LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2025-09-26, 326 O 386/23

326 O 386/23Cantonal CourtSep 26, 2025

Regest

1. Ein vertragliches „Sale-and-Rent-Back“-Modell über ein Kraftfahrzeug ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen der Leistung des Anbieters und der Gegenleistung des Kunden objektiv ein auffälliges, besonders grobes Missverhältnis besteht, welches die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten tatsächlich vermuten lässt. Bei der Ermittlung des Missverhältnisses dürfen Kauf- und Mietvertrag nicht isoliert betrachtet werden; maßgeblich ist eine objektive Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Heranziehung des Händlereinkaufswerts des Fahrzeugs (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21).(Rn.41) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) (Rn.48) 2. Die Gebrauchsvorteile des überlassenen Fahrzeugs sind nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung zu berechnen, bei der der Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und der sich daraus ergebende Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert wird (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19).(Rn.53) 3. Ein Vermieter begeht verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, wenn er dem Mieter den Besitz an der Mietsache ohne dessen Willen und ohne Vorliegen eines vollstreckbaren Titels entzieht. Das Verschulden des Schädigers wird bei einer objektiven Schutzgesetzverletzung durch verbotene Eigenmacht vermutet; ein pauschales Vertrauen auf vertragliche Sicherungsrechte oder mietvertragliche Pflichtverletzungen des Mieters entlastet den Vermieter nicht, wenn das Gesetz ein solches Selbsthilferecht nicht vorsieht (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2023 - 2 U 165/21 und OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 - 32 U 2389/24 e).(Rn.38) (Rn.69) (Rn.70) (Rn.71) 4. Der Erhalt einer Nutzungsausfallentschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz setzt einen hypothetischen Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten voraus. Verstreichen zwischen der Entziehung der Sache und einer Ersatzbeschaffung mehrere Monate, wird ein fehlender Nutzungswille dann nicht vermutet, wenn der Geschädigte nachweist, dass die Ersatzbeschaffung allein aufgrund fehlender finanzieller Mittel - hier etwa wegen des Bezugs von Bürgergeld - unterblieben ist (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 12 U 70/17). Bei einem außergewöhnlich langen Entschädigungszeitraum und einem fortgeschrittenen Fahrzeugalter ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein angemessener prozentualer Abschlag von den standardisierten Tabellensätzen vorzunehmen (Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2010 - 7 U 313/10).(Rn.76) (Rn.77) (Rn.83) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 137/25

Full text

LG Hamburg 26. Zivilkammer — 326 O 386/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-26

Aktenzeichen: 326 O 386/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0926.326O386.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 138 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 830 BGB, § 858 Abs 1 BGB, § 287 ZPO

Orientierungssatz

  1. Ein vertragliches „Sale-and-Rent-Back“-Modell über ein Kraftfahrzeug ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn zwischen der Leistung des Anbieters und der Gegenleistung des Kunden objektiv ein auffälliges, besonders grobes Missverhältnis besteht, welches die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten tatsächlich vermuten lässt. Bei der Ermittlung des Missverhältnisses dürfen Kauf- und Mietvertrag nicht isoliert betrachtet werden; maßgeblich ist eine objektive Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Heranziehung des Händlereinkaufswerts des Fahrzeugs (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21).(Rn.41) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) (Rn.48)

  2. Die Gebrauchsvorteile des überlassenen Fahrzeugs sind nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung zu berechnen, bei der der Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und der sich daraus ergebende Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert wird (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19).(Rn.53)

  3. Ein Vermieter begeht verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, wenn er dem Mieter den Besitz an der Mietsache ohne dessen Willen und ohne Vorliegen eines vollstreckbaren Titels entzieht. Das Verschulden des Schädigers wird bei einer objektiven Schutzgesetzverletzung durch verbotene Eigenmacht vermutet; ein pauschales Vertrauen auf vertragliche Sicherungsrechte oder mietvertragliche Pflichtverletzungen des Mieters entlastet den Vermieter nicht, wenn das Gesetz ein solches Selbsthilferecht nicht vorsieht (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2023 - 2 U 165/21 und OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 - 32 U 2389/24 e).(Rn.38) (Rn.69) (Rn.70) (Rn.71)

  4. Der Erhalt einer Nutzungsausfallentschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz setzt einen hypothetischen Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten voraus. Verstreichen zwischen der Entziehung der Sache und einer Ersatzbeschaffung mehrere Monate, wird ein fehlender Nutzungswille dann nicht vermutet, wenn der Geschädigte nachweist, dass die Ersatzbeschaffung allein aufgrund fehlender finanzieller Mittel - hier etwa wegen des Bezugs von Bürgergeld - unterblieben ist (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 12 U 70/17). Bei einem außergewöhnlich langen Entschädigungszeitraum und einem fortgeschrittenen Fahrzeugalter ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein angemessener prozentualer Abschlag von den standardisierten Tabellensätzen vorzunehmen (Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2010 - 7 U 313/10).(Rn.76) (Rn.77) (Rn.83)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 137/25

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.208,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2025 zu zahlen.

  2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.208,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.

2 Die Beklagten bieten am Markt sogenannte „sale and rent back“-Vertragsmodelle an, bei welchen Kunden ihr Fahrzeug gegen Zahlung eines Entgelts verkaufen, anschließend aber weiter nutzen können, indem sie dieses für einen begrenzten Zeitraum zurückmieten.

3 Nach Beendigung des Mietvertrags soll das Fahrzeug nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen durch die Beklagten veräußert und verwertet werden.

4 Auch der Kläger schloss am 12.09.2023 bei einer Zweigniederlassung der Beklagten in H. einen solchen „Cash & Drive – Vertrag“. Hierbei verkaufte er seinen VW Golf VII, Erstzulassung 9.7.2013 mit Kilometerstand von 157.146 km an die Beklagte zu 1) für einen Kaufpreis von 6.000,00 € und mietete diesen dann mit Mietvertrag vom selben Tag von der Beklagten zu 2) für eine Vertragslaufzeit von 16 Wochen (12.9.2023 bis 1.1.2024) zurück.

5 Unter § 3 des Kaufvertrages heißt es zum Zustand des Fahrzeuges:

6 „(…) Abweichungen hiervon, die sich nach Übergabe des Fahrzeuges zeigen, unterfallen der gesetzlichen Gewährleistung. Hierzu wurde der Verkäufer darauf hingewiesen, dass er in den ersten 6 Monaten nach Gefahrenübergang (Übergabe) die Beweislast dafür trägt, dass der Mangel erst später und somit nach Übergabe (Gefahrenübergang) entstanden ist. (…)“

7 Der Mietvertrag sieht unter § 5 einen Brutto-Mietzins von 1.012,50 € für ein vier-Wochen-Intervall vor. Unter § 5 g) heißt es weiter:

8 „Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages, die der Mieter zu vertreten hat (z.B aufgrund einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs), hat der Mieter der Vermieterin den Mietzins bis zum ordentlichen Ablauf des Mietvertrages als Nutzungsentschädigung zu erstatten.“

9 § 6 des Mietvertrages regelt die Berechtigung der Beklagten zu 2), bei einem Zahlungsverzug von mehr als fünf Tagen das Mietverhältnis sofort zu kündigen sowie weitere Fälle vertragswidrigen Verhaltens, bei denen eine Vertragsbeendigung unmittelbar ohne Mahnung oder Kündigung eintritt.

10 Nach § 7 trägt die Beklagte zu 2) im Grundsatz die Kosten für die Kfz-Versicherung, die Kfz-Steuer und solche für notwendige Wartungen und Reparaturen. Wahlweise kann auch der Kläger diese Kosten übernehmen. In diesem Fall reduziert sich der brutto Mietzins auf 750,00 €. Werden die laufenden Kosten von der Beklagten zu 2) übernommen, sieht § 12 des Mietvertrages vor, dass jede Maßnahme durch den Kläger anzukündigen und in einer Vertragswerkstatt durchzuführen ist. Andernfalls entfällt sein Kostenerstattungsanspruch. Betragen die Kosten einer vorzunehmenden Maßnahme mehr als 30% des Verkehrswertes des Fahrzeuges, kann die Beklagte zu 2) nach § 12 e) den Mietvertrag durch einfache Erklärung sofort beenden und das Fahrzeug zur Verwertung einziehen.

11 Der mit dem Kläger vereinbarte Mietzins für das vier-Wochen-Intervall betrug 750,00 €. Hinzu kommt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 99,00 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Zahlungsplan der Anlage K 6 verwiesen.

12 § 13 des Mietvertrages sieht nach Ende der Vertragslaufzeit eine Versteigerung des Fahrzeuges durch einen staatlich zugelassenen Auktionator vor. Hierbei verlangt § 13 h) ein Mindestgebot, bestehend aus dem im Kaufvertrag geregelten Kaufpreis und ausstehenden Forderungen der Beklagten zu 2) in Form von Miete und Vertragskosten. Der überschießende Teil des in der Versteigerung erzielten Erlöses steht nach § 13 j) und 13 k) dem Kläger zu, welcher diesen auf Anforderung von der Beklagten zu 2) ausgezahlt erhält.

13 Für die weiteren Einzelheiten des Kauf- und Mietvertrages wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

14 Mit Schreiben vom 6.10.2023 erklärte die Beklagte zu 2) die Kündigung des Mietvertrags gegenüber dem Kläger und forderte diesen auf, das streitgegenständliche Fahrzeug an diese auszuhändigen (vgl. Anlage B 2).

15 Der Kläger kam dieser Herausgabeaufforderung nicht nach.

16 Mit Schreiben vom 09.11.2023 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (vgl. Anlage K 5).

17 Am 15.12.2023 nahm die Beklagte zu 1) das Fahrzeug von dem Kläger weg. Der Kläger wandte sich nach der Wegnahme an die Hotline der Beklagten und erhielt die Auskunft, dass das Fahrzeug durch die Beklagten sichergestellt worden sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Januar 2024 abgemeldet. Es wurde durch die Beklagten verwertet und an einen Dritten weiterveräußert.

18 Der Kläger behauptet, der an ihn ausgezahlte Kaufpreis stünde in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Fahrzeugwert. Diesen beziffert er unter Verweis auf ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten (Anlage K4) mit 11.150,00 € (Händlereinkaufswert) bzw. 12.675,00 € (Händlerverkaufswert). Er, der Kläger, habe den Vertrag nur abgeschlossen, da er sich finanziell in einer Notlage befunden habe. Dabei werde er durch den Mietvertrag in der Folge weiter benachteiligt, indem er neben der Zahlung des hohen Mietzinses tatsächlich zeitgleich die laufenden Unterhaltungskosten des Fahrzeuges zu tragen habe. Er ist daher in Anlehnung an die Entscheidung BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 der Ansicht, sowohl die schuldrechtlichen Verträge als auch die Übereignung des Fahrzeugs seien aufgrund Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

19 Der Kläger trägt weiter vor, der für ihn zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe ihm zugesagt, dass er sein Fahrzeug jederzeit auslösen könne. Daraus und unter Berücksichtigung der Regelung des § 13 des Mietvertrages folge seiner Ansicht nach auch eine Unwirksamkeit der Verträge nach § 134 BGB i.Vm. §§ 1, 3, 32, 54 KWG bzw. § 134 BGB i.Vm. § 34 Abs. 4 GewO.

20 Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch wegen Wegnahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Höhe von 5.000,00 € zu. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Wertersatz wegen entzogener Nutzungsmöglichkeit zu. Der Kläger habe kein zweites Fahrzeug und sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Zugunsten der Beklagten könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger bei höchster Anstrengung möglich ist, monatlich 60,00 € für ein Ersatzfahrzeug zurückzulegen. Bei einem hypothetischen Kaufpreis von 2.500,00 € für ein Ersatzfahrzeug wäre es dem Kläger also nach 41 Monaten möglich, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Demgemäß stehe dem Kläger seit Wegnahme am 15.12.2023 bis 19.2.2025 Nutzungsentschädigung für 432 Kalendertage zu. Für diese Zeit belaufe sich die Nutzungsentschädigung auf 8.208,00 € (=19,00 € pro Tag).

21 Der Kläger beantragt,

22 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 13.208,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Erhebung der Klage zu bezahlen.

23 Die Beklagten beantragen,

24 die Klage abzuweisen.

25 Die Beklagten rügen zunächst die Einhaltung der Vorgaben des § 253 ZPO sowie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie sind darüber hinaus der Ansicht, der Kläger habe seine Angaben zum Wert des Fahrzeuges nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Bei dem privat eingeholten Gutachten handele es sich um ein reines „Gefälligkeitsgutachten“. Die Angaben zum Wert mache der Kläger zudem ohne konkrete Anknüpfung ins Blaue hinein, so dass auch der angebotene Sachverständigenbeweis als Ausforschungsbeweis unzulässig sei. Die Echtheit der in Bezug genommenen DAT-Bewertung bestreiten die Beklagten.Unter Berücksichtigung der am Fahrzeug vorhandenen Schäden, wie sie das Gutachten zudem aufführt und auf Grund der Tatsache, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, sei die RISK-Abteilung der Beklagten zu einem Händlereinkaufswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs i. H. v. 10.000,00 € gelangt.

26 Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. Der Kläger habe aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrags das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug wirksam übertragen und damit verloren. Eine Sittenwidrigkeit der Verträge oder ein wucherähnliches Geschäft komme nicht in Betracht.

27 Jedenfalls spreche gegen eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten, dass diese im Rahmen des Vertragskonzeptes auch mietvertragliche Risiken übernommen hätten und der Kläger auch die Möglichkeit gehabt habe, sein Fahrzeug an einen Gebrauchtwagenhändler zu veräußern, um sich eine etwaig erforderliche Liquidität zu verschaffen. Zudem sei ein vermeintlich bestehendes Missverhältnis durch die Auszahlung eines Mehrerlöses im Anschluss an die Versteigerung ausgeglichen und dem Kläger im Rahmen der Versteigerung auch die Möglichkeit des Rückerwerbs seines Fahrzeugs eröffnet. Zu einer arglistigen Täuschung sei im Rahmen der Anfechtung bereits nicht substantiiert vorgetragen.

28 Die tägliche Mietvereinbarung (36,16 €) mit der Beklagten könne sicherlich auch nicht als wucherisch bezeichnet werden.

29 Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe nicht. Aufgrund der Kündigung des Mietvertrags habe der Kläger kein Recht mehr zum Besitz des Fahrzeuges gehabt. Zudem fehle es auch an einem Verschulden. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass sie zur Sicherstellung des berechtigt war, da der Kläger seine mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe.

30 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 6.8.2025, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

31 Die Klage ist zulässig.

32 Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist örtlich gemäß § 21 ZPO zuständig. Die streitgegenständlichen Verträge sind in der Hamburger Niederlassung der Beklagten geschlossen worden.

II.

33 Die Klage ist auch begründet.

34 Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 830, 858 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 13.208,00 €.

35 a) § 858 Abs. 1 BGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 –, Rn. 30, juris).

36 b) Eine Verletzung dieses Schutzgesetzes liegt vor.

37 Der Kläger war unmittelbarer Besitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

38 Die Beklagte hat dem Kläger den unmittelbaren Besitz am streitgegenständlichen Fahrzeug ohne dessen Willen entzogen, indem sie das Fahrzeug „sicherstellte“ und an einen Dritten veräußerte und übergab.

39 c) Die Besitzentziehung war widerrechtlich.

40 Ein Recht zum Besitz folgt nicht aus dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag (Anlage K 1) oder dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geschlossenen Mietvertrag (Anlage K 2). Diese Verträge sind als einheitliches Modell des „sale and rent back“ wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wobei die Unwirksamkeit auch die in Erfüllung des Vertrags vorgenommene Übereignung erfasst hat.

41 Bei einem „sale and rent back“ – Geschäft kann für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht isoliert auf den Kaufvertrag oder isoliert auf den Mietvertrag abgestellt werden. Denn ein grobes Missverhältnis läge beispielsweise dann nicht vor, wenn der außergewöhnlich niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen an die Klägerin teilweise ausgeglichen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21, MDR 2023, 164 Rn. 41; OLG München Urteil v. 13.2.2025 – 32 U 2389/24, BeckRS 2025, 16064 Rn. 30).

42 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.11.2022 (Az. VIII ZR 436/21 – abrufbar unter juris) zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des hier streitgegenständlichen Geschäftsmodells des Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sog. „sale and rent back“ (Gegenstand waren Vertragsformulare mit Stand 2.2.2018) Folgendes ausgeführt:

43 „(a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - VIII ZR 155/87, NJW 1988, 1373 unter I 1; vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88, BGHZ 107, 92, 97; vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301; vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991 unter II B 1 a aa; vom 26. April 2022 - X ZR 3/20, ZInsO 2022, 1674 Rn. 31 f.; jeweils mwN).

44 Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, aaO S. 301 f.; vom 10. Oktober 2001 - XII ZR 93/99, NJW-RR 2002, 8 unter 1; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 17; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 26).

45 Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065 unter IV 2 a; vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, aaO S. 302; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, aaO; vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 5; jeweils mwN). Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 1994 - IV ZR 35/93, BGHZ 125, 135, 140; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 b; vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 38; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 40; jeweils mwN). Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 13; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, aaO Rn. 19; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, aaO).

46 Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 159; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, aaO Rn. 27).“

47 Nach diesen zutreffenden Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, war zunächst in die Betrachtung zu nehmen, ob und inwieweit bereits der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) abgeschlossene Kaufvertrag ein wucherähnliches Geschäft darstellt.

48 Der tatsächliche Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs war entsprechend § 287 ZPO zu schätzen. Mit dem BGH (Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 436/21 – juris, Rn. 36) ist an den Händlereinkaufswert anzuknüpfen. Diesen schätzt die Kammer auf Grundlage der von dem Kläger eingereichten DAT-Berechnung auf den dort angegebenen Wert von 11.150,00 € (Anlagenkonvolut K 4). Der DAT-Berechnung lagen die konkreten Fahrzeugdaten des streitgegenständlichen Fahrzeugs, insbesondere die gefahrenen Kilometer und die konkreten Ausstattungsmerkmale des Fahrzeuges zugrunde. Außerdem nahm die DAT-Berechnung auch eine durch ein eingeholtes Minderwertgutachten (Anlagenkonvolut K 4, S. 10 ff.) plausibilisierte Abwertung von 490,00 € für einen fachgerecht reparierten Vorschaden an der linken seitlichen Front des Fahrzeuges vor. Eine solche DAT-Berechnung stellt eine taugliche Grundlage zur gerichtlichen Schätzung des Restwerts eines Fahrzeuges dar (vgl. OLG München Endurteil v. 13.2.2025 – 32 U 2389/24, BeckRS 2025, 16064 Rn. 29; Endurteil v. 22.2.2024 – 24 U 7266/22, BeckRS 2024, 2791 Rn. 35).

49 Soweit die Beklagten dem entgegengetreten sind und behaupten, dass aufgrund „vorhandener Schäden“ und aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele nur von einem Händlereinkaufswert von 10.000,00 € auszugehen sei, war der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagten hätten konkret zu wertmindernden Faktoren vortragen müssen. Insbesondere hätten die Beklagten näher darlegen müsse, welche über die aus dem Minderwertgutachten im Einzelnen sich ergebenden Wertminderungen darüber hinaus bestanden hätten und/oder weshalb die bereits erfolgte Berücksichtigung einer Wertminderung aufgrund eines tatsächlich von den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen des Minderwertgutachtens abweichenden Zustandes des Fahrzeuges nicht hinreichend wäre. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass es die Beklagten waren, die das Fahrzeug durch Wegnahme in Besitz nahmen und sodann an einen Dritten veräußert haben. Es wäre daher den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, nähere Angaben zu den wertbildenden Faktoren des Fahrzeuges zu machen, insbesondere auch dazu, zu welchem Preis das Fahrzeug weiterveräußert wurde. Die Beklagten haben durch ihr Verhalten für den Untergang des Fahrzeugs gesorgt und sind beweisfällig für einen niedrigeren Fahrzeugwert geblieben (vgl. hierzu auch: OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 26.5.2023 – 2 U 165/21 - NJOZ 2023, 1261, Rn. 127).

50 Bei einem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges von 11.150,00 € ergibt sich ein Minderwert zur vereinbarten Gegenleistung (6.000,00 € Kaufpreis) von 5.150,00 €, was eine Abweichung von 85,83 % vom tatsächlichen Wert darstellt. Damit lag der Wert der Leistung bereits fast doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

51 Hinzu kommt vorliegend jedoch, dass sich das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Mietvertrag (Anlage K 2) nicht nur fortsetzt, sondern dort deutlich verstärkt wird.

52 Nach dem Mietvertrag sollte der Kläger an die Beklagte zu 2) eine Miete von 750,00 € für ein vier-Wochen-Intervall zahlen. Für die 16-wöchige Mietvertragszeit ergibt sich zuzüglich der einmaligen Bearbeitungsgebühr von 99,00 € mithin eine Gesamtmietzahlung von 3.099,00 €. Faktisch verminderte sich damit, dass dem Kläger überlassene Kapital von 6.000,00 € auf 2.901,00 €. Angesichts der zur Verfügung gestellten Liquidität von 6.000,00 € und der vertraglichen Vereinbarungen, aufgrund derer der Kläger diese Abzüge von vorneherein einzukalkulieren hatte, trug die Beklagte dabei auch kein nennenswertes Ausfallrisiko. Der den Kläger durch die Fahrzeugüberlassung entstandene Nutzungsvorteil führt nicht zu einem Ausgleich des Missverhältnisses.

53 Richtigerweise sind die Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung zu berechnen, bei der der Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung geteilt und der sich daraus ergebende Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 – juris Rn. 12 ff; OLG Frankfurt Urteil vom 05.06.2020 - 2 U 90/19 – juris, Rn. 40 ff.).Die zu erwartende Restfahrleistung ergibt sich aus der üblichen Gesamtfahrleistung eines Fahrzeugs wie dem streitgegenständlichen mit großvolumigem Benzinmotor und kann auf 250.000 km geschätzt werden. Bei Vertragsschluss hatte das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 157.146 km, woraus sich eine Restlaufzeit von 92.854 km ergibt. Ausgehend von der Erstzulassung am 9.7.2013 war das Fahrzeug mithin 122 Monate alt, woraus sich eine durchschnittliche monatliche Laufleistung von 1.288 km ergibt. Zur Berechnung des Nutzungsvorteils des Kraftfahrzeugs ist daher nicht der im Mietvertrag erkennbar überhöhte Wert von 5.000 km Laufleistung für ein vier Wochen-Intervall, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen tatsächlichen Nutzungsverhaltens des Klägers ein Schätzwert von großzügig 1.200 km für das jeweilige Intervall anzusetzen (so bereits: Hans. OLG, Beschluss vom 18.2.2025, Az. 13 W 17/24, S. 10).

54 Es ergibt sich daher folgende Berechnung:

55 | | | | --- | --- | | 11.150,00 € (Fahrzeugwert) x 4.800 km (4 x 4 Wochen) 92.854 (Restlaufzeit) | = 576,39 € |

56 Rechnet man den Nutzungsvorteil von 576,39 € dem faktisch dem Kläger überlassenen Kapital von 2.901,00 € hinzu, ergibt sich ein Wert von 3.477,90 €. Dieser tatsächlich durch die Beklagten gewährten Leistung steht als klägerische Gegenleistung der Fahrzeugwert von 11.150,00 € gegenüber, der die Leistung der Beklagten um 220,5 % übersteigt.

57 Jedenfalls unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Mietvertrag ergibt sich damit ein auffälliges Missverhältnis der Leistungen.

58 Die danach eingreifende Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten wird vorliegend auch nicht durch die besonderen Regelungen im Mietvertrag widerlegt. Vielmehr setzt sich auch dort das vertraglich ausgestaltete Ungleichgewicht beider Parteien fort. Insoweit wird vollumfänglich auf die nachfolgend zitierten Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Beschluss vom 18.2.2025 (Az. 13 W 17/24), in dem diesem Verfahren vorgehenden Prozesskostenhilfeverfahren der Parteien (dort als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet) Bezug genommen, denen sich die hiesige Kammer anschließt:

59 (1) So hat der Antragssteller nach seinem Vortrag entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 535 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB die laufenden Unterhaltungskosten des Fahrzeuges in Form von Steuer, Versicherungen, Wartungen und Reparaturen zu tragen. Zwar sieht § 7 b) des Mietvertrages die grundsätzliche Übernahme dieser Kosten durch die Antragsgegnerin zu 2) als Vermieterin vor. Dass in Ausnahme hierzu i.S.d. § 7 d) des Vertrages die Kosten im vorliegenden Fall vom Antragssteller zu tragen sind, folgt jedoch aus der als Anlage K6 eingereichten Mietenübersicht. Dort werden die Mietzahlungen explizit als „reduziert“ mit einem Betrag von 750,00 € aufgeführt. Dieser Betrag entspricht exakt dem geschuldeten Mietzins im Falle der Ausübung des Optionsrechts nach § 7 d).

60 Aber auch ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall die Option nach § 7 d) ausgeübt wurde, würden auch im in § 7 b) vorgesehen Regelfall die zu zahlenden Unterhaltungskosten der Mietsache faktisch durch eine erhebliche Erhöhung des Mietzinses - ein Viertel mehr im Vergleich zum Fall des § 7 d) - auf den Mieter übergewälzt. Zudem ist der Antragssteller auch verpflichtet, jede Maßnahme innerhalb einer Frist von drei Tagen der Antragsgegnerin zu 2) anzuzeigen und diese bei einer Vertragswerkstatt durchführen zu lassen, § 12 c) des Mietvertrages. Andernfalls verliert er nach § 12 d) mit Ausnahme von Sonderfällen seinen Kostenerstattungsanspruch und muss dann neben dem erhöhten Mietzins auch die Werkstattkosten tragen. Ferner sichert sich die Antragsgegnerin zu 2) auch insoweit gegen wirtschaftlich sie benachteiligende Unterhaltungskosten ab, dass sie bei kostenintensiven Maßnahmen von mehr als 30% des Verkehrswertes des Fahrzeuges den Mietvertrag nach § 12 e) sofort beenden und das Fahrzeug zur Verwertung einziehen kann. Damit hat sich an dem noch der Entscheidung des BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 zugrunde liegenden Vertragsformular einzig die Gestaltung des vertraglichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses, nicht jedoch die inhaltliche Lastenverteilung geändert.

61 (2) Auch die Regelungen zur Vertragsbeendigung sind für den Antragssteller als Mieter erkennbar ungünstig ausgestaltet. In Abweichung zu § 543 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist nach § 6 b) des Mietvertrages eine außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin zu 2) als Vermieterin bereits bei einem Zahlungsverzug von mehr als fünf Tagen möglich. Weiter werden in § 6 b) eine Vielzahl von Fällen bestimmt, in denen der Vertrag aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Antragsstellers automatisch, mithin ohne Mahnung oder Kündigung, sofort endet. In all diesen Fällen wird der Antragssteller dann nach § 5 g) des Mietvertrages trotz Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet, sämtliche Mietzinsen, die im Falle eines ordentlichen Ablaufs des Mietvertrages zu zahlen wären, als Nutzungsentschädigung an die Antragsgegnerin zu 2) zu leisten.

62 (3) Eine Benachteiligung des Antragsstellers gegenüber den Antragsgegnerinnen findet sich ferner im Rahmen der vertragsübergreifenden Ausgestaltung der Gewährleistungsregelungen. Nach der erfolgten Gebrauchsüberlassung der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter gegenüber Mängel des Mietobjekts darzulegen und zu beweisen (Häublein, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 536 Rn. 60). Diese Darlegungs- und Beweislast des Antragsstellers wird hier insoweit im Rahmen des vertraglichen Gesamtkonzepts weiter verschärft, als dass der Antragssteller zeitgleich nach § 3 des Kaufvertrages als Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang im Rahmen der kaufvertraglichen Gewährleistung die Beweislast dafür trägt, dass ein etwaiger Mangel erst nach Übergabe entstanden ist. Die gesetzlich vorgesehene Darlegungs- und Beweislast des Käufers für das Bestehen des Mangels bereits bei Gefahrübergang wird somit vertraglich umgekehrt und hier zu Lasten des Antragsstellers als Verbraucher an die eigentlich verbraucherschützende Vorschrift des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB angenähert. Da im Vertrag nur eine Laufzeit von vier Monaten bestimmt ist, ändert sich an dieser Beweislastumkehr auch im Laufe der Vertragsdurchführung nichts. Bei Gesamtbetrachtung beider Verträge muss der Antragssteller damit für eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2) aus dem mietvertraglichen Gewährleistungsrecht nicht nur darlegen und beweisen, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt, sondern zugleich auch, dass dieser erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist. Andernfalls würde er wiederum von der Antragsgegnerin zu 1) aus kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen werden.

63 (4) Die Antragsgegnerinnen können der Vermutung einer verwerflichen Gesinnung ferner nicht entgegenhalten, mit der Rückvermietung an den Antragssteller Risiken einzugehen, die im Rahmen des Kaufvertrages eingepreist worden seien. Die Gefahr einer Verschlechterung oder des Untergangs des Fahrzeugs wird bereits dadurch abgemildert, dass den Antragsgegnerinnen im Fall einer schuldhaften Beschädigung oder Zerstörung Schadensersatzansprüche gegen den Antragssteller oder einen etwaigen Dritten zustehen. Allein das Risiko mangelnder wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit der Forderungen genügt dabei nicht, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung zu entkräften (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21).

64 (5) Ebenso nicht ausreichend zur Widerlegung der verwerflichen Gesinnung ist der Vortrag, der Antragssteller habe das Fahrzeug auch an einen Gebrauchtwagenhändler veräußern können, sodass eine Zwangslage auf seiner Seite nicht bestanden habe. Ein solcher Verkauf des Fahrzeuges hätte, anders als die von den Antragsgegnerinnen angebotene Vertragskonstruktion, zwangsläufig und unmittelbar den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zur Folge. Auf diese kam es dem Antragssteller aber ersichtlich gerade an. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Seiten des Antragsstellers ein besonderes Affektionsinteresse am Fahrzeug bestand, sodass der reine Verkauf desselben jedenfalls keine vergleichbar attraktive Option gewesen wäre. Gerade die besondere Konstellation mit der Möglichkeit zur Weiternutzung des Fahrzeuges ist der besondere Vorteil des Vertragsmodells, welcher den konkreten Anreiz für den Vertragsschluss schafft.

65 (6) Schließlich genügt auch die Verwertungsregelung in § 13 des Mietvertrages nicht zur Widerlegung der verwerflichen Gesinnung. Zwar ist in § 13 j) und k), anders als noch in der der Entscheidung des BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 zugrunde liegenden Vertragsregelung, vorgesehen, dass dem Antragssteller in jedem Versteigerungsfall der Mehrerlös zusteht. Ob im Rahmen der Versteigerung ein solcher Mehrerlös jedoch tatsächlich erzielt wird, ist im für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unklar (zum maßgeblichen Zeitpunkt bei § 138 BGB: BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - VII ZR 339/74). Insbesondere sind dabei vom Versteigerungserlös neben den 6.000,00 € Kaufpreis nach § 13 h) Nr. 2 auch weitere Forderungen der Antragsgegnerin zu 2) abzuziehen. Dies kann unter Berücksichtigung des § 5 g) bei einer Kündigung infolge Zahlungsverzuges sämtliche offenen Mietforderungen gerechnet auf die ordentliche Laufzeit des Mietvertrages umfassen. Ferner ist nicht gewährleistet, dass im Rahmen der Versteigerung durch den staatlich zugelassenen Auktionator tatsächlich ein wertangemessenes Gebot für das Fahrzeug erzielt wird. Eine Absicherung hierfür findet sich weder im Vertrag noch in der Versteigererverordnung. Einen etwaig entstandenen Mehrerlös erhält der Antragssteller zudem von der Antragsgegnerin zu 2) nach § 13 e) nur auf explizite Anforderung.

66 Auch wird dem Antragssteller über diese Vertragskonstruktion das Risiko des Wertverlustes des Fahrzeugs aufgebürdet. So ist über § 13 h) abgesichert, dass die Antragsgegnerinnen das ursprünglich zur Verfügung gestellte Kapital zurückerhalten. Eine etwaige Wertminderung schlägt sich damit in dem dem Antragssteller zustehenden Mehrerlös nieder. (…)“

67 d) Ein Recht zur Selbsthilfe gemäß § 229 BGB bestand für die Beklagten nicht.

68 e) Die Beklagten handelten auch schuldhaft.

69 Soweit die Beklagten gegen ein sie treffendes Verschulden einwenden, dass sie darauf vertrauen durften, dass sie zur Sicherstellung des Fahrzeuges berechtigt gewesen seien, da der Kläger seine mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe, trägt dies nicht.

70 Im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis gelten erleichterte Voraussetzungen, weil bei dem Vorliegen einer objektiven Schutzgesetzverletzung nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung regelmäßig das Verschulden vermutet wird, insbesondere, wenn die Umschreibung des Tatbestandes ein solches nahelegt (BGH, NJW 2023, 2259 Rn. 59 mwN; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 BGB, Rn. 714). Dies ist im Hinblick auf die besondere Tatbestandsstruktur der verbotenen Eigenmacht im Sinne einer rechtswidrigen Besitzentziehung ohne weiteres zu bejahen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2023 – 2 U 165/21 –, Rn. 107, juris).

71 Eine solche Entlastung ist den Beklagten mit dem Hinweis, dass man das Fahrzeug wegen einer mietvertraglichen Pflichtverletzung habe entziehen dürfen, nicht gelungen. Die Beklagten hätten jedenfalls erkennen können, dass eine solche Berechtigung zur Entziehung des Fahrzeuges nicht bestand. Anders als noch in früheren Vertragsversionen der Beklagten zu 2) findet sich schon gar keine vertragliche Regelung im streitgegenständlichen Mietvertrag (vgl. Anlage K 2, dort insb. § 6), wonach die Beklagte zu 2) berechtigt sein soll, dem Mieter den Besitz ohne dessen Willen zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und in das befriedete Besitztum des Mieters eindringen zu dürfen. Im Übrigen wäre ein solches vertragliches Recht als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 BGB unwirksam (OLG München, Urteil v. 13.2.2025 – 32 U 2389/24 - BeckRS 2025, 16064 Rn. 38). Nach geltendem Recht begeht ein Vermieter bereits dann verbotene Eigenmacht, wenn er die Mietsache ohne Titel in seinen Besitz nimmt (vgl. OLG München, aaO; OLG Hamm, Urteil v. 21.12.2022 – 11 U 119/21 - BeckRS 2022, 41499 Rn. 43). Dies hätten die Beklagten ohne weiteres erkennen können.

72 f) Die Beklagten haften für den Schaden des Klägers auch gemeinschaftlich. Gemäß § 830 BGB ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben.

73 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagten betreiben gemeinsam das Geschäftsmodell des „sale and rent back“ unter der Marke „P.“ mit den mit ihrer jeweiligen Gesellschaft zu schließendem sittenwidrigen Kauf- bzw. Mietverträgen.

74 Gemäß § 840 Abs. 1 BGB haften die Beklagten gesamtschuldnerisch.

75 g)Der Kläger ist berechtigt, zum Schadensausgleich eine Nutzungsentschädigung von 8.208,00 € von den Beklagten zu verlangen.

76 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kfz grundsätzlich zu bejahen. Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kfz innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit - in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln - das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (BGH Urteil vom 11.10.2022 – VI ZR 35/22 - NJW 2023, 47).

77 Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit. Zwar wird der Nutzungswille grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung wird jedoch entkräftet, wenn der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft. In diesen Fällen besteht eine von dem Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Die gegen einen Nutzungswillen sprechende Vermutung kann vom Geschädigten durch den von ihm zu erbringenden Nachweis widerlegt werden, dass die Ersatzbeschaffung nur deswegen unterblieben ist, weil ihm die dafür erforderlichen finanziellen Mittel fehlten (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2018 – 12 U 70/17 - NJOZ 2019, 1572 Rn. 27; OLG Düsseldorf Urt. v. 26.8.2014 – 1 U 151/13, BeckRS 2015, 995 Rn. 64, jeweils m.w.N.).

78 Der Kläger hat vorgetragen, dass er Bürgergeld beziehe und über kein zweites Fahrzeug verfüge, aber auf ein Fahrzeug für zahlreiche verschiedene Anlässe angewiesen sei. Ihm sei es bei höchster Anstrengung möglich 60,00 € pro Monat zurückzulegen, um auf ein Ersatzfahrzeug zu sparen. Ab dem Zeitpunkt der Wegnahme des Fahrzeuges am 15.12.2023 habe der Kläger daher 41 Monate benötigt bis zum 19.2.2025 um sich jedenfalls ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 2.500,00 € anschaffen zu können (vgl. Klage, S. 14, Bl. 69 d.A.).

79 Damit hat der Kläger seinen Nutzungswillen hinreichend dargelegt. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Ein bloßes Bestreiten des Nutzungswillens genügt nicht. Die Beklagte trägt an anderer Stelle ihrer Klageerwiderung selbst vor, dass der Kläger nur Bürgergeld von 563,00 € pro Monat bezieht (vgl. S.9 der Klageerwiderung, Bl. 87 d.A.). Wie es dem Kläger in einer solchen Situation gelingen sollte, schneller ein Ersatzfahrzeug zu beziehen, ist nicht nachvollziehbar. In der hier vorliegenden Konstellation oblag es auch nicht dem Kläger, die Beklagte neben der verlangten Herausgabe um Vorschuss für die Anschaffung eines Ersatzwagens zu ersuchen. Aus dem Verhalten der Beklagten ging hinreichend hervor, dass diese, ohne dass sie hierzu verurteilt wird, keinerlei Leistungen an den Kläger erbringen würde.

80 Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.12.2023 bis zum 19.2.2025 ist mithin von einem Nutzungswillen auszugehen.

81 Aus den vorgenannten Gründen liegt auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum kein Verstoß gegen eine Schadensminderungsobliegenheit des Klägers vor.

82 Die Ermittlung der Schadenshöhe liegt gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen.

83 Grundsätzlich stellen die von dem Kläger herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch eine geeignete Schätzgrundlage dar, die das Gericht im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe heranziehen kann. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein solches handelte, dass bereits etwa zehn Jahre alt war, als es dem Kläger durch die Beklagten entzogen wurde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass vorliegend vom 15.12.2023 bis zum 19.2.2025, für insgesamt 432 Tage Nutzungsausfallentschädigung begehrt wird, mithin für einen ungewöhnlich langen Zeitraum, auf den die Entschädigungssätze der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch nicht ausgelegt sind. Die Tabelle geht von durchschnittlichen Mietsätzen für Pkws als einen vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchtwerte von Fahrzeugen aus (Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Nutzungsausfallentschädigung Rn. 15, beck-online). Geht es aber wie hier um einen außergewöhnlich langen Entzug eines Wagens, müssen deutlich geringere Kosten in Ansatz gebracht werden, um hierfür einen angemessenen Ausgleich zu finden (OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2010 – 7 U 313/10 –, Rn. 50, juris ; LG Hamburg, Urteil vom 30. März 2012 – 302 O 265/11 –, Rn. 24, juris).

84 Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 geht das Gericht somit aufgrund der ungewöhnlich langen Dauer des Entschädigungszeitraumes und dem Alter des Fahrzeuges nicht davon aus, dass sich auch unter Heranziehung durchschnittlicher Mietsätze, auf denen die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch basieren, noch Tagessätze von 38,00 € pro Tag nach der für den Fahrzeugtyp einschlägigen Klasse D rechtfertigen lassen. Das Gericht nimmt im Rahmen der Schadensschätzung wegen der vorgenannten Umstände einen Abschlag von 50 % auf einen Tagessatz von 19,00 € vor.

85 Eine weitere Herabstufung wegen etwaiger Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug war nicht vorzunehmen. Die aus dem eingereichten Gutachten (Anlage K 4) sich ergebenden Vorschäden waren nicht hinreichend, um einen weiteren Abschlag in der Höhe des Tagessatzes zu rechtfertigen. Nachvollziehbar wird dort vom Wert des Fahrzeugs insgesamt nur eine Abwertung von 490,00 € vorgenommen, da es sich um einen fachgerecht reparierten Schaden geringeren Umfangs handelte. Dies rechtfertigt keine weitere Reduzierung des Tagessatzes.

86 Es ergibt sich hiernach folgende Entschädigungssumme:

87 15.12.2023 bis zum 19.2.2025 = 432 Tage x 19,00 € = 8.208,00 €.

88 h) Neben der Nutzungsentschädigung hat der Kläger Anspruch auf Wertersatz in Höhe der geltend gemachten 5.000,00 € wegen der rechtswidrigen Entziehung seines Fahrzeuges.

89 Wie vorstehend ausgeführt ist der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeuges nach dem Händlereinkaufswert der eingereichte DAT-Berechnung (Anlagenkonvolut K 4) auf 11.150,00 € zu schätzen.

90 Durch die verbotene Eigenmacht der Beklagten und der Weiterveräußerung und Übergabe des Fahrzeuges an einen Dritten, ist dem Kläger ein Schaden in Höhe des Fahrzeugwerts entstanden.

91 Unter Anrechnung des von dem Kläger erhaltenen Kaufpreises von 6.000,00 € ergibt sich mithin jedenfalls der von dem Kläger vorliegend geltend gemachte Schaden von 5.000,00 €, für den die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Wertersatz verpflichtet sind.

92 i) Die Beklagten sind dem Kläger damit insgesamt zum Schadensersatz in Höhe von 13.208,00 € verpflichtet (8.208,00 € Nutzungsentschädigung + 5.000,00 € Wertersatz).

93 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

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