Appeal inadmissible due to lack of procedural capacity

L 4 AS 73/22 DSocial Insurance Court / Division 4Apr 20, 2026Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Social Court Hamburg had dismissed the challenge to a 2016 house ban as inadmissible. On appeal, the Landessozialgericht held that the plaintiff was procedurally incapable when she filed the appeal in March 2022. Although expert evidence showed that she had regained procedural capacity by May 2025 and was represented by counsel at the hearing, she expressly refused to ratify the prior proceedings. Without such ratification, the defect was not cured, so the appeal had to be rejected as inadmissible. The court also held that no stay of proceedings had been ordered and denied reimbursement of extrajudicial costs.

Omnilex headnote

§ 71 SGG, § 143 SGG; procedural capacity as prerequisite of a valid appeal and subsequent cure by ratification: An appeal lodged by a party lacking procedural capacity is inadmissible. If the defect persists only until the party later regains capacity, the missing procedural validity may be cured by a subsequent ratification of the prior conduct. Such cure requires an express or at least clearly ascertainable approval; refusal of ratification excludes an implied validation. The court may base its assessment of current procedural capacity on expert evidence and its own hearing impression; a separate declaratory order on incapacity is not required (consid. 22-28).

Full text

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 73/22 D — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: L 4 AS 73/22 D

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 71 SGG, § 143 SGG, § 158 SGG

Orientierungssatz

  1. Die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 143 SGG setzt die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers nach § 71 SGG voraus.(Rn.26)

2 War der Kläger bei Klageerhebung prozessunfähig, ist er inzwischen aber wieder prozessfähig und durch einen Bevollmächtigten vertreten, so bestand die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Berufung (und Klage) durch eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung herzustellen. Bei Fehlen einer solchen Genehmigung bleibt die erhobene Berufung unzulässig.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 25. Februar 2022, S 29 AS 2694/16, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen ein vom Beklagten im Jahr 2016 ausgesprochenes Hausverbot.

2 Die 1972 geborene, erwerbsfähige Klägerin hatte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten beantragt; zuständiger Standort war das Jobcenter xxx. Am 4. Februar 2016 kam es dort im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Klägerin zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und der zuständigen Sachbearbeiterin.

3 Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin ein Hausverbot für den Zeitraum vom 5. Februar 2016 bis zum 9. Mai 2016 für das Dienstgebäude xxx aus und ordnete die sofortige Vollziehung des Hausverbots an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Verhalten der Klägerin bei der Vorsprache habe eine Bedrohung dargestellt und den Dienstbetrieb im Standort x ganz erheblich gestört. Sie habe aufgebracht und laut schimpfend das Dienstzimmer der Sachbearbeiterin verlassen, um sodann im Wartebereich ihren Anwalt und schließlich die Polizei anzurufen. Sie habe der zuständigen Sachbearbeiterin und der stellvertretenden Teamleitung immer wieder mit Strafanzeigen gedroht und Hinweise auf das Hausrecht unbeachtet gelassen. Eine ruhige und sachliche Klärung ihres Anliegens sei nicht möglich gewesen.

4 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Februar 2016 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass kein Fehlverhalten ihrerseits vorgelegen habe.

5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei unzulässig, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert sei. Nach Ablauf des bis zum 9. Mai 2016 befristeten Hausverbots habe sich dieses durch Zeitablauf erledigt.

6 Am 20. Juli 2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, dass die Begründung des Beklagten unzureichend sei. Es habe keinen Grund für ein Hausverbot gegeben. Sie habe zu keiner Zeit jemanden beschimpft, die Provokationen seien von den Mitarbeitern des Beklagten ausgegangen.

7 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016, bereits unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sich das mit dem genannten Bescheid angeordnete Hausverbot aufgrund seiner Befristung bis zum 9. Mai 2016 bereits vor der Klageerhebung am 20. Juli 2016 durch Zeitablauf erledigt habe und damit keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalte. Als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – gerichtet auf die Feststellung, dass das Hausverbot rechtswidrig war – sei die Klage auch unzulässig, weil kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung bestehe.

8 Die Klägerin hat hiergegen am 16. März 2022 Berufung zum Landessozialgericht Hamburg erhoben.

9 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

10 Der Senat hat die Akte des von der Klägerin vor dem Landessozialgericht Hamburg, 1. Senat, geführten Verfahrens L 1 KR 94/22 ZVW D beigezogen. In jenem Verfahren ist zu der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin Beweis erhoben worden und die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie Dr. med. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Die Sachverständige ist unter dem 7. Dezember 2023 – ohne dass eine Untersuchung der Klägerin durchgeführt werden konnte – zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin unter einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide und unfähig sei, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und dass Prozessunfähigkeit vorliege. Die Sachverständige hat diese Einschätzung später in diversen Äußerungen gegenüber dem 1. Senat bestätigt. Am 14. Mai 2025 hat die Sachverständige die Klägerin ambulant untersucht und dem Gericht eine zusammenfassende Darstellung des Begutachtungsgesprächs vorgelegt. Am 15. Mai 2025 hat der 1. Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser die Sachverständige ergänzend befragt. Die Sachverständige hat schriftlich bzw. mündlich ausgeführt, sie habe bei der Untersuchung der Klägerin bei im Übrigen unveränderter Diagnose keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten mehr feststellen können. Die diagnostizierte psychische Störung erreiche aktuell nicht eine psychopathologische Ausprägung, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Sachverständigen wird auf die Prozessakte L 1 KR 94/22 ZVW D verwiesen.

11 Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er sich den Ausführungen des 1. Senats anschließe und davon ausgehe, dass die Klägerin jedenfalls zwischen März 2013 und Juli 2024 prozessunfähig gewesen, aber jedenfalls seit Mai 2025 wieder prozessfähig sei.

12 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. April 2026, bei der sowohl die Klägerin als auch ihre Prozessbevollmächtigte anwesend waren, hat die Berichterstatterin die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie nach Auffassung des Senats sowohl bei Erhebung der Klage als auch bei Einlegung der Berufung prozessunfähig gewesen sei und insoweit auf die Ausführungen der Sachverständigen K.... in dem beigezogenen Verfahren L 1 KR 94/22 ZVW D verwiesen. Infolgedessen fehle es derzeit an einer zulässigen Berufung und einer zulässigen Klage. Der Senat sei aber auch der Überzeugung, dass die Klägerin derzeit wieder prozessfähig sei. Sie könne daher den Mangel der Zulässigkeit beheben, in dem sie ihre bisherige Prozessführung nunmehr genehmige. Erfolge keine solche Genehmigung, so bleibe es bei der Unzulässigkeit.

13 Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Frage ihrer Prozessfähigkeit sei nicht hinreichend geklärt. Es seien diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen, insbesondere die Sachverständige K... unter Beiziehung weiterer Arztberichte zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern. Im Übrigen bedürfe es eines gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Prozessunfähigkeit und ihre Dauer festgestellt werde.

14 Ferner hat die Klägerin erklärt, sie genehmige die Prozessführung in diesem Verfahren während der Zeit ihrer Prozessunfähigkeit ausdrücklich nicht. Es gehe ihr darum, das erstinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und dort vortragen zu können, damit ihr nicht eine Instanz genommen werde. Ggf. sei ihr ein besonderer Vertreter zu bestellen.

15 Die Klägerin beantragt,

16 den Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2022 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.

19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

I.

20 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

II.

21 Der Senat konnte am 20. April 2026 in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin zur Überzeugung des Senats prozessfähig ist und im Übrigen auch durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war (dazu unter 1.). Auch ein Ruhen des Verfahrens stand einer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (dazu unter 2.).

22 Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin derzeit prozessfähig ist. Er stützt sich hierbei auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. im Verfahren L 1 KR 94/22 ZVW D. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die aus der Aktenlage mit den insbesondere für die Jahre 2010 bis 2016 vorliegenden ärztlichen Berichten ableitbaren schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die die Klägerin unfähig machten, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, so im Mai 2025 nicht mehr bestanden, dass die Klägerin vielmehr grundsätzlich in der Lage gewesen ist, zwischen zweckmäßigen und nicht zielführenden Handlungen im Rahmen ihrer rechtlichen Interessenvertretung zu unterscheiden. Die sogenannte Realitätskontrolle war in der Vergangenheit eingeschränkt, ist jedoch im Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2025 als im Wesentlichen intakt zu bewerten gewesen, sodass die diagnostizierte psychische Störung seitdem nicht eine psychopathologische Ausprägung erreicht, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Diesen Besserungsnachweis vermag der Senat aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2026 gut nachzuvollziehen. Die Klägerin ist in dieser Verhandlung durchweg gut ansprechbar gewesen und hat auf die Ansprache kontrolliert reagiert. Sie hat ihre Anliegen zielgerichtet vorgetragen. Angesichts dessen hat der Senat keinen Anlass gesehen, der Anregung der Klägerin zu folgen und eine weitere Stellungnahme der Sachverständigen Dr. K. einzuholen.

23 Eines gesonderten Beschlusses über die Prozess(un)fähigkeit der Klägerin und deren Dauer bedurfte es nicht, es ist ausreichend, wenn sich der Senat in den Gründen seiner Entscheidung hierzu äußert.

24 Anders als die Klägerin meint, war ein Ruhen des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt angeordnet worden. Der Senat hatte die Ruhendstellung zwar angeregt, die Klägerin hatte sich hiermit jedoch explizit nicht einverstanden erklärt. Da Voraussetzung für das Ruhen ein übereinstimmender entsprechender Antrag der Beteiligten ist, ein solcher hier von Seiten der Klägerin aber nicht vorlag, erfolgte keine Anordnung des Ruhens.

III.

25 Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 158 SGG.

26 Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen K... in dem beigezogenen Verfahren L 1 KR 94/22 ZVW D war die Klägerin zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung im März 2022 prozessunfähig (zur Prozessunfähigkeit der Klägerin entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen vgl. BSG, Beschluss vom 26. März 2025 – B 4 AS 87/23 B) und die Berufung damit unzulässig. Zwar ist das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig (bzw prozessfähig) behandelt worden sei, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (BSG, Beschluss vom 29.7.2005 – B 7a AL 162/05 B, Beschluss vom 3.7.2003 – B 7 AL 216/02 B, juris Rn. 8 und Beschluss vom 28.11.2009 – B 8 SO 55/17 B, juris Rn. 5). Im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes muss auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen, um eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf zu erreichen, ob die Vorinstanz ihn zu Recht als prozessfähig oder prozessunfähig behandelt hat (BGH, Urteil vom 4. November 1999 – III ZR 306/98, juris Rn. 20). Vorliegend hat die Klägerin die Berufung aber nicht deshalb erhoben, um geltend zu machen, dass das Sozialgericht sie zu Unrecht als prozessfähig angesehen hat. Das Begehren nach Klärung ihrer Prozessfähigkeit hat sie erst später geäußert, ohne sich dabei festzulegen, ob sie die erstinstanzliche Einschätzung hierzu für richtig oder falsch hält.

27 Der Senat hat die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass er die Berufung (und die Klage) für unzulässig hält. Da sie zur Überzeugung des Senats seit Mai 2025 wieder prozessfähig ist (siehe hierzu oben unter II. 1.) und zudem inzwischen durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten wird, hatte sie die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Berufung (und der Klage) durch eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung herzustellen. Auch hierauf ist die Klägerin hingewiesen worden. Die Klägerin hat eine entsprechende Genehmigung jedoch explizit nicht erteilt, sodass auch die Annahme einer konkludenten Genehmigung (zu dieser Möglichkeit Roller, jurisPK-SGG, 2. Auflage, Stand 10.4.2026, § 72 Rn 62 unter Berufung auf BSG, Beschluss vom 27.11.1961 – 3 RK 108/59) nicht in Betracht kommt.

28 Da die Prozessführung nicht genehmigt wurde, bleibt die Berufung unzulässig.

IV.

29 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Berufung trotz Prozessunfähigkeit der Klägerin zulässig erhoben wurde (vgl. dazu oben unter III.), hätte sie keinen Erfolg. Sie wäre dann als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klage nicht zulässig erhoben wurde. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend: Nach den Ausführungen der Sachverständigen K..., denen sich der Senat anschließt, war die Klägerin bei Klageerhebung nicht prozessfähig, die Klage somit unzulässig. Da eine Genehmigung der Prozessführung ausdrücklich nicht erfolgt ist, bleibt die Klage unzulässig. Für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht besteht kein Anlass.

V.

30 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Klage unbegründet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Senats im Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10. November 2022 sowie die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen, denen der Senat sich insoweit anschließt.

VI

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache.

32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

Keywords

procedural capacityappeal admissibilityratificationhouse bansocial lawcostsinadmissibility

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal was admissible despite the appellant's lack of procedural capacity at filing

Extracted holding

The appeal was inadmissible because the appellant was not procedurally capable when the appeal was filed and did not later ratify the proceedings after regaining capacity.

Extracted reasoning

Procedural capacity is required for an admissible appeal under § 143 SGG. The court accepted expert evidence that the appellant was incapable in March 2022, and later regained capacity by May 2025. Because she expressly refused to ratify the prior conduct, the defect was not cured.

Key legal question

Whether the lower-court proceedings could be cured by later ratification of the litigation conduct

Extracted holding

A later ratification would have cured the admissibility defect, but none was given.

Extracted reasoning

Since the appellant was again capable and represented by counsel, she had the opportunity to ratify the prior conduct. Her express refusal excluded even an implied ratification.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.