Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-02-11, L 4 AS 48/23 D

L 4 AS 48/23 DSocial Insurance Court / Division 4Feb 11, 2026

Regest

1. Nicht hilfebedürftig i. S. von § 9 Abs. 1 SGB 2 ist, wer bedarfsdeckendes verwertbares Vermögen besitzt. (Rn.46) 2. Vermögen ist verwertbar, wenn die Gegenstände innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Kann eine Eigentumswohnung binnen sechs Monaten veräußert werden, so ist sie verwertbar. (Rn.49) 3. Einer Verwertung der Eigentumswohnung steht die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 entgegen, wenn sie offensichtlich unwirtschaftlich ist. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 18. Januar 2023, S 39 AS 3990/17, Gerichtsbescheid

Full text

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 48/23 D — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-11

Aktenzeichen: L 4 AS 48/23 D

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0211.L4AS48.23D.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 SGB 2, § 9 SGB 2, § 12 SGB 2

Orientierungssatz

  1. Nicht hilfebedürftig i. S. von § 9 Abs. 1 SGB 2 ist, wer bedarfsdeckendes verwertbares Vermögen besitzt. (Rn.46)

  2. Vermögen ist verwertbar, wenn die Gegenstände innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Kann eine Eigentumswohnung binnen sechs Monaten veräußert werden, so ist sie verwertbar. (Rn.49)

  3. Einer Verwertung der Eigentumswohnung steht die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 entgegen, wenn sie offensichtlich unwirtschaftlich ist. (Rn.57)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 18. Januar 2023, S 39 AS 3990/17, Gerichtsbescheid

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Beihilfe statt als Darlehen für die Zeit von Mai 2017 bis Februar 2018.

2 Die 1982 geborene Klägerin zu 1) zog mit ihren Kindern, dem am 8. September 2009 geborenen Kläger zu 2) und der am 11. Mai 2011 geborenen Klägerin zu 3) sowie ihrem damaligen Ehemann, Herrn K., am 1. Juni 2011 in eine Eigentumswohnung. Nach dem Exposé zum Kauf dieser Eigentumswohnung in der ... betrug die Wohnfläche ca. 130 m². Die Wohnung wurde mit fünf Zimmer angeboten, ein bewohnbarer Raum befinde sich im Keller. Dem Exposé waren zudem Bilder von der überdachten Terrasse sowie die Grundrisse der Eigentumswohnung beigefügt. Am 3. Mai 2011 schlossen die Klägerin zu 1), die Zeugin Z. (Mutter der Klägerin zu 1) und Herr M. (Bruder der Klägerin zu 1) als Käufer jeweils zu 1/3 mit den Verkäufern einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung (im Aufteilungsplan bezeichnet mit der Nr. 2, Lurup Blatt 5722) zu einem Kaufpreis in Höhe von 245.000 Euro. Im notariellen Kaufvertrag heißt es, dass die Größe der Wohnung mit ca. 130 m² angegeben werde. Die Zeugin Z. und K. schlossen am 12. Mai 2011 einen Darlehensvertrag über 127.000 Euro, auf den monatlich 900 Euro zu leisten waren.

3 In ihrem ersten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 10. Februar 2016 gab die Klägerin zu 1) an, dass die Wohnung vier Zimmer habe und die Wohnfläche 120 m² betrage. In der Unterkunft lebten zwei weitere Personen. Mit Bescheid vom 26. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2016 wurden den Klägern darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2016 gewährt. Hiergegen erhoben die Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 39 AS 2553/16.

4 Am 30. März 2017 stellte die Klägerin zu 1) einen Weiterbewilligungsantrag zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Die Klägerin zu 1) gab an, in ihrem Haushalt lebten drei weitere Personen, von denen zwei zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörten. Zum 1. April 2017 werde die Zeugin Z. einziehen. Die Größe der Unterkunft gab sie nunmehr mit 130 m² an. Der Verkehrswert der Wohnung betrage 360.000 Euro und Belastungen bestünden noch in Höhe von 88.913,86 Euro. Die Mutter der Klägerin zu 1) legte eine Verdienstabrechnung über 2.288 Euro brutto (1.542,59 Euro netto) für Februar 2017 vor.

5 Ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2017 im Verfahren S 39 AS 1696/22 WA (ehemals S 39 AS 2553/16) führte die Klägerin zu 1) hinsichtlich der Wohnverhältnisse auf die Frage nach der Wohnsituation in der Doppelhaushälfte u.a. Folgendes aus:

6 "Nun ich habe dort nach dem Kauf mit meiner Mutter zusammen gewohnt, mit meinem damaligen Noch-Ehemann und meinen Kindern. Das Haus wurde von meiner Mutter gekauft, diese hat uns damals zum Notar mitgenommen und aus erbschaftsrechtlichen Gründen sind wir dort dann als Miteigentümer mit eingetragen worden. Nachdem ich mich dann von meinem Ehemann getrennt hatte, war meiner Mutter das denn auch alles zu viel. Die ist dann auch ausgezogen und wollte sich mit der Sache nicht weiter beschäftigen. Ich war dann nach der Trennung mit meinen Kindern alleine im Haus. Ich war bis dahin nur Hausfrau und Mutter. Ich musste dann ja die laufenden Kosten in irgendeiner Form finanzieren. Deswegen habe ich dann einen Antrag beim Jobcenter gestellt. Ja und dann haben wir natürlich den Darlehensvertrag gehabt. Ja, der Darlehensvertrag ist mit meiner Mutter und meinem Exmann geschlossen worden. Allerdings sollte meine Mutter diesen hauptsächlich bedienen.

7 Nun, ich glaube, ich bin zum 1. Juni 2011 mit meiner damaligen Familie in das Haus eingezogen. Ich habe mich von meinem Ehemann Ende des Jahres 2005 getrennt. Dieser ist dann im Januar 2016 ausgezogen. Nun, meine Mutter ist dann auch Anfang des Jahres 2016 ausgezogen. Ich nehme an, Januar oder Februar, so ganz genau kann ich das nicht mehr sagen. Nun, zur Wohnsituation meiner Mutter kann ich sagen, dass diese dann zum Teil bei meinem Bruder geschlafen hat. Allerdings hatte sie ihre Sachen bei uns im Haus gelassen. Sie hatte in ihrem oberen Zimmer noch den Kleiderschrank und viele ihrer Sachen. Sie war dann aber häufig bei uns auch wegen der Kinder und hat häufig bei uns geschlafen. Sie ist dann zwischen meinem Bruder und uns hin- und hergependelt. Gemeldet ist sie allerdings bei meinem Bruder. Sie möchte sich aber nun wieder ummelden und für die Zukunft wieder bei uns einziehen und ummelden.

8 Nun, zur Angabe, wo sie sich mehr aufgehalten hat, würde ich sagen, auf jeden Fall bei uns. Wenn ich das schätzen müsste, würde ich denken, dass sie vielleicht 70 % bis 80 % der Zeit bei uns verbracht hat. Zudem hatte sie einen Partner bei dem war sie dann auch. Nun ich möchte hinzufügen, dass sich das im Laufe der Zeit so entwickelt hat. Am Anfang hatte sie sich schon komplett rausgezogen und war nicht bei uns. Der Aufenthalt bei uns ist dann immer wieder mehr geworden. Nun also die ersten 2-3 Monate nach dem Auszug hat sie sich eigentlich nicht bei uns aufgehalten. Danach wurde das dann schon wieder mehr.

9 Die Räumlichkeiten bei meinem Bruder waren so, dass mein Bruder ein Gästezimmer hatte. Dort konnte sie dann schlafen, hat sich aufgehalten. Wie häufig das dann war, das kann ich nicht genau sagen. Wie gesagt die meisten Sachen hatte sie weiterhin bei uns. Ich habe 250 Euro monatlich bar an meine Mutter gezahlt, zur Kostendeckung des Hauses. Weiteres Geld habe ich nicht gezahlt an irgendjemanden. Weiterhin erklärt die Klägerin, dass zu diesem Zeitpunkt kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde. Das Verhältnis hat auf rein mündlicher Abrede basiert."

10 Laut der Meldebestätigung vom 2. Mai 2017 zog die Zeugin Z. am 1. April 2017 in die Eigentumswohnung ein.

11 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Juni 2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1) auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von März 2017 bis April 2017 ab. Die Klägerin zu 1) sei aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens aus ihrer abhängigen Beschäftigung nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.

12 Ebenfalls mit Bescheid vom 9. Juni 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) für den Leistungszeitraum Mai 2017 bis August 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 732,70 Euro monatlich als Darlehen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin zu 1) sei Miteigentümerin der Eigentumswohnung, wobei es sich aufgrund der Größe der Immobilie jedoch um verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handle. Da die Klägerin zu 1) nachgewiesen habe, dass die sofortige Verwertung der Immobilie derzeit nicht möglich sei bzw. eine besondere Härte bedeuten würde, würden die Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 5 SGB II darlehensweise gewährt.

13 Gegen den Darlehensbescheid vom 9. Juni 2017 legten die Kläger am 4. Juli 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, es fehle im Bescheid vom 9. Juni 2017 zum einen die Berücksichtigung des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3). Zum anderen werde die Leistungsgewährung als Beihilfe beantragt, da im Haus als vierte Person die Mutter der Klägerin zu 1) lebe, weshalb das Haus eine angemessene Größe habe.

14 Mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2017 wurden auch den Kindern der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II für die Monate Mai 2017 bis August 2017 darlehensweise gewährt. Im Weiteren wurden die Schuldzinszahlungen der Klägerin zu 1) berücksichtigt, so dass der Bedarfsgemeinschaft für den Monat Mai 2017 ein Darlehen in Höhe von 759,55 Euro und für die Monate Juni 2017 bis August 2017 ein Darlehen in Höhe von jeweils 777,55 Euro gewährt wurde.

15 Am 17. Juli 2017 stellte die Klägerin zu 1) einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten.

16 Am 20. Juli 2017 wurde in der Eigentumswohnung ein unangekündigter Hausbesuch durchgeführt. Der Außendienstbericht führt u.a. Folgendes aus:

17 "Frau K. erklärt uns, dass ihre Mutter kein eigenes Zimmer habe, sondern mal in dem einen und mal in dem anderen Kinderzimmer nächtige. In beiden Zimmern war ein ausziehbares Bett vorhanden, welches mit zwei Kissen und zwei Decken belegt war. Im Kleiderschrank des Mädchenzimmers waren nur Frauensachen vorhanden, während der Kleiderschrank im Zimmer des Jungen Kinderbekleidung für Mädchen und Jungen enthielt.

18 Im Badezimmer war eine sehr große Menge an Kosmetikartikeln vorhanden, was auf den dauerhaften Aufenthalt von mindestens 2 weiblichen Personen hinweisen könnte.

19 Die weiteren Räume der Wohnung waren eingerichtet als Schlaf- und Wohnzimmer und Küche, hier konnten keine Hinweise, welche auf den dauerhaften Aufenthalt einer weiteren weiblichen Person sprechen würde, vorgefunden werden."

20 Mit Bescheid vom 24. August 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II als Darlehen für den Leistungszeitraum September 2017 bis Dezember 2017 monatlich in Höhe von 780,82 Euro sowie für den Leistungszeitraum Januar 2018 bis Februar 2018 monatlich in Höhe von 760,74 Euro.

21 Gegen den Bescheid vom 24. August 2017 legten die Kläger am 11. September 2017 Widerspruch ein. Zum einen werde die Leistungsgewährung als Beihilfe beantragt, da das Haus eine Größe von 130 m² habe und von vier Personen bewohnt werde, so dass es sich um ein selbstbewohntes Haus von angemessener Größe handle. Zum anderen seien die Kosten der Unterkunft nicht nachvollziehbar. Bei den Nebenkosten seien die Kosten für den Verwalter in Höhe von 374 Euro und die Grundsteuer in Höhe von 177,30 Euro/Quartal durch vier geteilt worden, was nicht zu beanstanden sei. Allerdings sei die Berechnung des Schuldzinses fehlerhaft, da der gesamte Schuldzins von den Bewohnern getragen werde und sich der dritte Miteigentümer – der Bruder der Klägerin zu 1) – nach den Absprachen hieran nicht beteilige, da er das Haus auch nicht nutze.

22 Am 12. September 2017 wurde für die Mutter der Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingetragen.

23 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 4. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 9. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2017 für den Leistungszeitraum Mai 2017 bis August 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, aufgrund des Außendienstberichtes vom 20. Juli 2017 sei davon auszugehen, dass entgegen der Behauptung der Klägerin zu 1), lediglich drei Personen im Haus wohnten. Für einen Drei-Personenhaushalt gelte ein Haus mit einer Wohnfläche von 110 m² noch als angemessen. Das von der Klägerin zu 1) bewohnte Haus habe jedoch eine Wohnfläche von 130 m². Die Klägerin zu 1) habe keine Gründe vorgetragen, die gegen eine Verwertung sprächen. Dagegen spreche auch nicht, dass die Doppelhaushälfte zu 2/3 im Miteigentum Dritter stehe. Dies schließe die Verwertung nicht aus. Es könne vielmehr bei den Miteigentümern ein vorrangiges Interesse am Erwerb des Eigentümeranteils der Klägerin zu 1) bestehen. Im Weiteren könnten Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme sei im Fall der Klägerin zu 1) nicht ersichtlich.

24 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 11. September 2017 gegen den Bescheid vom 24. August 2017 für den Leistungszeitraum September 2017 bis Februar 2018 ab. Die Begründung entsprach dem zuvor genannten Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag.

25 Am 27. November 2017 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 9. Juni 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2017 sowie gegen den Bescheid vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, dass die Mutter der Klägerin zu 1) das Haus gekauft und ihre beiden Kinder als Miteigentümer eingetragen habe. Die Mutter der Klägerin zu 1) habe mit Ausnahme eines kurzen Zeitraumes nach der Trennung der Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann immer mit den Klägern zusammengelebt, auch während der Ehe der Klägerin zu 1). Die Mutter der Klägerin zu 1) habe sich nach der Trennung umgemeldet, um so auch Schwierigkeiten mit dem Beklagten zu vermeiden. Die Mutter der Klägerin zu 1) sei vom 1. Februar 2016 bis zum 1. April 2017 in dem Haus der Familie ihres Sohnes angemeldet gewesen. Der Bruder der Klägerin zu 1) habe in derselben Straße (Hausnummer 208b) gewohnt, so dass die Mutter der Klägerin zu 1) auch täglich zwischen den Häusern habe wechseln können. Die Verlegung der Schlafstätte und damit des Lebensmittelpunktes habe die Mutter nie aufgegeben. Das Souterrain des Hauses werde nicht als Wohnraum genutzt. Bei Abzug der Gemeinschaftsräume der "WEG" sowie der Räume nach § 2 Abs. 3 Wohnflächenverordnung (WoFlV) werde eine Wohnfläche von 110 m² auch mit dem bewohnbaren Kellerraum nicht erreicht. Der Grundriss des Obergeschosses weise eine Grundfläche von 68,055 m² aus. Dies entspreche der Grundfläche des Erdgeschosses. Bei der Berechnung der Fläche des Obergeschosses sei aber der Neigungswinkel des Daches zu berücksichtigen, so dass die lichte Höhe von einem Meter erst in einem Abstand von einem Meter von dort erreicht werde, wo das Dach auf die Außenwand stoße. Zudem sei das Protokoll vom Hausbesuch nicht zutreffend, und es sei auch nicht so wie im Protokoll angegeben gewesen: Im Obergeschoss befänden sich drei Zimmer, die ursprünglich als Schlafzimmer der Klägerin und ihres Ehemannes, als Schlafzimmer der Mutter der Klägerin und als Schlafzimmer der Kinder genutzt worden seien. Mit zunehmendem Alter hätten sich die Kinder ausgebreitet und das Zimmer der Mutter der Klägerin u. a. mit Spielsachen vereinnahmt und letztlich als getrennte Spielzimmer genutzt. Schließlich hätten die Kinder auch getrennt geschlafen und die Mutter der Klägerin habe sich das Zimmer mit einem der Kinder zum Schlafen geteilt.

26 Mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II als Darlehen für den Monat Januar 2018 in Höhe von 772,26 Euro und für den Monat Februar 2018 in Höhe von 832,26 Euro und hob den Darlehensbescheid vom 24. August 2017 insoweit auf. Begründet wurde dies mit einer Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2018.

27 Auf Anforderung des Sozialgerichts hat der Bevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2022 einen Grundriss vorgelegt und ergänzend mitgeteilt, dass die Wohnung einschließlich des Miteigentumsanteils der Klägerin zu 1) im letzten Jahr von der Mutter verkauft worden sei. Die Kläger seien nach P. verzogen. Kein Familienmitglied wohne mehr in der Wohnung. Der Kaufvertrag und die Teilungserklärung lägen der Klägerin zu 1) nicht vor, da sie ihren von der Mutter geschenkt bekommenen Miteigentumsanteil vor dem Verkauf des Wohneigentums an die Mutter "zurückgeschenkt" habe. Auf Nachfrage zur Aufteilung der Wohnräume haben die Kläger mitgeteilt, dass sie alle Räume gemeinschaftlich genutzt hätten. Die beiden Kinderzimmer im Obergeschoss seien den Kindern fest zugeordnet gewesen, allerdings hätten sie abwechselnd auch als Schlafzimmer für die Zeugin gedient. Das Dachgeschoss habe Dritten gehört. Der Keller sei nicht als Wohnfläche genutzt worden.

28 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2023 abgewiesen. Die Klage sei bereits hinsichtlich des Hauptantrages – Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Mai 2017 bis Februar 2018 als Beihilfe statt als Darlehen – unbegründet. Der Hilfsantrag bzgl. der höheren Kosten der Unterkunft sei daher nicht zu prüfen. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, da der Miteigentumsanteil der Klägerin zu 1) in Höhe von 1/3 der Eigentumswohnung als verwertbares Vermögen zu berücksichtigten sei. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 i.V.m. Satz 2 SGB II a.F. sei eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Für die Angemessenheit seien die Lebensumstände während des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Nach § 12 Abs. 4 SGB II a.F. sei das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt werde, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Die von den drei Klägern im Leistungszeitraum Mai 2017 bis Februar 2018 bewohnte Eigentumswohnung habe – auch wenn die Mutter der Klägerin zu 1. als vierte Person dort gewohnt haben sollte – keine angemessene Größe gehabt und müsse als Vermögen berücksichtigt werden. Das BSG greife zur näheren Bestimmung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks auf die Wohnflächengrenzen des § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) zurück (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 4/16 R). Für Eigentumswohnungen betrage die Grenze bei einer Belegung mit vier Personen 120 m² (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R). Bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 % sei noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen, so dass sich eine angemessene Grenze von 132 m² ergebe.

29 Vorliegend betrage schon die Wohnfläche der Wohnung nach den vorgelegten Grundrissen und den Angaben im Exposé mehr als 132 m². Das Obergeschoss habe eine Grundfläche von 66,82 m² (Breite = 8,78 m (4,39 m x 2) x Länge = 7,37 m (3,70 m + 3,67 m) = 64,71 m² + Erker 2,11 m² (0,62 m x 3,41 m) = 66,82 m²). Das Erdgeschoss habe eine Grundfläche von ca. 69,82 m² (Grundfläche Obergeschoss 66,82 m² + Erker in der Küche ca. 3,00 m² (3,00 m x 1,00 m))

30 Obergeschoss und Erdgeschoss hätten zusammen eine Grundfläche von ca. 136,64 m². Davon seien gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Wohnflächenverordnung (WoFlV) Treppen mit über drei Steigungen abzuziehen. Berechne man anhand der vorliegenden Maße den Treppenbereich pro Geschoss mit ca. 3,15 m² (1,84 m (die Hälfte von 3,67 m) x 1,71 m (die Hälfte von 3,67 m)), ergäbe dies eine Wohnfläche für den Innenbereich von ca. 130,34 m² (136,64 m² - 2 x 3,15 m2). Allerdings gehörten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 4 WoFlV zur Wohnfläche auch Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehörten. Wie auf den Bildern im Exposé ersichtlich, schließe die Terrasse an der Seite des Hauses an, bei dem der Erker nur ein Fenster frontal besitze. Anhand der Bilder aus dem Exposé sei zu erkennen, dass die Terrasse schon der Breite nach nahezu die komplette Hausbreite einnehme, ca. 7 m. In der Länge – allein, um einen etwaigen Außengrill mit Untersatz zu überdachen – nehme die Terrasse mindestens weitere 2,50 m ein, so dass die Terrasse – zugunsten der Kläger gerechnet – ca. 17,50 m² umfasse. Damit überschreite die Wohnfläche – selbst, wenn die Terrasse wesentlich kleiner wäre, als sie auf den Bildern im Exposé erscheine, – einen Wert von 132 m² bei Weitem. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils der Klägerin zu 1) habe im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an die Klägerin zu 1) im Mai 2011 bereits 81.666,67 Euro betragen und habe zu den relevanten Zeitpunkten am 30. März 2017 und 17. Juli 2017 mindestens 137.984,00 Euro erfasst. Eigentumswohnungen seien in den Quartalen 1 und 3 des Jahres 2017 für ca. 3.500 Euro pro m² angeboten worden (vgl. etwa: Statista, Angebotspreise für Eigentumswohnungen im Zeitraum von 2012 bis 2022, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/554123/umfrage/kaufpreise-fuer-Eigentumswoh-nungen-in-hamburg/, zuletzt aufgerufen am: 16. Januar 2023). Im Mai 2011 habe sich der Quadratmeterpreis der Eigentumswohnung auf ca. 1.650 Euro pro m² (245.000 Euro/147,84 m² = 1.657,20 Euro ), so dass selbst – zugunsten der Kläger gerechnet – bei Abzug von 20 % der aufgeführten statistischen Preise, der Quadratmeterpreis bis zu den Antragszeitpunkten im März 2017 und Juli 2017 auf mindestens 2.800 Euro und der Verkehrswert mithin ebenfalls auf mindestens 137.984 Euro angestiegen sei. Nach Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von 10.050 Euro (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F.) verbleibe ein verwertbares Vermögen der Klägerin zu 1) von mindestens 127.934 Euro. Der Umstand, dass es sich um einen Miteigentumsanteil handele, spreche nicht gegen dessen generelle Verwertbarkeit. Vielmehr sei gerade die Verwertbarkeit eines etwaigen Miteigentumsanteils innerhalb einer Eigentümergemeinschaft, die aus mehreren Familienmitgliedern bestehe, möglich und ggf. sogar für die Verwertung förderlich. Schließlich werde die Verwertbarkeit auch dadurch bestätigt, dass die Eigentumswohnung im Jahre 2021 verkauft worden sei.

31 Gegen den ihnen am 19. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am Montag, den 20. Februar 2023 Berufung eingelegt. Neben dem aufgenommenen Darlehen für den Erwerb sei der Kaufpreis der Immobilie über den Verkauf der Eigentumswohnung der Mutter finanziert worden. Die Aufnahme der Klägerin und ihres Bruders in den Kaufvertrag mit jeweils einem Drittel Miteigentumsanteil habe Regelungen für den Erbfall vorweggenommen, da die beiden Kinder der Mutter sich nicht am Kaufpreis beteiligte hätten.

32 Bei der Berechnung der angemessenen Wohngröße habe das Sozialgericht nicht beachtet, dass Terrassen nach § 4 Nr. 4 WoFlV in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen seien. Die zulässige Wohnfläche werde daher nicht überschritten. Bei der Immobilie handele es sich auch nicht um eine Eigentumswohnung im Sinne des II. WoBauG, sondern um eine Doppelhaushälfte bzw. ein angemessenes Familienheim mit zwei Wohnungen bis 200 m², bei dem die Dachgeschosswohnung im Eigentum anderer Personen stehe.

33 Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei der Miteigentumsanteil der Klägerin auch nicht verwertbar gewesen, weil es keinen entsprechenden Markt gebe und der Bruder bzw. die Mutter der Klägerin zu 1) den Miteigentumsanteil auch nicht hätten kaufen können oder einem Verkauf zugestimmt hätten. Der Verkauf in 2021 sei erst mehrere Jahre nach dem Bedarfszeitraum erfolgt und auch nur deshalb, weil die Kläger nach Paraguay ausgewandert seien. Die Idee, dass der Bruder und die Zeugin die Klägerin zu 1) hätten auszahlen können, um die Immobilie behalten zu können, stehe der Umstand entgegen, dass das Eigentum der Klägerin zu 1) bereits aus dem vorhandenen Vermögen der Mutter finanziert und die wirtschaftlichen Möglichkeiten ausgereizt gewesen seien. Aus dem erstinstanzlichen Vortrag sei ersichtlich, dass die Belastung des Grundstücks bei dem Erwerb mit einem abgesprochenen Wohnrecht der Mutter wohl versehentlich nicht aufgenommen worden sei.

34 Das BSG (Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 34/06 R) habe die unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen für Häuser und Eigentumswohnungen damit begründet, dass in die Wohnfläche eines Hauses ganz oder teilweise auch Flächen wie etwa Hausflure eingerechnet würden, die bei Eigentums- und Mietwohnungen nicht in die Berechnung einflössen (vgl. § 2 Abs 1 Satz 1 WoFLV vom 25.11.2003 (BGBl I 2346)). Das BSG habe es daher bei typisierender Betrachtung für gerechtfertigt gehalten, angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses, die angemessene Größe gegenüber der Eigentumswohnung zu erhöhen. Bei Auseinandersetzung mit den baulichen Besonderheiten, sei nicht nachzuvollziehen, dass bei Eigentumswohnungen Hausflure nicht in die Berechnungen einflössen. § 2 Abs. 1 Satz 1 WoFlV könne nach dem Wortlaut nur Wohnungen und Wohnheime, aber keine Häuser betreffen, aber Hausflure würden dort nicht benannt und es könne nur vermutet werden, dass es um Gemeinschaftsflächen der Wohnungseigentümer gehe, die nicht zu berücksichtigen seien, was aber die getroffene Unterscheidung von Haus und Wohnung nicht erkläre. Außerdem sei noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Bewertung, ob eine echte Terrasse vorliege auch davon abhänge, wie der Boden ausgestaltet sei.

35 Die Kläger beantragen,

36 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18. Januar 2023 aufzuheben und die Bescheide vom 9. Juni 2017, 12. Juli 2017, 24. August 2017 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die bewilligten Leistungen als nicht rückzahlbare Beihilfe zu gewähren.

37 Der Beklagte beantragt,

38 die Berufung zurückzuweisen.

39 Der Beklagte bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen und den Gerichtsbescheid.

40 Mit Übertragungsbeschluss vom 4. November 2025 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.

41 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2026 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

44 Die Berufung der Kläger ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, dass die darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss gewährt werden sollen, ist sie als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG). Die Klage ist aber unbegründet.

45 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung der vom Beklagten darlehensweise bewilligten Leistungen. Zwar gehört die Klägerin zu 1) unstreitig zu dem nach § 7 Abs. 1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, denn sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, war im Streitzeitraum erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 2) und 3) sind grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2, 3 Nr. 4 SGB II.

46 Die Kläger waren jedoch im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1) hat in Form eines Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung in der ... über verwertbares Vermögen verfügt, das ihre und die Hilfebedürftigkeit ihrer Kinder entfallen ließ.

47 Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten. Zum Vermögen gehören demnach Sachen, Sachgesamtheiten sowie Forderungen und Rechte. Die Klägerin zu 1) hat in Form ihres Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung ... Vermögen gehabt. Bei einem Miteigentumsanteil handelt es sich grundsätzlich um einen verwertbaren, handelbaren Vermögensgegenstand. Beim Miteigentum ist das Eigentum an einer Sache zwar sämtlichen Miteigentümern in ihrer Gesamtheit zugeordnet, wobei keine reale Teilung, sondern eine ideelle, d. h. gedachte, aber ziffernmäßig ausgedrückte Teilung des Eigentumsrechts stattfindet. Der Rechtsanteil des Miteigentümers bildet jedoch ein selbständiges dingliches Recht und hat die Natur des Eigentums. Die Befugnisse des Miteigentümers entsprechen grundsätzlich den sich aus dem Alleineigentum ergebenden. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Miteigentümer in einer Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Teilhabern steht, deren Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen (LSG Hamburg, Urteil vom 6.10.23 – L 4 AS 322/20; Westermann in Ermann, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2020, Vor § 1008 Rn. 4).

48 Das Vermögen in Form des Miteigentumsanteils war auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das Bundessozialgericht bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R; LSG Hamburg, a.a.O.).

49 Der Beklagte hatte insoweit eine Prognoseentscheidung zu treffen. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Selbst wenn man nicht auf den regelmäßigen Bewilligungszeitraum, sondern auf den tatsächlich gewählten Bewilligungszeitraum von hier sechs Monaten abstellt, hat der Senat angesichts der Marktlage in Hamburg keine Zweifel daran, dass der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Verwertung des Miteigentumsanteils der Klägerin zu 1) an der Eigentumswohnung in der ... möglich gewesen wäre.

50 Der Senat geht davon aus, dass durch die Klägerin zu 1) eine Verwertung des Miteigentumsanteils durch einvernehmliche Veräußerung der Eigentumswohnung binnen sechs Monaten hätte erfolgen können. Die Klägerin zu 1) kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr eine Veräußerung der Eigentumswohnung aufgrund des Miteigentums ihrer Mutter und ihres Bruders nicht möglich gewesen sei und insoweit ein Verwertungshindernis bestanden habe. Zur Überzeugung des Senates gelten für einen Miteigentümer im Wesentlichen dieselben vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R) aufgestellten Grundsätze wie für den Miterben (LSG Hamburg, a.a.O.; vgl. auch Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Stand: 04.04.2022, Rn. 97). Danach stellt der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB, bzw. vorliegend die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs nach § 749 Abs. 1 BGB, ebenfalls Vermögen dar. Von einer Verwertbarkeit und einer Verteilung des Erlöses innerhalb des Bewilligungszeitraums wird insbesondere dann, wenn unbewegliche Sachen zwangsversteigert werden müssen (§ 2042 BGB i.V.m. § 753 BGB i.V.m. §§ 180 ff. des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – ZVG –), nicht auszugehen sein. Der Leistungsberechtigte muss aber gegenüber den Miterben die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft ernsthaft verlangen. Wenn die Klägerin zu 1) ihrerseits an der Auseinandersetzung nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar ist, dass die Klägerin zu 1) den Anspruch auf Auseinandersetzung überhaupt geltend gemacht hat, trägt sie für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil sie sich hierauf beruft (LSG Hamburg, a.a.O; vgl. nur BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft).

51 Danach hätte die Klägerin zu 1) die Auseinandersetzung des Miteigentums von den Miteigentümern zumindest fordern müssen. Da die Klägerin zu 1) ihrerseits an der Auseinandersetzung nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, bestand trotz des später eingetragenen Nießbrauchrechts zugunsten der Zeugin kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin zu 1) und die Zeugin haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, nie über einen Verkauf der Eigentumswohnung gesprochen zu haben. Ein ernsthaftes Verlangen der Klägerin zu 1) auf Auseinandersetzung liegt demnach schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht vor. Angesichts des bereits zum damaligen Zeitpunkt wegen des vorhandenen Vermögens in Form des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung gegen den Beklagten laufenden Gerichtsverfahren und der nachträglichen Eintragung eines Nießbrauchrechts zugunsten der Zeugin im September 2017 ist es aber auch nicht glaubhaft, dass hierüber nicht gesprochen worden ist. Der Inhalt des Gesprächs, ob die Klägerin zu 1) auf Auseinandersetzung oder auf Sicherung des Vermögens durch Eintragung eines Nießbrauchrechts zugunsten der Zeugin gedrängt hat, ist für den Senat nicht aufklärbar. Dies geht zu Lasten der Kläger, die eine ernsthaftes Verlangen nach Auseinandersetzung nachzuweisen haben. Auch der spätere Verkauf der Eigentumswohnung, der nach dem Vortrag der Kläger erfolgte, weil sie nach Paraguay ausgewandert seien, zeigt, dass die Wohnung letztlich nur für sie erhalten bleiben sollte.

52 Der Senat geht davon aus, dass eine einvernehmliche Veräußerung der hinter dem Miteigentumsanteil stehenden Eigentumswohnung und ein Erhalt des anteiligen Erlöses durch die Klägerin zu 1) innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen wäre. Die Verwertung hätte der Klägerin zu 1) auch einen Ertrag erbracht. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Eigentumswohnung in der ... bei angemessener Preisforderung unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt ohne weiteres zügig, insbesondere innerhalb von sechs Monaten, verwertbar gewesen wäre. Es handelt sich bei der Eigentumswohnung um eine marktgängige Immobilie. Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderliefen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus (LSG Hamburg, a.a.O.). Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen – wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) – rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten (LSG Hamburg, a.a.O.; so auch LSG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 AS 1411/17). Die im Miteigentum der Klägerin zu 1) stehende Eigentumswohnung weist keine Besonderheiten auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden. Vielmehr ist und war Hamburg eine Region mit stark steigenden Grundstückspreisen. Prognostisch war daher im streitigen Zeitraum von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten auszugehen.

53 Auch ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 3 SGB II steht einer Verwertung der Eigentumswohnung in der ... nicht entgegen. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) oder Sachen und Rechte soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

54 Einer Verwertung des Miteigentumsanteils der Klägerin zu 1) steht nicht bereits der Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3, Satz 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Aus der Regelung selbst ergibt sich, dass eine Eigentumswohnung grundsätzlich ein verwertbarer Vermögensgegenstand ist und damit auch ein Anteil an einer solchen Eigentumswohnung. Ein Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3, Satz 1 Nr. 4 SGB II scheidet, im vorliegenden Fall aus, weil die Eigentumswohnung von unangemessener Größe ist. Schutzzweck der Regelung ist allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Insoweit ist in erster Linie auf die angemessene Größe der verfügbaren Wohnfläche abzustellen. In die Prüfung ist die gesamte Wohnfläche einzubeziehen. Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche rechtfertigt sich dadurch, dass der Eigentümer kraft seines Eigentums, dessen Verwertbarkeit als Vermögen im Streit steht, keinen rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich dessen tatsächlicher Nutzung unterliegt. Nur wenn das Eigentum der Leistungen beanspruchenden Person auf den von ihr benutzten Teil des Hauses bzw. der Wohnung beschränkt wäre, käme eine andere Prüfung in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, m.w.N.).

55 Die Eigentumswohnung ist unabhängig von der Frage, ob sie nur von den Klägern oder auch der weiteren Miteigentümerin, der Mutter der Klägerin zu 1), bewohnt worden ist, unangemessen groß. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung ist zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe einer Eigentumswohnung nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 m² bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 m² pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 m² zu mindern (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R) Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 v. H. noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R). Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei der Wohnung in der ... um eine Eigentumswohnung und nicht um ein Familienheim im Sinne des II. WoBauG. Familienheime sind nach § 7 Abs. 1 II. WoBauG nur Eigenheime, also im Eigentum einer Person stehende Grundstücke mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnung enthält. Eigentumswohnungen sind nach § 12 Abs. 1 II. WoBauG hingegen Wohnungen, an denen Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Bereits aus dem notariellen Kaufvertrag ergibt sich, dass das Haus in vier Eigentumswohnungen aufgeteilt worden ist, für welche jeweils Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz erworben worden ist. Sollten tatsächlich vier Personen in der Wohnung gelebt haben, wäre damit eine angemessene Größe von 120 m² zuzüglich 10 Prozent und damit 132 m² maßgeblich gewesen.

56 Nach der Wohnflächenverordnung errechnet sich für die Eigentumswohnung eine Wohnfläche von mehr als 132 m². Nach dem Grundriss ergibt sich für das Obergeschoss eine Wohnfläche von 66,82 m². Die Fläche berechnet sich aus 64,71 m² (7,37 m x 8,78 m) für die Grundfläche zuzüglich von 2,11 m² (0,62 m x 3,41 m) für den Erker, da dieser tiefer als 0,13 m und damit zu berücksichtigen ist. Nachdem die Klägerin zu 1) erstinstanzlich noch vorgetragen hatte, dass für das Obergeschoss aufgrund von Dachschrägen eine geringere Fläche anzusetzen sei, hat sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Obergeschoss keine Schrägen hat. Dies ist auch auf dem vorgelegten Exposé von der Wohnung eindeutig zu erkennen. Spiegelbildlich ist für das Erdgeschoss ebenfalls eine Wohnfläche von 66,82 m² zugrunde zu legen. Flächen für Treppen sind nicht abzuziehen, da nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV ein Abzug erst bei über drei Steigungen erfolgt, vom Keller bis ins Obergeschoss aber nur zwei Steigungen bestehen. Des Weiteren ist nach § 4 Nr. 4 WoFlV die Terrasse mit einem Viertel von 17,5 m², also 4,38 m² einzurechnen. Warum die Kläger vermuten, dass die Bodenbeschaffenheit der Terrasse eine Berücksichtigung verhindern könnte, erschließt sich nicht, da auf einem der vorgelegten Fotos zu sehen ist, dass die Terrasse gepflastert und mit einem großen Außengrill beim Kauf ausgestattet war. Es ergibt sich damit insgesamt eine Wohnfläche von 138,02 m², die die angemessene Wohnfläche bereits überschreitet. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass im Keller ein weiterer Raum bewohnt worden sei. Dieser Raum war bereits im Exposé als bewohnbar ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich nicht nur um einen Zubehörraum im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1a) WoFlV gehandelt hat, der unberücksichtigt bliebe. Einen anderen Nachweis haben die Kläger nicht erbracht und konnte vor dem Verkauf der Eigentumswohnung auch nicht ermittelt werden. Die Klägerin zu 1) hatte zuvor stets vorgetragen, dass der Kellerraum nicht genutzt worden sei, und auch im Rahmen des Hausbesuches behauptet, dass sie im Obergeschoss das Zimmer der Zeugin bewohne und die Zeugin mal in dem einen und mal in dem anderen Kinderzimmer schlafe. Auch der angeforderte Grundriss vom Keller ist von ihr nicht vorgelegt worden. Die angemessene Wohnfläche von 132 m² wird unter Hinzurechnung des Kellerraumes deutlich überschritten. Gründe, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls von diesen im Regelfall anzuwendenden Wohnflächengrenzwerten ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind nicht erkennbar.

57 Einer Verwertung des Miteigentumsanteils der Klägerin steht auch nicht die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 3, Satz 1 Nr. 6 SGB II entgegen und sie ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne dieser Vorschrift. Die Verwertung war nicht nach § 12 Abs. 3, Satz 1 Nr. 6. Alt. 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich. Der Verkauf der Eigentumswohnung hätte der Klägerin zu 1) einen Ertrag gebracht, mit dem sie ihren Lebensunterhalt und den der Kläger zu 2) und 3) im streitgegenständlichen Zeitraum hätte bestreiten können und war damit auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Offensichtlich unwirtschaftlich ist die Verwertung, wenn sie keinerlei Vorteile bringt, weil der Verkehrswert des Vermögens und damit der voraussichtlich erzielbare Preis durch die auf dem Vermögenswert unmittelbar lastenden Verpflichtungen mehr als aufgezehrt wird und nur die mit der Verwertung verbundenen Nachteile wie der Wohnungsverlust und ggf. zukünftig entstehender höherer Kosten für Unterkunft und Heizung verbleiben.

58 Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist nach § 12 Abs. 4 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird*.* Die Klägerin hat den Verkehrswert Ende März 2017 mit 360.000 Euro angegeben. Dem Verkehrswert stand eine Belastung von 88.913,86 Euro gegenüber. Der Wert der Eigentumswohnung überstieg danach die auf dem gesamten Grundstück ruhende Belastung um 271.086,14 Euro. Auf den Miteigentumsanteil der Klägerin zu 1) wären bei einer Verwertung 90.362,05 Euro entfallen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt danach nicht vor. Im weiteren Bewilligungszeitraum ab September 2017 wird der Verkehrswert jedenfalls nicht niedriger zu bewerten gewesen sein.

59 Darüber hinaus stand einer Verwertung nicht die Vorschrift des § 12 Abs. 3, Satz 1 Nr. 6. Alt. 2 SGB II entgegen. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich höheres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 R; Urteil vom 24.5.2017 – B 14 AS 16/16 R). Derartige außergewöhnliche Umstände sind weder von den Klägern dargelegt, noch sonst ersichtlich. Die einfache Härte, die mit einer Vermögensverwertung verbunden ist, reicht für den Schutz des Vermögens nicht aus.

60 Bei einer Veräußerung des Miteigentumsanteils wäre den Klägern nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen und Begleichung der unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten ein Betrag verblieben, den sie für ihren Lebensunterhalt hätten verwenden können. Auch nach Abzug des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 SGB II wäre immer noch ein Überschuss geblieben, mit dem die Kläger ihren Lebensunterhalt hätten finanzieren können. Vom Vermögen abzusetzen sind ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für eine volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 SGB II). Der Höchstbetrag betrug für eine Person im Alter der Klägerin zu 1) 10.050 Euro (vgl. § 12 Abs. 2, Satz 2 Nr. 3 SGB II). Der Freibetrag für die 1982 geborenen Klägerin betrug für den Bewilligungszeitraum 6.000 Euro und setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 5.250 Euro (35 x 150 Euro) und dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2, Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro. Hinzu kommen für jedes minderjährige Kind ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II) und nochmals der Grundfreibetrag in Höhe von jeweils 750 Euro. Nach Abzug der Freibeträge wäre den Klägern bei einer Verwertung des Vermögens also immer noch ein Überschuss verblieben.

61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

62 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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