LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2024-08-27, 322 O 155/22

322 O 155/22Cantonal CourtAug 27, 2024

Full text

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 O 155/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-27

Aktenzeichen: 322 O 155/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0827.322O155.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Erbe nach Frau L. A. E., geborene H., geboren am .... 1923, verstorben am 26. April 2016, geworden ist.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 375.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Erbe seiner am 26. April 2016 verstorbenen Großmutter L. A. E., der Erblasserin, ist.

2 Die Erblasserin war zuletzt verwitwet. Sie hatte zwei Kinder, nämlich die Klägerin und W. E.. Der Beklagte und C. E. sind Söhne des W. E..

3 Am 18. Januar 2005 schlossen der Lebensgefährte der Erblasserin, K. Z., und (nach dem Rubrum der Vertragsurkunde) „Frau L. C. P. E., geborene H., geboren am .... 1923 in R./Krs. H.; wohnhaft in .... H1, S. Berg .... “ den als Anlage K 2 vorgelegten Erbvertrag vor der Notarin A. B. (zur Urkundenrolle AB Nummer .... ). In der Urkunde heißt es unter § 1, Frau L. E. setze zu ihrem alleinigen unbeschränkten Erben ihren Enkelsohn C. E. (den Bruder des Beklagten) ein. Sollte er vor ihr versterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe werden, solle sein Vater W. E., Ersatzerbe sein. Weiterer Ersatzerbe solle dessen Sohn C. E. (der Beklagte) sein. Zu Gunsten der Klägerin wurde ein Vermächtnis ausgesetzt. Die Vertragsparteien vereinbarten unter § 5 Abs. 2 der Urkunde, dass diese letztwilligen Verfügungen nicht wechselbezüglich sein sollen.

4 Bei dem Lebensgefährten der Erblasserin, K. Z., war bereits Jahre zuvor Darmkrebs festgestellt worden, von dem er sich zunächst erholte. Als bei ihm jedoch ein inoperables Rezidiv festgestellt worden war, erhängte er sich Ende Februar 2007.

5 Die Erblasserin litt unter dem Tod ihres Lebensgefährten und ließ sich in diesem Zusammenhang auch das Benzodiazepin Tavor verschreiben.

6 Die Klägerin, die im Nachbarhaus der Erblasserin lebte, erfuhr am 26. April 2007 von dem (oben genannten) Erbvertrag vom 18. Januar 2005 und davon, dass sie nach dessen Inhalt enterbt wurde. Dies führte zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und der Erblasserin, dessen Inhalt und Verlauf im vorliegenden Rechtsstreit streitig ist.

7 Jedenfalls fand bereits am 3. Mai 2007 ein Gespräch in dem Notariat statt, in dem schon der Erbvertrag vom 18. Januar 2005 beurkundet worden war, und bei dem über ein zu errichtendes Testament der Erblasserin, eine Vorsorgevollmacht, eine Generalvollmacht und eine Patientenverfügung gesprochen wurde. Am 11. Mai 2007 wurde in dem Notariat durch die Notar-Assesssorin J. v. M. das als Anlage K 1 vorgelegte Testament beurkundet, in dem als Testierende wiederum „Frau L. C. P. E., geborene H., geboren am .... 1923 in R./Krs. H.; wohnhaft in .... H1, S. Berg .... “ genannt ist. Darin wurde - unter Bezugnahme auch auf den oben genannten Erbvertrag - der Widerruf aller bisher errichteten letztwilligen Verfügungen erklärt und außerdem:

8 „Zu meiner alleinigen Erbin setze ich ein meine Tochter K. S., geb. E., geboren am .... 1950, wohnhaft S. Berg .... , .... H1 [die Klägerin]“. Zu Gunsten des Sohnes W. E. wurden Vermächtnisse ausgesetzt.

9 Die Erblasserin verstarb am 26. April 2016.

10 Ihr Sohn W. E. machte Pflichtteilsansprüche gegenüber der Klägerin geltend. Am 9. Juli 2016 schlossen die Geschwister (die Klägerin und W. E.) die als Anlage K 3 vorgelegte „Pflichtteilsabfindungsvereinbarung“ betreffend den Nachlass von „L. E., geb. H., geboren am .... .1923“, in der es heißt, die Klägerin sei gemäß dem Testament vom 11. Mai 2007 Alleinerbin geworden und dass zur Erledigung des Pflichtteilsanspruchs von W. E. und zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Erbfall vereinbart werde, dass die Klägerin an W. E. EUR 135.000,00 zahlt. Bei Abschluss der Vereinbarung ließ sich W. E. von seinem Sohn C. E., dem Bruder des hiesigen Beklagten, vertreten.

11 Circa zwei Monate nach Abschluss der „Pflichtteilsabfindungsvereinbarung“ äußerte der vorgenannte C. E. durch einen Rechtsanwalt gegenüber der Klägerin, er sei der Ansicht, das Testament vom 11. Mai 2007 sei unwirksam. Am 5. April 2017 schrieb er an das Amtsgericht H.-H., Nachlassgericht, er fechte das Testament an (Aktenzeichen des Nachlassgerichts .... ). Noch im April 2017 beantragte er beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Erben der Erblasserin ausweist. Das Nachlassgericht setzte das Erbscheinverfahren aus.

12 Die (hiesige) Klägerin verklagte C. E. im Juni 2017 auf Feststellung, sie sei Alleinerbin der Erblasserin geworden. Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 304 O 232/17) gab der Klage nach Beweisaufnahmen - Vernehmung von Zeugen und Einholung Sachverständigengutachten betreffend Testierunfähigkeit - mit Urteil vom 28. Januar 2021 statt.

13 Im Rahmen der Berufung wurde ein Mediationsverfahren bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg durchgeführt. Die Klägerin und C. E. schlossen den am 10. Juni 2021 protokollierten Vergleich, Anlage K 4, in dem sich die Klägerin zur Übereignung eines Grundstücksstreifens und zur Zahlung von EUR 10.000,00 an C. E. verpflichtete und C. E. erklärte, er erkenne „die Erbenstellung der Klägerin nach der am 26. April 2016 verstorbenen Frau L. C. P. E., geb. H., an“. Die Vergleichsparteien einigten sich, dass weitere Ansprüche zwischen ihnen nicht offen sind und erteilten sich Generalquittung. C. E. nahm seinen Erbscheinsantrag zurück.

14 Der Vertrag, durch den die Klägerin C. E. den Grundstücksstreifen übereignete, wurde am 5. Oktober 2021 beurkundet. Zwei Tage später, am 7. Oktober 2021, richtete der Beklagte das als Anlage K 5 vorgelegte Schreiben seines Rechtsanwalts an die Klägerin, in dem unter anderem erklärt wurde, auf seiner Seite bestünden „erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der §§ 1-3 der testamentarischen Verfügung der Erblasserin in dem Testament vom 11.05.2007“. Es sei beabsichtigt, die die Klägerin begünstigenden Verfügungen beim Nachlassgericht anzufechten. Seine Anfechtungsberechtigung folge „aus seiner Stellung als Ersatzerbe gemäß § 1 des Erbvertrags vom 18.01.2005“. Die Gründe für die Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments vom 11. Mai 2007 seien der Klägerin bekannt. Es werde um zeitnahe Stellungnahme gebeten, ob die Klägerin die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs betreffend ein in den Nachlass fallendes Grundstück bewillige. Die Klägerin antwortete mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 1. November 2021 und trat dem Begehren des Beklagten entgegen.

15 Am 16. November 2021 schrieb der Beklagte über seinen Rechtsanwalt der Klägerseite, mit dem Wegfall des Erstberufenen stünden ihm Rechte aus der im Erbvertrag angeordneten Ersatzerbenstellung zu (Anlage K 6).

16 Mit dem als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben erklärte der Beklagte gegenüber dem Nachlassgericht im Sommer 2022, dass er die Verfügungen in den §§ 1 bis 3 des Testaments der Erblasserin L. E. anfechte, wobei er zur Begründung auf die Anfechtung seines Bruders, C. E., vom 5. April 2017 Bezug nehme und ergänzend mitteile, die „hochbetagte, multimorbide und komorbide Erblasserin“ habe während der Abgabe der Erklärungen vom 11. Mai 2007 unter dem Einfluss von u.a. sedierenden Medikamenten und einer Drohung gestanden, die zur „Testierunfähigkeit während der in Rede stehenden Zeit“ geführt hätten.

17 Die Klägerin hatte bereits zuvor, im Mai 2022, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, der Beklagte sei nicht Erbe nach Frau L. A. E. geworden.

18 Der Beklagte berühme sich, so durch das anwaltliche Schreiben vom 7. Oktober 2021, Anlage K 5, er sei Ersatzerbe der Erblasserin geworden, was tatsächlich aber nicht der Fall sei. Sie benötige jetzt Rechtssicherheit.

19 Aus dem Erbvertrag vom 18. Januar 2006, Anlage K 2, könne der Beklagte eine Erbenstellung nicht herleiten. Dort sei verfügt worden, dass C. E. Alleinerbe werden soll. W. E. sei als Ersatzerbe bestimmt worden und der Beklagte zum weiteren Ersatzerben. Indem es in dem Erbvertrag (unter § 1 Abs. 2) heiße, der Eintritt der Ersatzerbfolge sei davon abhängig, dass der eingesetzte Erbe vorversterbe oder aus einem sonstigen Grund nicht Erbe werde, seien allein Fälle des Vorversterbens und der Ausschlagung der Erbschaft gemeint gewesen, nicht aber die Vereinbarung durch die die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen ihr und C. E. beendet worden sei.

20 Außerdem sei der Erbvertrag durch das Testament der Erblasserin vom 18. Januar 2005, Anlage K 2, überholt.

21 Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges verpflichtet, und zwar nach einem Streitwert von EUR 375.000,00 berechnet.

22 Der Klageantrag Ziffer 1 ist von der Klägerin mehrfach verändert worden. In der Klageschrift war noch formuliert, es solle festgestellt werden, dass der Beklagte nicht Erbe nach Frau L. A. E., geb. H., geboren am .... 1923, verstorben am 26. April 2016, geworden ist. Im ersten Verhandlungstermin vom 4. Oktober 2023 hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass sie Alleinerbin nach Frau L. A. E., geborene H., geboren am .... 1923, verstorben am 26. April 2016, geworden ist (Bl. 77 d.A.). In dem letzten Verhandlungstermin hat die Klägerin den Klageantrag Ziffer 1 aus der Klageschrift gestellt (Bl. 172 d.A.).

23 Die Klägerin beantragt,

24 1. festzustellen, dass der Beklagte nicht Erbe nach Frau L. A. E., geb. H., geboren am .... 1923, verstorben am 26. April 2016 geworden ist;

25 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 4.681,82 zu erstatten.

26 Der Beklagte beantragt,

27 die Klage abzuweisen.

28 Die Veränderungen betreffend den Klageantrag Ziffer 1 stellten Klageänderungen dar, die er für unzulässig erachte.

29 Der Feststellungsantrag selbst sei bereits unzulässig, da der Klägerin eine unmittelbare und gegenwärtige Rechtsgefährdung, die ein rechtliches Interesse der Klägerin im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO begründen könnte, nicht drohe. Er habe mit seinem Schreiben an das Nachlassgericht rein vorsorglich zur Wahrung etwaiger Ansprüche fristwahrend die Anfechtung erklärt. Ein Berühmen eines Rechts sei darin nicht zu erblicken. Das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 7. Oktober 2021, Anlage K 5, enthalte nur eine Absichtsbekundung, ein Schreiben an das Nachlassgericht zu richten. Eine solche Absichtsbekundung stelle kein Berühmen eines Rechts dar.

30 Der Feststellungsantrag sei außerdem unschlüssig, da im Testament vom 11. Mai 2007, Anlage K 1, auf das die Klägerin Bezug nehme, als Testierende nicht L. A. E., sondern L.h C. E. genannt sei. Er bestreite mit Nichtwissen, dass seine Großmutter, die Erblasserin, die Erklärungen gemäß der Anlage K 1 abgegeben habe.

31 Hilfsweise wende er ein, dass das Testament vom 11. Mai 2007 aus mehreren Gründen unwirksam sei. Die Erblasserin sei damals testierunfähig gewesen, denn sie sei physisch und psychisch schwer belastet, chronisch erkrankt und multimorbide gewesen und habe diverse nicht miteinander verträgliche Medikamente eingenommen, unter anderem Tavor. Es seien verschiedene Einschränkungen bei ihr wahrzunehmen gewesen. Die Erblasserin sei erheblich beeinflussbar und nicht in der Lage gewesen, sich frei und unbeeinflusst von Drohungen der Klägerin einen Willen zu bilden.

32 Die Erblasserin sei durch Einflussnahmen der Klägerin im Sinne von Drohungen zu den Erklärungen vom 11. Mai 2007 bestimmt worden. Die Klägerin habe am 28. April 2007, nachdem sie erfahren habe, durch den Erbvertrag enterbt worden zu sein, die Erblasserin angeschrien, (unter anderem) wenn sich nichts ändere, werde sie die Erblasserin nicht mehr pflegen. Auch ihre Töchter würden die Erblasserin nicht mehr pflegen und sie würden das Haus der Erblasserin nicht mehr betreten. Der Sohn der Erblasserin werde die Erblasserin ins Heim bringen.

33 Das Testament vom 11. Mai 2007 sei auch wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, geschehen durch die Behauptung, der Sohn werde die Erblasserin in ein Heim bringen.

34 Auch habe ein Motivirrtum zugrunde gelegen, indem die Erblasserin in dem Testament erklärt habe, sie habe ihrem Sohn ein Grundstück übereignet, was nicht den Tatsachen entsprochen habe.

35 Die Klägerin habe die Willensschwäche und Zwangslage der Erblasserin ausgenutzt und das Testament sei jedenfalls aufgrund der Umstände seiner Errichtung unwirksam.

36 Betreffend die Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze (einschließlich Anlagen) und die Protokolle der Verhandlungstermine vom 4. Oktober 2023 (Bl. 76 ff. d.A.) und vom 3. Juli 2024 (Bl. 171 ff. d.A.) Bezug genommen. Von der Bezugnahme ist etwaiger neuer Sachvortrag des Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. August 2024 ausgenommen.

Entscheidungsgründe

37 Die Klage ist mit ihren zuletzt gestellten Anträgen zulässig. Der Klageantrag Ziffer 1 ist auch begründet. Der Klageantrag Ziffer 2 ist unbegründet.

38 Die jüngste Änderung des Klageantrags Ziffer 1 vom Begehren der Feststellung, die Klägerin sei Alleinerbin geworden, hin zum Antrag festzustellen, der Beklagte sei nicht Erbe geworden, ist sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO.

39 Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO ist gegeben, wenn die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streit zwischen den Parteien endgültig ausräumt und einen neuen Prozess vermeidet (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Auflage 2020, § 263 Rn. 32, beck-online). Das ist hier der Fall. Der zuletzt gestellte Klagantrag Ziffer 1, der bereits in der Klageschrift enthalten gewesen ist, ist - wie es auch der zwischenzeitlich, am 4. Oktober 2023 gestellte Antrag (Bl. 77 d.A.) war - darauf gerichtet, zwischen den Parteien zu klären, ob der Beklagte Erbe der Erblasserin geworden ist.

40 Der Feststellungsantrag, Klageantrag Ziffer 1, ist zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage aus § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.

41 Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann (unter anderem) auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterlicher Entscheidung alsbald festgestellt wird.

2.1.

42 Bei der hier zur Entscheidung gestellten Frage, ob der Beklagte nicht Erbe nach der Erblasserin, Frau L. A. E., geborene H., geworden ist, handelt es sich im Verhältnis zur Klägerin als Tochter der Erblasserin und (jedenfalls nach dem in seiner Wirksamkeit umstrittenen Testament vom 11. Mai 2007) eingesetzter Alleinerbin um ein der Feststellung zugängliches konkretes Rechtsverhältnis.

43 Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags reicht es aus, dass die Klägerin schlüssig zum Bestehen des Rechtsverhältnisses vorträgt (Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 12, beck-online). Die Klägerin hat für die Zulässigkeit nicht zu beweisen, dass sie Erbin der Erblasserin geworden ist. Bei der Frage, wer Erbe der Erblasserin geworden ist, handelt es sich nämlich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die auch für die Begründetheit von Bedeutung ist. Bei sog. doppelrelevanten Tatsachen reicht für die Zulässigkeit schlüssiger Vortrag aus; eine Beweiserhebung über streitigen Sachvortrag erfolgt - soweit erforderlich - allein im Rahmen der Begründetheitsprüfung.

44 Durch die Vorlage des Testaments vom 11. Mai 2007, Anlage K 1, das die Klägerin als Alleinerbin ausweist, und den Vortrag, das Testament sei von der Erblasserin errichtet worden, hat die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Erbenstellung schlüssig vorgetragen.

2.2.

45 Es ist auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betroffen, da sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart, ergeben, nämlich wer an den Nachlassgegenständen berechtigt und Nachlassgläubigern verpflichtet ist.

2.3.

46 Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu.

47 Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klagepartei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 39, beck-online; BeckOK-ZPO/Bacher, 53. Edition, § 256 Rn. 20, beck-online).

a)

48 Das rechtliche Interesse der Klägerin folgt daraus, dass sie nach dem Testament vom 11. Mai 2007, Anlage K 1, (dessen Wirksamkeit unterstellt) Alleinerbin der Erblasserin, L. A. E., geborene H., ist.

(1)

49 Auch insoweit reicht - da eine doppelrelevante Tatsache betroffen ist - die Behauptung der Klägerin aus, es sei die Erblasserin gewesen, die dieses Testament errichtet habe.

(2)

50 Unbeschadet dessen bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass die vorgenannte Erblasserin das Testament errichtet hat. Zwar heißt es in der notariellen Urkunde nicht ganz zutreffend,

51 „Frau L. C. P. E., geb. H.,

52 geboren am .... 1923 in R./Krs. H.,

53 Anschrift: S. Berg .... , .... H1“

54 habe das Testament errichtet, während die Erblasserin nach der Geburtsurkunde (Anlage K 9) und der Sterbeurkunde (Anlage K 10) folgende Personalien hatte:

55 L. A. E., geborene H., geboren am .... 1923 in R..

56 Die Daten stimmen jedoch betreffend den Vornamen L. (wenn auch ohne den Buchstaben „h“ aus dem Testament), den Nachnamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort überein. Auch ist die richtige Anschrift der Erblasserin genannt und die Verwandtschaftsverhältnisse sind (mit der Bezeichnung der Klägerin als Tochter und des W. E. als Sohn) so dargestellt, dass sie zu der Erblasserin passen.

57 Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Erblasserin die Erblasserin das Testament vom 11. Mai 2007 errichtet hat, steht dies im Übrigen im Widerspruch zu seinem Vortrag betreffend die angebliche Unwirksamkeit des Testaments aufgrund angeblicher Drohung oder Täuschung. So trägt der Beklagte unter anderem auf Seite 12 seines Schriftsatzes vom 1. November 2023 (Bl. 91 d.A.) vor, die Erblasserin sei durch Drohung zu den Verfügungen aus dem Testament vom 11. Mai 2007 bestimmt worden.

b)

58 Es liegt eine gegenwärtige Gefahr für das rechtliche Interesse der Klägerin vor.

59 Eine Gefährdung liegt darin, dass der Beklagte sich berühmt, nicht die Klägerin sei Erbin der Erblasserin geworden, sondern er. In dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 16. November 2021, Anlage K 6, hat er gegenüber der Klägerin erklärt, ihm stünden Rechte aus der im Erbvertrag vom 18. Januar 2005 angeordneten Ersatzerbenstellung zu.

60 Das Berühmung muss nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für die Klagepartei begründen, was entgegen der Ansicht des Beklagten der Fall ist. Insoweit genügt ein Verhalten, angesichts dessen die Klagepartei befürchten muss, der Beklagte werde ihr auf Grund seines vermeintlichen Rechts erhebliche Hindernisse entgegensetzen (u.a. BGH, NJW 2017, 402, 404 Rn. 30, beck-online). Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2021 von der Klägerin unter Fristsetzung eine Erklärung gefordert, ob sie der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zustimmt. Mit dem nachfolgenden Schreiben vom 16. November 2021 hat er erklärt, er werde zu gegebener Zeit die erforderlichen Handlungen veranlassen. Insoweit muss die Klägerin fürchten, dass der Beklagte in absehbarer Zeit die Eintragung eines Widerspruchs gerichtlich geltend machen wird. Mit seinem Schreiben vom 8. Juni 2022, Anlage K 7, hat der Beklagte gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, er fechte die letztwilligen Verfügungen zu Gunsten der Klägerin aus dem Testament vom 11. Mai 2007 an. Da gemäß § 2080 Abs. 1 BGB nur derjenige zur Anfechtung berechtigt ist, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, hat der Beklagte sich durch die Anfechtungserklärung berühmt, er und nicht die Klägerin sei Erbe der Erblasserin. Für die Klägerin besteht die gegenwärtige Gefahr, dass der Beklagte sie auf Herausgabe von Nachlassgegenständen in Anspruch nimmt.

61 Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Auf den Antrag der Klägerin hin ist festzustellen, dass der Beklagte nicht Erbe nach Frau L. A. E. geworden ist.

62 Der Beklagte erhebt lediglich Einwendungen gegen das Testament vom 11. Mai 2007, Anlage K 1, nach dessen Inhalt die Klägerin Alleinerbin geworden ist. So bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Erblasserin das Testament errichtet hat, er macht geltend, das Testament sei durch widerrechtliche Drohung und arglistige Täuschung zustande gekommen und es sei auch aufgrund Sittenwidrigkeit unwirksam. All dies kann aber dahinstehen, da der Beklagte selbst dann nicht Erbe der Erblasserin wäre, wenn das Testament nicht von der Erblasserin stammen oder unwirksam wäre.

3.1.

63 Der Beklagte kann seine Erbenstellung nach der Erblasserin, derer er sich berühmt, nicht mit Erfolg auf den Erbvertrag, Anlage K 2, stützen, den die Erblasserin und ihr Lebensgefährte K. Z. am 18. Januar 2005 geschlossen haben.

64 In dem Erbvertrag hat die Erblasserin (unter § 1) nicht den Beklagten, sondern dessen Bruder C. E., zum Alleinerben eingesetzt. Als Ersatzerben hat sie ihren Bruder W. E. eingesetzt. Den Beklagten hat sie lediglich zum weiteren Ersatzerben eingesetzt. Nach ihrer Verfügung sollte(n) die Ersatzerbfolge(n) nur eintreten, wenn der jeweils vorrangig eingesetzte Erbe „vorversterben oder aus einem sonstigen Grund nicht Erbe werden“ sollte. Der Beklagte wäre - sollte der Erbvertrag unter Berücksichtigung des jüngeren, abweichenden Testaments, Anlage K 1, überhaupt anzuwenden sein - also nur dann Erbe geworden, wenn sowohl C. E. als auch W. E. entweder vor der Erblasserin verstorben oder aus einem sonstigen Grund nicht Erbe geworden sein, was beides nicht der Fall ist.

65 C. und W. E. sind nicht vor der Erblasserin verstorben. „Aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe“ geworden wären sie nur, wenn sie die Erbschaft innerhalb der Frist des § 1944 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB) ausgeschlagen hätten, was sie offenbar nicht getan haben.

66 C. E. hat die Ausschlagung der Erbschaft nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Vielmehr hat er bei dem Amtsgericht H. -H., Nachlassgericht, einen Erbscheinsantrag gestellt (vgl. S. 3 der Klageschrift = Bl. 4 d.A.) und dadurch die Annahme der Erbschaft zum Ausdruck gebracht (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999, 1Z BR 113/98, juris).

67 Später hat er mit der Klägerin in einem Mediationsverfahren den Vergleich gemäß Anlage K 4 geschlossen, in dem er die Erbenstellung der Klägerin nach der Erblasserin anerkannt hat. Der Vergleich ist keine Verfügung über den Erbteil im Sinne von § 2033 Abs. 1 BGB und selbst wenn mit ihm über den (angeblichen) Erbteil verfügt worden sein sollte, läge kein Fall im Sinne von „aus einem sonstigen Grund nicht Erbe [geworden]“ vor.

68 Vorsorglich sei festgehalten, dass (bei Außerachtlassung des Testaments, Anlage K 1) in dem Fall, dass C. E. nicht Erbe geworden wäre, nicht der Beklagte, sondern W. E. Ersatzerbe geworden wäre. W. E. hat Pflichtteilsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht und mit ihr die Pflichtteilsabfindungsvereinbarung, Anlage K 3, geschlossen, die Ausschlagung der Erbschaft aber nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.

3.2.

69 Äußerst vorsorglich sei ausgeführt, dass der Beklagte - der dies auch nicht geltend macht - auch nicht in gesetzlicher Erbfolge Erbe der Erblasserin geworden ist. Erben in gesetzlicher Erbfolge wären die Klägerin und W. E. als Abkömmlinge der Erblasserin (§ 1924 Abs. 1 und 2 BGB). Der Beklagte wäre durch seinen Vater, W. E., gemäß § 1924 Abs. 2 BGB von der Erbfolge nach seiner Großmutter ausgeschlossen. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat W. E. nicht erklärt.

70 Der Klageantrag Ziffer 2 ist unbegründet.

4.1.

71 Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren für das vorgerichtliche Tätigwerden ihres Rechtsanwalts in der Auseinandersetzung mit dem Beklagten wegen dessen Berühmung einer Erbenstellung lässt sich nicht mir Erfolg auf Verzug (§ 280, 286 BGB) stützen. Die Klägerin hat ihren Rechtsanwalt insoweit vor Eintritt eines Verzuges beauftragt und er ist - wie sich aus der Bezugnahme in der Anlage K 6 schließen lässt - bereits am 1. November 2021 auftragsgemäß in der Angelegenheit durch ein Schreiben tätig geworden. Dass der Beklagte sich an jenem Tag bereits in Verzug befunden hat, ist nicht ersichtlich.

4.2.

72 Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht.

73 Dass der Beklagte sich der Erbenstellung gegenüber der Klägerin berühmte, um diese vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen im Sinne von § 826 BGB kann aus den vorliegenden Indizien nicht geschlossen werden. Es kommt ebenso in Betracht, dass der Beklagte der Überzeugung war, dass er Erbe der Erblasserin geworden ist.

74 Auch andere deliktische Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht einschlägig.

75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist auf § 709 S. 1 und 2 ZPO gestützt.

76 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist insoweit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass der Beklagte nicht - an ihrer Stelle - alleiniger Erbe der Erblasserin geworden ist. Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten ist hingegen nicht entscheidend.

77 Ein sog. Feststellungsabschlag ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006, IV ZR 143/05, Rn. 4, juris).

78 Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der negativen Feststellung schätzt das Gericht nach den vorliegenden Anhaltspunkten auf EUR 375.000,00. Der Klägerin geht es vor allem darum, den bei ihr noch vorhandenen Nachlass nicht an den Beklagten „zu verlieren“. Insoweit ist (jedenfalls) auf den aktuellen Wert des noch vorhandenen Nachlasses abzustellen. Der Nachlass besteht jedenfalls aus einem Grundstück –S. Berg .... in .... H1 - mir einer Fläche von - nach Abtrennung von 247 qm - noch 1.330 qm, das mit einem im Jahr 1970 errichteten Einfamilienhaus bebaut ist (vgl. S. 5 der Klagerwiderung = Bl. 41 d.A.). Unter Berücksichtigung der Bodenrichtwertangaben des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung, Anlage K 8 (eingeheftet in Hauptakte als Bl. 129 f. d.A.), erscheint ein Bodenwert baureifen Landes in der Lage von circa 450,00 EUR/qm plausibel. Selbst wenn aufgrund der vorhandenen Bebauung mit einem im Jahr 1970 errichteten, renovierungsbedürftigen oder abzureißenden Einfamilienhaus ein Abzug vorgenommen wird, ist jedenfalls noch der von der Klägerin angegebene Wert von EUR 375.000,00 anzusetzen.

79 Eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) hat nicht zu erfolgen.

80 Im Termin vom 3. Juli 2024 ist die Frage diskutiert worden, ob der Beklagte überhaupt - selbst bei Unwirksamkeit des Testaments vom 11. Mai 2007 - Erbe geworden sein kann (S. 3 des Protokolls = Bl. 173 d.A.). Insoweit ist dem Beklagten Gehör gewährt worden. Die Frage war bereits zuvor von der Klägerseite - so mit dem Schriftsatz vom 29. November 2023 (Bl. 125 f. d.A.) - aufgeworfen worden.

81 Auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO hat - entgegen dem Begehren des Beklagten - nicht zu erfolgen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht vom Gegenstand einer Klage des Beklagten gegen die Klägerin auf Feststellung seiner Erbenstellung - wie angeblich inzwischen vor dem Amtsgericht H- H. anhängig - abhängig. Eine Entscheidung in jenem anderen Rechtsstreit ist für die vorliegende Sache nicht vorgreiflich. Vielmehr steht bei Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung im Verhältnis der Parteien bereits bindend fest, dass der Beklagte nicht Erbe der Erblasserin geworden ist.

Sonstiger Langtext

82 Berichtigungsbeschluss vom 13.09.2024:

83 Das Urteil vom 27.08.2024 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,

84 dass es auf Seite 2 unten (bis Seite 3 oben) an Stelle von

85 „Frau L.h C. P. E., geborene H., geboren am ... 1923 in R./Krs. H.; wohnhaft in .... H1, S. Berg .... “

86 heißt

87 „Frau L. C. P. E. geb. H., geboren am .... 1923 in R./Krs. H., Anschrift: S. Berg .... , .... H1“;

88 dass es auf Seite 3 im letzten Absatz an Stelle von

L.

89 heißt

90 L.h;

91 dass auf Seite 5 nach dem Wort Veränderungen eingefügt wird

92 vom 03.07.2024;

93 dass auf Seite 6 im zweiten Absatz nach dem Namen C. eingefügt wird

94 P.;

95 dass auf Seite 11 im zweiten Satz des zweiten Absatzes das Wort

96 Bruder

97 ersetzt wird durch

98 Sohn.

99 Im Übrigen werden die Berichtigungsanträge aus dem Schriftsatz vom 12.09.2024 zurückgewiesen.

100 Gründe:

101 Das Urteil enthält im Übrigen keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO und auch keine anderweitigen Unrichtigkeiten des Tatbestandes im Sinne von § 320 ZPO.

102 Der Tatbestand gibt auch die Verteidigungsmittel im Sinne von § 313 Abs. 2 ihrem wesentlichen Inhalt nach zutreffend wieder.

103 Soweit es in den Entscheidungsgründen heißt, dass Ausschlagungen nicht erklärt worden seien, ist dies eine Würdigung des Gerichts, die daraus folgt, dass sich aus dem Vortrag (insbesondere des insoweit darlegungsbelasteten Beklagten) nicht ergibt, dass Ausschlagungen erklärt wurden.

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