen Toxizität als Grundlage für die Bewertung des Toxizitätsprofils von PQQ sowie zur Festlegung der entsprechenden Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung dienten (vgl. Erwägungsgrund 13 der Durchführungsverordnung PQQ). Am 20. Tag nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung PQQ am 13.08.2018 wurde PQQ als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Die Zulassung erfolgte auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die bis zum 02.09.2023 dem Datenschutz gemäß Art. 26 Abs. 2 der Novel-Food-VO unterlagen. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung PQQ.
9 Die Eigenschaft von PQQ als neuartiges Lebensmittel wurde im Zulassungsverfahren von der Europäischen Kommission geprüft. Mit Erteilung der Genehmigung wurde die Substanz nebst Spezifikation ihrer Herstellung in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen. Weitere Anträge für die Zulassung von PQQ mit gleichen oder abweichenden Spezifikationen wurden bisher - soweit bekannt - nicht gestellt.
10 Zur Beschreibung von PQQ heißt es in der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20.12.2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel wie folgt: „Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz ist ein rötlich-braunes Pulver, das von der nicht genetisch veränderten Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird“.
11 Die Antragsgegnerin handelt mit Nahrungsergänzungsmitteln und verkauft diese auch unter eigenem Namen über ihren Webshop. Sämtliche Angebote richten sich an private Endkunden. Die als Nahrungsergänzungsmittel aufgemachten Produkte „Age-in-form Longevity“ und „Age-in-form Longevity complete“ (vgl. die von der Antragstellerin als Anlage A vorgelegten Produktangebote) enthalten gemäß ihrer Kennzeichnung den Hinweis auf PQQ im Zutatenverzeichnis und der sog. Nährstofftabelle. Die Antragsgegnerin wurde nicht von der Antragstellerin mit PQQ für die Herstellung der streitgegenständlichen Lebensmittel beliefert. Die Antragsgegnerin verfügt in Bezug auf PQQ über keine eigene Zulassung als neuartiges Lebensmittel.
12 Die Antragstellerin hat in erster Instanz behauptet, dass das angegriffene Produkt der Antragsgegnerin nicht mittels der Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt worden sei. Denn allein die Antragstellerin habe im Rahmen der Produktentwicklung aus einem Wildstamm der Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, der bei öffentlichen Zellbanken hinterlegt sei, unabhängig im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit den Hochleistungs-Produktionsstamm CK-275 entwickelt, mit dem das neuartige Lebensmittel in einem stabilen replizierbaren Herstellungsprozess hergestellt werde. Die in den Spezifikationen festgelegte Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, liege im alleinigen Gewahrsam und unterliege dem alleinigen Zugriff der Antragstellerin. Zur Glaubhaftmachung hat dies Herr …, Specially Appointed Executive Division Director der Antragstellerin, an Eides statt versichert (vgl. Anlage Ast 2). Der Stamm sei durch eine mehrstufige, komplexe Züchtung aus einer Wildform der Bakterienart Hyphomicrobium denitrificans heraus entwickelt worden und es sei, solange der Stamm CK-275 nicht von der Antragstellerin selbst Dritten zur Verfügung gestellt werde, nicht möglich, PQQ zu reproduzieren, das dem gemäß der Durchführungsverordnung PQQ zugelassenen neuartigen Lebensmittel und den dort im Anhang festgelegten Spezifikationen entspreche. Die Antragstellerin hüte den Zugang zu dem Stamm CK-275 als Geschäftsgeheimnis. Auch dies wurde durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht (vgl. Anlage Ast 2).
13 Da die Antragsgegnerin das PQQ nicht von der Antragstellerin erhalten habe, könne es sich auch nicht um spezifikationsgemäß hergestelltes PQQ handeln. Hierfür fehle es bereits an der Verwendung des Stamms CK-275, über den nur die Antragstellerin verfüge. Selbst Lizenznehmer der Antragstellerin würden nur das aus dem Stamm CK-275 fertig hergestellte PQQ erwerben. Eine Isolierung des Produktionsstammes CK-275 aus dem daraus hergestellten PQQ sei derzeit rein tatsächlich nicht möglich.
14 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt:
15 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000 Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,
16 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Produkt
17 1. „ Age-in-form Longevity" und/oder
18 2. „ Age-in-form Longevity complete"
19 in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Produkt ohne anderweitige Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung) in den Verkehr gebracht wird, sofern dies geschieht wie in Anlage A wiedergegeben.
20 Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt,
21 den Eilantrag zurückzuweisen.
22 Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie lasse die streitgegenständlichen Produkte in Lohnherstellung herstellen. Der Lohnhersteller verwende dabei das PQQ des Unternehmens … Co., Ltd. Laut dem „Technical Data Sheet” der … Co., Ltd. verwende diese das PQQ wie in der Unionsliste beschrieben: Bakterienstamm Hyphomicrobium denitrificans, CK-275 (vgl. Anlage SCH 3). Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Produkte der Antragsgegnerin das als neuartiges Lebensmittel zugelassene PQQ enthielten, das den Spezifikationen der Tabelle 2 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 entspreche. Das im Einklang mit der Novel Food-Zulassung von PQQ zur Herstellung von PQQ genutzte Bakterium Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, sei frei verkäuflich erhältlich und sei entgegen der Angabe der Antragstellerin nicht nur in deren alleinigen Besitz. Insbesondere sei die Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, in verschiedenen international anerkannten Datenbanken hinterlegt, wie in der American Type Culture Collection (mit der Bezeichnung „ATCC 51888“), in der Deutschen Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (mit der Bezeichnung „DSM 1869“) und der in Großbritannien geführten National Collection of Industrial Bacteria (mit der Bezeichnung „NCIB 11706“). Dies gehe aus der für die Zulassung von PQQ als neuartiges Lebensmittel ausschlaggebenden Stellungnahme der EFSA (Journal 2017;15(11):5058 – Anlage SCH 5) hervor. Daneben habe die … Co., Ltd. den Bakterienstamm Hyphomicrobium denitrificans, CK-275, im Jahr 2023 unter dieser Bezeichnung bei der international anerkannten Datenbank „China Center for Industrial Culture Collection“ hinterlegt (vgl. Anl. SCH 4). Die Behauptung der Antragstellerin, der Mikroorganismus unterliege lediglich ihrem alleinigen Zugriff, sei mithin falsch.
23 Da der von der Antragstellerin beschriebene Herstellungsvorgang des Bakterienstammes mit der angeblichen Gewinnung aus einem Wildstamm weder Teil der Spezifikationen des zugelassenen neuartigen Lebensmittels entsprechend der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 geworden sei, noch dies in der für die Zulassung von PQQ als neuartiges Lebensmittel ausschlaggebenden Stellungnahme der EFSA erwähnt werde, sei dieser Herstellungsprozess zur Gewinnung des Stammes CK-275 nicht Bestandteil der Zulassungsunterlagen für die Genehmigung von PQQ geworden. Insbesondere habe dies auch nicht Eingang in die Durchführungsverordnung zugunsten der Antragstellerin gefunden. Die Angaben zur Entwicklung und Herstellung des PQQ durch die Antragstellerin seien daher irrelevant.
24 Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Hamburg, hat mit Beschluss vom 04.09.2025 (Az. 406 HKO 86/25) im Rahmen des Eilverfahrens den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Landgericht hat im Ergebnis eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Antragstellerin getroffen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, ob das von der Antragsgegnerin verwendete PQQ den in der Durchführungsverordnung PQQ festgelegten Spezifikationen entspricht. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 19.09.2025 nicht abgeholfen hat.
25 Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 06.11.2025 die EFSA um die Erteilung einer amtlichen Auskunft ersucht, nämlich ob für die Bezeichnung „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275“ auch folgende weitere Bezeichnungen entsprechend verwendet werden können: Hyphomicrobium denitrificans ATCC 51888 (American Type Culture Collection), Hyphomicrobium denitrificans DSM 1869 (Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen) und Hyphomicrobium denitrificans NCIB 11706 (UK National Collection of Industrial Bacteria).
26 Die EFSA hat mit E-Mail vom 06.01.2026 geantwortet. Auf das der E-Mail beigefügte Schreiben vom 06.01.2026 wird verwiesen.
27 Die Antragstellerin behauptet, ein spezifikationsgemäßes Inverkehrbringen von PQQ sei nur unter ihrer Mitwirkung möglich. Die rechtliche Bewertung habe sich an den 2012 maßgeblichen Anforderungen an die Antragstellung zu orientieren. Denn erst mit Inkrafttreten der aktuellsten Version der EFSA-Leitlinie („Leitlinien zu den wissenschaftlichen Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/2283 (2024)") seien in Abschnitt 1.2 dieser Leitlinie eine eindeutige taxonomische Identifizierung auf Artenebene, eine Hinterlegungsbescheinigung (einschließlich Zugangsnummer) des zu bewertenden Mikroorganismenstamms in einer international anerkannten Kultursammlung, die gemäß den Bestimmungen des Budapester Vertrags den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle erworben habe, und die Daten zur Gesamtgenomsequenz gemäß den aktuellsten Versionen der verfügbaren und anwendbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen der EFSA gefordert worden. Demzufolge habe die Antragstellerin im Einklang mit den zur Zeit ihres Antrags geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen keine Hinterlegung der Genomsequenzdaten des Bakterienstammes CK-275 als konkreten Produktionsstamm in einer Zellbank vorgenommen.
28 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die EFSA habe mit ihrem Schreiben vom 06.01.2026 bestätigt, dass die EFSA nicht die Identität des Bakterienstammes Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, mit den bei den anderen internationalen Datenbanken (ATCC, DSM und NCIB) hinterlegten Stämmen angenommen habe.
29 Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des LG Hamburg vom 04.09.2025 (Az. 406 HKO 86/25) abzuändern und der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
30 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Produkt
31 „Age-in-form longevity" und/ oder
32 „Age-in-form Longevity complete"
33 in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das Produkt ohne anderweitige Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung) in den Verkehr gebracht wird,
34 sofern dies geschieht wie in Anlage A wiedergegeben.
35 Die Antragsgegnerin beantragt,
36 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
37 Die Antragsgegnerin behauptet, die EFSA bewerte die von der Antragstellerin eingereichten Daten direkt zum spezifischen Produktionsstamm und erwähne in keiner Weise, dass Daten von einem anderen Stamm zur Herstellung des Produktionsstammes eingereicht worden seien. Der für PQQ als Herstellungsstamm genutzte Hyphomicrobium denitrificans, CK-275, sei somit über die Gesamtgenomsequenzdaten exakt charakterisiert. Allein die Benennung des Herstellungsstammes könne unterschiedlich sein, denn dies sei abhängig von der Bezeichnung, die in der jeweiligen international anerkannten Datenbank, in welcher der Stamm hinterlegt sei, genutzt werde.
38 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die EFSA habe mit ihrem Schreiben vom 06.01.2026 bestätigt, dass der Bakterienstamm Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, in verschiedenen international anerkannten Datenbanken unter unterschiedlicher Bezeichnung hinterlegt sei.
II.
39 Vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen. Der Erfolg der sofortigen Beschwerde hängt von der Wirksamkeit und der Auslegung der durch die Durchführungsverordnung PQQ geänderten Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ab.
40 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 04.09.2025 (Az. 406 HKO 86/25) wäre ohne weiteres begründet, wenn – wie von der Antragstellerin behauptet – die Spezifikation von PQQ als ein „rötlich-braunes Pulver, das von der nicht genetisch veränderten Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird“ (vgl. Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung PQQ) so zu verstehen ist, dass die Bezeichnung „Stamm CK-275“ tatsächlich nur den allein der Antragstellerin bekannten Produktionsstamm der Bakterie Hyphomicrobium denitrificans meint.
41 In diesem Falle würde der Antragstellerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zustehen.
42 Gemäß Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
43 Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 der in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel erlassenen Verordnung (NLV) ist es verboten, ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden, wenn es die in der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchst- oder Mindestgehalte nicht einhält. Zu diesen relevanten Spezifikationen zählen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 NLV insbesondere Angaben in der Spalte Spezifikation der genannten Tabelle 2 zur „Beschreibung/Definition“ des neuartigen Lebensmittels.
44 Gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird das von der Kommission als neuartiges Lebensmittel zugelassene PQQ als „rötlich-braunes Pulver“ beschrieben, das „von der nicht genetisch veränderten Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird“.
45 Um bestimmen zu können, ob ein Lebensmittel der zitierten amtlichen Beschreibung als PQQ entspricht, ist entscheidungserheblich, was der Verordnungsgeber mit „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275“ gemeint hat.
46 In Betracht kommt, dass es sich hierbei um einen Produktionsstamm handelt, der nur der Antragstellerin als Geschäftsgeheimnis bekannt ist. Diese Auslegung würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin kein Lebensmittel herstellen kann oder herstellen lassen kann, deren Herstellungsweise ein ihr fremdes Geschäftsgeheimnis darstellt, zu dem sie unstreitig keinen Zugang gewährt bekommen hat. Dementsprechend würde das von der Antragsgegnerin als PQQ bezeichnete Lebensmittel nicht der Spezifikationsbeschreibung des Unionsrechts entsprechen und sie insoweit gegen Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO verstoßen.
47 Ebenso kommt die Auslegung in Betracht, dass es sich bei „Stamm CK-275“ nur um eine weitere Bezeichnung handelt und insoweit inhaltlich derselbe Bakterienstamm gemeint ist, wie er in öffentlich zugänglichen internationalen Datenbanken hinterlegt ist (als ATCC 51888 in der „American type culture collection“, als DSM 1869 in der „German collection of microorganisms and cell cultures“, als NCIB 11706 in der „UK national collection of industrial bacteria“). Letztgenannte Auslegung würde dazu führen, dass das von der Antragsgegnerin als PQQ bezeichnete Lebensmittel nach ihrem Vorbringen zur Herstellung ihres Produkts der Spezifikationsbeschreibung des Unionsrechts entspräche.
48 Entscheidend für den Erfolg der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ist daher, wie vor diesem Hintergrund die Spezifikationsbeschreibung gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu verstehen ist.
49 Das erkennende Gericht kann die – eingangs beschriebene – Auslegung des Unionsrechts nicht selbst vornehmen. Deren richtige Anwendung ist nicht zweifelsfrei. Es ist weder ein acte clair noch ein acte éclairé gegeben.
50 a) Ein sogenannter acte clair, bei dem die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, liegt nicht vor.
51 aa) Die grammatikalische Auslegung anhand des Wortlauts der Norm ist schon unergiebig. So handelt es sich bei der Spezifikation als „CK-275“ um einen Code, dessen Zusammensetzung sich dem Senat nicht weiter erschließt. So handelt es sich offenbar insbesondere nicht um eine Inbezugnahme auf einen im Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsverordnung PQQ in einer internationalen Datenbank hinterlegten Bakterienstamm oder eine sonst in der Vergangenheit verwendete Bakterienstammnummer, auf die der Verordnungsgeber unter Umständen hätte Bezug nehmen wollen. Bei der Bezeichnung scheint es sich vielmehr um eine willkürliche Neuschöpfung zu handeln.
52 bb) Ebenso führt auch eine systematische Auslegung zu keinem zweifelsfreien Auslegungsergebnis, das ein Vorlageersuchen entbehrlich machen könnte. Dabei sind zum einen die Struktur und Systematik der Verordnungen sowie – soweit vorhanden – die ihr zugrunde liegende Dogmatik maßgeblich. Die Struktur der Novel-Food-VO und der Durchführungsverordnung VO (EU) 2017/2470 haben keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Verwendung der Spezifikationsbeschreibung „CK-275“.
53 cc) Auch die historische Auslegung führt zu keinem zweifelsfreien Auslegungsergebnis. Bei der Entstehung der Durchführungsverordnung PQQ dürften insbesondere die von der Antragstellerin und in den Erwägungsgründen der Durchführungsverordnung PQQ dargestellte Zulassungsgeschichte sowie die Änderungen von Richtlinien und Verfahren zwischen 2012 und 2018 sowie das Gutachten der EFSA (vgl. Anlage SCH 5 bzw. EFSA Journal 2017; 15(11):5058), zu dem sich die EFSA auch mit Schreiben vom 06.01.2026 geäußert hat, von Bedeutung sein.
54 Sowohl hinsichtlich des Gutachtens der EFSA (vgl. Anlage SCH 5) als auch des Schreibens der EFSA vom 06.01.2026 bleibt unklar, ob die EFSA auf den öffentlich hinterlegten Bakterienstamm oder einen nur der Antragstellerin bekannten Produktionsstamm Bezug nimmt.
55 So erwähnt die EFSA unter Absatz 3.3 der Scientific Opinion (vgl. Anlage SCH 5) unter „History of the organism used as the source of the NF“ Folgendes: “H. denitrificans does not have a history of use in food. The production strain CK-275 is obtained from the National Institute of Technology and Evaluation, Biological Resource Center, Japan.
56 H. denitrificans is an aerobic, facultatively methylotrophic, Gram-negative, rod-shaped non-sporeforming organism, whose major ubiquinone is coenzyme Q9 (Urakami et al., 1995; HAMAP, 2011). The strain has been deposited in the American type culture collection (ATCC 51888), the German collection of microorganisms and cell cultures (DSM 1869) and the UK national collection of industrial bacteria (NCIB 11706). The strain (ATCC 51888) has been characterised by whole-genome sequencing (Brown et al., 2011).”
57 Hierbei bleibt – jedenfalls für den Senat – unklar, ob die EFSA mit der Formulierung “The strain has been deposited in […]” Bezug nimmt auf den im Absatz zuvor erwähnten “production strain CK-275” oder den öffentlich bekannten Bakterienwildstamm. An dieser Stelle neigt der Senat eher dazu, die Scientific Opinion so zu verstehen, dass nicht auf den “production strain CK-275” der Antragstellerin Bezug genommen werden sollte. Denn die EFSA unterscheidet die Begriffe der Gattung (“the species H. denitrificans “), des Stammes (“The strain “) und des Produktionsstammes (“The production strain“) im übrigen Dokument. Dies hätte zur Folge, dass mit „CK-275” ein Bakterienstamm umschrieben wird, der nicht - wie die Antragsgegnerin behauptet - frei verkäuflich zu erwerben und in den genannten internationalen Datenbanken unter anderer Kennung veröffentlicht und näher beschrieben ist.
58 Das Schreiben der EFSA vom 06.01.2026 ist unergiebig, da sie lediglich wie folgt geantwortet hat:
59 „Nevertheless, EFSA understands your question as a request for clarification of information already included in the EFSA Opinion, in particular the information provided in Sections 3.1 and 3.3 thereof, which state:
60 “The strain has been deposited in the American Type Culture Collection (ATCC 51888), the German Collection of Microorganisms and Cell Cultures (DSM 1869) and the UK National Collection of Industrial Bacteria (NCIB 11706). The strain (ATCC 51888) has been characterised by whole-genome sequencing (Brown et al., 2011). It has been classified as ‘risk group 1’ in the classification of the German Collection of Microorganisms and Cell Cultures (DSMZ), which covers microorganisms that are unlikely to cause disease in humans (ABAS, 2015).”
61 EFSA would like to confirm the accuracy of the information reported in Sections 3.1 and 3.3 of the EFSA Opinion.“
62 Die von der Antragstellerin und in den Erwägungsgründen der Durchführungsverordnung PQQ dargestellte und insoweit auch unstreitig gebliebene Zulassungsgeschichte spricht eher für eine die Antragstellerin begünstigende Auslegung. So ist unstreitig geblieben, dass die Antragstellerin sowohl der irischen Behörde als auch der EFSA gegenüber die Genomsequenzdaten in Bezug auf den verwendeten Bakterienproduktionsstamm nicht offengelegt hat. Gleichwohl hat die EFSA mit ihrer Formulierung “The strain has been deposited in […]” wohl nur auf den ihr bekannten Bakterienwildstamm, nicht aber auf den ihr unbekannten konkret verwendeten Bakterienproduktionsstamm Bezug genommen.
63 dd) Zuletzt führt auch die teleologische, an Sinn und Zweck des Rechts orientierte Auslegungsmethode zu keinem zweifelsfreien Ergebnis.
64 Gemäß Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-VO besteht der Zweck dieser Verordnung darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen herbeizuführen.
65 Gemäß Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Durch die Worte „nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften“ ist klargestellt, dass neuartige Lebensmittel nur im Rahmen der bestehenden Zulassung vertrieben oder eingesetzt werden können. Es ist ausdrücklich verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das den Spezifikationen, insbesondere auch der in der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 genannten Beschreibung des neuartigen Lebensmittels, nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Die Novel-Food-VO zielt mithin darauf ab, dass in der Union nur solche neuartigen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die der von der Verordnung genannten Unionsliste entsprechen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt ist. Zwar beinhaltet erst das nationale Recht zur Durchführung des Unionsrechts, in der Bundesrepublik Deutschland § 2 Abs. 2 NLV, ein risikoverwaltungstypisches präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, doch zielt schon das Unionsrecht auf ein solches ab, da anderenfalls das unionsrechtlich geregelte Genehmigungsverfahren umgangen werden könnte.
66 Lebensmittel, die zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen sind, dürfen wiederum ohne weiteren rechtsgestaltenden Akt in den Verkehr gebracht und verwendet werden. Eine personen- oder produktbezogene Genehmigung oder Anzeige des Inverkehrbringens ist nicht erforderlich. Die konstitutive Wirkung der Zulassung beschränkt sich zudem nicht auf den Antragsteller. Sofern – wie hier – kein Datenschutz nach Art. 26, 27 Novel-Food-VO mehr gewährt wird, darf jeder Lebensmittelunternehmer von der Zulassung Gebrauch machen.
67 Aber auch diesen von der Verordnung verfolgten Zweck der Auslegung zugrunde gelegt, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Beschreibung des neuartigen Lebensmittel PQQ in der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 so zu verstehen ist, dass mit „Stamm CK-275“ ein öffentlich bekannter Stamm der Bakterie Hyphomicrobium denitrificans gemeint ist oder aber ein nur der Antragstellerin bekannter und in der Genomsequenz abgewandelter Bakterienstamm.
68 b) Ein sogenannter acte éclairé, bei dem der Gerichtshof der Europäischen Union über diese Rechtsfrage in einem früheren identischen Fall entschieden hat, liegt – nach Kenntnis des Senats – ebenso nicht vor. Außerdem ist dem Senat auch keine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes in dieser Frage in vergleichbaren Fällen bekannt.
69 a) Deshalb legt der Senat dem Gerichtshof folgende erste Frage vor:
70 Ist mit der Spezifikation „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275 “ gemäß Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ein öffentlich bekannter Stamm der Bakterie Hyphomicrobium denitrificans gemeint, für den auch folgende weitere Bezeichnungen entsprechend verwendet werden können: Hyphomicrobium denitrificans ATCC 51888 (American Type Culture Collection), Hyphomicrobium denitrificans DSM 1869 (Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen) und Hyphomicrobium denitrificans NCIB 11706 (UK National Collection of Industrial Bacteria)?
71 b) Sollte der Gerichtshof die erste Frage verneinen und dahingehend beantworten, dass es sich bei „Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275 “ um einen Bakterienstamm handelt, dessen Genomsequenz nicht veröffentlicht und ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin ist, stellt sich folgende Anschlussfrage: Ist die Beschreibung des neuartigen Lebensmittels Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz in der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 bzw. Ziffer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1122 unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere Unionsprimärrecht, verstößt?
72 aa) Nach Art. 2 S. 1 des Vertrages über die Europäische Union vom 13.12.2007 sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit lässt sich der Grundsatz der Rechtssicherheit und Normenbestimmtheit ableiten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass eine den Unionsbürger belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann.
73 bb) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Beschreibung des neuartigen Lebensmittels PQQ als „ein rötlich-braunes Pulver, das von der nicht genetisch veränderten Bakterie Hyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird“, diesem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, wenn für jedermann – ausgenommen der Antragstellerin – unklar ist, welcher Bakterienstamm sich tatsächlich hinter dieser Beschreibung verbirgt.
74 Es stellt sich also die Frage, ob ein Geschäftsgeheimnis Gegenstand eines Gesetzes bzw. einer Verordnung sein kann.
75 Dagegen spricht für den Senat erstens, dass sowohl für die gesetzgebende als auch für die rechtsprechende Gewalt bei Bejahung dieser Frage unklar bleibt, welchen Inhalt die Norm hat, da sie – wie gezeigt – nach der juristischen Methodenlehre keiner klaren Auslegung zugeführt werden kann.
76 Zweitens spricht dagegen, dass der Allgemeinheit, an die sich das Gesetz richtet, unklar bleibt, welche Vorkehrungen sie treffen muss, um sich an das Gesetz zu halten. Ganz konkret würde der Antragsgegnerin und anderen Unionsbürgern auch nach Ablauf des in der Novel-Food-VO verankerten fünfjährigen Datenschutzes verwehrt bleiben, PQQ nach der vorliegenden Durchführungsverordnung in der Union in Verkehr zu bringen, weil es ihnen unmöglich wäre zu verstehen, was die Durchführungsverordnung mit PQQ meint.
77 Drittens spricht gegen die Wirksamkeit, dass das Gesetz nicht durchsetzbar wäre. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerin wurde die Genomsequenz des von ihr zur Herstellung von PQQ verwendeten Bakterienstamms niemandem gegenüber offengelegt. Sowohl die im Zulassungsverfahren zuständige irische Behörde als auch die EFSA konnten also nicht überprüfen, welcher Bakterienstamm tatsächlich verwendet worden ist. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden wären nicht einmal in der Lage zu überprüfen, ob die Antragstellerin selbst konsequent den von der Verordnung bezeichneten, sonst aber nicht näher beschriebenen Bakterienstamm zur Herstellung von PQQ verwendet oder verwenden lässt. Allein dies würde einen unzulässigen Raum der Rechtsunsicherheit eröffnen, zumal die Novel-Food-VO ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit anstrebt.
78 Viertens spricht gegen die Wirksamkeit der Änderung der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 durch die Durchführungsverordnung PQQ, dass diese auch im Widerspruch zu höherrangigem Sekundärrecht steht.
79 So stehen beide Durchführungsverordnungen in der Normenhierarchie unterhalb der Novel-Food-VO. Nach Art. 26 Abs. 1 der Novel-Food-VO dürfen auf Ersuchen des Antragstellers neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse oder wissenschaftliche Daten zur Stützung des Antrags für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Zulassung des neuartigen Lebensmittels ohne die Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers für einen späteren Antrag nicht verwendet werden. Die Verordnung selbst gewährt dem jeweiligen Antragsteller also einen Datenschutz von maximal fünf Jahren. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die widerstreitenden Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit in Einklang zu bringen. So soll einerseits der Antragsteller mit einem faktischen Ausschließlichkeitsrecht dafür belohnt werden, dass er für die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gesorgt hat. Andererseits soll es nach Ablauf des Datenschutzes es jedermann gestattet und möglich sein, dieses neuartige Lebensmittel selbst in der Union in Verkehr zu bringen. Dies soll über die Marktmechanismen von Angebot und Nachfrage auch den Verbraucherinteressen Genüge tun.
80 Dieses Regelungskonzept würde ausgehebelt, wenn es möglich wäre, dass über die kraft Durchführungsverordnung zugelassenen neuartigen Lebensmittel dem Antragsteller faktisch ein in alle Ewigkeit wirkendes Ausschließlichkeitsrecht gewährt würde. Dieses würde eine dauerhafte Monopolstellung in Bezug auf das zugelassene neuartige Lebensmittel begründen. Der Antragstellerin wäre es möglich, wegen vermeintlicher Verletzung der Novel-Food-VO Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Begründet wären diese Ansprüche allein deshalb, weil es den Wettbewerbern faktisch nicht möglich wäre, sich an die Durchführungsverordnung zu halten, weil zu deren Verständnis ein Zugang zu Geschäftsgeheimnissen notwendig wäre, über die allein der Antragsteller verfügt.
81 2. Der Senat beantragt gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, weil die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
82 Gem. Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das beschleunigte Verfahren, ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll. Danach reicht das bloße Interesse der Rechtssuchenden daran, den Umfang ihrer Rechte aus dem Unionsrecht schnellstmöglich klären zu können, nicht für die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes aus (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-44/21, Rn. 16; EuGH, Urt. v. 03.03.2022, C-590/20, Rn. 29). Insbesondere führen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes die wirtschaftliche Sensibilität einer Rechtssache oder wirtschaftliche Interessen für sich genommen nicht zur Notwendigkeit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-44/21, Rn. 15). Auch die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgt, in dem einstweilige Maßnahmen erlassen werden können, begründet weder für sich genommen noch zusammen mit den im vorstehenden Absatz genannten Umständen des Vorliegens wirtschaftlicher Sensibilität oder wirtschaftlicher Interessen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-44/21, Rn. 15), dass die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung gem. Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erfordert (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-44/21, Rn. 17).
83 Dem Senat ist bewusst, dass der Umstand, dass es sich um ein nationales Eilverfahren handelt und dass die Antragstellerin eine sehr große Anzahl von Eil- und Hauptsacheverfahren beim Landgericht Hamburg wegen Unterlassungsansprüchen in Bezug auf das Inverkehrbringen von PQQ als neuartiges Lebensmittel anhängig gemacht hat, nicht für sich genommen ausreicht, damit die Art der Rechtssache eine rasche Erledigung erfordert.
84 Die Notwendigkeit der raschen Erledigung folgt allerdings aus der erheblichen Rechtsunsicherheit und den Belangen des Gesundheitsschutzes. Denn gemäß Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-VO besteht der Zweck dieser Verordnung darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen herbeizuführen. Diese Belange erfordern eine zügige Klärung, in welcher Form der Vertrieb von PQQ in der Union zulässig ist.