LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2024-06-13, 315 O 17/24

315 O 17/24Cantonal CourtJun 13, 2024

Full text

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 17/24 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-13

Aktenzeichen: 315 O 17/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0613.315O17.24.00

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft von sechs Monaten (Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

  1. unter dem Zeichen

Cangoo

ganz gleich in welcher Schreibweise

und/oder

  1. unter dem Zeichen

ganz gleich in welcher Farb- und Kontrastgestaltung Fahrräder – insbesondere Lastenfahrräder – herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen

und/oder

  1. unter der Domain

c..nl

Fahrräder – insbesondere Lastenfahrräder – zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziffer I., und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich die Umsätze und Gewinne ergeben, welche die Beklagte durch die in Ziffer I. näher bezeichneten Handlungen erzielt hat, einschließlich der Gestehungskosten und aller Kostenfaktoren, sowie über die Menge der erhaltenen oder bestellten und verkauften Erzeugnisse und über die Preise, die hierfür bezahlt wurden.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aufgrund der Handlungen der Beklagten gem. Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die gem. Ziffer I. gekennzeichneten Waren zurückzurufen und dauerhaft aus den Vertriebswegen zu entfernen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.247,90 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2024 zu zahlen.

VII. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss : Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die mit der Klage im Wesentlichen identische Abmahnung der Klägerin vom 09.01.2024, die die Beklagte ausweislich der Antwort ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Prof. H., B., erhalten hat, Bezug genommen werden. Die (übersetzte) Klage und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wurde der Beklagten lt. Sendungsverlauf am 11.04.2024 zugestellt per internationalem Einschreiben/Rückschein. Danach lief die Frist zur Verteidigungsanzeige mit Ablauf des 13. Mai 2024 ab (der 11. Mai war ein Sonnabend). Eine Verteidigungsanzeige ist (bis heute) bei Gericht nicht eingegangen.

2 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs.3 ZPO liegen vor. Es ergeht bis auf den zurückgenommenen Antrag zu V. (Vernichtung) antragsgemäß. Die aus dem Tenor ersichtlichen Bezeichnungen der Beklagten verletzen die Klagmarke EM ... – CARGOO in klanglicher und schriftbildlicher Weise und sind geeignet, im identischen Warenbereich Verwechslungen mit der Klagmarke herbeizuführen (§ 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG). Daraus ergeben sich die Unterlassungsansprüche sowie die Auskunfts- und Rückrufansprüche (§ 18 MarkenG); die Schadensersatzpflicht ist dem Grunde nach festzustellen (§ 14 Abs. 6 MarkenG, § 256 ZPO), da der Schaden erst nach erteilter Auskunft beziffert werden kann.

3 Auf Hinweis der Kammer ist der ursprüngliche Antrag zu V. - Vernichtung der mit den aus dem Tenor ersichtlichen Bezeichnungen versehenen Waren - zurückgenommen worden.

4 Die Beklagte hat die Kosten zu tragen, da sie fast vollständig unterliegt; die Zuvielforderung hinsichtlich der Vernichtung hat keine Mehrkosten ausgelöst (§ 91 Abs.1 S. 1 ZPO). Die Klägerin kann gemäß § 14 Abs.6 MarkenG Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten verlangen.

5 Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.1 ZPO.

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs.2 GKG, § 3 ZPO:

7 Tenor I. Unterlassung: 200.000,00 €,

8 Tenor II. Auskunft: 10.000,00 €,

9 Tenor III. Schadensersatzfeststellung: 20.000,00 €,

10 Tenor IV. Rückruf: 10.000,00 €,

11 urspr. Antrag V.: 10.000,00 €.

12 Der Antrag auf Ersatz der Abmahnkosten erhöht den Streitwert nicht, es handelt sich um Nebenforderungen.

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