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9 C 149/25•AG Hamburg, 2025-12-17, 9 C 149/25
9 C 149/25Court of First InstanceDec 17, 2025
1. Ein dringender Handlungsbedarf zum Abschluss eines Liefervertrages liegt nicht vor, auch wenn die Förderfähigkeit der von der GdWE geplanten Maßnahmen der Heizungsmodernisierung letztlich entfallen ist und der Gemeinschaft etwaige Gelder entgangen sind, sodass sie die gesamte Maßnahme aus eigenen Mitteln finanzieren musste. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst die Maßnahmen, über die nach § 19 Abs. 1 WEG eigentlich die Wohnungseigentümer entscheiden müssten, die aber eine rasche Entscheidung verlangen, um einen Nachteil zu verhindern, und daher vom Verwalter durchzuführen sind. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn jederzeit und ohne zeitlichen Druck eine Versammlung hätte einberufen und weitere Beschlüsse der Gemeinschaft der Hauseigentümer herbeigeführt werden können.(Rn.47) (Rn.52) 2. Den Verwalter trifft keine Pflicht, das Ansinnen der GdWE zur Heizungsmodernisierung grundlegend zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaft keine Beschlüsse fasst, die förderschädlich sein könnten. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwaltervertrag.(Rn.53)
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: 9 C 149/25
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 BGB, § 19 Abs 1 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 2 WoEigG
Rechtskraft: ja
Ein dringender Handlungsbedarf zum Abschluss eines Liefervertrages liegt nicht vor, auch wenn die Förderfähigkeit der von der GdWE geplanten Maßnahmen der Heizungsmodernisierung letztlich entfallen ist und der Gemeinschaft etwaige Gelder entgangen sind, sodass sie die gesamte Maßnahme aus eigenen Mitteln finanzieren musste. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst die Maßnahmen, über die nach § 19 Abs. 1 WEG eigentlich die Wohnungseigentümer entscheiden müssten, die aber eine rasche Entscheidung verlangen, um einen Nachteil zu verhindern, und daher vom Verwalter durchzuführen sind. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn jederzeit und ohne zeitlichen Druck eine Versammlung hätte einberufen und weitere Beschlüsse der Gemeinschaft der Hauseigentümer herbeigeführt werden können.(Rn.47) (Rn.52)
Den Verwalter trifft keine Pflicht, das Ansinnen der GdWE zur Heizungsmodernisierung grundlegend zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaft keine Beschlüsse fasst, die förderschädlich sein könnten. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwaltervertrag.(Rn.53)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 60.609,97 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatz nach vermeintlich fehlerhaftem Verwalterhandeln im Zusammenhang mit der Beantragung einer öffentlichen Förderung für eine Heizungsmodernisierung der Klägerin, einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern.
2 Die Klägerin bildet die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern […] und […] in Hamburg. Die Beklagte ist zur Wohnungseigentumsverwalterin dieser Gemeinschaft gewählt und mit der Klägerin durch einen Verwaltervertrag (Anlage K1) verbunden.
3 Nachdem die zur Beheizung des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes installierte Heizungsanlage in 2021 einen Defekt an einem der beiden Heizkessel, der ausgefallen war, aufwies, fassten die Eigentümer in der Versammlung am 09.06.2021 (Anlage K2) unter TOP 8 den Beschluss, die bisherige Heizungsanlage aufzugeben und die Wärmeversorgung über einen Anschluss an das Fernwärmenetz vorzunehmen:
4 „Die versammelten Wohnungseigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit, ohne Gegenstimmen, bei 3 Enthaltungen, den Versorgungsvertrag mit […] zu schließen, so dass ab 2022 der Anschluss an das Fernwärmenetz erfolgt. Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, den Vertrag zu schließen und die technische Vorbereitung durchzuführen.
5 In der kommenden Versammlung wird dann noch über die dafür erforderliche Mittelbereitstellung (Sonderumlage) gesprochen und entschieden. Es wird damit gerechnet, dass etwa € 125.000,00 bis € 130.000,00 aufzuwenden sind.“
6 Einen Versorgungsvertrag mit […] schloss die Klägerin (bzw. in ihrem Auftrag die Beklagte) zunächst nicht ab.
7 In der Wohnungseigentümerversammlung am 17.08.2022 (Anlage B1) wurde die Beklagte unter TOP 4 zur Sachstandsmitteilung betreffend den Abschluss des Versorgungsvertrages für Fernwärme mit […] aufgefordert. Die Beklagte teilte mit, dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen worden sei. Daraufhin wurde die Beklagte ermahnt und angewiesen, umgehend den Versorgungsvertrag abzuschließen; die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass gefasste Beschlüsse sofort umzusetzen seien.
8 Im August/September 2022 schloss sodann die Beklagte für die Klägerin den Versorgungsvertrag über die Belieferung von Fernwärme mit H. GmbH ab. Vertragsbeginn in dem Leistungsbezug war auf den 25.10.2022 datiert (Anlage K10).
9 In der Stellungnahme der B. mbH vom 02.05.2023 (Anlage K4), die damit beauftragt worden war, für die Klägerin die staatlichen Fördermöglichkeiten für die Anbindung des Objektes an die Fernwärme zu ermitteln, ist u. a. festgehalten: „Allg. ist festzuhalten, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine Förderung besteht. Zusätzl. möchten wir darauf hinweisen, dass in dieser Stellungnahme nur die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung gültigen Förderungen aufgelistet sind. Diese können sich kurzfristig ändern.“ Sodann wurden zwei verschiedene Förderungsmöglichkeiten über die I. bzw. „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ aufgezeigt.
10 In der Versammlung am 05.07.2023 (Anlage K5) fassten die Eigentümer den folgenden Beschluss unter TOP 5:
11 „a) Die versammelten Wohnungseigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit bei zwei Gegenstimmen und vier Enthaltungen, die Umstellung der Heizungsanlage auf den Energieträger Fernwärme in diesem Jahr/so schnell wie möglich durchzuführen. Die Firma K. wird beauftragt, die Arbeiten auszuführen und den hydraulischen Abgleich durchzuführen. Die Gesamtkosten der Firma K. liegen bei EUR 171.000,00. Die Vorauszahlungen an die Firma […] liegt bei EUR 35.800,00 und es werden 10 bis 20 % kalkuliert als Unvorhergesehenes bzw. für einen Sachverständigen, der für die Begleitung der Maßnahme und für die Abnahme zu beauftragen ist und für einen Energieberater, der für die Beantragung der Fördermittel benötigt wird.
12 b) Die versammelten Wohnungseigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit ohne Gegenstimmen bei sechs Enthaltungen, zur Mitfinanzierung der unter a) beschlossenen Maßnahmen eine Sonderumlage in Höhe von EUR 100.000,00 zu entrichten, die nach Beginn der Arbeiten durch die Firma K. fällig wird. Die Verwaltung wird den Fälligkeitstermin mitteilen und die Zahlungen ausrechnen und anfordern.
13 c) Die versammelten Wohnungseigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit ohne Gegenstimmen bei einer Enthaltung, dass für die Durchführung der unter a) beschlossenen Maßnahmen ein Antrag für Förderung bei der B. gestellt wird.“
14 Im Juli 2023 erteilte die Beklagte dem Werkunternehmer K. GmbH den Auftrag zur Herstellung der Fernwärmestation. Die Arbeiten wurden am 16.08.2023 aufgenommen. Die Klägerin wandte für die Maßnahme der Heizungsmodernisierung einen Betrag in Höhe von 173.171,35 € auf, hiervon 38.680,71 € für den hydraulischen Abgleich.
15 Ein Antrag auf Fördermittel bei der B. wurde zu keinem Zeitpunkt gestellt.
16 Die Bedingungen für die Förderfähigkeit waren nach der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ zum maßgeblichen Zeitraum in 2021/2022 u. a. die folgenden (Anlagen K7 bis K9):
17 5 Gegenstand der Förderung
18 Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.
19 5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
20 Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 % einbindet. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt und mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden wird.
(...)
21 8.2 Förderfähige Kosten
22 8.4.1 Fördersätze Einzelmaßnahme
23 c) Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
(...)
24 Punkt 9.2 Antragstellung,
25 „Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; (...) Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim B. bzw. bei der K. maßgeblich.
26 Die Klägerin ist der Ansicht, die Herangehensweise der Beklagten sei förderschädlich gewesen und aufgrund der Beauftragung des Werkunternehmers vor Beantragung der Förderung sei der Klägerin die öffentliche Förderung für die Heizungsmodernisierung vollständig entgangen. Die in der Versammlung vom 05.07.2023 erfolgte Beschlussfassung habe die Beklagte nicht gehindert, die Förderanträge zu stellen, zumal in den Erörterungen zu TOP 5 ausdrücklich auf die Förderzuschüsse Bezug genommen worden sei. Vielmehr hätte die Beklagte nach dieser Beschlussfassung in der folgenden Reihenfolge vorzugehen gehabt:
27 - die Beantragung der öffentlichen Förderung, c) des Beschlusses
28 - die Beauftragung der Werkleistungen, a) des Beschlusses
29 - die Finanzierung der Maßnahme durch Einziehung der Sonderumlagen, die nach dem Baubeginn fällig gestellt werden sollten, b) des Beschlusses.
30 Eine Anweisung, in welchen Arbeitsschritten die Beklagte vorzugehen habe, habe es durch die in der Klägerin verbundenen Wohnungseigentümer nicht bedurft. Die sachgerechte Vollziehung der Beschlüsse sei eine der Kernaufgaben in der Wohnungseigentumsverwaltung. Für den Förderantrag habe die Beklagte zudem den in dem Beschluss angesprochenen Energieberater nicht benötigt. Die Anträge zur Förderung der Heizungsmodernisierung hätten unmittelbar selbst durch die Beklagte gestellt werden können.
31 Die Modernisierung sei in dem Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude mit 25 % der Kosten förderfähig zzgl. eines Bonus von 10 %, da die Komponenten der zu demontierenden Heizungsanlage älter als 20 Jahre gewesen seien. Die Förderung hätte daher insgesamt 35 % umfasst, mithin EUR 60.609,97. Die Klägerin behauptet, dass dieser Betrag in der öffentlichen Förderung durch rechtzeitige Antragstellung für die Klägerin vollständig zu erhalten gewesen wäre.
32 Lediglich einer der beiden Heizkessel habe einen Instandsetzungsbedarf aufgewiesen, wobei eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich gewesen wäre. Die Anlage habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma K. in einem betriebsbereiten Zustand befunden. Eine Reparaturbedürftigkeit hätte nicht die Förderfähigkeit entfallen lassen.
33 In ihrem Schriftsatz vom 06.11.2025 meint die Klägerin abweichend zu dem o. a. Vortrag, die Beklagte habe bereits zum 25.10.2022 den Vorhabenbeginn im Sinne der Fördervorschriften durch Abschluss eines Wärmeversorgungsvertrages mit der H. GmbH bewirkt und bereits hierdurch die Förderfähigkeit entfallen lassen, da ein Förderantrag zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt gewesen sei. Die Beschlüsse vom 05.07.2023 seien daher ins Leere gegangen. Es sei nicht Aufgabe der Wohnungseigentümer gewesen, die Förderung zu organisieren und die zutreffende Reihenfolge einzuhalten.
34 Die Klägerin beantragt,
35 die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 60.609,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
36 Die Beklagte beantragt,
37 die Klage abzuweisen.
38 Die Beklagte behauptet, die Heizungsanlage habe nicht mehr die volle Heizkraft liefern können, weswegen dringender Handlungsbedarf bestanden habe. Die Maßnahme als solche sei bereits wegen der mangelnden Funktionsfähigkeit nicht förderfähig gewesen.
39 Weiter bestreitet die Beklagte, dass eine Förderung in Höhe von 35 % der Gesamtkosten erfolgt wäre, der Vortrag der Klägerin sei nicht substantiiert. Die Kosten des hydraulischen Abgleichs wären nicht förderfähig gewesen. Die Klägerin liefere keinen substantiierten Vortrag anhand der Abrechnung der Firma K. dazu, welche Kosten förderfähig gewesen wären und welche nicht und auf welche Kosten sich eine Förderquote von 35 % beziehe.
40 Es fehlten Angaben dazu, ob bei einer Beantragung der Förderung in 2023 entsprechende Fördermittel, welche der Klägerin hätten zugeteilt werden können, noch zur Verfügung gestanden hätten. Die „Fördertöpfe“ könnten auch erschöpft gewesen sein. Die angebotenen Beweise dienten der Ausforschung. Die Klägerin nenne keine konkreten Anknüpfungstatsachen, insbesondere kein konkretes Förderprogramm nebst dessen Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung dessen technischer Voraussetzungen, anhand derer eine Förderfähigkeit für Juli/August 2023 von den Zeugen beurteilt werden könnte.
41 Die Förderfähigkeit der Maßnahme entfalle auch deshalb, da die Klägerin auf eine Durchführung des Beschlusses über die Belieferung mit Fernwärme und damit auf den Abschluss des Fernwärmebelieferungsvertrages bestanden habe, noch bevor ein Energieberater beauftragt worden sei und folglich Fördermittel hätten beantragt werden können.
42 Ferner sei anlässlich der Versammlung am 05.07.2023 gegenüber den Wohnungseigentümern ausdrücklich kommuniziert worden, dass zunächst ein Förderantrag gestellt und bewilligt werden müsse, bevor eine Beauftragung der Heizungsumstellung und -erneuerung erfolgen dürfe. Gleichwohl hätten die Eigentümer aufgrund der Dringlichkeit und der vorliegenden Preisbindung den Beschluss gefasst, die Arbeiten unverzüglich – also noch vor Bewilligung der Fördermittel – durchführen zu lassen und hätten auf der unverzüglichen Beauftragung der Arbeiten bestanden.
43 Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Förderanträge selbst zu stellen.
44 Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
45 Die zulässige Klage ist unbegründet.
46 I. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 60.609,97 € wegen einer oder mehrerer Pflichtverletzungen liegt nicht vor, da ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag bzw. gegen ihre gesetzlichen Pflichten nicht vorliegt. Die Beklagte hat sich bei der Begleitung der geplanten Maßnahmen der Heizungsmodernisierung als Verwalterin der Klägerin pflichtgemäß verhalten.
47 1. Die Förderfähigkeit der von der Klägerin geplanten Maßnahmen der Heizungsmodernisierung ist zwar letztlich entfallen und sind der Klägerin etwaige Gelder entgangen, sodass sie die gesamte Maßnahme aus eigenen Mitteln finanzieren musste. Dies ist jedoch entgegen dem klägerischen Vortrag nicht darauf zurückzuführen, dass die Beklagte voreilig und damit pflichtwidrig Verträge abgeschlossen hat, die einen „Vorhabenbeginn“ qualifizierten, nach dessen Eintritt ein Förderantrag nicht mehr hätte mit Erfolg gestellt werden können. Vielmehr hat die Beklagte sich pflichtgemäß verhalten.
48 Im Einzelnen:
49 Als Vorhabenbeginn ist hier zunächst der 25.10.2022 zu qualifizieren. Gemäß Punkt 9.2 der Förderrichtlinie gilt als Vorhabenbeginn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag. Dies war hier jedenfalls am 25.10.2022 der Fall, da zu diesem Stichtag der Vertragsbeginn zur Lieferung von Wärme mit den Hamburger Energiewerken erfolgte (Anlage K10).
50 Weiter gilt gemäß Punkt 9.2 der Förderrichtlinie, dass Förderanträge vor Vorhabenbeginn zu stellen sind. Dies war hier nicht erfolgt, da ein Förderantrag grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt gestellt worden ist.
51 Allerdings ist das Fehlen eines Förderantrags überhaupt und auch das Nichtstellen des Antrags vor dem Abschluss des Lieferungsvertrages nicht als pflichtwidriges Verhalten der Beklagten vorzuwerfen. Antragsberechtigt war die Klägerin (Punkt 6.1 lit. a) der Förderrichtlinie). Die Klägerin wird zwar gerichtlich wie außergerichtlich durch die Beklagte vertreten, § 9b Abs. 1 S. 1 WEG. Hierbei hat die Beklagte jedoch nicht nach eigenem Gutdünken zu handeln, sondern in den engen Grenzen der ihr gesetzlich/vertraglich eingeräumten Befugnisse. Die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung trifft grundsätzlich die Klägerin (§ 18 Abs. 2 WEG). Die Beklagte ist dabei lediglich das zuständige und ausführende Organ. Im Übrigen ergibt sich aus § 27 Abs. 1 WEG, dass die Beklagte lediglich Maßnahmen untergeordneter Bedeutung oder solche, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind, ohne Rücksprache mit der Klägerin treffen darf. Weitergehende Handlungsbefugnisse hat die Beklagte nur, soweit sie ihr durch die Klägerin (per Beschluss) eingeräumt worden sind (§ 27 Abs. 2 WEG). Im Übrigen wird die ordnungsmäßige Verwaltung durch Beschluss durch die Klägerin geregelt, soweit sie sich nicht aus einer Vereinbarung ergibt (§ 19 Abs. 1 WEG).
52 Vorliegend lag kein Sachverhalt vor, nach dem die Beklagte ohne Beschlusslage hätte einen Förderantrag stellen und zu diesem Zweck die Beschlusslage vom 09.06.2021, wonach ein Lieferungsvertrag zu schließen war, ignorieren sollen. Insbesondere lag auch kein Fall von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG (Abwendung eines Nachteils) vor. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erfasst die Maßnahmen, über die nach § 19 Abs. 1 WEG eigentlich die Wohnungseigentümer entscheiden müssten, die aber eine rasche Entscheidung verlangen, um einen Nachteil zu verhindern, und daher vom Verwalter durchzuführen sind (BR-Drs. 168/20, 84). Ein solcher Fall lag hier nicht vor, da jederzeit und ohne zeitlichen Druck eine Versammlung hätte einberufen und weitere Beschlüsse der Klägerin herbeigeführt werden können. Das ist auch daran zu erkennen, dass die Beklagte zunächst über 14 Monate lang gerade nicht den am 09.06.2021 beschlossenen Lieferungsvertrag geschlossen hat und auf der nächsten Versammlung der Klägerin am 17.08.2022 hierzu ermahnt wurde. Dringender Handlungsbedarf lag nicht vor.
53 Die Beklagte traf allerdings auch nicht die Pflicht, das Ansinnen der Klägerin zur Heizungsmodernisierung grundlegend zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die Klägerin keine Beschlüsse fasst, die förderschädlich sein könnten. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Verwaltervertrag. Sie hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte sich - ohne zusätzliche Vergütung und gleichsam wie eine hierzu qualifizierte Energieberaterin, die sie nicht ist - grundlegend in die Förderbedingungen der verschiedenen Förderstellen einarbeitet und der Klägerin Handlungsempfehlungen präsentiert. Dies hätte bei dem hier im Raum stehenden Projekt mit erheblichen Investitionssummen und umfangreichen/unübersichtlichen Förderbedingungen einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Beklagte bedeutet, für den die Beklagte auch nicht qualifiziert scheint. Ein solches Vorgehen hätte zudem ein erhebliches Haftungsrisiko für die Beklagte begründet, etwa für den Fall, dass ihr ein Fehler zu dem konkreten Vorgehen unterläuft oder sie weitere Fördermöglichkeiten übersieht. Den Beschlüssen der Klägerin in den Versammlungen am 09.06.2021, 17.08.2022 sowie 05.07.2023 ist auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Klägerin erwartet hat, die Beklagte solle sich selbst vertieft mit den Förderbedingungen bzw. den Bedingungen eines Förderantrags auseinandersetzen und entsprechend vorgehen. Vielmehr ist die Beklagte am 17.08.2022 durch die Klägerin ermahnt worden, die gefassten Beschlüsse vom 09.06.2021 umgehend und ohne Zögern umzusetzen. Die Klägerin verhält sich allerdings widersprüchlich, wenn sie einerseits in einem frühen Stadium des Vorhabens die Verwaltung auffordert, einen förderschädlichen Lieferungsvertrag abzuschließen, der sich allerdings erst im Nachhinein als förderschädlich herausgestellt hat, genau diesen Vertragsabschluss nunmehr aber heranziehen möchte, um der Beklagten einen Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Die Beklagte war zur Umsetzung des am 09.06.2021 gefassten Beschlusses verpflichtet. Handelt der Verwalter gegen den erklärten Willen der Wohnungseigentümer, hat er zwar von Gesetzes wegen dennoch eine Vertretungsmacht (§ 9b Abs. 1), bewegt sich im Innenverhältnis aber im Verbotenen und macht sich schadenersatzpflichtig (s. BayObLG NZM 2001, 535; KG NJW-RR 1991, 273; BeckOK WEG/Elzer WEG § 27 Rn. 47). Dieser Gefahr, die bis hin zu ihrer Abberufung hätte führen können, musste sich die Beklagte, die im Übrigen auch nichts darüber wusste, wie die Förderbedingungen sind und dass noch vor dem Lieferungsvertragsabschluss ein Förderantrag zu stellen ist, nicht aussetzen.
54 Vielmehr hätte es der Klägerin bzw. ihren einzelnen Mitgliedern oblegen, sich von Anfang an zu einem sinnvollen Vorgehen bei der geplanten Heizungsmodernisierung zu informieren. So war bereits der Beschluss vom 09.06.2021 förderschädlich (Anweisung an die Beklagte zum Abschluss eines Lieferungsvertrages), ohne dass die Klägerin sich zuvor gehörig dazu informiert hat, welche Konsequenzen dieser Beschluss bzw. der Abschluss eines solchen Vertrages haben könnte. Zu einem sinnvollen Vorgehen hätte es möglicherweise von Anfang an und vor einer jeden Beschlussfassung gehört, eine professionelle und fachkundige Energieberatung heranzuziehen und diese nach dem konkreten Vorgehen zu befragen oder aber, sich individuell mit den Anforderungen zu befassen und dies im Anschluss auf einer Versammlung zu diskutieren.
55 Darauf, dass die Beklagte auch zu einem späteren Zeitpunkt keinen Förderantrag gestellt hat, etwa auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, in welcher Reihenfolge die Beschlüsse vom 05.07.2023 hätten umgesetzt werden müssen, kommt es hingegen nicht mehr an, da die Förderfähigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits entfallen war. Selbst wenn es hierauf indes ankäme: Am 05.07.2023 hat die Klägerin die unbedingte Beauftragung des Werkunternehmers beschlossen. Es sollte „die Umstellung der Heizungsanlage auf den Energieträger Fernwärme in diesem Jahr/so schnell wie möglich durchzuführen. Die Firma K. wird beauftragt, die Arbeiten auszuführen und den hydraulischen Abgleich durchzuführen.“ Ein Handeln gegen diesen Beschluss hätte abermals ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen. Auch hätte die Beklagte mit der Umsetzung dieses Beschlusses nicht warten dürfen, sondern war – ohne dass in dem Beschluss eine andere zeitliche oder sachliche Reihenfolge festgelegt worden ist – zur Umsetzung sämtlicher Beschlüsse unmittelbar und gleichzeitig verpflichtet (§ 18 Abs. 2 aE WEG). Eine Pflicht der Beklagten, selbst Förderanträge zu stellen, bestand zudem nicht. Im Gegenteil: In dem beschlossenen TOP 5a) ist ausdrücklich geregelt: „es werden 10 bis 20 % kalkuliert […ua] für einen Energieberater, der für die Beantragung der Fördermittel benötigt wird “. Dass die Klägerin nunmehr vorbringt, die Beklagte hätte dies selbst machen sollen, macht ihr Verhalten auch an dieser Stelle widersprüchlich. Eine Weisung gegenüber der Beklagten dahingehend, dass die Beauftragung der Firma K. erst nach Beantragung der Fördermittel erfolgen soll/darf, ergibt sich aus dem Beschluss zu TOP 5 der Versammlung vom 05.07.2023 ohnehin nicht.
56 2. Zudem hat die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises nicht näher substantiiert, ob die Voraussetzungen der Förderfähigkeit der geplanten Maßnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt vorgelegen haben und wie sie auf die konkret errechnete Schadensersatzsumme kommt.
57 So ist anhand der Anlagen K7 bis K9 bereits nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin auf eine Förderfähigkeit von 35 % kommt. Dies steht so zwar in der Stellungnahme der Bringe Ingenieurgesellschaft mbH vom 02.03.2023. Indes ist nicht klar, woraus sich dies ergeben soll. Die Klägerin zitiert diesbezüglich nicht die Förderrichtlinien, die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gegolten haben sollen. Eine solche Förderhöhe lässt sich den Förderrichtlinien nicht entnehmen.
58 Die Verfügbarkeit von Fördermitteln gerade zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Antrag hätte stellen wollen, wäre substantiiert darzulegen gewesen. Das entsprechende Beweisangebot ist als Ausforschungsbeweis zu qualifizieren, da ein konkreter Tatsachenvortrag nicht erfolgt ist. Das Angebot/die Rechnung des Werkunternehmers sind nicht eingereicht worden; ohne deren Vorlage sowie den diesbezüglichen Vortrag durch die Klägerin konnte nicht überprüft werden, ob und welche Leistungen im Einzelnen förderfähig gewesen wären.
59 II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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