Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2026-04-15, L 2 U 26/23 D

L 2 U 26/23 DSocial Insurance Court / Division 2Apr 15, 2026

Regest

1. Bei vom Versicherten geltend gemachter Berufskrankheit i. S. von § 9 SGB 7 einer Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 BKV fehlt es am Vorliegen eines für die Berufserkrankung typischen Erkrankungsbildes, wenn es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Lärmeinwirkung zurückgeführt werden kann .(Rn.33) 2. An den arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV fehlt es, wenn der Versicherte keiner dauerhaften Lärmbelastung von mindestens 85 Dezibel ausgesetzt gewesen ist. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 24. September 2023, S 36 U 140/22, Gerichtsbescheid

Full text

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat — L 2 U 26/23 D — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: L 2 U 26/23 D

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0415.L2U26.23D.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 SGB 7, Nr 2301 BKV

Orientierungssatz

  1. Bei vom Versicherten geltend gemachter Berufskrankheit i. S. von § 9 SGB 7 einer Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 BKV fehlt es am Vorliegen eines für die Berufserkrankung typischen Erkrankungsbildes, wenn es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Lärmeinwirkung zurückgeführt werden kann .(Rn.33)

  2. An den arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV fehlt es, wenn der Versicherte keiner dauerhaften Lärmbelastung von mindestens 85 Dezibel ausgesetzt gewesen ist. (Rn.35)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 24. September 2023, S 36 U 140/22, Gerichtsbescheid

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Lärmschwerhörigkeit.

2 Für den am xxx 1964 geborenen Kläger erstattete der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. D. am 22. Juli 2021 eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit aufgrund von Schwerhörigkeit. Ergänzend übersandte er Tonaudiogramme vom 19. November 2007, 12. März 2012 und vom 5. Juli 2021. Den Hörverlust aufgrund der vorgelegten Tonaudiogramme ermittelte die Beklagte insgesamt rechts mit 45 % und links mit 100 %. Der Kurvenverlauf sei rechts nicht lärmtypisch, aber links.

3 Der Kläger gab an, seit dem 30. Juni 1987 als Maschinenführer bei der F. gearbeitet zu haben. Zunächst sei er 10 Jahre in der Stempelabteilung und danach bei den Pressen/Linien eingesetzt gewesen. Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 mit, dass der Kläger nicht im Lärmbereich gearbeitet habe und zudem eine hohe Ausfallzeit gehabt habe. Vom 29. Juni 1987 bis zum 1. Juli 1997 sei er beim Stempeln, Verpacken und Einrichten von Belägen, vom 2. Juli 1997 bis 2012 beim Einrichten und Lackieren von Belägen und ab 2012 beim Schleifen, Lackieren und der Montage eingesetzt gewesen.

4 Der Präventionsdienst der Beklagten nahm am 10. Januar 2021 Stellung. Für die gesamte Zeit der Beschäftigung habe keine Lärmgefährdung von über 85 dB vorgelegen. Der obere Auslösewert der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sei in den meisten Schichten nicht überschritten worden. Basis der Ermittlung seien Messungen des Betriebes und Messungen der Beklagten an vergleichbaren Arbeitsplätzen gewesen. Die Expositionszeiten seien praxisnah eingeschätzt worden.

5 Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV (Lärmschwerhörigkeit) ab. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft könne eine Hörstörung nur dann durch beruflichen Lärm verursacht worden sein, wenn eine andauernde Lärmeinwirkung mit einem Beurteilungspegel von mindestens 85 dB bestanden habe. Diese Voraussetzung habe auf den Kläger nicht zugetroffen. Auch die Auswertung der vorliegenden Audiogramme spreche nicht für einen lärmtypischen Befund.

6 Gegen den Bescheid legte der Kläger am 8. Februar 2022 Widerspruch ein und erklärte, dass er zwar nicht in deklarierten Lärmbereichen gearbeitet habe, aber die Peaks der Lärmmessungen an den Schleifeinheiten früher höher als 85 dB gewesen seien. Ihm sei bis heute noch nicht klar, wann und wo genau Gehörschutz zu tragen sei. Die gesundheitliche Belastung durch die Peaks an den Schleifeinheiten habe dazu beigetragen, dass er einen Hörverlust habe.

7 Der Technische Aufsichtsdienst teilte mit, dass die Ausführungen des Versicherten nichts an der Beurteilung des Tageslärm-Expositionspegels änderten.

8 Der Facharzt für HNO-Heilkunde L. gab am 20. Mai 2022 eine Stellungnahme ab und teilte mit, dass bei dem Kläger weder eine ausreichende berufliche Lärmexposition bestanden habe, noch die beigefügten Tonaudiogramme ein lärmtypisches Bild zeigten. Es sei von einer außerberuflichen Schwerhörigkeit beidseits auszugehen.

9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2022 zurück. Die Bewertung des Präventionsbereiches lasse Fehler nicht erkennen. Der ermittelte Tages-Lärm-Expositionspegel sei nach allgemein anerkannter wissenschaftlicher Lehrmeinung nicht geeignet, eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Ungeachtet dessen sprächen die tonaudiometrischen Befunde für sich schon nicht für eine Lärmschwerhörigkeit.

10 Der Kläger hat am 15. August 2022 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die Lärmbelastung die von dem Beschäftigungsbetrieb angegebenen Werte von maximal 82 dB erheblich überstiegen habe. Zudem seien bei der Tätigkeit an den Schleifmaschinen regelmäßig hohe Spitzenlärmpegel aufgetreten, die nicht gewürdigt worden seien.

11 Die Beklagte hat eine ergänzende Stellungnahme des Präventionsbereiches vorgelegt, wonach keine hohen Spitzenlärmpegel beim Arbeiten an der Schleifmaschine vorgelegen hätten. Solche Spitzen von mehr als 137 dB(C) träten in der der Regel nur bei bestimmten Lärmereignissen auf, wie z. B. dem Platzen von Reifen, Hammerschlägen, Schüssen oder Ähnlichem. Insgesamt lägen daher die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Entstehung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV nicht vor. Auf den Tonaudiogrammen zeigten sich überdies von Art und Verlauf her auch bereits vor 2011 für eine Lärmschwerhörigkeit völlig untypische Befunde. So müssten zum Beispiel nach dem Tonaudiogramm vom 9. Januar 2008 am rechten und linken Ohr erhebliche Einschränkungen vorliegen. Das Tonaudiogramm vom 21. April 2011 zeige dann völlig entgegengesetzt auf beiden Ohren einen Normalbefund.

12 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2023 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass seine Erkrankung an den Ohren im Sinne des beidseitigen Hörverlustes in unterschiedlichem Ausmaß eine Berufskrankheit nach der Nr. 2301 der Anlage 1 BKV sei. Die Voraussetzungen, um bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit anzuerkennen, seien nicht erfüllt. Lärmschwerhörigkeit liege vor, wenn sich eine Innenohrschwerhörigkeit in einem Zeitraum entwickelt habe, in dem eine adäquate Lärmexposition von mindestens 85 dB bestanden habe und die Lärmeinwirkung wahrscheinlich ursächlich sei. Bei dem Kläger habe nach überzeugender Ermittlung des Präventionsdienstes der Beklagten bereits keine adäquate Lärmexposition vorgelegen, da der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeiten wie Maschineneinrichten, Lackieren oder Schleifen keiner dauerhaften Lärmbelastung von mindestens 85 dB ausgesetzt gewesen sei, vielmehr ein maximaler Belastungspegel von lediglich 82 dB bestanden habe. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass der Präventionsdienst im Rahmen seiner Berechnung Messungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen zugrunde gelegt habe. Überzeugend habe der Präventionsdienst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zudem ergänzt, dass hohe Spitzenschalldruckpegel bei den Arbeiten an der Schleifmaschine (über 137 dB/C) nicht haben ermittelt werden können, da diese in der Regel lediglich beim Schießen, bei Explosionen oder bei Richten von Metallen mit Hammerschlägen entstehen können (unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S. 326, Punkt 7.3.3 m.w.N.), so dass bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung einer BK Lärmschwerhörigkeit nicht erfüllt seien. Aber selbst bei Annahme des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen sei ein Zusammenhang zwischen der Hörerkrankung und der versicherten Tätigkeit nicht erkennbar. Zu Recht habe der Facharzt für HNO-Heilkunde Lieschke in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass bei dem Kläger weder eine ausreichende berufliche Lärmexposition bestanden habe, noch die beigefügten Tonaudiogramme ein lärmtypisches Bild zeigten. Dabei sei eine bei dem Kläger nachgewiesene Schallleitungsstörung im tiefen und mittleren Frequenzbereich (zwischen 125 und 1000 Herz, Hörverlust bei 60/70 dB bis 70/80 dB) niemals durch eine chronische Lärmeinwirkung verursacht. Sie wirke im Gegenteil als natürlicher Schallschutz. Auch sei der auf den Tonaudiogrammen des Klägers ebenfalls ersichtliche Hochtonschrägabfall nicht typisch für eine Lärmschwerhörigkeit, sondern eher für eine anders geartete bzw. eine degenerative Schwerhörigkeit, so dass auch die medizinischen Voraussetzungen einer BK 2301 nicht erfüllt seien.

13 Der Kläger hat gegen den ihm am 30. September 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Oktober 2023 Berufung eingelegt. Die Darstellung des Präventivteams des Arbeitgebers des Klägers, nach der im Arbeitsbereich des Klägers keine Lärmbelästigung vorliege, die höher als 82 dB(A) liege, sei ungeprüft übernommen worden. Der Vortrag des Klägers, es träten bei der Tätigkeit erheblich höhere Werte auf, insbesondere gäbe es bei der Tätigkeit an den Schleifmaschinen regelmäßig hohe Spitzenlärmpegel, sei mit dem Argument zurückgewiesen worden, dass hohe Spitzenschalldruckpegel in der Regel lediglich beim Schießen, bei Explosionen oder beim Richten von Metallen mit Hammerschlägen entstehen könnten. Es sei aber nicht gutachterlich überprüft worden, wie hoch die Lärmpegel bei der konkreten Nutzung der konkret vor Ort befindlichen Schleifmaschinen tatsächlich seien. Auch sei die Feststellung des Gerichts, es sei kein Zusammenhang zwischen der Hörerkrankung des Klägers und der versicherten Tätigkeit nicht überzeugend. Das Gericht habe sich auf den Facharzt für HNO-Heilkunde Lieschke in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2022 bezogen, der sowohl das Fehlen einer ausreichenden beruflichen Lärmexposition als auch das Fehlen eines lärmtypischen Bildes bei den beigefügten Tonaudiogrammen konstatiert habe. Dabei sei Herr Lieschke aber hinsichtlich der Lärmexposition auch von nicht konkret ermittelten Werten ausgegangen und habe Annahmen und Arbeitgeberannahmen zugrunde gelegt. Zudem habe er nicht angemessen gewürdigt, dass die Audiogrammauswertung vom 5. Oktober 2021 links einen lärmtypischen Kurvenverlauf ergeben habe.

14 Der Kläger beantragt,

15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Schwerhörigkeit des Klägers eine Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV ist.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Berufung zurückzuweisen.

18 Die Beklagte trägt vor, dass ihr Präventionsdienst für die beruflichen Tätigkeiten des Klägers ab dem 29. Juni 1987 einen maßgeblichen Tageslärm-Expositionspegel in Höhe von 80 dB(A) ermittelt habe, der nach anerkannter medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung nicht geeignet sei, eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Der Tageslärm-Expositionspegel sei ein Mittelwert aller Schallereignisse während einer Schicht, welcher höhere und niedrigere Schallpegel der verschiedenen Maschinen, Geräte und Anlagen einschließe. Zudem seien auch die medizinischen Voraussetzungen zur Entstehung einer BK 2301 nicht gegeben, da nach Auswertung der audiologischen Befunde kein für eine Lärmschwerhörigkeit typischer Hörkurvenverlauf vorliege.

19 Der Senat hat einen Befundbericht des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. D. und ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. K. vom 27. Februar 2024 eingeholt. Dr. K. hat mitgeteilt, dass aufgrund der inkongruenten Befunde zwischen Tonschwellenaudiogramm und Sprachaudiogramm und der auffälligen kombinierten Schwerhörigkeit im Tonschwellenaudiogramm und der Stapediusreflexaudiometrie beim Kläger eine objektive frequenzspezifischen Hörprüfung mittels ASSR (Auditory Steady State Response) durchgeführt worden sei. Die tatsächliche Hörschwelle bleibe nach der aktuellen Begutachtung ungewiss, da der Kläger schlechtere Werte beim subjektiven Hörtest angegeben habe als tatsächlich vorlägen. Im Rahmen der ASSR, die mit einem Luftleitungshörer durchgeführt worden sei, hätten auf beiden Seiten jeweils für zwei Frequenzen Hörschwellen bestimmt werden können. Werte man diese anhand der Tabelle 2 der Königsteiner Empfehlung aus, so erhalte man für das rechte Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit einem prozentualen Hörverlust von 85 und für das linke Ohr eine knapp mittelgradige Schwerhörigkeit mit einem prozentualen Hörverlust von 45. Wenn das Freiburger Sprachaudiogramm für die Berechnung des prozentualen Hörverlustes zugrunde gelegt werde, so erhalte man für das rechte Ohr Hörverlustwerte von 90 % und für das linke Ohr von 70 %. Das Sprachaudiogramm könne im vorliegenden Fall nicht für die Berechnung des prozentualen Hörverlustes herangezogen werden, da die Angaben des Probanden im Tonschwellenaudiogramm für die Luftleitung zu schlecht gewesen seien, um das Ausmaß der Hörstörung korrekt nachzuweisen. Die tonaudiometrische Hörschwelle selbst zeige eine kombinierte Schwerhörigkeit, die für eine Lärmschwerhörigkeit gänzlich untypisch sei. Weiterhin zeigten sich starke Hörverlustwerte im Tieftonbereich bis zu 95 dB, welche ebenfalls im Rahmen einer Lärmschwerhörigkeit nicht aufträten. Damit habe der Kläger völlig lärmuntypische Hörkurven angegeben. Auffällig seien weiterhin die nur sehr knapp überschwellig auslösbaren Stapediusreflexe, die als beweisend für eine bessere Hörschwelle gewertet werden dürfen.

20 Die Lärmschwerhörigkeit sei immer eine reine Innenohrschwerhörigkeit und entwickele sich normalerweise symmetrisch, falls es sich nicht um eine asymmetrische Einwirkung handele. Weiterhin gelte als gesichert, dass sich die Lärmschwerhörigkeit in den ersten 10 Jahren der Berufstätigkeit bei adäquater Lärmbelastung schneller entwickele als später. Nach Beendigung der Lärmexposition schreite eine Lärmschwerhörigkeit nicht mehr fort. Zwar werde eine Schädigung möglicherweise in den ersten Jahren nicht bemerkt, da ausreichende Reserven vorhanden seien, um das Sprachgehör zu garantieren, jedoch sei der vom Kläger einheitlich angegebene Erkrankungsbeginn 2014 bereits 27 Jahre nach Beginn der Tätigkeit im Lärm angesiedelt.

21 Es lägen Tonaudiogramme vom 5. Juli 2021, 6. März 2015 und 18. Dezember 2011 vor, die alle lärmuntypisch seien. Sie zeigen entweder diagonale Kurvenverläufe, die lärmuntypisch seien, oder eine starke Beteiligung der tiefen Frequenzen, was ebenfalls lärmuntypisch ist. Der Diskriminationsverlust im Sprachaudiogramm vom 5. Juli 2021 sei ebenfalls lärmuntypisch. Arbeitsmedizinische Audiogramme stammten vom 21. April 2011, 22. Januar 2008, 9. Januar 2008, 19. Oktober 2006, 6. Oktober 2005, 25. September 1997, 17. August 1994, 22. April 1988 und 30. Oktober 1989. Bei der Durchsicht dieser Audiogramme, die teilweise ohne vorherige Lärmpause aufgezeichnet worden seien, hätten sich keine lärmtypischen Kurvenverläufe (keine c5- Senke, kein Hochtonsteilabfall) gezeigt. Hieraus lasse sich ableiten, dass die Angaben des Präventionsdienstes zwar seitens des medizinischen Sachverständigen nicht überprüft werden könnten, falls diese zutreffen, jedoch eine Lärmschwerhörigkeit erst gar nicht habe entstehen können. Setze man hypothetisch voraus, dass eine Lärmschwerhörigkeit aufgrund einer ausreichenden beruflichen Lärmexposition möglich gewesen wäre, so sei diese im vorliegenden Fall nicht nachweisbar. Beim Probanden liege eine lärmunabhängige Schwerhörigkeit vor. Keines der vorhandenen Tonschwellenaudiogramme lasse sich mit einer Lärmschwerhörigkeit erklären.

22 Zusammenfassend sei nach diesen Überlegungen festzustellen:

23 1. Die Exposition habe im vorliegenden Fall nicht ausgereicht, um eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen.

24 2. Die Schwerhörigkeit des Klägers sei hinsichtlich ihrer Entwicklung (Zeitpunkt des Auftretens, Ausmaß und tonschwellenaudiometrische Charakteristik) nicht lärmtypisch.

25 3. Selbst bei Erreichen eines ausreichenden Tageslärmexpositionspegels von 85 dB wäre lediglich eine sehr geringe Hörschwellen-Verschiebung zu erwarten.

26 Aus der medizinischen Perspektive spreche mehr gegen das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit als dafür. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen werde nicht erkannt. Selbst wenn die technischen Arbeitsplatzbedingungen fehlerhaft ermittelt worden wären, ändere dies nichts daran, dass beim Kläger keine Lärmschwerhörigkeit vorliege, da die Audiogramme lärmuntypisch seien.

27 Mit Übertragungsbeschluss vom 12. April 2024 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 15. April 2026 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

30 Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

31 Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehört nach Nr. 2301 der Anlage 1 der BKV auch die Lärmschwerhörigkeit.

32 Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in der Person des Klägers gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße Möglichkeit ausreicht (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R). Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Recht der Berufskrankheiten gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R).

33 Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen eines für die Berufserkrankung typischen Erkrankungsbildes, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Lärmeinwirkung zurückgeführt werden kann. Der Senat folgt den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K.. Bei dem Kläger liegt zwar eine Schwerhörigkeit vor, die jedoch weder hinsichtlich des Zeitpunktes des Auftretens, des Ausmaßes noch der tonschwellenaudiometrischen Charakteristik lärmtypisch ist. Der Erkrankungsbeginn des Klägers im Jahr 2014 liegt 27 Jahre nach Beginn der Beschäftigung, die der Lärmeinwirkung unterlegen haben soll. Eine Lärmschwerhörigkeit entwickelt sich nach gesicherter Auffassung jedoch innerhalb der ersten 10 Jahre der Berufstätigkeit und danach langsamer. Während sich die Lärmschwerhörigkeit symmetrisch auf beiden Ohren entwickelt, ist beim Kläger die Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr wesentlich ausgeprägter. Die vom Sachverständigen Dr. K. ausgewertete Tonaudiogramme zeigten zudem eine kombinierte Schwerhörigkeit, die für eine Lärmschwerhörigkeit untypisch ist. Auch die starken Hörverlustwerte im Tieftonbereich bis zu 95 dB treten bei einer Lärmschwerhörigkeit nicht auf.

34 Die Tonaudiogramme vom 5. Juli 2021, 6. März 2015 und 18. Dezember 2011 zeigten entweder diagonale Kurvenverläufe oder starke Beteiligungen der tiefen Frequenzen, die ebenfalls lärmuntypisch sind. Auch die weiteren arbeitsmedizinische Audiogramme von 1988 bis 2011 wiesen keine lärmtypischen Kurvenverläufe (keine c5-Senke, kein Hochtonsteilabfall) auf. Der Diskriminationsverlust im Sprachaudiogramm vom 5. Juli 2021 passt ebenfalls nicht in das Bild einer Lärmschwerhörigkeit.

35 Zudem fehlt es aber auch am Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Fehler des Präventionsdienstes bei der Berechnung des Lärmexpositionspegels von unter 85 dB sind nicht erkennbar und allein das subjektive Angabe des Klägers, dass es lauter gewesen sei, vermag nicht das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen zu begründen.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

37 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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