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327 O 291/25•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2025-10-09, 327 O 291/25
327 O 291/25Cantonal CourtOct 9, 2025
1. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 5 W 10/25). 2. Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. 3. Aussagen dahingehend, dass eine Gleichrangigkeit verschiedener Katheter aufgehoben wurde, aufgrund eines Rangverhältnisses ohne entsprechenden Nachweis Katheter eines bestimmten Herstellers von den Krankenkassen nicht mehr erstattet werden dürften und dieser Standpunkt in mehreren Gerichtsverfahren so bestätigt wurde, ist geeignet, den Eindruck einer gerichtlich geklärten und damit feststehenden Rechtslage im Hinblick auf ein Nachrangverhältnis der genannten Katheter gegenüber den Kathetern der Antragsgegnerin zu vermitteln. 4. Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den genannten Aussagen steht im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die entsprechenden Verkehrskreise in die Irre zu führen.
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 327 O 291/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1009.327O291.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 Abs 1 UWG ... mehr
§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 5 W 10/25).
Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht.
Aussagen dahingehend, dass eine Gleichrangigkeit verschiedener Katheter aufgehoben wurde, aufgrund eines Rangverhältnisses ohne entsprechenden Nachweis Katheter eines bestimmten Herstellers von den Krankenkassen nicht mehr erstattet werden dürften und dieser Standpunkt in mehreren Gerichtsverfahren so bestätigt wurde, ist geeignet, den Eindruck einer gerichtlich geklärten und damit feststehenden Rechtslage im Hinblick auf ein Nachrangverhältnis der genannten Katheter gegenüber den Kathetern der Antragsgegnerin zu vermitteln.
Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den genannten Aussagen steht im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die entsprechenden Verkehrskreise in die Irre zu führen.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 9. Oktober 2025 ist durch Beschluss vom 16. Januar 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 4/26
I.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags werden die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr folgende Behauptungen aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen und/oder mit diesen zu werben bzw. werben zu lassen:
a. „Kein Nachrangverhältnis bei der Verordnung eines Katheters der Produktart 15.25.14.0“
und / oder
b. „Die neue Produktart 15.25.14.0 kann auch nach der endgültigen Festlegung durch die Fortschreibung – wie jede siebenstellige Produktart – ohne Begründung vom Arzt verordnet werden.“
und / oder
c. „Die vom GKV-Spitzenverband gewählte Formulierung der Indikation der Produktart 15.25.14.0 kann ggf. zu dem Fehlverständnis führen, dass ein Nachrangverhältnis der Produktart 15.25.14.0 zu Einmalkathetern der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 und damit eine Begründungspflicht oder gar eine eingeschränkte Verordnungsfähigkeit besteht.“
und / oder
d. „Ein solches Begründungs- oder Nachweiserfordernis besteht nicht. Genauso wenig besteht ein Grundsatz, dass die neue Produktart 15.25.14.0 erst dann verordnet werden kann, wenn die Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 nicht geeignet sind. Ein solches Verständnis stünde nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.“
und / oder
e. „Ein solches Begründungs- oder Nachweiserfordernis besteht nicht. Genauso wenig besteht ein Grundsatz, dass die neue Produktart 15.25.14.0 erst dann verordnet werden kann, wenn andere Produktarten nicht geeignet sind. Ein solches Verständnis stünde nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.“
und / oder
f. „Im Hilfsmittelverzeichnis dürfen nur solche Indikationen aufgenommen werden, die Qualitätsanforderungen festlegen (vgl. SGB V, § 139 Abs. 2). Einschränkungen der Verordnungs- oder Erstattungsfähigkeit werden hiervon eindeutig nicht erfasst.“
und / oder
g. „Eine Kompetenz für die Festlegung einer Rangordnung hat der GKV-Spitzenverband hingegen nicht.“,
wie nachstehend geschehen:
II.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/8 und die Antragsgegnerinnen wie Gesamtschuldnerinnen 7/8 zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 160.000,00 festgesetzt (Antrag zu 1: € 140.000,00; Antrag zu 2: € 20.000,00).
1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen verschiedener Äußerungen in Rundschreiben an Homecare-Unternehmen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
2 Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein auf die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Medizinprodukten spezialisiertes Unternehmen, das seinen Kunden insbesondere Produkte für Stoma- und Kontinenzversorgung anbietet. Unter anderem stellt die Antragstellerin den im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktart 15.25.14.7 gelisteten Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung „V.“ her.
3 Die Antragsgegnerin zu 2) stellt unter anderem Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung unter den Bezeichnungen „L. Männer“ und „L. Frauen“ her. Die Antragsgegnerin zu 2) vertreibt diese Katheter. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin zu 2).
4 Nach § 33 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen realisieren diesen Versorgungsanspruch im Rahmen des Sachleistungsprinzips, indem sie Verträge gemäß § 127 SGB V mit Hilfsmittelleistungserbringern schließen. § 139 SGB V Abs. 1 lautet:
5 „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen.“
6 Die Produkte „L.“ der Antragsgegnerinnen wurden im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 ‚Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“, während sich die Produkte der Antragstellerin weiterhin in den erstgenannten Produktarten befinden. Unter „Indikation“ wird für die Produktart 15.25.14.0 angegeben:
7 „Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind."
8 Die Antragsgegnerin zu 2) richtete sich mit einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen diese Indikationsbeschreibung. Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag durch Beschluss vom 15.5.25 mangels Anordnungsgrund zurück und führte zudem aus, dass der Antrag nach summarischer Prüfung auch unbegründet sei:
9 „Da weder die Einführung noch die Streichung von Untergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV) durch den betroffenen Hersteller mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2008 – L 5 KR 6125/06), muss eine Anfechtungsklage gerichtet auf einen bestimmten Satz in einer Untergruppe erst recht erfolglos bleiben. Das HMV ist kein Rechtsakt untergesetzlicher Normgebung. Es reicht ungeachtet seiner marktsteuernden Wirkung nicht über eine Auslegungs- und Orientierungshilfe hinaus und entfaltet daher keine normative Wirkung.“
10 Gegen diese Entscheidung hatte die Antragsgegnerin zu 2) am 16.6.2025 Beschwerde eingelegt, welche das Landessozialgericht.Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.9.2025 zurückwies. Es ging dabei ebenfalls davon aus, dass es an einem Anordnungsgrund fehle.
11 Der 14. Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.04.2025 - L 14 KR 47/25 B ER, die in einem einstweiligen Beschwerdeverfahren zwischen der Antragstellerin und dem GKV-Spitzenverband ergangen ist, u.a. Folgendes ausgeführt:
12 „Maßgeblich ist vorliegend jedoch, dass eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten durch die Umgruppierung bereits deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil das Produkt „L. Männer“ aufgrund der Bekanntmachung des Antragsgegners vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 "Inkontinenzhilfen" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ (Seite 58 f.) lediglich für Versicherte geeignet ist, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind. Das Produkt „L. Männer “ war nicht neu in das HMV aufgenommen worden, sondern es war zunächst in derselben Produktart wie das von der Antragstellerin hergestellte Produkt platziert. Durch die Umgruppierung wurde es aus der unmittelbaren Konkurrenzsituation herausgenommen, zudem wurde seine Indikation dahin eingeschränkt, dass es nur medizinisch nachrangig gegenüber den Konkurrenzprodukten, zu denen das der Antragstellerin gehört, aufgenommen ist.
13 Dieser Vorgang kann die Antragstellerin nicht (mehr) benachteiligen; vielmehr hat er ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis gerade beseitigt.“
14 Der neunte Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2025 - L 9 KR 65/25 B ER, die in einem einstweiligen Beschwerdeverfahren zwischen einer Wettbewerberin der Antragstellerin und dem GKV-Spitzenverband ergangen ist und zu dem die Antragsgegnerin zu 2) beigeladen war, u.a. Folgendes ausgeführt:
15 „Denn im vorliegenden Fall fehlt es an einer für die Drittanfechtung ausreichenden Betroffenheit durch die streitige Umgruppierung und Aufnahme jedenfalls offensichtlich deshalb, weil die Produkte der Beigeladenen „L. Männer“ und „L. Frauen“ nach der im HMV angegebenen „Indikation“ nur für solche Versicherte geeignet sind, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 (wozu auch die von der Antragstellerin hergestellten Einmalkatheter gehören), medizinisch nicht anwendbar sind. Damit sieht das HMV ein Nachrangverhältnis vor, das relevante (Wettbewerbs-) Nachteile zu Lasten der Antragstellerin durch die streitige Umgruppierung und Aufnahme ausschließt (ebenso LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss ... vom 29. April 2025, L 14 KR 47/25 B ER, Seite 24 des Umdrucks).
16 Der Einwand der Antragstellerin, das Nachrangverhältnis bestehe „in dieser Form nicht“, überzeugt nicht. Nach der im HMV angegebenen Indikation sind die Produkte der Beigeladenen „L. Männer“ und „L. Frauen“ (nur) „geeignet“, wenn die Einmalkatheter (unter anderem) der Antragstellerin medizinisch nicht anwendbar sind. Danach besteht nach Maßgabe des HMV kein Anspruch der Versicherten der GKV auf eine Versorgung mit den Produkten der Beigeladenen, sofern (unter anderem) die Produkte der Antragstellerin anwendbar sind. Denn die Eignung eines Hilfsmittels ist Voraussetzung des Anspruchs auf die Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Anspruch besteht mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) nicht bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 13/13 R, zitiert nach juris, Rn. 15; Urteil des Senats vom 4. Juni 2019, L 9 KR 363/17, zitiert nach juris, Rn. 36).
17 Dass die Beigeladene durch den zu ihren Lasten vorgegebenen Nachrang in eigenen Rechten verletzt sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich.“
18 In einer schriftsätzlichen Stellungnahme gegenüber dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18.7.2025 führte der GKV-Spitzenverband zur Umgruppierung u.a. aus:
19 „Damit ist jedoch weder die Entscheidung verbunden, dass das Produkt für andere Einsatzgebiete nicht verordnungsfähig ist, noch die Aussage getroffen, dass das Produkt im Einzelfall vom Leistungsumfang der Krankenkassen umfasst ist.
(...)
20 Diese Indikationsbeschreibung enthält den Hinweis, dass eine Repositionierung nicht erforderlich ist und es für Versicherte geeignet ist, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind. Diese Darstellung enthält schon rein sprachlich kein Rangverhältnis. Denn der zweite Satz enthält weder ein „nur" noch ein „auch". Er weist lediglich darauf hin, dass die in der Produktart eingetragenen Produkte für Versicherte geeignet sind, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind. Der Hinweis ist erforderlich, um den Anwender der Orientierungshilfe darüber zu informieren, dass für Versicherte, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind, die in der Produktart eingetragenen Produkte geeignet sind.
21 Insofern werden im Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich keine Rangverhältnisse zwischen einzelnen Produktarten festgelegt. Die Regelungskompetenz des Antragsgegners beschränkt sich darauf, in der Produktartindikation die medizinischen Indikationen bzw. Zweckbestimmungen festzuhalten, bei denen eine Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich in Betracht kommt. Da es sich nicht um eine Positivliste handelt, können die gelisteten Produkte auch für andere Zwecke von den Ärzten verordnet werden.“
22 Der 1. Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 8. August 2025 (L 1 KR 51/25 B Er) - abweichend von einer zuvor in einem Hinweisbeschluss geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ausgeführt:
23 „Auch wenn die Beschreibung der Produktart kein rechtliches Nachrangverhältnis enthält, umfasst sie in der gegenwärtigen Fassung folgende Indikationsbeschreibung: ‚Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.24.9 medizinisch nicht anwendbar sind.'“
24 In zwei nahezu identischen Rundschreiben (Anlagen AST 1 und 2) an Homecare-Unternehmen wurden die aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen verbreitet. Am unteren Seitenrand beider Rundschreiben ist dabei vermerkt:
25 „C. GmbH, Postfach ... , ... H., Tel. ... , Fax ... , s.@C..com, www.C..de The C. logo is a registered trademark of C. A/S. © 2025-02. All rights reserved C. A/S“
26 In dem vorgelegten Rundschreiben gemäß der Anlage AST 2 ist zuvor zusätzlich noch Herr C. G., Angestellter der Antragsgegnerin zu 1, als Kontakt für Rückfragen angegeben:
27 „Kontakt für Rückfragen: C. G. Sr. Director DACH, Payers & Health Economics E-Mail: d.@C..com“.
28 Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 mit Schreiben vom 1.8.2025 bezüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage AG 1). Dies haben die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 8.8.2025 (Anlage AG 2) abgelehnt.
29 Diesem Schreiben vorangegangen waren einige E-Mails, mit denen ein Mitarbeiter der Antragstellerin verschiedene Fachkreise darüber informierte, dass aufgrund der Umgruppierung der L.-Katheter im Hilfsmittelverzeichnis ein Nachrangverhältnis gegenüber (u.a.) den Kathetern der Antragstellerin bestehe. Die Aussagen aus diesen E-Mails sind Gegenstand weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen der Parteien vor der Kammer.
30 Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die vorliegend streitgegenständlichen Aussagen unlauter seien, weil sie jeweils u.a. irreführend seien. Es würden unwahre Angaben dazu gemacht, dass ein Nachrangverhältnis der L.-Katheter aufgrund der Umgruppierung nicht bestehe, obwohl zahlreiche gerichtliche Entscheidungen dieses angenommen hätten. Auch im Hinblick auf eine uneingeschränkte Verordnungsfähigkeit der L.-Katheter würden unwahre Angaben gemacht. Es liege insbesondere eine unrichtige Information über die Rechtslage vor. Wegen der Einzelheiten der Rechtsausführungen der Antragstellerin insoweit wird auf die Antragsschrift vom 8.8.25 Bezug genommen.
31 Zudem stelle es eine irreführende Handlung dar, dass die Firma der Antragsgegnerin zu 1) und deren Mitarbeiter Herr G. am unteren Seitenrand der Rundschreiben genannt werde. Damit vermittelten die Antragsgegnerinnen den unzutreffenden Eindruck, dass die Antragsgegnerin zu 1) Herstellerin der L.-Katheter sei.
32 Sie beantragt,
33 die Antragsgegnerinnen zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
34 1. im geschäftlichen Verkehr folgende Behauptungen aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen und/oder mit diesen zu werben bzw. werben zu lassen:
35 a. „Kein Nachrangverhältnis bei der Verordnung eines Katheters der Produktart 15.25.14.0“
36 und / oder
37 b. „Die neue Produktart 15.25.14.0 kann auch nach der endgültigen Festlegung durch die Fortschreibung – wie jede siebenstellige Produktart – ohne Begründung vom Arzt verordnet werden.“
38 und / oder
39 c. „Die vom GKV-Spitzenverband gewählte Formulierung der Indikation der Produktart 15.25.14.0 kann ggf. zu dem Fehlverständnis führen, dass ein Nachrangverhältnis der Produktart 15.25.14.0 zu Einmalkathetern der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 und damit eine Begründungspflicht oder gar eine eingeschränkte Verordnungsfähigkeit besteht.“
40 und / oder
41 d. „Ein solches Begründungs- oder Nachweiserfordernis besteht nicht. Genauso wenig besteht ein Grundsatz, dass die neue Produktart 15.25.14.0 erst dann verordnet werden kann, wenn die Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 nicht geeignet sind. Ein solches Verständnis stünde nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.“ und / oder
42 e. „Ein solches Begründungs- oder Nachweiserfordernis besteht nicht. Genauso wenig besteht ein Grundsatz, dass die neue Produktart 15.25.14.0 erst dann verordnet werden kann, wenn andere Produktarten nicht geeignet sind. Ein solches Verständnis stünde nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.“
43 und / oder
44 f. „Im Hilfsmittelverzeichnis dürfen nur solche Indikationen aufgenommen werden, die Qualitätsanforderungen festlegen (vgl. SGB V, § 139 Abs. 2). Einschränkungen der Verordnungs- oder Erstattungsfähigkeit werden hiervon eindeutig nicht erfasst.“
45 und / oder
46 g. „Eine Kompetenz für die Festlegung einer Rangordnung hat der GKV-Spitzenverband hingegen nicht.“,
47 wenn dies wie aus der Einblendung in den Tenor ersichtlich geschieht,
48 2. gegenüber Dritten zu suggerieren, die Antragsgegnerin zu 1 sei Herstellerin der Produkte „L. Männer“ und „L. Frauen“, wie in vorstehend abgebildetem ersten Rundschreiben geschehen:
49 „ C. GmbH, Postfach ... , ... H., Tel. ... , Fax , ... s.@C..com www.C..de The C. logo is a registered trademark of C. A/S. © 2025-02. All rights reserved C. A/S“
50 sowie wie in vorstehend abgebildetem zweiten Rundschreiben geschehen:
51 „Kontakt für Rückfragen: C. G. Sr. Director DACH, Payers & Health Economics E-Mail: d.@C..com“.
52 Die Antragsgegnerinnen beantragen,
53 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
54 Nach Auffassung der Antragsgegnerinnen fehle es an einem Verfügungsanspruch. Die angegriffenen Aussagen seien nicht irreführend, sondern stellten die Rechtslage inhaltlich richtig dar. Insbesondere der GKV-Spitzenverband habe mehrfach bestätigt, dass kein Nachrangverhältnis der L.-Katheter gegenüber den in den anderen Produktgruppen gelisteten bestehe. Auch die Verordnungsfähigkeit der Katheter sei davon nicht berührt. Auch aus den von der Antragstellerin bemühten Gerichtsentscheidungen ergebe sich nichts anderes. Insoweit wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerinnen in der Antragserwiderung vom 22.8.25 Bezug genommen. Es liege auch keine Irreführung über die Herstellereigenschaft vor.
55 Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
56 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
57 Es besteht ein Verfügungsgrund. Insoweit greift die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG zugunsten der Antragstellerin. Dies wird von den Antragsgegnerinnen zu Recht nicht in Abrede genommen.
II.
58 Der Antragstellerin steht der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte auf Unterlassung gerichtete Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG gegen die Antragsgegnerinnen zu.
59 1. Streitgegenständlich sind die aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen, die jeweils isoliert voneinander angegriffen werden, allerdings jeweils in den konkreten Verletzungsformen gemäß der aus der Einblendung in den Tenor ersichtlichen Rundschreiben. Dabei ist jeweils das werbliche Umfeld zur Interpretation der Aussagen zu berücksichtigen.
60 2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen stehen als Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 UWG.
61 3. Sämtliche aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
62 Vom Irreführungstatbestand sind im Einzelfall auch Aussagen über die Rechtslage erfasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung, weil es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 42 – Preisänderungsregelung I). Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, m. w. Nachw.).
63 Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge; GRUR 2020, 886, Rn. 42 - Preisänderungsregelung I).
64 a. Zutreffend hat die Antragstellerin jedenfalls implizit vorgetragen, dass die noch im Streit stehenden Aussagen beim angesprochenen Verkehr vorliegend jeweils den Eindruck vermitteln, dass hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Einstufung der L.-Katheter der Antragstellerin bestehenden Rechtsfragen, insbesondere, ob ein Rangverhältnis besteht oder nicht, eine klare und feststehende Rechtslage besteht.
65 Die streitgegenständlichen Aussagen vermitteln jeweils im Kontext des gesamten Rundschreibens den Eindruck, dass die zutreffende Rechtslage so sei, dass die Umgruppierung der L.-Katheter nicht zu einem Nachrangverhältnis geführt habe und deshalb auch keine Einschränkungen bei der Verordnungsfähigkeit dieser Katheter bestünden. Schon die Überschrift weist in diese Richtung „Kein Nachrangverhältnis bei der Verordnung eines Katheters der Produktart 15.25.14.0“.
66 Die Aussagen „Die neue Produktart 15.25.14.0 kann auch nach der endgültigen Festlegung durch die Fortschreibung – wie jede siebenstellige Produktart – ohne Begründung vom Arzt verordnet werden.“, „Die vom GKV-Spitzenverband gewählte Formulierung der Indikation der Produktart 15.25.14.0 kann ggf. zu dem Fehlverständnis führen, dass ein Nachrangverhältnis der Produktart 15.25.14.0 zu Einmalkathetern der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 und damit eine Begründungspflicht oder gar eine eingeschränkte Verordnungsfähigkeit besteht.“, „Ein solches Begründungs- oder Nachweiserfordernis besteht nicht. Genauso wenig besteht ein Grundsatz, dass die neue Produktart 15.25.14.0 erst dann verordnet werden kann, wenn die Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 nicht geeignet sind. Ein solches Verständnis stünde nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.“, „Ein solches Begründungs- oder Nachweiserfordernis besteht nicht. Genauso wenig besteht ein Grundsatz, dass die neue Produktart 15.25.14.0 erst dann verordnet werden kann, wenn andere Produktarten nicht geeignet sind. Ein solches Verständnis stünde nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.“, „Im Hilfsmittelverzeichnis dürfen nur solche Indikationen aufgenommen werden, die Qualitätsanforderungen festlegen (vgl. SGB V, § 139 Abs. 2). Einschränkungen der Verordnungs- oder Erstattungsfähigkeit werden hiervon eindeutig nicht erfasst.“ und „Eine Kompetenz für die Festlegung einer Rangordnung hat der GKV-Spitzenverband hingegen nicht.“ vermitteln jeweils den Eindruck einer eindeutigen Rechtslage. Diese apodiktischen Aussagen werden auch an keiner Stelle der beiden Rundschreiben hinreichend relativiert.
67 Vorliegend handelt es sich nicht um Aussagen, welche im Rahmen der Rechtsverfolgung oder verteidigung getätigt werden, sondern - im Hinblick auf den rechtlichen Streit über das Rangverhältnis - gegenüber Dritten, sodass für die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht aufgrund dieses Umstandes klar wird, dass es sich um bloße (subjektive) Rechtsansichten handelt.
68 b. Tatsächlich war die im Streit stehende Rechtslage weder zum Zeitpunkt des Versands der Rundschreiben noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eindeutig geklärt. Weder gibt es insoweit eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung noch zeigen die bisherigen Entscheidungen insoweit eine übereinstimmende Rechtsauffassung. Die Frage, ob die Umgruppierung der Katheter der Antragstellerin in der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“ ein Nachrangverhältnis begründet, steht nicht nur zwischen den Parteien im Streit, sondern ist weiterhin gerichtlich ungeklärt.
69 Die Formulierung in der Indikationsbeschreibung „Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind“ lässt zwei deutlich voneinander abweichende Auslegungen zu, nämlich die, dass die Einmalkatheter der Produktart 15.25.14.0 nur für Versicherte in Frage kommen, wenn Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind, oder die, dass sie auch für Versicherte in Frage kommen, für die die Einmalkatheter der anderen Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind.
70 Im erstgenannten Sinne haben sich neben der Antragstellerin auch der 9. und der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geäußert, welche in den im Tabestand zitierten Passagen von einem dadurch begründeten Nachrangverhältnis ausgehen. Demgegenüber hat sich der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nach einem zunächst anderslautenden Hinweisbeschluss dahin geäußert, dass ein „rechtliches Nachrangverhältnis“ nicht bestehe. Auch der GKV-Spitzenverband als Verfasser sowohl des Hilfsmittelverzeichnisses als auch der die Umgruppierung bewirkenden Bekanntmachung hat sich in einem Schriftsatz gegenüber dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen das Bestehen eines Nachrangverhältnisses positioniert.
71 Von einer geklärten Rechtslage kann deshalb keine Rede sein, zumal es auch noch keine rechtskräftige Entscheidung dazu gibt. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sind sämtlich in einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen und damit im Rahmen des vorläufigen Eilrechtsschutzes. Hauptsacheverfahren sind insoweit bislang keine entschieden.
72 c. Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den streitgegenständlichen Aussagen steht vor diesem Hintergrund im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die von den Rundschreiben angesprochenen Verkehrskreise gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG in die Irre zu führen.
73 d. Wie die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage zum Nachrangverhältnis richtigerweise zu beantworten ist, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden. Dahinstehen kann auch, ob die angegriffenen Aussagen unter weiteren Irreführungsgesichtspunkten oder wegen unangemessener Herabsetzung der Antragstellerin zu verbieten gewesen wären.
III.
74 Der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht zu. Das seitens der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass die Angabe einer Kontaktmöglichkeit eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin zu 1) den Eindruck vermittele, diese sei Herstellerin der L.-Katheter, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Solange keine weiteren Angaben gemacht werden, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Verkehr davon ausgehen könnte, dass das angegebene Unternehmen nicht lediglich Vertreiberin, sondern auch Hersteller der L.-Katheter sei. Entsprechende Überlegungen wird der angesprochene Verkehr vielmehr überhaupt nicht anstellen, zumal es nicht ungewöhnlich ist, dass auch ein Vertreiber von Medizinprodukten seine wirtschaftlichen Interessen mittels entsprechender Kommunikationskampagnen wahrnimmt.
IV.
75 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG.
Berichtigungsbeschluss vom 16. Januar 2026
Tenor:
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 9.10.2025 wird dahin berichtigt, dass es darin statt:
„Die Produkte „L.“ der Antragsgegnerinnen wurden im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 ‚Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“
heißt:
„Das Produkt „L. Männer“ der Antragsgegnerinnen wurde im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 ‚Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von der Produktart 15.25.14.7 hin zur Produktart 15.25.14.0 ‚Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung'“.
Gründe:
Bei der berichtigten Passage handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO. Die Berichtigung entspricht dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien.
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