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7 W 324/25•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2025-12-22, 7 W 324/25
7 W 324/25Supreme Court / Civil Chamber 7Dec 22, 2025
1. Die Zulässigkeit der Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung beurteilt sich anhand einer Abwägung nach §§ 22, 23 KUG (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/25). (Rn.112) 2. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Darüber hinaus darf keine Vorverurteilung erfolgen. Außerdem muss es einen Mindestbestand an Beweistatsachen geben (Festhaltung OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2023 - 7 U 23/21). (Rn.119) (Rn.127) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 18. November 2025, 324 O 540/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-12-22
Aktenzeichen: 7 W 324/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:1222.7W324.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG
Die Zulässigkeit der Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung beurteilt sich anhand einer Abwägung nach §§ 22, 23 KUG (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/25). (Rn.112)
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Darüber hinaus darf keine Vorverurteilung erfolgen. Außerdem muss es einen Mindestbestand an Beweistatsachen geben (Festhaltung OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2023 - 7 U 23/21). (Rn.119) (Rn.127)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 18. November 2025, 324 O 540/25, Beschluss
A. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2025 (Az. 324 O 540/25) abgeändert und – auch zur Klarstellung - wie folgt gefasst:
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird es den Antragsgegnerinnen bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
verboten,
I. auf Antrag des Antragstellers zu 1):
a.
das folgende Foto des Antragstellers zu 1) vor seinem Haus mit der Bildunterschrift "Kindesentführung":
…
und/oder
b. (…)
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen; wie in dem Vorspann der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben;
a.
das folgende Foto vom Hausgrundstück des Antragstellers zu 1):
…
b.
das folgende Foto vom Hausgrundstück des Antragstellers zu 1):
…
und/oder
c.
das folgende Foto des Antragstellers zu 1) vor dessen Haus
…
jeweils zusammen mit folgender Berichterstattung
"Worum es genau geht, hängt mit einer Razzia zusammen, bei der .......-TV exklusiv dabei war. Ein Anwesen in der Nähe von ......... Vorigen Dienstag rückt hier die Polizei an, unangemeldet. Durchsuchung im Auftrag der Hamburger Staatsanwaltschaft. Der Hausherr, niemand Geringeres als der frühere Präsident des … ...... ....... ( ...) Was sagt Herr ....... denn zu der Durchsuchung? ( ...) der einstige Spitzenbeamte ....... ( ... ) "
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, so wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Entführungsdrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben;
zu behaupten, zu verbreiten und oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
a .
( ...)
und/oder
b.
"( ... ) ..........-Erbin ......... ....... ist Hauptfigur im Prozess um die Entführung zweier ihrer Kinder, ....... (und ......) sollen, so der Verdacht, in .......s Auftrag gehandelt haben. Es geht um den Sorgerechtsstreit zwischen ihr und ihrem Ex-Mann ...... ....... Silvester 2023 eskaliert dieser. Mitarbeiter einer israelischen Sicherheitsfirma tauchen an ......s Wohnort in Dänemark auf und kidnappen seine Kinder. Der Vater wird bei dem Vorfall verletzt. Laut Anklage soll ......... ....... die Aktion beauftragt haben. Nun steht auch ...... ....... im Visier der Hamburger Staatsanwaltschaft. Es wird ermittelt, ob er an der Kindesentführung beteiligt war. (..),
dazu folgendes Foto des Antragstellers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
aa.
(…)
und/oder
bb.
das folgende Foto von ihm und seiner Frau vor seinem Haus:
…
und dadurch den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller zu 1) sei im Auftrag der Frau ....... an der Kindesentführung Silvester 2023 beteiligt gewesen;
wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Entführungsdrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben;
II. (…)
III. auf Antrag der Antragsteller zu 1) und zu 2)
durch die Berichterstattung
"( ...) wenden wir uns der charakterlich auch nicht ganz astreinen Elite zu, sprich: der angeklagten Millionenerbin ......... ....... und ihren mutmaßlichen Mitspielern, ( ... ), ein ehemaliger … und ein früherer Abteilungsleiter des …. Eine illustre Truppe, die sich offenbar nicht nur mit (...) ziemlich gut auskannte, sondern wohl auch mit üblen Verleumdungen.
…
"....... schreckte laut Behörden auch nicht davor zurück, ihren Ex-Mann und Vater ihrer Kinder als Pädophilen zu diskreditieren.
Wenige Wochen vor der Entführung, Silvester 2023, findet der auf seinem Garagendach einen Tauchsack. Darin eine Festplatte voller Fotos und Videos. ...... ruft sofort die Polizei.
(RA ... ... .....) Die haben diesen Tauchsack sichergestellt und haben dann im Nachhinein, als sie den geöffnet haben, da drin Dateien gefunden, die kinderpornografisches Material enthielten. Das hat uns noch mal uns in der Annahme bekräftigt, dass man hier versucht hat, einen Vorwurf zu konstruieren, der meinen Mandanten öffentlich vollständig vernichten sollte. Und der auch dazu führen sollte, dass die Kinder nicht mehr bei ihm leben können.
Doch die Ermittler bekommen Zweifel. Heute geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass ....... und ...... mit den israelischen Entführern planten, den Vater mit der Festplatte zu belasten. Über ihre Anwälte bestreiten beide diese Vorwürfe.
Einer, der bei den Namen der Beteiligten hellhörig wird, ist Investigativjournalist ...... ....... Für ihn sind ....... und ...... keine Unbekannten.
(…….) Ich habe schon, bevor die Durchsuchungen waren, gehört, dass es diese Versuche gab, den Kinderpornos unterzuschieben.
Ich hätte beinahe gelacht, wenn es nicht so'n ernstes, trauriges Thema wäre. Weil mit dem Wissen, dass ....... und ...... in diese Geschichte involviert sind, kam mir sofort eine mehr als 15 Jahre zurückliegende Geschichte in den Kopf, wo das gleiche Muster schon anal zu sehen war. Nämlich bei dem Versuch, einen unliebsamen Manager der ............ rauszuschmeißen. Dem wurden auch Kinderpornos untergeschoben.
(Off) Nach .......-Recherchen war in den damaligen ............-Skandal eine dubiose Sicherheitsfirma verwickelt, die ....... AG. Deren Chef ........ ....... Als Senior Advisor fungierte ...... ........ Die ....... AG erledigte damals wohl die Drecksarbeit für die ............-Spitze unter ...... ...... und ........ ............. Unliebsame Mitarbeiter wurden bespitzelt und unter Druck gesetzt. So kam es auch zu einer Razzia (durch die ....... AG) im New Yorker Büro der Bank. Angeblich zufällig fand man Kinderpornos auf dem PC eines Managers. Damals mit dabei ........ .......
Die Beweise zweifelhaft. Gegen ...... wurde sogar ermittelt, das Verfahren aber eingestellt. Seine Firma und er bestritten auch diese Vorwürfe.
Parallelen zum Fall ....... drängen sich auf.
(......) Dieses Muster, mit Kinderpornos zu arbeiten, das war ja so klar auch schon in New York zu sehen. Das war mein erster Gedanke: Wow, die haben es wieder gemacht.' Obwohl die Unschuldsvermutung selbstverständlich auch für Herrn ....... und Herrn ...... gilt. Aber an so viel Zufall glaube ich nicht.
( ...)
Hat Ihre Mandantin (Frau .......) den Herrn ....... und den Herrn ...... beauftragt, Ihrem Ex-Mann Kinderpornografie unterzuschieben?"
den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a.
die Antragsteller zu 1) und 2) hätten mit israelischen Entführern geplant, den Vater (....... ......) mit der Festplatte, die auf dem Garagendach des Herrn ...... in einem Tauchsack gefunden wurde, zu belasten,
und/oder
b.
die Antragsteller hätten sich an dem Versuch beteiligt, mit Dateien, die kinderpornografisches Material enthielten und die sich in einem Tauchsack befanden, der auf dem Garagendach des Herrn ...... sichergestellt wurde, einen Vorwurf gegen Herrn ...... zu konstruieren,
c.
die Antragsteller zu 1) und 2) seien von Frau ....... beauftragt worden,
aa. ihrem Ex-Mann Kinderpornografie unterzuschieben
und/oder
bb. Herrn ...... mit kinderpornografischem Material zu belasten, um ihn als Pädophilen zu diskreditieren;
d.
die Antragsteller seien als Chef (Antragsteller zu 2) bzw. Senior Advisor (Antragsteller zu 1) der ....... AG daran beteiligt gewesen, einem Manager der ............ Kinderpornos unterzuschieben, die bei einer Razzia im New Yorker Büro der ............ auf dem PC eines Managers gefunden worden seien,
und/oder
e.
die ....... AG sei, als der Antragsteller zu 2) ihr Chef und der Antragsteller zu 1) ihr Senior Advisor waren, an einem Versuch beteiligt gewesen, einem Manager der ............ Kinderpornos unterzuschieben, um ihn rauszuschmeißen,
zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
"(Nach .......-Recherchen war in den damaligen ............-Skandal eine dubiose Sicherheitsfirma verwickelt, die ....... AG. Deren Chef ........ ....... Als Senior Advisor fungierte ...... ........ Die ....... AG erledigte damals wohl die Drecksarbeit für die ............-Spitze unter ...... ...... und ........ ............. Unliebsame Mitarbeiter wurden bespitzelt und unter Druck gesetzt.) So kam es auch zu einer Razzia durch die ....... AG im New Yorker Büro der Bank. (Angeblich zufällig fand man Kinderpornos auf dem PC eines Managers ...)"
und/oder
Ziffer III.1. wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 in der Anmoderation des Beitrags zum ".......-Familiendrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025.-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-staatsleugner-a-0708245c-e 150-4c21-be16-df53f0396de4) und im Beitrag zum ".......-Familiendrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben; Antrag zu III. 2 so, wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Familiendrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-14 familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-staatsleugner-a-0708245c-e 1504c21 - he 16-df-13f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben;
IV. auf Antrag des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 3)
durch die Berichterstattung
"Die Polizei rückt auch bei der Firma ...... ... in Hamburg an.", zusammen mit folgendem Bild:
…
(…)
und:
"Aber hatte sich ......... ....... sogar schon früher externe Hilfe geholt? Ein Auftrag an die Firma …… … von ....... und ...... für 100.000 Euro spielt laut Ermittlern auch bei einem 1. Entführungsversuch der Kinder eine Rolle. Dänemark. Es ist der 9.11.2022. ......... ....... forciert wohl den 1. Kidnapping-Versuch (...) Die Kinder sollen auf dem Schulweg abgefangen werden. Mit dabei Personenschützer. Auf Nachfrage bestätigen ....... und ...... für diesen Kontaktversuch, beauftragt worden zu sein, um das, Zitat, strafbare Handeln des Vaters auf legalem Weg zu beenden.",
zusammen mit folgendem Foto eines Firmenschildes der Antragstellerin zu 3) vor deren Büro in Hamburg:
…
den Eindruck zu erwecken,
a) die Antragstellerin zu 3) sei mit dem Versuch, die Kinder von ......... ....... in Dänemark zu kontaktieren, beauftragt worden;
b) die Antragsteller zu 1) und 2) hätten bestätigt, dass die Antragstellerin zu 3) mit dem Versuch, die Kinder von ......... ....... in Dänemark zu kontaktieren, beauftragt worden sei;
wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Familiendrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-14 familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-staatsleugner-a-0708245c-e 1504c21 - he 16-df-13f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
B. Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien in beiden Instanzen wie folgt zu tragen:
Von den Kosten des Erlassverfahrens haben die Antragsteller jeweils 12 % und die Antragsgegnerinnen jeweils 32 % zu tragen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller jeweils 18 % und die Antragsgegnerinnen jeweils 23 % zu tragen.
C. Der Gegenstandswert des Erlassverfahrens wird auf € 250.500,-- festgesetzt; der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 101.500,- festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine von den Antragsgegnerinnen zu verantwortende Sendung, die sich mit dem Strafverfahren gegen u.a. ......... ....... wegen Kindesentführung befasst. In diesem Zusammenhang werden auch die Antragsteller erwähnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 2 verwiesen (mit KI erstelltes Transkript ist Anlage Ast3).
2 Der Antragsteller zu 1) ist ein ehemaliger Präsident des …. Der Antragsteller zu 2) ist ein ehemaliger Beamter des … und. Er und der Antragsteller zu 1) sind in leitender Funktion für die Schweizer ...... ... AG tätig, die Unternehmensberatung für Wirtschaftskriminalität betreibt. Die Antragstellerin zu 3) ist der AG ihr gesellschaftsrechtlich verbunden und auf dem selben Gebiet tätig.
3 Die Antragsteller haben nach vergeblicher Abmahnung beantragt, dass den Antragsgegnerinnen bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird,
4 I. auf Antrag des Antragstellers zu 1):
a.
5 das folgende Foto des Antragstellers vor dem Haus des Antragstellers mit der Bildunterschrift " Kindesentführung":
6 …
7 und/oder
b.
8 das folgende Foto des Antragstellers vor dem Haus des Antragstellers mit der Bildunterschrift "Kindesentführung"
9 …
10 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen; jeweils so wie in dem Vorspann der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben;
a.
11 das folgende Foto vom Hausgrundstück des Antragstellers:
12 …
b.
13 das folgende Foto vom Hausgrundstück des Antragstellers:
14 …
15 und/oder
c.
16 das folgende Foto des Antragstellers vor dessen Haus
17 …
18 jeweils zusammen mit folgender Berichterstattung
19 "Worum es genau geht, hängt mit einer Razzia zusammen, bei der .......-TV exklusiv dabei war. Ein Anwesen in der Nähe von ......... Vorigen Dienstag rückt hier die Polizei an, unangemeldet. Durchsuchung im Auftrag der Hamburger Staatsanwaltschaft. Der Hausherr, niemand Geringeres als der frühere Präsident des … ...... ....... ( ...) Was sagt Herr ....... denn zu der Durchsuchung? ( ...) der einstige Spitzenbeamte ....... ( ... ) "
20 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, so wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Entführungsdrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben;
21 zu behaupten, zu verbreiten und oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
a .
22 "Im Entführungsprozess gegen ......... ....... wird es immer dubioser. Jetzt spielt sogar der ehemalige … ....... eine Rolle. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.
( ...)
23 Der ehemalige … ...... ....... ( ... ):
24 Frau ......., wofür haben Sie ihn beauftragt?",
25 und/oder
b.
26 "( ... ) ..........-Erbin ......... ....... ist Hauptfigur im Prozess um die Entführung zweier ihrer Kinder, ....... (und ......) sollen, so der Verdacht, in .......s Auftrag gehandelt haben. Es geht um den Sorgerechtsstreit zwischen ihr und ihrem Ex-Mann ...... ....... Silvester 2023 eskaliert dieser. Mitarbeiter einer israelischen Sicherheitsfirma tauchen an ......s Wohnort in Dänemark auf und kidnappen seine Kinder. Der Vater wird bei dem Vorfall verletzt. Laut Anklage soll ......... ....... die Aktion beauftragt haben. Nun steht auch ...... ....... im Visier der Hamburger Staatsanwaltschaft. Es wird ermittelt, ob er an der Kindesentführung beteiligt war. (..),
27 dazu folgendes Foto des Antragstellers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
aa.
28 …
29 und/oder
bb.
30 das folgende Foto von ihm und seiner Frau vor seinem Haus:
31 …
32 und dadurch den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller zu 1) sei im Auftrag der Frau ....... an der Kindesentführung Silvester 2023 beteiligt gewesen;
33 jeweils (Anträge zu 3. a und b) so, wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Entführungsdrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben;
34 II. auf Antrag des Antragstellers zu 2):
35 das folgende Foto des Antragstellers:
36 …
37 zusammen mit folgender Berichterstattung:
38 "Die Ermittler erhoffen sich nicht nur Informationen über [ ... ], sondern auch zu ........ ....... Denn auch gegen den ehemaligen … wird ermittelt."
39 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, so wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Entführungsdrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben
40 III. auf Antrag der Antragsteller zu 1) und zu 2)
41 zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
42 "( ...) wenden wir uns der charakterlich auch nicht ganz astreinen Elite zu, sprich: der angeklagten Millionenerbin ......... ....... und ihren mutmaßlichen Mitspielern, ( ... ), ein ehemaliger … und ein früherer Abteilungsleiter des ... Eine illustre Truppe, die sich offenbar nicht nur mit (...) ziemlich gut auskannte, sondern wohl auch mit üblen Verleumdungen.
43 …
44 "....... schreckte laut Behörden auch nicht davor zurück, ihren Ex-Mann und Vater ihrer Kinder als Pädophilen zu diskreditieren.
45 Wenige Wochen vor der Entführung, Silvester 2023, findet der auf seinem Garagendach einen Tauchsack. Darin eine Festplatte voller Fotos und Videos. ...... ruft sofort die Polizei.
46 (RA ... ... .....) Die haben diesen Tauchsack sichergestellt und haben dann im Nachhinein, als sie den geöffnet haben, da drin Dateien gefunden, die kinderpornografisches Material enthielten. Das hat uns noch mal uns in der Annahme bekräftigt, dass man hier versucht hat, einen Vorwurf zu konstruieren, der meinen Mandanten öffentlich vollständig vernichten sollte. Und der auch dazu führen sollte, dass die Kinder nicht mehr bei ihm leben können.
47 Doch die Ermittler bekommen Zweifel. Heute geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass ....... und ...... mit den israelischen Entführern planten, den Vater mit der Festplatte zu belasten. Über ihre Anwälte bestreiten beide diese Vorwürfe.
48 Einer, der bei den Namen der Beteiligten hellhörig wird, ist Investigativjournalist ...... ....... Für ihn sind ....... und ...... keine Unbekannten.
49 (......) Ich habe schon, bevor die Durchsuchungen waren, gehört, dass es diese Versuche gab, den Kinderpornos unterzuschieben
50 Ich hätte beinahe gelacht, wenn es nicht so'n ernstes, trauriges Thema wäre. Weil mit dem Wissen, dass ....... und ...... in diese Geschichte involviert sind, kam mir sofort eine mehr als 15 Jahre zurückliegende Geschichte in den Kopf, wo das gleiche Muster schon anal zu sehen war. Nämlich bei dem Versuch, einen unliebsamen Manager der ............ rauszuschmeißen. Dem wurden auch Kinderpornos untergeschoben.
51 (Off) Nach .......-Recherchen war in den damaligen ............- Skandal eine dubiose Sicherheitsfirma verwickelt, die ....... AG. Deren Chef ........ ....... Als Senior Advisor fungierte ...... ........ Die ....... AG erledigte damals wohl die Drecksarbeit für die ............- Spitze unter ...... ...... und ........ ............. Unliebsame Mitarbeiter wurden bespitzelt und unter Druck gesetzt. So kam es auch zu einer Razzia (durch die ....... AG) im New Yorker Büro der Bank. Angeblich zufällig fand man Kinderpornos auf dem PC eines Managers. Damals mit dabei ........ .......
52 Die Beweise zweifelhaft. Gegen ...... wurde sogar ermittelt, das Verfahren aber eingestellt. Seine Firma und er bestritten auch diese Vorwürfe.
53 Parallelen zum Fall ....... drängen sich auf.
54 (......) Dieses Muster, mit Kinderpornos zu arbeiten, das war ja so klar auch schon in New York zu sehen. Das war mein erster Gedanke: Wow, die haben es wieder gemacht.' Obwohl die Unschuldsvermutung selbstverständlich auch für Herrn ....... und Herrn ...... gilt. Aber an so viel Zufall glaube ich nicht.
( ...)
55 Hat Ihre Mandantin (Frau .......) den Herrn ....... und den Herrn ...... beauftragt, Ihrem Ex-Mann Kinderpornografie unterzuschieben?"
56 und dadurch den Verdacht zu erwecken,
a.
57 die Antragsteller hätten mit israelischen Entführern geplant, den Vater (....... ......) mit der Festplatte, die auf dem Garagendach des Herrn ...... in einem Tauchsack gefunden wurde, zu belasten,
58 und/oder
b.
59 die Antragsteller hätten sich an dem Versuch beteiligt, mit Dateien, die kinderpornografisches Material enthielten und die sich in einem Tauchsack befanden, der auf dem Garagendach des Herrn ...... sichergestellt wurde, einen Vorwurf gegen Herrn ...... zu konstruieren,
c.
60 die Antragsteller seien von Frau ....... beauftragt worden,
61 aa. ihrem Ex- Mann Kinderpornografie unterzuschieben
62 hilfsweise:
63 ihrem Ex-Mann ohne dessen Wissen kinderpornografisches Material zu verschaffen
64 und/oder
65 bb. Herrn ...... mit kinderpornografischem Material zu belasten, um ihn als Pädophilen zu diskreditieren;
d.
66 die Antragsteller seien als Chef (Antragsteller zu 2) bzw. Senior Advisor (Antragsteller zu 1) der ....... AG daran beteiligt gewesen, einem Manager der ............ Kinderpornos unterzuschieben, die bei einer Razzia im New Yorker Büro der ............ auf dem PC eines Managers gefunden worden seien,
67 hilfsweise:
68 die Antragsteller seien als Chef (Antragsteller zu 2) bzw. Senior Advisor (Antragsteller zu 1) der ....... AG daran beteiligt gewesen, dass Kinderpornos auf den PC eines Managers der ............ gelangten, die dort auf einer Razzia im New Yorker Büro der ............ auf dem PC eines Managers gefunden worden seien,
69 und/oder
e.
70 die ....... AG sei, als der Antragsteller zu 2) ihr Chef und der Antragsteller zu 1) ihr Senior Advisor waren, an einem Versuch beteiligt gewesen, einem Manager der ............ Kinderpornos unterzuschieben, um ihn rauszuschmeißen,
71 hilfsweise:
72 die ....... AG sei, als, als der Antragsteller zu 2) ihr Chef und der Antragsteller zu 1) ihr Senior Advisor waren, an einem Versuch beteiligt gewesen, einen Manager der ............ rauszuschmeißen, indem man Kinderpornos auf den PC eines Managers gelangen ließ;
73 zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
74 "(Nach .......- Recherchen war in den damaligen ............- Skandal eine dubiose Sicherheitsfirma verwickelt, die ....... AG. Deren Chef ........ ....... Als Senior Advisor fungierte ...... ........ Die ....... AG erledigte damals wohl die Drecksarbeit für die ............- Spitze unter ...... ...... und ........ ............. Unliebsame Mitarbeiter wurden bespitzelt und unter Druck gesetzt.) So kam es auch zu einer Razzia durch die ....... AG im New Yorker Büro der Bank. (Angeblich zufällig fand man Kinderpornos auf dem PC eines Managers ...)"
75 und/oder
76 zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
77 "( ... ) wenden wir uns der charakterlich auch nicht ganz astreinen Elite zu, sprich: der angeklagten Millionenerbin ......... ....... und ihren mutmaßlichen Mitspielern, ( ... ),
78 ein ehemaliger … und ein früherer Abteilungsleiter …. Eine illustre Truppe, die sich offenbar nicht nur mit Kindesentführungen ziemlich gut auskannte, sondern wohl auch mit (...)
79 Über ihren Anwalt bestreiten er (......) und ....... ( ...) jegliche Beteiligung an der späteren Entführung der Kinder. Außerdem seien sie nur für legale Aktivitäten beauftragt worden."
80 und dazu folgende Fotos der Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
81 …
82 ; Antrag zu III.1. und 3 so, wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 in der Anmoderation des Beitrags zum ".......-Familiendrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025.-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-staatsleugner-a-0708245c-e 150-4c21-be16-df53f0396de4) und im Beitrag zum ".......-Familiendrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-gegen-staatsleugner-a-0708245c-e150-4c21-be16-df53f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben; Antrag zu II. 2 so, wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Familiendrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-14 familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-staatsleugner-a-0708245c-e 1504c21 - he 16-df-13f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben;
83 IV. auf Antrag des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 3)
84 zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
85 "Die Polizei rückt auch bei der Firma ...... ... in Hamburg an.", zusammen mit folgendem Bild:
86 …
87 (…)
88 und:
89 "Aber hatte sich ......... ....... sogar schon früher externe Hilfe geholt? Ein Auftrag an die Firma …… … von ....... und ...... für 100.000 Euro spielt laut Ermittlern auch bei einem 1. Entführungsversuch der Kinder eine Rolle. Dänemark. Es ist der 9.11.2022. ......... ....... forciert wohl den 1. Kidnapping-Versuch (...) Die Kinder sollen auf dem Schulweg abgefangen werden. Mit dabei Personenschützer. Auf Nachfrage bestätigen ....... und ...... für diesen Kontaktversuch, beauftragt worden zu sein, um das, Zitat, strafbare Handeln des Vaters auf legalem Weg zu beenden.",
90 zusammen mit folgendem Foto eines Firmenschildes der Antragstellerin zu 3) vor deren Büro in Hamburg:
91 …
92 ; so, wie in der ....... TV-Sendung vom 22.09.2025 im Beitrag zum ".......-Familiendrama" unter www.........de (https://www.........de/......../gesellschaft/.......-tv-vom-22-09-2025-.......-14 familiendrama-albtraum-gaza-haftbefehlsstreife-staatsleugner-a-0708245c-e 1504c21 - he 16-df-13f0396de4) geschehen und in der Anlage Ast. 2 wiedergegeben.
93 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.11.2025 dem Antrag teilweise stattgegeben.
94 Es hat den Antragsgegnerinnen (soweit es im Tenor des Beschlusses "Der Antragsgegnerin" heißt, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
95 1. in Bezug auf die Antragsteller zu 1) und 2) durch die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller zu 1) und 2) seien beteiligt gewesen an der Platzierung einer Festplatte mit kinderpornografischen Bild- und Videodateien bei dem Vater der Kinder von ......... ....... in Dänemark,
96 wie geschehen in dem TV-Beitrag vom 22.09.2025 unter der Überschrift "....... Familiendrama" abrufbar unter und aus dem Transkript Ast 3 ersichtlich;
97 2. in Bezug auf die Antragsteller zu 1) und 2) durch die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg den Verdacht zu verbreiten, die Antragsteller zu 1) und 2) seien beteiligt gewesen an der Platzierung von kinderpornografischen Bild- und Videodateien auf dem Rechner eines Managers der ............ im Büro dieser in New York,
98 wie geschehen in dem TV-Beitrag vom 22.09.2025 unter der Überschrift "....... Familiendrama" abrufbar unter und aus dem Transkript Ast 3 ersichtlich;
99 3. die folgenden Bilder in Bezug auf den Antragsteller zu 1) verbreiten oder verbreiten zu lassen:
a.
100 …
101 b. (…)
c.
102 …
103 d. (…)
e.
104 …
105 f. (…)
g.
106 …
107 h. (…).
108 Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie machen insbesondere geltend, dass das Landgericht die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung verkannt habe. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Tenor zum Antrag zu III. nicht hinreichend bestimmt sein dürfte; soweit in diesem möglicherweise eine Zurückweisung des Antrages liegen sollte, werde Beschwerde eingelegt.
II.
109 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nur teilweise begründet. Zu Recht machen sie jedoch geltend, dass der Tenor teilweise klarer gefasst werden muss. Der Senat hat insoweit und hinsichtlich anderer Anträge von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.
110 Der Übersichtlichkeit willen orientiert sich die Darstellung der Erwägungen des Senats an dem Antrag. Im Einzelnen:
111 Ziffer I.1.a. des Antrages hat das Landgericht stattgegeben. Der Senat hat im Tenor zur Klarstellung und wie beantragt die Bezugnahme auf die in Rede stehende Berichterstattung aufgenommen.
112 Ziffer I.1.b. des Antrages ist unbegründet. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) hat keinen Erfolg. Die vorzunehmende Abwägung nach § 22, 23 KUG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.05.2025, VI ZR 337725 – zulässige Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung – Wirecard) fällt zu Lasten des Antragstellers zu 1) aus. An seinen Tätigkeiten besteht aufgrund seiner früheren Funktion als Präsident des …. ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Beitrag befasst sich zudem mit Vorgängen aus der beruflichen Sphäre des Antragstellers. Beruflich bewegt sich der Antragsteller zu 1) außerdem auf einem Geschäftsfeld, welches eine Nähe zu seiner früheren Tätigkeit als Präsident des … aufweist. Unstreitig hatte die Schweizer Firma ...... ... AG, in der der Antragsteller zu 1) eine leitende Funktion innehat, auch den Auftrag, zu versuchen, zu den in Dänemark lebenden Kindern jedenfalls Kontakt herzustellen; dieser Kontaktversuch scheiterte Ende 2022. Zu Lasten wirkt sich ebenfalls die Hausdurchsuchung bei ihm aus, zu der die Staatsanwaltschaft die aus der Anlage AG1 ersichtliche Pressemitteilung herausgegeben hat und zu der der Antragsteller zu 1) ebenfalls eine Pressemitteilung veröffentlichte (vgl. Anlage Ast11). Das Foto ist zudem offensichtlich nicht anlässlich einer privaten Begebenheit aufgenommen worden.
113 Das Foto ist auch nicht etwa zu untersagen, weil ein Teil des Eingangsbereiches des Hauses des Antragstellers zu 1) mitabgebildet ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass prozessual davon auszugehen, dass die Anfertigung des Bildes mit dem Eingangsbereich nicht vom öffentlichen Grund aus geschah, sondern dass hierfür das Grundstück rechtswidrig betreten wurde. Der Antragsteller zu 1) hat einen Plan des Grundstückes vorgelegt, wonach das Foto nur durch Betreten des Grundstückes angefertigt werden kann. Dem sind die Antragsgegnerinnen nicht hinreichend entgegengetreten. Es kann daher offen bleiben, ob sie es nicht letztlich unstreitig gestellt haben. Die Abbildung des Eingangsbereiches tritt allerdings gegenüber der offensichtlich zulässigen Darstellung des Antragstellers derart in den Hintergrund, dass die Abwägung zu Gunsten der Antragsgegnerinnen ausfällt, zumal aufschlussreiche Details zur Haustür bzw. Haus des Antragstellers sich aus dem Bild nicht ergeben und das Bild im Vorspann nur sehr kurz gezeigt wird.
114 Dem Antrag zu I.2.a. hat das Landgericht stattgegeben. Soweit im Tenor die im Antrag enthaltene Bezugnahme auf die Wortberichterstattung und die Erstmitteilung fehlt, geht der Senat von einem offensichtlichen Versehen aus. Er hat das Verbot daher klarstellend anders gefasst.
115 Die Beschwerde zu Ziffer I.2.b. des Antrages ist begründet. Anders als beim Antrag zu Ziffer I.1.b. wird lediglich das Grundstück bzw. die Wohnsituation des Antragstellers gezeigt. Hier wirkt sich letztlich das rechtswidrige Erlangen der Aufnahme aus. Keiner näheren Ausführungen bedarf es, dass der Einwand der Antragsgegnerinnen, der Aufforderung der Beamtin, das Grundstück zu verlassen, sei gleich Folge geleistet worden, ersichtlich nicht trägt.
116 Ergänzend wird ausgeführt, dass der Senat nicht zu prüfen hat, ob die fragliche Wortberichterstattung ohne das Foto zulässig wäre. Die Verknüpfung des Antrages mit der in Rede stehenden Wortberichterstattung hindert das Verbot nicht. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die fragliche Wortberichterstattung ohne das Foto zulässig wäre.
117 Dem Antrag zu Ziffer I.2.c. hat das Landgericht stattgegeben. Auch insoweit hat der Senat klarstellend - wie beantragt - die Bezugnahme auf die Erstmitteilung und Wortberichterstattung vorgenommen.
118 Die Beschwerde zum Antrag zu I.3.a. ist unbegründet. Der Antragsteller zu 1) wendet sich nur noch – im Beschwerdeverfahren hat er den Antrag angepasst - gegen die Äußerungen "Der ehemalige … ...... ....... (…): Frau ......., wofür haben Sie ihn beauftragt?". Es kann offenbleiben, ob dies eine Klarstellung des Antrages darstellt, wovon der Senat ausgeht, da die anderen, zunächst im Antrag aufgegriffenen Passagen offensichtlich rechtmäßig verbreitet wurden, hierzu auch ein Vortrag des Antragstellers zu 1) fehlt, oder ob hierin eine (Teil-)Rücknahme liegt.
119 Die im Beschwerdeverfahren in Rede stehenden Äußerungen sind zulässig verbreitet worden. Dies gilt auch wenn zugunsten des Antragstellers zu 1) unterstellt wird (dies ist nach dem Beitrag bereits nicht zweifelsfrei), dass sie isoliert betrachtet nach ihrem Wortlaut die feststehende Tatsachenbehauptung beinhalten, Frau ....... habe den Antragsteller zu 1) beauftragt, und zwar in Zusammenhang mit den Vorgängen Silvester 2023. Im Gesamtzusammenhang wird indes deutlich, dass die Äußerung nicht so zu verstehen ist, sondern dass nur ein entsprechender Verdacht besteht. Nachfolgend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft nur einen entsprechenden Verdacht hat und dass der Antragsteller zu 1) diesen über seinen Rechtsanwalt bestreitet. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden wären. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde gegeben (vgl. Anlage AG2), diese wird ausreichend wiedergegeben. Da der Rezipient erkennt, dass die Frage des Reporters nicht wörtlich zu verstehen ist, liegt auch keine Vorverurteilung vor. Der Mindestbestand an Beweistatsachen ist ebenfalls zu bejahen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss verwiesen werden.
120 Die Beschwerde des Antragstellers zum Antrag zu Ziffer I.3.b. a.aa. ist aus den oben dargestellten Erwägungen unbegründet.
121 Der Senat geht davon aus, dass das Landgericht dem Antrag des Antragstellers zu Ziffer I.3.b.bb. stattgegeben hat. Zwar heißt es in den Gründen – zutreffend -, dass kein Anspruch wegen des fraglichen Verdachts, der Antragsteller zu 1) sei im Auftrag von Frau ....... an der Kindesentführung Silvester 2023 beteiligt gewesen, bestehe, der Antragsteller zu 1) sei an der Entführung der Kinder von ......... ....... in der Silvesternacht 2023/2024 beteiligt gewesen sei. Dieser Verdacht wird gerade im Antrag zu Ziffer I.3.b.bb. aufgegriffen. Das Landgericht hat jedoch das im Antrag enthaltene Foto untersagt. Dessen Veröffentlichung beurteilt es als rechtswidrig. Da der Antragsteller zu 1) nur im Antrag zu Ziffer I.3.b.bb dieses Bild aufnimmt, geht der Senat davon aus, dass das Landgericht dem Antrag stattgeben hat und es – wie bei den anderen Fotos, bei denen es offensichtlicher ist -– unterlassen hat, die Bezugnahme zur Erstmitteilung und dem Antrag herzustellen. Der Senat hat daher auch insoweit das Verbot klarstellend neu gefasst.
122 Die Beschwerde des Antragstellers zu 2) wegen seines Antrages zu II. ist unbegründet. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung vorliegt. Der Antragsteller zu 2) muss es hinnehmen, dass die Antragsgegnerinnen über den fraglichen Verdacht auch unter Verwendung seines Bildnisses unter Berücksichtigung der Maßstäbe für eine zulässige Verdachtsberichterstattung informiert.
123 Hinsichtlich des Antrages zu III. machen die Antragsteller zu 1) und 2) zu Recht geltend, dass der Tenor nicht hinreichend bestimmt ist, da nicht feststeht, durch welche Äußerungen der jeweilige streitgegenständliche Verdacht entstehen soll. Es bleibt auch unklar, ob das Landgericht dem Antrag vollumfänglich stattgegeben hat. Der Senat geht allerdings davon aus, dass das Landgericht nicht über den Antrag hinausgehen wollte, der bestimmte Äußerungen aus dem Beitrag aufgreift, während der Tenor des Beschlusses erheblich allgemeiner gefasst ist, und dem Antrag zu Ziffer III.1.a.-d. und 2. stattgegeben hat. Hierauf weisen die Gründe hin, wenn sich dies auch im Tenor nicht widerspiegelt.
124 Der Senat hat das Verbot daher anders gefasst, und zwar antragsgemäß. Es kann hierbei offenbleiben, ob dies auf § 938 ZPO in Bezug auf das vom Landgericht bereits verhängte Verbot oder auf die Beschwerde zurückgeht.
125 Der Antrag ist zu Ziffer III.1. vollumfänglich begründet.
126 Die in Rede stehenden Verdachtsbehauptungen entstehen beim Rezipienten zwingend. Sie unterscheiden sich auch jeweils in ihrer Aussage, und zwar auch hinsichtlich Ziffer III.1.a. und b. sowie hinsichtlich der Ziffern I.1.d. und I.1.e..
127 Die jeweiligen Aussagen haben einen hinreichenden tatsächlichen Gehalt. Sie sind zu untersagen, da ein Mindestbestand an Beweistatsachen dafür fehlt, dass die Antragsteller zu 1) und 2) bzw. die ....... AG, für die die Antragsteller zu 1) und 2) in leitenden Funktionen tätig waren, daran beteiligt waren, dass sich auf dem PC eines Managers der ………… in New York Kinderpornos befanden. Die Antragsgegnerinnen haben hierzu keine hinreichenden Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Da ein Mindestbestand fehlt, das Verfahren eingestellt wurde, darf hierüber nicht berichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 27.06.2023, Az. 7 U 23/21). Die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen, die mit diesem Vorwurf die in Rede stehenden Verdachte mit einem für den Rezipienten erheblichen Argument untermauern, ist daher vorverurteilend. Der Antrag zu Ziffer III.1.a., b und c. ist daher aus diesem Grund begründet.
128 Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer III.1.d. und I.1.e. besteht indes ein Unterlassungsanspruch, weil – was sich aus den obigen Ausführungen ergibt - ein Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Hierauf weist das Landgericht zu Recht hin.
129 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass auch der Antrag zu Ziffer I.2. begründet ist.
130 Die Beschwerde zum Antrag zu Ziffer III.3. ist unbegründet. Wie bereits oben ausgeführt, darf über den Verdacht, die Antragsteller zu 1) und 2) seien an der fraglichen Entführung beteiligt gewesen, berichtet werden. Das Beschwerdevorbringen enthält auch keinen Vortrag zu diesem Antrag.
131 Ausweislich des Beschwerdevorbringens zum Antrag zu Ziffer IV. wenden sich die Antragsteller zu 1) und 3) zum einen dagegen, auf Nachfrage bestätigt zu haben, dass die Antragstellerin zu 3) mit dem Kontaktversuch beauftragt worden sei. Es habe gerade keinen an die Antragstellerin zu 3) gerichteten Auftrag gegeben. Es sei ein solcher daher auch nicht bestätigt worden. Zum anderen wenden sich die Antragsteller zu 1) und 3) gegen die Aussage, dass der Antragstellerin zu 3) ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei.
132 Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass nicht die Antragstellerin zu 3), sondern die in der Schweiz sitzende ...... ... AG beauftragt wurde.
133 Der Zuschauer nimmt indes an, dass die Antragstellerin zu 3) beauftragt worden sei, da nicht nur mehrfach ihr Firmenschild im Eingangsbereich ihres Büros gezeigt wird, sondern es zusätzlich heißt, die Polizei sei bei der Firma ...... ... in Hamburg angerückt, sowie, dass ein Auftrag an die Firma ...... ... von ....... und ...... erteilt worden sei. Der Rezipient wird nicht darüber aufgeklärt, dass die zuletzt genannte Firma nicht mit der anderen Firma, deren Firmenschild gezeigt wird und die namentlich genannt wird, identisch ist.
134 Die Unwahrheit ist auch relevant, da es für das öffentliche Ansehen einen erheblichen Unterschied ausmacht, als Gesellschaft in die Vorgänge um die Kindesentführung verwickelt worden zu sein oder nicht. Dies mag möglicherweise dann anders zu beurteilen sein, wenn beide Gesellschaften in den Vorgang – wenn auch unterschiedlich – eingebunden wären. Dies ist aber nicht festzustellen, und zwar weder hinsichtlich des unstreitigen Kontaktversuchs noch hinsichtlich des Verdachts der Entführung Silvester 2023.
135 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auch der weitere Antrag, die Antragsteller zu 1) und 2) hätten eine Beauftragung der Antragstellerin zu 3) bestätigt, begründet ist. Es ist unstreitig unwahr. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Unwahrheit nicht hinreichend relevant ist.
136 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die fraglichen Aussagen als feststehende Tatsachenbehauptungen und nicht etwa als Verdacht verbreitet wurden, da Zweifel an der Aussage nicht geweckt werden.
III.
137 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
138 Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Der Senat hat für die Anträge zu Ziffer I.1.a., b., 2.a.b.c. und II. jeweils einen Wert von € 7.500,-- je Antragsteller angenommen. Hinsichtlich der weiteren Anträge hat es jeweils einen Wert von € 4.000,-- je Antragsteller angenommen. Bei der Festsetzung für den Beschwerdewert ist der Senat nach den Gründen des Beschlusses des Landgerichts davon ausgegangen, dass dieses dem Antrag zu Ziffer III.1. und 2. stattgegeben hat, so dass diese bei der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben.
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