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4 V 57/24•FG Hamburg 4. Senat, 2025-02-12, 4 V 57/24
4 V 57/24Tax Court / Division 4Feb 12, 2025
1. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) UStG ist die Angabe einer gültigen UStID des Empfängers in der Zollanmeldung "zum Zeitpunkt der Einfuhr" erforderlich.(Rn.23) 2. Wird in der Zollanmeldung ein unzutreffender Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angegeben, sind die Voraussetzungen für die steuerbefreite Lieferung regelmäßig nicht erfüllt.(Rn.23) 3. Die Änderung der Angaben in der Zollanmeldung (hier: Empfänger der steuerbefreiten Lieferung und UStID) nach § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 173 UZK ist nicht mehr möglich, wenn die Zollbehörden die Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung bereits vor dem Antrag auf Änderung festgestellt haben, Art. 173 Abs. 2 Buchst. b UZK.(Rn.24) 4. Ein weitergehender Anspruch auf Änderung der Angaben in der Zollanmeldung zum Empfänger der steuerbefreiten Lieferung besteht auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Enteco Baltic (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2018 - C-108/17).(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2025-02-12
Aktenzeichen: 4 V 57/24
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2025:0212.4V57.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 173 Abs 2 Buchst b EUV 952/2013, Art 138 Abs 1 Buchst b EGRL 112/2006, § 5 Abs 1 Nr 3 UStG 2005 vom 08.12.2010, § 21 Abs 2 UStG 2005 vom 21.12.2020, § 69 FGO ... mehr
Rechtskraft: ja
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) UStG ist die Angabe einer gültigen UStID des Empfängers in der Zollanmeldung "zum Zeitpunkt der Einfuhr" erforderlich.(Rn.23)
Wird in der Zollanmeldung ein unzutreffender Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angegeben, sind die Voraussetzungen für die steuerbefreite Lieferung regelmäßig nicht erfüllt.(Rn.23)
Die Änderung der Angaben in der Zollanmeldung (hier: Empfänger der steuerbefreiten Lieferung und UStID) nach § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 173 UZK ist nicht mehr möglich, wenn die Zollbehörden die Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung bereits vor dem Antrag auf Änderung festgestellt haben, Art. 173 Abs. 2 Buchst. b UZK.(Rn.24)
Ein weitergehender Anspruch auf Änderung der Angaben in der Zollanmeldung zum Empfänger der steuerbefreiten Lieferung besteht auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Enteco Baltic (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2018 - C-108/17).(Rn.25)
Begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die nachträgliche Festsetzung von Einfuhrabgaben, ergeben sich die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 Abs. 2 UZK (vgl. BFH-Rechtsprechung). Soweit Einfuhrumsatzsteuer betroffen ist, ist Art. 45 Abs. 2 UZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG entsprechend anzuwenden (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 04.05.2020 - 4 V 28/20).(Rn.19)
Zu den Leitsätzen: Vorliegend ist mangels begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einfuhrabgabenbescheids keine Aussetzung der Vollziehung gegen die nachträgliche Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer zu gewähren, in einem Fall, in dem die Zollbehörde die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als nicht gegeben angesehen hat, nachdem sie im Rahmen einer Nachprüfung der Zollanmeldungen festgestellt hatte, dass ausweislich der Frachtbriefe sämtliche der von den Zollanmeldungen erfassten Waren nicht in die Slowakische Republik, sondern an einen anderen Empfänger unter einer Adresse in der Niederlande geliefert wurden.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.22) (Rn.23)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die nachträgliche Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
2 Mit insgesamt 4 Zollanmeldungen (Registriernummern XXX-1, XXX-2, XXX-3, XXX-4) meldete die Antragstellerin insgesamt 28 Container zur Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit unmittelbarer umsatzsteuerbefreiter Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat (Verfahrenscode 4200) an. Sämtliche mit den Zollanmeldungen angemeldeten Waren wurden antragsgemäß überlassen.
3 Die Antragstellerin wurde in allen Zollanmeldungen zollrechtlich vertreten durch A, der für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung gleichzeitig seine Eigenschaft als Fiskalvertretung für die Antragstellerin erklärte. Hierzu meldete der Vertreter der Antragstellerin jeweils seine zum Zwecke der Fiskalvertretung zugeteilte deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStID) DEXXX als UStID des Anmelders an. Als Empfänger/Erwerber der Waren gab er in allen Zollanmeldungen die Antragstellerin mit der slowakischen UStID SKXXX und als Bestimmungsland "SK" an. Außerdem meldete er die vom jeweiligen Verkäufer ausgestellten Warenrechnungen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung aus dem Einfuhrmitgliedstaat Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat an.
4 Im Rahmen einer Nachprüfung der Zollanmeldungen stellte der Antragsgegner fest, dass ausweislich der Frachtbriefe sämtliche von den 4 Zollanmeldungen erfassten Waren nicht in die Slowakische Republik, sondern an den Empfänger "B" unter der Adresse XX in ... C (Niederlande) geliefert wurden.
5 Der Antragsgegner sah damit die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als nicht gegeben an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14. Mai 2024 (Registriernummer XXX-5) EUSt in Höhe von ... € gegen die Antragstellerin fest.
6 Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 27. Mai 2024 Einspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
7 Ebenfalls am 27. Mai 2024 beantragte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung (AdV). Auf Grund eines Arbeitsfehlers ihres Vertreters seien die Zollanmeldungen inhaltlich unrichtig abgegeben worden. Die Waren hätten in die Niederlande geliefert werden sollen. Irrtümlich habe ihr Vertreter dies unrichtig angemeldet. Die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Lieferung in die Niederlande lägen vor.
8 Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von AdV ab. Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheids. Auch die Entstehung eines unersetzbaren Schadens sei nicht ersichtlich.
9 Die Antragstellerin habe in allen Zollanmeldungen angegeben, dass die Waren in die Slowakische Republik geliefert würden. Tatsächlich seien sämtliche Waren jedoch in die Niederlande transportiert worden. Da in keinem Fall der tatsächliche Empfänger der Waren angemeldet worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Lieferung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vor.
10 Eine Korrektur oder Änderung der Zollanmeldungen sei nach den Vorschriften des UZK nicht möglich, da der Antragsgegner die Unrichtigkeit der Zollanmeldungen durch eine Prüfung selbst festgestellt habe. Im Übrigen lägen auf Grund des nicht feststehenden Empfängers die Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferungen in die Niederlande ebenfalls nicht vor. Letztlich sei nicht belegt, dass die Zollanmeldungen auf Grund eines Arbeitsfehlers des Zoll- und Fiskalvertreters der Antragstellerin unrichtig erfasst worden seien, wie dies die Antragstellerin vortrage. Aus den Unterlagen zu den Zollanmeldungen ergebe sich vielmehr, dass alle Lieferungen an die Antragstellerin unter ihrer Adresse in der Slowakischen Republik erfolgen sollten und die Zollanmeldungen somit inhaltlich richtig abgegeben worden seien.
11 Am 12. August 2024 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht nachgesucht. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem vorgerichtlichen Antrag auf AdV. Alle Lieferungen sollten erfolgen und seien erfolgt an den Empfänger D B.V. (Adresse: XX, ... C) mit der niederländischen UStID NLXXX. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lägen daher vor. Außerdem könne sie den geforderten Abgabenbetrag nicht aufbringen.
12 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom 14. Mai 2024 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
14 Er bezieht sich auf die Begründungen der vorliegenden Bescheide.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
16 Der Antrag gemäß § 69 FGO i.V.m. Art. 45 der Verordnung (EU) 952/2013 (Unionszollkodex - UZK), die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 14. Mai 2024 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu 1.), jedoch unbegründet (dazu 2.).
17 Der Antrag, dessen Zulässigkeit sich auch unter Geltung des Unionszollkodex nach mitgliedstaatlichem Recht richtet (FG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2017, 4 V 16/17, juris, Rn. 16), ist zulässig. Insbesondere auch die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, weil der Antragsgegner die beantragte Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt hat.
18 Der Antrag ist unbegründet.
19 Die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 Abs. 2 UZK (ständige Rechtsprechung des BFH bereits zu Art. 244 ZK: Beschluss vom 19. April 2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202). Soweit - wie vorliegend - Einfuhrumsatzsteuer betroffen ist, ist Art. 45 Abs. 2 UZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG entsprechend anzuwenden (FG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2020, 4 V 28/20, Rn. 25, 27, juris).
20 Nach Art. 45 Abs. 2 UZK ist die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, juris, Rn. 14). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 123, Stand Oktober 2024).
21 Nach dem vorstehend aufgezeigten Prüfungsmaßstab bestehen keine im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einfuhrabgabenbescheids (dazu a.). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollziehung des Bescheids ein unersetzbarer Schaden drohen könnte (dazu b.).
a)
22 Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einfuhrabgabenbescheids. Das Gericht verweist zur Begründung vollumfänglich auf die Begründungen des Einfuhrabgabenbescheids vom 14. Mai 2024 sowie des AdV-Ablehnungsbescheids vom 3. Juli 2024 (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 30. Mai 1994, X B 186/93, juris, Rn. 11).
23 Ergänzend merkt das Gericht an:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) UStG ist die Angabe einer gültigen UStID des Abnehmers "zum Zeitpunkt der Einfuhr". Dies ist vorliegend nicht erfolgt, denn die Waren wurden ausnahmslos nicht an die in der Zollanmeldung als Abnehmerin bzw. Empfängerin angegebene Antragstellerin in die Slowakische Republik geliefert, sondern an eine andere Empfängerin in den Niederlanden.
24 Eine Änderung der Zollanmeldung hinsichtlich der für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung erforderlichen Angaben nach § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 173 UZK, wie sie die Antragstellerin anstrebt, kommt, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Angaben in der Zollanmeldung bereits festgestellt hatte, als die rechtlich nicht vertretene Antragstellerin ihren vom Antragsgegner zutreffend so verstandenen Antrag auf Änderung stellte. Damit ist eine Änderung der Zollanmeldung nach § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 173 Abs. 2 Buchst. b UZK gesetzlich ausgeschlossen. Eine Änderung nach § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 173 Abs. 3 UZK (Änderung nach Überlassung der Ware) ist ebenfalls ausgeschlossen. Liegt ein Ausschlussgrund nach Art. 173 Abs. 2 Buchst. b vor, d.h. haben die Zollbehörden bereits Unrichtigkeiten in der Zollanmeldung festgestellt, so kommt eine Änderung nach Überlassung im Rahmen des Art. 173 Abs. 3 nicht mehr in Betracht. Die Änderungssperre des Art. 173 Abs. 2 Buchst. b UZK umfasst also auch die Fälle nach Art. 173 Abs. 3 UZK (Thaler in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, Art. 173 UZK, Rn. 39 m.w.N., Stand Januar 2025).
25 Ein auf den Besonderheiten der EUSt beruhender, gleichsam erweiterter Anspruch auf Änderung der Angaben für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung in der Zollanmeldung aus § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 173 Abs. 2 Buchst. b UZK ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Enteco Baltic (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2018 - C-108/17 - Enteco Baltic, juris). Zwar wird in der Literatur vertreten, auf der Grundlage des Urteils Enteco Baltic sei eine Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) UStG unter Umständen auch dann zu gewähren (und damit eine Änderung der Zollanmeldung zulässig), wenn die Angaben in der Zollanmeldung zum Abnehmer bzw. Erwerber der Ware zwar unrichtig seien, aber noch während der Beförderung durch den Lieferer, spätestens jedoch bis zum Beförderungsende am Bestimmungsort gegen die richtigen Angaben ausgetauscht, also geändert würden (Wäger in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 5 UStG 1980, Rnr. 62 ff., Stand November 2024). Es sprechen jedoch starke Argumente gegen diese Ansicht. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Enteco Baltic beruhte ganz wesentlich darauf, dass die Angabe der UStID nach der damals anzuwendenden Rechtslage eine bloß formelle Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung darstellte. Diese Rechtslage hat sich jedoch geändert, und mittlerweile ist die Angabe der UStID nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) bzw. nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung. Die Angabe der UStID muss darüber hinaus nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG auch "zum Zeitpunkt der Einfuhr" erfolgen, womit die Norm im Unterschied zu § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG ausdrücklich eine materielle Regelung zu dem Zeitpunkt trifft, zu dem die UStID des Abnehmers vorliegen muss. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob dieser Ansicht zu folgen ist, denn sie würde in dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Vorliegend erfolgte die Änderung der Angaben zum Empfänger bzw. Abnehmer nicht bis zum Ende der Beförderung, also bis zur Ankunft der Ware in den Niederlanden. Vielmehr machte die Antragstellerin erst lange nach dem Ende der Beförderung geltend, dass die Ware (angeblich bestimmungsgemäß) an einen anderen Empfänger in den Niederlanden geliefert worden sei, womit auch nach den Grundsätzen des Urteils des EuGH in der Rechtssache Enteco Baltic keine Gewährung der Steuerbefreiung in Betracht käme.
26 Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin auch weitere materielle Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbefreiten Lieferung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG nicht ausreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, obwohl sie insoweit feststellungsbelastet ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. November 2023 - VII R 10/21 -, Rn. 57 m.w.N., juris). So fehlt es, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, an der Glaubhaftmachung des Umstands, dass die Empfängerin der Lieferung, der D B.V., auch Abnehmer der Ware im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG war. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Antragstellerin der D B.V. die Verfügungsmacht an der Ware verschaffte. Die von der Antragstellerin vorgelegten Frachtbriefe reichen jedoch nicht aus, um diesen Umstand glaubhaft zu machen. Vielmehr bleibt offen, in welcher konkreten Geschäftsbeziehung die Antragstellerin zur D B.V. steht. Denn weitere Unterlagen (Verträge, Handelsrechnungen) zu der von ihr behaupteten Lieferung an den Abnehmer bzw. Empfänger der Ware hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Vielmehr ist sie selbst in den vorgelegten Handelsrechnungen als Empfängerin/Abnehmerin der Waren ausgewiesen.
b.
27 Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollziehung des Bescheids ein unersetzbarer Schaden drohen könnte. Auch insoweit verweist das Gericht auf die Begründung des AdV-Ablehnungsbescheids vom 3. Juli 2024. Die Antragstellerin hat auch im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die Rückschlüsse auf eine ihre Existenz gefährdende wirtschaftliche Lage infolge der Vollziehung des angegriffenen Einfuhrabgabenbescheids erlauben würden.
III.
28 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 135 Abs. 1 und den §§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.
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