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1 E 9/24.P•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 2025-07-15, 1 E 9/24.P
1 E 9/24.PAdministrative Court / Division 1Jul 15, 2025
1. Inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts sind keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs 1 Nr. 3, Abs 1a UmwRG.(Rn.51) 2. Zur Frage, ob das Gestaltungsverlangen eines Straßenbaulastträgers gegenüber dem Betreiber einer Bahnanlage zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich von Straße und Bahnanlage eine entscheidungserhebliche Unterlage im Sinne von § 19 Abs 2 S 1 Nr. 2 UVPG ist.(Rn.56) 3. Für die Planrechtfertigung eines Eisenbahnbrücken-Neubauvorhabens kommt es nicht darauf an, ob auch die vom Straßenbaulastträger beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Eisenbahnbrücke vernünftigerweise geboten ist.(Rn.67) 4. Zur Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen vorhabenbedingten Baustellenlärms, vorhabenbedingter Erschütterungen, Verschattung und Auswirkungen auf das Lokal- und Globalklima.(Rn.93) 5. Zur Rechtmäßigkeit eines Baulärmschutzkonzepts im Planfeststellungsbeschluss.(Rn.100) 6. Zur Verwerfung einer Planungsalternative im Wege der Grobanalyse wegen Verfehlung wesentlicher Planungsprämissen.(Rn.143) 7. Zur Zumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden durch Lärmschutzwände.(Rn.158)
Entscheidungsdatum: 2025-07-15
Aktenzeichen: 1 E 9/24.P
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2025:0715.1E9.24.P.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 S 1 AEG, § 1 Abs 5 AEG, § 18 Abs 1 S 1 AEG, § 18a AEG, § 18e Abs 3 AEG ... mehr
Inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts sind keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs 1 Nr. 3, Abs 1a UmwRG.(Rn.51)
Zur Frage, ob das Gestaltungsverlangen eines Straßenbaulastträgers gegenüber dem Betreiber einer Bahnanlage zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich von Straße und Bahnanlage eine entscheidungserhebliche Unterlage im Sinne von § 19 Abs 2 S 1 Nr. 2 UVPG ist.(Rn.56)
Für die Planrechtfertigung eines Eisenbahnbrücken-Neubauvorhabens kommt es nicht darauf an, ob auch die vom Straßenbaulastträger beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Eisenbahnbrücke vernünftigerweise geboten ist.(Rn.67)
Zur Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen vorhabenbedingten Baustellenlärms, vorhabenbedingter Erschütterungen, Verschattung und Auswirkungen auf das Lokal- und Globalklima.(Rn.93)
Zur Rechtmäßigkeit eines Baulärmschutzkonzepts im Planfeststellungsbeschluss.(Rn.100)
Zur Verwerfung einer Planungsalternative im Wege der Grobanalyse wegen Verfehlung wesentlicher Planungsprämissen.(Rn.143)
Zur Zumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden durch Lärmschutzwände.(Rn.158)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
[…]
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden auch „PFB“) der Beklagten für das Vorhaben der Beigeladenen „Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke“ in Hamburg-Altona.
2 Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Flurstücks […] in der Gemarkung Altona-Nord […]. Die Lage des Flurstücks im Vorhabenbereich ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:
3 […]
4 Das Flurstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Altona-Nord 17 (Verordnung v. 10.2.2006, HmbGVBl. S. 66). Dieser weist den zur […] hin bebauten Teil des Flurstücks als Kerngebiet und den dahinter liegenden Teil […] als allgemeines Wohngebiet aus.
5 Gegenstand des streitgegenständlichen Vorhabens, dessen Verwirklichung bereits begonnen hat, ist die Erneuerung der in ihrem Bestandsnetz bei Bahn-km 290,596 der Strecke 6100 Berlin-Spandau – Hamburg-Altona und Bahn-km 290,629 der Strecke 1240 Hamburg-Hauptbahnhof – Hamburg-Altona liegenden Eisenbahnüberführung im Wege eines Neubaus des den Kreuzungsbereich der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße (Bundesstraße B4) diagonal querenden Brückenbauwerks. Die zweigleisige Strecke 6100 dient dem Fern-, Regional- und Güterverkehr zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Süddeutschland und bildet innerhalb des Schienenknotens Hamburg einen Teil der Transeuropäischen Verkehrsnetze. Die parallel verlaufende, ebenfalls zweigleisige Strecke 1240 dient dem S-Bahn-Verkehr. Das in seiner jetzigen Gestalt 1925/1926 errichtete Brückenbauwerk besteht als Stahl-Balkenbrücke aus zwei parallelen, dreifeldrigen Trogüberbauten, die mit einer Spannweite von 81 m (nördlicher Überbau) bzw. 67 m (südlicher Überbau) jeweils zwei Gleise aufnehmen. Sie ruhen auf Widerlagern, hinter denen sich Kontergewichte befinden, die ein Abheben der Überbauten an ihren Enden verhindern sollen. Im unterhalb der Überbauten abgesenkten Straßenraum dienen zum anderen sechs zwischen 2,50 m und 3,50 m hohe Pendelstützen aus genieteten Blechträgern als Zwischenauflager. An die Widerlager und Kontergewichte schließt sich sowohl in östlicher als auch in westlicher Richtung eine bereits vor Errichtung des jetzigen Brückenbauwerks vorhandene Viaduktstrecke mit Kasematten an. Die Beigeladene plant einen Ersatzneubau für das bisherige mehrfeldrige Brückenbauwerk in der Bauform einer im Scheitelpunkt 25,9 m hohen, einfeldrigen Stabbogenbrücke mit zwei geneigten Bögen und einer Spannweite von rund 108 m. Als aktive Schallschutzmaßnahme ist unter anderem die erstmalige Errichtung von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 5 m über Schienenoberkante beidseits des Brückenbauwerks vorgesehen. Die Lärmschutzwände sollen jenseits des Brückenbauwerks um etwa 115 m in Richtung Westen und 155 m in Richtung Osten fortgeführt werden.
6 Gegenstand des Vorhabens ist außerdem die Einrichtung und Nutzung mehrerer Baustelleneinrichtungsflächen: Der Brücken-Überbau soll auf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden, ca. 6.710 m² großen „Brammerfläche“ […] vormontiert, […] zum Kreuzungsbereich […] transportiert und dort auf die neuen Widerlager eingeschwenkt werden. Für den Transport des Brücken-Überbaus werden Bereiche der […] vorübergehend als Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch genommen. Für die Baufeldfreimachung sollen 58 nach der Hamburger Baumschutzverordnung geschützte und 27 weitere Bäume beseitigt werden. Zudem sollen im unmittelbaren Umfeld der Brücke weitere Baustelleneinrichtungsflächen in der […] in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus soll ein Teil eines im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücks in Wilhelmsburg (Größe ca. 13.000 m2; Luftlinien-Entfernung von der Sternbrücke ca. 6,5 km) für die Zwischenlagerung von Aushub- und Abbruchmaterial genutzt werden (Planunterlage 11.2).
7 Die baubedingten Baumverluste (gekennzeichnet als durchgestrichene grüne Kreise und durch die Bezeichnung „K 4“) im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks werden in der Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Begleit- und Konfliktplan, Planunterlage 15.1) wie folgt dargestellt:
8 […]
9 Für die zu fällenden Alleebäume sollen als Ausgleichsmaßnahme („Ausgleichsmaßnahme 006_A“) 46 neue Bäume gepflanzt werden. Hierbei werden auch vorhandene Lücken bepflanzt (Erläuterungsbericht, S. 71). Diese Ersatzpflanzungen (gekennzeichnet als grün ausgefüllte Kreise) im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks werden in der Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Maßnahmenplan, Planunterlage 15.2) wie folgt dargestellt:
10 […]
11 In dem mehrjährigen Planungsprozess informierte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (DB Netz AG) die Freie und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Straßenbaulast der vom Brückenbauwerk überspannten Straßen Anfang des Jahres 2014 darüber, dass sie eine Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke in Form einer Stabbogenbrücke mit geraden Bögen und einer Stützweite von 92 m beabsichtige.
12 Mit Schreiben der (damaligen) Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation vom 24. Oktober 2016 stellte die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein kreuzungsrechtliches Verlangen, die Brücke im Falle eines Neubaus unter Berücksichtigung von Festsetzungen in Baustufen- und Bebauungsplänen mit einer größeren Stützweite und stützenfrei herzustellen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017, welches das vorangegangene Schreiben ersetzen sollte, konkretisierte die Freie und Hansestadt Hamburg das Ersuchen mit Maßangaben zu Straßenquerschnitten im Kreuzungsbereich sowie zur Mindestdurchfahrthöhe unter Beifügung eines Lageplans und bat um Vorlage eines Entwurfs einer entsprechenden Eisenbahnkreuzungsvereinbarung. Im September 2023 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und die Freie und Hansestadt Hamburg eine Vereinbarung nach § 5 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) über Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 3, 12 EKrG.
13 Im Zuge der Planung wurden von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und verschiedenen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg mehrere Neubauvarianten untersucht und bewertet. Daneben wurden Untersuchungen, unter anderem im Auftrag des Denkmalschutzamtes der Freien und Hansestadt Hamburg, durchgeführt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bestandsbrückenbauwerk saniert und erhalten werden könne. Im Ergebnis wurde der Ersatzneubau mit gekippten Stabbögen als Vorzugsvariante für die weitere Planung ausgewählt. Für die auf dieser Grundlage erstellte und mit verschiedenen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg näher abgestimmte Entwurfsplanung beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 30. April 2020 bei der Beklagten die Feststellung des Plans nach § 18 AEG.
14 Die Anhörungsbehörde ersetzte die Auslegung der Planunterlagen durch deren Veröffentlichung im Internet vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020.
15 Die Klägerin gab im Online-Konsultationsverfahren am 23. August 2021 eine Stellungnahme ab. Sie machte die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch Mietausfälle aufgrund von Baulärm und Verschattung, durch den Schwerlasttransport des Überbaus und durch baubedingte Erschütterungen geltend. Außerdem forderte sie weitere Maßnahmen zum Schutz vor baubedingten Schallimmissionen sowie die Gewährleistung, dass die Rettungswege freigehalten würden und die Häuser des klägerischen Grundstücks auch mit dem Pkw erreichbar blieben. Sie rügte außerdem die Variantenprüfung der Beigeladenen und die Feststellung, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden auch: UVP) durchzuführen.
16 Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 24. Juni 2020 zunächst festgestellt hatte, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit einer ersten Planänderung vom 11. Mai 2022 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daraufhin erklärte die Beklagte ihre zuvor getroffene Feststellung mit Verfügung vom 20. Mai 2022 für „gegenstandslos“ und stellte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fest.
17 Im ersten Planänderungsverfahren erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2022 erneut Einwendungen. Sie forderte, sämtliche Gebäude auf ihrem Grundstück in die Beweissicherung hinsichtlich baubedingter Erschütterungen einzubeziehen und verbindlich den Einbau passiven Schallschutzes vor Baubeginn vorzugeben. Das Vorhaben führe überdies insbesondere während der Wintermonate zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks. Deshalb seien transparente Lärmschutzwände zu errichten, damit sich die Besonnungsdauer um weniger als 30 % verringere und die in der DIN EN 17037 geregelte Mindestbesonnungsdauer vorhabenbedingt nicht unterschritten werde. Eine Verschlechterung des Lärmschutzes dürfe damit nicht einhergehen. Die Klägerin rügte weiter verschiedene Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einen Verstoß gegen § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Auch dem Denkmalschutz sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Schließlich sei die Variantenuntersuchung unzureichend.
18 Am 13. Februar 2024 stellte die Beklagte den Plan in der Fassung einer dritten Planänderung mit verschiedenen Nebenbestimmungen sowie unter Zurückweisung nicht erledigter Einwendungen fest. Die Nebenbestimmungen sehen unter anderem Schutzmaßnahmen sowie Entschädigungen wegen bau- und betriebsbedingter Lärmimmissionen, baubedingter Erschütterungen und erheblicher Verschattung durch die Lärmschutzwände vor.
19 Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 19. März 2024 Klage erhoben, die sie am 28. Mai 2024 und mit weiteren Schriftsätzen vom 21. November 2024 und 4. Juli 2025 begründet hat. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
20 Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtwidrig. Der UVP-Bericht enthalte keine Ausführungen zu den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima in Gestalt des Globalklimas. Die vorhandenen Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Auswirkung des Vorhabens auf das Lokalklima genügten nicht. Sie seien außerdem unzutreffend, soweit sie diese Auswirkungen insgesamt als gering einstuften. Die Beklagte habe zudem hinsichtlich des Aufweitungsverlangens der Freien und Hansestadt Hamburg für den Kreuzungsbereich unter der Brücke ihre Amtsermittlungspflicht verletzt und hierzu unter Verstoß gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Unterlagen ausgelegt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtwidrig. Die Beklagte habe das Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg an mehreren Stellen rechtsfehlerhaft behandelt. Es liege bereits keine Planrechtfertigung für die Aufweitung des Straßenraums vor. Die Aufweitung hätte zudem als notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG behandelt werden müssen. Das Aufweitungsverlangen beruhe zudem auf überholten verkehrs- und stadtplanerischen Prämissen. Der Planfeststellungsbeschluss sei zudem rechtswidrig, weil die baubedingten Lärmimmissionen im gesundheitsschädlichen Bereich lägen und deshalb unzumutbar seien. Die hierzu angeordneten Schutzauflagen und Entschädigungsregeln seien unzureichend. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die geplanten Lärmschutzwände ihr Grundstück unzumutbar verschatten würden und dies von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch die baubedingten Erschütterungswirkungen auf ihr Grundstück seien in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte habe ferner die vorhabenbedingte Feinstaubbelastung und die negative Wirkung der geplanten Baumfällungen auf das Mikroklima in der […] fehlerhaft bewertet. Dieses sei im Bereich des Vorhabens bereits jetzt erheblich belastet. Die Bäume erfüllten eine wichtige Funktion für die Regulierung des Lokalklimas, insbesondere bei der Staubfilterung, Frischluftproduktion und Hitzevorsorge durch Beschattung und Verdunstung. Falle diese Funktion weg, käme es zu weiteren Belastungen der Gesundheit der Anwohner, insbesondere durch höhere nächtliche Temperaturen in den Wohnungen. Die Bäume würden auch nicht ausreichend ersetzt. Außerdem genügten die Ausführungen zum Klimaschutz nicht dem Berücksichtigungsgebot aus § 13 KSG. Ferner sei die Alternativenprüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Am Beispiel der „Tripod-Variante“ zeige sich, dass schonendere und damit vorzugswürdigere Alternativen möglich seien. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte überdies zahlreiche Nebenbestimmungen, die nicht hinreichend bestimmt seien.
21 Die Klägerin beantragt,
22 1. den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Erneuerung Eisenbahnüberführung Sternbrücke in Hamburg, Bahn-km 290,596 / 290,629 der Strecken 6100 Berlin-Spandau – Hamburg-Altona und 1240 Hamburg-Hauptbahnhof – Hamburg-Altona“ vom 13. Februar 2024 aufzuheben,
23 2. hilfsweise, den im Antrag zu 1. bezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
24 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu weiteren Schutzauflagen zu verpflichten.
25 Die Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Die Beigeladene beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Die Beklagte und die Beigeladene treten den Rügen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
30 Die von der Beklagten im Verfahren 1 E 3/24.P mit Schreiben vom 11. März 2024 als Digitalisat auf Datenträger übersandte Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2025.
31 Die Klage ist zulässig (unten A.), aber unbegründet (unten B.).
32 A. Die Klage ist zulässig.
33 I. Das angerufene Gericht ist für die Klage erstinstanzlich zuständig, weil die Streitigkeit ein Planfeststellungsverfahren zur Änderung einer Strecke von öffentlichen Eisenbahnen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO betrifft, dessen Gegenstand nicht die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 1 AEG i.V.m. Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG begründet. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke ist nicht im Bundesverkehrswegeplan als Teilmaßnahme des Knotens Hamburg aufgeführt.
34 II. Die Klägerin ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 9a Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligtenfähig.
35 III. Sie ist als Wohnungseigentümergemeinschaft auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
36 Gemäß § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Die Befugnis zur Geltendmachung von Rechten aus gemeinschaftlichem Eigentum nach dieser Vorschrift ist von der Rechtsausübungsbefugnis der einzelnen Wohnungseigentümer wie folgt abzugrenzen: Soweit eine behauptete Beeinträchtigung das Gemeinschaftseigentum betrifft, stehen die daraus folgenden Abwehrrechte – nur – der Gemeinschaft zu. Soweit sie das Sondereigentum betrifft, stehen diese Rechte – nur – den Wohnungseigentümern zu. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich um eine Störung „im räumlichen Bereich“ des Sondereigentums handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13; Urt. v. 28.1.2022, V ZR 86/21, juris Rn. 14; Urt. v. 1.10.2021, V ZR 48/21, juris Rn. 8; Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108). Sind sowohl das Gemeinschafts- als auch das Sondereigentum betroffen, so können entsprechende Abwehrrechte der Gemeinschaft und der jeweiligen Eigentümer nebeneinander bestehen (so auch Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2023, 1 KN 45/21, juris Rn. 25; BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13). Dies gilt z.B. bei Immissionen, die beide Eigentumssphären beeinträchtigen. Eine solche beidseitige Betroffenheit führt aber nicht dazu, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Rechte des Sondereigentümers, die seinen räumlichen Bereich betreffen, gemäß § 9a Abs. 2 WEG geltend machen kann oder nach dem Schwerpunkt der Betroffenheit entschieden werden muss, wer die Schutzrechte geltend machen kann (Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 94 m.w.N.).
37 Nach diesem Maßstab ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren klagebefugt, weil sie durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss jedenfalls insoweit möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist, als sie sich auf die Belastung ihres Grundstücks durch vorhabenbedingte Erschütterungsimmissionen beruft. Zu dem für die Prozessführungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG maßgeblichen gemeinschaftlichen Eigentum zählen gemäß § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Zwar hat die Klägerin einen Teilungsvertrag (§ 3 WEG) oder eine Teilungserklärung (§ 8 WEG), welche die genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum erlauben würden, nicht vorgelegt. Nach dem für die Klagebefugnis geltenden Maßstab erscheint es jedoch ohne weiteres möglich, dass die baubedingten Erschütterungen (auch) im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile beeinträchtigen können.
38 Damit ist die Klagebefugnis insgesamt zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 9a Abs. 2 WEG auch die übrigen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Rügen – namentlich die Belastung durch vorhabenbedingte Verschattung, Lärm- und Feinstaubimmissionen, die Veränderung des Lokalklimas sowie die aus ihrer Sicht fehlende Berücksichtigung des Globalklimas – geltend machen kann. Denn die Klagebefugnis ist in Bezug auf einen unteilbaren Streitgegenstand – hier die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses – einheitlich zu betrachten. Soweit sich aus einem Sachverhalt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts ergibt, ist sie zu bejahen (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 75). § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten, einzelne Klagegründe im Wege einer Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, 4 A 1/13, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 21). Dies betrifft lediglich den Umfang der Begründetheitsprüfung.
39 IV. Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss ist der Klägerin am 19. Februar 2024 zugestellt worden. Eine den Anforderungen der §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 VwGO genügende Klageschrift ist am 19. März 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.
40 B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
41 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht rechtswidrig und deshalb weder aufzuheben noch – wie mit dem ersten Hilfsantrag begehrt – für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss – wie mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt – um weitere Schutzauflagen ergänzt wird. Denn im Rahmen des Streitstoffs, den die Klägerin durch ihr fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat (hierzu I.), leidet der Planfeststellungsbeschluss, zu dessen Erlass die Beklagte befugt war (hierzu II.), weder an einem formellen Fehler (hierzu III.) noch verstößt er gegen materiell-rechtliche Vorgaben (hierzu IV.). Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich – und so auch hier – die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich (BVerwG, st.Rspr., vgl. Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, BVerwGE 161, 263, juris Rn. 15 m.w.N.; Urt. v. 10.11.2022, 4 A 16.20, juris Rn. 11).
42 I. Die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prozessstoff beschränkt, den die Klägerin durch ihr fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat.
43 Nach § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Im vorliegenden Fall begann diese Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit der Klageerhebung am Dienstag, den 19. März 2024, und lief gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Dienstags, den 28. Mai 2024, ab. Der maßgebliche Prozessstoff ist demnach grundsätzlich auf die innerhalb dieser Frist – hier mit der am 28. Mai 2024 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung – vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel beschränkt. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind gemäß § 18e Abs. 3 Satz 2 AEG nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Mit Ablauf der Frist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig (vgl., jeweils zur gleichlautenden Bestimmung nach § 6 Satz 1 UmwRG, BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8/17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14; Urt. v. 9.12.2021, 4 A 2/20, NVwZ-RR 2022, 317, juris Rn. 24; Urt. v. 5.7.2022, 4 A 13/20, BVerwGE 176, 39, juris Rn. 12). Der Kläger muss sich zu diesem Zweck mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des klägerischen Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12).
44 II. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Plans ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der – existierenden wie auch der geplanten – Eisenbahnüberführung Sternbrücke handelt es sich um die Betriebsanlage einer Eisenbahn. Gemäß § 2 Abs. 6a AEG i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) umfassen die Eisenbahnanlagen auch Brücken. Dahinstehen kann, ob die weitgehende Neuerrichtung der Brücke als Bau oder Änderung einzuordnen ist, da beides dem Planfeststellungserfordernis unterfällt. Jedenfalls eine Änderung liegt im vorliegenden Fall vor. Eine solche ist zwar nicht bereits in Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu sehen, die im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung der Anlage erfolgen, jedoch in einer – hier vorliegenden – Veränderung des baulichen Bestands, insbesondere des Grund- oder Aufrisses der Anlage, der im Hinblick auf die davon berührten, abzuwägenden und auszugleichenden öffentlichen und privaten Interessen ein Planungsbedürfnis auslöst (zum Vorstehenden Kramer, AEG, 2012, § 18 Rn. 2).
45 III. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.
46 1. Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG wegen eines Mangels der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima.
47 Die in § 4 Abs. 1 UmwRG aufgeführten absoluten Verfahrensfehler sind, soweit sie nicht geheilt werden, stets erheblich und führen im Rahmen einer zulässigen Klage auch bei Individualklägern, auf die § 4 Abs. 1 UmwRG gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG anwendbar ist, zur Aufhebung des Verwaltungsakts oder Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urt. v. 18.6.2020, 3 C 3/19, BVerwGE 168, 287, juris Rn. 25; Urt. v. 27.9.2018, 7 C 24/16, juris Rn. 36; Urt. v. 24.5.2018, 4 C 4/17, BVerwGE 162, 114, juris Rn. 30; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ist § 4 Abs. 1 UmwRG auf Individualkläger allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.
48 Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, kommt nur ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 UmwRG sind auf eine (lediglich) mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anwendbar (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 8). Der geltend gemachte Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima fällt auch nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, der voraussetzt, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt, d.h. – anders als im vorliegenden Fall – vollständig, unterblieben ist (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, UmwRG § 4 Rn. 33). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
49 Die Rüge der Klägerin, der UVP-Bericht enthalte keine Ausführungen zu vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des globalen Klimas und beschränke sich auf in der Sache unzutreffende Ausführungen zu den Auswirkungen auf das Lokalklima, führt nicht auf einen solchen Verfahrensfehler.
50 Zwar kann die fehlende Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das jeweilige Vorhaben grundsätzlich einen methodischen Mangel des vom Vorhabenträger vorzulegenden UVP-Berichts darstellen. Denn dieser muss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Er muss nach § 16 Abs. 3 UVPG auch die in Anlage 4 zum UVPG genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind. Zu den danach bei der Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigenden Schutzgütern zählt gemäß Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG (vgl. bereits § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) auch das Klima (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021, 4 B 25/20, juris Rn. 8). Als mögliche Art der Betroffenheit führt Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG „Veränderungen des Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort“ an. Die Bezugnahme auf Treibhausgasemissionen zeigt, dass zum Schutzgut auch die Veränderung des globalen Klimas gehört. Im vorliegenden Fall fehlt im UVP-Bericht eine Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das planfestgestellte Vorhaben.
51 Unter den Begriff des Verfahrensfehlers fallen jedoch nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf im Sinne von § 9 VwVfG als solchen betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 17/12, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28 ff.). Dagegen sind inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sofern die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn die Angaben ausreichend sind, um potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, NordÖR 2021, 485, juris Rn. 79). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass inhaltliche Fehler eines Fachgutachtens dieses so unbrauchbar machen, dass eine hinreichende Information über erhebliche Umweltauswirkungen und eine entsprechende Anstoßwirkung nicht mehr gewährleistet ist (Seibert, NVwZ 2019, 337, 340). Die Anstoßfunktion wird jedoch erst verfehlt, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass eine frühzeitige und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 79) und Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, a.a.O., juris Rn. 9). Ein schwerer Fehler in diesem Sinne kann etwa in Betracht kommen, wenn wichtige fallrelevante Aspekte in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht untersucht wurden, also eine Art Teilausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. In der Regel genügt es für eine Verneinung der Anstoßwirkung jedoch nicht, wenn einzelne Umweltauswirkungen nicht mit hinreichender Tiefe ermittelt werden oder einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind. Auch die fehlende Betrachtung eines einzelnen Schutzguts im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG ist lediglich ein inhaltlicher Fehler und kein Verfahrensfehler, wenn die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten und sich die betroffene Öffentlichkeit in der gesetzlich gebotenen Weise am Entscheidungsprozess beteiligen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2023, 4 B 16/22, juris Rn. 21). Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient im Übrigen gerade dazu, Mängel der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, juris Rn. 9; OVG Münster Beschl. v. 20.2.2018, 8 B 840/17, juris Rn. 14). Die Gewichtung der Schwere eines Fehlers ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (Seibert, a.a.O.). Dabei kann es gegen ein Verfehlen der Anstoßfunktion sprechen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben wurden, die gerade die beanstandeten Punkte betrafen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 80).
52 Nach diesem Maßstab ist die fehlende Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Globalklima in dem von der Beigeladenen vorgelegten UVP-Bericht nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu begründen. Sie führt nicht dazu, dass die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG gebotene Anstoßwirkung verfehlt wurde. Der UVP-Bericht behandelt das Schutzgut Klima (UVP-Bericht, S 17 f., 44 f., 65). Zwar beschränkt er sich dabei auf die Betrachtung der zu erwartenden vorhabenbedingten Veränderungen des Kleinklimas am Standort, insbesondere durch Abgas- und Staubbelastungen durch den Baubetrieb; die vorhabenbedingte Steigerung der Treibhausgasemissionen und ihre Auswirkungen auf das Klima (Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG) thematisiert der Bericht hingegen nicht. Dies ist jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen nur eine inhaltliche Unvollständigkeit des UVP-Berichts. Sie betraf lediglich einen Teilaspekt eines berücksichtigten Schutzgutes und war nicht geeignet, die gesetzlich gebotene Beteiligung der Betroffenen am Entscheidungsprozess zu behindern. Der Umstand, dass der Bau des Vorhabens und die damit einhergehenden Baumfällungen Treibhausgasemissionen bzw. die Beseitigung von CO2-Senken zur Folge haben, liegt auf der Hand und ergibt sich aus der tatsächlichen Beschreibung des Vorhabens im UVP-Bericht. Insoweit bedurfte es zur Information der Öffentlichkeit keines weiteren Anstoßes.
53 Nach dem vorstehenden Maßstab ist auch der weitere Einwand der Klägerin, der UVP-Bericht enthalte die unzutreffende Aussage, die Bedeutung des Vorhabens sei für das Lokalklima insgesamt als gering einzustufen, nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Denn auch insoweit rügt sie eine aus ihrer Sicht bestehende inhaltliche Unrichtigkeit des Berichts.
54 2. Auch die von der Klägerin gerügte unterbliebene Auslegung von Unterlagen zum Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. Oktober 2016 bzw. 20. Februar 2017 sowie zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich begründet keinen Verfahrensfehler. Insoweit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere kein Verstoß gegen § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG vor. Deshalb kann offenbleiben, ob dies im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ein Verstoß wäre, der nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist, oder lediglich ein sonstiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG (vgl. zur Abgrenzung im Einzelfall bei fehlenden Unterlagen oder Angaben Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 11).
55 Nach § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG legt die zuständige Behörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zumindest den UVP-Bericht (Nr. 1) und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (Nr. 2), zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus. Die Entscheidungserheblichkeit einer Unterlage im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG beurteilt sich nach dem Zweck der Vorschrift, durch die Auslegung eine Anstoßwirkung zu entfalten (s. bereits oben unter I. 1.). Die Auslegung hat als Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung den Zweck, die betroffene Öffentlichkeit umfassend über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu informieren (Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 20). Die ausgelegten Unterlagen müssen geeignet sein, den potentiell Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (BVerwG Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4001/10, BVerwGE 141, 1, juris Rn. 30; Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 18). Welche Unterlagen dazu gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). An der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG kann es fehlen, wenn bestimmte Berichte und Empfehlungen lediglich Detailfragen betreffen oder auf sie in anderen – ihrerseits ausgelegten – Gutachten Bezug genommen wird. Sind Betroffene der Auffassung, dass sie einzelne, nicht ausgelegte Unterlagen zur effektiven Rechtsverteidigung benötigen, können sie schon im Verwaltungsverfahren einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 72 Abs. 1 und § 29 VwVfG auf Akteneinsicht in die von der Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten stellen. Daneben stehen die Informationszugangsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz und den entsprechenden Landesgesetzen sowie nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Im gerichtlichen Verfahren kommt der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO hinzu (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 20, 23 f.).
56 Nach diesem Maßstab war die Beklagte nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG verpflichtet, Unterlagen zum Aufweitungsverlangen vom 24. Oktober 2016 bzw. 20. Februar 2017 sowie zur zukünftigen Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg auszulegen. Der Umstand, dass die Beigeladene bei der Planung des Vorhabens ein Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigte, wird im ausgelegten Erläuterungsbericht an mehreren Stellen dargestellt (Planunterlage 1.0, S. 5, 6 f., 25, 29, 46). Dort wird insbesondere ausgeführt, die Freie und Hansestadt Hamburg sei im Rahmen der Planung als Straßenbaulastträgerin an die Beigeladene herangetreten und habe als Kreuzungspartnerin im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ein Aufweitungsverlangen für die Straßenkreuzung unter der Brücke gestellt. Abstimmungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Beigeladenen hätten zu dem Entschluss geführt, die Kreuzung möglichst stützenfrei herzustellen, um die Anprallgefahr zu minimieren, den Verkehrsknoten zu vergrößern und auch die Nebenflächen für Fußgänger und Radfahrer deutlich zu vergrößern (Erläuterungsbericht, S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die zusätzliche Auslegung des Aufweitungsverlangens oder dazugehöriger Unterlagen für die gebotene Anstoßwirkung notwendig gewesen wäre. § 19 Abs. 2 UVPG verlangt insbesondere nicht, dass sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern wie ausgeführt nur solche, die erforderlich sind, um potentiell Betroffenen als Laien den Grad ihrer Beeinträchtigung und das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). In dem Aufweitungsverlangen sind indes keine weiteren Informationen enthalten, die es möglicherweise Betroffenen erst ermöglichen würden, den Grad ihrer Beeinträchtigung durch die geplante Brückenerneuerung einschätzen zu können. Das Schreiben vom 20. Februar 2017, welches das Schreiben vom 24. Oktober 2016 ersetzte, enthält lediglich weitere Informationen zum begehrten Gesamtquerschnitt von 26,50 m für die Stresemannstraße und – aufgrund geänderter Regelmaße für den Radverkehr und beabsichtigter beidseitiger Radfahrstreifen – für die Max-Brauer-Allee von 20,25 m nördlich der Stresemannstraße, 23,50 m südlich der Stresemannstraße und 26,50 m südlich der Stresemannstraße im Bereich der Bushaltestelle. Aus dem Ersuchen der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt sich auch noch nicht, welchen Einfluss die erbetene Aufweitung letztlich auf die Dimensionen des Brückenbauwerks hatte. Die durch das Aufweitungsverlangen bedingte Steigerung der Spannbreite der Brücke auf 108 m und ihrer Höhe auf 25,9 m ergab sich vielmehr aus der von der Beigeladenen vorgelegten Variantenübersicht (vgl. Variantenübersicht, Planunterlage 21.2).
57 3. Im Hinblick auf das Aufweitungsverlangen und die zukünftige Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG ersichtlich.
58 Zwar ist die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen muss. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken und muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. Auf die nähere Ermittlung zu bestimmten Umständen kann sie auch dann verzichten, wenn es darauf nach ihrer Rechtsauffassung nicht ankommt oder wenn sie diese im Einzelfall als gegeben unterstellen darf (BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 25). Im Falle eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt ein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG vor. Individualkläger können derartige Verfahrensfehler allerdings nur rügen, wenn die Verletzung der Verfahrensvorschrift zugleich zu einer Verletzung eigener materieller subjektiver Rechte führen kann (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 13). Eine Aufhebung wegen eines solchen Verfahrensfehlers scheidet gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG aus, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, ob das Ergebnis der behördlichen Ermittlung zutreffend ist. Im Zusammenhang mit der planerischen Abwägung einer Planfeststellungsbehörde wirkt sich eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts nur aus, wenn das relevante Abwägungsmaterial unzureichend ermittelt oder aus anderen Gründen nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden ist. In einem solchen Fall verletzt ein Ermittlungs- oder Prüfungsdefizit den rügebefugten Beteiligten zugleich in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung, soweit in der Abwägung seine Belange betroffen sind (zum Vorstehenden Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 58).
59 Nach diesem Maßstab ist bereits kein Verstoß gegen § 24 VwVfG erkennbar. Der Beklagten war bei ihrer Entscheidung das Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg bekannt. Sie hat außerdem Erklärungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f., 5 f.) berücksichtigt, wonach die Aufweitung ausschließlich der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs im Kreuzungsbereich diene (vgl. PFB, S. 106). Zum aktuellen Planungsstand hatte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in einer der im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten Mitteilungen an die Bürgerschaft, die von einer Beachtung des Aufweitungsverlangens in der Planung der Beigeladenen ausgeht, ausgeführt (Bü.-Drs. 22/2023, S. 16):
60 „Die konkrete Ausgestaltung des Straßenraumes unter der Brücke aber auch der angrenzenden Straßen muss im weiteren Planungsprozess erarbeitet werden. Dabei gilt es, neben den verkehrlich erforderlichen Querschnitten für Fahrstreifen und Abbiegebeziehungen insbesondere auch die erforderlichen Flächen für Bushaltestellen einschließlich der Warte- und Aufstellflächen für Fahrgäste zu dimensionieren. Der Senat beabsichtigt, bei der Überplanung der Verkehrsfläche die Anforderungen des Busverkehrs zu erfüllen und gleichzeitig eine maßgebliche Verbesserung des Straßenraumes für die Verkehrsträger Rad- und Fußverkehr zu realisieren, für die heute eine nicht zufriedenstellende Situation besteht.“
61 Damit lagen der Beklagten die zur Beurteilung von Umfang und Motivation des Aufweitungsverlangens maßgeblichen Informationen vor, auch wenn ihr eine konkretere Planung der künftigen Verkehrswegegestaltung durch die Straßenbaulastträgerin bis zum Beschlusszeitpunkt nicht vorgelegt wurde. Insoweit durfte sie sich nach dem oben dargelegten Maßstab auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken (vgl. hierzu PFB, S. 106 f., 187), die sie unter Berücksichtigung der derzeitigen beengten Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich, die ebenfalls Gegenstand der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft waren (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 3 f., 5 f.), fehlerfrei durchgeführt hat.
62 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der soeben angeführten Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft nicht, dass das Aufweitungsverlangen auch nach Ansicht der Freien und Hansestadt Hamburg keine wesentliche Prämisse für die Gestaltung der Brücke gewesen sei. Die Klägerin zitiert in diesem Zusammenhang ohne Kontextualisierung die Feststellung des Senats, das Aufweitungsverlangen sei für die Gestaltungsfrage irrelevant, entscheidend sei vielmehr das Kriterium der Stützenfreiheit (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 25). Diese Aussage bezieht sich jedoch allein auf den – den hauptsächlichen Gegenstand dieser Mitteilung des Senats bildenden – Vergleich zwischen der planfestgestellten Vorzugsvariante und der Alternative einer Dreistützenbrücke. Nur in diesem Variantenvergleich spielt die Frage der Aufweitung aus Sicht des Senats keine Rolle, weil beide Gestaltungsformen ihr Rechnung tragen würden (vgl. auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 15 f.). Die Stützenfreiheit ermöglicht dagegen nur die planfestgestellte Stabbogen-Konstruktion. Das Bedürfnis nach einer Aufweitung des Straßenraums unter der Brücke stellt der Senat jedoch an sich nicht in Frage (vgl. auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 6, 15).
63 Für die Beklagte bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Freie und Hansestadt Hamburg möglicherweise ohne jegliche Planungsabsicht um die Aufweitung ersucht haben könnte und deshalb eine weitere Sachverhaltsaufklärung der konkreten Verkehrsplanung geboten gewesen wäre. Das tatsächliche Bestehen einer entsprechenden Planungsabsicht wurde auch durch die am 20./27. September 2023, also noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der DB Netz AG als Kreuzungspartnerin gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 EKrG geschlossenen Vereinbarung über den Bau der Brücke unter Aufweitung der Stresemannstraße und der Max-Brauer-Allee im Kreuzungsbereich bestätigt. Gemäß § 4 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. p) dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Planung und Durchführung der „Erweiterung der Fahrbahnen und Nebenflächen und Anpassung an den Bestand in der Stresemannstraße von Oelkersallee bis Eifflerstraße und Max-Brauer-Allee von Bei der Johanniskirche bis Max-Brauer-Allee Haus-Nr. […]“ innerhalb des allgemein für die kreuzungsbedingte Maßnahme vorgesehenen Zeitraums 2023 bis 2029. In § 1 Abs. 4 der Vereinbarung werden die von der Straßenbaulastträgerin zuvor verlangten Aufweitungsmaße für die jeweiligen Straßenbereiche festgelegt.
64 Die Klägerin legt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auch nicht dar, indem sie vorträgt, die Beklagte gehe von falschen Prämissen aus, weil sie im Planfeststellungsbeschluss ausführe, die Aufweitung des Straßenraums diene der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs im Kreuzungsbereich (PFB, S. 106), obwohl auch der Pkw-Verkehr profitiere. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg habe auf eine Schriftliche Kleine Anfrage erklärt, er wolle auch die Engstelle unter dem Brückenbauwerk beseitigen (vgl. Bü.-Drs. 21/12173, S. 3). Damit meine er eine vierspurige Straßenführung unter der Brücke; der Busverkehr werde nicht erwähnt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte „bedeutsame Planungsprämissen“ unzureichend ermittelt und ihrer Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt hätte. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat nach der von der Klägerin zitierten Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage mehrfach erklärt, die Aufweitung diene der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f.). Dies ergibt sich auch aus der dem Aufweitungsverlangen vom 20. Februar 2017 beigefügten zeichnerischen Darstellung der Vorplanung. Danach ist der Ausbau der Geh- und Radwege sowie der Busspuren erkennbar Schwerpunkt und wesentliches Ziel der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs, selbst wenn in deren Zuge auch die derzeit unter der Brücke bestehende Engstelle für den Kfz-Verkehr beseitigt werden soll. Gemeint ist hiermit lediglich die Aufhebung der Verengung der beiden in Richtung Westen verlaufenden Fahrstreifen der Stresemannstraße auf einen Streifen unter der Brücke, die durch den Wegfall eines hindernisbildenden Stützpfeilers im Norden der Kreuzung ermöglicht würde. Die fehlende Erwähnung dieser Anpassung des Fahrbahnverlaufs im Planfeststellungsbeschluss und die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ im Zusammenhang mit dem Fußgänger-, Rad- und Busverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe wesentliche Aspekte des Aufweitungsverlangens unzutreffend ermittelt und ihrer Entscheidung falsch zugrunde gelegt, zumal ihr offensichtlich bewusst war, dass die derzeitige Verengung des Straßenraums durch die Stützpfeiler ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt, das durch die Neugestaltung des Kreuzungsbereichs beseitigt werden soll (vgl. PFB, S. 162, 169; vgl. zum Unfallrisiko auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 3). Zutreffend bleibt auch die Annahme der Beklagten, die vorhandenen Straßenfluchten der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße (gemeint: im Bereich vor und hinter der Brücke) wiesen nach üblichen verkehrsfachlichen Anschauungen kaum ein Potenzial weiterer Aufweitungen zugunsten etwa des motorisierten Individualverkehrs auf (vgl. PFB, S. 107).
65 IV. Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen des Streitstoffs, den die Klägerin durch ihr fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat, auch materiell rechtmäßig.
66 1. Für das planfestgestellte Vorhaben besteht ein planrechtfertigender Bedarf.
67 Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht (fachplanerische Zielkonformität), die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1/15, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 58; Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.), und wenn der Realisierung des geplanten Vorhabens keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41/88, BVerwGE 84, 123, juris Rn. 42; Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39/07, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, NordÖR 2021, 485, juris Rn. 90). Ein Bedarf für das Vorhaben besteht nicht erst bei dessen Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1/17, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschl. v. 17.11.2023, 11 A 182/22, juris Rn. 57). Die Planrechtfertigung ist mithin eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis (BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14/00, BVerwGE 114, 364, juris Rn. 32 m.w.N.).
68 Nach diesem Maßstab stellen die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Aufweitungsverlangen vorgebrachten Einwände die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens nicht in Frage. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung entspricht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG, einen sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Im Hinblick auf den auch von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten Zustand des rund 100 Jahre alten Bestandsbrückenbauwerks dient die Erneuerung der Eisenbahnüberführung (primär) der dauerhaften Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs auf den Strecken 6100 (Fernbahn) und 1240 (S-Bahn), indem weitere Zustandsverschlechterungen des Bestandsbauwerks und damit potentiell verbundene Betriebseinschränkungen oder -unterbrechungen vermieden werden, die den Eisenbahnfernverkehr im norddeutschen Raum und (wegen der Anbindung der Bahnbetriebswerke Langenfelde und Eidelstedt) den Schienenpersonenfernverkehr im ganzen Bundesgebiet sowie den gesamten Hamburger S-Bahn-Verkehr negativ beeinflussen würden (vgl. PFB, S. 162). Bahnanlagen, insbesondere Bauwerke, die sich in defizitärem baulichem Zustand befinden, gewährleisten nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG den sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene und laufen dem Ziel bester Verkehrsbedienung im Sinne des § 1 Abs. 5 AEG zuwider (vgl. VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 61 m.w.N.).
69 Darüber hinaus ist auch die stützenfreie Ausführung des geplanten Brückenbauwerks – auch wenn sie zugleich dem straßenbezogenen Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt – gemessen an der fachplanungsrechtlichen Zielsetzung eines sicheren Eisenbahnbetriebs vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, die Bauweise ohne die im Bestand – teilweise direkt im Fahrbahnbereich – vorhandenen, hoch anprallgefährdeten Stützen trage erheblich zur Minimierung des Risikos einer Störung des Bahnbetriebs bei, da ein möglicher Anprall durch Kraftfahrzeuge je nach Auffahrgeschwindigkeit mit Risiken für die Statik des Bauwerks und damit einer ungeplanten Verfügbarkeitseinschränkung verbunden wäre. Hieraus hat der Planfeststellungsbeschluss zutreffend den Schluss gezogen, dass der stützenfreien Herstellung des Überbaus – unabhängig von Aspekten der Hebung der Verkehrssicherheit oder der freieren Nutzbarkeit der Straßenverkehrsfläche – ein erheblicher eisenbahn-fachplanungsrechtlicher Eigenwert zukommt (vgl. PFB, S. 162).
70 Wegen dieser bereits unabhängig vom Aufweitungsverlangen bestehenden fachplanerischen Zielkonformität des Vorhabens kommt es für das Vorliegen der Planrechtfertigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bzw. nicht zusätzlich darauf an, ob auch die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke vernünftigerweise geboten ist. Ein Planungsträger darf mit einer Planung auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgen, ohne dass etwa dadurch die nach Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 75 m.w.N.; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 43a a.E.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 57; Beschl. v. 16.4.2014, 1 Bs 337/13, S. 10/11). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Aufweitungsverlangen und die mit ihm verfolgten Ziele erheblich auf die Spannweite des geplanten Brückenüberbaus und damit auf die Größe des Brückenbauwerks insgesamt ausgewirkt haben. Denn die Frage der zutreffenden Dimensionierung eines Vorhabens betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, 4 C 13/85, BVerwGE 75, 214, juris Rn. 124; Urt. v. 30.5.1984, 4 C 58.81, BVerwGE 69, 256, juris Rn. 50). Inwieweit die Beklagte den Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg hinsichtlich des Straßenraums bei der konkreten Ausführung der Brückenerneuerung Rechnung tragen durfte, ist daher grundsätzlich der Abwägung unter dem Aspekt der Variantenprüfung zuzuordnen. Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Neubau der Brücke und die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke baulich oder rechtlich eine Einheit darstellen (so im dort zu entscheidenden Fall VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 4 i.V.m. Rn. 70, wo Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ausdrücklich neben der Erneuerung einer Eisenbahnüberführung auch bestimmte Straßenbaumaßnahmen waren, nämlich die Anpassung und Änderung einer Kreisstraße auf einer Länge von 180 m mit Gradientenabsenkung, Schaffung einer bestimmten Fahrbahnbreite und Verlängerung des Gehwegs sowie Anpassung und Änderung zweier einmündender Gemeindestraßen). Denn eine bauliche oder rechtliche Einheit zwischen der Erneuerung der Eisenbahnüberführung und der Umgestaltung des Straßenraums ist vorliegend nicht gegeben:
71 Baulich wäre auch nach Entfernung der Stützen im Straßenraum im Zuge der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich (anders als z.B. bei einem höhengleichen Bahnübergang, bei dem Straße und Eisenbahnanlage auf der Kreuzung eine untrennbare Einheit bilden, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.2.1988, 4 C 55/84, NVwZ-RR 1988, 60, juris Rn. 11, das hieraus jedoch lediglich einen möglichen Fall des § 78 Abs. 1 VwVfG ableitet, wenn zwei Planungen der jeweils zuständigen Vorhabenträger aufeinandertreffen).
72 Auch rechtlich bilden die Umgestaltung des Straßenraums und die konkret geplante Brückenerneuerung keine notwendige Einheit. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke bedarf als Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 18 ff. AEG. Die Umgestaltung der Stresemannstraße, die eine Bundesfernstraße ist, würde gegebenenfalls ein nicht von der Beklagten durchzuführendes Planfeststellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG erfordern, sofern sie um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Auch wenn kein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein sollte, würde es sich um eigenständige Planungen der Freien und Hansestadt Hamburg als Straßenbaulastträgerin handeln. Letzteres gilt auch für Umgestaltungen in der Max-Brauer-Allee gemäß §§ 12 ff. Hamburgisches Wegegesetz.
73 Eine rechtliche Verbindung beider Planungen besteht auch nicht gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke stellt keine notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens dar. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begründet eine Erweiterung der Planungskompetenz auf Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme zu bewältigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4). Sie müssen von der Planung des Vorhabenträgers veranlasst sein. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es jedoch nicht, andere Planungen mitzuerledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Der Vorhabenträger darf nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, in eigener Zuständigkeit planen und ausführen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4, juris; Kämper in: BeckOK, VwVfG, 62. Ed. 1.1.2024, § 75 Rn. 3; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 75 Rn. 9). Nach diesem Maßstab ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke keine durch die Brückenerneuerung ausgelöste Anschluss- oder Anpassungsmaßnahme. Wie ausgeführt wäre nach der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich. Weder die geplanten Veränderungen der Rad- und Fußgängerwege und des Bushaltestellenbereichs noch die Aufweitung der Stresemannstraße unter der Brücke auf vier Fahrspuren sind durch das planfestgestellte Vorhaben veranlasst, sondern beruhen auf eigenständigen Planungsabsichten der Straßenbaulastträgerin.
74 Im vorliegenden Fall war wegen des Aufweitungsverlangens auch keine gemeinsame Planung nach § 78 Abs. 1 VwVfG geboten. Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Dies ist der Fall, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht dagegen nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung – etwa im Rahmen planerischer Abwägung – angemessen erfasst werden können (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, 11 A 86/95, BVerwGE 101, 73, juris Rn. 29). Nach diesem Maßstab war, auch wenn man ein Planfeststellungserfordernis für die Umgestaltung des Kreuzungsbereichs unterstellte, keine gemeinsame Planung mit der Brückenerneuerung geboten. Die Beigeladene war zur sachgerechten Verwirklichung des Brückenneubaus nicht darauf angewiesen, dass gleichzeitig die Umgestaltung des Straßenraums darunter in einer konkreten Form zugelassen wird. Umgekehrt konnte den – noch nicht vollständig konkretisierten – planerischen Belangen der Straßenbaulastträgerin durch Berücksichtigung ihres Aufweitungsverlangens in der Variantenprüfung hinreichend Rechnung getragen werden. Zuletzt wendet die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht ein, die Beigeladene habe im Rahmen der Variantenprüfung die Vierspurigkeit der Stresemannstraße unter dem Brückenneubau „mitgeplant“. Dies ergibt sich nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Darstellung der gewählten Variante in der ausgelegten Planunterlage 21.2 („EÜ Sternbrücke Variantenübersicht“, dort S. 2). Diese stellt lediglich zeichnerisch dar, inwieweit diese Neubauvariante u.a. den verkehrsbezogenen Vorgaben der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt, indem sie insbesondere beidseitige Radfahrstreifen und Gehwege, Bushaltebuchten sowie eine Aufhebung der durch die Stützpfeiler bedingten Verengung der Fahrbahn unter der Brücke ausweist. Dies stellt jedoch keine verbindliche Planung durch die Beigeladene dar, sondern lediglich eine Darstellung der voraussichtlichen Verkehrsplanung der Straßenbaulastträgerin.
75 2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt unter Berücksichtigung des fristgerechten klägerischen Vorbringens auch kein zwingendes Recht, auf dessen Einhaltung sich die Klägerin berufen kann.
76 a) Es sind insbesondere keine Verstöße gegen zwingende Anforderungen des Immissionsschutzrechts wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch baubedingte Lärmimmissionen festzustellen, welche die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft rügen kann.
77 Die Baustelle des Vorhabens unterliegt nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 BImSchG den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage ist sie bzw. sind die auf ihr eingesetzten Maschinen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen – darunter Geräusche, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG –, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Umwelteinwirkungen sind „schädlich“ bzw. „erheblich“ in diesem Sinne, wenn sie unzumutbar sind. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1992, 1 C 7/90, BVerwGE 90, 53, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, NordÖR 2021, 485, juris Rn. 122).
78 Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 v. 1.9.1970 – AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen mit der Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift (vgl. hierzu und zum Folgenden i.E. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 26 ff.). Sie bestimmt das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau in ihrer Nr. 3 differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte. In Nr. 6 enthält sie Regelungen zur Ermittlung des Beurteilungspegels im Wege eines Messverfahrens. Dafür, dass die Regelungen der AVV Baulärm zum Schutzniveau durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt wären, ist nichts ersichtlich. Auch der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die AVV Baulärm trotz des seit ihrem Erlass eingetretenen Zeitablaufs nicht als überholt anzusehen ist.
79 Die in der AVV Baulärm in Nr. 3.1.1. festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung (vgl. zum Folgenden i.E. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11/11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 30 ff.). Der dabei verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist indes eng: Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben nur in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Dabei ist der Begriff „Vorbelastung“ hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere Baustellen erfasst werden (vgl. etwa die einschränkende Definition in Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm). Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn. Es kommt darauf an, ob die baustellenbedingten Geräuschimmissionen dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke im Einwirkungsbereich auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle. Selbst wenn sich diese Vorbelastung, z.B. durch Verkehrslärm, bereits im Bereich der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze bewegt, hat dies nicht zur Folge, dass sie keinerlei Berücksichtigung finden darf.
80 Die aufgrund ihrer Bindung an Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG von der Planfeststellungsbehörde zu beachtende grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle liegt in Bezug auf Wohngebiete grundsätzlich bei der Überschreitung einer Gesamtbelastung mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.2009, 9 A 72.07, BVerwGE 134, 45, juris Rn. 69; Urt. v. 15.12.2011, 7 A 11.10, NVwZ 2012, 1120, juris Rn. 30; Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 46; Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19.19, juris Rn. 93; Beschl. v. 15.7.2022, 7 B 16.21, juris Rn. 13; vgl. nunmehr auch § 18g Abs. 1 Satz 2 AEG sowie dazu BT-Drs. 19/5580, S. 13). Für weniger schutzwürdige Gebiete, beispielsweise für Mischgebiete, sind höhere Schwellen von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts anzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1998, 11 A 3.98, BVerwGE 107, 350, juris Rn. 48; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75, juris Rn. 36; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, NordÖR 2021, 485, juris Rn. 171; VGH München, Beschl. v. 23.3.2022, 11 ZB 20.2082, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 10.12.1987, III ZR 204/86, BauR 1988, 204, juris Rn. 18; Urt. v. 25.3.1993, III ZR 60/91, BGHZ 122, 76, juris Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 17.4.1986, III ZR 202/84, BGHZ 97, 361, juris Rn. 14; Storost, UPR 2015, 121, 124). In jedem Fall ist die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht im Sinne einer exakten Grenze zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C 3.97, NVwZ 1999, 67, juris Rn. 33; Urt. v. 28.10.1998, 11 A 3.98, BVerwGE 107, 350, juris Rn. 48; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75, juris Rn. 54).
81 Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter ausgehen, die durch eine gerechte Abwägung nicht überwindbar sind (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 172 i.V.m. 79). Dies ist der Fall, wenn die Beeinträchtigungen der Rechte anderer, unabhängig davon, ob der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG oder des Art. 14 GG berührt ist, die Grenze des Zumutbaren überschreiten (fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11/11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 24). Ob nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach dem oben dargestellten Maßstab des §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der AVV Baulärm. Sind Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 4/04, BVerwGE 123, 37, juris Rn. 57).
82 aa) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte unter Berücksichtigung des fristgerechten klägerischen Vorbringens die Vorgaben des zwingenden Immissionsschutzrechts hinsichtlich des vorhabenbedingten Baulärms eingehalten.
83 Die Beklagte geht auf der Grundlage der schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung vom 18. Januar 2023 (Baubedingte Schall- und Erschütterungsimmissionen, Planunterlage 17.0) von folgender Lärmbelastung in der Bauphase aus: Das Schallgutachten stellt zunächst eine Vorbelastung in der Nachbarschaft des Vorhabens durch Schienen- und Straßenverkehrslärm von bis zu 75 dB(A) tags und 74 dB(A) nachts fest (Planunterlage 17.0, S. 18). Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einem Bereich, der tags eine Geräuschvorbelastung zwischen 70 und 75 dB(A) und nachts zwischen 65 und 70 dB(A) aufweist (Planunterlage 17.0, Anlagen 3.18 und 3.19). Das Gutachten kommt sodann zu dem Ergebnis, dass in mehreren Bereichen Überschreitungen des gemäß Ziffer 3.1.1 AVV Baulärm jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerts am Tag und in der Nacht zu erwarten sind. Für das Grundstück der Klägerin legt das Gutachten die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3.1.1 d) AVV Baulärm (Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) zugrunde und prognostiziert Überschreitungen in Höhe von bis zu 12,6 dB(A) tags und 27,6 dB(A) nachts in der Bauphase 0 im Vollbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 67,6 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlagen 4.1, 4.2), 5,4 dB(A) tags und 20,4 dB(A) nachts in der Bauphase 0 im Regelbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 60,4 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.5), 12,9 dB(A) tags und 27,9 dB(A) nachts in der Bauphase 1 (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 67,9 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.8), 18 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts in der Bauphase 3 im Vollbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 73 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.14), 8 dB(A) tags und 23 dB(A) nachts in der Bauphase 3 im Regelbetrieb (Prognose Beurteilungspegel: bis zu 63 dB(A) tags/nachts in der […], vgl. Planunterlage 17.0, Anlage 4.17). Unter diesen Maximalwerten liegende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte betreffen das Grundstück der Klägerin außerdem an der Adresse […]. Dort werden je nach Bauphase auch 60 dB(A) nachts überschritten (vgl. auch Planunterlage 17.0, S. 9, 40).
84 Unter Berücksichtigung dieser vorhandenen und prognostizierten Lärmbelastung hat die Beklagte die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für den Baulärm im Rahmen eines differenzierten Schutzmaßnahmen- und Entschädigungskonzepts (PFB, S. 29 ff., 220 ff.) auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG wie folgt bestimmt:
85 Der Planfeststellungsbeschluss gibt in den Auflagen A.4.5.1.1 bis A.4.5.1.4 zunächst grundsätzlich vor, dass bei der Bauausführung die Bestimmungen der AVV Baulärm zu beachten sind. Zu diesem Zweck sind im Einzelnen aufgezählte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es dürfen insbesondere nur Arbeits- bzw. Baugeräte und -verfahren eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik schallgedämmt, lärmarm und schadstoffarm sind. Dabei muss der Schallleistungspegel der eingesetzten Maschinen und Geräte dem Stand der Technik genügen. Die Vorhabenträgerin hat zudem im Bauvertrag lärm- und erschütterungsarme Bauverfahren vorzuschreiben. Weitere festgesetzte Schallschutzmaßnahmen regeln insbesondere die Einrichtung der Baustelle mit dem Ziel der Lärmminimierung, die Minimierung der Dauer von Lärmbelästigungen und die Konzentration lärmintensiver Bautätigkeiten auf den Tageszeitraum und das Verbot bestimmter besonders lärmintensiver Geräteeinsätze. Die Beigeladene hat für die Zeit der Bauausführung außerdem einen Baulärmverantwortlichen einzusetzen, insbesondere zur Überwachung der und Vorbeugung von durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Immissionen. Außerdem werden der Beigeladenen Informationspflichten gegenüber den Anliegern in Bezug auf besonders lärm- und erschütterungsintensive Bautätigkeiten sowie andere Fragen des Lärmschutzes auferlegt. Die Beigeladene muss ferner ein akustisches Baustellenmonitoring einrichten und betreiben, welches unter Kenntnis der genauen Bauabläufe und einzusetzenden Maschinen die Ermittlung der Immissionen gemäß AVV Baulärm an allen potentiell betroffenen Einwirkungsorten gewährleistet.
86 Des Weiteren steht den betroffenen Eigentümern gemäß Auflage A.4.5.1.5 gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Bereitstellung von Ersatzwohnraum wegen unzumutbarer baubedingter Lärmbeeinträchtigungen für Tage zu, an denen das Baustellenmonitoring ein Überschreiten der grundsätzlich für Wohngebiete (das klägerische Grundstück befindet sich auf dem zur […] hin liegenden Teil in einem Kerngebiet, der Planfeststellungsbeschluss differenziert insoweit jedoch nicht) geltenden grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ergibt, d.h. einen Beurteilungspegel von mehr als 70 dB(A) tagsüber bezogen auf Wohnräume sowie von mehr als 60 dB(A) nachts bezogen auf Schlafräume (PFB, S. 33 f.).
87 Den betroffenen Eigentümern wird ferner gemäß Auflage A.4.5.1.5 ein Anspruch gegen die Beigeladene auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen unzumutbarer Baulärmimmissionen in folgenden Fällen, in denen nach dem Baustellenmonitoring an bestimmten Aufenthaltsbereichen bestimmte Beurteilungspegel erreicht werden, zugesprochen (PFB, S. 34, 234 ff.): Für Wohnräume für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 67 dB(A) bis zu 70 dB(A), für Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen sowie Unterrichtsräume für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 67 dB(A), für Büro- und Gewerberäume ohne Eigenlärm für die Anzahl der Tage mit einem Beurteilungspegel tags von mehr als 72 dB(A), für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, für die Anzahl der Nächte mit einem Beurteilungspegel von mehr als 57 dB(A) bis zu 60 dB(A) sowie für Außenwohnbereiche für die Anzahl der Tage in den Monaten April bis September, an denen der Beurteilungspegel den jeweils nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsrichtwert tagsüber überschreitet. Im letzten Fall entfällt der Anspruch jedoch für Tage und Nächte, an denen Ersatzwohnraum bereitgestellt wurde.
88 Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung passiven Lärmschutzes gegen Baulärm in Form von Lärmschutzfenstern regelt der Planfeststellungsbeschluss nach Abwägung der betroffenen Belange ausdrücklich nicht (PFB, S. 232 ff.). Zu solchen Maßnahmen wird die Beigeladene gemäß Auflage A.4.5.2 nur zum Schutz der Nachbarschaft (unter anderem der klägerischen Gebäude […]) vor betriebsbedingten Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet (PFB, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang wird lediglich das Ziel benannt, diesen passiven Lärmschutz möglichst auch schon für den Schutz gegen Baulärm nutzbar machen zu können, und der Beigeladenen aufgegeben, „darauf hinzuwirken“, dass der Einbau zumindest vor Beginn von Bauphasen erfolgt, die zu Entschädigungsansprüchen wegen Baulärmimmissionen führen (PFB, S. 37, 232).
89 bb) Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
90 (1) Die Rüge, die Beklagte verkenne, dass „mittlerweile leisere Baumaschinen technisch weitgehender möglich“ seien als von ihr angenommen, wie „Beispiele aus Skandinavien“ zeigten, bleibt völlig unsubstantiiert. Dies gilt auch, soweit mit Schriftsatz vom 21. November 2024 (S. 20) beispielhaft die „schallgedämmten Bohrgeräte der Firma Epiroc“ und „Stromgeneratoren für Bauarbeiten in gut gedämmter Ausführung“ benannt werden. Die Klägerin lässt offen, inwieweit diese bei der Ausführung des Vorhabens Anwendung finden könnten und welche Vorteile sie unter Lärmschutzgesichtspunkten gegenüber anderen hierfür zugelassenen Geräten hätten. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (S. 30) sind ohnehin ausschließlich dem Stand der Technik entsprechende lärmarme Bauverfahren und -geräte einzusetzen. Dabei muss der Schallleistungspegel der eingesetzten Maschinen und Geräte dem Stand der Technik genügen, der sich an den Umweltkriterien der europäischen Richtlinien und der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung v. 29.8.2002, BGBl. I S. 3478) orientiert. Eine genauere Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses zu den konkret einzusetzenden Maschinen – wie von der Klägerin gefordert – war demgegenüber nicht geboten, sondern konnte der Ausführungsplanung überlassen werden. Andernfalls würden die Anforderungen an einen Planfeststellungsbeschluss überspannt. Auch wenn die Bauausführung mit erheblichen Beeinträchtigungen einhergeht, darf die Planfeststellungsbehörde sich in der Regel darauf beschränken, den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Rechte der Betroffenen zu wahren sind. Die Umsetzung eines solchen zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes tauglichen Konzepts kann der Bauausführung überlassen bleiben, wenn hierfür, wie vorliegend, anerkannte technische Regelwerke zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5/15, juris Rn. 102), zumal der Planfeststellungsbeschluss die Beigeladene auf deren Einhaltung verpflichtet.
91 (2) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beigeladenen den Einbau von Schallschutzfenstern zum Schutz vor Baulärm nicht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verbindlich auferlegt.
92 (a) Die Klägerin macht insoweit bereits kein Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend, für das sie prozessführungsbefugt ist.
93 (aa) Die Wohnungseigentümergemeinschaft übt gemäß § 9a Abs. 2 WEG nur die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.
94 Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG. Bei Ansprüchen wegen Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums ist maßgeblich, ob es sich um eine Störung „im räumlichen Bereich“ des Gemeinschaftseigentums handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 13; Müller, in: Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 108), im vorliegenden Fall also, ob die geltend gemachten baubedingten Lärmimmissionen auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums einwirken, d.h. Bereiche des Grundstücks und des Gebäudes, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG) (vgl. für einen solchen Fall z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2023, 1 KN 45/21, juris Rn. 21, 25). Die Klägerin hat innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG jedoch nicht substantiiert vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, inwieweit im Gemeinschaftseigentum stehende Räume oder sonstige Bereiche des Grundstücks oder Gebäudes derart durch baubedingte Lärmbelastungen betroffen sein werden, dass der Einbau von Schallschutzfenstern geboten ist. Die Klägerin wendet gegen das baulärmbezogene Ersatzwohnraum- und Entschädigungskonzept des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, Ziffer A.4.5.1.5, S. 33 ff.), das als Anspruchsberechtigte für Entschädigungen die „betroffenen Eigentümer“ benennt, nicht ein, bestimmte Bereiche ihres Gemeinschaftseigentums seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie rügt vielmehr, das Konzept sei für den „Schutz der Gesundheit der Anwohner“ nicht ausreichend (Klagebegründung vom 28.5.2024, S. 25), insbesondere weil die Beklagte den Einbau von Schallschutzfenstern gegen Baulärm fehlerhaft für untunlich gehalten habe. Soweit hierdurch jedoch die Bewohner in schutzwürdigen, weil dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen (insbesondere Wohn- und Schlafräume) geschützt werden sollen, wäre der geforderte Anspruch auf Einbau von Schallschutzfenstern ein solcher der jeweiligen Eigentümer, in deren Sondereigentum sich die oben bezeichneten schutzwürdigen Räume befinden. Dieser Anspruch würde auch nicht dadurch zu einem solchen der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die auszutauschenden Fenster gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum sind (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 14.6.2019, V ZR 254/17, juris Rn. 7; Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 5 Rn. 50). Denn für die Prozessführungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG ist wie ausgeführt maßgeblich, ob die geltend gemachten Störungen auf den räumlichen Bereich des Gemeinschafts- oder Sondereigentums einwirken. Dagegen betrifft die Umsetzung eines gegebenenfalls bestehenden Anspruchs eines Sondereigentümers auf Gewährung passiven Schallschutzes gegen die Beigeladene durch entsprechende bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum lediglich das in § 20 WEG geregelte Innenverhältnis der Sondereigentümer zur Wohnungseigentümergemeinschaft.
95 Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt auch nicht aus § 9a Abs. 2 Halbsatz 2 WEG. Danach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer neben den Rechten und Pflichten, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben, auch solche Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne besteht, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen. Hierbei ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 103). Die Anforderungen an die Erforderlichkeit sind wegen des damit verbundenen Entzugs der individuellen Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümer restriktiv zu handhaben (vgl. Hogenschurz, BeckOK WEG, Stand: 2.4.2025, § 9a Rn. 99; Hügel, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, WEG § 9a Rn. 25; vgl. auch Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 106: keine Ausübungsbefugnis für Rechte oder Pflichten, die allein dem Sondereigentümer zugeordnet sind). Die Koordinierung durch eine gemeinschaftliche Willensbildung kann insbesondere geboten sein, wenn der Anspruchsgegner andernfalls in Bezug auf dieselbe, Gemeinschafts- und Sondereigentum gleichermaßen betreffende Störung unterschiedlichen Anspruchszielen des Verbands und einzelner Wohnungseigentümer ausgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2021, V ZR 41/19, juris Rn. 16).
96 Nach diesem Maßstab ist hier nicht ersichtlich, dass schutzwürdige Belange aller Wohnungseigentümer an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des jeweiligen Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben, deutlich überwiegen. Die Entscheidung für die Geltendmachung des Anspruchs auf den Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen an den Fensteröffnungen von Wohnräumen kann jeder Sondereigentümer individuell für die jeweilige Wohnung geltend machen, ohne dass dieselbe Maßnahme konkurrierende Ansprüche der Gemeinschaft oder anderer Wohnungseigentümer betrifft. Es ist auch weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass etwa eine einheitliche Fassadengestaltung notwendig eine Geltendmachung durch die Gemeinschaft erfordern würde. Demgegenüber überwiegt das – ohnehin grundsätzlich vorrangige – Interesse des Wohnungseigentümers, selbst zu entscheiden, ob er passiven Lärmschutz mit den damit verbundenen baulichen Maßnahmen in seinem Wohnbereich in Anspruch nimmt.
97 (bb) Die Klägerin konnte sich die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf aus dem Sondereigentum folgende Rechte ihrer Eigentümer auch weder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft durch die Wohnungseigentümer übertragen lassen:
98 Nach der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes ist es nicht mehr zulässig, der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, die lediglich das Sondereigentum betreffen, durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung zu übertragen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 24.2.2021, 3 S 2373/20, juris Rn. 20; Burgmair, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, WEG § 9a Rn. 31; so bereits nach der alten Rechtslage die Beschlusskompetenz nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. BGH, Urt. v. 24.1.2020, V ZR 295/16, juris Rn. 18; anders zur alten Rechtslage BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 9 A 24/18, juris Rn. 13). Die diese Übertragung nach der alten Rechtslage ermöglichende Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. (sog. gekorene Ausübungsbefugnis) wurde aufgehoben und § 9a Abs. 2 WEG enthält eine vergleichbare Regelung nicht. Der Wegfall der Übertragungsbefugnis war eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung (BT-Drs. 19/18791, S. 47), der die Vergemeinschaftung von Ansprüchen der Sondereigentümer durch Beschluss ausschließen wollte (Hügel/Elzer, WEG, 4. Aufl. 2025, § 9a Rn. 114).
99 Auch eine Übertragung nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft scheidet aus. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf Rechte der Sondereigentümer im Zivilprozess unabhängig von den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nach wie vor rechtsgeschäftlich nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft übertragen werden könnte (vgl. z.B. Müller, in: BeckOK WEG, 60. Ed. 2.4.2025, WEG § 9a Rn. 113). Denn im Verwaltungsprozess schließt § 42 Abs. 2 VwGO Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen aus, in denen sich der Beteiligte auf subjektive Rechte Dritter beruft. Deshalb ist auch die gewillkürte Prozessstandschaft in diesen Fällen nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, 3 C 27/94, juris Rn. 19; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 82; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 Rn. 179; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, Vor § 40 Rn. 37).
100 (b) Unabhängig von dem Vorstehenden greift der Einwand auch inhaltlich nicht durch. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei davon abgesehen, der Beigeladenen verpflichtend aufzugeben, betroffenen Eigentümern passiven Lärmschutz in Form von Schallschutzfenstern zum Schutz vor Baulärm zu gewähren.
101 Aus den im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten entschädigungsauslösenden Lärmpegeln ergibt sich, dass die Beklagte die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für bestimmte von Baulärm betroffene Bereiche höher angesetzt hat als die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 3.1.1 d) AVV Baulärm. Diese Erhöhung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle begründet die Beklagte rechtsfehlerfrei mit der Lärmvorbelastung der betroffenen Bereiche, der schalldämmenden Wirkung der Außenwände und Bestandsfenster sowie der Zumutbarkeit, die Fenster tagsüber weitgehend geschlossen zu halten (PFB, S. 233 f.). Dabei berücksichtigt sie unter Bezugnahme auf die oben dargestellten Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 32), dass die Schutzwürdigkeit von Baulärmbetroffenen bei bereits bestehendem Schienen- und Straßenverkehrslärm jedenfalls dann gemindert ist, wenn die Vorbelastung – die auf dem Grundstück der Klägerin tags zwischen 70 und 75 dB(A) und nachts zwischen 65 und 70 dB(A) liegt – höher ist als die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (PFB, S. 235 f.). Daraus zieht sie allerdings unter Würdigung der im vorliegenden Einzelfall bestehenden Besonderheiten des Verkehrslärms einerseits und des Baulärms andererseits nicht den Schluss, der zu erwartende Baulärm sei pauschal als zumutbar anzusehen, sondern verweist auf die Entschädigungsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Die darin geregelten anspruchsauslösenden Beurteilungspegel liegen zwar über den Richtwerten der AVV Baulärm, aber unter den Vorbelastungspegeln. Die festgesetzten Werte begründet die Beklagte damit, dass bei durch Baustellenlärm verursachten Außenlärmpegeln von 67 dB(A) für Wohnräume, Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen sowie 72 dB(A) für gewerblich genutzte Räume aufgrund der Dämmwirkung der Außenwände und der herkömmlichen Fenster keine Überschreitungen eines Innenraumpegels von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) zu erwarten seien (PFB, S. 234). Dabei geht sie implizit von einer Dämmwirkung der Bestandsfenster von mindestens 27 dB(A) aus. Für Schlafräume ergibt sich aus der Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses (Entschädigung ab Beurteilungspegeln von nachts über 57 dB(A)), dass die Beklagte die Grenze für zumutbare Innenraumpegel auf 30 dB(A) bestimmt hat. Dies begegnet keinen Bedenken. Da eine Überschreitung der Außenpegelwerte während der Bauarbeiten auch trotz üblicher Vermeidungsmaßnahmen kaum gänzlich zu verhindern ist und es sich bei Bauarbeiten um ein vorübergehendes Phänomen handelt, kann zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle ergänzend darauf abgestellt werden, ob zumindest ein zumutbarer Innenraumpegel eingehalten wird (OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5/15, juris Rn. 105; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 77 ff.). Dabei können die Wertungen der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung – 24. BImSchV) herangezogen werden, die auf eine Einhaltung zumutbarer Innenraumpegel in schutzbedürftigen Räumen abzielt und die durch die Gebäudeausstattung bewirkte Lärmdämmung berücksichtigt (OVG Koblenz, a.a.O.). In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung Innenraumpegel in Wohnräumen zwischen 38 dB(A) und 40 dB (A) als zumutbar angesehen (BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, a.a.O.; OVG Koblenz, a.a.O.). Von vergleichbaren Werten geht auch der Planfeststellungsbeschluss unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die 24. BImSchV aus (PFB, S. 234). Des Weiteren trägt er (vgl. PFB, S. 32 f., Ziffer A.4.5.1.5) baulärmbedingten Beurteilungspegeln, welche die – für allgemeine Wohngebiete geltende – grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von grundsätzlich tags über 70 dB(A) bezogen auf Wohnräume sowie nachts über 60 dB(A) bezogen auf Schlafräume überschreiten, gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in ausreichender Weise durch die personenbezogene Schutzmaßnahme der Bereitstellung von Ersatzwohnraum Rechnung (vgl. zur Einordnung als Schutzmaßnahme z.B. Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG § 74 Rn. 80 m.w.N.).
102 Für die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende, aber unter der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegende Beurteilungspegel (bei Wohn- und Schlafräumen zwischen mehr als 67 dB(A) und 70 dB(A) tags bzw. mehr als 57 dB(A) und 60 dB(A) nachts) sieht der Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei (nur) eine Entschädigung i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vor. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kommen Entschädigungen anstelle der grundsätzlich vorrangigen Schutzvorkehrungen nur in Betracht, wenn solche Vorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Untunlich sind Schutzmaßnahmen, wenn sie keine wirksame Abhilfe erwarten lassen oder wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles für den Vorhabenträger unzumutbar wären, insbesondere weil der Aufwand wirtschaftlich außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünde (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 74 Rn. 193 m.w.N. aus der Rspr.). Grundsätzlich können dauerhaft wirkende Schutzvorkehrungen gegen bloß vorübergehende Beeinträchtigungen nur unter engen Voraussetzungen beansprucht werden, etwa bei intensiven oder langanhaltenden Einwirkungen, wenn anderweitiger gleichwertiger Schutz nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5/15, juris Rn. 105). Insbesondere eine bereits an jegliche Überschreitung des (Außen-)Immissionsrichtwertes der AVV Baulärm anknüpfende Verpflichtung, Schutzvorkehrungen zur Verfügung zu stellen, kann sich als dem Vorhabenträger nicht zumutbar und damit unverhältnismäßig erweisen (OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, juris Rn. 70).
103 Nach diesem Maßstab hat die Beklagte die Verpflichtung der Beigeladenen zum Einbau von Lärmschutzfenstern zum Schutz vor Baulärm zutreffend als untunlich angesehen (vgl. PFB, S. 232 ff.). Da der Planfeststellungsbeschluss die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohn- und Schlafräume wie ausgeführt rechtsfehlerfrei auf über 67 dB(A) tags und über 57 dB(A) nachts festlegt, zugleich aber ab Beurteilungspegeln von tags über 70 dB(A) sowie nachts über 60 dB(A) wieder gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Schutzmaßnahmen in Form von Ersatzwohnraum vorsieht, wäre der Einbau von Schallschutzfenstern als grundsätzlich gegenüber einer Entschädigung vorrangige Schutzmaßnahme lediglich wegen solcher Bauzeiten zu gewähren, in denen die Außenpegel genau in diesen Bereichen liegen. Hiervon durfte der Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 234) aus Verhältnismäßigkeitsgründen absehen. Angesichts des lediglich vorübergehenden Charakters der Baulärmbeeinträchtigungen, die prognostisch nur in bestimmten Zeiträumen die genannten Pegel überschreiten werden, und des mit dem Einbau von Schallschutzfenstern vor Baubeginn verbundenen wirtschaftlichen und logistischen Aufwands für die Beigeladene hätte eine zwingende Vorgabe der Gewährung passiven Schallschutzes in Form permanenter baulicher Veränderungen an den prognostisch betroffenen Gebäuden vor Baubeginn – anders als die nach der Anzahl der Tage der Pegelüberschreitungen bemessene Entschädigungsregelung des Planfeststellungsbeschlusses – keinen angemessenen Ausgleich der betroffenen Belange dargestellt, zumal die genauen Lärmbeeinträchtigungen an den jeweiligen Immissionsorten erst während der Baumaßnahmen auf der Grundlage des Baustellenmonitorings feststellbar sein werden.
104 (3) Die Klägerin zeigt auch keinen Fehler des baulärmbezogenen Schutzkonzepts der Beklagten auf, indem sie die mangelnde Bestimmtheit bzw. Widersprüchlichkeit mehrerer Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses rügt.
105 (a) Auch insoweit ist die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend der oben dargelegten Maßstäbe zu § 9a Abs. 2 WEG nicht prozessführungsbefugt, soweit die Nebenbestimmungen die Gewährung von Ersatzwohnraum für einzelne Bewohner, von Entschädigungen einzelner Wohnungseigentümer für Lärmimmissionen sowie von passivem Schallschutz betreffen (hierzu unten (b) (bb) - (ff)). Diese Nebenbestimmungen begründen Ansprüche von Wohnungseigentümern, die durch Lärmstörungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums betroffen sind. Die Klägerin hat innerhalb der Klagebegründungsfrist im Hinblick auf eine Prozessführungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit sie durch die aus ihrer Sicht unbestimmten oder widersprüchlichen Nebenbestimmungen bzw. das Unterlassen weiterer Schutzmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit eine einheitliche Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 9a Abs. 2 Halbsatz 2 WEG erforderlich ist.
106 (b) Unabhängig davon führen die Rügen auch in der Sache nicht auf einen Rechtsfehler.
107 (aa) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit verschiedenen Nebenbestimmungen geltend macht, die Beigeladene setze diese nicht hinreichend um, betrifft dies von vornherein lediglich den – von der Beklagten gegebenenfalls zu kontrollierenden – Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses, nicht dessen vom Gericht hier zu prüfende Rechtmäßigkeit.
108 (bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Regelung unter A.4.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 33 f.) die Modalitäten der Ersatzwohnraumgewährung (insbesondere die Art des Wohnraums, die Entfernung zum Wohnort, Bereitstellung eines Frühstücks, Barrierefreiheit usw.) nicht näher spezifizieren. Dies würde die Anforderungen an den Detaillierungsgrad des Planfeststellungsbeschlusses überspannen. Soweit die Klägerin das Verhalten der Beigeladenen bei der Bereitstellung von Ersatzwohnraum kritisiert, so betrifft dies lediglich den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses (s.o.).
109 (cc) Die Nebenbestimmung A.4.5.1.5 ist auch nicht unbestimmt oder widersprüchlich bei der Benennung der Wohngebäude, deren Eigentümer einen Anspruch auf Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Zahlung einer Entschädigung haben. Zwar werden die zu der Klägerin gehörenden Grundstücke […] in der Nebenbestimmung selbst nicht ausdrücklich erwähnt, während sich aus der Begründung zu der Nebenbestimmung ergibt, dass die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich auch für diese Grundstücke erfüllt sein werden, da zu den dort erwähnten 44 Wohngebäuden, bei denen nachts die Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) in den Bauphasen 0, 1 und 3 gegebenenfalls nicht eingehalten werden kann, nach dem in Bezug genommenen Schallgutachten (Planunterlage 17.0, S. 9, 40) auch die Grundstücke […] zählen (PFB, S. 232). Die Begründung zu der Nebenbestimmung steht jedoch nicht im Widerspruch zur Nebenbestimmung selbst. Denn die dort enthaltene Aufzählung von Grundstücken soll für die Entstehung des Anspruchs erkennbar nicht konstitutiv sein, sondern enthält lediglich eine Darstellung von Grundstücken, bei denen „jedenfalls“ die Überschreitung „prognostisch“ zu „betrachten“ ist. Die Nebenbestimmung stellt ausdrücklich klar, dass sich auf Grundlage des Baustellenmonitorings und der folgenden Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses dem Grunde nach auch Entschädigungsansprüche für Immissionen „an weiteren Objekten“ ergeben könnten. Auch das Schallgutachten enthält nur eine Prognose, an welchen Grundstücken die Zumutbarkeitsschwelle „gegebenenfalls“ überschritten werden „kann“ (Planunterlage 17.0, S. 9, 40). Anspruchsvoraussetzung ist nach der Nebenbestimmung stets die Feststellung einer Überschreitung der jeweiligen Beurteilungspegel im Rahmen des Baustellenmonitorings.
110 (dd) Auch die Regelung des Verhältnisses der Ansprüche auf Bereitstellung von Ersatzwohnraum einerseits und auf Geldentschädigung andererseits ist weder unbestimmt noch widersprüchlich.
111 Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu in seiner Begründung aus, die Vorhabenträgerin habe für die verbleibenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, „[s]ofern die betroffenen Anwohner ihren Anspruch auf die Bereitstellung von Ersatzwohnraum (vgl. Punkt A.4.5.1) nicht nutzen“ (PFB, S. 232). Der darin von der Klägerin gesehene Widerspruch zur Nebenbestimmung A.4.5.1.5 besteht nicht: Diese regelt zwar ausdrücklich nur für den letzten dort aufgezählten Entschädigungsfall („für Immissionsorte für die Anzahl der Tage in den Monaten April bis September, an denen der Beurteilungspegel den jeweils nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm heranzuziehenden Immissionsrichtwert tagsüber für Außenwohnbereiche überschreitet“), dass der Anspruch für Tage und Nächte entfällt, an denen Ersatzwohnraum bereitgestellt wurde. Eine entsprechende Bestimmung musste jedoch für die anderen in der Nebenbestimmung aufgezählten Entschädigungsfälle nicht aufgenommen werden, weil diese keinen gemeinsamen Anwendungsbereich mit der Regelung zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum haben. Denn jene beziehen sich anders als diese entweder nicht auf Wohn- bzw. Schlafräume oder auf Immissionswerte, welche die Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschreiten. Eine Regelung der Anspruchskonkurrenz war deshalb nur für den zuletzt genannten Entschädigungsfall veranlasst, der eine Überschneidung mit dem Anwendungsbereich der Ersatzwohnraumregelung haben kann.
112 (ee) Der Planfeststellungsbeschluss regelt auch die Entschädigungshöhe in Ziffer A.4.5.1.5 in ausreichender Weise. Er bestimmt hierzu (PFB, S. 35), dass bei der Bemessung der Entschädigung mehrere im Einzelnen aufgeführte Parameter zu berücksichtigen sind, unter anderem die Höhe der Überschreitung der den Entschädigungsanspruch auslösenden Baulärmpegelwerte und die Anzahl der Tage und Nächte, die in die Mittelung der Pegel eingeflossen sind. Die Entschädigungshöhe ist nach dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Eigentümer zu vereinbaren. Soweit der Anspruchsberechtigte und die Beigeladene über die Höhe der Entschädigung keine Einigung erzielen, erfolgt nach dem Planfeststellungsbeschluss eine Entscheidung in einem gesonderten Entschädigungsverfahren durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
113 Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11/11, BVerwGE 143, 249, Rn. 86). Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe festzulegen. Das gilt umso mehr, wenn es – wie hier – um eine Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen geht. Die Angemessenheit der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören bei vorübergehenden Beeinträchtigungen regelmäßig auch solche Umstände, die im Rahmen des Baustellenmonitorings erst während oder nach Abschluss der Baumaßnahmen festgestellt werden können.
114 (ff) Auch die – von der Klägerin im Zusammenhang mit ihren Einwänden gegen das Baulärm-Schutzkonzept erhobenen – Rügen bezüglich der Nebenbestimmung in Ziffer A.4.5.2 zum passiven Schallschutz gegen betriebsbedingte Schallimmissionen greifen nicht durch.
115 Die Klägerin trägt zum einen vor, die Beklagte gehe von der falschen Annahme aus, der Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen gegen Betriebslärm erfolge noch vor Beginn der Bauphasen. Dieser Einwand ist in der Sache unzutreffend. Der Beklagten war bewusst, dass vor Baubeginn nicht alle zum Schutz vor Betriebslärm verpflichtend vorgesehenen Schallschutzfenster eingebaut werden würden. Die Auflage A.4.5.2 (PFB, S. 37) bestimmt deshalb lediglich, dass die dem Grunde nach festgesetzten Ansprüche zum Schutz gegen Betriebslärm (z.B. schallmindernde Fenster) „möglichst“ schon für den Schutz gegen Baulärm nutzbar gemacht werden sollten und dass die Vorhabenträgerin die anspruchsberechtigten Eigentümer zeitnah über die Modalitäten der Antragstellung informieren solle. Die Anträge für besonders stark betroffene Anwohner sollten vorrangig bearbeitet werden. Es sei „darauf hinzuwirken“, dass der Einbau passiven Lärmschutzes zumindest vor Beginn von Bauphasen erfolge, die zu Entschädigungsansprüchen wegen der Immissionen aus dem Baulärm führten. In der Begründung führt der Planfeststellungsbeschluss (S. 232) aus, es werde „eine Koordinierung des Einbaus von durch Verkehrslärm veranlassten Lärmschutzfenstern dahingehend aufgegeben, dass dieser möglichst vor den Beginn der Baumaßnahme zu ziehen ist“. Die Vorhabenträgerin habe nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erklärt, eine vollumfängliche Umsetzung des Einbaus von Schallschutzfenstern vor Beginn der Baumaßnahmen logistisch nicht mehr umsetzen zu können. Dies entbinde sie nicht davon, Anstrengungen zu unternehmen, den Einbau auch während des Baubetriebs voranzutreiben, um eine möglichst große zeitliche Überlappung eingebauter Fenster und deren schallschützender Wirkung mit dem laufenden Baubetrieb zu erzielen.
116 Die Klägerin rügt zum anderen, es sei nicht offensichtlich, wann mit der Umsetzung des passiven Lärmschutzes zu rechnen sei. Die schallmindernden Fenster sollten „möglichst schon für den Schutz gegen Baulärm nutzbar“ gemacht werden. Inwiefern diese möglichst frühe Nutzbarmachung von der Beigeladenen einzuhalten sei, gehe aus der Nebenbestimmung allerdings nicht hervor. Der Forderung, eine verbindliche Umsetzung von der Beigeladenen zu verlangen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Tatsächlich unternehme die Beigeladene diese Anstrengungen nicht. Diese Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Sie begründen insbesondere keine Unbestimmtheit der Nebenbestimmung. Diese verpflichtet die Vorhabenträgerin eindeutig, für bestimmte Gebäude passiven Lärmschutz wegen betriebsbedingter Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu gewähren, die trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen verbleiben. Da die passiven Lärmschutzmaßnahmen die Anwohner vor den Verkehrsgeräuschen aus dem Betrieb des planfestgestellten Vorhabens schützen sollen, ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung, dass sie umgesetzt sein müssen, bevor der Betrieb auf dem neuen Brückenbauwerk aufgenommen wird. Im Falle etwaiger Vollzugsdefizite wäre der Anspruch der Anwohner im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Soweit der Einbau der Fenster dagegen in einigen Fällen möglichst bereits vor Baubeginn erfolgen soll, so ist die Nebenbestimmung ebenfalls nicht unbestimmt, sondern – insbesondere im Kontext der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 232 ff.) – eindeutig als Hinwirkungspflicht, nicht aber als verbindliche Ergebnisvorgabe formuliert. Zu einer solchen war die Beklagte auch in der Sache nicht verpflichtet (s.o. 2. a) bb) (2) (b)).
117 (gg) Zuletzt ist auch die Nebenbestimmung A.4.5.1.2, die der Beigeladenen die Bestellung eines Baulärmverantwortlichen aufgibt, nicht deshalb unbestimmt, weil dessen Aufgaben, wie die Klägerin geltend macht, zu offen formuliert wären. Die Nebenbestimmung benennt die allgemeine Aufgabe des Baulärmverantwortlichen (Überwachung und Vorbeugung der durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Immissionen) und konkretisiert diese beispielhaft durch mehrere Unterpunkte (Unterstützung der Bauleitung sowie der Baubetriebe bei der Vorbereitung und Durchführung lärmintensiver Arbeiten; regelmäßige Kontrolle der tatsächlich zum Einsatz gelangenden Maschinen [Maschinenliste; Umweltzeichen bzw. Nachweise über den Schallleistungspegel]; Überwachung von Lärmschutzmaßnahmen [z.B. Einhaltung von Ruhezeiten]; Erstellung von detaillierten Prognosen für lärmintensive Bauarbeiten sowie Durchführung von Überwachungsmessungen im Falle von lärmintensiven Nacharbeiten; Informationen der Nachbarschaft; Ansprechpartner für die betroffene Nachbarschaft, Mitarbeiter des Eisenbahn-Bundesamts sowie Umweltbehörden; Dokumentation der Tätigkeit des Baulärmverantwortlichen). Insbesondere diese Aufzählung genügt zur hinreichenden Konkretisierung der Aufgaben des Baulärmverantwortlichen und ermöglicht nach Maßgabe des allgemeinen Zieles der Nebenbestimmung (Immissionsüberwachung und -vorbeugung) eine hinreichende Vollzugskontrolle durch die Behörde. Der von der Klägerin gerügte Spielraum der Beigeladenen bei der Frage, was „regelmäßige Kontrollen“ sind, führt nicht zur Unbestimmtheit der Nebenbestimmung. Bereits Art, Ort und Zeit des Einsatzes bestimmter Maschinen waren im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht konkret vorzugeben, sondern durften von diesem (vgl. PFB, S. 228) der Ausführungsplanung überlassen werden. Gleiches gilt für die Kontrollen der in der Bauausführung letztlich zum Einsatz kommenden Maschinen, deren konkreter Umfang anlassbezogen im Lichte des allgemeinen Schutzzwecks der Nebenbestimmung zu bestimmen und von der Beklagten gegebenenfalls zu kontrollieren ist.
118 b) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt unter Berücksichtigung des fristgerechten klägerischen Vorbringens auch im Hinblick auf die baubedingten Erschütterungsimmissionen kein zwingendes Recht.
119 aa) Wie ausgeführt unterliegt die Baustelle des Vorhabens nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 BImSchG den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage ist sie bzw. sind die auf ihr eingesetzten Maschinen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
120 Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen darf – wie im Planfeststellungsbeschluss geschehen (vgl. PFB, S. 38 ff.) – auf die Beurteilungs- bzw. Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, und Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen) zurückgegriffen werden. Die Tauglichkeit dieses Regelwerks zur Beurteilung von Erschütterungen ist in Fachkreisen und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Bei Einhaltung der empfohlenen Werte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche Belästigungen von Menschen und Schäden an Gebäuden durch Erschütterungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 23.6.2021, 7 A 10/20, juris Rn. 34 m.w.N.).
121 Von diesem Maßstab ausgehend hat die Beklagte der Beigeladenen in Ziffer A.4.5.3 umfangreiche Nebenbestimmungen zum Schutz von Menschen und Bauwerken vor bauzeitlichen Erschütterungen auferlegt. Diese sehen vor, dass die Vorhabenträgerin zum Schutz von Menschen in Gebäuden und zum Schutz der Bauwerke durch bauzeitliche Erschütterungen sicherzustellen hat, dass im Einzelnen bezeichnete Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Ausgabe Juni 1999) und der DIN 4150-3 (Ausgabe Dezember 2016) eingehalten werden. Außerdem sind erschütterungsarme Baumaschinen und -verfahren einzusetzen, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Die Baustelle ist so zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass Erschütterungen soweit verhindert werden, wie sie nach dem Stand der Technik und aus bautechnologischen Gründen vermeidbar sind. Zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen sind zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen (z.B. Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise der Erschütterungsquelle etc.) zu ergreifen. In den Bauphasen, in denen Verbauarbeiten vorgesehen sind, ist auf den Einsatz von Schlagrammen grundsätzlich zu verzichten. Schlagrammen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen angewendet werden, wenn in der konkreten Ortslage keine andere Bautechnik möglich ist. Die in dem Gutachten zu bauzeitlichem Lärm und Erschütterungen vom 18. Januar 2023 (Planunterlage 17.0, S. 43) als „bedingt kritisch“ bewerteten Baumaßnahmen sind einem Monitoring hinsichtlich der bauzeitlichen Erschütterungen zu unterziehen. Bei einer entgegen den errechneten Prognosen festzustellenden kritischen Wertung insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der DIN 4150 Teil 3 sind die Arbeiten zu unterbrechen und die eingesetzten Bauverfahren zu evaluieren. Rechtzeitig vor Baubeginn sind an den im Beeinflussungsbereich der Baumaßnahme befindlichen erschütterungsgefährdeten Gebäuden Beweissicherungsmaßnahmen (Bauzustandsfeststellung) vorzunehmen.
122 bb) Die gegen dieses Schutzkonzept gerichteten Rügen der Klägerin bleiben ohne Erfolg (vgl. zu vergleichbaren Schutzkonzepten, die als hinreichend angesehen wurden, auch BVerwG, Urt. v. 15.10.2020, 7 A 9/19, juris Rn. 101).
123 (1) Entgegen der Darstellung der Klägerin werden die im Gutachten zu bauzeitlichem Lärm und Erschütterungen vom 18. Januar 2023 (Planunterlage 17.0, S. 45 f.) vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss nicht nur „empfohlen“ (dies ist lediglich eine dem Gutachten entnommene Formulierung im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses, PFB, S. 279 f.), sondern der Beigeladenen in Ziffer A.4.5.3 verbindlich vorgegeben. Insbesondere wird die Beigeladene entgegen dem klägerischen Einwand verpflichtet, erschütterungsarme Baumaschinen einzusetzen und erschütterungsarme Bauverfahren anzuwenden.
124 (2) Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Nebenbestimmungen seien „zu offen formuliert“, greift nicht durch. Die Klägerin rügt, der Begriff der „Belästigungen“, die durch zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen vermindert werden sollen, werde im Planfeststellungsbeschluss nicht näher bestimmt. Deshalb bleibe offen, wann die Anwohner sich auf das Vorliegen einer „Belästigung“ berufen könnten. Hieraus folgt jedoch keine Unbestimmtheit der Nebenbestimmung. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2020, 3 C 20/18, BVerwGE 169, 142, juris Rn. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wird der Begriff der Belästigung in der von der Klägerin angeführten Passage in Ziffer A.4.5.3 zur Beschreibung des Schutzziels bestimmter Maßnahmen verwendet („Zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen sind zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise der Erschütterungsquelle usw.) zu ergreifen.“). Mit „Belästigungen“ sind dort nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Kontexts der Nebenbestimmung und des dort in Bezug genommenen Gutachtens zu bauzeitlichem Lärm und Erschütterungen vom 18. Januar 2023 erkennbar alle einwirkenden Erschütterungen gemeint, die wahrnehmbar sind (vgl. Planunterlage 17.0, S. 45). Daraus folgt allerdings noch nicht, dass es sich um erhebliche Belästigungen handelt, die wie ausgeführt grundsätzlich nicht vorliegen, wenn die Anhaltswerte der DIN 4150 eingehalten werden (vgl. auch Planunterlage 17.0, a.a.O.). Des Weiteren ist auch die Auflage, „zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen“ zu ergreifen, nicht unbestimmt. Nach der Formulierung der Nebenbestimmung sind Belästigungen durch Erschütterungen soweit zu vermeiden bzw. zu vermindern, wie dies durch derartige Maßnahmen möglich ist.
125 (3) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Nebenbestimmung regele für den Fall der Überschreitung der Anhaltswerte nicht hinreichend bestimmt, wie lange und mit welchem Ziel die angeordnete Arbeitsunterbrechung und Evaluierung der eingesetzten Bauverfahren fortdauern solle. Die Nebenbestimmung bestimmt wie ausgeführt verbindlich, dass die Vorhabenträgerin zum Schutz von Menschen in Gebäuden und zum Schutz der Bauwerke durch bauzeitliche Erschütterungen sicherzustellen hat, dass im Einzelnen bezeichnete Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Ausgabe Juni 1999) und der DIN 4150-3 (Ausgabe Dezember 2016) eingehalten werden. Die angeordnete Unterbrechung und Evaluierung im Falle einer aufgrund des Monitorings zu erwartenden Überschreitung der Anhaltswerte muss deshalb das Ziel haben, dass diese Werte bei Fortsetzung der Arbeiten eingehalten werden.
126 (4) Die Kritik an der Bestimmtheit der Nebenbestimmung, die Vorhabenträgerin habe die Nachbarschaft „in geeigneter Form“ über bevorstehende erschütterungsintensive Bauarbeiten zu informieren, greift ebenfalls nicht durch. Geeignet ist nach dieser selbsterklärenden Formulierung jede Form, die es allen Betroffenen ermöglicht, in zumutbarer Weise von den Informationen Kenntnis zu nehmen.
127 (5) Soweit die Klägerin schließlich unter verschiedenen Gesichtspunkten eine mangelnde Umsetzung des Schutzkonzepts durch die Beigeladene kritisiert oder befürchtet, so betrifft dies lediglich den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses und nicht dessen Rechtmäßigkeit. Der Planfeststellungsbeschluss muss insoweit entgegen der Ansicht der Klägerin keine „Regularien“ für den Fall enthalten, dass die Beigeladene den Nebenbestimmungen nicht Folge leistet. Die Beigeladene unterliegt insoweit den allgemeinen Regelungen der Verwaltungsvollstreckung.
128 3. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ist auch nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss an rechtserheblichen Mängeln der fachplanerischen Abwägung leidet.
129 Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder – drittens – die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch – viertens – der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7/17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4/15, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 23 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, NordÖR 2021, 485, juris Rn. 118). Ein – wie hier – nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener kann dabei nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange – im vorliegenden Fall also der geschützten Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher – rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1/17, juris Rn. 48 m.w.N.).
130 a) Ohne Erfolg greift die Klägerin die Variantenprüfung der Beklagten an, die Teil der Abwägungsentscheidung ist.
131 aa) Auf der Grundlage ihres Vorbringens ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Variantenprüfung eine fehlerhafte Abwägung von Belangen geltend macht, deren Schutz sie als Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG beanspruchen kann, weil sie sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergeben oder dieses betreffen. Sie beruft sich insbesondere darauf, Alternativen wie der „Tripod“ schonten das Kleinklima in der Umgebung ihres Grundstücks, weil sie anders als die einteilige Vorzugslösung nicht die Fällung der an ihr Grundstück grenzenden Alleebäume für den Transport erforderten. Sie hat innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG indes nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die behauptete Veränderung des Mikroklimas den räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigen würde. Der Sache nach bezieht sich ihr Vortrag zur Wirkung der Baumverluste vielmehr auf die „Gesundheit der Anwohnenden“ (Schriftsatz vom 4.7.2025, S. 2, 7, 9), insbesondere wegen der klimatischen Verhältnisse in den Wohnungen vor allem in der Nacht (ebda., S. 4 ff.). Die klimatischen Verhältnisse in den Wohnungen und die Gesundheitsbelange ihrer Bewohner betreffen jedoch den räumlichen Bereich des Sondereigentums. Eine Prozessführungsbefugnis folgt insoweit auch nicht aus § 9a Abs. 2 Halbsatz 2 WEG. Es ist weder innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Rüge der fehlerhaften Abwägung entsprechender Belange der Wohnungseigentümer wegen der geltend gemachten Veränderung des Mikroklimas eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.
132 Die weiteren von der Klägerin in Alternativen wie dem „Tripod“ gesehenen Vorteile (geringere Bodeninanspruchnahme durch Flachgründung, Schonung des Stadtbildes und der Kasematten, geringere Kosten) betreffen offensichtlich nur öffentliche Belange, auf deren ordnungsgemäße Abwägung sie sich als Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berufen kann.
133 bb) Unabhängig von dem Vorstehenden führt das Vorbringen der Klägerin auch nicht auf einen Abwägungsfehler in der von der Beklagten durchgeführten Variantenprüfung.
134 (1) Entgegen der Rüge der Klägerin hat die Beklagte in der Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Ausführungsvarianten das Ersuchen der Freien und Hansestadt Hamburg, den Straßenraum unter der Brücke aufzuweiten und stützenfrei auszugestalten, weder rechtsfehlerhaft gewichtet noch in disproportionaler Weise gegen andere Belange abgewogen.
135 Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009, 9 VR 1/09, NVwZ-RR 2009, 753, juris Rn. 10; Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 132; Beschl. v. 4.9.2018, 9 B 24/17, juris Rn. 7). Die Frage, ob ein Bedürfnis für ein bei dieser Variantenprüfung von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegtes Planungsziel besteht und welches Gewicht diesem zukommt, unterliegt wegen des der Behörde zukommenden Abwägungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2018, 9 B 24/17, juris Rn. 8; Beschl. v. 5.12.2008, 9 B 29.08, juris Rn. 5). Die Behörde ist bei der Festlegung besonders gewichtiger Planziele nicht auf das fachgesetzlich umschriebene Hauptplanungsziel des Vorhabens – hier der Neubau einer Brücke als Betriebsanlage einer Eisenbahn im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG – beschränkt, sondern kann weitere wesentliche Planungsprämissen aufstellen, soweit diese in einem nachvollziehbaren Sachzusammenhang mit dem Hauptziel stehen (vgl. auch Schiller, UPR 2016, 457, 462: „Haupt- und Teilziele“; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 135 f.: Verfehlen bestimmter Teilplanungsziele als „Ausschlusskriterien“). Die Grenze des Abwägungsspielraums ist erst erreicht, wenn die Bedeutung der so festgelegten Prämissen erkennbar falsch bewertet wird. Dies ist im Hinblick auf das Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg, den Kreuzungsbereich aufzuweiten und stützenfrei zu gestalten, auf der Grundlage der Klagebegründung nicht ersichtlich:
136 (a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg an das Aufweitungsverlangen nach den Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes rechtlich gebunden war (in diese Richtung allgemein BVerwG, Urt. v. 17.12.2009, 7 A 7/09, NVwZ 2010, 584, juris Rn. 40) und ob die Aufweitung im Sinne von § 3 EKrG für die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich ist. Letzteres dürfte allerdings unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrssituation im Kreuzungsbereich und der diesbezüglich geltenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. hierzu allgemein sowie zum Folgenden VGH München, Beschl. v. 4.12.2012, 8 ZB 11.1881, juris Rn. 13 f. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, 4 C 28/90, VRS 83, 473, juris Rn. 20) naheliegen: Zur „Sicherheit des Verkehrs“ ist eine Verbesserungsmaßnahme erforderlich, wenn an der Kreuzung eine Gefahrensituation gegeben ist, deren Beseitigung geboten ist. Dies dürfte angesichts der Verengung der Fahrbahn durch die Stützpfeiler und das bisherige Fehlen ausreichender Verkehrsflächen für Fahrradfahrer und Fußgänger sowie der von der Freien und Hansestadt Hamburg für diesen Bereich prognostizierten Verkehrsentwicklung (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 3 f., 5 f.) der Fall sein. Jedenfalls aber dürfte die Hindernisbeseitigung im Kreuzungsbereich und die Anlage von ausreichenden Fahrrad- und Gehwegen für die „Abwicklung des Verkehrs“ erforderlich sein. Dieses Merkmal zielt auf die Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und umfasst Maßnahmen, durch die Stauungen oder sonstige Behinderungen der flüssigen Verkehrsabwicklung beseitigt werden. Abgesehen von dem Vorstehenden kann ein Kreuzungsbeteiligter im Übrigen in Wahrnehmung der ihm für seinen Verkehrsweg obliegenden Verwaltungsverantwortung von dem anderen Beteiligten im Rahmen einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 1 EKrG auch Änderungsmaßnahmen verlangen, die im weitesten Sinne die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung verbessern, insoweit also hinsichtlich dieser Ziele noch nicht „erforderlich“, ihnen aber gleichwohl dienlich sind (OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.1992, Bf VII 1/91, juris Rn. 53 m.w.N.).
137 (b) Dies kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung der Beklagten jedoch letztlich dahinstehen. Denn die Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg für den Kreuzungsbereich unter der Brücke ist bereits unabhängig von den eisenbahnkreuzungsrechtlichen Pflichten der Beigeladenen ein öffentlicher Belang, den die Beklagte in die Abwägung einstellen und mit den anderen betroffenen Belangen soweit wie möglich in Ausgleich bringen musste. Zu den abwägungsrelevanten öffentlichen Belangen gehört die Berücksichtigung hinreichend konkreter Planungen anderer Verwaltungsträger (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 110). So muss eine Planfeststellungsbehörde z.B. auch auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen; insbesondere muss sie berücksichtigen, ob durch das planfestgestellte Vorhaben die Realisierbarkeit konkret in Betracht gezogener städtebaulicher Planungsmöglichkeiten schlechterdings verhindert würde (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, 4 C 26/94, BVerwGE 100, 388, juris Rn. 28; Beschl. v. 24.9.1997, 4 VR 21/96, NVwZ-RR 1998, 297, juris Rn. 21; Beschl. v. 2.8.2006, 9 B 9/06, juris Rn. 6).
138 Die Beklagte musste in der Abwägung deshalb die ihr mit Schreiben vom 20. Februar 2017 unter Beifügung einer Planskizze ausdrücklich mitgeteilte Absicht der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigen, den Verkehrsbereich unter der Brücke neu zu gestalten. Dieses Ersuchen und die im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 106) angeführten Auskünfte des Senats an die Bürgerschaft zur dortigen Verkehrsplanung (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f., 5 f.) ließen bereits hinreichend konkrete und damit berücksichtigungsfähige Planungsziele (Neugestaltung des Kreuzungsbereichs unter Anlegung von Rad- und Gehwegen sowie Bushaltebuchten mit bestimmten Maßen und Beseitigung der Fahrbahnverengung) erkennen. Wie bereits oben ausgeführt bestanden für die Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Planungsabsicht nicht bestand, auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch keine endgültig beschlossene Planung der Freien und Hansestadt Hamburg vorlag.
139 Der Berücksichtigungsfähigkeit der Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg stand auch nicht entgegen, dass ihre Realisierung in dem noch durchzuführenden straßen- bzw. wegebaurechtlichen Verfahren, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen, von vornherein ausgeschlossen erscheinen musste. Derartige Gründe sind weder substantiell vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der oben beschriebenen aktuellen Verkehrssituation im Kreuzungsbereich (vgl. hierzu insbesondere Bü.-Drs. 22/2023, S. 3 ff.) nicht ersichtlich, dass für die beschriebene Neugestaltung von vornherein kein verkehrsbezogener Bedarf bestehen könnte.
140 Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Belang der Stützenfreiheit in der Abwägung rechtsfehlerhaft zu hoch bzw. „als erheblichsten Belang“ gewichtet hat. Die Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange gehört zum wesentlichen Kern des planerischen Abwägungsspielraums der Beklagten. Sie ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Abwägungsfehleinschätzung im Sinne einer Verkennung der Bedeutung einzelner Belange vorliegt, etwa infolge empirischer Fehler bei der Ermittlung oder bei grober Verkennung des einem Belangs rechtlich zukommenden Gewichts. Eine derartige Verkennung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Dem Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg an einer Aufweitung des Verkehrsraums und stützenfreier Bauweise kam im vorliegenden Fall trotz des Fehlens einer bereits endgültig beschlossenen Planung besonderes Gewicht zu, weil durch das Vorhaben gesetzte Zwangspunkte angesichts der zu erwartenden Lebensdauer des Bauwerks von ca. 100 Jahren die Planung des Verkehrsraums unter der Brücke über eine sehr lange Zeit beschränken würden. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 162, 169) führt zudem wie ausgeführt in nachvollziehbarer Weise aus, die Bauweise ohne die im Bestand – teilweise direkt im Fahrbahnbereich – vorhandenen, hoch anprallgefährdeten Stützen trage erheblich zur Minimierung des Risikos einer Störung des Bahnbetriebs bei, da ein möglicher Anprall durch Kraftfahrzeuge je nach Auffahrgeschwindigkeit mit Risiken für die Statik des Bauwerks und damit einer ungeplanten Verfügbarkeitseinschränkung verbunden wäre. Er kommt zutreffend zu dem Schluss, dass der stützenfreien Herstellung des Überbaus – unabhängig von Aspekten der Hebung der Verkehrssicherheit oder der freieren Nutzbarkeit der Straßenverkehrsfläche – ein erheblicher eisenbahn-fachplanungsrechtlicher Eigenwert zukommt, weil ein solcher Anprall je nach Auffahrgeschwindigkeit und sonstigen Unfallfolgen das Risiko von Störungen des Bahnbetriebs birgt. Selbst wenn die derzeitigen – oder neu zu konstruierende – Stützen dem Anprall eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich standhalten würden, so besteht dennoch das Risiko von Einschränkungen des Bahnbetriebs bis zur Klärung der Folgen eines Anpralls für die Betriebssicherheit des Bauwerks.
141 Die Beklagte hat den Belang der geplanten Neugestaltung der Kreuzung bei der Variantenprüfung auch fehlerfrei gegen andere betroffene Belange abgewogen. Sie hat ihn zunächst als einen von mehreren gegen den Erhalt der Bestandsbrücke sprechenden Aspekten berücksichtigt (PFB, S. 169 ff.). Sie hat sich außerdem mit dem von der Klägerin angeführten Umstand auseinandergesetzt, die wegen des Aufweitungsverlangens gewählte Vorzugsvariante steigere die Spannbreite der Brücke auf 108 m und ihre Höhe auf 25,9 m. Sie stellt die Ausmaße der Vorzugsvariante unter Rückgriff auf die Variantenuntersuchung der Beigeladenen (vgl. Variantenübersicht, Planunterlage 21.2) den Auswirkungen einer ohne die Aufweitung realisierbaren Brücke mit einer Spannbreite von 90 m gegenüber (hierzu und zum Folgenden PFB, S. 186 f.) und stellt hierzu fest, aus einer Spannbreitenreduzierung ergäbe sich eine Reduzierung der Brückenhöhe auf ca. 20 m (vgl. auch Planunterlage 21.2, S. 13 im Vergleich zu S. 3). Insgesamt folge daraus indes nur eine geringfügige Veränderung der Kubatur des Bauwerks, jedoch keine Verbesserung des Stadtbilds von solchem Gewicht, dass dies die verkehrlichen Defizite bei Fortbestand der beengten Knotensituation unter der Brücke rechtfertigen könnte. Dieser Gesichtspunkt sei – so die Begründung weiter – selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg das Aufweitungsverlangen nicht gestellt hätte. Im Übrigen sei die Bewertung des Straßenbaulastträgers, dass für den Fahrrad-, Fußgänger- und Busverkehr mit Zuwächsen gerechnet werden müsse, die aus einem veränderten Mobilitätsverhalten sowie aus der städtischen Siedlungstätigkeit in Altona und Bahrenfeld entstünden, von der Planfeststellungsbehörde nicht anzuzweifeln. Es sei deshalb nicht einsichtig, verkehrspolitische Entscheidungen zur Gestaltung des von der Brücke überquerten Straßenraums durch eine restriktive bauliche Ausführung der Brücke, die bewusst neue Zwangspunkte setze, zu präjudizieren. Diese Abwägung der mit der Aufweitung verfolgten Verkehrsziele einerseits und der Auswirkungen der zur Ermöglichung der Aufweitung gewählten Vorzugsvariante andererseits ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insbesondere weder substantiiert dargetan noch ist es sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Bedeutung der insoweit betroffenen Belange verkannt oder den Ausgleich zwischen ihnen in disproportionaler Weise vorgenommen hat.
142 (2) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Beklagte habe insbesondere die sog. „Tripod-Variante“ bei der Variantenprüfung abwägungsfehlerhaft verworfen.
143 Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen wie ausgeführt alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Zu den zu untersuchenden Alternativen gehören neben den sich aufdrängenden und deshalb von Amts wegen zu ermittelnden auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden. Da maßgebend für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist, haben erst danach eingebrachte, sich nicht im vorgenannten Sinne aufdrängende Vorschläge keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 132 ff. m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse zur Erreichung der Planungsziele weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Dabei sind für die Beurteilung der Varianten die von dem Vorhabenträger festgelegten Planungsprämissen von maßgeblicher Bedeutung (vgl. Schiller, UPR 2016, 457, 462). Zwar sind gewisse Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu prüfen, hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2013, 9 A 16/12, BVerwGE 146, 254, juris Rn. 86). Die Planfeststellungsbehörde kann jedoch durch die abwägungsfehlerfreie Festlegung besonders gewichtiger Planungsziele die Alternativenauswahl bereits auf der Ebene der Grobanalyse steuern und bestimmte Varianten vorab aussondern, ohne in einen detaillierten Vergleich weiterer Kriterien eintreten zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 135 f.: „Grobanalyse anhand sogenannter absoluter Ausschlusskriterien“; Schiller, a.a.O.). Die Grenzen sind auch hier nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder – in diesem Fall würde der Verzicht auf die Alternative zur Abwägungsdisproportionalität führen (vgl. Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG Vor § 72 Rn. 239) – wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Variante eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 132; Beschl. v. 4.9.2018, 9 B 24/17, juris Rn. 7). Dagegen kann die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zwischen den sich anbietenden Planungsalternativen in der Regel nicht damit begründet werden, dass einzelne Vorteile dieser und einzelne Nachteile jener Variante herausgegriffen werden; denn es ist gerade Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über die Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 125).
144 (a) Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren, nachdem der „Tripod-Entwurf“ im Sommer 2022 öffentlich und unter Bezugnahme auf Medienberichte von mehreren Einwendern als Alternative vorgetragen worden war (vgl. z.B. S. 3817 ff. der behördlichen Verfahrensakte), unter Bezugnahme auf die bereits durchgeführten Variantenprüfungen aus ihrer Sicht wesentliche Planungsprämissen formuliert (Berücksichtigung des Planungsverlangens der Freien und Hansestadt Hamburg als Kreuzungspartner nach Aufweitung des Straßenraums und stützenfreier Überspannung; möglichst geringe Eingriffe in Rechte Dritter, den Eisenbahnbetrieb und den Straßenverkehr; Einhaltung eisenbahntechnischer Anforderungen). Aus diesen Planungszielen hat sie eine Bewertungsmatrix gebildet, anhand derer sie den Entwurf aus der weiteren Planung ausgeschieden hat: Dieser sehe keine stützenfreie Überspannung des Kreuzungsbereichs vor. Wegen des zweiteiligen Überbaus mache er Gleisaufweitungen notwendig und halte die Eingriffe in Rechte Dritter durch Flächeninanspruchnahmen und in den Eisenbahnbetrieb durch längere und häufigere Streckensperrungen nicht so gering wie möglich. Bei einem Verzicht auf Lärmschutz halte der Entwurf die geltenden Regeln nicht ein; würde der Lärmschutz dagegen berücksichtigt, so hätte die Brücke ein anderes Erscheinungsbild als im Entwurf (vgl. Planunterlage 1.4 sowie zur Argumentation im Einwendungsverfahren z.B. S. 4232 f. der behördlichen Verfahrensakte).
145 Die Beklagte hat in der Variantenprüfung zunächst ausführlich begründet, dass die Beigeladene den konstruktiven Ansatz der Überspannung des Kreuzungsbereichs mit einem einzigen viergleisigen, stützenfreien Oberbau in plausibler Weise bereits in der Vorplanung als vorzugswürdige Lösung betrachtet und detailliertere Planungen auf die Prämisse eines eingliedrigen viergleisigen Bauwerks ausgerichtet hat (PFB, S. 185 ff.). Daran anschließend hat sie den „Tripod-Entwurf“ aufgrund einer Grobanalyse ausgeschieden (PFB, S. 189 f.): Die äußere Gestalt des Entwurfs lasse sich nur durch ein immissionsschutzrechtlich nicht zu rechtfertigendes Fehlen von Lärmschutzwänden erzielen. Die filigrane Wirkung des Entwurfs entfiele, wenn zu der Trägerkonstruktion die erforderliche Lärmschutzwand hinzugedacht werde. Mit Blick auf die dann einzurechnende Gewichtserhöhung der Überbauten sei auch die Tragfähigkeit der Rundbogenstützen nicht erwiesen. Der Entwurf negiere zudem, dass die Überbauten regelwerkskonform nicht in den 1:1-Dimensionen des Bestandsbauwerks errichtet werden könnten. Insbesondere müssten die Überbauten breiter werden, was zu in dem Entwurf nicht berücksichtigten Grundstücksinanspruchnahmen führen würde (vgl. hierzu auch PFB, S. 149, 358). Die Gründe, aus denen eine Aufteilung des Bauwerks in jeweils zweigleisige Überbauten nicht in Betracht komme, würden auch für diesen Entwurf gelten. Zu den Nachteilen zweier bzw. getrennter Überbauten führt der Planfeststellungsbeschluss aus, diese führten zu einem größeren Flächenbedarf in der Breite mit zusätzlichen Inanspruchnahmen von Grundstücken, einer längeren Bauzeit mit längeren Sperrpausen aufgrund zweier Einschwenkungsvorgänge und einem zusätzlichen Bedarf an Baustelleneinrichtungsflächen (PFB, S. 186). Auch bei der Realisierung des „Tripod-Entwurfs“ ergäben sich überschlägig betrachtet nachteilige Effekte hinsichtlich der Bauzeit und damit einhergehende bauzeitliche Beeinflussungen durch Sperrpausen für den Bahnbetrieb und die überführten Verkehrswege (PFB, S. 190). Wegen der Verfehlung aus ihrer Sicht wesentlicher Planungsprämissen hat die Beklagte darauf verzichtet, den Entwurf noch vertiefter in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen oder einer eigenen ingenieurtechnischen Prüfung zu unterziehen (PFB, S. 190).
146 (b) Auf der Grundlage des Klagevorbringens leidet diese Verwerfung des „Tripod-Entwurfs“ im Wege einer Grobanalyse nicht an einem Abwägungsfehler.
147 (aa) Insbesondere ist die Beklagte nicht fehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der „Tripod-Entwurf“ gewährleiste anders als die Vorzugsvariante nicht die Einhaltung der für die Grob-analyse maßgeblichen Planungsprämissen.
148 (aaa) Die Klägerin legt nicht dar, dass der „Tripod-Entwurf“ der Planungsprämisse einer stützenfreien Aufweitung des Bereichs unter der Brücke in derselben Weise Rechnung trägt wie die Vorzugsvariante. Der Entwurf nimmt durch die Gründung der Stützpfeiler – auch nach der Überarbeitung ihrer Anordnung in den als Anlage K 8 vorgelegten Plänen – in nicht unerheblichem Maße Verkehrsraum unter der Brücke in Anspruch und beeinträchtigt dadurch die Belange der Freien und Hansestadt Hamburg als Straßen- bzw. Wegebaulastträgerin, selbst wenn die Stützen nach dem Entwurf nicht unmittelbar im heutigen Kreuzungsbereich stehen sollen. Die Stützen würden dauerhaft Flächen in Anspruch nehmen, die über die gesamte Lebenszeit des Bauwerks Zwangspunkte für die Straßen- und Wegeplanung bilden würden. Diese Beschränkung der planerischen Entscheidungsfreiheit der Freien und Hansestadt Hamburg wird auch nicht durch die mit der Klagebegründung (dort S. 53) vorgetragene Ansicht ausgeräumt, eine „sinnvolle Trennung der Verkehre im Brückenbereich“ könne „auch mit Stützen gewährleistet werden“. Die Inanspruchnahme des Verkehrsraums unter der Brücke würde noch einschneidender, soweit der Entwurf – wie die Klagebegründung (S. 49) nahelegt – noch „zusätzliche, schmale Stützen“ einplant, die aus Sicht der Klägerin „Fahrbahnen und den Bereich für Fuß- und Radverkehre voneinander sinnvoll“ abgrenzen würden. In diesem Fall verbliebe auch eine Anprallgefahr, die nach den nachvollziehbaren Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur ein Risiko für den Straßenverkehr (PFB, S. 169), sondern auch für Störungen des Bahnbetriebs jedenfalls bis zur Klärung der Folgen eines Anpralls für die sichere Nutzung des Bauwerks (vgl. PFB, S. 162) darstellt.
149 (bbb) Das klägerische Vorbringen zeigt überdies nicht substantiiert auf, dass der „Tripod-Entwurf“ die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in gleicher Weise erfüllt wie die Vorzugsvariante.
150 Zwar sind in den als Anlage K 8 vorgelegten Plänen nunmehr transparente Lärmschutzwände eingezeichnet (Plan-Nr. 506-508), während der ursprüngliche Entwurf noch keine Lärmschutzwände vorsah. Die Klagebegründung (S. 49) führt hierzu aus, die „möglicherweise erforderlichen“ Lärmschutzwände seien in den Plänen dargestellt. Dies beeinträchtige die Konzeptidee und ihre städtebaulichen Vorteile nicht. Gegebenenfalls könnten zudem andere Schallschutzmaßnahmen wie Niedrig-Schallschutzwände Anwendung finden. Damit trägt das klägerische Vorbringen jedoch den – auf der schalltechnischen Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen (Planunterlage 17.1 b) und dem Verschattungsgutachten (Planunterlage 22) beruhenden – Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Immissionsschutz im Hinblick auf zu erwartende Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) durch betriebsbedingten Lärm in der Umgebung nicht hinreichend Rechnung (zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung der Beklagten zwischen den Belangen des Betriebslärmschutzes einerseits und der Betroffenheit durch lärmschutzbedingte Verschattung andererseits s.u. 3. b) bb) (2) (c) und (d)). Die vorgelegten Zeichnungen stellen insbesondere nicht die „erforderlichen“ Lärmschutzwände dar. Der Planfeststellungsbeschluss sieht zusätzlich zu Schienenstegdämpfern und Unterschottermatten die Errichtung von 5 m hohen Lärmschutzwänden auf dem Brückenbauwerk (sowie auf den angrenzenden Trassen) vor (PFB, S. 36), schließt dabei jedoch den Einsatz transparenter Lärmschutzwände jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik weitgehend aus. Er lässt lediglich den Ersatz einzelner hochabsorbierender Elemente durch transparente Elemente – etwa in Form eines schmalen Streifens innerhalb eines ansonsten in voller Bauhöhe aus hochabsorbierenden Elementen bestehenden Abschnitts der Lärmschutzwand – soweit zu, wie trotzdem die hochabsorbierende Wirkung der Wand nach den Nachweiskriterien der einschlägigen Richtlinie bezüglich Schalldämmung und Schallabsorption erhalten bleibt. Dieser Nachweis sei ausgeschlossen, wenn der Anteil transparenter Elemente, gemessen an der gesamten Bauhöhe des jeweiligen Abschnitts der Lärmschutzwand, im Verhältnis zu konventionellen, hochabsorbierenden Elementen mehr als 10 % betrage (zum Vorstehenden PFB, S. 36 f.). Dem liegt die nachvollziehbare und von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellte Erwägung zugrunde, dass transparente Lärmschutzwände wegen ihrer verminderten Absorptionswirkung nicht ausreichend zur Reduzierung der Lärmimmissionen beitragen und wegen der zu erwartenden Schallreflektionen grundsätzlich zu höheren Immissionspegeln an der angrenzenden Bebauung führen (PFB, S. 130, 276, 294, 298 ff.; vgl. hierzu im Einzelnen unten 3. b) bb) (2) (c)). Auch niedrigere Schallschutzwände, welche die Klagebegründung für den „Tripod“ als mögliche Lösung ansieht, bewertet die Beklagte in der Abwägung mit den gegenläufigen Schallschutzinteressen in nachvollziehbarer Weise als nicht ausreichend (PFB, S. 297 f.; siehe hierzu im Einzelnen unten 3. b) bb) (2) (d))
151 (ccc) Die Klägerin stellt ferner nicht die nachvollziehbaren Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses zu den Nachteilen in Frage, die mit dem im „Tripod-Entwurf“ vorgesehenen Einbau zweier getrennter Überbauten verbunden wären.
152 Der Planfeststellungsbeschluss (S. 186 i.V.m. S. 189) führt hierzu aus, nachteilig bei den parallelen zweigleisigen Überbauten wirkten sich insbesondere der anlagenbedingt größere Flächenbedarf in der Breite mit zusätzlichen Inanspruchnahmen (sowohl bei einer Aufweitung in nördlicher als auch in südlicher Richtung), die längere Bauzeit mit längeren Sperrpausen (zwei Einschwenkungsvorgänge erforderlich) als auch der zusätzliche Bedarf an Baustelleneinrichtungsflächen (für zwei Vormontagen anstelle einer) aus. Weiterhin würde auch die Ertüchtigung der Kasematten unter den Vorzeichen eines eingriffsintensiveren Anlagenbestands mit verbreiterter Bahntrasse stehen.
153 Hierzu trägt die Klägerin lediglich vor, der Gleisverlauf werde bei dem „Tripod-Entwurf“ gegenüber dem geplanten Zustand im Kreuzungsbereich nach Süden verzogen. Dies führe zu weniger Gebäudeabbrüchen, insbesondere werde der Abbruch der Gebäude auf der Nordwest-Ecke überflüssig, und die Gleisführung bleibe trotzdem im Bereich der bisherigen Bahndämme möglich. Damit blendet die Klagebegründung – wie bereits der „Tripod-Entwurf“ selbst – die Folgen aus, die der – nach den vorgelegten Zeichnungen knapp 3 m betragende – südliche Verzug der Gleise für die Bebauung auf dieser Seite hätte. Er berücksichtigt auch nicht die Auswirkungen der bisher noch nicht mitgeplanten notwendigen Rettungswege auf die Breite des Bauwerks. Aus demselben Grund ist die Behauptung unsubstantiiert, die Gleisführung bliebe trotzdem im Bereich der bisherigen Bahndämme möglich.
154 (ddd) Die Klagebegründung zeigt auch im Übrigen nicht die von der Beklagten nachvollziehbar verneinte regelkonforme Umsetzbarkeit des „Tripod-Entwurfs“ auf. Die vorgelegten Pläne (insbesondere der Querschnitt in Anlage K 8, Plan-Nr. 509) lassen nicht erkennen, dass der Entwurf die für eine betriebssichere Eisenbahninfrastruktur gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG in Verbindung mit den einschlägigen technischen Regelwerken gebotenen Rettungswege seitlich der Gleise vorsieht, die auch im derzeitigen Bestandsbauwerk fehlen (vgl. hierzu Gutachten […], Planunterlage 18.3, S. 23) und im Zuge eines Neubaus auf dem Brückenbauwerk sowie den angrenzenden Bahndämmen eingerichtet werden müssen (PFB, S. 328, 360 f.; vgl. auch Erläuterungsbericht, Planunterlage 1, S. 97).
155 (bb) Führte nach alledem schon die – von der Klägerin mit der Klagebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellte – Grobanalyse zu dem Ergebnis, dass sich der „Tripod-Entwurf“ im Hinblick auf wesentliche Planungsprämissen nicht als bessere Alternative aufdrängte, so war die Beklagte nicht gehalten, die vorgelegten Entwurfszeichnungen in einer selbstständigen Planung weiter zu konkretisieren, um den „Tripod-Entwurf“ über die Grobanalyse hinaus noch genauer beurteilen zu können. Insbesondere musste sie auch nicht mit größerer Detailschärfe untersuchen, ob er unter einzelnen weiteren Aspekten Vorteile gegenüber der Vorzugslösung besitzt (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 135 f., 146), aufgrund derer die Klägerin den „Tripod-Entwurf“ als „schonendere“ und damit vorzugswürdige Alternative ansieht. Dies betrifft insbesondere die von der Klägerin behauptete Möglichkeit, bei dem Tripod-Entwurf von Baumfällungen auf der […] und von – den Boden stärker in Anspruch nehmenden – Tiefgründungen für die Widerlager abzusehen und die Kasematten zumindest teilweise zu erhalten, die nach Ansicht der Klägerin bessere Verträglichkeit des „Tripod-Entwurfs" mit dem Stadtbild sowie die behaupteten und nicht weiter substantiierten Kostenvorteile. Wie ausgeführt war die Beklagte bei der Variantenprüfung nicht verpflichtet, alle von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Mit der oben dargestellten Befugnis, eine Variante aufgrund einer Grobanalyse schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, wäre es nicht vereinbar, wenn stets alle betroffenen Belange mit der gleichen Planungstiefe detailliert ermittelt und mit den Betroffenheiten durch die Vorzugsvariante verglichen werden müssten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.8.2019, 7 KS 24/17, juris Rn. 520).
156 b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin des Weiteren einen Abwägungsfehler im Hinblick auf die vorhabenbedingte Verschattung ihres Grundstücks.
157 aa) Auf der Grundlage des fristgerechten Klagevorbringens ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit gemäß § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG prozessführungsbefugt ist, weil sie in Belangen betroffen ist, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben. Hierzu hätte sie eine planbedingte Beeinträchtigung gerade des Gemeinschaftseigentums durch Verschattung geltend machen müssen (vgl. zum Bauplanungsrecht VGH Kassel, Urt. v. 6.3.2024, 4 C 198/20.N, juris Rn. 29), die Berufung auf die zu erwartende Verschattung der im Sondereigentum stehenden Wohnungen auf dem Grundstück der Klägerin genügt insoweit nicht. Die Klägerin hat innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG jedoch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit im Gemeinschaftseigentum stehende Räume oder Anlagen durch zusätzliche Verschattung betroffen sein werden; der pauschale Hinweis auf die „zu erwartende Verschattung der klägerischen Grundstücke“ (Klagebegründung vom 28.5.2024, S. 27) reicht hierfür nicht aus. Der Sache nach bezieht sich der Vortrag der Klägerin vielmehr auf die „Abnahme der Besonnung bei den klägerischen Wohneinheiten“ (Klagebegründung vom 28.5.2024, S. 34; vgl. ferner den auf Wohneinheiten bezogenen Vortrag ebda., S. 29 ff.) bzw. die aus ihrer Sicht fehlende hinreichende Abwägung der Interessen „der einzelnen Anwohner*innen, die […] durch eine extreme Verschattung belästigt werden“ (ebda., S. 34) sowie die aus ihrer Sicht nicht ausreichende Entschädigung der Wohnungseigentümer. Es ist auch weder innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Belange der Wohnungseigentümer wegen der vorhabenbedingten Verschattung im Sinne von § 9a Abs. 2 Halbsatz 2 WEG eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.
158 bb) Unabhängig von dem Vorstehenden führt der Vortrag der Klägerin auch nicht auf einen Abwägungsfehler im Hinblick auf die vorhabenbedingte Verschattung ihres Grundstücks.
159 (1) Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 44 f., Ziffer A.4.6) bewältigt den durch vorhabenbedingte Verschattung ausgelösten Konflikt, indem er die Beigeladene gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verpflichtet, den Eigentümern von abschließend aufgezählten 52 Wohneinheiten, einer Kindertagesstätte und zwei Gebäuden – darunter den Eigentümern von elf Wohneinheiten auf dem Grundstück der Klägerin […] – eine angemessene Entschädigung in Geld für die auf die Lärmschutzwände zurückzuführende erhebliche Minderung der Belichtung von Wohn- oder Aufenthaltsräumen zu leisten. Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, deren Erreichen den Entschädigungsanspruch auslöst, setzt der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des Verschattungsgutachtens vom 9. Februar 2023 (Planunterlage 22) auf eine vorhabenbedingte Abnahme der Besonnung um mehr als 30 % fest.
160 Zur Begründung der Entschädigungsregelung führt der Planfeststellungsbeschluss aus, die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Eigentümer könnten nur durch eine Entschädigung in Geld kompensiert werden. Die vorhabenbedingte Verschattung sei nicht durch alternative bauliche Maßnahmen vermeidbar (vgl. hierzu und zum Folgenden PFB, S. 293 ff.): Das Verschattungsgutachten prüfe in nachvollziehbarer Weise, wie sich die Besonnung bei transparenten Lärmschutzwänden verändere, bei denen der transparente Anteil 1,5 m, 3 m und 5 m betrage. Für diese sei zwar erwartungsgemäß eine höhere Besonnung prognostiziert worden. Jedoch stünden transparente Lärmschutzwände derzeit nicht in zugelassener schalltechnisch hochabsorbierender Ausführung zur Verfügung. Außerdem gehe die transparente Wirkung durch Verschmutzungen wie Graffiti nahezu komplett verloren und transparente Wände führten zu störenden Lichtreflexionen. Sofern zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens eine zugelassene transparente hochabsorbierende Lärmschutzwand zur Verfügung stehe, die mit der konventionellen Bauart nachweislich lärmschutztechnisch gleichwertig sei, stehe es der Beigeladenen allerdings frei, stattdessen diese zu errichten. Auch aktive Schutzmaßnahmen gegen Verschattungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schieden angesichts der Natur dieser Beeinträchtigungen aus.
161 (2) Die dagegen erhobenen Rügen der Klägerin führen nicht auf einen Abwägungsfehler.
162 (a) Die Klägerin wendet ein, die Beklagte verkenne, dass die festgesetzte 30 %-Schwelle teilweise ganz erheblich überschritten werde. Bei den klägerischen Wohneinheiten nehme dies extreme Ausmaße an. So betrage die Abnahme der Besonnung in der […] bis zu 88 % und in der […] bis zu 85 % (vgl. hierzu auch Planunterlage 22, S. 24 f.). Der Planfeststellungsbeschluss habe diese Einzelfälle bei der Entschädigungsregelung nicht hinreichend berücksichtigt. Die insgesamt 52 betroffenen Gebäude könnten nicht deshalb einheitlich betrachtet werden, weil ihre Verschattung um über 30 % zunehme. Der Planfeststellungsbeschluss habe abwägungsfehlerhaft darauf verzichtet, die Höhe der Entschädigung nach dem Ausmaß der jeweiligen Belastung festzulegen. Der Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 93 ff., 194 BauGB genüge hierzu nicht.
163 Diese Einwände greifen nicht durch.
164 (aa) Zunächst begegnet die Festsetzung der den Entschädigungsanspruch auslösenden Zumutbarkeitsschwelle auf eine vorhabenbedingte Abnahme der Besonnung um mehr als 30 % keinen rechtlichen Bedenken.
165 Die Zumutbarkeit zusätzlicher Verschattung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, existieren nicht (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 4/04, juris Rn. 58; zum Folgenden VGH Kassel, Urt. v. 6.3.2024, 4 C 198/20.N, juris Rn. 46 m.w.N.). Die hierzu bestehenden DIN-Normen (DIN 5034-1 oder DIN EN 17037 zum „Tageslicht in Innenräumen“) sind als private Regelwerke nicht verbindlich. Die DIN 5034 dient im Übrigen nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards für die Besonnung zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 4/04, juris Rn. 58). Dasselbe gilt für die Empfehlungen zur Besonnungsdauer nach der DIN EN 17037. Die Einhaltung dieser Empfehlungen begründet deshalb nicht ohne weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung; umgekehrt folgt aber auch nicht allein aus ihrer Nichteinhaltung bereits die Unzumutbarkeit einer Verschattung. Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (VGH München, Urt. v. 18.7.2014, 1 N 13.2501, juris Rn. 35). Deshalb ist die Zumutbarkeit der Verschattung im Fach- wie im Bauplanungsrecht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 6.3.2024, a.a.O.). Von diesem Maßstab ausgehend hat z.B. das Bundeverwaltungsgericht eine Abnahme der Besonnung in einem ländlich geprägten Wohngebiet um bis zu einem Drittel für nicht mehr zumutbar gehalten; eine Verschattung in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders kostbar empfunden wird, um etwa 17 % hat es dagegen noch als zumutbar angesehen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.; dem folgend z.B. VGH Kassel, Urt. v. 17.11.2011, 2 C 2165/09.T, juris Rn. 276). Demgegenüber wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot innerhalb einer verdichteten städtischen Wohnbebauung auch eine erheblich weitergehende Verschattungswirkung noch als zumutbar angesehen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 6.3.2024, 4 C 198/20.N, juris Rn. 48 m.w.N.).
166 Von diesen Maßstäben ausgehend hat die Beklagte die „im oberen Bereich“ festgesetzte Zumutbarkeitsschwelle einer Verschattung von mehr als 30 % rechtsfehlerfrei mit der innerstädtischen Lage der betroffenen Gebäude und der historisch gewachsenen Bestandsituation begründet. Die von dem Vorhaben berührten Bereiche seien angesichts der dichten Bebauung des Umfelds vorbelastet. Unter Berücksichtigung der bauplanungsrechtlichen Situation wären auch eine verdichtende Bebauung oder ähnliche städtebauliche Entwicklungen im Umfeld des Vorhabens hinzunehmen (PFB, S. 293).
167 (bb) Die Entschädigungsregelung berücksichtigt auch die individuellen Betroffenheiten durch vorhabenbedingte Verschattung in angemessener Weise. Die Beklagte hat die in einzelnen Fällen erhebliche Verschattungswirkung im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich gewürdigt (PFB, S. 115: „Vor allem im Nahbereich zum Bauvorhaben treten z.T. erhebliche Zunahmen der Verschattung auf. Die Verschattung ist vor allem in den unteren Geschossen am höchsten und nimmt mit zunehmender Höhe ab (näheres in Unterlage 22).“). Die Entschädigungsregelung verpflichtet die Beigeladene, den Eigentümern bestimmter Grundstücke, bei denen eine auf die Lärmschutzwände zurückzuführende erhebliche Minderung der Belichtung von Wohn- oder Aufenthaltsräumen auftreten wird, für den „hierdurch bedingten Nutzungs- und Wertverlust eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten“. Die Entschädigung sei „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Betroffenen unter entsprechender Anwendung der §§ 93 ff., § 194 BauGB zu ermitteln“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die genaue Höhe der Entschädigung unter konkreter Würdigung der Betroffenheit im Einzelfall zu bestimmen ist. Da maßgebliches Kriterium der durch die Verschattung verursachte Nutzungs- und Wertverlust ist, wird deren Ausmaß im Einzelfall für die Bestimmung der Entschädigungshöhe maßgeblich sein. Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das – wie bereits oben ausgeführt – von seiner Aufgabenstellung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden.
168 (b) Die Klägerin rügt weiter, die Berechnungsergebnisse des Verschattungsgutachtens würden sich auf die DIN EN 17037 beziehen. Diese befasse sich jedoch nicht mit Besonnung, sondern der Versorgung von Räumen mit Tageslicht, und gelte erst seit August 2021. Maßgeblich müsse der Zeitpunkt der Planung der Gebäude sein, damals habe 1H als Abstandsfläche gegolten und als Mindestanforderung die DIN 5034.
169 Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil die genannten DIN-Normen wie ausgeführt nur private Regelwerke und keine Rechtsnormen sind, auf deren verbindliches Inkrafttreten zu einem bestimmten Zeitpunkt es ankommen könnte. Eine Rechtsverbindlichkeit dieser Regelwerke nehmen auch weder das Verschattungsgutachten noch der daran anknüpfende Planfeststellungsbeschluss an. Beide gehen vielmehr in Übereinstimmung mit der oben dargestellten Rechtsprechung davon aus, es bestünden keine verbindlichen normativen Vorgaben zur konkreten Beurteilung einer Verschattung; diese sei unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Planunterlage 22, S. 13; PFB, S. 293). Im Übrigen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 134), nicht der einer vorausgehenden Bauplanung. Unabhängig davon legt die Klägerin auch nicht dar, welcher inhaltliche Unterschied sich aus ihrer Sicht bei den Verschattungsprognosen ergeben hätte, wenn diese nur unter Heranziehung der Empfehlungen der DIN 5034 vorgenommen worden wären. Zuletzt ist auch – abgesehen davon, dass insoweit ebenfalls die Regelung im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses, nicht der Planung des klägerischen Gebäudes maßgeblich wäre – die der Vorschrift des § 6 HBauO zu Grunde liegende Wertung zu den einzuhaltenden Abstandsflächen nicht übertragbar, weil die Norm gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBauO für den vorliegenden Sachverhalt keine Geltung beansprucht. Danach gilt die Hamburgische Bauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist eine Anlage des öffentlichen Verkehrs.
170 (c) Die Klägerin wendet weiter ein, der Planfeststellungsbeschluss hätte sich in der Abwägung nicht hinreichend mit der Möglichkeit einer Verschattungsreduzierung durch Lärmschutzwände mit transparenten Elementen, gegebenenfalls als Mischkonstruktion aus transparenten und nicht transparenten Teilen, auseinandergesetzt. Er komme fehlerhaft und entgegen der gutachterlichen Einschätzung zu dem Ergebnis, die Beigeladene sei nicht zur Errichtung transparenter Lärmschutzwände zu verpflichten; stattdessen stelle sie diese Entscheidung in das Ermessen der Beigeladenen.
171 Auch diese Einwände führen nicht auf einen Abwägungsmangel. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich in der Abwägung ausführlich und ohne Rechtsfehler mit einer möglichen Reduzierung der Verschattungswirkung durch den Einsatz transparenter Lärmschutzwände auseinander (PFB, S. 298 ff.).
172 (aa) Dabei verwirft die Beklagte zunächst in nachvollziehbarer Weise den Einsatz einfach absorbierender transparenter Lärmschutzwände (PFB, S. 298 f.). Diese führten zu höheren Kosten pro Schutzfall und seien nicht hochabsorbierend. Der Einbau nicht hoch absorbierender Elemente würde angesichts der Anordnung an den Außenseiten der Überbauten und der daher beidseitigen Schalleinwirkungen auf die Lärmschutzwände zu Reflexionen der auf der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße vorherrschenden Emissionen aus Straßenverkehrslärm führen (vgl. auch Verschattungsgutachten, Planunterlage 22, S. 46). Abgesehen davon sei die rechnerisch vorausgesetzte Lichtdurchlässigkeit transparenter Lärmschutzwände nach deren baulicher Fertigstellung theoretischer Natur, da die Lichtdurchlässigkeit zum einen durch eine erhebliche Verschmutzung aufgrund von Betriebs- und Umwelteinflüssen, zum anderen durch die vor Ort unzweifelhaft bestehende Graffiti-Problematik beeinträchtigt werde. Angesichts der örtlichen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass die transparente Wirkung von Lärmschutzwänden durch Graffiti binnen weniger Tage vollständig aufgehoben sei (vgl. auch Verschattungsgutachten, a.a.O.). Die zur Aufrechterhaltung möglichst großer Lichtdurchlässigkeit erforderliche Reinigung müsste in einer Frequenz erfolgen, welche die Kosten pro Schutzfall zusätzlich deutlich erhöhen würde, und werde unter den Bedingungen des räumlich eingeschränkten Brückenbauwerks durch den Zugbetrieb erschwert.
173 Dieser Teil der Abwägung wird nicht durch den Einwand der Klägerin in Frage gestellt, dass genaue Angaben zu Zeitaufwand und Kosten der Reinigung von Lärmschutzwänden fehlten und dieser Mehraufwand jedenfalls durch die positive Wirkung transparenter Lärmschutzwände auf die Lebensqualität der Betroffenen überwogen werde. Die Annahme, dass die für die Aufrechterhaltung der Lichtdurchlässigkeit gebotene regelmäßige Reinigung von Verschmutzung und Graffiti dauerhaft erhebliche Kosten verursachen würde, ist ohne weiteres einsichtig. Eine genauere Ermittlung der Höhe dieser Kosten war im Übrigen auch deshalb nicht geboten, weil auch eine regelmäßige Reinigung der einfach absorbierenden Lärmschutzwände nicht das von der Beklagten in der Abwägung ebenfalls angeführte Problem lösen würde, dass diese den Verkehrslärm von der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße reflektieren würden.
174 (bb) Der Planfeststellungsbeschluss führt weiter in nachvollziehbarer Weise aus, die Beigeladene sei auch nicht zum Einbau hochabsorbierender transparenter Lärmschutzwände zu verpflichten (PFB, S. 299 ff.). Zugelassene hochabsorbierende transparente Lärmschutzwände stünden nicht zur Verfügung. Die als MetaWindow bezeichnete Bauart transparenter hochabsorbierender Lärmschutzwände habe bisher lediglich eine Erprobungszulassung des Eisenbahn-Bundesamtes erhalten. Zudem könne die im Verschattungsgutachten beim Einbau von absorbierenden transparenten Lärmschutzwänden als erreichbar erachtete Reduzierung der Anzahl betroffener Wohneinheiten mit Verschattungszunahme von mehr als 30 % (vgl. Planunterlage 22, S. 42 ff. […]) auf hochabsorbierende transparente Lärmschutzwände der Bauart MetaWindow nicht übertragen werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das MetaWindow konstruktiv in erheblichem Maße aus nicht transparenten Metallteilen von einiger Tiefe (ca. 30 cm) bestehe, die mit der Transparenz der herkömmlichen einfach absorbierenden Lärmschutzwände nicht vergleichbar seien, welche Grundlage der Berechnungen des Verschattungsgutachtens seien. Die verschattungsmindernde Wirkung mit transparenten Elementen im Sinne des Verschattungsgutachtens ließe sich mithin nur erzielen, wenn stattdessen Abstriche beim Schallschutz gemacht würden. Derartige Abstriche seien jedoch nicht gerechtfertigt. Außerdem sei davon auszugehen, dass auch die (durch die rückwärtige zerklüftete Bauweise mit Metallverstrebungen ohnehin geminderte) teilweise Durchsichtigkeit dieser Lärmschutzwände durch Verschmutzung, Graffiti und anderen Vandalismus innerhalb kürzester Zeit aufgehoben wäre. Der Einbau hochabsorbierender transparenter Lärmschutzwände sei nach alledem nur dann zugelassen, wenn er in jeder Hinsicht gegenüber dem Einbau hochabsorbierender nicht transparenter Lärmschutzwände unschädlich sei. Neben der formalen Zulassung und der Schallschutzwirkung gegenüber Emissionen aus dem Eisenbahnbetrieb setze dies unter anderem die Gleichwertigkeit hinsichtlich von außen wirkender Emissionen aus dem Straßenverkehr voraus.
175 Der dagegen gerichtete Einwand der Klägerin, die Beklagte habe den Sachverhalt insoweit unzureichend ermittelt, als sie ausführe, die transparenten hochabsorbierenden Lärmschutzwände der Bauart „MetaWindow“ besäßen noch keine hinreichende Zulassung, greift nicht durch. Gleiches gilt für die Rüge, es stelle sich die Frage, warum eine Erprobungszeit vier Jahre dauere und die Beigeladene diese Lärmschutzwände an Streckenabschnitten der S4 verwende, während dies im vorliegenden Fall nicht möglich sein solle. Es ist von der Klägerin nicht ansatzweise dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass die Feststellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 299 f.), die Lärmschutzwand der Bauart „MetaWindow“ habe bisher lediglich eine Erprobungszulassung des Eisenbahn-Bundesamtes erhalten, unzutreffend sein könnte. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung die Erprobungszulassung des Eisenbahn-Bundesamts vom 16. November 2023 vorgelegt (Anlage B 4 zur Klageerwiderung v. 2.8.2024). Nach dem Bescheid (Ziffer 2.16.1) hat die Erprobung die Handhabung auf der Baustelle und die mit der Errichtung der Lärmschutzanlage im Zusammenhang stehenden Aspekte, wie die Einhaltung der Einbautoleranzen und die Eignung der angewandten Bauverfahren, insbesondere die Funktionalität im Betrieb und die Dauerhaftigkeit und Funktionsfähigkeit der Bauweise, zu überprüfen. Der Bescheid (Ziffer 3 sowie Begründung S. 14) ist bis zum 30. November 2028 befristet, um regelmäßige Fortschreibungen der eisenbahnspezifischen technischen Baubestimmungen ausreichend würdigen und die während der Erprobung gewonnenen Erkenntnisse zur Fortentwicklung und Optimierung der Zulassungsgegenstände nutzen zu können. Dass für Lärmschutzwände der Bauart „MetaWindow“ eine Regelzulassung existiert, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
176 Unabhängig von dem Vorstehenden hat die Erprobungszulassung auch nur eine gleisseitig absorbierende Bauausführung zum Gegenstand (vgl. Bescheid vom 16.11.2023, Anlage B4, S. 12 f.). Nach der betriebslärmbezogenen Abwägung der Beklagten sind im Vorhabenbereich jedoch nur Lärmschutzwände mit beidseitig hochabsorbierender Wirkung geeignet, auch den straßenseitigen Verkehrslärm hinreichend zu absorbieren und nicht zu reflektieren.
177 (d) Weiter wendet die Klägerin ein, die Beklagte habe die Möglichkeit einer Verringerung des Lärmschutzes zur Erhöhung der verbleibenden Besonnung nicht hinreichend erwogen. Da durch den aktiven Lärmschutz sowieso kein voller Schutz vor der Lärmbelastung zu erzielen sei, hätte die Beklagte weniger belastende Lärmschutzmaßnahmen wie Niedrig-Schallschutzwände in Kombination mit Maßnahmen direkt am Gleis und deren Wirkungen auf die Verschattung prüfen und bewerten müssen. Stattdessen räume sie abwägungsfehlerhaft dem Schutz der Nachbarschaft vor Eisenbahnlärm Vorrang vor der Belastung einzelner Wohngebäude durch Verschattung ein.
178 Auch dieser Einwand führt nicht auf einen Abwägungsfehler: Zwar räumt der Planfeststellungsbeschluss dem Schutz der Nachbarschaft vor Betriebslärm im Ergebnis Vorrang vor der Belastung einzelner Wohngebäude durch Verschattung ein. Dies ist jedoch das Ergebnis eines rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsvorgangs (S. 294 ff.), in dem sich die Beklagte durchaus mit der Möglichkeit einer Absenkung der Lärmschutzwände und den von der Klägerin geforderten „Maßnahmen am Gleis“ auseinandergesetzt hat. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, technische Lösungen, die eine Einhaltung der Lärmvorsorgeansprüche mit Lärmschutzwänden reduzierter Bauhöhe oder unter Hinwegdenken der Lärmschutzwände alternativ ermöglichen würden, stünden nicht zur Verfügung, zumal selbst unter Einsatz der Schienenstegdämpfer und unter Berücksichtigung der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h Lärmbetroffene auf passiven Lärmschutz verwiesen werden müssten (PFB, S. 294 f.). Eine Absenkung der Lärmschutzwände würde zu einer weiteren Verschlechterung des Lärmschutzes, auch für die zahlreichen Anwohner ohne relevante Beeinträchtigung durch Verschattung, führen (zum Folgenden PFB, S. 298). Bereits mit 5 m hohen Lärmschutzwänden seien mehrere Schutzfälle nur durch zusätzlichen passiven Lärmschutz lösbar (u.a. an den Gebäuden […], vgl. PFB, S. 37). Eine Absenkung der Lärmschutzwände, verbunden mit einer weiteren Erhöhung der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nachrangig passiv zu lösenden Lärmschutzfälle, sei unangemessen. Bereits das Zurückbleiben der Bauhöhe von 5 m hinter den technisch möglichen 6 m sei ein Kompromiss zur Vermeidung von Verschattungen, die mit Lärmschutzwänden maximaler Bauhöhe einhergingen. Insoweit hatte der Planfeststellungsbeschluss bereits zuvor im Kontext städtebaulicher Erwägungen festgestellt, dass sich die durch den betriebsbedingten Lärm ausgelösten Schutzfälle durch niedrigere Lärmschutzwände in Verbindung mit weiteren Schutzmaßnahmen am Gleis, insbesondere Schienenstegabschirmungen, nicht angemessen lösen lassen. Die verringerte Zahl der bei Absenkung der Lärmschutzwände auf 4 m oder weniger gelösten Schutzfälle wäre durch die sehr kostenintensive Maßnahme der Schienenstegabschirmungen zu kompensieren, was die Kosten pro gelöstem Schutzfall sprunghaft anwachsen ließe (PFB, S. 275). Diese Erwägung kann sich auf die Untersuchung der betriebsbedingten Schallimmissionen vom 18. Januar 2023 stützen, wonach die Gesamtkosten für eine solche Lösung in dem Bereich nördlich der Gleise gegenüber der gewählten Variante mit 5 m hohen Lärmschutzwänden ca. 650.000 Euro höher wären, aber immer noch weniger Lärmschutzfälle lösen würde (Planunterlage 17.1, S. 33). Der Planfeststellungsbeschluss prüft abgesehen von den bereits erwähnten Schienenstegabschirmungen auch weitere „Maßnahmen direkt am Gleis“. Er sieht unter Ziffer A.4.5.2 (PFB, S. 36) den Einbau einer akustisch wirksamen Unterschottermatte von km 290,543 bis km 290,651 und den Einsatz von Schienenstegdämpfern auf allen Richtungsgleisen der beiden Strecken 6100 Berlin-Spandau – Hamburg-Altona bzw. 1240 Hamburg Sternschanze (Messe) – Hamburg Holstenstraße im Bereich des Brückenbauwerks vor (vgl. hierzu auch die Begründung des PFB, S. 115, 131, 194, 255, 256, 294 f., 298). Im Übrigen geht die Beklagte davon aus, dass die bereits beim Bestandsbauwerk bestehenden Schienenschmiereinrichtungen wieder eingebaut werden, sodass insoweit keine Änderung an der immissionsrelevanten Technik des Fahrwegs eintritt und stellt hierzu fest, die Gleisanlagen würden nach Fertigstellung des Vorhabens dem „neuesten Stand der Technik an Gleisen“ entsprechen (PFB, S. 254). Unter Berücksichtigung der Klagebegründung ist nicht ersichtlich, dass diese tatsächlichen Feststellungen der Beklagten unzutreffend sind, dass der auf ihnen beruhende Abwägungsvorgang fehlerhaft ist oder dass eine Disproportionalität des Ergebnisses dieser Abwägung zwischen den Interessen Lärmbetroffener auf der einen und Verschattungsbetroffener auf der anderen Seite besteht.
179 c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Beklagte habe die vorhabenbedingte Feinstaubbelastung und die Auswirkungen des Vorhabens auf das Mikroklima im Bereich ihres Grundstücks abwägungsfehlerhaft bewertet.
180 aa) Auf der Grundlage des fristgerechten Klagevorbringens ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit gemäß § 9a Abs. 2 Halbsatz 1 WEG Belange geltend macht, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben. Sie hat innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die vorhabenbedingte Feinstaubbelastung und die behauptete Veränderung des Mikroklimas den räumlichen Bereich ihres Gemeinschaftseigentums beeinträchtigen würde. Der Sache nach bezieht sich ihr Vortrag zur Wirkung der Baumverluste vielmehr auf die „Gesundheit der Anwohnenden“ (Schriftsatz vom 4.7.2025, S. 2, 7, 9), insbesondere wegen der klimatischen Verhältnisse in den Wohnungen vor allem in der Nacht (ebda., S. 4 ff.). Die klimatischen Verhältnisse in den Wohnungen und die Gesundheitsbelange ihrer Bewohner betreffen jedoch den räumlichen Bereich des Sondereigentums. Eine Prozessführungsbefugnis folgt insoweit auch nicht aus § 9a Abs. 2 Halbsatz 2 WEG. Es ist weder innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Belange der Wohnungseigentümer wegen der geltend gemachten Feinstaubbelastung und Veränderung des Mikroklimas eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.
181 bb) Unabhängig von dem Vorstehenden ist auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die vorhabenbedingte Feinstaubbelastung und die Auswirkungen des Vorhabens auf das Mikroklima im Bereich des klägerischen Grundstücks abwägungsfehlerhaft bewertet hat
182 (1) Der landschaftspflegerische Begleitplan (zum Folgenden Planunterlage 15.0, S. 8, 18) führt hierzu aus, das Vorhaben sei aufgrund der Erneuerung in gleichen Dimensionen, seines geringen Flächenumfangs und der örtlichen Situation nicht geeignet, die klimatischen Verhältnisse oder die Luftqualität dauerhaft zu beeinträchtigen. Deshalb könne sich die Bestandsdarstellung im Wesentlichen auf die bauzeitlich beanspruchten Gehölzbestände und die unmittelbare Umgebung beschränken. Das Lokalklima werde stark von der angrenzenden Bebauung geprägt, die eine Temperaturerhöhung und verzögerte nächtliche Abkühlung bewirke. Der Gehölzbestand übernehme die Funktion der Staubfilterung innerhalb der Vegetationsperiode und der lokalen Frischluftproduktion. Die Wirkung der Gehölzbestände bleibe im Wesentlichen auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt. Der Bahndamm bilde eine gewisse Barriere, Durchlüftungsbahnen seien jedoch nicht vorhanden. Die Verkehrsflächen und bebauten Bereiche stellten klimatische Belastungsbereiche dar, die durch ihre Aufheizung und verkehrsbedingte Emissionen zur Luftbelastung des Stadtraums beitrügen. Es sei von baubedingten Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft durch Baustellenlärm und Stäube auszugehen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme 001_V (u.a. Einsatz emissionsarmer Baumaschinen und -fahrzeuge) sowie bei ordnungsgemäßem Baubetrieb ergäben sich jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Auf die mikroklimatische bzw. lufthygienische Situation habe der bauzeitliche und anlagebedingte Verlust von Vegetation keine erheblichen Auswirkungen.
183 Der UVP-Bericht (zum Folgenden Planunterlage 23.1, S. 3, 6, 44 f., 65) führt zum Schutzgut Klima/Luft aus, durch den Baubetrieb könne es zu kurzfristigen und punktuellen Abgas- und Staubbelastungen der Luft kommen. Bauzeitlich ergäben sich daraus jedoch keine Änderungen für das Lokalklima. Baubedingte Beeinträchtigungen des Schutzguts seien somit nicht zu erwarten. Durch das geplante Vorhaben ergäben sich auch keine anlagebedingten Auswirkungen auf das Lokalklima. Eine Verschlechterung des bestehenden Wärmeinseleffekts sei durch die neuen Anlagen nicht zu erwarten. Für den Verlust der im Baufeld stehenden Gehölzbestände und Bäume mit mehr als 25 cm Stammdurchmesser seien Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Dies betreffe auch die entsprechende Beeinträchtigung des Stadtbildes und der zugehörigen Entwicklungsfunktion für den Naturhaushalt. Gemäß Stadtklimaanalyse im Rahmen des Landschaftsprogramms sei der Untersuchungsraum als Siedlungsraum mit hohem Wärmeinseleffekt einzustufen. Der Kaltluftvolumenstrom sei überwiegend gering und nur kleinräumig im Bereich der Hauptverkehrskreuzung als mäßig einzustufen. Kaltluftgebiete und Gewässernetz seien relativ weit entfernt. Dem Untersuchungsraum komme damit keine Bedeutung als Frischluftentstehungsgebiet und auch keine entsprechende Schneisenfunktion zu. Für Klimaanpassungsmaßnahmen flächenhafter Ausprägung sei das Gebiet aufgrund der Verkehrs- und Siedlungsstrukturen ebenfalls nicht von besonderer Eignung gegenüber anderen Verdichtungsraumbereichen. Die Bedeutung für das Lokalklima sei insgesamt als gering einzustufen. Die Empfindlichkeit des Lokalklimas hinsichtlich des Vorhabens sei gering, weil es sich um stark vorbelastete Siedlungs- und Verkehrsflächen handle. Kalt- und Frischluftbahnen seien gegenüber Zerschneidung, Hemmung oder Umleitung des Kalt- und Frischluftflusses grundsätzlich hoch empfindlich. Entsprechende Gebiete befänden sich jedoch im Untersuchungsraum nicht. Durch den Baubetrieb könne es zu kurzfristigen und punktuellen Abgas- und Staubbelastungen der Luft kommen. Bauzeitlich ergäben sich jedoch daraus keine Änderungen für das Lokalklima und damit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft.
184 Auf dieser Grundlage stellt die Beklagte bei ihrer Bewertung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss fest (vgl. zum Folgenden PFB, S. 124, 133, 139), durch den Baubetrieb könne es zu kurzfristigen und punktuellen Abgas- und Staubbelastungen der Luft kommen. Bauzeitlich ergäben sich daraus jedoch keine Änderungen für das Lokalklima. Durch das geplante Vorhaben ergäben sich auch keine anlagebedingten Auswirkungen auf das Lokalklima. Die Auswirkungen auf das globale Klima infolge der Vegetationsrückschnitte seien als marginal zu bewerten, da es sich insgesamt um eine überschaubare Anzahl an Bäumen und Flächen handele und die gefällten Bäume nach Bauabschluss durch Neupflanzungen ersetzt würden. Gehölze und Bäume böten Schatten und filterten Staub, der von der Bahn aufgewirbelt werde. Ein Verlust solcher Gehölzstrukturen in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung sei eine erhebliche Beeinträchtigung. Jedoch könne der Verlust durch die Anlage der Lärmschutzwände gemildert werden, die Stäube zum Teil abschirmen könnten. Zudem könne der bau- und anlagebedingte Verlust von kleinklimatisch und lufthygienisch wirksamen Strukturen auf einem Teil des Eingriffsbereichs durch Neupflanzungen im Rahmen der Kompensationsverpflichtungen ausgeglichen werden. Zu den vorhabenbedingten Luftschadstoffen führt die Beklagte außerdem aus, es ergäben sich aus betrieblicher Sicht durch das Vorhaben keine Änderungen zum aktuellen Zustand hinsichtlich der Entstehung und der Verteilung der Luftschadstoffe. Die im unmittelbaren Nahbereich der Trasse anfallenden, immissionsrelevanten Feinstaubbelastungen würden durch die geplanten und vorhandenen Lärmschutzwände abgeschirmt, sodass hinter den Wänden gegenüber dem derzeitigen Zustand sogar geringere Feinstaubimmissionen zu erwarten seien. Allerdings sei durch den Baustellenverkehr im Umfeld des Baufeldes sowie entlang der Baustraßen bauzeitlich mit erhöhten Staub- und Abgasimmissionen zu rechnen. Die temporäre Belastung werde durch geeignete Maßnahmen (Beregnungseinrichtungen, Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.B. mit Partikelfiltern usw.) gemindert, um nachteilige Umweltauswirkungen zu reduzieren (vgl. zu diesen Maßnahmen PFB, S. 42 f.). Zusammenfassend führt die Beklagte schließlich aus (PFB, S. 146), die Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima seien als gering zu bewerten.
185 (2) Die von der Klägerin dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch:
186 (a) Der von der Klägerin gesehene Widerspruch in den Planungsunterlagen bei der Beurteilung vorhabenbedingter Feinstaubimmissionen besteht nicht. Insbesondere verkennt die Beklagte nicht, dass durch das Vorhaben zusätzlicher Feinstaub entstehen kann. Sie differenziert in ihrer Betrachtung zwischen bau- und betriebsbedingten Feinstaubimmissionen. Lediglich im Hinblick auf die Entstehung und Verteilung betriebsbedingter Feinstaubimmissionen geht sie davon aus, es seien im Vergleich zum Ist-Zustand keine Änderungen durch das Vorhaben zu erwarten. Dagegen geht die Beklagte in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin davon aus, dass durch den Baubetrieb zusätzliche Staub- und Abgasimmissionen zu erwarten seien.
187 (b) Die Klägerin wendet ferner ein, der Bereich des Vorhabens sei seit 2011 von der Beklagten als Raumbereich mit hoher bis sehr hoher bioklimatischer Belastung und mit prioritärem Handlungsbedarf erkannt worden und das Lokalklima sei bereits heute erheblicher Belastung ausgesetzt. Aus dem UVP-Bericht werde nicht deutlich, worauf die Annahme basiere, es seien trotz der Entfernung der das Lokalklima regulierenden Bäume an der […] keine Auswirkungen auf das Lokalklima zu erwarten. Ebenso sei es nicht nachzuvollziehen, warum der landschaftspflegerische Begleitplan davon ausgehe, der vorhabenbedingte Verlust von Vegetation habe auf die mikroklimatische bzw. lufthygienische Situation keine erheblichen Auswirkungen. Die Bäume erfüllten für die unmittelbare Nachbarschaft eine maßgebliche Funktion bei der Staubfilterung, Frischluftproduktion und Hitzevorsorge durch Beschattung und Verdunstung. Ohne sie würde es zu weiteren Belastungen der Gesundheit der Anwohner – insbesondere durch höhere nächtliche Temperaturen in den Wohnungen – in diesem bereits jetzt stark belasteten Gebiet kommen. Diese negativen Auswirkungen hätten zumindest als abwägungserhebliche Belange in die Entscheidung einbezogen werden müssen.
188 Auch diese Rügen greifen nicht durch. Sie führen insbesondere nicht auf einen Fehler bei der Ermittlung und Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange. Die Einschätzung der Klägerin zur erheblichen Vorbelastung der Schutzgüter Klima und Luft im vorhabenbetroffenen Bereich deckt sich mit der Bestandsaufnahme im UVP-Bericht (hierzu UVP-Bericht, S. 44 f.). Dieser leitet allerdings in nachvollziehbarer Weise gerade aus der starken Vorbelastung des Vorhabenbereichs eine geringe Bedeutung des Bereichs für das Lokalklima und dementsprechend eine „geringe Empfindlichkeit des Lokalklimas hinsichtlich des Vorhabens“ ab. Abgesehen davon erkennt die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich an, dass die Bäume an der […] eine kleinklimatische und lufthygienische Funktion haben und ihre Fällung in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt (PFB, S. 139). Auch im Rahmen der Gesamtabwägung führt die Beklagte aus, die baubedingte Fällung der Bäume an der […] sei von erheblichem Gewicht (PFB, S. 391). Ihre Abwägung kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist, um die von ihr im Einzelnen dargelegten Vorteile eines einteiligen viergleisigen – und damit weniger breiten – Überbaus zu realisieren (PFB, S. 209, 391). Zu den Nachteilen zweier Überbauten führt der Planfeststellungsbeschluss – wie bereits oben zur Variantenprüfung dargestellt – aus, diese führten zu einem größeren Flächenbedarf in der Breite mit zusätzlichen Inanspruchnahmen von Grundstücken, einer längeren Bauzeit mit längeren Sperrpausen aufgrund zweier Einschwenkungsvorgänge und einem zusätzlichen Bedarf an Baustelleneinrichtungsflächen (PFB, S. 186). Zudem sieht die Beklagte die Beeinträchtigungen durch die Baumfällungen durch den Bau der staubabschirmenden Lärmschutzwände gemildert und durch die vorgesehenen Neupflanzungen ausgeglichen (PFB, S. 139).
189 (c) Der weitere Einwand der Klägerin, die nicht an dieser Stelle vorgesehene Ersatzbepflanzung könne keinen positiven Einfluss auf die Nachbarschaft an der […] haben, beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass dort keine Neupflanzungen geplant seien. Aus den Anlagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planunterlagen 15.1 und 15.2) ergibt sich jedoch, dass in dem unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Bereich der […] für insgesamt elf zu fällende Bäume (acht auf der Süd- und drei auf der Nordseite) in Durchführung der Ausgleichsmaßnahme 006_A sechzehn Ersatzpflanzungen (elf auf der Süd- und fünf auf der Nordseite) vorgesehen sind. Auch über die unmittelbare Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks hinaus gilt für den gesamten Bereich der […], dass gemäß der Ausgleichsmaßnahme 006_A Ersatzpflanzungen gerade im Bereich der gefällten Bäume geplant sind: Die Anlagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planunterlagen 15.1 und 15.2) weisen für insgesamt 42 gefällte Bäume entlang der […] 45 neue Pflanzungen aus (ein weiterer Baum wird an der […] gepflanzt).
190 (d) Soweit die Klägerin ferner rügt, die Neupflanzungen stellten keine volle Kompensation dar, weil sie viele Jahre bräuchten, um auf das Maß der bis zu 60 Jahre alten Bestandsbäume anzuwachsen, so führt dies auf keinen Abwägungsfehler. Die Anwachsphase neu angepflanzter Bäume versteht sich von selbst (vgl. im Kontext des Ausgleichs und Ersatzes im Rahmen von § 15 Abs. 2 BNatschG auch BVerwG, Beschl. v. 29.10.2020, 7 VR 7/20, NVwZ 2021, 575, juris Rn. 19). Es kann deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie der Beklagten bewusst war und sie berücksichtigt hat, dass die Ersatzpflanzung keine sofortige Vollkompensation darstellt (so auch der Schriftsatz der Beklagten vom 2.8.2024, S. 20), dies jedoch in Abwägung mit den für die Beseitigung der Bäume streitenden Belangen hingenommen hat.
191 (e) Zuletzt führt der Einwand, der Planfeststellungsbeschluss habe dem Belang des reibungslosen Bauablaufes und des Zugverkehrs „einseitig den Vorrang“ gegenüber dem Schutz des Lokalklimas und damit der Gesundheit der Anwohnenden eingeräumt, nicht auf einen Abwägungsfehler. Es liegt im Kernbereich des Abwägungsspielraums der Beklagten, bestimmte Belange hinter anderen von ihr höher gewichteten Belangen im Ergebnis zurücktreten zu lassen. Abwägungsfehlerhaft ist dies nur, wenn der Ausgleich in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Eine solche Disproportionalität ergibt sich auf der Grundlage des Klagevorbringens jedoch nicht. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Beklagte hätte den Belang des Schutzes des Mikroklimas mit den gegenläufigen Belangen in einen angemessenen Ausgleich bringen müssen, insbesondere durch die Wahl der Variante eines zweiteiligen Brückenüberbaus, der die Baumfällungen nicht in diesem Maße erforderlich gemacht hätte. Dieser pauschale Einwand setzt sich jedoch nicht hinreichend mit den für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen der Beklagten zu den Nachteilen einer zweiteiligen Brückenkonstruktion auseinander.
192 d) Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich, die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses sei fehlerhaft, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG die Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit des Vorhabens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Hieraus folgt bereits deshalb kein von der Klägerin rügefähiger Abwägungsmangel, weil diese durch einen solchen nicht in einem eigenen Belang betroffen wäre.
193 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 10 des Klimaschutzgesetzes in der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 13. Februar 2024 geltenden Fassung (KSG a.F.). werden durch das Klimaschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen nicht begründet. Nicht enteignungsbetroffene Individualkläger, die sich gegen Verwaltungsakte wenden, die wie hier klimarelevantes Handeln zulassen, können deshalb nicht ohne weiteres eine fehlerfreie Abwägung der Belange des Klimaschutzes verlangen, sondern müssen insoweit die mögliche Verletzung in anderweitig begründeten subjektiven Belangen geltend machen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.5.2024, 7 MS 81/23, juris Rn. 35; Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl. 2022, KSG § 13 Rn. 57; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 29.12.2021, 20 B 1690/21, juris Rn. 36). Eine solche Betroffenheit in eigenen Belangen unter dem Gesichtspunkt des globalen Klimaschutzes hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.
194 e) Abwägungsfehler sind zuletzt auch nicht ersichtlich in Bezug auf Belange der Klägerin, die oben im Zusammenhang mit den zwingenden materiell-rechtlichen Anforderungen des Immissionsschutzes geprüft wurden, die grundsätzlich auch in Bezug auf Beeinträchtigungen unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle abwägungserheblich sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, 4 A 1.13, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 38 f. m.w.N.; Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, BVerwGE 161, 263, juris Rn. 52; Urt. v. 26.6.2019, 4 A 5.18, NVwZ-RR 2019, 944, juris Rn. 87).
195 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch eine Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sich im Übrigen auch inhaltlich in erheblichem Maße am Verfahren beteiligt hat.
196 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
197 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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