LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2025-09-11, 327 O 92/25

327 O 92/25Cantonal CourtSep 11, 2025

Full text

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 92/25 — Zwischenurteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-11

Aktenzeichen: 327 O 92/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0911.327O92.25.00

Dokumenttyp: Zwischenurteil

Tenor

  1. Den Klägerinnen zu 1) bis 3) wird aufgegeben, den Beklagten für die Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von jeweils 9.884,75 € bis spätestens zum 10. Oktober 2025 zu leisten.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1 Die Klägerinnen nehmen die Beklagten unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die Gegenstand einer Pressemitteilung der Beklagten zu 1) vom 13. Februar 2025 waren.

2 Die Klägerinnen zu 1) und 3) haben ihren Geschäftssitz auf den Cayman Inseln, die Klägerin zu 2) hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten. Die Klägerinnen tragen vor, die Beklagten hätten durch die Pressemitteilung vom 13. Februar 2025 Druck auf die Klägerinnen im Hinblick auf die von den Beklagten gewünschte Begleichung vermeintlicher Forderungen auszuüben und sie wirtschaftlich geschädigt.

3 Die Beklagten haben erstmals mit Klageerwiderung vom 27.05.2025 die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben.

4 Die Beklagten beantragen,

5 die Klägerinnen zu 1) bis 3) jeweils zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit in Höhe von 9.884,75 € zu verpflichten.

6 Die Klägerinnen halten einen Betrag in Höhe von lediglich 6.849,83 € für ausreichend.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

8 Der Streit der Parteien über die Verpflichtung, gemäß § 110 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; BGH WM 1982, 136; BGHZ 37, 264 = WM 1962, 270).

9 Die Beklagte hat den Antrag auf Leistung der Prozesskostensicherheit innerhalb der Klageerwiderungsfrist und damit rechtzeitig gestellt (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 110 Rn. 22).

II.

10 Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten ist begründet.

11 Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO haben Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten Prozesskostensicherheit zu leisten. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auszugehen.

12 Eine Befreiung besteht weder nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch nach § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Der Deutsch-Amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954, dessen Art. VI Nr. 1 den Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils vor den Gerichten des anderen Vertragsteils Inländerbehandlung gewährleistet, regelt in seiner Protokollnotiz Nr. 6, dass nur solche Staatsangehörige bzw. Gesellschaften keine Prozesskostensicherheit leisten müssen, die entweder (lit. a) im Gerichtsbezirk ihren ständigen Aufenthalt bzw. die Niederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) oder (lit. b) in diesem Bezirk ausreichendes Immobiliarvermögen zur Deckung der Kosten haben. Ob der Begriff „Gerichtsbezirk“ der Protokollnotiz wörtlich zu verstehen ist oder nicht vielmehr – wie der englische Vertragstext – eine inländische Belegenheit meint (s. Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand Dez. 2008, Bd. 1, S. 525.4 Fn. 15), kann vorliegend offenbleiben.

13 Das Gericht hat die Höhe der zu leistenden Sicherheit gem. § 112 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei richtet sich die Höhe grundsätzlich nach den bereits aufgewendeten und voraussichtlich noch aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Prozesskosten des Beklagten. An den Antrag der Beklagten ist die Kammer dabei nicht gebunden gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sind bei der Bemessung der Höhe der Prozesskostensicherheit nicht nur die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch diejenigen einer möglichen anschließenden Revision zu berücksichtigen. Zum geltenden Recht hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kosten des Revisionsverfahrens bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei der Berechnung der Prozesskostensicherheit einzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 2; BGH, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 16; vgl. zum im Berufungsverfahren geltend gemachten Verlangen nach Prozesskostensicherheit für die dritte Instanz: BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, 149 [juris Rn. 12]). Gründe der Prozessökonomie sprechen dafür, bei der Bemessung der Prozesskostensicherheit die gesamten möglichen Kosten der dritten Instanz zu berücksichtigen, statt den Beklagten darauf zu verweisen, zunächst für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und gegebenenfalls ein weiteres Mal nach Zulassung der Revision die Leistung weiterer Sicherheit zu beantragen (BGH Beschl. v. 23.7.2020 – I ZR 9/20, BeckRS 2020, 32859 Rn. 20).

14 Ausgehend ist vorliegend von einem Streitwert von 31.801,77 € der sich zusammensetzt aus 30.000 € für den Widerrufsantrag und 1.801,77 € für den Klageantrag zu 2). Der Klageantrag zu 3) wirkt sich gemäß § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.

15 Danach berechnet sich die Höhe der Prozesskostensicherheit konkret wie folgt:

16 | | | | --- | --- | | Kosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 200.000,00 €, | | | 1,6 Verfahrensgebühr (vor der letzten RVG-Novellierung) | 3.550,40 € | | 1,2 Terminsgebühr (vor der letzten RVG-Novellierung) | 2.662,80 € | | Auslagenpauschale | 20,00 € | | Zwischensumme 1. Instanz: | 6.233,20 € |

17 Kosten der zweiten Instanz nach einem Streitwert von 200.000,00 €,

18 | | | | --- | --- | | 1,9 Verfahrensgebühr (vor der letzten RVG-Novellierung) | 4.216,10 € | | 1,2 Terminsgebühr (vor der letzten RVG-Novellierung) | 2.662,80 € | | Auslagenpauschale | 20,00 € | | 4,0 Gerichtskosten (vor der letzten RVG-Novellierung) | 7.648,00 € | | Zwischensumme 2. Instanz: | 14.546,90 € |

19 Kosten der dritten Instanz nach einem Streitwert von 200.000,00 €

20 | | | | --- | --- | | 2,6 Verfahrensgebühr | 5.769,40 € | | 1,5 Terminsgebühr | 3.328,50 € | | Auslagenpauschale | 20,00 € | | 5,0 Gerichtskosten | 9.605,00 € | | Zwischensumme 3. Instanz: | 18.722,90 € |

21 Da allein die Klägerinnen zu 1) bis 3) und nicht die Klägerin zu 4) zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet sind und bei einer Klägermehrheit diese für die Prozesskosten nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO haften, ist die Höhe der Prozesskostensicherheit mit dem jeweils auf die Klägerinnen zu 1) bis 3) entfallenden Anteil von 1/4 der wahrscheinlich entstehenden Kosten zu bemessen (BGH Beschl. v. 23.7.2020 – I ZR 9/20, BeckRS 2020, 32859 Rn. 21). Die Prozesskostensicherheit ist mithin jeweils auf 9.875,75 € (39.503 € / 4) festzusetzen.

22 Gemäß § 113 ZPO war der Klägerin eine Frist für die Leistung der Prozesskostensicherheit zu setzen. Eine Frist von etwa einem Monat erscheint angemessen.

III.

23 Eine Kostenentscheidung ist erst im Schlussurteil zu treffen. Eine Zwangsvollstreckung findet aus dem Zwischenurteil nicht statt.

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