LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2025-11-13, 327 O 29/25

327 O 29/25Cantonal CourtNov 13, 2025

Regest

1. Zwischen der Unionswortmarke „CARGOO“ und dem Zeichen „Cangoo“ mit und ohne das Känguru-Bildelement besteht Verwechslungsgefahr.(Rn.65) 2. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „Cargoo“ und „Cangoo“ sind hochgradig ähnlich. Sie weisen die gleiche Buchstabenanzahl auf, den gleichen Wortanfang, das gleiche, sehr auffällige Wortende mit den Doppelbuchstaben „oo“ und unterscheiden sich nur in den Buchstaben „r“ und „n“ in der Wortmitte. Daher haben sie nicht nur eine große visuelle Ähnlichkeit, sondern auch eine deutliche klangliche Ähnlichkeit.(Rn.73) 3. Angesichts der Warenidentität und hochgradigen Zeichenähnlichkeit ist in der Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den drei Faktoren der Warenähnlichkeit, der Zeichenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft von einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „CARGOO“ und dem Zeichen „Cangoo“ auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob man von einer durchschnittlichen oder leicht unterdurchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeht.(Rn.74) 4. Es liegt keine bösgläubige Anmeldung der Klagemarken vor, wenn der Markeninhaber die Marken zur eigenen Nutzung für die von ihm bereits vorher unter den entsprechenden Bezeichnungen hergestellten und vertriebenen Produkte (hier: Fahrräder, insbesondere Lastenräder) eintragen lassen hat. Dies spricht dafür, dass es dem Markeninhaber bei Anmeldung der Klagemarke in erster Linie um die Förderung und Absicherung der eigenen Wettbewerbssituation und nicht um die Störung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter ging.(Rn.62) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 15. Zivilkammer, 13. Juni 2024, 315 O 17/24, Versäumnisurteil anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 78/25

Full text

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 29/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-13

Aktenzeichen: 327 O 29/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1113.327O29.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, Art 128 Abs 4 S 3 EUV 2017/1001, Art 129 Abs 2 EUV 2017/1001, Art 130 Abs 1 EUV 2017/1001, Art 132 Abs 1 EUV 2017/1001 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Zwischen der Unionswortmarke „CARGOO“ und dem Zeichen „Cangoo“ mit und ohne das Känguru-Bildelement besteht Verwechslungsgefahr.(Rn.65)

  2. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „Cargoo“ und „Cangoo“ sind hochgradig ähnlich. Sie weisen die gleiche Buchstabenanzahl auf, den gleichen Wortanfang, das gleiche, sehr auffällige Wortende mit den Doppelbuchstaben „oo“ und unterscheiden sich nur in den Buchstaben „r“ und „n“ in der Wortmitte. Daher haben sie nicht nur eine große visuelle Ähnlichkeit, sondern auch eine deutliche klangliche Ähnlichkeit.(Rn.73)

  3. Angesichts der Warenidentität und hochgradigen Zeichenähnlichkeit ist in der Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den drei Faktoren der Warenähnlichkeit, der Zeichenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft von einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „CARGOO“ und dem Zeichen „Cangoo“ auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob man von einer durchschnittlichen oder leicht unterdurchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeht.(Rn.74)

  4. Es liegt keine bösgläubige Anmeldung der Klagemarken vor, wenn der Markeninhaber die Marken zur eigenen Nutzung für die von ihm bereits vorher unter den entsprechenden Bezeichnungen hergestellten und vertriebenen Produkte (hier: Fahrräder, insbesondere Lastenräder) eintragen lassen hat. Dies spricht dafür, dass es dem Markeninhaber bei Anmeldung der Klagemarke in erster Linie um die Förderung und Absicherung der eigenen Wettbewerbssituation und nicht um die Störung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter ging.(Rn.62)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 15. Zivilkammer, 13. Juni 2024, 315 O 17/24, Versäumnisurteil anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 78/25

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 13.06.2024 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass der Satzteil „ganz gleich in welcher Schreibweise“ in Ziffer I.1. gestrichen wird.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer I darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- €, hinsichtlich Ziffer II nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und hinsichtlich Ziffer IV nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € fortgesetzt werden.

  5. Der Streitwert wird auf 450.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist Herstellerin von Produkten zur Bewegung von Kindern, unter anderem auch von Lastenfahrrädern, mit Sitz in D..

2 Sie ist Inhaberin der Unionswortmarke ... „CARGOO“, angemeldet am 08.11.2017 und eingetragen am 02.03.2018 für die Waren „Dreiräder und Fahrräder für Kinder; Fahrräder für Erwachsene; Transportdreiräder; Transportdreiräder; Zweiradanhänger; Kinderwagen für mehrere Kinder; Fahrradsitze für Kinder“ in Klasse 12 (Anlage K 3, im Folgenden „Klagemarke 1“).

3 Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der Unionswortmarke ... „KANGAROO BIKE“, angemeldet am 05.10.2010 und eingetragen am 30.03.2011 für die Waren „Kinderdreiräder und Kinderfahrräder, Fahrräder für Erwachsene, Transportdreiräder, Fahrradanhänger, Kinderwagen für mehrere Kinder, Fahrradkindersitze“ in Klasse 12 (Anlage K 4, im Folgenden „Klagemarke 2“).

4 Die Beklagte ist Teil der P. Group, die unter verschiedenen Marken ebenfalls Lastenfahrräder vertreibt.

5 Eine Konzerngesellschaft der Beklagten - die P. B1 B.V. mit Sitz in U. - ist nach einer konzerninternen Übertragung Inhaberin der Unionsbildmarke EM ... Cangoo gemäß folgender Bildgestaltung (Anlage K 6):

6 Die Marke wurde am 03.10.2017 für die Waren „Fietsen“, also Fahrräder, und zahlreiche Zubehörteile für Fahrräder angemeldet. Im Rahmen eines von der hiesigen Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens wurde die Anmeldung vom EUIPO mit Entscheidung vom 10.12.2018 für einen Großteil der Waren zurückgewiesen, darunter auch für Fahrräder (Anlage K 7), so dass die Marke heute nur noch Schutz beansprucht für Luftpumpen für motorisierte Zweiräder und Schutzbleche (für zweirädrige Motorfahrzeuge). Im Rahmen dieser rechtskräftigen Entscheidung hat das EUIPO eine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen „KANGAROO BIKE“ und „Cangoo“ bejaht.

7 Die Beklagte nutzt das Bildzeichen und auch isoliert das Wort „Cangoo“ weiterhin in Deutschland für Lastenfahrräder, unter anderem auf der Webseite „www.C1.nl“ (Anlage K 8). Entsprechend gekennzeichnete Fahrräder wurden jedenfalls bis Januar 2024 auch von zahlreichen Händlern in Deutschland angeboten (Anlage K 9). Ausweislich von einzelnen, in Deutschland ansässigen Fahrradhändlern vorgelegter Rechnungen zur Belieferung dieser Händler war die Beklagte Ausstellerin der Rechnungen (Anlage K 10).

8 Die Klägerin hat die Beklagte mit Brief vom 09.01.2024, gerichtet an die Adresse „P. B.V., H. ... D. Weg ..., ... DT D1, N.“, abgemahnt (Anlage K 11). Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat auf diese Abmahnung mit Schreiben vom 16.01.2024 reagiert (Anlage K 12), in dem er unter anderem mitgeteilt hat, die Abmahnung habe die Beklagte am selben Tage erreicht. Die Beklagte wies die Abmahnung darin zurück und verlangte Nachweise zur Benutzung der Klagemarken.

9 Die Beklagte hat mit Datum vom 01.05.2023 eine Rechnung unter der Anschrift „P. B.V., H. van ... D.Weg ..., ... DT D1“ an eine deutsche Händlerin versendet (Anlage K 10). Die Beklagte hat zudem noch am 09.01.2024 (Anlage K 8) und auch noch am 21.08.2024 (Anlage K 14) die Anschrift „P. B.V., H. ... D.Weg ..., ... DT D1“ auf ihrer Webseite „www.C1.nl/de“ angegeben. Zudem wurde diese Adresse noch am 21.08.2024 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Webseite als Kontaktadresse für Briefzusendungen zum Datenschutz angegeben (Anlage K 15). Auf Google Street View Aufnahmen aus dem August 2023 befinden sich auf dem Grundstück unter der Adresse „P. B.V., H. ... D.Weg ..., ... DT D1“ Fahnen mit der Aufschrift „P.“ und ein Briefkasten am Tor.

10 Über die Löschungsklagen der Beklagten gegen die beiden Klagemarken hat das EUIPO mittlerweile entschieden. Hinsichtlich der Klagemarke 1 hat es den auf absolute Schutzhindernisse gestützten Löschungsantrag mit Beschluss vom 11.04.2025 vollumfänglich zurückgewiesen (Anlage K 25), hinsichtlich der Klagemarke 2 den auf einen Verfall manWels rechtserhaltender Benutzung gestützten Löschungsantrag mit Beschluss vom 12.03.2025 in Bezug auf die Waren „Fahrräder für Erwachsene, Transportdreiräder, Fahrradkindersitze“ zurückgewiesen und im Zuge dessen eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke 2 angenommen (Anlage K 26).

11 Auf Antrag der Klägerin hat die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg am 13.06.2024 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Wegen des Inhalts wird auf das Versäumnisurteil vom 13.06.2024 Bezug genommen. Dieses ist der Beklagten mit Sitz in den N. ausweislich der Akte am 24.07.2024 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 19.08.2024 Einspruch eingelegt.

12 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Gericht über die Löschungsanträge und die Reaktion auf die Abmahnung von sich aus zu informieren. Ein Hauptsacheverfahren sei insofern nicht mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren vergleichbar, sondern es sei Sache der Beklagten, diese Tatsachen im Rahmen ihrer Verteidigung gegen die Klage vorzubringen. Zudem habe die Beklagte durch die Verwendung der Adresse „P. B.V., H. v. D.Weg ..., ... DT D1“ auf ihren Geschäftspapieren, auf ihrer Internetseite https:// C1.nl/de und in den dort abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie durch die Beflaggung und Beschilderung der Liegenschaft jedenfalls den Rechtsschein gesetzt, dass ihr Schriftstücke an dieser Adresse wirksam zugestellt werden können, was sie gegen sich gelten lassen müsse.

13 Die Klägerin ist weiter der Ansicht, gestützt auf die Klagemarke 1 und hilfsweise die Klagemarke 2 stünde ihr ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV zu. Bei Warenidentität läge eine hochgradige Zeichenähnlichkeit vor. Dabei sei vom Durchschnittsverbraucher auszugehen, der die Zeichen nicht unmittelbar vergleiche, sondern sich regelmäßig nur auf sein unvollkommenes Erinnerungsbild der jeweils anderen Marke verlassen könne. Zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamteindrucks seien stets zunächst die Übereinstimmungen der Zeichen zu ermitteln, um sodann zu beurteilen, ob die verbleibenden Zeichenunterschiede eine Verwechslungsgefahr ausschließen. „Cargoo“ und „Cangoo“ seien hochgradig ähnlich in Länge, Vokalfolge, Betonung und Silbenzahl. Die bildlich dargestellten Kängurus würden lediglich den Wortbestandteil illustrieren. Schließlich weise die Klagemarke 1 eine originär durchschnittliche, durch langjährige Benutzung noch gesteigerte Kennzeichnungskraft auf, was in der Gesamtschau zu einer Verwechslungsgefahr führe. Fehl gehe die Behauptung der Beklagten, ein erheblicher Teil des Verkehrs werde in „Cargoo“ lediglich eine fehlerhafte Schreibweise des für Lastenfahrräder beschreibenden Begriffs „Cargo“ sehen. Vielmehr handele es sich um einen Phantasiebegriff, der aus Cargo und Känguru gebildet sei, da mit dem Rad Güter und Kinder transportiert werden könnten, zumal die Räder der Klägerin aufgrund ihrer Gestaltung eine Assoziation zu den Beuteln von Kängurus hervorriefen. Der deutsche Verkehr kenne die Begriffe Cargo und Känguru und wisse, dass „oo“ wie „u“ gesprochen werde, wobei ihm diese Abweichung durch das Doppel-O auch sogleich auffalle. Er setze daher „Cargoo“ und „Cargo“ weder phonetisch noch von der Bedeutung her gleich.

14 Entsprechendes gelte für die Klagemarke 2. Cangoo sei eine Verkürzung von Kangaroo und „Bike“ rein beschreibend. Insofern verweist die Klägerin auch auf die Entscheidung des EUIPO im Widerspruchsverfahren sowie auf die Entscheidung des BPatG 28 W(pat) 536/16 vom 13.08.2018 zwischen den hiesigen Parteien, in der das BPatG eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke 2 und dem Zeichen

15 angenommen hat (Anlage K 13).

16 Die von der Beklagten vorgelegte Werbebroschüre (Anlage B 10) sei nur ein Entwurf und stelle keinen Nachweis für die Nutzung als Unternehmenskennzeichen dar, erst Recht nicht für die Zeit nach 2010. Die aus den Rechnungen ersichtlichen Umsätze seien vernachlässigbar und beträfen zudem nur D., während im hiesigen Verfahren Ansprüche lediglich mit Wirkung für Deutschland geltend gemacht würden.

17 An einer im Sinne eines absoluten Schutzhindernisses bösgläubigen Markenanmeldung der Klagemarken fehle es, da dafür zur Kenntnis der Vorbenutzung des Zeichens besondere Umstände hinzutreten müssten, aufgrund derer das Verhalten des Anmelders unlauter sei, was hier nicht der Fall sei, da die Anmeldung weder ohne eigene Benutzungsabsicht noch zur Sperrung des Vorbenutzers ohne sachlichen Grund als wesentliches Motiv noch als Mittel des Wettbewerbskampfes zweckfremd eingesetzt werde. Dagegen spreche insbesondere die eigene Vorbenutzung der Klägerin über viele Jahre, die im Zuge der Expansion in Europa zur Anmeldung der Unionsmarken geführt habe.

18 Eine Verwirkung scheide aus, da die Klägerin erstmals auf der Eurobike 2022 von der Zeichennutzung der Beklagten Kenntnis erlangt habe und es infolgedessen am Zeit- und Umstandsmoment fehle.

19 Zur rechtserhaltenden Benutzung verweist die Klägerin auf die Anbringung der Klagemarke 1 auf den von ihr auch in Deutschland vertriebenen Lastenrädern und der Verwendung der Klagemarken in Katalogen, Broschüren, auf Rechnungen und auf ihrer Internetseite (Anlage K 13). Im Einzelnen verweist sie auf zahlreiche gleichlaufende Dokumente und Photos hinsichtlich Klagemarke 1 (Anlagenkonvolut K 23) und Klagemarke 2 (Anlagenkonvolut K 24).

20 Die Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und des Rückrufs sowie der Vernichtung folgten dem Unterlassungsanspruch als Annexansprüche aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. den entsprechenden Regelungen des MarkenG, da auf diese nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO deutsches Recht als das Recht des Schadensortes anwendbar sei.

21 Die Klageanträge seien auch nicht unbestimmt, sondern es sei eine Frage der Begründetheit, ob sie in der aktuellen Fassung zu weit gingen.

22 Insbesondere angesichts der Entscheidungen des EUIPO über die Löschungsanträge scheide sowohl eine Aussetzung nach Art. 132 UMV als auch nach § 148 Abs. 1 ZPO aus.

23 Die Widerklage führe nicht dazu, dass das hiesige Verfahren zwingend auszusetzen sei. Vielmehr sei Art. 128 Abs. 4 S. 3 UMV eine Rechtsgrundverweisung auf Art. 132 Abs. 1 UMV, so dass auch dessen Voraussetzungen vorliegen müssten. Dies ergebe sich aus der Systematik der Artt. 128 und 132 UMV sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen. Art. 132 Abs. 1 UMV stelle sicher, dass das zeitlich früher eingeleitete Verfahren Vorrang habe. Entscheidend sei dafür nicht der Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage, sondern die zeitliche Abfolge von Verletzungsklageverfahren und Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO. Eine Aussetzung des hiesigen Verletzungsverfahrens komme daher nur in Betracht, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung vor dem EUIPO vor Erhebung der Verletzungsklage gestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da es für die Erhebung der Verletzungsklage nicht auf deren Zustellung an den Beklagten, sondern nach autonomem europäischem Recht auf die Einreichung bei Gericht ankomme. Jedenfalls aber scheitere das Aussetzungsbegehren der Beklagten daran, dass besondere Gründe i.S.d. Art. 132 Abs. 1 UMV für die Fortsetzung des Widerklageverfahrens und eine Entscheidung darüber bestünden. Die Löschungswiderklage sei nämlich mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte, mangels Rechtsschutzbedürfnisses und wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig und im Übrigen auch mangels Schlüssigkeit unbegründet.

24 Die Klägerin beantragt,

25 das Versäumnisurteil vom 13.06.2024 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass der Satzteil „ganz gleich in welcher Schreibweise“ in Ziffer I.1. gestrichen wird,

26 und die Widerklage abzuweisen.

27 Die Beklagte beantragt,

28 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

29 und widerklagend, die Unionsmarken der Klägerin EM ... „CARGOO“ und EM ... „KANGAROO BIKE“ für nichtig zu erklären.

30 Die Klägerin beantragt,

31 die Widerklage abzuweisen.

32 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge seien zu unbestimmt, was „ganz gleich in welcher Schreibweise“ und „ganz gleich in welcher Farb- und Kontrastgestaltung“ angehe.

33 Auch sei die Klage unter mehreren Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich.

34 Erstens sei die Klage rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin die Klage vor Ablauf der verlängerten Frist zur Stellungnahme auf die Abmahnung eingereicht habe und da die Klägerin dem Gericht die Fristverlängerung und die innerhalb der verlängerten Frist erfolgte Stellungnahme dem Gericht vorenthalten habe. Aus der durch die Abmahnung begründeten Sonderbeziehung ergäben sich insofern Rücksichtnahme- und Mitteilungspflichten und die Grundsätze zur Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren seien auf das ebenfalls einseitige Säumnisverfahren zu übertragen.

35 Zweitens handele es sich um bösgläubige Markenanmeldungen der Klägerin, da diese Kenntnis von den Zeichenrechten und der Zeichennutzung der Beklagten gehabt habe. Das Gericht sei daher nicht an die Eintragung der Klagemarken gebunden.

36 Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, sie nutze seit spätestens 2009 das Zeichen „Cangoo“ als Marke und Unternehmenskennzeichen für Lastenräder. Dies gehe aus in den N. verwendeten Werbebroschüren und Rechnungen an niederländische sowie einen dänischen Kunden hervor (Anlage B 10). Durch die Eintragung des Handelsnamens „Cangoo“ im niederländischen Handelsregister (Anlage B 1) sei nach niederländischem Recht ein Handelsname an der Bezeichnung entstanden, der es Dritten verbiete, einen verwechslungsfähigen Handelsnamen zu verwenden. Durch den Versand von Rädern nach D. an einen Händler sei zudem in D. eine Benutzungsmarke entstanden. Des Weiteren hat sie dazu im Schriftsatz vom 19.08.2024 ausgeführt:

37 „Ob auch eine Tätigkeit in Deutschland durch Dokumente nachgewiesen werden kann, prüft die Beklagte derzeit noch. Vorläufig treten wir für eine Nutzung ab dem Jahr 2009 im In- und Ausland Beweis an durch Zeugnis der Vertriebsmitarbeiter der Beklagten

38 Beweis: Zeugnis Vertriebsmitarbeiter N.N., zu laden über die Beklagte.“

39 In einem weiteren Schriftsatz vom 03.09.2024 hat die Beklagte sodann eine eidesstattliche Versicherung ihres managing directors zur Benutzung des Zeichens für Fahrräder seit 2008 in den N. und „abroad“ sowie seit 2010 in Deutschland und zur Nutzung als Unternehmenskennzeichen seit 2009 infolge der Eintragung im n. Handelsregister vorgelegt (Anlage B 14).

40 Die Beklagte ist zudem der Ansicht, es fehle an einer Verwechslungsgefahr, da die Klagemarke 1 schutzunfähig und sehr kennzeichnungsschwach sei und die Zeichen allenfalls unterdurchschnittlich ähnlich seien, weil eine verbleibende Zeichenähnlichkeit durch Unterschiede in der begrifflichen Wahrnehmung neutralisiert werde. Dazu sei erforderlich, dass zumindest eines der Zeichen in der Wahrnehmung der maßgebenden Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung habe, so dass die Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen könnten. Dies sei bei der Klagemarke 1 der Fall, da der angesprochene Verkehr in dem Zeichen „Cargoo“ ohne weiteres das auch im Deutschen bekannte Wort „Cargo“ für Last oder Fracht erkenne, wobei erhebliche Teile des Verkehrs gar nicht wüssten, ob das Wort mit einem oder zwei „o“ geschrieben werde. Da bereits die Schutzunfähigkeit in einem Mitgliedstaat zur Nichtigkeit der Klagemarke 1 führe, sei zudem auch auf andere Länder abzustellen, in denen das Wort „Cargo“ bekannt sei, die Englischkenntnisse hingegen schlecht seien. Weder dort noch in Deutschland werde „oo“ stets wie „u“ gesprochen, da im Englischen „oo“ oft auch als langes „o“ gesprochen werde und der angesprochene Verkehr den Begriff „Cargoo“ gar nicht als englischen wahrnehme und ihn daher auch nicht englisch ausspreche.

41 Auf die Annexansprüche, so die Beklagte weiter, sei nach Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO niederländisches Recht anwendbar.

42 Im Übrigen seien sämtliche Rechte der Klägerin aus der Klagemarke 1 verwirkt, da die Klägerin die Marke „Cangoo“ der Beklagten wahrscheinlich bereits seit 2009, jedenfalls aber seit 2017 infolge des Widerspruchsverfahrens kenne und sie auch nach den Gesprächen zwischen den Parteien im Jahre 2022 zunächst untätig geblieben sei.

43 Schließlich erhebt die Beklagte die Nichtbenutzungseinrede hinsichtlich beider Klagemarken und nimmt ergänzend auf ihre beim EUIPO eingereichten Löschungsanträge Bezug (Anlagen B 4 bis B 9). Auch im Lichte der von der Klägerin vorgelegten Benutzungsnachweise und der Entscheidungen des EUIPO über die Löschungsanträge hält die Beklagte an ihrem Bestreiten der rechtserhaltenden Benutzung fest.

44 Zur Begründung ihrer auf die Nichtigerklärung der Klagemarken gestützten Widerklage trägt sie vor, die Marken seien aus mehreren Gründen löschungsreif.

45 Die Löschungsreife der Klagemarke 1 folge bereits daraus, dass die Klägerin die beiden Klagemarken bösgläubig angemeldet habe. Die Parteien seien sich vor den Markenanmeldungen der Klägerin auf zahlreichen Messen begegnet. Dort habe die Klägerin von der Vorbenutzung des Zeichens CANGOO durch die Beklagte Kenntnis erlangt. Die eigenen Markenanmeldungen der Klägerin seien sodann nur erfolgt, um die Beklagte auf dem deutschen Markt zu blockieren. Dies gelte ebenso und erst Recht für die erst 2017 angemeldete Klagemarke 2.

46 Die Löschungsreife der Klagemarke 1 ergebe sich zudem daraus, dass sie, die Beklagte, über ältere Rechte an einem Unternehmenskennzeichen und einer Benutzungsmarke CANGOO in D. verfüge. Dies ergebe sich aus der Rechnung vom 30.07.2010 (Anlage B 10), aus der sich eine Benutzung in D. vor der Priorität der Klagemarken ergebe, die Rechte an einer Benutzungsmarke und an einem Unternehmenskennzeichen nach dänischem Recht begründe. Diese Rechte seien auch von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung i.S.d. Art. 8 Abs. 4 UMV.

47 Die Löschungsreife beider Marken ergebe sich zudem daraus, dass beide rein beschreibend seien und ihnen daher die Unterscheidungskraft fehle.

48 Die Löschungsreife der Klagemarke 2 ergebe sich zudem aus einer fehlenden Zeichenähnlichkeit von CANGOO und KANGAROO Bike. Wenn man von einer Zeichenähnlichkeit ausgehe, griffen auch insofern das prioritätsältere Unternehmenskennzeichen in den N. und die prioritätsältere Benutzungsmarke aufgrund der Benutzung in D. ein.

49 Infolge der Widerklage sei das hiesige Klageverfahren nach Art. 128 Abs. 4 UMV auszusetzen, bis über die zeitlich zuvor gestellten Nichtigkeitsanträge durch das EUIPO entschieden sei. Die Regelung räume dem Unionsmarkengericht insofern kein Ermessen ein, wenn die Nichtigkeitsanträge vor Erhebung der Widerklage gestellt worden seien. Der Verweis auf Art. 132 UMV in Art. 128 Abs. 4 UMV sei eine Rechtsfolgenverweisung, so dass es nur auf die Reihenfolge von Nichtigkeitsantrag und Widerklage ankomme.

50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2025 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

51 Die zulässige Klage ist begründet, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten ist. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

52 I. Die Klage ist zulässig und begründet.

53 1. Die Klage ist zulässig.

54 a) Das Landgericht Hamburg ist als Unionsmarkengericht für die Klage nach Art. 124 lit. a), 125 Abs. 5, 126 Abs. 2 UMV international, nach § 124 MarkenG, § 32 ZPO örtlich und nach § 140 Abs. 1 MarkenG sachlich zuständig.

55 b) Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies gilt auch für die von der Beklagten als zu unbestimmt angesehenen Formulierungen „ganz gleich in welcher Schreibweise“ und „ganz gleich in welcher Farb- und Kontrastgestaltung“. Dem Antrag lässt sich insofern nämlich unzweideutig entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot der Zeichennutzung unabhängig von der Schreibweise, also in jeder Schreibweise, und unabhängig von der Farb- und Kontrastgestaltung, also in jeder Farb- und Kontrastgestaltung begehrt. Damit ist ein sehr weites, aber kein unbestimmtes Verbot beantragt. Ob darauf ein Anspruch besteht, ist allein eine Frage der Begründetheit.

56 c) Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens nach Klagerhebung an die Klägerin von der Beklagten gerichteter Schreiben und der Löschungsanträge rechtsmissbräuchlich.

57 Anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren bedarf es vor einer auf Unterlassung gerichteten Klage keiner Abmahnung. Daher ist der Kläger auch nach erfolgter Abmahnung nicht verpflichtet, die Reaktionen des späteren Beklagten hierauf dem Gericht von sich aus vorzulegen. Dafür besteht auch kein Bedarf, da der Beklagte seine Einwände gegen die Klage im Rahmen seiner Klageerwiderung vorbringen kann und muss. Dazu zählt auch die Tatsache, dass er Löschungsverfahren eingeleitet hat. Dementsprechend begründet eine - wenn überhaupt - durch die Abmahnung begründete Sonderbeziehung auch keine dahingehenden Rücksichtnahme- und Mitteilungspflichten in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren. Insbesondere lassen sich die Grundsätze zur Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf das Säumnisverfahren übertragen, da es sich dabei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein einseitiges Verfahren handelt. Ein Versäumnisurteil kann nämlich in keinem Fall ergehen, ohne dass dem Beklagten die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit der Klageschrift zugestellt worden ist, so dass er die Gelegenheit zur Anzeige der Verteidigungsabsicht und zur Klageerwiderung hatte.

58 d) Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bösgläubigen Markenanmeldung der Klagemarke 1 rechtsmissbräuchlich.

59 aa) Erstens ist bereits mehr als fraglich, ob gegen den auf eine Unionsmarke gestützten Unterlassungsanspruch nach der Systematik der Art. 127 ff UMV der Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung erhoben werden kann, da die UMV die bösgläubige Markenanmeldung ausschließlich und abschließend als Nichtigkeitsgrund ansieht und dieser wegen der Beschränkung des Art. 127 Abs. 3 UMV auf den Einwand des Verfalls wegen mangelnder ernsthafter Benutzung nur im Wege der Widerklage gerichtet auf Nichtigerklärung der Klagemarken geltend gemacht werden kann (so Hildebrandt/Sosnitza/Hildebrandt UMV Art. 130 Rn 25, BeckOK MarkenR/Grüger , UMV Art. 127 Rn 22).

60 bb) Zweitens liegt hier - auch wenn man keine Sperrwirkung des Art. 127 Abs. 3 UMV annimmt - kein Fall der bösgläubigen Markenanmeldung vor.

61 Eine bösgläubige Markenanmeldung, die zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke führt, liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (BeckOK UMV/Pohlmann/Schramek , UMV Art. 59 Rn 5). Das absolute Schutzhindernis der Bösgläubigkeit bildet eine Brücke zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht. Es soll die Anmeldung von solchen Marken bzw. ein Vorgehen daraus verhindern, die ab initio nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren Wettbewerbs Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern. Auf die subjektiven Motive des Anmelders der in Rede stehenden Marke lässt sich regelmäßig aus objektiven Umständen schließen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Anmelder einer Marke nicht allein deshalb bösgläubig handelt, weil er weiß oder wissen muss, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzt, ohne hierfür einen Markenschutz erworben zu haben (EuGH GRUR Int. 2009, 914 Rn 40 - Lindt ; EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn 37 - Malaysia Dairy Industries ). Damit korrespondiert die grundsätzliche Vermutung, dass die Anmeldung einer Marke nicht bösgläubig erfolgt, so dass besondere Feststellungen zur Bösgläubigkeit zu treffen sind. Dementsprechend müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegende Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als bösgläubig im Sinne eines Einsatzes der Marke für unlautere Zwecke erscheinen lassen. Dabei ist stets eine objektive Gesamtwürdigung und -abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu ermitteln, ob die Anmeldung in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spricht etwa der Umstand, dass der Anmelder der Marke diese mit dem Ziel anmeldet, andere vom weiteren Gebrauch des Zeichens, welches sie bereits vorher benutzt haben, auszuschließen und die an sich unbedenkliche Sperrwirkung der Marke somit zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Auf diese Absicht kann insbesondere aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Marke ohne hinreichenden sachlichen Grund angemeldet worden ist, weil der Anmelder kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung der fraglichen Marke zur Förderung der eigenen Wettbewerbssituation hat, worauf sich wiederum insbesondere retrospektiv schließen lässt, wenn sich herausstellt, dass der Anmelder die Marke nicht selbst nutzt, sondern lediglich dazu benutzt, andere vom Markt auszuschließen (EuGH GRUR Int. 2009, 914 Rn 44 - Lindt ). Umgekehrt spricht es gegen eine bösgläubige Markenanmeldung, wenn der Anmelder das von ihm als Marke geschützte Zeichen selbst in beachtlichem Umfang benutzt und im Hinblick darauf die markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält.

62 Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine bösgläubige Anmeldung der Klagemarken durch die Klägerin vor. Sie hat die Marken zur eigenen Nutzung für die von ihr bereits vorher unter den entsprechenden Bezeichnungen hergestellten und vertriebenen Fahrräder, insbesondere Lastenräder, eintragen lassen. Dies spricht dafür, dass es der Klägerin bei Anmeldung der Klagemarke in erster Linie um die Förderung und Absicherung der eigenen Wettbewerbssituation und nicht um die Störung der wettbewerblichen Entfaltung Dritter einschließlich der Beklagten ging. Die Klägerin hat auch nicht zahlreiche, auf eine Sperrwirkung abzielende Marken angemeldet, sondern die zwei Klagemarken für von ihr bereits zuvor benutzte Zeichen, um diese für die Zukunft gegen die Nutzung anderer Wettbewerber schützen zu können. Zudem sind die Markenanmeldungen nicht zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, sondern mit einem Abstand von mehreren Jahren, was auf eine kontinuierliche Entwicklung des Produkt- und Markenportfolios, nicht jedoch auf ein zielgerichtete Behinderung der Beklagten schließen lässt. Schließlich hat die Beklagte auch keine weiteren, erheblichen Umstände vorgetragen, die geeignet sind, die Unlauterkeit der Anmeldung der Klagemarken zu begründen.

63 2. Die Klage ist auch begründet.

64 a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gestützt auf die vorrangig geltend gemachte Klagemarke 1 ein Unterlassungsanspruch aus Art. 130 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV zu, da zwischen der Klagemarke 1 und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen „Cangoo“ mit und ohne das Känguru -Bildelement Verwechslungsgefahr besteht (dazu unter aa), der Beklagten ein prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Cangoo“ nicht zusteht (dazu unter bb), die Einrede der Nichtbenutzung nicht durchgreift (dazu unter cc) und die Rechte aus der Klagemarke 1 auch nicht verwirkt sind (dazu unter dd). Auf die nachrangig geltend gemachte Klagemarke 2 kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

65 aa) Zwischen der Klagemarke 1 und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen „Cangoo“ mit und ohne das Känguru -Bildelement besteht Verwechslungsgefahr.

66 (1) Verwechslungsgefahr liegt in Anlehnung an die Herkunftsfunktion der Marke vor, wenn der Verkehr davon ausgehen könnte, dass die mit den sich gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH Rs. C-334/05 P - Limoncello , GRUR 2007, 700 Rn 32; Rs. C-558/08 - Portakabin , GRUR 2010, 841 Rn 51). Die Verwechslungsgefahr i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, im vorliegenden Fall somit der potentiellen Käufer von Fahrrädern, insbesondere Lastenfahrrädern, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH Rs. C-251/95 - Sabel , GRUR 1998, 387 Rn 22; Rs. C-498/07 - La Espanola , GRUR Int 2010, 129 Rn 59). Besonders relevant sind insofern die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen. Zwischen diesen drei Faktoren besteht nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH eine Wechselwirkung. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH Rs. C-39/97 - Canon , GRUR 1998, 922 Rn 17; Rs. C-16/06 P - MOBELIX/OBELIX , GRUR Int 2009, 397 Rn 46; BGH GRUR 2018, 516 Rn 23 - f orm-strip II ), solange es nicht im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Waren bzw. Dienstleistungen oder die sich gegenüberstehenden Zeichen an jeglicher Ähnlichkeit fehlt, da es sich bei der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit einerseits und der Zeichenähnlichkeit andererseits um kumulative Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr handelt (EuGH Rs. C-509/13 P - Metropolis, GRUR Int 2014, 1144 Rn 44). Gleichermaßen steht auch der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Wechselwirkung mit den anderen Faktoren (EuGH Rs. C-251/95 - Sabel , GRUR 1998, 387 Rn 24; Rs. C-16/06 P - MOBELIX/OBELIX , GRUR Int 2009, 397 Rn 64).

67 (2) Die Klagemarke 1 weist eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf.

68 Die Kennzeichnungskraft einer Marke bestimmt sich danach, ob bzw. inwiefern die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz beansprucht, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH Rs. C-342/97, GRUR Int 1999, 734 Rn 22 - Lloyd ; EuG T-341/13 RENV, BeckRS 2017, 120532 Rn 59 - Groupe Léa Nature/EUIPO ). Dafür sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

69 Im vorliegenden Fall spricht die Beklagte der Klagemarke 1 eine originäre Kennzeichnungskraft insofern ab bzw. hält sie für kennzeichnungsschwach, da diese für die von ihr geschützten Waren stark beschreibend sei, da der angesprochene Verkehr „Cargoo“ mit „Cargo“ assoziiere und mit den in Rede stehenden Lastenfahrrädern Fracht transportiert werde. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

70 Es handelt sich bei „Cargo“ um ein Wort, das Verbrauchern als den angesprochenen Verkehrskreisen auch in nicht englischsprachigen Ländern der Europäischen Union regelmäßig gegenübertritt. Einem beträchtlichen Teil der Verbraucher in den Mitgliedstaaten sind daher die Schreibweise, Aussprache und Bedeutung als „Fracht“ bekannt. Das Wort „Cargoo“, welches die Klagemarke 1 darstellt, ist demgegenüber eine kreative Wortschöpfung der Klägerin, die von dem Begriff „Cargo“ inspiriert sein mag, jedoch - wie bereits die Löschungsabteilung des EUIPO festgestellt hat - deutlich von diesem abweicht. Die Abweichung besteht dabei nicht nur darin, dass „Cargoo“ als Phantasiewort keine definierte Bedeutung hat, sondern auch in der Schreibweise mit den Doppelbuchstaben „oo“. Die abweichende Schreibweise ist nicht nur deswegen von besonderer Relevanz, weil es sich um einen - in der deutschen wie englischen Semantik - die Ausnahme bildenden Doppelbuchstaben handelt, sondern auch, weil sich die Doppelbuchstaben am Ende des Wortes befinden, wo sie optisch besonders auffallen und zu einer deutlichen klanglichen Abweichung führen, da die Doppelbuchstaben „oo“ am Ende eines Wortes in der englischen Sprache regelmäßig als langes „u“ gesprochen werden und sich zudem die Betonung des Wortes vom Anfang bei „Cargo“ zum Ende bei „Cargoo“ verschiebt, was zudem dazu führt, dass das „r“ bei „Cargo“ sehr deutlich gesprochen wird, während es bei „Cargoo“ nicht mehr gesprochen wird bzw. allenfalls stumm mitgesprochen wird, was wiederum dazu führt, dass das vorangehende „a“ länger ausgesprochen wird. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Cargoo“ mit „Cargo“, mithin Fracht gleichsetzt und daher als rein beschreibend ansieht. Entweder der Verbraucher ist der englischen Sprache mächtig - dann gelten die soeben angestellten Erörterungen, die dazu führen, dass er „Cargoo“ nicht als „Cargo“ liest und versteht. Oder aber der Verbraucher ist der englischen Sprache nicht mächtig - dann verbindet er weder mit „Cargoo“ noch mit „Cargo“ die Bedeutung von Fracht, die er als beschreibend für die in Rede stehenden Waren ansehen könnte.

71 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der angesprochene Verkehr das Wort „Cargo“ als Fracht versteht und selbst wenn man weiter davon ausgehen würde, dass der Verkehr das Wort „Cargoo“ mit „Cargo“ gleichsetzt oder zumindest assoziiert, wäre diese Bezeichnung für ein Lastenfahrrad nicht rein beschreibend, denn die gekennzeichnete Ware ist keine Fracht, sondern mit ihr lässt sich Fracht transportieren. Man könnte daher allenfalls von beschreibenden Anklängen ausgehen, die höchstens dazu führen würden, dass die originäre Kennzeichnungskraft als leicht unterdurchschnittlich, jedoch nicht bereits als schwach anzusehen wäre.

72 (3) Zwischen den von der Klägerin unter der Klagemarke 1 angebotenen Waren und Dienstleistungen und den Waren und Dienstleistungen, für welche die Beklagte die angegriffene Bezeichnung „Cangoo“ benutzt, besteht Warenidentität.

73 (4) Die sich gegenüberstehenden Zeichen „Cargoo“ und „Cangoo“ sind hochgradig ähnlich. Sie weisen die gleiche Buchstabenanzahl auf, den gleichen Wortanfang, das gleiche, sehr auffällige Wortende mit den Doppelbuchstaben „oo“ und unterscheiden sich nur in den Buchstaben „r“ und „n“ in der Wortmitte. Angesichts dessen haben sie nicht nur eine große visuelle Ähnlichkeit, sondern auch eine deutliche klangliche Ähnlichkeit. Beide beginnen in der Aussprache mit dem gleichlautenden „Ca“ und enden mit einem langen „u“. Dadurch ziehen sie sich beide zum Ende hin in die Länge. Der klangliche Unterschied besteht wie der visuelle nur im Mittelteil, in dem das „r“ bei „Cargoo“ nicht gesprochen wird, sondern nur das „g“, während bei „Cangoo“ der Mittelteil aus „ng“ als stimmhafter velarer Nasal als [η] gesprochen wird, in dem das „g“ ebenfalls noch deutlich zu hören ist. Auch in der Bedeutung ist insofern kein Unterschied vorhanden, als es sich bei beiden Zeichen um Phantasiebegriffe handelt, die keine definierte Bedeutung haben.

74 (5) Angesichts der Warenidentität und hochgradigen Zeichenähnlichkeit ist in der Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den drei Faktoren der Warenähnlichkeit, der Zeichenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft von einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke 1 und dem Zeichen „Cangoo“ unabhängig davon auszugehen, ob man von einer durchschnittlichen oder leicht unterdurchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 ausgeht.

75 bb) Die Beklagte verfügt über kein prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Cangoo“, das sie der Klagemarke 1 entgegenhalten kann.

76 (1) Das Recht, anderen die Benutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens zu verbieten, besteht nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 UMV nur „unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte“.

77 Die Vorschrift ist im Zusammenspiel mit Art. 8 Abs. 4 UMV zu sehen, der den Widerspruch von Inhabern prioritätsälterer Rechte im Eintragungsverfahren regelt. Danach kann der Eintragung einer Marke ein prioritätsälteres Recht nur entgegengehalten werden, wenn dieses von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist. Diese Einschränkung gilt auch i.R.d. Art. 9 Abs. 2 S. 1 UMV. Andernfalls könnte der Inhaber eines Zeichens, welches die Eintragung der Marke nicht hindert, nach der Eintragung der Marke im Verletzungsfalle eben jenes Zeichen als prioritätsälteres Zeichen dem Unterlassungsanspruch entgegenhalten - ein Ergebnis, das in sich widersprüchlich wäre. Diese einschränkende Auslegung des Vorbehalts älterer Rechte in Art. 9 Abs. 2 S. 1 UMV ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit Art. 138 UMV, der die beschränkte Rechtsposition der Inhaber älterer Rechte von lediglich örtlicher Bedeutung regelt. Versteht man Art. 9 Abs. 2 S. 1 UMV daher im Lichte des Art. 8 Abs. 4 UMV, und des Art. 138 UMV, so fehlt es - selbst wenn man den entsprechenden Sachvortrag der Beklagten unterstellt - bereits an einem Recht der Beklagten am Zeichen „Cangoo“, das von mehr als nur örtlicher Bedeutung ist.

78 (2) Die Beklagte hat insofern auf einen Handelsnamen niederländischen Rechts und eine durch Benutzung in D. entstandene Marke verwiesen.

79 (i) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte das angegriffene Zeichen „Cangoo“ vor dem Prioritätszeitpunkt der Klagemarke 1 in den N. als Handelsname eingetragen hat, würde dies nicht dazu führen, dass ihr ein prioritätsälteres Recht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung zustünde. Die Beklagte hat lediglich auf die Eintragung im n. Handelsregister und die Aufnahme der Benutzung des Zeichens ab 2009 in den N. verwiesen. Dazu hat sie einen Katalog aus dem Jahre 2009 und zwei Rechnungen betreffend Lieferungen an n. Händler aus dem Jahr 2010 vorgelegt, die Fahrräder oder Fahrradteile mit der Bezeichnung „Cangoo“ zum Inhalt haben. Dieser Vortrag begründet weder einen Handelsnamen noch ein Unternehmenskennzeichen, mithin ein Recht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 S. 1 UMV.

80 Das EUIPO hat dazu in seiner Entscheidung betreffend die Löschung der Klagemarke 1 - vorgelegt als Anlage K 25 - ausgeführt, dass die Bedeutung eines Zeichens im Verhältnis zur Kennzeichnungsfunktion des Zeichens festgestellt werden muss, so dass neben der geografischen auch die wirtschaftliche Dimension des Zeichens zu berücksichtigen ist, die sich insbesondere nach der Dauer und Intensität der Nutzung zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Tätigkeit bemisst.

81 Gemessen an diesem Maßstab, den auch die Kammer anlegt, fehlt hinreichender Vortrag der Beklagten dazu, in welchem Umfang mit welcher örtlichen Reichweite und über welchen Zeitraum die Bezeichnung „Cangoo“ als Handelsname und/oder Unternehmenskennzeichen durch die Beklagte verwendet worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte infolge der Entscheidung des EUIPO wusste, dass der Vortrag im dortigen Verfahren nicht ausreichte, um die Nutzung eines Zeichens von nicht bloß örtlicher Bedeutung hinreichend substantiiert darzulegen. Der Versand von zwei Fahrrädern an Händler in den N. im Jahre 2010 begründet kein vorrangiges Recht von mehr als nur örtlicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Beklagte eine bis heute oder zumindest bis zur Eintragung der Klagemarke 1 fortlaufende Nutzung des angegriffenen Zeichens nicht substantiiert dargelegt hat. Sie hat in den in Bezug genommenen Löschungsanträgen (Anlagen B 4 bis B 9) insofern lediglich auf einen Webseitenauszug aus dem Jahr 2016 Bezug genommen, der allein in n. Sprache gehalten ist und der als solcher keinen Aufschluss darüber gibt, in welchem Umfang die Webseite aufgerufen und in welchem Umfang auf der Webseite angebotene Produkte verkauft worden sind. Entsprechendes gilt für die im Löschungsverfahren vorgelegten Youtube-Videos. Dies wiegt umso schwerer, als die Beklagte weder im Löschungs- noch im hiesigen Verfahren weitere Rechnungen, Verkaufs- oder Umsatzzahlen für die relevanten Zeiträume vorgelegt hat, obwohl die Vorlage einzelner Rechnungen aus dem Jahr 2010 zeigt, dass sie über derartige Verkaufsrechnungen sogar aus länger zurückliegenden Jahre an sich verfügt. Es fehlt dazu im Übrigen auch ein Beweisantritt. Die eidesstattliche Versicherung des managing directors der Beklagten (Anlage B 14) ist nicht geeignet, den Beweis einer fortlaufenden Nutzung von hinreichender geografischer und wirtschaftlicher Reichweite zu erbringen. Ebenso wenig genügt die pauschale Behauptung des Vertriebs von mit dem Zeichen „Cangoo“ gekennzeichneter Lastenräder im In- und Ausland unter Verweis auf noch zu benennende Zeugen N.N. den Anforderungen an einen wirksamen Beweisantritt.

82 (ii) Auch die behauptete Nutzung des angegriffenen Zeichens in D. ist, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten dazu unterstellt, nicht geeignet, ein zeitlich besseres Recht der Beklagten an dem verwechslungsfähigen Zeichen „Cangoo“ zu begründen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten entsteht ein Markenschutz in D. nicht durch jedwede noch so geringe Benutzungsaufnahme. Zwar kennt das d. Markenrecht nach section 3(1)(iii) Varemærkeloven (dänisches Markengesetz) die Entstehung einer Marke durch Benutzung, doch muss auch diese von mehr als nur örtlicher Bedeutung sein. Sie entsteht entgegen den Ausführungen der Beklagten somit nicht durch jedwede, noch so geringfügige Benutzung. Dies korrespondiert mit der Einschränkung durch Art. 8 Abs. 4 UMV. Die Beklagte hat mit der Vorlage einer Rechnung über den Verkauf eines mit dem Zeichen „Cangoo“ gekennzeichneten Lastenrades an einen Händler in K. keinen hinreichend substantiierten Vortrag zu der Entstehung eines dänischen Markenrechtes durch eine Benutzung von mehr als nur örtlicher Bedeutung gehalten. Dem steht auch die auf Seite 11 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.09.2024 genannte und in Teilen wiedergegebene Entscheidung des Obersten Gerichtshof nicht entgegen. Im Gegenteil: Dort führte eine Pressemitteilung dazu, dass die Mitteilung, in Zukunft Dienstleistungen unter der Marke E. anzubieten, Gegenstand der Meldung einer Nachrichtenagentur war und in Zeitungsartikeln in 15 Zeitungen mit einer Gesamtauflage von ungefähr 200.000 Exemplaren Niederschlag fand, was das Gericht im konkreten Fall für ausreichend hielt. Dies unterscheidet sich deutlich vom Verkauf eines Fahrrades nach D., welches vom dortigen Händler an einen Kunden ausgeliefert wird. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Beweisantritt durch Benennung eines Kunden in D. im Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2025 im Rahmen der Widerklage nicht mehr an. Bereits der zugrundeliegende Vortrag ist entweder mit dem behaupteten Verkauf eines Lastenrades nicht geeignet, ein Recht von mehr als nur örtlicher Bedeutung zu belegen oder aber mit dem Vortrag, der Kunde könne zu Art und Umfang der Zeichenbenutzung in D. Beweis erbringen, viel zu vage.

83 cc) Die von der Beklagten gegen die Klagemarke 1 erhobene Einrede der Nichtbenutzung greift nicht durch.

84 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Widerklage, mit der ebenfalls die Nichtbenutzung als Verfallsgrund geltend gemacht wird, die Einrede des Verfalls wegen Nichtbenutzung i.S.d. Art. 127 Abs. 3 UMV zulässig bleibt (BGH GRUR 2012, 832 Rn 15 und 41 - ZAPPA ). Sie greift jedoch in der Sache nicht durch.

85 Ungeachtet der nach deutschem Prozessrecht geltenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast ist anerkannt, dass unter Berücksichtigung der Art. 47 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 UMV den Kläger, der dem Einwand der mangelnden ernsthaften Benutzung ausgesetzt ist, die Darlegungs- und Beweislast für eine ernsthafte Benutzung trifft (dazu etwa OLG Frankfurt GRUR-RR 2020, 102 Rn. 32; BeckOK MarkenR/Grüger , UMV Art. 127 Rn 22; Hildebrandt/Sosnitza/Hildebrandt UMV Art. 127 Rn 10). Für den Verfall wegen Nichtbenutzung kommt es für den Fünfjahreszeitraum auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, im Falle einer Widerklage (dazu näher unten) auf den Zeitraum vor Erhebung der Widerklage an.

86 Eine ernsthafte Benutzung der in Rede stehenden Marke hängt maßgeblich vom Umfang der Benutzung durch den Markeninhaber ab. Dafür ist es entscheidend, dass der Markeninhaber darlegt, dass eine tatsächliche geschäftliche Verwertung im Sinne des Einsatzes bzw. der Nutzung der Marke zur Schaffung oder Erhaltung eines Marktanteils stattgefunden hat (EuGH Rs. C-720/18 und 721/18, GRUR 2020, 1301 Rn 33 - Ferrari ). Ob die Marke wirtschaftlich erfolgreich verwertet worden ist, spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig gibt es eine De-minimis-Hürde, die für eine ernsthafte Benutzung zu nehmen wäre (EuGH Rs. C-259/02, BeckRS 2004, 75764 Rn 25 - La Mer ). Lediglich eine Scheinbenutzung reicht zur rechtserhaltenden Benutzung nicht aus. Ob eine ernsthafte Benutzung stattgefunden hat, hängt stets von den sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Für die Beurteilung des Umfangs der Nutzung ist auf zahlreiche Kriterien, darunter das Handelsvolumen, den Benutzungszeitraum, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Größe des Gebiets der Nutzung - wobei eine Nutzung in einem Mitgliedstaat ausreichen kann (BGH GRUR 2013, 925 Rn 38 - VODOO ; EuGH Rs. C-149/11 GRUR Int 2013, 137 Rn 44 und 55 - LENO MERKEN : Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sind außer Betracht zu lassen) - abzustellen, wobei zwischen diesen Indizien eine Wechselwirkung besteht (EuG Rs. T-334/01 GRUR Int 2004, 955 Rn 36 - HIPOVITON ). Bei der Bewertung der genannten Kriterien ist stets zu berücksichtigen, um welche Waren oder Dienstleistungen es sich handelt. So ist bei Massenware ein strengerer Maßstab anzulegen als bei höherpreisigen Produkten, die in geringeren Stückzahlen und gegebenenfalls sogar kundenspezifisch produziert werden (BeckOK MarkenR/Fuhrmann , UMV Art. 18 Rn 13 f).

87 Die ernsthafte Benutzung muss dabei auf objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und nach den oben genannten Kriterien ausreichende Benutzung der Marke im relevanten Zeitraum belegen. Dabei kann die Benutzung allerdings anhand eines Bündels von Beweismitteln erfolgen, obwohl jedes der Beweismittel für sich genommen den Nachweis nicht erbringen könnte (EuG Rs. T-132/09 BeckRS 2010, 91434 Rn 28 - EPCOS ). Umgekehrt müssen auch Einwände, die den Beweiswert von dem Markeninhaber vorgelegter Benutzungsnachweise wirksam erschüttern sollen, substantiiert und durch eigene Beweise untermauert werden (EuG Rs. T-353/12 BeckRS 2013, 81014 Rn 39 ff - ALARIS ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Benutzung keine physische Anbringung der Marke auf den fraglichen Waren oder auf deren Verpackung voraussetzt (EuG Rs. T-209/09 GRUR-Int 2011, 619 Rn 46 und 54 - ALDER CAPITAL ), sondern dass die Benutzung auch indirekt durch andere Urkunden und Beweismittel, wie Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Photographien, Zeitungsanzeigen, schriftliche Erklärungen usw. nachgewiesen werden kann (BeckOK UMV/Müller UMV Art. 18 Rn 183). Von zentraler Bedeutung sind in diesem Kontext Rechnungen, da diese unmittelbar Aufschluss über den Umfang, die räumliche Ausdehnung und die zeitliche Dauer einer Benutzung geben, aber auch Kataloge und Broschüren stellen ein wichtiges Beweismittel dar.

88 Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin eine ernsthafte Benutzung der Klagemarke 1 für die hier in Rede stehenden Waren „Fahrräder - insbesondere Lastenfahrräder“ dargelegt und bewiesen.

89 Die Klägerin hat mittels der Anlagen K 23.1 bis K 23.25 substantiiert dargelegt und bewiesen, dass sie Lastenräder unter der Bezeichnung der Klagemarke 1 „Cargoo“ im relevanten Zeitraum vor Erhebung des Einwands der Nichtbenutzung beworben, verkauft und vertrieben sowie auf Messen ausgestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Broschüren, die in englischer und deutscher Sprache vorgelegt worden sind (Anlagen K 23.1 bis K 23.5 und K 23.7), auch tatsächlich in den Verkehr gebracht worden sind, obschon dies aufgrund der Rechnung zum Druck von mehreren tausend Broschüren über mehrere Jahre (Anlage K 23.6) und der Tatsache, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein Markeninhaber Werbebroschüren druckt, die er sodann nicht nutzt. Die als Anlagen K 23.8 bis K 23.17 vorgelegten Rechnungen zeigen einen erheblichen Vertrieb von Lastenrädern und Zubehör unter der Bezeichnung „Cargoo“ in zahlreichen Mitgliedstaaten über einen längeren und kontinuierlichen Zeitraum von Anfang 2019 bis Ende 2023, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den vertriebenen Lastenrädern um hochpreisige Produkte handelt, die häufig vom Kunden konfiguriert und sodann auf Bestellung produziert werden, so dass die mittels der Rechnungen belegten Stückzahlen im relevanten Markt eine hinreichen umfangreiche Nutzung darstellen, um von einer Nutzung der Klagemarke 1 zur Schaffung oder Erhaltung eines Marktanteils in der EU auszugehen. Mit diesen Rechnungen korrespondieren die für die Jahre 2019 bis 2023 vorgelegten Preislisten (Anlage K 23.18), die durchgängig Lastenräder unter der Bezeichnung „Cargoo“ aufweisen. Angesichts dessen kommt es auch auf die Präsentation von mit „Cargoo“ gekennzeichneten Lastenrädern auf einer der größten Fahrradmessen, der Eurobike in F., nicht mehr entscheidend an, wobei insofern die vorgelegten Fotos (Anlagen K 23.19, K 23.21 und K 23.23) in Verbindung mit den datierten Rechnungen für die Messestände beim Veranstalter für die Jahre 2019, 2021, 2023 (Anlagen K 23.20, K 23.22 und K 23.24) einen hinreichenden Beleg für die Präsentation auf den Messen in den auf den Rechnungen ausgewiesenen Zeiträumen, in denen die Messen stattfanden, darstellen. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, mit der Klägerin auf einer dieser Messen kommuniziert zu haben.

90 Die Beklagte hat diesen Vortrag insbesondere hinsichtlich der Rechnungen nicht hinreichend bestritten. So führt sie im Hinblick auf die Nutzung der Klagemarke 2 noch aus, es handele sich um eine zu geringe Anzahl an verkauften Fahrrädern, während sie für die hier in Rede stehende Klagemarke 1 einerseits auf die Ausführungen zur Klagemarke 2 verweist, andererseits aber ausführt, die Rechnungen legten keine Verkäufe in der Europäischen Union im relevanten Zeitraum und insbesondere nicht im relevanten Umfang dar. Ein tatsächlicher Verkauf von Lastenrädern unter der Klagemarke 1 wird damit wohl nicht einmal bestritten. Ob der Umfang für eine ernsthafte Benutzung ausreicht, ist eine Rechtsfrage, die die Kammer aus den oben dargelegten Gründen bejaht.

91 dd) Schließlich sind die Rechte aus der Klagemarke 1 auch nicht verwirkt.

92 Die UMV sieht für die hier in Rede stehende Konstellation der Verwirkung der Rechte aus einer Unionsmarke durch die Duldung eines - nach der weitgehenden Zurückweisung der Markenanmeldung der Beklagten durch das EUIPO im Jahre 2018 - ungeschützten Zeichens anders als das Markengesetz in § 21 Abs. 4 MarkenG keine Regelung vor, so dass sich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 UMV argumentieren lässt, dass insofern keine Verwirkung eingreifen könne, da sich die Wirkungen und damit auch Beschränkungen der Rechte aus einer Unionsmarke ausschließlich aus der UMV ergeben können, so dass ein Rückgriff auf nationale Verwirkungstatbestände nicht zulässig ist.

93 Selbst wenn man einen allgemeinen autonomen Verwirkungstatbestand des Unionsmarkenrechts entwickeln wollte, sofern man Art. 61 UMV nicht als abschließend ansieht, kommt eine Verwirkung vorliegend nicht in Betracht. Die Behauptung, die Klägerin habe die Nutzung der Bezeichnung „Cangoo“ durch die Beklagte bereits seit 2009 gekannt, erfolgt vollkommen ins Blaue hinein. Das Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke der Beklagten mit dem Wortbestandteil „Cangoo“ im Jahre 2018 hat dazu geführt, dass die Marke nicht für Fahrräder eingetragen wurde, sondern nur für Luftpumpen für motorisierte Zweiräder und Schutzbleche (für zweirädrige Motorfahrzeuge). Auf dieser Grundlage musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die Bezeichnung „Cangoo“ für Fahrräder nutzt, und sie war auch nicht verpflichtet, dies fortlaufend zu überprüfen. Im Gegenteil sprach nach der Zurückweisung der Markenanmeldung für Fahrräder mehr dafür, dass keine Nutzung erfolgen würde. Eine tatsächliche Kenntnis der Klägerin von der Nutzung der Bezeichnung „Cangoo“ für Fahrräder durch die Beklagte wird durch das Widerspruchsverfahren jedenfalls nicht begründet. Die Begegnungen und behaupteten Gespräche auf Fahrradmessen über die von der Beklagten genutzte Bezeichnung im Jahr 2022 wären schließlich selbst bei niedrigen Anforderungen an einen autonomen Verwirkungstatbestands des Unionsmarkenrechts, die im Übrigen eher fernliegend sind, nicht geeignet, eine Verwirkung zu begründen. Auch ein autonomer Verwirkungstatbestand würde - in Anlehnung an Art. 61 UMV und die Rechte der Mitgliedstaaten - ein Zeitmoment vorsehen. Dieses dürfte - erneut in Anlehnung an Art. 61 UMV und nationale Markenrechte - kaum unter fünf Jahren liegen. Zwischen der Kenntnis im Jahr 2022 und der Klageerhebung im Jahr 2024 liegen jedoch nur rund zwei Jahre. Auch an dem Umstandsmoment würde es hier fehlen, da Gespräche über eine Zeichennutzung, die ohne Ergebnis enden, kein Vertrauen in eine weiterhin geduldete Zeichennutzung begründen können, da die Gespräche gerade gezeigt haben, dass die Klägerin die Zeichennutzung beanstandet.

94 b) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch die im Tenor des Versäumnisurteils unter den Ziffern II bis IV zugesprochenen Annexansprüche zu, auf die nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO (VO 864/2007) deutsches Recht anzuwenden ist.

95 aa) Als Annex zu dem Unterlassungsanspruch steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 19 Abs. 1, 3 MarkenG zu.

96 bb) Der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG.

97 cc) Der Anspruch auf Rückruf und Vernichtung der markenverletzend gekennzeichneten Ware folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 119 Nr. 2, 18 Abs. 1 und 2 MarkenG. Die Inanspruchnahme erscheint auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen Dritter, die sich sodann bei der Beklagten schadlos halten können, nicht unverhältnismäßig, da weder Umstände ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden sind, die eine Unverhältnismäßigkeit begründen könnten.

98 c) Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB.

99 II. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

100 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Widerklage international und örtlich zuständig. Auch bei einer nach Art. 125 Abs. 5, 126 Abs. 2 UMV territorial beschränkten Reichweite der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg als Unionsmarkengericht für die Klage ist dieses für die Widerklage gestützt auf Verfall und Nichtigkeit umfassend international zuständig, da über das Fortbestehen einer Unionsmarke nur einheitlich für den gesamten territorialen Geltungsbereich der Unionsmarke entschieden werden kann (BeckOK MarkenR/Gillert UMV Art. 126 Rn 11).

101 2. Die Widerklage ist unbegründet.

102 a) Die Klägerin und Widerbeklagte war bei Anmeldung der Klagemarken nicht bösgläubig i.S.d. Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV. Dazu ist auf die Ausführungen oben unter I. 1. c) bb) zu verweisen, die entsprechend für die Klagemarke 2 gelten. Entgegen der Behauptung in der Widerklagebegründung vom 12.06.2025 weist die Klagemarke 2 eine Priorität vom 05.10.2010 auf, so dass eine Bösgläubigkeit insofern noch fernliegender ist als hinsichtlich der erst 2017 angemeldeten Klagemarke 1.

103 b) Es liegt auch keine relative Nichtigkeit der Klagemarken wegen eines prioritätsälteren Kennzeichenrechts in D. i.S.d. Art. 60 Abs. 1 lit. c UMV vor. Dazu ist auf die Ausführungen oben unter I. 2. a) bb) (2) (ii) zu verweisen, die erneut entsprechend für die Klagemarke 2 gelten.

104 c) Schließlich greifen auch die sich im vorliegenden Fall überschneidenden Nichtigkeitsgründe der fehlenden Unterscheidungskraft und eines beschreibenden Charakters nach Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b und c UMV nicht ein. Dazu ist hinsichtlich der Klagemarke 1 auf die Ausführungen oben unter I. 2. a) aa) (2) zu verweisen. Hinsichtlich der Klagemarke 2 gilt nichts anderes. Inwiefern der Begriff „Kangaroo“ auch im Zusammenspiel mit dem Wort „Bike“ rein beschreibend für ein Transportfahrrad sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Eine Marke ist dann beschreibend i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV, wenn sie einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es möglich erscheinen lässt, dass der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale erkennt (EuG Rs. T-19/04, GRUR Int 2005, 842 Rn 25 - Paperlab ; EuGH Rs. C-494/08 P, GRUR 2010, 534 Rn 29 - Pranahaus ). Lediglich beschreibende Anklänge und Andeutungen stehen der Eintragung dagegen nicht entgegen (EuG Rs. T-348/20, GRUR-RS 2021, 8749 Rn 29 mwN - Gewürzsommelier ). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die angesprochenen Verkehrskreise, also die Verbraucher in allen Mitgliedstaaten der EU, den englischsprachigen Begriff „Kangaroo“ als das hüpfende Beuteltier verstehen, weist der Begriff des Kängurus für Fahrräder und Transportfahrräder keinen beschreibenden Charakter i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV auf. Dazu fehlt es an einem konkreten Bezug eines Kängurus zu einem Fahrrad, auch einem Transportfahrrad, was dazu führt, dass der Verkehr den Begriff Känguru auch im Zusammenspiel mit dem Wort Bike, also Fahrrad, nicht ohne weitere Überlegung als Beschreibung eines Transportfahrrads ansieht. Insofern ist allenfalls von Assoziationen und einem beschreibenden Anklang auszugehen.

105 dd) Die Beklagte und Widerklägerin hat den Verfall der Klagemarken mit der Widerklage nicht geltend gemacht, so dass darüber nicht zu entscheiden ist.

106 III. Das Verfahren ist weder nach Art. 128 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 UMV noch nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

107 1. Die Art. 128 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 UMV gebieten keine Aussetzung des hiesigen Verletzungsverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung über die beim EUIPO gestellten Löschungsanträge, da es an den Voraussetzungen für eine solche Aussetzung fehlt.

108 a) Art. 128 Abs. 4 S. 3 UMV ist als Rechtsgrundverweisung anzusehen, so dass sämtliche Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 UMV für eine Aussetzung vorliegen müssen. Dies folgt zwingend bereits aus dem Wortlaut bzw. der Systematik der Art. 128 und Art. 132 UMV. Art. 128 Abs. 4 S. 2 UMV lautet am Ende: „das Gericht setzt in diesem Fall das Verfahren gemäß Artikel 132 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.“ Würde man dies als bloße Rechtsfolgenverweisung ansehen, wäre diese vollkommen überflüssig, da in Art. 132 Abs. 1 UMV keine darüberhinausgehende Rechtsfolge angeordnet wird, sondern ebenfalls nur die Aussetzung des Verfahrens.

109 b) Die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 UMV für eine Aussetzung liegen nicht vor.

110 aa) Erstens ist das Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO durch die Widerklägerin nicht - wie von Art. 128 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 UMV vorausgesetzt - vor Erhebung der Klage im hiesigen Verletzungsverfahren eingeleitet worden.

111 Um zu einer Aussetzung zu führen, muss der Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag vor dem EUIPO nach Art. 132 Abs. 1 UMV vor Erhebung der Verletzungsklage, deren Aussetzung in Rede steht, gestellt worden sein. Wird er erst nach Erhebung der Klage anhängig gemacht, scheidet eine Aussetzung nach Art. 132 Abs. 1 UMV daher aus (BGH GRUR 2013, 925 Rn 17 - VOODOO ; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 251 Rn. 35 - THE HOME DEPOT/BAUHAUS THE HOME STORE ). Durch dieses Prioritätsprinzip wird die Gleichwertigkeit von Amts- und Verletzungsverfahren im Hinblick auf den Verfall und die Nichtigkeit von Unionsmarken abgesichert und insofern auch Rechtssicherheit geschaffen, da der Beklagte eines Verletzungsverfahren andernfalls stets durch eine Widerklage die Aussetzung des Verletzungsverfahrens erzwingen und dieses damit erheblich verzögern könnte. Letzteres würde die Durchsetzung der Rechte aus einer Unionsmarke erheblich erschweren und stünde mit dem Sinn und Zweck des Art. 127 Abs. 1 UMV nicht in Einklang, wonach die Unionsmarkengerichte von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen haben, sofern diese nicht bereits durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten worden ist (BGH GRUR 2013, 925 Rn. 17 - VOODOO ).

112 Da die Frage, wann eine Verletzungsklage iSv Art. 132 erhoben wurde, in der UMV nicht geregelt ist, richtet sie sich über Art. 122 UMV nach der insofern ergänzend anwendbaren unionsrechtlichen Regelung des Art. 32 Abs. 1 Brüssel Ia-VO (VO (EG) 1215/2012). Danach ist eine Verletzungsklage erhoben und damit prioritätsälter als ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke, wenn die Klageschrift beim Verletzungsgericht vor Stellung des Antrags beim Amt eingereicht wurde (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 397 – EVOLUTION).

113 Vorliegend hat die Klägerin die Verletzungsklage am 24.01.2024 per beA beim Landgericht Hamburg eingereicht. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Verfall und Nichtigerklärung beim EUIPO mit Schriftsatz vom 29.01.2024 gestellt, mithin nach der Einreichung der Klage beim Verletzungsgericht.

114 Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO gilt die Klage nur dann mit Einreichung der Klageschrift als erhoben, wenn es der Kläger in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken. Die dafür insbesondere relevante rechtzeitige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klägerin hat jedoch auch im Übrigen keine Obliegenheit verletzt, um die Zustellung des Schriftstückes an die Beklagte zu bewirken. Eine Obliegenheitsverletzung liegt insbesondere nicht darin, dass die Klägerin in der Klageschrift die Adresse der Beklagten in H. ... D.Weg ..., ... DT D1 angegeben hat, unabhängig davon, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren satzungsmäßigen Sitz und gegebenenfalls auch tatsächlichen Hauptsitz an einer anderen Anschrift in U. hatte. Zum einen hat die Beklagte diese Adresse in den Jahren 2023 und 2024 auf Rechnungen und auf der Homepage „www.C..nl/de“ unter anderem als Kontaktadresse für Briefzusendungen angegeben. Zum anderen - und das ist entscheidend - hat die Beklagte auf die von der Klägerin an die Adresse in DT D1 gesendete Abmahnung vom 09.01.2024 (Anlage K 11) mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2024 reagiert (Anlage K 12), in dem er unter anderem mitgeteilt hat, die Abmahnung habe die Beklagte am selben Tage erreicht. Die Klägerin hatte daher keinen Anlass, in der nur achte Tage später erhobenen Klage eine andere Adresse der Beklagten anzugeben. Im Übrigen ist die Klage an dieser Adresse auch im Wege der internationalen Rechtshilfe zugestellt worden. Ob ein Angestellter sie nur zufällig zwischen anderen Dingen gefunden hat, kommt es dazu ebenso wenig an wie auf die Google-Street-View-Aufnahmen.

115 bb) Zweitens besteht überdies - selbst wenn man die Priorität anders bewerten wollte - ein besonderer Grund für die Fortsetzung des hiesigen Verletzungsverfahrens.

116 Da die UMV keine konkreten, besonderen Gründe nennt, steht die Entscheidung über die Aussetzung im Ermessen des Verletzungsgerichts (LG Hamburg BeckRS 2015, 18335), wozu das Gericht die widerstreitenden Interessen der Parteien zu berücksichtigen hat, darunter das Interesse des Klägers an effektivem Rechtsschutz durch einen zügigen Abschluss des Verletzungsverfahrens, aber auch den Grundsatz der Prozessökonomie durch Entscheidung des zuerst angegangenen Gerichts bzw. Amtes (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 356 - TAE BO ). Ein besonderer Grund i.S.d. Art. 132 Abs. 1 UMV liegt danach unter anderem dann vor, wenn der gegen die Klagemarke gerichtete Löschungsantrag nur geringe Aussicht auf Erfolg hat (BeckOK UMV/Müller, UMV Art. 132 Rn 16). Dies ist hier der Fall, wozu auf die Ausführungen oben zur Einrede der Nichtbenutzung wegen Verfalls und zur Widerklage Bezug genommen wird.

117 2. Das hiesige Verfahren ist auch nicht nach § 148 Abs. 1 ZPO analog auszusetzen.

118 Die Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO analog steht im Ermessen des Verletzungsgerichts. Eine Aussetzung kommt in Ausübung dieses Ermessens unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls nur in Betracht, wenn die anhängigen Löschungsanträge überwiegende Erfolgsaussichten haben, so dass die Löschung der Marke überwiegend wahrscheinlich ist bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung im Amtsverfahren besteht (mit unterschiedlicher Terminologie (BGH GRUR 2014, 1101, 1102 - Gelbe Bücher ; BGH GRUR 2016, 197, 198 - Bounty ; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 251, 252 - The Home Depot/Bauhaus). Insoweit ist vom Verletzungsgericht eine Prognose der Erfolgsaussichten des Löschungsverfahrens vorzunehmen. Eine Zurückweisung des Löschungsantrags im Amtsverfahren steht einer Aussetzung nicht zwingend entgegen, wenn das Verletzungsgericht die Entscheidung des Amtes für unzutreffend hält und mit einer Löschung der Marke im Beschwerdeverfahren rechnet (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 321, 322 - Prismenpackung ). Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Dazu ist auf die Ausführungen zur Widerklage unter II. zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass die Kammer keine Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe für gegeben hält, die auch eine nur gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Klagemarken begründen. Es teilt insofern die Einschätzung des EUIPO in den von diesem bereits entschiedenen Löschungsverfahren (Anlagen K 25 und K 26).

119 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 3 ZPO. Der Streitwert ist nach § 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG festgesetzt worden. Vom Gesamtstreitwert entfallen 250.000,- € auf die Klage - davon 200.000,- € auf den Unterlassungsanspruch, 10.000,- € auf den Auskunftsanspruch, 26.000,- € auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch, 10.000,- € auf den Rückruf- und Vernichtungsanspruch und der Rest auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch - und 200.000,- € auf die Widerklage, die aufgrund der potentiellen erga omnes -Wirkung der auf Nichtigkeit und Verfall gerichteten Widerklage wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betrifft wie die Klage und daher streitwerterhöhend ist.

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