LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2026-03-12, 312 O 43/25

312 O 43/25Cantonal CourtMar 12, 2026

Regest

1. Aufgrund der Richtlinienwidrigkeit der Einrede nach § 25 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ist diese Vorschrift durch die Kennzeichengerichte nicht anzuwenden.(Rn.295) 2. Für die Frage der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit innerhalb der Prüfung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines klägerischen Serienzeichens kommt es darauf an, ob der Verkehr im jeweils angegriffenen Zeichen der Beklagten an das Zeichen der Klägerin erinnert wird. Es kommt daher vorliegend auf den Verkehrskreis an, an den sich die mit den angegriffenen Zeichen gekennzeichneten (Elektro-)Fahrzeuge der Beklagten richten, somit den allgemeinen Verkehr. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei diesem Verkehrskreis lässt sich jedoch zum Kollisionszeitpunkt nicht feststellen. Die mangelnde Präsenz der Klagemarken im Bereich des allgemeinen Verkehrskreises steht vorliegend der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr entgegen.(Rn.332) 3. Wenn die registrierten und angemeldeten Marken der Beklagten den Schutzbereich der Klagemarken nicht verletzen, dann steht dies der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegen.(Rn.335) 4. Vorliegend ist nicht festzustellen, dass die Beklagte aus ihren Marken gegen die Klägerin, soweit diese über prioritätsältere Markenrechte für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ verfügt, Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindern könnte. Dass die Klägerin ihre Leistung als Systemintegrator / Lösungsanbieter von Soft- und Hardware-Lösungen im Intralogistikbereich durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könnte, lässt sich nicht feststellen. Die Markenanmeldungen der Beklagten sind in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet und nicht auf die Beeinträchtigung einer geschäftlichen Entfaltung der Klägerin.(Rn.352)

Full text

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 43/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 312 O 43/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0312.312O43.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 22 MarkenG, § 25 Abs 2 S 2 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 2 Abs 1 Nr 4 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Aufgrund der Richtlinienwidrigkeit der Einrede nach § 25 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ist diese Vorschrift durch die Kennzeichengerichte nicht anzuwenden.(Rn.295)

  2. Für die Frage der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit innerhalb der Prüfung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines klägerischen Serienzeichens kommt es darauf an, ob der Verkehr im jeweils angegriffenen Zeichen der Beklagten an das Zeichen der Klägerin erinnert wird. Es kommt daher vorliegend auf den Verkehrskreis an, an den sich die mit den angegriffenen Zeichen gekennzeichneten (Elektro-)Fahrzeuge der Beklagten richten, somit den allgemeinen Verkehr. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei diesem Verkehrskreis lässt sich jedoch zum Kollisionszeitpunkt nicht feststellen. Die mangelnde Präsenz der Klagemarken im Bereich des allgemeinen Verkehrskreises steht vorliegend der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr entgegen.(Rn.332)

  3. Wenn die registrierten und angemeldeten Marken der Beklagten den Schutzbereich der Klagemarken nicht verletzen, dann steht dies der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegen.(Rn.335)

  4. Vorliegend ist nicht festzustellen, dass die Beklagte aus ihren Marken gegen die Klägerin, soweit diese über prioritätsältere Markenrechte für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ verfügt, Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindern könnte. Dass die Klägerin ihre Leistung als Systemintegrator / Lösungsanbieter von Soft- und Hardware-Lösungen im Intralogistikbereich durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könnte, lässt sich nicht feststellen. Die Markenanmeldungen der Beklagten sind in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet und nicht auf die Beeinträchtigung einer geschäftlichen Entfaltung der Klägerin.(Rn.352)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung des Zeichenbestandteils „ID.“ durch die Beklagte zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen, sie begehrt diesbezüglich Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowie die Nichtigerklärung von (zuletzt) 50 Marken der Beklagten für – im Wesentlichen – die Waren Kraftfahrzeuge / Fahrzeuge.

2 Die Klägerin ist ein im Jahr 2005 gegründetes mittelständisches Unternehmen im Intralogistikbereich. Sie ist eine Entwicklerin und Systemintegratorin von Abruf- und Auslieferungssystemen für die Produktionslogistik. Sie bietet Produkte für die Automatisierung von Materialnachschubbestellungen und Lösungen für die vollautomatische Auslieferung von Klein- und Großladungsträgern (KLT und GLT) an. Ihr Produktangebot richtet sich auch an Automobilhersteller und deren Zulieferer.

3 Die Beklagte ist ein weltweit agierender erfolgreicher Automobilhersteller.

4 Seit März 2013 meldete die Klägerin verschiedene Marken an. Nachfolgende (Klage-)Marken sind zugunsten der Klägerin im Register eingetragen:

5 - DE-Wortmarke ... „ID. C.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“.

6 - DE-Wortmarke ... „ID. S.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“.

7 - DE-Wortmarke ... „ID. T.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 13.06.2016 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“.

8 - DE-Wortmarke ... „ID. A.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“.

9 - EU-Wortmarke ... „ID. W.“, angemeldet am 09.04.2014, eingetragen am 23.10.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „Fahrerlose Transportfahrzeuge und –systeme.

10 Weiter ist die Klägerin Inhaberin der in den Jahren 2019 und 2020 angemeldeten Marken „ID. L.“, „ID. T1“ und „ID. P.“ sowie „ID. E.“. Gegen drei dieser Markenanmeldungen („ID. L.“, „ID. T1“ und „ID. P.“) legte die Beklagte im Jahr 2019 Widerspruch ein.

11 Im Jahr 2013 meldete die Klägerin ein Patent an für ihr – wie sie geltend macht – „ID. A.-Fahrzeug“, ein autonom fahrendes elektrisches Transportfahrzeug für die innerbetriebliche Materialbeförderung. Auch gegen diese Patentanmeldung legte die Beklagte Widerspruch ein.

12 Die Beklagte verwendet für ihre Elektrofahrzeuge die Marke „ID.“. Ab Juli 2016 ließ sich die Beklagte für ihre „ID.“-Kennzeichenserie deutsche Marken, EU-Marken und IR-Marken eintragen (vgl. Anlagenkonvolute K18, K19 und K20). Am 01.07.2016 meldete die Beklagte die deutsche Marke ... „I.D." an, die am 21.10.2016 eingetragen wurde. Am 21.11.2017 meldete die Beklagte die Wortmarke ... „ID.“, eine – wie die Beklagte geltend macht – Dachmarke, an, die am 29.11.2017 eingetragen wurde und Schutz beansprucht u.a. in Klasse 12 für „motorisierte Kraftfahrzeuge ausgenommen Schienenfahrzeuge“. Es folgten zahlreiche weitere Markeneintragungen durch die Beklagte mit „ID.“. Zur „ID. Familie“ der Beklagten zählten 2021 schon die Modelle und Studien zu den Modellen „ID.3“, „ID.4“, „ID.R“, „ID. B.“, „ID. C1“, „ID. V.“, „ID. B1“ und „ID. S1 V.“. Die Beklagte kennzeichnet auch verschiedene Fahrzeugkomponenten mit „ID.“, etwa den Zeichen „ID. L1“, „ID. C2“, „ID. T2“ oder „ID. S2 U.“.

13 Die Beklagte war eine Kundin der Klägerin. Sie setzt in ihrem Werk in K. seit ca. 2019 / 2020 Produkte der Klägerin ein, nämlich ein komplexes Intralogistiksystem zu einem Auftragswert von ca. 1,163 Mio. Euro, das auch ein Fahrerloses Transportfahrzeug (FTF) umfasst. Die Partien streiten darüber, ob dieses Fahrzeug mit „ID. A.“ gekennzeichnet ist (vgl. u.a. Anlagen K48a-K51).

14 Bis zum Ende des Jahres 2020 korrespondierten die Parteien zunächst außergerichtlich im Hinblick auf die hier angegriffenen Zeichennutzungen.

15 Am 25.07.2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht.

16 Am 05.06.2023 stellte die Beklagte beim DPMA Anträge auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Klagemarken „ID. C.“, „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. A.“. Diese Amtsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

17 In erster Linie stützt sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren auf ihre DE-Wortmarke ... „ID. A.“ im Zusammenhang mit einer „ID“-Serienmarke, sodann hilfsweise kumulativ auf die Marken ... „ID. A.“, ... „ID. T.“, ... „ID. S.“ und ... „ID. C. als Bestandteil einer „ID.“-Serienmarke mit dem Stammbestandteil „ID.“. Sie macht eine Verletzung ihrer „ID“-Serienmarke aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG geltend. Weiter hilfsweise stützt sich die Klägerin auf einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG.

18 Die Klägerin behauptet, eine Abtretung der Klagemarken sei im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erfolgt.

19 Die massenhafte und aggressive Marketingkampagne der Beklagten mit den „ID."-Fahrzeugen führe zu einer existenzbedrohenden Verwechslung. Andere Fahrzeughersteller und potenzielle Kunden interpretierten ihre, der Klägerin, „ID."-Produkte nun als Produkte der Beklagten. Dies führe dazu, dass sich Konkurrenten der Beklagten weigerten, mit ihr, der Klägerin, zusammenzuarbeiten, da sie befürchteten, einem Wettbewerber Zugang zu ihren Betriebsgeheimnissen zu verschaffen. Ihre, der Klägerin, Geschäfte seien dadurch massiv beeinträchtigt. Sie spreche vor allem Kunden in der Automobilindustrie (einschließlich deren Zulieferer) an. Ihr, der Klägerin, Neugeschäft in Europa stagniere, während in den USA, wo die Beklagte weniger bekannt sei, ein Aufschwung zu verzeichnen sei.

20 Zum „ID. A.-Fahrzeug“ macht die Klägerin geltend, sie biete insoweit ein eigenes seit dem Jahr 2012 entwickeltes elektrisches Materialtransportfahrzeug an. Dieses sei der Schlüsselbestandteil des „ID.“-Abruf- und Auslieferungssystems, das sie für die Produktionslogistik anbiete. Dieses Transportfahrzeug bewege sich autonom zwischen Produktionsstraße und Materiallager und erledige die vollautomatische Beschaffung und Auslieferung des Materialnachschubs, der an der Produktionslinie benötigt werde. Die dafür benötigten Fahraufträge erhalte das Fahrzeug von „ID.“-Sensoren, die an der Produktionslinie verbaut seien und mit denen das Fahrzeug vernetzt sei und mit denen es digital kommuniziere. Der Einsatz des autonom fahrenden Transportfahrzeugs habe zur Folge, dass sich die Intralogistik nicht mehr manuell um den Materialnachschub zu kümmern brauche und der Fließbandarbeiter dank des Transportfahrzeugs immer und rechtzeitig automatisch mit Nachschub versorgt werde. Das Transportfahrzeug sei mit „ID. A.“ (ADD stehe dabei für „automated driverless delivery“) gekennzeichnet. Sie, die Klägerin, verwende für alle Steuerungskomponenten des „ID.A.-Fahrzeugs“ nur Kennzeichen, die aus dem Stammbestandteil „ID.“ und einem beschreibenden Zusatz gebildet seien, z.B. „ID. S.“, „ID. L.“, „ID. T1“ und „ID. T.“. Das Transportfahrzeug gebe es in zwei Varianten: als Haupt-Fahrzeug ID. A., einem mit fest integrierter Transporteinheit ausgestatteten Fahrzeug mit automatischer Be- und Entladung sowie als optionales Begleitfahrzeug, bei dem ein Transportregal auf einem FTF von einem Drittanbieter (konkret: DS) aufgesetzt sei. Die Beklagte konzentriere sich bewusst nur auf das Begleitfahrzeug, um die Existenz eines echten Fahrzeugs zu bestreiten. Videos und Implementierungen im V.-Werk in K. belegten jedoch die Funktionsweise des echten „ID. A.-Fahrzeugs“.

21 Es handele sich bei dem von ihr, der Klägerin, angebotenen Produkt auch um ein „fahrloses Transportfahrzeug“ der Klasse 12. Der Begriff „fahrloses Transportfahrzeug“ sei offen und entwicklungsabhängig. Moderne FTFs würden bereits autonom fahren (autonome Umfahrung von Hindernissen). Das Nizza-Klassifizierungs-System sei ausdrücklich entwicklungsoffen konzipiert.

22 Es bestehe ein systemischer Zusammenhang ihrer, der Klägerin, ID.-Produkte: Das ID. A.-Produkt sei nicht isoliert. Das System funktioniere nur durch die Verbindung mit den übrigen ID.-Komponenten (ID. S., ID. T., ID. C., ID. C3 als Software). Alle Komponenten arbeiteten über Sensoren und Warenwirtschaftssysteme zusammen.

23 Ihre, der Klägerin, „ID.“-Serie existiere seit 2007 („ID. S.“, „ID. I.“, Vorstellung auf der Messe LOGIMAT im Jahr 2007). Im März 2014 habe sie das Unternehmen A1, das zum Konzern der Beklagten gehöre, von der Existenz des „ID. A.“ informiert. Seit dem Jahr 2007 liege eine kontinuierliche Verwendung vor: Sie, die Klägerin, habe eine Serienmarke für Intralogistik-Produkte etabliert. Sie könne sich auf eine Markenpräsenz bei Messen, in Kundenreferenzen und innerhalb des Marketings berufen. Ihre Serienmarke sei spezifisch verbunden mit dem Intralogistik-Sektor.

24 Die Klägerin macht geltend, es liege eine Markenrechtsverletzung durch die Beklagte gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG vor. Sie, die Klägerin, besitze eine Serienmarke mit dem Stammbestandteil „ID.“, die sie für Fahrerlose Transportfahrzeuge und Systeme seit 2013 registriert habe. Die Beklagte habe diesen Serienstamm identisch übernommen, was zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe. Es bestehe hochgradige Warenähnlichkeit, die technischen Komponenten (Elektroantrieb, Sensoren, autonomes Fahren) seien ähnlich, die Beklagte plane, den ID. B. (einen autonom fahrenden Kleintransporter) für Materialtransport einzusetzen. Es sei auch bereits zu tatsächlichen Verwechslungen gekommen. Die Klägerin macht eine umgekehrte mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt ihrer „ID.“-Serienmarke geltend. Die Beklagte als Inhaberin der jüngeren Marken werbe massiv und habe eine überlegene Marktmacht. Der Verkehr ordne ihre, der Klägerin, Produkte nun irrigerweise der Beklagten zu. Dies sei besonders schädlich für sie, die Klägerin, da ihre jahrelang aufgebauten Markenwerte dem Konkurrenten zugerechnet würden. Es liege eine wirtschaftliche Enteignung vor.

25 Zur Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils „ID.“ macht die Klägerin geltend, „ID.“ sei das etablierte Firmenschlagwort der I. GmbH (als Abkürzung ihres Firmennamens). Sie nutze seit über 15 Jahren ausschließlich „ID.“-Markennamen für alle ihre Produkte. Der Punkt nach „ID“ sei charakteristisch und markiere optisch eine Trennung zu nachfolgenden Bestandteilen (z.B.: A., S., T., L., P. usw.), die beschreibend seien. „ID.“ sei ein Firmenschlagwort mit Schutz als geschäftliche Bezeichnung. Ein beschreibender Anklang schließe nicht aus, dass ein Stammbestandteil Kennzeichnungskraft als Serienzeichen habe.

26 Zur Warenähnlichkeit beruft sich die Klägerin auf eine Produktionsverflechtung. Automobil-Zulieferer wie C4 produzierten fahrerlose Transportfahrzeuge. Die Beklagte sei bereits durch Tochterunternehmen im Transportlogistik-Bereich tätig. Im Hinblick auf den Verwendungszweck beruft sich die Klägerin darauf, dass Container-Häfen fahrerlose Transportfahrzeuge statt Lastkraftwagen nutzten. Die Beklagte plane, den ID. B. als Kleinbus für Materialtransport zu nutzen. Eine „absolute Warenunähnlichkeit“ sei nicht gegeben.

27 Es habe bereits zum Kollisionszeitpunkt (21.11.2017) Verwechslungsgefahr bestanden, und zwar zunächst in klassischer Richtung. Diese habe sich später zu einer umgekehrten Verwechslungsgefahr entwickelt. Sie, die Klägerin, sei bereits zum Kollisionszeitpunkt mit einer Serie von mindestens acht mit dem „ID.“-Stammbestandteil gekennzeichneten Produkten am Markt präsent gewesen. Hierzu beruft sie sich auf Website-Nachweise (Oktober 2017): Screenshots der archivierten Website zeigten die Produkte: ID. A., ID. C., ID. S., ID. W., ID. T., ID. L., ID. W1, ID. S3. Das Produkt ID. A. sei explizit beworben worden für „Vollautomatische GLT-Abholung“, „Vollautomatische Leergutabholung“ und „Vollautomatische Lieferung von KLT's bis in das Produktionsregal“. Es seien Links zu Video-Dokumentationen des ID. A.-Systems vorhanden gewesen und die Videos seien noch heute abrufbar. Zudem beruft sich die Klägerin auf weitere Website-Nachweise (Juli/August 2016): Bereits 2016 habe sie, die Klägerin, das Produkt ID. A. als „Vollautomatische und fahrerlose Nachschubversorgung“ präsentiert. Es gebe ein verlinktes Video zur Funktionsweise des ID. A. Schließlich verweist die Klägerin auf E-Mail-Kommunikation (2016-2017): Über 100 Geschäftsmails an potenzielle Kunden dokumentierten die Marktaktivität. Standardisierte PDF-Anlagen beschrieben das Produktportfolio (ID. C., ID. S., ID. T., ID.M.- T., ID. S3 usw.). E-Mails erwähnten das neue Produkt ID. A. explizit als „fahrloses Transportsystem“ zur Belieferung von GLT und KLT. Es habe einen konkreten Kontakt mit A1 B. wegen der Installation eines ID. A.-Systems gegeben. Es gebe ein YouTube-Video vom 07.04.2016; entgegen der Behauptung der Beklagten sei sie, die Klägerin, bereits 2016 auf YouTube aktiv gewesen. Das Video zum ID. A.-System sei 2016 hochgeladen worden und auch noch heute abrufbar (1.287 Aufrufe, 10 Abonnenten).

28 Dass die Klägerin den fahrbaren Untersatz nicht selbst herstelle, sondern von Dritten (konkret: DS A.) beziehe, stehe der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Aus Verkehrssicht sei allein das Gesamtprodukt ID. A. relevant, nicht die einzelnen Komponenten. Kunden würden das ID. A.-Gesamtsystem und nicht isoliert eine Transporteinheit wollen. Sie, die Klägerin, übernehme die Gesamtverantwortung und biete Service-/Wartungsvereinbarungen an.

29 Zum Vorliegen besonderer Umstände bei einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne macht die Klägerin geltend, vorliegend sei nicht die ganze Marke, sondern ein markenrechtlich geschützter Stammbestandteil einer Zeichenserie in ein jüngeres zusammengesetztes Zeichen übernommen worden. Der Stammbestandteil behalte innerhalb der jüngeren Serie eine selbständig kennzeichnende Stellung. Nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. „YOOFOOD/YO“) begründe eine selbständig kennzeichnende Stellung „regelmäßig“ besondere Umstände.

30 Zur rechtserhaltenden Benutzung der vier Klagemarken: ID. A., ID. S., ID. C. und ID. T. verweist die Klägerin darauf, dass die Beklagte selbst die klägerischen Markenprodukte bei sich in der eigenen Fahrzeugproduktion (Werk in K.) einsetze. Im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Benutzung seien branchenübliche Besonderheiten, Ort, Dauer und Umfang der Benutzung sowie wirtschaftliches Umfeld und Zuschnitt des Unternehmens zu berücksichtigen. Sie, die Klägerin, habe eine kleine, selektive Kundengruppe mit hohen Auftragsvolumina schwerpunktmäßig aus dem Bereich der Automobilindustrie. Es sei ein sehr kleiner, überschaubarer deutscher Markt. Es gebe spezifische Anforderungen für den ID. A.-Einsatz: Der Einsatz sei nur sinnvoll, wo eine Vielzahl von Behältern (KLT) genutzt werde, eine Entfernung zwischen Lager (z.B. automatisches Kleinteilelager) und Produktion zu überbrücken sei, daher seien nur große OEMs und große Zulieferer-Werke als Kunden geeignet und es gebe einen begrenzten Kundenkreis. Der vorliegende Markenstreit behindere ihre, der Klägerin, Markennutzung. Seit Beginn des vorliegenden Rechtsstreites sei keine Zusammenarbeit mit dem Konzern der Beklagten mehr möglich. Der Konzern der Beklagten umfasse V., A1, P1, M2, S6, S7, L5, S8, B3, D1. Der potentielle Abnehmerkreis sei dadurch massiv geschrumpft. Die Implementierung eines ID. A.-Systems sei eine erhebliche Investitionsentscheidung. Die typische Projektdauer liege bei 18 bis 24 Monaten. Der Umsatz pro Projekt sei sechsstellig bis siebenstellig, für Sensorlösungen fünf- bis sechsstellig bei einer Projektdauer von 9 bis 12 Monaten. Ein einzelnes Projekt bedeute daher ein erhebliches wirtschaftliches Volumen. Konjunkturelle Krisen seit 2020 bis 2022 erschwerten den Absatz ihrer, der Klägerin, Produkte. Längere Zeiträume ohne Absatz seien bei hochwertigen Wirtschaftsgütern unschädlich, wenn - wie in ihrem Fall - Vermarktungsbemühungen fortgesetzt würden. Ein kommerzieller Erfolg sei für die Ernsthaftigkeit nicht erforderlich. Bereits eine einzelne Lieferung an einen einzelnen Kunden könne ausreichen, wenn sie nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblich sei. Jener eine Verkauf eines ID. A.-Systems an die Beklagte habe ein erhebliches wirtschaftliches Volumen und eine etwa 1,5-jährige Projektdauer gehabt. Hierdurch seien die klägerischen Kapazitäten weitgehend ausgeschöpft gewesen und dies habe weitere konkret in Aussicht stehende Aufträge verhindert. Der eine Verkauf dokumentiere jedoch hinreichend die Ernsthaftigkeit. Die rechtserhaltende Benutzung setze zudem nicht die eigene Herstellung voraus.

31 ID. A. sei ein „fahrerloses Transportfahrzeug“. Es bewege sich fort und transportiere Güter. Beide Varianten (S4 C5 und D. R.) erfüllten Transportfunktionen. Der Warenumschlag sei integraler Bestandteil einer Transportkette, keine isolierte Tätigkeit. Es komme auf die objektive Zweckbestimmung an. ID. A. bleibe ein fahrerloses Transportfahrzeug unabhängig von der Käufernutzung. Sie, die Klägerin, habe ID. A. von Anfang an als untrennbare Einheit beworben und entsprechend sei auch die Wahrnehmung des Verkehrs (Broschüren, Präsentationen, Internetseite, Kundenkommunikation). Der Verkehr nehme das Gesamtprodukt als einheitliches System unter der Marke „ID. A.“ wahr. Sie, die Klägerin, modifiziere die hinzuerworbene Transporteinheit und passe sie den Kundenwünschen an. Die Transporteinheit werde zum wesentlichen Bestandteil des Gesamtsystems. Eine Mehrfachkennzeichnung sei möglich und erfolgt. Die Klägerin behauptet eine sichtbare Anbringung der Marke „ID. A.“ auf der Vorderansicht und Seitenansicht, eine nachträgliche Anbringung werde ausdrücklich bestritten.

32 Hinsichtlich ID. A. verweist die Klägerin u.a. auf folgende Benutzungsunterlagen:

33 Jahr 2016:

34 • Angebotsschreiben mit Kennzeichnung als „ID. A.“ (Anlage K 216)

35 • Leistungsumfang-Beschreibung für Installation „ID. A.®-Fahrzeug“ (Anlage K 217)

36 • Werbe-E-Mails deutschlandweit (ca. 100 E-Mails, Anlagenkonvolut K 190)

37 • Cloud-Storage-Links mit ID. A.-Animationsfilm

38 • Einladungen an Personen zu Betriebsbesichtigungen (Anlage K 219)

39 • Präsentation für Banken/Investoren mit ca. 30-facher Nutzung von „ID. A.“ (Anlage K 220)

40 • Druckerei-Werbeflyer (Mindestauflage 300 Stück) für Messen und Kundenbesuche (Anlage K 221)

41 • Teilnahme Innovationstag Logistik der Beklagten mit prominent beworbener Vorstellung (Anlage K 222)

42 • Hausmesse in H.

43 Jahr 2017:

44 • Angebotsschreiben (Anlage K 223)

45 • Rechnungen an Automobilhersteller (Anlage K 224)

46 • Werbe-E-Mails deutschlandweit mit Übersichten zur Funktionsweise (Anlage K 225)

47 • Einladungen zu Betriebsbesichtigungen („Besichtigung ID. A.“, Anlage K 225)

48 • 109 Personen aus 48 Unternehmen zur Vorstellung eingeladen, 120 Handouts über ID. A. gedruckt (Anlage K 226)

49 • Mindestens 300 Broschüren für LogiMAT und Kundenbesuche (Anlage K 227)

50 • LogiMAT-Schaubild mit Kennzeichnung „ID. A.“ (Anlage K 228)

51 • IFOY Award Test Days in M.

52 • Zertifikat „BEST OF 2017“ für „ID. A.® vollautomatische Belieferung von KLT's“ (Anlage K 229)

53 Jahr 2018:

54 • 12 Angebote an Automobilunternehmen (Anlage K 230)

55 • E-Mail-Korrespondenz mit Kunden (Anlage K 231)

56 • Broschüren auf LogiMAT und bei Kunden verteilt (Anlage K 227)

57 • Brose Innovationsday in C.

58 • Übersicht zur automatischen Materialnachschubsteuerung (Anlage K 178)

59 Für die Marken ID. S., ID. C. und ID. T. legt die Klägerin als Benutzungsunterlagen Angebote (teils hunderte pro Jahr an diverse Unternehmen bundesweit), Rechnungen, Lieferscheine, Werbe-E-Mails, Präsentationen, Broschüren, Messepräsentationen (LogiMAT, IFOY, Lean Factory, Brose Innovationsday) sowie Unterlagen zu Kundenbesuchen vor.

60 Die Kennzeichnungskraft von „ID.“ sei nicht durch von der Beklagten angeführte Drittzeichen geschwächt.

61 Zur von der Beklagten im Jahr 2023 erworbenen und nun einredeweise geltend gemachten Wort-/Bildmarke ...:

62 angemeldet am 01.10.2002 und eingetragen am 03.06.2004 in Klassen 1, 7, 9, 12 und 17, in Klasse 12 u.a. für Fahrzeuge, macht die Klägerin geltend, diese sei zu den klägerischen Wortmarken nicht ähnlich (Kleinschreibung, schräge Buchstaben, Rahmen, Stempel-Optik). Es fehle der charakteristische Punkt des klägerischen Stammbestandteils. Die Klägerin beruft sich auf ihren beim EUIPO gegen diese Marke eingereichten Verfallsantrag und erhebt insoweit die Einrede der Nichtbenutzung.

63 Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die laufenden Amtsverfahren gegen die Klagemarken. Die Verfallsverfahren seien nicht begründet. Eine Verzögerung durch die Aussetzung würde die Markenbotschaft der Klägerin weiter schwächen.

64 Zudem bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Die bewusste Übernahme der „ID.“-Marke stelle eine gezielte Behinderung dar. Der Beklagten sei sie, die Klägerin, im Jahr 2016 bereits bekannt gewesen, da sie, die Klägerin auf einer Veranstaltung der Beklagten im Jahr 2016 die Auszeichnung „TOP-INNOVATOR“ erhalten habe. Sie, die Klägerin, könne ihre Leistung am Markt nicht mehr angemessen zur Geltung bringen, ihre wirtschaftliche Existenz sei gefährdet.

65 Die Klägerin hat ihre Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie sich auf Marken der Beklagten mit dem Stammbestandteil „I.D.“ (mit Punkt nach jedem Buchstaben) bezogen hat sowie bezüglich der Marke ... „ID. L1“, da die Beklagte die diesbezügliche Markenanmeldung bereits vor Klageerhebung zurückgenommen hat.

66 Für die Marke ... „ID. B.“ hat die Klägerin eine teilweise Erledigungserklärung abgegeben, nachdem die Beklagte das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Markeneintragung eingeschränkt hat.

67 Die Klägerin beantragt – unter teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Erledigterklärung – zuletzt:

68 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

69 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge und Teile davon unter einer Kennzeichnung mit dem Stammbestandteil

ID.

70 anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen,

71 wenn dies mit folgenden Zeichen geschieht:

72 ▪ ID. V.

73 und/oder

74 ▪ ID. B.

75 und/oder

76 ▪ ID. B. H.

77 und/oder

78 ▪ ID. C1

79 und/oder

80 ▪ ID. V.

81 und/oder

82 ▪ ID. B1

83 und/oder

84 ▪ ID. S1 V.

85 und/oder

86 ▪ ID. L1

87 und/oder

88 ▪ ID. C2

89 und/oder

90 ▪ ID. C6

91 und/oder

92 ▪ ID. L2

93 und/oder

94 ▪ ID. F1

95 und/oder

96 ▪ ID. E1

97 und/oder

98 ▪ ID. B2

99 und/oder

100 ▪ ID. E2

101 und/oder

102 ▪ ID. I1

103 und/oder

104 ▪ ID. I2

105 und/oder

106 ▪ ID. F2

107 und/oder

108 ▪ ID. O.

109 und/oder

110 ▪ ID. E3

111 und/oder

112 ▪ ID. L3

113 und/oder

114 ▪ ID. S5

115 und/oder

116 ▪ ID. E4

117 und/oder

118 ▪ ID. N.

119 und/oder

120 ▪ ID. M.

121 und/oder

122 ▪ ID. C7

123 und/oder

124 ▪ ID. N1

125 und/oder

126 ▪ ID. R

127 und/oder

128 ▪ ID. R1

129 und/oder

130 ▪ ID.

131 und/oder

132 ▪ ID.1

133 und/oder

134 ▪ ID.2

135 und/oder

136 ▪ ID.3

137 und/oder

138 ▪ ID.4

139 und/oder

140 ▪ ID.5

141 und/oder

142 ▪ ID.6

143 und/oder

144 ▪ ID.7

145 und/oder

146 ▪ ID.7 T3

147 und/oder

148 ▪ ID.8

149 und/oder

150 ▪ ID.9

151 und/oder

152 ▪ ID.2 X

153 und/oder

154 ▪ ID.3 X

155 und/oder

156 ▪ ID.4 X

157 und/oder

158 ▪ ID.5 X

159 und/oder

160 ▪ ID.6 X

161 und/oder

162 ▪ ID. M1

163 und/oder

164 ▪ ID. L4

165 und/oder

166 ▪ ID. W2

167 und/oder

168 ▪ ID. F3

169 und/oder

170 ▪ ID. V., just electric;

171 II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Klageantrag zu I. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.;

172 III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der im Klageantrag zu I. bezeichneten Fahrzeuge und Teile davon zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über:

173 a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren,

174 b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Ware sowie

175 c) über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden;

176 IV. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft über Art und Umfang der im Klageantrag zu I. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:

177 a) die erzielten Umsätze,

178 b) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,

179 c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;

180 V. die nachfolgenden und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marken für nichtig zu erklären:

181 ▪ ... „ID. F4“

182 ▪ ... „ID. C6“

183 ▪ ... „ID. L2“

184 ▪ ... „ID. F1“

185 ▪ ... „ID. E1“

186 ▪ ... „ID. B2“

187 ▪ ... „ID. E2“

188 ▪ ... „ID. I1“

189 ▪ ... „ID. I2“

190 ▪ ... „ID. F2“

191 ▪ ... „ID. O.“

192 ▪ ... „ID. E3“

193 ▪ ... „ID. L3“

194 ▪ ... „ID. S5“

195 ▪ ... „ID. E4“

196 ▪ ... „ID. N.“

197 ▪ ... „ID. M.“

198 ▪ ... „ID. C7“

199 ▪ ... „ID. N1“

200 ▪ ... „ID. R“

201 ▪ ... „ID. R1“

202 jeweils für: Motorisierte Kraftfahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeuge; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen

203 sowie

204 ▪ ... „ID. J.“

205 ▪ ... „ID. B. H.“

206 ▪ ... „ID.7 T3“

207 jeweils für: Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen

208 sowie

209 ▪ ... „ID.“

210 ▪ ... „ID. B.“

211 ▪ ... „ID.1“

212 ▪ ... „ID.2“

213 ▪ ... „ID.3“

214 ▪ ... „ID.4“

215 ▪ ... „ID.5“

216 ▪ ... „ID.6“

217 ▪ ... „ID.7“

218 ▪ ... „ID.8“

219 ▪ ... „ID.9“

220 ▪ ... „ID.2 X“

221 ▪ ... „ID.3 X“

222 ▪ ... „ID.4 X“

223 ▪ ... „ID.5 X“

224 ▪ ... „ID.6 X“

225 ▪ ... „ID. C1“

226 ▪ ... „ID. V., just electric.“

227 jeweils für: Motorisierte Kraftfahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Omnibusse; Autobusse

228 sowie

229 ▪ ... „ID. B.“

230 für: Automobile, Rennwagen, Lastkraftwagen, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

231 Die Beklagte hat sich der klägerischen Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,

232 die Klage abzuweisen.

233 Die Beklagte hat die Einrede der Nichtbenutzung in Bezug auf sämtliche Klagemarken erhoben. Insbesondere liege keine rechtserhaltende Benutzung durch die Klägerin für ein „fahrerloses Transportfahrzeug“ vor. Die Produktpalette der Klägerin habe kein einheitliches System zu Gegenstand. Es gehe um eine bloße Ansammlung selbstständiger Einzelprodukte, die sich ohne weiteres implementieren und verwenden ließen, und zwar ohne ein fahrerloses Transportfahrzeug. Ein fahrerloses Transportfahrzeug sei kein „wesentlicher Bestandteil“ oder „Schlüsselbestandteil“ der klägerischen Produktpalette oder gar deren „Herzstück“. Das einzige in Betracht kommende Produkt stamme von dem in diesem Produktsegment bekannten Anbieter DS A. und sei nicht mit einer Marke der Klägerin, sondern mit der Marke „DS“ gekennzeichnet:

234 Die unter der Marke „DS“ vertriebenen Produkte seien auch keine fahrerlosen Transportfahrzeuge, sondern Autonome Mobile Roboter, die in die Klasse 7 fielen. Die Beklagte beruft sich auf die Richtlinie VDI 2510 über „Fahrerlose Transportsysteme (FTS) - Automated Guided Vehicles (AGV)“.

235 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und die Inhaberschaft der Klägerin an den Klagemarken im Hinblick auf die vorliegende Prozessfinanzierung.

236 Die Klageanträge Ziff. I bis IV seien unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Die im Klageantrag zu I. enthaltene Formulierung „unter einer Kennzeichnung mit dem Stammbestandteil ID.“ stelle eine unbestimmte Verallgemeinerung dar. Aus ihr ergebe sich nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Zeichen überhaupt den „Stammbestandteil ‚ID.'“ aufweise.

237 Die Klageanträge Ziff. I bis IV seien aber auch nicht begründet. Es bestünden keine klägerischen Ansprüche aufgrund einer Markenverletzung.

238 Es fehle an der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarken, insbesondere habe die Klägerin über keine Serienmarke mit dem Stammbestandteil „ID.“ für „fahrerlose Transportfahrzeuge“ zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt (21.11.2017) verfügt. Eine etwaige Serie betreffe jedenfalls keine relevanten Warenbereiche. Die Klagemarken „ID. T.", „ID. S.", „ID. C." seien nie für fahrerlose Transportfahrzeuge benutzt worden, sondern jeweils für andere Waren (Abruftaster, Füllstandsmessgerät, Software - insoweit unstreitig). Auch die Klagemarke „ID. A." sei nicht als betrieblicher Herkunftshinweis für fahrerlose Transportfahrzeuge verwendet worden. Die Klägerin biete keine eigenen fahrerlosen Transportfahrzeuge an, sondern nutze Produkte von Drittanbietern (DS A., G., M., R.), die jeweils - unstreitig - mit der Marke des Drittanbieters gekennzeichnet seien. Die Klägerin sei ein „Systemintegrator“ ohne Know-how in der Herstellung dieser Fahrzeuge. Aus der Kombination aus Umladevorrichtung (S4 C5) und darunter montiertem fahrerlosem Transportfahrzeug ergebe sich kein einheitliches Produkt der Marke „ID. A.". Die Kombination selbst sei kein fahrerloses Transportfahrzeug, da sie nicht durch Fahren transportiere, sondern durch Betätigen eines Drehelementes umlade. Diese Komponenten würden stets als separate Positionen angeboten, verkauft und in Rechnung gestellt. Die Fahrzeuge selbst seien stets mit der Marke „DS“ des Drittanbieters gekennzeichnet gewesen, nicht mit „ID. A.“. Die Marke „ID. A." sei auf der Umladevorrichtung erst lange nach der Auslieferung angebracht worden. Die Kombination aus fahrerlosem Transportfahrzeug (FTF) von DS A. und der Umladevorrichtung stelle kein einheitliches Produkt dar. Die Marke „ID. A.“ sei auch nicht für die Kombination benutzt worden. Die Marke habe sich stets nur auf die Umladevorrichtung, nicht auf die Gesamtkombination bezogen. „ID. A.“ sei nur für bestimmte Einzelkomponenten (Software, Aufbau) verwendet worden, das FTF stets als „DS“-Produkt ausgewiesen worden. Das transportable Regal selbst sei kein fahrerloses Transportfahrzeug, da es keinen eigenen Fahrantrieb habe. Regale fielen nach der Nizza-Klassifikation in Klasse 20, nicht in Klasse 12. Zudem sei die Marke „ID. A." auf dem Regal selbst nicht angebracht gewesen.

239 In den letzten fünf Jahren habe die Klägerin kein einziges Produkt ID. A. verkauft.

240 Zum Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 habe keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bestanden.

241 Es habe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestanden. Die Zeichen „ID. A.“ und „ID.“ seien sich nicht dermaßen ähnlich, dass sie unmittelbar verwechselt würden. Der Bestandteil „A." trage zum Gesamteindruck bei und werde nicht ignoriert. Eine Warenähnlichkeit liege nicht vor. Die gegenüberstehenden Waren seien absolut unähnlich. Auf Beklagtenseite seien die konkreten Waren in die Prüfung einzustellen, für die das jeweils angegriffene Zeichen auch tatsächlich benutzt werde. Soweit eine Nutzung überhaupt für Fahrzeuge erfolge, gehe es um Personenkraftwagen. Lediglich das unter der Zeichenkombination „ID. B. C8“ vertriebene Fahrzeug sei ein Nutzfahrzeug aus der Kategorie der Kleintransporter. Fahrerlose Transportfahrzeuge und Personenkraftwagen seien in ihrer Art und Beschaffenheit vollkommen verschieden. Auch die technische Funktionsweise beider Waren sei evident unterschiedlich. Auch im Verwendungszweck und in der Nutzung seien die gegenüberstehenden Waren stark unterschiedlich. Es bestehe kein Konkurrenzverhältnis, kein Austauschverhältnis und auch kein Ergänzungsverhältnis zwischen den gegenüberstehenden Waren. Aus dem Einsatz der einen Ware bei der Herstellung der anderen folge kein Ergänzungsverhältnis. Auch bei Verkaufsstätten und Vertriebswegen gebe es keine Überschneidungen. Schließlich wiesen fahrerlose Transportfahrzeuge und Kraftfahrzeuge auch nicht regelmäßig eine einheitliche betriebliche Herkunft auf.

242 Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer „ID.“-Serienmarke habe zum Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 nicht bestanden. Es habe keine am Markt präsente Serie von Marken der Klägerin mit dem Stammbestandteil „ID.“ bestanden. Die Webseite der Klägerin (Oktober 2017 bis April 2020) habe keine Bewerbung einer „ID.“-Serie enthalten. Erforderlich sei eine Gewöhnung des Verkehrs an eine solche Serie, damit der Stammbestandteil Hinweischarakter auf die Klägerin erlangt haben könnte. Dies sei zum Kollisionszeitpunkt nicht der Fall gewesen. Erst ab April 2020 habe die Klägerin an ihrer Website „gewerkelt“, um eine solche Serie zu präsentieren. Eine „ID.“-Markenserie der Klägerin sei im maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 bei den hier relevanten Verkehrskreisen, nämlich dem auch von VW-Fahrzeugen angesprochenen Verkehr, nicht präsent gewesen. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Serienzeichen-Gesichtspunkt könne nur eintreten, wenn der für die betreffenden Waren typische Verkehr die ältere Serie kenne. Hieran fehle es.

243 Auch nach einer Gesamtabwägung liege keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens vor. Es fehle dem Element „ID.“ der Marken der Klägerin an der erforderlichen Eignung als Stammbestandteil. Das Element „ID.“ sei für die von den Klagemarken speziell beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig und rein beschreibend. Ein zentrales Segment der Automatisierung im Logistik- und Intralogistik-Bereich seien seit vielen Jahren sog. Auto-ID-Produkte. „Auto-ID“ stehe für „automatische Identifikation und Datenerfassung“, kurz: „automatische Identifizierung“. Es gehe also um Technologien, mit welchen Objekte automatisch identifiziert werden könnten. Auf den Schutz des Elementes „ID.“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie könne sich die Klägerin nur berufen, wenn dieses Element aufgrund seiner langjährigen und umfangreichen Benutzung Verkehrsdurchsetzung i.S.v. § 8 Abs. 3 MarkenG zu Gunsten der Klägerin erreicht hätte. Derartiges sei zum Kollisionszeitpunkt weder dargetan noch ersichtlich.

244 Im Rahmen der Verwechslungsgefahr sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Waren fahrerlose Transportfahrzeuge nicht an das allgemeine Publikum richteten, sondern an die Hersteller komplexer mehrteiliger Produkte und damit an professionelle Verkehrskreise. Diese seien von Hause aus besonders informiert, aufmerksam und verständig. Auch dies schließe eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens aus. Assoziationen genügten nicht.

245 Eine „umgekehrte“ Verwechslungsgefahr sei im Bereich der hier allein geltend gemachten mittelbaren Verwechslungsgefahr rechtlich irrelevant. Die von der Klägerin geltend gemachte umgekehrte Verwechslungsgefahr aufgrund der später gestiegenen Bekanntheit der VW-Marke „ID.“ sei unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 51 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nicht berücksichtigungsfähig. Eine solche „umgekehrte“ Verwechslungsgefahr sei auch viel zu spät entstanden, nämlich erst ab 2020 und nicht zum hier maßgeblichen Kollisionszeitpunkt November 2017.

246 Für zahlreiche Zeichenkombinationen wie „ID. C2“, „ID. C6“, „ID. F1“, „ID. E1“, „ID. M1“ etc. sei nicht ersichtlich, dass sie, die Beklagte, diese jemals benutzt habe – es fehle insoweit an Verletzungshandlungen.

247 Die Beklagte beruft sich mit Schriftsatz vom 06.09.2023 auf ihre am 13.04.2023 erworbene prioritätsältere Unions-Wort-Bildmarke ...:

248 angemeldet am 01.10.2002 und eingetragen am 03.06.2004 u.a. in Klasse 12 für „Fahrzeuge“. Diese hält sie den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen einredeweise entgegen.

249 Ihre, der Beklagten, Zeichennutzung sei zudem von der Schutzschranke des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG gedeckt.

250 Klägerische Ansprüche seien schließlich verwirkt nach §§ 21 Abs. 1, 51 Abs. 2 MarkenG. Weiter hält die Beklagte die klägerische Anspruchsgeltendmachung für treuwidrig nach § 242 BGB.

251 Eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG liege nicht vor. Auf außerzeichenrechtliche Umstände stelle die Klägerin schon nicht ab. Es fehle auch am Wettbewerbsverhältnis. Ein Substitutionswettbewerb bestehe nicht. Für einen Behinderungswettbewerb fehle es am wettbewerblichen Bezug. Es liege auch keine Behinderung der Klägerin vor, erst recht keine gezielte. Auch eine Unlauterkeit sei nicht gegeben.

252 Es bestehe auch kein Anspruch auf Erklärung der Nichtigkeit der Marken (Antrag zu V.).

253 Die Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die gegen die Klagemarken gestellten Verfallsanträge beantragt.

254 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

255 I. Die zulässige Klage hat - soweit über sie nach Teilklagerücknahme und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung noch zu entscheiden ist - in der Sache keinen Erfolg.

256 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die zuletzt gestellten Klageanträge hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

257 a. Die Klägerin stützt die Klageanträge I. bis V. hauptweise auf markenrechtliche Ansprüche, und zwar in erster Linie auf ihre DE-Wortmarke „ID. A.“ im Zusammenhang mit einer „ID“-Serienmarke und nachrangig kumulativ auf die Marken „ID. A.“, „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ als Bestandteil der „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“. Die Klageanträge I. bis IV. werden weiter nachrangig auf Wettbewerbsrecht, § 4 Nr. 4 UWG, gestützt.

258 b. Mit dem Antrag I. wendet sich die Klägerin - nach ihrem Vortrag (Rn. 232 und Rn. 233 des Schriftsatzes vom 22.03.2023) - gegen „ID.“-Markeneintragungen der Beklagten. Die Formulierung „unter Kennzeichnung mit dem Stammbestandteil ID.“ ist durch den nachfolgenden Zusatz: „wenn dies mit folgenden Zeichen geschieht“ hinreichend konkretisiert und bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht daher um die Verletzungsformen nach dem „wenn dies geschieht wie“-Zusatz und kerngleiche Handlungen hierzu. Die Anträge II. bis IV. sind rückbezogen auf den Antrag zu I. und daher ebenfalls hinreichend bestimmt.

259 c. Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich des Antrags zu V. bestehen nicht.

260 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

261 a. Der Antrag Ziff. I. bleibt ohne Erfolg. Die begehrte Unterlassung kann die Klägerin weder auf markenrechtlicher Grundlage (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG) aufgrund von Verwechslungsgefahr noch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage (§§ 3, 8, 4 Nr. 4 UWG) wegen einer gezielten Behinderung beanspruchen.

262 aa. Die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG bestehen nicht.

263 (1) Die Klägerin ist Inhaberin der vier nationalen Klagemarken DE „ID. A.“, „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“, die u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ eingetragen sind.

264 (a) Nach § 28 Abs. 1 MarkenG besteht eine Vermutung zugunsten des als Inhaber Eingetragenen. Dies ist hier die Klägerin. Diese Vermutung ist vorliegend nicht entkräftet. Die Klägerin hat erklärt, dass die Marken nicht abgetreten oder übertragen worden seien. Etwas Gegenteiliges ergibt sich spezifiziert nicht.

265 (b) Die vier Klagemarken sind jeweils am 01.03.2013 angemeldet worden und beanspruchen jeweils auch Schutz in Klasse 12 für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“:

266 - DE-Wortmarke „ID. C.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“,

267 - DE-Wortmarke „ID. S.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“,

268 - DE-Wortmarke „ID. T.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 13.06.2016 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“,

269 - DE-Wortmarke „ID. A.“, angemeldet am 01.03.2013, eingetragen am 22.01.2014 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für: „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“.

270 (c) Die Beklagte hat im vorliegenden Verletzungsprozess die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarken gem. § 25 Abs. 2 MarkenG erhoben. Sie hat sowohl die Nichtbenutzungseinrede nach § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG als auch die Nichtbenutzungseinrede nach § 25 Abs. 2 Satz 2 MarkenG erhoben. Die Kammer vermag die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken „ID. S.“, „ID. T.“ und „ID. C.“ i.S.v. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ vorliegend nicht festzustellen. Hinsichtlich der Klagemarke „ID. A.“ kann die Frage offenbleiben, weil es jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr in Ermangelung eines „ID.“-Serienzeichens auf Klägerseite fehlt.

271 (aa) Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG muss der Kläger im Verletzungsverfahren auf Einrede des Beklagten nachweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gem. § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist. Nach § 26 Abs. 2 MarkenG gilt die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 14 – VW Bulli).

272 (bb) Der relevante Benutzungszeitraum für die Einrede nach § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ist vorliegend bei einem Abstellen auf die Einreichung der Klageschrift der Zeitraum 25.07.2017 bis 24.07.2022 und bei einem Abstellen auf die Klageerhebung i.S.v. § 253 Abs. 1 ZPO der Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2022. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt offengelassen, ob der Begriff der Klageerhebung in § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Zustellung der Klage erfordert, wie § 253 Abs. 1 ZPO dies vorschreibt, oder ob die Einreichung der Klageschrift bei Gericht genügt, wie Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) dies vorsieht (vgl. BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 17 – VW Bulli). Auch im vorliegenden Streitfall kommt es hierauf nicht an.

273 (cc) Eine Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist. Der angesprochene Verkehr muss die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung ansehen. Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 28 – VW Bulli, mwN).

274 Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 32 – VW Bulli, mwN).

275 Selbst eine geringfügige Benutzung kann als ernsthaft anzusehen sein, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist; absolute Untergrenzen der ernsthaften Benutzung gibt es nicht (vgl. BGH GRUR-RS 2017, 126762 Rn. 17 – Glückskäse). Die Beurteilung der „ernsthaften Benutzung“ i.S.v. § 26 Abs. 1 MarkenG ist eine vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage, deren Beantwortung von der jeweils vorgelagerten tatsächlichen Bewertung der Branchenüblichkeit und Verkehrsauffassung abhängt (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 26 Rn. 9).

276 Die Verwendung einer Marke für ein Gesamtprodukt kann nur dann als Benutzung (auch) für einen seiner Bestandteile angesehen werden, wenn objektive Anhaltspunkte nahelegen, dass der Verkehr die Marke (auch) auf den Bestandteil bezieht, insbesondere weil dieser auch selbständig vertrieben wird (Schmitz-Fohrmann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 26 Rn. 64). Fehlen dem Verkehr objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Bestandteil einer Gesamtware selbständig in den Verkehr gelangt, so kann nicht angenommen werden, der Verkehr verstehe die für die Gesamtware verwendete Bezeichnung auch als Herkunftshinweis für einzelne Warenbestandteile (BGH GRUR 1995, 583, 584 – MONTANA).

277 Angesprochene Verkehrskreise sind hier Nachfrager bzw. Abnehmer von Abruf- und Auslieferungssystemen für die Produktionslogistik. An diesen Verkehrskreis richtet sich das klägerische Angebot.

278 Die Kammer kann das Verständnis dieses Verkehrskreises selbst beurteilen. Die Ermittlung der Verkehrsauffassung bei markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Prozess ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH GRUR 2016, 1193 Rn. 20 – Ansprechpartner). Dieser kann die Verkehrsauffassung regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde feststellen, wobei es um die Anwendung speziellen Erfahrungswissens geht (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 206; OLG Hamburg GRUR-RS 2025, 9363 Rn. 52 - Subunternehmerexpertise). Der Tatrichter braucht nicht den durch die geschäftliche Handlung angesprochenen Verkehrskreisen anzugehören, um das Verkehrsverständnis festzustellen, wenn er als ständig mit Wettbewerbssachen befasster Richter über die notwendige Sachkunde verfügt (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 207). Dies gilt auch, wenn es um die Ermittlung des Verkehrsverständnisses eines Fachkreises geht, wenn – wie hier – keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die Anlass zur Annahme einer vom normalen Verständnis abweichenden Auffassung dieses Kreises geben könnten (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 207; OLG Hamburg GRUR-RS 2025, 9363 Rn. 52 - Subunternehmerexpertise).

279 (dd) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze lässt sich eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ in Klasse 12 nicht feststellen.

280 Eine Benutzung für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ ergibt sich bereits aus dem Klägervortrag spezifiziert nicht.

281 Nach dem Klägervortrag sei die Klagemarke „ID. T.” für einen Abruftaster benutzt worden, der Meldungen übermittelt und mit dem per Knopfdruck etwa eine Warenbestellung ausgelöst oder eine notwendige Instandsetzung signalisiert werden könne (Replik, Rn. 157).

282 Die Klagemarke „ID. S.“ sei nach dem Klägervortrag für ein Durchlaufregal benutzt worden, welches zusammen mit dem „ID. S.®switch“ ermögliche, jederzeit den Füllstand im Durchlaufregal zu messen (Replik, Rn. 178). Die von der Klägerin überreichten Angebote und Rechnungen lassen lediglich erkennen, dass eine „ID. S.®Abruf-Wippe“ (in den englischsprachigen Dokumenten als „ID. S.®Call Switch“ bezeichnet) vertrieben worden sei. Diese Abruf-Wippe dürfte jenes Gerät sein, das die Klägerin in ihrer Replik (Rn. 178) als „ID. S.®switch“ bezeichnet hat und welches in Anlage K 65 beschrieben wird. Es handelt sich dabei um ein „kleines, in ein Regal einzusetzendes Gerät zur Füllstandsmessung“.

283 Die Klagemarke „ID. C.” sei nach Klägervortrag für eine Software benutzt worden. Die von der Klägerin überreichten Angebote und Rechnungen (Anlagen K 80 und K 81 sowie Anlagen K 83 bis K 92) zeigen eine Benutzung des Zeichens „ID. C.®...“ für Leistungen wie Nutzung (wohinter sich vermutlich eine Lizenz verbirgt) und – vor allem – Support im Zusammenhang mit einer Software.

284 Eine Benutzung der drei vorgenannten Klagemarken für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ in Klasse 12 ist damit schon nicht spezifiziert dargetan. Dass die Produkte - wie die Klägerin geltend macht - mit einem „fahrerlosen Transportfahrzeug“ zusammen funktionierten, vermag eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarken „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ nicht zu begründen. Dieser Punkt kann jedoch vorliegend im Ergebnis offenbleiben.

285 (ee) Offenbleiben kann im Streitfall auch - worüber die Parteien erheblich streiten - ob die Klagemarke „ID. A.“ im hier maßgeblichen Benutzungszeitraum Juli/September 2017 bis Juli/September 2022 rechtserhaltend für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ (Klasse 12) benutzt worden ist.

286 Unbestritten veräußerte die Klägerin ein „ID. A.-System“ für mehr als 1 Mio. Euro an ein Werk der Beklagten in K. (ca. 2019/2020). Diese Nutzung liegt im maßgeblichen Benutzungszeitraum. Die diesbezügliche Projektdauer bei der Klägerin betrug 1,5 Jahre. Die Parteien streiten darüber, ob das innerhalb des Systems eingesetzte FTF nur mit „DS“, einer Drittmarke, gekennzeichnet gewesen sei, ob nur auf dem „Gesamtsystem“ bzw. der Kombination aus FTF und Umschlagelement „ID. A.“ und die Firmierung der Klägerin gestanden habe und ob die Klägerin - wie die Beklagte geltend macht - „ID. A.“ nachträglich aufgebracht habe.

287 Dass das „fahrerlose Transportfahrzeug“ als Teil eines von der Klägerin angebotenen Gesamtsystems im maßgeblichen Benutzungszeitraum auch selbständig von der Klägerin angeboten wurde, lässt sich vorliegend bereits nicht feststellen. Selbst wenn die Bezeichnung „ID. A.“ für ein Gesamtprodukt verwendet worden wäre, wie es die Klägerin geltend macht, läge - nach den vorgenannten Grundsätzen - nicht ohne weiteres auch eine herkunftshinweisende Benutzung für einen Bestandteil des Systems vor. Unstreitig bot die Klägerin im hier relevanten Benutzungszeitraum ein „fahrerloses Transportfahrzeug“ lediglich als Teil einer Gesamtlösung an. Sie kaufte es hierfür vom Drittanbieter zu und rüstete es physisch um. Die Marke des Drittherstellers (DS) verblieb auf dem „fahrerlosen Transportfahrzeug“.

288 Die Klägerin beruft sich zur Zeichennutzung von „ID. A.“ insoweit u.a. auf eine Broschüre - wie sie geltend macht - aus dem Jahr 2016 (Anlage K 221):

289 Dort heißt es: „ID. A. ist ein weiteres Modul des Bestandsystems ID. C.®“ sowie in der Überschrift „ID. A. - Vollautomatische fahrerlose Lieferung von KLT's und GLT's in der Produktion“.

290 Weiter bezieht sich die Klägerin u.a. auf eine Broschüre Anlage K 210 (auszugsweise S. 1 und 8):

291 Schließlich hat die Klägerin u.a. als Anlage K 43 eine Rechnung vom 22.06.2017 an die Beklagte vorgelegt, die sich auf ein „Pilot -> ID. A.®“ bezieht:

292 Darin heißt es: „Demonstration eines ID. A.® Fahrzeugs für den Zeitraum von vier Wochen: Fahrerloses Transportsystem für die vollautomatische und mannlose GLT und KLT Belieferung direkt in die Produktionsregale.“.

293 Auch für die Zeit nach 2017 hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt.

294 Aus den Unterlagen ergibt sich ein „Fahrerloses Transportsystem“. Ein Element dieses Systems ist das „fahrerlose Transportfahrzeug“. Die Klägerin ist ein Lösungsanbieter im Bereich der Systemintegration und wirbt damit, Soft- und Hardware Lösungen perfekt zu kombinieren. Im Streitfall ist nach den vorgenannten Grundsätzen eine Zeichennutzung für das Element „fahrerloses Transportfahrzeug“ aus Rechtsgründen nur beim Vorliegen von dahingehenden Anhaltspunkten anzunehmen. Ob diese im Streitfall festzustellen sind, kann jedoch offenbleiben.

295 (ff) Auf die Einrede nach § 25 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kommt es aus Rechtsgründen bereits nicht an. Art. 17 MRL 2015 schreibt unionsrechtlich den einmaligen Nachweis für den feststehenden Benutzungszeitraum von fünf Jahren vor Klageerhebung vor. Der Markeninhaber soll zum Benutzungsnachweis nur ein einziges Mal verpflichtet sein (Hackbarth in Fezer, MarkenR, 6. Aufl., § 25 Rn. 14). Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an den EuGH (GRUR 2021, 613 – Husqvarna/Lidl) seine bisherige Rechtsprechung, nach der bei einer Klage auf Erklärung des Verfalls gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zur Bestimmung des maßgeblichen Benutzungszeitraums auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen ist, aufgegeben (BGH GRUR 2021, 736 Ls. 1 – STELLA). Nach Ansicht der Kammer ist aufgrund der Richtlinienwidrigkeit der Einrede nach § 25 Abs. 2 Satz 2 MarkenG diese Vorschrift durch die Kennzeichengerichte nicht anzuwenden (vgl. hierzu auch Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., Einl. UWG Rn. 3.13b mwN; OLG Frankfurt GRUR-RS 2023, 48418 Rn. 61 – MO).

296 (2) Die Klägerin beanstandet mit ihrem Antrag Ziff. I., dass die Beklagte für Fahrzeuge und Teile davon eine Kennzeichnung mit dem Stammbestandteil ID. verwendet. Hierzu führt sie - wie ausgeführt - beanstandete Verletzungsformen an.

297 Die Beklagte verfügt - unstreitig - über eine (Dach-)Wortmarke „ID.“, angemeldet am 21.11.2017 und eingetragen am 29.11.2017 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für „motorisierte Kraftfahrzeuge ausgenommen Schienenfahrzeuge“.

298 Soweit im Hinblick auf einzelne als Verletzung angegriffene Zeichen Verletzungshandlungen streitig sind, so kann auch dieser Punkt vorliegend offengelassen werden.

299 (3) Denn es fehlt an einer Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG.

300 Die Klägerin beruft sich für den geltend gemachten markenrechtlichen Anspruch in erster Linie auf ihre DE-Wortmarke „ID. A.“ im Zusammenhang mit einer „ID“-Serienmarke und nachrangig kumulativ auf die Marken DE „ID. A.“, „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ als Bestandteil der „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“.

301 Damit macht die Klägerin jeweils Schutz einer „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“ geltend, aus der sie eine Verwechslungsgefahr herleitet.

302 Eine solche vermag die Kammer im Streitfall jedoch für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 nicht festzustellen. Es fehlt insoweit an einer erforderlichen Präsenz einer solchen klägerischen „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“ im Markt.

303 (a) Auf eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „ID. A.“ und den angegriffenen Zeichen der Beklagten mit einem „ID.“-Stammbestandteil beruft sich die Klägerin zu Recht nicht. Es besteht eine nur sehr geringe Zeichenähnlichkeit und unter Beachtung der Wechselwirkung keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

304 (b) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr aus der DE-Wortmarke „ID. A.“ im Zusammenhang mit einer „ID“-Serienmarke ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - ebenfalls nicht festzustellen.

305 (aa) Es kommt vorliegend auf den Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 an, da die Beklagte mit dieser Priorität ein eigenes eingetragenes Schutzrecht erworben hat, und zwar ihre (Dach-)Marke Wortmarke „ID.“, angemeldet am 21.11.2017 und eingetragen am 29.11.2017 mit Schutz u.a. in Klasse 12 für „motorisierte Kraftfahrzeuge ausgenommen Schienenfahrzeuge“.

306 Ein Markeninhaber, der gegen die Benutzung eines geschützten Zeichens (z.B. eine eingetragene Marke) vorgeht, hat die Voraussetzungen für das Bestehen der Verwechslungsgefahr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und zusätzlich zum Anmelde-/Prioritätsdatum der jüngeren Marke nachzuweisen (BGH GRUR 2009, 772 Rn. 51 – Augsburger Puppenkiste; Boddien in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 22 Rn. 20).

307 Die Beklagte beruft sich hier auf Zwischenrechte i.S.v. § 22 MarkenG seit November 2017 aus der Anmeldung ihrer nationalen Marke Wortmarke „ID.“. Insoweit kommt es auf den Anmeldetag an (vgl. OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 56261 Rn. 108 - Kochwerk powered by OTTO zu § 22 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Dies war hier der 21.11.2017.

308 Nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann der Inhaber einer Marke nicht die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, untersagen, wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre, weil an dem für den Zeitrang der Eintragung der jüngeren Marke maßgeblichen Tag noch keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 15 Abs. 2 MarkenG bestand. Die Folge ist dann eine Koexistenz.

309 (bb) Am 21.11.2017 muss also eine Verwechslungsgefahr zwischen einer „ID.“-Serienmarke der Klägerin und der ID.-Marke der Beklagten bestanden haben. Eine solche lässt sich jedoch vorliegend nicht feststellen.

310 (aaa) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet. Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren oder Dienstleistungen zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Waren- oder Dienstleistungsarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Zeichenbestandteil innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24). Der Verkehr verwechselt die Zeichen in einem solchen Fall nicht unmittelbar. Er ordnet sie jedoch aufgrund des übereinstimmenden Stammbestandteils demselben Unternehmen zu oder nimmt zumindest an, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR 2011, 915 Rn. 56 – UNIWEB).

311 Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens sind besondere Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (BGH GRUR 2010, 729 Rn. 41 – MIXI).

312 Für die anderen Faktoren der Verwechslungsgefahr gelten bei der Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens keine Besonderheiten. Bei der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist auf den Stammbestandteil abzustellen (BGH GRUR 2000, 886, 888 – Bayer/BeiChem). Die Kennzeichnungskraft kann durch Drittzeichen geschwächt werden.

313 Auch für die Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit gelten die allgemeinen Grundsätze (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 39. Ed, Art. 8 Rn. 255).

314 (bbb) Dass die Klägerin bis zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 eine „ID.“-Serienmarke für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ erworben hat, lässt sich im Streitfall nicht feststellen.

315 (i) Die der Markenfamilie oder -serie angehörenden Marken müssen auf dem Markt präsent sein. Insoweit hat die Partei, welche die Existenz einer Markenfamilie bzw. -serie geltend macht, die Benutzung jeder einzelnen Marke dieser Markenfamilie bzw. -serie zu beweisen oder zumindest einer Reihe davon (zur UMV: Hennigs in BeckOK MarkenR, 43. Ed., Art. 8 UMV Rn. 125). Werden nicht genügend viele Marken benutzt, um eine Familie oder Serie zu bilden, kann vom Verkehr nicht erwartet werden, dass er in diesen Marken ein gemeinsames Element entdeckt und/oder eine Marke mit dem gleichen Element mit diesen Marken in Verbindung bringt (EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).

316 Ähnliche Grundsätze gelten auch im Bereich des MarkenG nach der nationalen Rechtsprechung:

317 Es ist erforderlich, dass dem identischen/wesensgleichen und im Gesamtzeichen hervortretenden Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt (Thalmeier in BeckOK MarkenR, 44. Ed., § 14 Rn. 520). Ein Hinweischarakter des Stammbestandteils kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn ein Unternehmen bereits mit mehreren eigenen Zeichen, die denselben Wortstamm aufweisen, im Verkehr aufgetreten ist (BGH GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24). Eine derartige Zeichenserie muss tatsächlich benutzt werden; die bloße Inhaberschaft zahlreicher Markeneintragungen mit einem identischen bzw. wesensgleichen Stammbestandteil genügt nicht (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 39 – Metrobus). Der Inhaber der Serie älterer Eintragungen muss den Nachweis der Benutzung aller zu der Serie gehörenden Marken oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine Serie bilden können, erbringen (Thalmeier in BeckOK MarkenR, 44. Ed., § 14 Rn. 520).

318 Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt (BGH GRUR 2013, 840 Rn. 23 – PROTI II).

319 Wird ein Bestandteil bereits als Stammbestandteil für eine existierende Zeichenserie benutzt, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der fragliche Bestandteil theoretisch als Stammbestandteil eignet, insbesondere, ob er über Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. BGH GRUR 2010, 646 Rn. 17 – OFFROAD; BGH GRUR 2002, 542, 544 – BIG). Selbst kennzeichnungsschwache Zeichenteile können daher Grundlage einer mittelbaren Verwechslungsgefahr sein, wenn sie als Bestandteile einer Markenfamilie benutzt werden (BPatG GRUR 2003, 61, 63 – T-control/T-Connect).

320 (ii) Im Streitfall entscheidend sind daher für den Erwerb der geltend gemachten „ID.“-Serienmarke Benutzungshandlungen der Klägerin bis zum 21.11.2017, auch wenn sich die Klagemarken zu diesem Zeitpunkt jeweils noch in der Benutzungsschonfrist befanden. Die Klägerin beansprucht vorliegend Schutz einer „ID.“-Serienmarke. Eine solche müsste sie durch Benutzung bis zum 21.11.2017 erworben haben, und zwar für Waren/Dienstleistungen, die ähnlich sind zu „Fahrzeugen und Teilen davon“, für die die Benutzung durch die Beklagte untersagt werden soll. Erforderlich ist eine Präsenz im relevanten Markt.

321 Relevante Verkehrskreise des Waren-/Dienstleistungsangebots der Klägerin sind Abnehmer von Abruf- und Auslieferungsystemen für die Produktionslogistik, und zwar sehr große Unternehmen, die Auftragsvolumina von ca. 1 Mio. Euro nachfragen. Insoweit kommen nur wenige Unternehmen in Deutschland in Betracht. Die Zeichen der Beklagten, die hier angegriffen worden sind, werden für (Elektro-)Fahrzeuge benutzt. Das Produktangebot der Beklagten richtet sich insoweit an den allgemeinen Verkehr.

322 (iii) Im Markt des allgemeinen Verkehrs lässt sich eine Präsenz einer klägerischen „ID.“-Serienmarke nicht feststellen. Eine solche Präsenz macht die Klägerin bereits nicht geltend.

323 (iv) Selbst im vom Waren-/Dienstleistungsangebot der Klägerin angesprochenen Verkehrskreis lässt sich eine „ID.“-Serienmarke der Klägerin für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge“ vor dem 21.11.2017 im Streitfall über eine erforderliche Präsenz im Markt nicht hinreichend feststellen. Allenfalls die Nutzung / Bewerbung für ein komplexes „System“ bzw. Teile davon („ID. T.“ für einen Abruftaster, „ID. S.“ für ein Durchlaufregal / eine Abruf-Wippe, „ID. C.“ für eine Software) ergibt sich aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen, nicht jedoch jeweils eine Nutzung für eine Ware „fahrerloses Transportfahrzeug und daraus bestehende Systeme“ und eine dahingehende Präsenz im Markt. Allenfalls das Zeichen „ID. A.“ sei nach Klägervortrag für ein „fahrerloses Transportfahrzeug“ genutzt worden. Für die Begründung einer „ID.“-Serienmarke für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ genügt dies nicht, da es an der Benutzung der Serie für die betreffende Ware fehlt.

324 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die nachfolgenden, beispielhaft angeführten Benutzungsunterlagen, die Präsenz einer „ID.“-Serienmarke für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ nicht zu begründen:

325 U.a. die vorgenannten Benutzungsunterlagen K221, K210 und K43 und auch K227 (Auszug aus einer Broschüre:

326 lassen in dem insoweit beworbenen Stadium der Pilotierung vor dem 21.11.2017 nicht hinreichend erkennen, was Gegenstand der Kennzeichnung mit „ID. A.“ sein sollte („System“, „vollautomatisches Fahrregal“). Die Nutzung des Zeichens „ID. A.“ in Anlage K123 lässt offen, für welche Ware oder Dienstleistung „ID. A.“ genau steht („Vollautomatische fahrerlose Lieferung von KLT’s und GLT’s in der Produktion“). Anlagenkonvolut K124 ist eine Mailing-Aktion aus dem Jahr 2016 an Geschäftskontakte zur Information über „ID. A.“ und weitere „ID.“-Produkte. Unklar bleibt, welche Reichweite diese Aktion hatte und wofür genau die Kennzeichnung „ID. A.“ dort steht. Anlage K189 (Screenshots der archivierten Website I. de vom 26.07.2016 und 22.08.2016) lässt wiederum eine Bewerbung eines ID. A.-Systems erkennen („ID. A. - Vollautomatische und fahrerlose Nachschubversorgung“). Ein Transportsystem wird dort mit „ID. A.“ gekennzeichnet, nicht jedoch eine Ware „fahrerloses Transportfahrzeug und daraus bestehende Systeme“. Soweit vereinzelt in den Anlagen K217, K42 und K43 von einem „ID. A. Fahrzeug“ die Rede ist, so steht dem die Kennzeichnung etwa in Anlage K44 gegenüber, einem Artikel im Fachmagazin „Logistik Heute“ vom 17.03.2017: „ID. A. Prozessinnovation für automatischen Nachschub“. Dort ist die Rede von einem ID. A.-Prozess von I., ID. A. sei eine Kombination aus FTS (SSI S. / M.) und intelligenten, fahrenden Durchlaufregalen (I.). Dem Klägervortrag ist eine Präsenz im Markt vor dem 21.11.2017 eines „ID.“-Serienzeichens der Klägerin für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ damit bereits nicht hinreichend zu entnehmen. Selbst das Zeichen „ID. A.“ wurde auch für ein „System“ und/oder ein „fahrendes Regal“ verwendet. Diese Unklarheit geht vorliegend zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

327 Die weiteren „ID.“-Marken der Klägerin sind bereits - wie ausgeführt - nicht für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ genutzt worden.

328 (ccc) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr aus einer klägerischen „ID.“-Serienmarke zum Zeitpunkt 21.11.2017 lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen.

329 (i) Die Kennzeichnungskraft des Serienbestandteils „ID.“ ist gering bis durchschnittlich. Eine Schwächung durch Drittzeichen, für die die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Eine solche Schwächung stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2009, 766 Rn. 32 – Stofffähnchen I; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 – Bogner B/Barbie B). Diese Voraussetzungen lassen sich nur schwer nachweisen. Insbesondere reicht allein die Anzahl der Drittzeichen zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus. Erforderlich ist jedenfalls Vortrag der eine Schwächung einwendenden Beklagten, der den Schluss auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke in den allgemeinen Verkehrskreisen zulässt (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 – Bogner B/Barbie B; OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 155 Rn. 105 - Telekom-T). An solch spezifiziertem Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend.

330 Auf die von der Beklagten erworbene Marke Unions-Wort-Bildmarke :

331 angemeldet am 01.10.2002 und eingetragen am 03.06.2004 u.a. in Klasse 12 für „Fahrzeuge“ kommt es vorliegend nicht an.

332 (ii) Für die Frage der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit innerhalb der Prüfung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines klägerischen Serienzeichens kommt es darauf an, ob der Verkehr im jeweils angegriffenen Zeichen der Beklagten an das Zeichen der Klägerin erinnert wird (vgl. BGH BeckRS 2009, 8602 Rn. 40 - METROBUS). Es kommt daher hier auf den Verkehrskreis an, an den sich die mit den angegriffenen Zeichen gekennzeichneten (Elektro-)Fahrzeuge der Beklagten richten, somit den allgemeinen Verkehr. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei diesem Verkehrskreis lässt sich jedoch zum Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 nicht feststellen. Die mangelnde Präsenz der Klagemarken im Bereich des allgemeinen Verkehrskreises steht vorliegend der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr „in klassischer Richtung“ entgegen.

333 Dass die Zeichen der Beklagten am 21.11.2017 der Klägerin zugeordnet worden seien bzw. eine entsprechende Gefahr bestanden habe, macht die Klägerin zudem bereits nicht spezifiziert geltend.

334 (iii) Da es im Streitfall (auch) auf den Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 ankommt, kann eine umgekehrte (mittelbare) Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG, auf die sich die Klägerin vor allem beruft, aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen.

335 Denn diese kann - denknotwendig - erst nach dem 21.11.2017 entstanden sein, lag also am 21.11.2017 gerade noch nicht vor.

336 (c) Auch der hilfsweise Streitgegenstand - kumulativ die Marken „ID. A.“, „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ als Bestandteil einer „ID.“-Serienmarke mit dem Bestandteil „ID.“ - vermag den Klageantrag zu Ziff. I. nicht zu begründen. Es fehlt auch insoweit zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 21.11.2017 an einer „ID.“-Serienmarke der Klägerin für „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“, da eine erforderliche Präsenz im Markt nicht festzustellen ist. Die mangelnde Präsenz der Klagemarken im Bereich des allgemeinen Verkehrskreises steht auch insoweit der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr „in klassischer Richtung“ entgegen. Es ist nicht festzustellen, dass der allgemeine Verkehr am 21.11.2017 angenommen haben könnte, dass die Zeichen der Beklagten am 21.11.2017 der Klägerin zuzuordnen seien.

337 (4) Auf die Beklagteneinwendungen - Eingreifen der Schutzschranke gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG, Verwirkung nach §§ 21 Abs. 1, 51 Abs. 2 MarkenG sowie Treuwidrigkeit nach § 242 BGB - kommt es dann nicht mehr an.

338 bb. Der Antrag Ziff. I. ist auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung) begründet.

339 (1) Offenbleiben kann, ob die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist.

340 (a) Die Eigenschaft als Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist auch dann anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 17 - Werbeblocker II).

341 (b) Im Streitfall versuchen die Parteien nicht, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Die Klägerin beruft sich auf ein Wettbewerbsverhältnis über einen sog. Behinderungswettbewerb. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist insoweit erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH GRUR 2024, 1897 Rn. 28 - DFL-Supercup). Dieser konkrete (sachliche, funktionale) Bezug kann sich aus der Eigenart der Produkte oder aus der getroffenen Werbemaßnahme ergeben. Hinzukommen muss die Eignung der Förderung des eigenen Absatzes zur Beeinträchtigung des fremden Absatzes (Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 2 Rn. 4.29). Ob sich die Beklagte mit der Anmeldung und Nutzung ihrer Zeichen in einen Wettbewerb zur Klägerin stellt, kann letztlich offenbleiben.

342 (2) Denn die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG lassen sich auch sonst nicht feststellen.

343 (a) Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH GRUR 2018, 1251 Rn. 23 - Werbeblocker II).

344 (b) In Betracht kommt vorliegend allenfalls die Fallgruppe einer Behinderung durch Kennzeichenverwendung.

345 Insoweit sind jedoch Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden.

346 Ein lauterkeitsrechtlicher Leistungsschutz kommt nur in Betracht, wenn der Schutz nach dem MarkenG versagt, dh ein markenrechtlicher Schutz von vornherein oder dem Grunde nach nicht in Betracht kommt, nicht dagegen dann, wenn ein markenrechtlicher Tatbestand nicht vollständig erfüllt ist. Andernfalls würde der Harmonisierungseffekt der Markenrechts-RL (2015/2436/EU idF v. 16.12.2015) gefährdet (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 4.77). Erschöpft sich ein Verhalten nicht in Umständen, die eine markenrechtliche Verletzungshandlung begründen, sondern tritt ein von der markenrechtlichen Regelung nicht erfasster Unlauterkeitstatbestand hinzu, kann die betreffende Handlung neben einer Kennzeichenverletzung als eine unlautere geschäftliche Handlung anzusehen sein (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 4.77; vgl. auch BGH GRUR 2008, 628 Rn. 14 - Imitationswerbung).

347 Beim verbleibenden Anwendungsbereich des UWG kommen insbesondere die Fälle der Behinderungsabsicht in Betracht (Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 4.77).

348 (c) Im Streitfall lässt sich eine gezielte Behinderung durch Anmeldung und Eintragung von (Sperr-)Zeichen nicht feststellen.

349 (aa) Erforderlich ist das Vorliegen besonderer Umstände, die das Verhalten des Markenanmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2010, 642 Rn. 51 - WM-Marken). Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2010, 642 Rn. 51 - WM-Marken).

350 (bb) Diese Voraussetzungen eines außermarkenrechtlichen Anspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung liegen im Streitfall nicht vor. Aus den Klagemarken ergeben sich - wie ausgeführt - deshalb keine markenrechtlichen Löschungsansprüche, weil die registrierten und angemeldeten Marken der Beklagten den Schutzbereich der Klagemarken nicht verletzen. Dies steht der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung entgegen (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 642 Rn. 52 - WM-Marken).

351 (d) Eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers kann weiterhin dann vorliegen, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Ob dies der Fall ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (BGH GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken).

352 Im Streitfall vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Beklagte aus ihren Marken gegen die Klägerin, soweit diese über prioritätsältere Markenrechte für die Waren „fahrerlose Transportfahrzeuge und daraus bestehende Systeme“ verfügt, Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindern könnte. Dass die Klägerin ihre Leistung als Systemintegrator / Lösungsanbieter von Soft- und Hardware-Lösungen im Intralogistikbereich durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könnte, lässt sich nach der erforderlichen Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfallumstände (vgl. hierzu Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 4.10) nicht feststellen. Bei objektiver Würdigung der Umstände sind die Markenanmeldungen der Beklagten ab 21.11.2017 in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet und nicht auf die Beeinträchtigung einer geschäftlichen Entfaltung der Klägerin. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass das (Eigen-)Interesse der Beklagten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der Klägerin und/oder der Allgemeinheit. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass die Auswirkungen der Zeichenanmeldungen und -nutzungen durch die Beklagte für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile - wie sie hier angegriffen sind - bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des UWG von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht besteht, was eine Koexistenz zur Folge hat. Ein Überwiegen der Interessen der Klägerin ergibt sich im Streitfall daher im Ergebnis auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht.

353 b. Der Antrag zu Ziff. II. - Feststellung einer Schadensersatzpflicht - besteht nach dem Vorgenannten ebenfalls nicht, da es an einer Markenverletzung und an einem Wettbewerbsverstoß fehlt.

354 c. Die Anträge zu Ziff. III. - Auskunft nach § 19 MarkenG - und Ziff. IV. - Auskunft nach § 242 BGB zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - sind mangels Markenverletzung und mangels Wettbewerbsverstoßes ebenfalls nicht begründet.

355 d. Der Antrag zu Ziff. V. - Nichtigerklärung der im Antrag genannten nationalen Marken der Beklagten - ist aus §§ 55 Abs. 1, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ebenfalls nicht begründet, da es an einer Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt. Es gilt insoweit das zur Verwechslungsgefahr zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG Ausgeführte.

356 3. Eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten beim DPMA gestellten Anträge auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Klagemarken „ID. A.“, „ID. T.“, „ID. S.“ und „ID. C.“ ist nicht vorzunehmen.

357 a. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 18 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Zu einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits besteht danach kein Anlass.

358 b. Gegen eine Aussetzung des Verfahrens spricht bereits, dass die Löschungsverfahren nicht für alle mit der Klage gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche der Klägerin i.S.v. § 148 ZPO vorgreiflich ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 22 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Die Ansprüche gemäß den Anträgen Ziff. I., II. und IV. werden auch auf § 4 Nr. 4 UWG gestützt. Zudem stützt sich die Klägerin vorliegend - wie ausgeführt - auf eine „ID.“-Serienmarke, die als Grundlage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Markt präsent gewesen sein muss. Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Vorgreiflichkeit i.S.v. § 148 ZPO vorliegend entgegen.

359 II. Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.01.2026 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

360 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269, 91a, 709 ZPO.

361 IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 51 Abs. 1, 39 GKG.

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