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324 O 603/24•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2025-01-09, 324 O 603/24
324 O 603/24Cantonal CourtJan 9, 2025
1. Eine eigene Berichtigung schließt die Gegendarstellungsforderung nur aus, wenn entstandene Fehlvorstellungen dadurch hinreichend sicher gegenüber dem gleichen Leserkreis und mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert ausgeräumt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die beanstandete Tatsachenbehauptung in der Artikelüberschrift befindet und damit besondere Aufmerksamkeit beansprucht, während die abgedruckte Berichtigung nicht gesondert angekündigt und lediglich ans Ende des Artikels gesetzt wird.(Rn.5) 2. Vorliegend handelt es sich bei der Erstmitteilung, wonach der Antragsteller Privatinsolvenz angemeldet haben soll, um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.(Rn.3) 3. Die streitgegenständliche Gegendarstellung ist nicht irreführend. Sie erweckt nicht den Eindruck, es gebe keinerlei Privatinsolvenzanträge gegen den Antragsteller, sondern es wird lediglich klargestellt, dass er selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.(Rn.5) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 7. März 2025, 324 O 603/24, Urteil anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 37/25
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 324 O 603/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0109.324O603.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 MedienStVtr HA, § 937 Abs 2 ZPO, § 938 ZPO
Eine eigene Berichtigung schließt die Gegendarstellungsforderung nur aus, wenn entstandene Fehlvorstellungen dadurch hinreichend sicher gegenüber dem gleichen Leserkreis und mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert ausgeräumt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die beanstandete Tatsachenbehauptung in der Artikelüberschrift befindet und damit besondere Aufmerksamkeit beansprucht, während die abgedruckte Berichtigung nicht gesondert angekündigt und lediglich ans Ende des Artikels gesetzt wird.(Rn.5)
Vorliegend handelt es sich bei der Erstmitteilung, wonach der Antragsteller Privatinsolvenz angemeldet haben soll, um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.(Rn.3)
Die streitgegenständliche Gegendarstellung ist nicht irreführend. Sie erweckt nicht den Eindruck, es gebe keinerlei Privatinsolvenzanträge gegen den Antragsteller, sondern es wird lediglich klargestellt, dass er selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.(Rn.5)
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 7. März 2025, 324 O 603/24, Urteil anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 37/25
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin gemäß § 20 MedienStV aufgegeben,
die nachstehende Gegendarstellung auf ihrem Internetauftritt unter www. t..de unverzüglich in ihr Angebot ohne Einschaltungen und Weglassungen und ohne Kosten für den Antragsteller aufzunehmen. Dabei hat die Überschrift „Gegendarstellung“ der Größe der Buchstaben der Überschrift „Immobilienunternehmer G. meldet Privatinsolvenz an“ zu entsprechen. Die Gegendarstellung ist des Weiteren an der der Erstmitteilung entsprechenden Stelle und in derselben Schrift wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen sowie auf der entsprechenden Startseite, auf der die Ausgangsberichterstattung angekündigt wurde, wobei die Größe der Ankündigung jeweils der Größe der Überschrift der ursprünglichen Ankündigung zu entsprechen hat. Die Gegendarstellung ist zudem, solange die Erstmitteilung angeboten wird, in unmittelbarer Verknüpfung anzubieten. Wird die Erstmitteilung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Erstmitteilung.
Gegendarstellung
Unter www. t..de schreiben Sie am 12.12.2024 unter der Überschrift
„Immobilienunternehmer G. meldet Privatinsolvenz an“ über mich:
„Einen Tag nach einer Razzia in den Geschäftsräumen seiner Unternehmensgruppe in L. hat G. auch privat Insolvenz angemeldet.“
Hierzu stelle ich fest:
Ich habe keine Privatinsolvenz angemeldet.
17.12.2024
C. G.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 20.000 € zur Last.
1 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
2 2. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 20 MedienStV liegen vor. Die Gegendarstellung ist, dies ist zuletzt unstreitig gestellt worden, der Antragsgegnerin innerhalb von einer Woche im Original und damit unverzüglich i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 4 MedienStV der Antragsgegnerseite zugegangen.
3 Bei der Erstmitteilung, wonach der Antragsteller Privatinsolvenz angemeldet haben soll, handelt es sich um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.
4 Die Gegenäußerungen gehen auch nicht unangemessen über den Umfang der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinaus, § 20 Abs. 2 Nr. 2 MedienStV. Soweit der Antragsgegner rügt, dass innerhalb der Gegendarstellung die Äußerung sowohl im Fließtext des Artikels als auch in der Überschrift enthalten ist, entspricht dies der Darstellung in dem Ausgangsartikel.
5 Dass gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 MedienStV eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die Gegendarstellung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht irreführend. Sie erweckt nicht den Eindruck, es gebe keinerlei Privatinsolvenzanträge gegen den Antragsteller, sondern es wird lediglich klargestellt, dass er selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auch die nachträglich eingefügte Berichtigung (Anlage AG 3) lässt das berechtige Interesse des Antragstellers an der Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht entfallen. Eine eigene Berichtigung schließt die Gegendarstellungsforderung nur aus, wenn entstandene Fehlvorstellungen dadurch hinreichend sicher gegenüber dem gleichen Leserkreis und mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert ausgeräumt werden. Gerade letzteres ist nicht der Fall. Während sich die beanstande Tatsachenbehauptung bereits in der Artikelüberschrift befindet und damit besondere Aufmerksamkeit beansprucht, auch weil Überschriften regelmäßig in Suchergebnissen und Ankündigungen wiedergegeben werden, ist die abgedruckte Berichtigung nicht gesondert angekündigt und lediglich ans Ende des Artikels gesetzt.
6 Die Kammer hat hinsichtlich der Veröffentlichungsanordnung von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.
7 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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