LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2026-01-29, 310 O 376/23

310 O 376/23Cantonal CourtJan 29, 2026

Regest

1. Ein urheberrechtlicher Auskunftsantrag bedarf der Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung, hinsichtlich welcher Auskunft erteilt werden soll. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft in Bezug auf die Verwendung („Vervielfältigungen in bearbeiteter Form“) ihrer Figuren gemäß der im Klageantrag eingeblendeten Abbildungen in den Filmen der Beklagten, der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung. Damit fehlt es dem Antrag an einer konkreten Verletzungsform. Er enthält lediglich die Illustrationen der Klägerin und stellt als Rechtsverletzung abstrakt auf die Verwendung derselben „in bearbeiteter Form“ ab. Diese Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt, um feststellen zu können, welche konkreten Handlungen seitens der Beklagten dem Auskunftsanspruch unterfallen. So sind weder die Art und das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in Filmen oder im Rahmen andersartiger Handlungen der Beklagten bestimmbar.(Rn.93) (Rn.94) (Rn.95) 2. Bei den streitgegenständlichen Illustrationen handelt es sich zwar jeweils um Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, deren Urheberin die Klägerin ist. Die Beklagten haben jedoch durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Filmszenen die Urheberrechte der Klägerin an ihren Illustrationen nicht durch eine unfreie Bearbeitung verletzt.(Rn.102) 3. Keine der angegriffenen Abbildungen aus den Filmszenen stellt eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Es wurden nicht die Illustrationen als Ganzes mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern - falls überhaupt - lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.(Rn.105) 4. Pauschale Gestaltungsmerkmale von Illustrationen wie das Vorhandensein einer Brille, einer Hochsteckfrisur und von Stiefeln erreichen für sich genommen und in der Gesamtschau nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, weil sie nicht hinreichend originell sind. Es handelt sich vielmehr um banale, alltägliche Kleidungs- beziehungsweise Stylingelemente.(Rn.109)

Full text

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 376/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-29

Aktenzeichen: 310 O 376/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0129.310O376.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 23 Abs 1 S 1 UrhG, § 101 UrhG, § 242 BGB

Orientierungssatz

  1. Ein urheberrechtlicher Auskunftsantrag bedarf der Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung, hinsichtlich welcher Auskunft erteilt werden soll. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft in Bezug auf die Verwendung („Vervielfältigungen in bearbeiteter Form“) ihrer Figuren gemäß der im Klageantrag eingeblendeten Abbildungen in den Filmen der Beklagten, der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung. Damit fehlt es dem Antrag an einer konkreten Verletzungsform. Er enthält lediglich die Illustrationen der Klägerin und stellt als Rechtsverletzung abstrakt auf die Verwendung derselben „in bearbeiteter Form“ ab. Diese Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt, um feststellen zu können, welche konkreten Handlungen seitens der Beklagten dem Auskunftsanspruch unterfallen. So sind weder die Art und das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in Filmen oder im Rahmen andersartiger Handlungen der Beklagten bestimmbar.(Rn.93) (Rn.94) (Rn.95)

  2. Bei den streitgegenständlichen Illustrationen handelt es sich zwar jeweils um Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, deren Urheberin die Klägerin ist. Die Beklagten haben jedoch durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Filmszenen die Urheberrechte der Klägerin an ihren Illustrationen nicht durch eine unfreie Bearbeitung verletzt.(Rn.102)

  3. Keine der angegriffenen Abbildungen aus den Filmszenen stellt eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Es wurden nicht die Illustrationen als Ganzes mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern - falls überhaupt - lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.(Rn.105)

  4. Pauschale Gestaltungsmerkmale von Illustrationen wie das Vorhandensein einer Brille, einer Hochsteckfrisur und von Stiefeln erreichen für sich genommen und in der Gesamtschau nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, weil sie nicht hinreichend originell sind. Es handelt sich vielmehr um banale, alltägliche Kleidungs- beziehungsweise Stylingelemente.(Rn.109)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Urheberrecht an Figuren und Illustrationen auf Auskunfterteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

2 Die Klägerin ist Illustratorin und Urheberin der im untenstehenden Klageantrag zu 1) abgebildeten Illustrationen, die Figuren der im Verlag der Nebenintervenientin erschienenen Bestseller-Kinderbuchreihe „D. S. d. M. T.“ darstellen. Illustrationen der Klägerin finden sich in zahlreichen Büchern und weiteren Produkten der Reihe. Die Bücher der Reihe haben sich insgesamt mehr als acht Millionen Mal verkauft.

3 Die Beklagte zu 1) ist Produzentin der Filme „D. S. d. M. T.“ Band 1, 2 und 3 zu der gleichnamigen Buchreihe. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Co-Produzentin und den Filmverleih für die Filmreihe „D. S. d. M. T.“.

4 Der erste Film „D. S. d. M. T.“ war laut Verlautbarung der Beklagten zu 2) auf ihrer Webseite mit knapp 1,7 Millionen Kinobesucher*innen der erfolgreichste deutsche Film des Jahres 2021.

5 Die Nebenintervenientin räumte der Beklagten zu 1) mit Optionsvertrag vom 11./31.07.2014 (Anlage K 2, dort S. 1 ff.) die Option auf den Erwerb der exklusiven Verfilmungsrechte an den Büchern Band 1 bis 4 sowie mit dem Werknutzungsvertrag vom 11./31.07.2014 (Anlage K 2, dort S. 4 ff.) für eine Lizenzzeit von 12 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Vertrags, exklusiv, anschließend für die Dauer des Urheberrechts nicht-exklusiv, die weltweiten Nutzungsrechte an den Bänden 1 bis 4 ein. In beiden Verträgen ist – jeweils im letzten Absatz unter Ziffer 1 – ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte an den in dem Werk enthaltenen Illustrationen der Klägerin nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind.

6 Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Typografie, die Äußerlichkeiten der menschlichen Charaktere (I., B., M1 C. und Mr. M1), der E. (P.), des Fuchses (R.) und der Schildkröte (H.) sowie des Busses aus den Illustrationen der Klägerin in die Filmreihe „D. S. d. M. T.“ – die sowohl in den Kinos als auch im Fernsehen und über Streamingdienste ausgestrahlt worden sei – übernommen und damit die Illustrationen der Klägerin in gewerblichem Ausmaß genutzt. Für Details des klägerischen Vortrags insoweit wird insbesondere auf S. 7 ff. der Klageschrift vom 21.12.2023 (= Bl. 7 ff. der Akte), S. 4 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2024 (= Bl. 99 ff. der Akte) und S. 9 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 02.12.2025 (= Bl. 209 ff. der Akte) verwiesen. Die Beklagte zu 1) habe – so die Klägerin weiter – anhand der Illustrationen der Klägerin die Charaktere ihres Filmwerks gewählt, ausgestattet und dargestellt. Zudem habe sie die Requisiten wie den Bus der S. d. M. T. nach den vorhandenen Illustrationen ausgewählt und verziert.

7 In den Illustrationen der Klägerin und in dem literarischen Werk hätten die Ideen der Klägerin zu den Charakteren, den Tieren und den Requisiten eine so konkrete Gestalt bekommen, dass sie schutzwürdig seien. Die Figuren und Requisiten der Buchreihe „D. S. d, M. T.“ seien äußerst charakteristisch mit besonderen Merkmalen gezeichnet worden. Diese besonderen Merkmale beruhten auch nicht auf vorbekannten und für derartige Figuren gebräuchlichen Gestaltungen. Gerade das Genre „Kinderbuch“ erfordere, dass jedes Detail an den Figuren zielführend und original sei, weshalb die Klägerin aufgrund umfangreicher Recherchen unverwechselbare Figuren geschaffen habe, die sogar als Scherenschnitt aufgrund ihrer Silhouette von der Zielgruppe wiedererkannt würden. Für den stark ausgeprägten Charakter im Rahmen der Zeichnungen spreche auch, dass die Klägerin für die illustrierten Szenen jeweils ein Storyboard – welche die Klägerin mit Anlagenkonvolut K 6 zur Akte gereicht hat – angelegt habe, das dazu gedient habe, dem Lektor vorab das bildliche Vorhaben und den Verlauf der Geschichte zu demonstrieren. Die Storyboards zeigten deutlich, obwohl es sich dabei lediglich um Skizzen in Schwarz-Weiß handele, dass die Figuren sehr charakteristisch gezeichnet und gerade nicht schematisch seien.

8 Dagegen genössen die von der Autorin geschaffenen literarischen Figuren keinen urheberechtlichen Charakterschutz. Für die Annahme eines solchen bedürfe es einer Beschreibung von besonders ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmalen, die sich in einer einzigartigen Kombination von äußeren Merkmalen, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen manifestiere. Solch einzigartige Figuren habe die Autorin mit ihrem Text nicht geschaffen. Der Vortrag der Beklagten hierzu beschränke sich entsprechend lediglich auf die äußerlichen Merkmale und nicht auf Charaktereigenschaften, Fähigkeiten oder typische Verhaltensweisen der Figuren.

9 Für Illustrationen dürfe kein strengerer Maßstab an die Eignung als vorbestehendes Werk angelegt werden als für Textvorlagen. Schließlich werde der geschriebene Kinderbuchtext in einem Film nicht oder kaum wortwörtlich übernommen, dennoch werde die Textvorlage als vorbestehendes Werk nicht in Abrede gestellt. Gleiches müsse für die deutlich näherliegende Adaption der Illustrationen gelten, insbesondere, wenn die Illustrationen und Gestaltungen im Film sich derart ähnelten, dass die schöpferische Eigenart des Originals erhalten bleibe. Gerade bei Kinderbüchern sei es verfehlt, die Illustrationen von dem Text isoliert zu betrachten, denn obwohl es sich um verbundene Werke handele, nähmen sie innerhalb des Gesamtwerks, das aus Text und Illustration bestehe, aufeinander Bezug. Tatsächlich gehe in diesem Fall die Bezugnahme so weit, dass nicht nur die Klägerin sich bei ihren Zeichnungen vom Text habe inspirieren lassen, sondern auch umgekehrt der Text sich von den Illustrationen der Klägerin habe inspirieren lassen.

10 Bei einer Buchreihe sei es gerade die visuelle Gestaltung, die den Wiedererkennungswert der gesamten Buchreihe begründe. Die visuelle Gestaltung werde geprägt durch den Illustrator. Jeder Illustrator bringe in seine Illustrationen seinen eigenen Zeichenstil und seine eigenen Vorstellungen ein – seine eigene „Handschrift“. Die Beschreibungen der Figuren im Text lieferten lediglich Anhaltspunkte, die der Illustrator nach seinen Vorstellungen visuell umsetze. Die literarischen Beschreibungen selbst seien nicht geeignet, ein konkretes Bild zu formen, das nur noch verbildlicht werden müsse, da sonst jeder Leser automatisch dieselbe Vorstellung beim Lesen habe. Folglich prägten die Illustrationen zu Texten, soweit diese nicht nur schematisch seien, das Leseerlebnis mindestens ebenso wie der Text.

11 Der Gesamteindruck des Films bestätige, dass die Illustrationen dem Film zugrunde gelegt worden seien, da die Visualisierungen in Buch und Film einander entsprächen, also bewusst solche Requisiten und äußerliche Merkmale der Menschen und Tiere im Film gewählt worden seien, die den Illustrationen möglichst nahekämen. „Die Beklagte zu 1)“ (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 29.05.2024, dort S. 30 = Bl. 125 der Akte) habe gegenüber der Klägerin bei deren Besuch am Filmset geäußert, dass sie sich möglichst an die Visualisierungen der Klägerin gehalten habe. Tatsächlich hätten den Beklagten auch Merchandisingprodukte und der Styleguide der Klägerin zur „S. d. M. T.“ vorgelegen. Deshalb müssten in diesem Fall die Illustrationen als vorbestehendes Werk für den Film gelten.

12 Angesichts der detailgetreuen Übernahmen könne von einem „Zurückstehen“ der Illustrationen keine Rede sein. Eine freie Benutzung müsse schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Film sich bewusst an die Vorgaben der Buchreihe und der darin enthaltenen Illustrationen der Klägerin halte, um als eine Verfilmung der erfolgreichen Kinderbuchserie wahrgenommen zu werden.

13 Der Annahme einer Bearbeitung stehe nicht entgegen, dass die Illustrationen in eine andere Werkart übertragen worden seien. Der Realfilm habe die gestalterischen Wesenszüge und Ausdrucksformen in der Illustration gerade übernommen. Hier seien die Personen und Tiere im Realfilm nach den Illustrationen der Klägerin gecastet und gestyled bzw. die Tiere animiert worden. Unübersehbares Ziel der Beklagten sei es gewesen, die Illustrationen der Klägerin in ihrem Film lebendig werden zu lassen, was ihnen auch bestens gelungen sei. Die Beklagten hätten bei der Gestaltung des Films – sogar nach eigenen Angaben – bewusst die Illustrationen genutzt, um sich dem Erfolg des Buchs anzuschließen und gerade die Leserschaft der Buchreihe „D. S. d. M. T.“ für sich zu gewinnen.

14 Somit seien die Bearbeitung der Illustrationen der Klägerin für den Film und die weitere Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG), sowie öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des Films einschließlich der die Illustrationen nutzenden Werbung durch die Beklagte zu 1) und 2) rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin mit dem hauptweise gestellten Auskunftsanspruch unter Ziffer 1 Verletzungen des Figurenschutzes geltend und beruft sich in Bezug auf ihren Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 auf einen Schutz der konkreten Illustrationen.

15 Des Weiteren seien die Beklagten zu 1) und zu 2) zur Herausgabe der Bereicherung durch die ersparten fiktiven Lizenzen für die rechtswidrigen Nutzungen gemäß Klageantrag zu 1 in ihrer Filmreihe „D. S. d. M. T.“ zur gleichnamigen Buchreihe verpflichtet. Die Klägerin könne den Wert erst nach erteilter Auskunft beziffern, sodass sie zunächst die Feststellung der Schadens-/Wertersatzpflicht beantrage. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, allein schon, um der Verjährung entgegenzuwirken.

16 Klageantrag zu 1 sei hinreichend bestimmt. Da die Klägerin von einer Bearbeitung ihrer Illustrationen durch die Beklagten für deren Film ausgehe, sei der Klageantrag auch auf die Auskunft über die (interne) Nutzung der unbearbeiteten Illustrationen gerichtet. Schon die Nutzung der Illustrationen als vorbestehendes Werk für den Film sei eine Nutzung der unbearbeiteten Illustrationen. Die Frage, ob in den Filmfiguren eine Bearbeitung der Illustrationen der Klägerin zu sehen sei oder nicht, sei im Rahmen einer möglichen Rechtsverletzung, die zu dem begehrten Auskunftsanspruch führe, zu klären. Im Falle einer Verurteilung bedeute dies, dass der Klägerin Auskunft über sämtliches Material, auch Werbematerial, in dem die Filmfiguren (als bearbeitete Form der Illustrationen) vorkommen, zu geben wäre und darüber hinaus über sämtliches Material mit den Illustrationen der Klägerin, die für die Filmentwicklung der Beklagten vorlägen.

17 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.12.2023 Klage erhoben und Klageantrag zu 1 wie nachfolgend eingeblendet angekündigt. Mit Klageantrag zu 2 hat sie zunächst zu beantragen angekündigt, die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

18 Nach einem Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 16.01.2024 (Bl. 23 der Akte) hat die Klägerin Klageantrag zu 2 mit Schriftsatz vom 19.01.2024 wie nachfolgend ersichtlich modifiziert und mit Klageantrag zu 3 zudem angekündigt zu beantragen, dass die Bestimmung des Zahlungsantrages in der 2. Stufe erfolge.

19 Die Klägerin hat demnach mit Schriftsatz vom 19.01.2024 folgende Klageanträge angekündigt:

20 1. Es wird beantragt, die Beklagte zu 1) und zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Verwendung der grafischen Figuren

21 a. der „ M1 C.“

22 Bild entfernt

23 b. des „B.“

24 Bild entfernt

25 c. der „I. K.“

26 Bild entfernt

27 d. des „ M. M1“

28 Bild entfernt

29 e. der „P., die E.“

30 Bild entfernt

31 f. der „S. H.“

32 Bild entfernt

33 g. von dem „F. R.“

34 Bild entfernt

35 und

36 h. von dem „Bus der magischen Zoohandlung“

37 Bild entfernt

38 für „D. S. d. M. T.“-Filme und deren Bewerbung, unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender vorgenannter Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form, über die mit den „D. S. d. M. T.“-Filme und deren zugehörigen Produkte wie Merchandising und Werbung erzielten Umsätze in EUR, sowie über eine sonst mit den Illustrationen mit oder ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and page views) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

39 2. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und zu 2) der Klägerin jeden Schaden in einer nach erteilter Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

40 3. Die Bestimmung des Zahlungsantrages erfolgt in der 2. Stufe.

41 Nach einem weiteren Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 (Bl. 255 der Akte) in Bezug auf die Kombination aus Schadensersatzfeststellungsantrag und unbeziffertem Zahlungsantrag hat die Klägerin angekündigt, nur den Schadensersatzfeststellungsantrag stellen zu wollen. Nach weiteren Erörterungen und Hinweisen der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin zudem angekündigt, Klageantrag zu 1 wie nachfolgend ersichtlich modifiziert stellen und den im Folgenden dargestellten Hilfsantrag hinzufügen zu wollen.

42 Die Klägerin beantragt nunmehr,

43 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Verwendungen (Vervielfältigungen in bearbeiteter Form) der Figuren der Klägerin gemäß nachfolgender Abbildungen:

44 a. der „ M1 C.“

45 Bild entfernt

46 b. des „B.“

47 Bild entfernt

48 c. der „I. K.“

49 Bild entfernt

50 d. des „ M. M1“

51 Bild entfernt

52 e. der „P., die E.“

53 Bild entfernt

54 f. der „S. H.“

55 Bild entfernt

56 g. von dem „F. R.“

57 Bild entfernt

58 und

59 h. von dem „Bus der M. Zoohandlung“

60 Bild entfernt

61 für und in den Filmen „D. S. d. M. T.“ der Beklagten zu 1., der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechend der vorgenannten Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter Form, über die mit den „D. S. d. M. T.“-Filme und deren zugehörigen Produkte wie Merchandising und Werbung erzielten Umsätze in EUR sowie über eine sonst mit den Illustrationen mit oder ohne Benennung der Klägerin betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and page views) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung;

62 hilfsweise

63 vorgenannte Auskunft wie vorstehend hilfsweise zu erteilen, wenn diese Verwendungen geschehen, wie in den Gegenüberstellungen der Filmstills mit den von der Klägerin illustrierten Figuren gemäß der Klageschrift vom 21.12.2023, dort auf S. 7 (M1 C.), S. 9 (B.), S. 10 (I.), S. 11 (Mr. M1), S. 12 (E. P.), S. 13 (F. R.), S. 14 (Der Bus) und im Schriftsatz vom 29.05.2024, dort S. 4 unten (Der Bus), S. 8 und 9 (I.), S. 12 und 15 (M1 C.), S. 18 (Mr. M1), S. 24 (F. R.), S. 27 (S. H.) und im Schriftsatz vom 02.12.2025, S. 12 (M1 C.), S. 17 (Mr. M1) und S. 20 (E. P.).

64 2. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) der Klägerin jeden Schaden in einer nach erteilter Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

65 Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen jeweils,

66 die Klage abzuweisen.

67 Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Anträge nicht zu. Denn die Charaktere des Films samt ihrer optischen Erscheinung orientierten sich ausschließlich an der literarischen Vorlage „D. S. d. M. T.“ von der Autorin M. A.. Berücksichtigt worden seien dafür alle Bände der Hauptreihe und die darin beschriebenen äußerlichen Eigenschaften aller menschlichen Figuren sowie der tierischen Charaktere und Gegenstände.

68 Die literarische Vorlage der Autorin M. A. zeichne sich durch eine sehr bildliche und beschreibende Sprache aus. In zahlreichen Textstellen würden das allgemeine Erscheinungsbild, die Kleidung, Frisuren und Stil der Figuren ausführlich und repetitiv beschrieben. Dies gelte nicht nur für die menschlichen Charaktere, sondern auch für die Tierfiguren und den Omnibus. Ein Rückgriff auf die Illustrationen der Klägerin sei somit weder erforderlich noch sei eine solche durch die Beklagte zu 1) vorgenommen worden. Für des Details des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten zu 1) wird insbesondere auf die Darstellungen im Schriftsatz vom 18.03.2024, dort S. 3 ff. (= Bl. 50 ff. der Akte) und im Schriftsatz vom 24.02.2025, dort S. 22 ff. (= Bl. 171 ff. der Akte) verwiesen.

69 Die äußerliche Darstellung der Charaktere durch die Beklagte zu 1) in der Verfilmung „D. S. d. M. T.“ auf Vorlage des gleichnamigen Buches der Autorin M. A. sei keine Bearbeitung der Illustrationen der Klägerin gem. § 23 UrhG. Es liege keine direkte Anknüpfung an die Illustrationen bei der Auswahl der äußeren Erscheinungen der Charaktere in der Verfilmung der Beklagten zu 1) vor. Durch die zahlreichen bildlichen Beschreibungen genüge der Text der Kinderbücher, um die von der Autorin intendierten Erscheinungsbilder in der Verfilmung umzusetzen. Durch den detaillierten Vergleich der Buchvorlage mit den Charakteren im Film sei eindeutig eine Verknüpfung auszumachen. Darüber hinaus enthielten die Illustrationen der Klägerin keinerlei individuelle Züge, die nicht auf der literarischen Vorlage basierten. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der literarischen Vorlage mit den gegenständlichen Illustrationen. Jedes Detail, welches die Klägerin als individuelle und eigene Kreation darstelle, ergebe sich bereits aus den Beschreibungen der Autorin oder stelle keine wesentliche Änderung dar, die den Darstellungen der Klägerin einen besonderen eigenen Charakter verliehe. Auch allein deshalb könne im Erscheinungsbild der Filmfiguren keine Bearbeitung der Illustrationen liegen. Es fehle an den individuellen Zügen des Werks, die von der Beklagten zu 1) übernommen werden könnten. Dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Darstellern der Figuren und den Illustrationen bestehe, stelle darüber hinaus keinen hinreichenden Grund für eine tatbestandliche Bearbeitung gemäß § 23 UrhG dar.

70 Überdies habe die Klägerin durch ihre Illustrationen der Buchfiguren kein Urheberrecht an den Charakteren im Sinne eines Figurenschutzes erlangt. Entscheidendes Kriterium sei hierbei, dass die Figuren unabhängig von der Fabel als eigenständige Charaktere wahrgenommen würden und durch ihre unverwechselbaren Merkmale des Erscheinungsbildes und der Persönlichkeit aus dem Rahmen fielen. Da diese Anforderungen von der Rechtsprechung für Comic-Figuren entwickelt worden seien, sei mangels Vergleichbarkeit schon fraglich, ob diese für szenenbegleitende Buchillustrationen überhaupt gelten könnten oder stattdessen verschärft werden sollten. Jedenfalls könnten die Voraussetzungen im Fall der Illustrationen der Klägerin für keine der Figuren bejaht werden. Es seien keine wesentlichen Merkmale von der Klägerin geschaffen worden, die über die Personenbeschreibungen der literarischen Vorlage hinausgingen. Ein Charakterschutz könne somit allenfalls an den von M. A. geschaffenen Figuren entstehen, auch wenn dies aufgrund der Gewöhnlichkeit der Charaktere schon zweifelhaft sei. Insbesondere den Tierfiguren könne kein Charakterschutz zugeschrieben werden, da diese nur marginal von den natürlichen Vorkommnissen abwichen. Entscheidend sei, dass die Illustrationen der Klägerin niemals unabhängig von der Fabel der Autorin eigenständigen Bestand hätten und so auch keinen unabhängigen Werkschutz genießen könnten. Dafür spreche auch, dass es in den zahlreichen Bänden zu „D. S. d. M. T.“ keine konkret identifizierbare Hauptfigur gebe. Es komme gerade auf die Fabel und das in ihr enthaltene Zusammenspiel zwischen den zahlreichen Kindern, Lehrpersonen und Tierfiguren an. Die Illustrationen der Klägerin verfolgten nicht den Zweck, für sich allein zu stehen, sondern dienten der gestalterischen Ausformung der Geschichte, um den lesenden Kindern eine reale Bebilderung zur Hand zu geben.

71 Die Klägerin verwende – so die Beklagte zu 1) weiter – werkübergreifend immer die gleiche Zeichenart in ihren Illustrationen, zum Beispiel weise ein von der Klägerin illustriertes Mädchen immer die gleichen Merkmale auf: Zöpfe, rote Wangen, etc. Der immer wieder kehrende gleiche Zeichenstil generiere noch lange keinen Charakterschutz. Diesen habe, wenn überhaupt, nur eine einzelne Figur, nicht aber ein Zeichenstil. Anders, als die Klägerin anführe, beruhten die Merkmale der einzelnen Figuren auf vorbekannten und gebräuchlichen Gestaltungen und könnten gerade nicht selbst als Scherenschnitt aufgrund ihrer Silhouette erkannt werden. Als vorbekannter Formenschatz sei hierbei nachdrücklich auf den eigenen Formenschatz der Klägerin hinzuweisen; insoweit wird insbesondere auf den Vortrag der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 24.02.2025, dort S. 6 ff. (= Bl. 155 ff. der Akte) verwiesen. Durch die Gegenüberstellung der verschiedenen Illustrationen der Klägerin werde deutlich, dass die illustrierten Figuren aus „D. S. d. M. T.“ keinen Charakterschutz nach dem Urheberrecht erlangen könnten. Es fehle eindeutig an der Unverwechselbarkeit als zentrale Voraussetzung zur Begründung dieses weiten Urheberrechtsschutzes.

72 Die Illustrationen der Klägerin könnten nicht ohne die Geschichte der Autorin M. A. stehen und würden nicht als Teil von „D. S. d. M. T.“ erkannt werden, weil sie eine zu große Verwechslungsgefahr zu den vielen anderen Illustrationen der Klägerin aufwiesen. Dagegen könne die Geschichte der Autorin M. A. ohne jeden Zweifel ohne die Illustrationen der Klägerin bestehen.

73 Zwischenzeitlich sei die Illustratorin auch ausgetauscht worden und in den neuen Büchern zu den Filmen (ab Buch 3) illustriere ein anderer Illustrator. Die Verkaufszahlen seien aber keineswegs gesunken. Auch das spreche dagegen, dass die Illustrationen der Klägerin maßgeblich zum Erfolg der Bücher beitrügen. Auf die konkreten Illustrationen komme es vielmehr überhaupt nicht an. Die Leser wollten die Geschichten der Autorin M. A. lesen; die Illustrationen seien offensichtlich Nebensache.

74 Die Beklagte zu 1) trägt weiter vor, die Illustrationen der Klägerin seien gerade nicht wie bei Kinderbilderbüchern untrennbar mit dem Text verbunden. In Band 1 der Buchreihe fänden sich beispielsweise auf 194 Seiten der Geschichte lediglich auf 54 Seiten kleine einzelne Illustrationen wieder. Mithin sei nur jede dritte bis vierte Seite mit Illustrationen versehen, die selten bis nie direkten szenischen Bezug zur Geschichte hätten.

75 Ferner habe die Beklagte zu 1) sich als Produzentin des Films „D. S. d. M. T.“ ausschließlich an der literarischen Vorlage ohne Einbeziehung der Illustrationen der Klägerin orientiert. Dies werde durch den Schaffensprozess aller am Film beteiligten Werke belegt. Insoweit wird insbesondere der Vortrag der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 24.02.2025, dort S. 18 ff. (= Bl. 167 ff. der Akte) in Bezug genommen.

76 Die Entwicklung der animierten Tierfiguren der Filme habe sich – so die Beklagte zu 1) weiter – in keiner Weise an den Zeichnungen der Klägerin orientiert. Zu keinem Zeitpunkt seien diese Zeichnungen als Vorlage, Inspiration oder Gestaltungsgrundlage für die Konzeption und Ausarbeitung der 3D-Modelle herangezogen worden. Der gesamte kreative Prozess – von der Auswahl der Tierarten über die Ausarbeitung individueller Merkmale und Gesichtsausdrücke bis hin zur endgültigen Gestaltung der 3D-Modelle – hätten die Visual Effects Artists unabhängig und ohne jegliche Anlehnung an die gegnerischen Zeichnungen durchgeführt. Insoweit wird insbesondere der Vortrag der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 02.12.2025, dort S. 2 f. (= Bl. 196 f. der Akte) in Bezug genommen. Die Entwicklung sei zudem ohne Austausch mit der Buchautorin erfolgt und sei allein darauf ausgerichtet gewesen, naturgetreue sowie künstlerisch eigenständige Charaktere zu schaffen. Ein Abgleich mit oder eine Übernahme von Elementen aus den Darstellungen der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Es seien zudem aus markenrechtlichen Gesichtspunkten in enger Abstimmung zwischen den Visual Effects Artists und der Produktionsfirma in detaillierter Kleinstarbeit die Figuren des Fuchses, der Elster und der Schildkröte so verändert worden, dass sie zwar ihr naturalistisches Erscheinungsbild nicht verlören, aber dennoch durch bestimmte außergewöhnliche Merkmale eintragungsfähig würden.

77 Die Beklagte zu 2) meint, die Klageanträge seien unzulässig, soweit sie sich auf die unbearbeitete Form der Klagemuster bezögen. Die streitgegenständlichen Filme seien Realfilme. Es liege auf der Hand, dass darin keine Illustrationen vorkommen, sondern lebensechte Figuren. Daher gingen die Anträge der Klägerin in Bezug auf eine Verwendung in unbearbeiteter Form zu weit.

78 Die Anträge seien zudem unbestimmt und damit unzulässig, soweit sie sich auf eine Verwendung der Illustrationen in bearbeiteter Form bezögen. Ob die Illustrationen der Klägerin von den Beklagten in bearbeiteter Form verwendet worden seien, sei zwischen den Parteien streitig. Es handele sich hierbei um die Rechtsfrage, ob die Filmfiguren eine Bearbeitung der Illustrationen der Klägerin nach § 23 UrhG darstellten. Bei antragsgemäßer Verurteilung müsste das Vollstreckungsgericht entscheiden, ob und in welchen Fällen eine Bearbeitung vorliegt. Damit bliebe dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen, was den Beklagten aufgegeben werde.

79 Unzulässig sei auch das Auskunftsbegehren über „eine sonst mit den Illustrationen mit oder ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung […]“, zumal es an jeglichem klägerischen Vortrag über eine mögliche werbliche Verwendung der Illustrationen aus dem Klageantrag durch die Beklagten fehle.

80 Die geltend gemachten Ansprüche seien aber auch unbegründet.

81 Die Beklagte zu 2) behauptet, die Filmfiguren stellten ausschließlich eine filmische Adaption der literarischen Figuren der Buchreihe „D. S. d. M. T.“ dar. Da die Illustrationen der Klägerin ebenfalls auf den literarischen Figuren beruhten, bestünden naturgemäß vereinzelt Ähnlichkeiten zwischen Merkmalen der Illustrationen und der Filmfiguren. Letztlich unterschieden sich die Personenfiguren in Illustrationen und Film ohnehin erheblich, obwohl sie auf der gleichen literarischen Vorlage beruhten. Die Tierfiguren in den Filmen ähnelten mehr den in der Natur vorkommenden Tieren als den Illustrationen der Klägerin und auch für den Bus in den Filmen werde lediglich auf ein bereits existierendes Oldtimer-Modell zurückgegriffen. Für die Details des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten zu 2) wird insbesondere auf deren Schriftsatz vom 18.03.2024, dort S. 3 ff. (= Bl. 76 ff. der Akte) verwiesen.

82 Im Übrigen erstrecke sich der urheberrechtliche Schutzbereich der streitgegenständlichen Illustrationen allenfalls auf die konkrete zeichnerische Umsetzung. Die Illustrationen lösten keinen Charakterschutz aus. Schon aufgrund des Ausdrucksmittels beschränkten sich die Eigenschaften der von der Klägerin gezeichneten Figuren auf deren äußere Merkmale. Aus den Zeichnungen der Klägerin ergäben sich offensichtlich weder Charaktereigenschaften noch Fähigkeiten noch typische Verhaltensweisen der gezeichneten Figuren. Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und/oder typische Verhaltensweisen hätten allenfalls die Figuren nach der Buchvorlage entsprechend des im Text Beschriebenen. Bei der zeichnerischen Umsetzung einer literarischen Figur beschränke sich die eigenschöpferische Leistung in der Wahl und der Gestaltung der durch die neue Gattung („Zeichnung“) eröffneten Ausdrucksmittel. Allein die konkrete zeichnerische Gestaltung der Illustrationen könne dadurch gesonderten urheberechtlichen Schutz auslösen – nicht die Figur an sich als Kombination der unverwechselbaren Merkmale. Dadurch beschränke sich der urheberrechtliche Schutzbereich der Illustrationen der Klägerin auf die konkrete zeichnerische Umsetzung bestimmter äußerlicher Merkmale. Die abstrakte Kombination dieser Merkmale sei zugunsten der Klägerin schon von vornherein nicht losgelöst von der konkreten zeichnerischen Darstellung geschützt.

83 Zudem sei auch der Schutzbereich nicht berührt. Die streitgegenständlichen Filme seien Realfilme und stellten damit wiederum eine andere Gattung dar. Ein Realfilm habe rein faktisch keinen Zugang zu zeichnerischen Ausdrucksmitteln. Die Illustrationen der Klägerin stellten die Figuren nicht möglichst nah am Naturbild, sondern in stark vereinfachter Form dar. Die Filmfiguren seien nicht gezeichnet, sondern würden von echten Personen gespielt und mit realen Kostümen und Requisiten angezogen und bestückt. Echte Personen unterschieden sich naturgegeben erheblich von vereinfachten Zeichnungen von Menschen, wie die der Klägerin. Jedenfalls bei den körperlichen Merkmalen der Filmfiguren scheide daher eine Berührung des Schutzbereichs der Zeichnungen der Klägerin von vornherein aus.

84 Ohnehin kämen nur sehr vereinzelt Merkmale der Illustrationen im Film vor, die sich nicht unmittelbar aus der Buchvorlage, der Natur oder vorbekanntem Formenschatz ergäben. Diese seien nicht schutzfähig. Sie beeinflussten den Gesamteindruck auch nicht in einer Weise, dass sie an einem (etwaigen) Schutz dieses Gesamteindrucks partizipierten.

85 Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haben außerdem mit jeweils nachgelassenem Schriftsatz vom 14.01.2026 beziehungsweise 15.01.2026 weiter vorgetragen. Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.01.2026 weiter vorgetragen.

86 Die Beklagte zu 1) hat der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 02.07.2024 den Streit verkündet. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.07.2024 auf Seiten der Beklagten zu 1) und zu 2) beigetreten.

87 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Hinweise des Gerichts in der Verfügung vom 16.01.2024 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

88 Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 sowie des Klageantrags zu 2 unzulässig und in Bezug auf den mit Klageantrag zu 1 hilfsweise geltend gemachten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

89 1. Die Kammer legt den Klageantrag zu 1 im Haupt- und Hilfsantrag dergestalt aus, dass die Klägerin nicht nur Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter Form, sondern auch in bearbeiteter Form begehrt. Dies entspricht dem tatsächlichen Willen der Klägerin, welcher insbesondere in der handschriftlichen Antragsfassung, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin überreicht und als Anlage zum Protokoll genommen wurde, zum Ausdruck kommt. Darin wird hinsichtlich der zitierten Passage auf S. 5 der Klageschrift verwiesen, in der Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form begehrt wird.

90 2. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

91 a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss – aus sich heraus verständlich – Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen und ist damit ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 88). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 m.w.N. – P-Vermerk). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH a.a.O.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH a.a.O.).

92 Im Rahmen des (urheberrechtlichen) Unterlassungsanspruchs ist Ausgangspunkt bei bereits erfolgter Verletzung die konkrete Verletzungshandlung. Diese muss der Unterlassungsantrag auch in ihrer konkreten Form beschreiben, zB durch den Zusatz im Unterlassungsantrag, „wenn dies geschieht, wie …“ (Anfügung der konkreten Verletzungsform) (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 67). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 m.w.N. – dortmund.de).

93 Da die konkrete Verletzungshandlung auch für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, § 242 BGB maßgeblich ist, um den auf die Rechtsverletzung bezogenen Gegenstand der Auskunft zu konkretisieren, bedarf es auch im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs einer Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung, hinsichtlich welcher Auskunft erteilt werden soll.

94 b) m vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft in Bezug auf die Verwendung („Vervielfältigungen in bearbeiteter Form“) der Figuren gemäß der in Klageantrag zu 1 eingeblendeten Abbildungen für und in den Filmen „D. S. d. M. T.“ der Beklagten zu 1), der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung.

95 Damit fehlt es dem Antrag an einer konkreten Verletzungsform. Er enthält lediglich die Illustrationen der Klägerin und stellt als Rechtsverletzung abstrakt auf die Verwendung derselben „in bearbeiteter Form“ ab. Diese Formulierung ist indes nicht hinreichend bestimmt, um feststellen zu können, welche konkreten Handlungen seitens der Beklagten dem Auskunftsanspruch unterfallen (vgl. dazu LG München, NJOZ 2009, 1971, 1979 – Die Wilden Fußball-Kerle). So sind weder die Art und das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in Filmen oder im Rahmen andersartiger Handlungen der Beklagten bestimmbar. Mangels konkreter Bezugnahme kann der Klagegenstand auch unter Heranziehung des Klagevortrags – etwa der klägerischen Gegenüberstellungen von Illustrationen und Abbildungen aus Filmen ab Bl. 7 der Klageschrift (= Bl. 7 ff. der Akte) – nicht näher bestimmt werden (vgl. BGH a.a.O.).

96 Dies hat zur Konsequenz, dass es den Beklagten nicht möglich ist, sich adäquat zu verteidigen; auch dem Gericht ist eine Prüfung auf Verletzung von Urheberrecht verwehrt. Der Rechtsstreit würde zudem im Falle einer antragsgemäßen Tenorierung auf die Vollstreckungsebene verlagert, was den Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage – wie dargestellt – zuwiderläuft. Da die Klägerin nach gebotener Auslegung ihres Antrags und ausweislich ihres Vorbringens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 mit diesem Antrag Auskunft hinsichtlich der Verletzung des Figurenschutzes, nicht aber mit Blick auf die konkreten Illustrationen begehrt, verbleibt auch kein zulässiger Antragsteil in Bezug auf die konkreten Darstellungen.

97 c) Die Kammer ist auch nicht wegen § 139 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den hauptweise geltend gemachten Klagantrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. So hat zum einen die Beklagte zu 2) bereits mit der Klageerwiderung vom 18.03.2024, dort S. 12 (= Bl. 85 der Akte), auf die Unzulässigkeit des Auskunftsantrag in der zu jenem Zeitpunkt angekündigten Fassung hingewiesen. Zum anderen hat auch die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 als vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Klageantrag zu 1 in der angekündigten Fassung mangels Bestimmtheit unzulässig sein dürfte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Terminprotokoll, ist den Kammermitgliedern aber jeweils noch erinnerlich, zumal die Klägerin vor allem aufgrund dieses Hinweises den Klageantrag zu 1 wie oben dargestellt abgeändert hat.

98 3. Aufgrund des unter Ziffer 2 Dargestellten ist auch der Klageantrag zu 2, der hinsichtlich der beanstandeten Handlungen den Klageantrag zu 1 in Bezug nimmt, unzulässig.

99 4. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

100 a) Der Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Gegensatz zum hauptweise geltend gemachten Antrag nimmt die Klägerin hier jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug, indem sie ganz bestimmte Illustrationen konkreten Abbildungen aus Filmszenen gegenüberstellt.

101 Die Klägerin hat auch hinreichend bestimmt, was im Rahmen des Hilfsantrags jeweils als Klagemuster dienen soll. Auf die Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass der Hauptantrag auf Figurenschutz und der Hilfsantrag auf einen Schutz der konkreten Illustrationen gerichtet ist. Da die Klägerin zu den im Hilfsantrag in Bezug genommenen Illustrationen jeweils konkrete Gestaltungsmerkmale benennt, die nach ihrem Vortrag den Werkschutz für die Illustration begründen und durch die Beklagten übernommen worden sein sollen, ist bei der gebotenen Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schutzgegenstand des Hilfsantrags dieser nicht so zu verstehen, dass die Klägerin ausschließlich die jeweilige Illustration in allen ihren Einzelheiten als konkretes Werk verstanden wissen will. Klagemuster ist vielmehr jeweils die Kombination der konkret benannten Merkmale, wie sie sich in den betreffenden Illustrationen wiederfinden.

102 b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunfterteilung wie mit dem Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 geltend gemacht gemäß § 101 UrhG, § 242 BGB. Bei den streitgegenständlichen Illustrationen handelt es sich zwar jeweils um Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, deren Urheberin die Klägerin ist. Die Beklagten haben indes – ungeachtet der Frage der jeweiligen konkreten Passivlegitimation – durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Filmszenen die Urheberrechte der Klägerin an ihren Illustrationen nicht durch eine unfreie Bearbeitung verletzt.

103 aa) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor.

104 Zur Feststellung, ob eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vorliegt, sind zunächst die schöpferischen Merkmale des Ursprungswerks festzustellen, sodann die übernommenen Merkmale der neuen Gestaltung zu ermitteln und ist schließlich der Gesamteindruck der Gestaltungen zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks. Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH a.a.O). Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks (BGH a.a.O., Rn. 15). Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 24 m. w. N. – Seilzirkus).

105 Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe für keine der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Abbildungen aus den Filmszenen eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dabei hat die Kammer nur solche von der darlegungsbelasteten Klägerin vorgetragenen Gestaltungsmerkmale berücksichtigt, die sich auf die konkreten Klagemuster beziehungsweise Verletzungsmuster beziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klagemuster als Illustrationen jeweils als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sind. Diese Schutzfähigkeit beruht indes auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.

106 Im Einzelnen:

107 (1) M1 C. (S. 7 der Klageschrift vom 21.12.2023)

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109 Die Klägerin verweist insoweit als Gestaltungsmerkmale pauschal auf das Vorhandensein einer Brille, einer Hocksteckfrisur und von Stiefeln. Diese Gestaltungsmerkmale erreichen für sich genommen und in der Gesamtschau nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, weil sie nicht hinreichend originell sind; es handelt sich vielmehr um banale, alltägliche Kleidungs- beziehungsweise Stylingelemente. Der Originalität ist mit Blick auf die Frisur zudem abträglich, dass diese durch die textliche Beschreibung der Person im Buch insoweit vorgegeben war, als dort von Stricknadeln in den Haaren die Rede ist. Ungeachtet der fehlenden Originalität kann in Bezug auf die Stiefel auch keine Übernahme der Gestaltung festgestellt werden, weil in der hier in Bezug genommenen Filmszene nicht ersichtlich ist, ob die betreffende Person Stiefel trägt.

110 (2) B. (S. 9 der Klageschrift vom 21.12.2023)

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112 In Bezug auf diese konkreten Gegenüberstellungen fehlt es an Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin zu den maßgeblichen Gestaltungselementen, sodass schon deswegen eine Prüfung der etwaigen Übernahme solcher nicht erfolgen kann.

113 (3) I. (S. 10 der Klageschrift vom 21.12.2023)

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115 Hier stellt die Klägerin bezüglich der Figur der Ida I. auf die Haarschnecken und das Kleidungsstück Rock als Gestaltungsmerkmale ab, welche der Figur ein mädchenhaftes und braves Aussehen verliehen. Ungeachtet des Umstands, dass die Figur in den hier in Bezug genommenen Illustrationen als Klagemustern teilweise mit einer Zopffrisur zu sehen ist, erreichen die Gestaltungsmerkmale Rock und Frisur in Form von Haarschnecken für sich genommen und in der Gesamtschau nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, weil sie nicht hinreichend originell sind. Auch insoweit handelt es sich um banale, alltägliche Kleidungs- beziehungsweise Stylingelemente.

116 (4) Mr. M1 (S. 11 der Klageschrift vom 21.12.2023)

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118 In Bezug auf diese konkreten Gegenüberstellungen fehlt es an Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin zu den maßgeblichen Gestaltungselementen, sodass schon deswegen eine Prüfung der etwaigen Übernahme solcher nicht erfolgen kann.

119 (5) P., die E. (S. 12 der Klageschrift vom 21.12.2023)

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121 Insoweit verweist die Klägerin einzig auf das Gestaltungsmerkmal der weißen „Hosen“ der Elster, die originell seien, weil sie – was zwischen den Parteien streitig ist – in der Natur nicht vorkämen. Dieses Element ist für sich genommen schon nicht hinreichend originell und damit kein schöpferisches Merkmal. Hinzu kommt, dass jedenfalls bei dem untersten der oben eingeblendeten Filmstills die „weiße Hose“ für die Kammer auch nicht erkennbar ist, sondern das Gefieder der Beine der Elster vielmehr als schwarz erscheint.

122 (6) F. R. (S. 13 der Klageschrift vom 21.12.2023)

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124 Die Klägerin stützt sich mit Blick auf den F. R. im Rahmen dieser Gegenüberstellung auf das Gestaltungsmerkmal der pechschwarzen Beine. Auch dieses Gestaltungsmerkmal ist für sich genommen banal und erreicht keine Schöpfungshöhe, zumal eine solche Schwarzfärbung der Beine bei Füchsen natürlich vorkommt, wie die von der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 18.03.2024 (dort S. 9 = Bl. 82 der Akte) eingeblendeten Abbildungen zeigen:

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126 (7) Der Bus (S. 14 der Klageschrift vom 21.12.2023)

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128 In Bezug auf diese konkreten Gegenüberstellungen fehlt es an Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin zu den maßgeblichen Gestaltungselementen, sodass schon deswegen eine Prüfung der etwaigen Übernahme solcher nicht erfolgen kann.

129 (8) Der Bus (S. 4 unten des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2024)

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131 Nach dem klägerischen Vortrag in Bezug auf diese konkrete Gegenüberstellung seien die maßgeblichen und übernommenen Gestaltungsmerkmale der Illustrationen, dass der Bus rot sei, blaue Vorhänge an den Scheiben aufweise, dass im oberen Bereich eine helle Linie vom Kofferraum zur Motorhaube gehe und dass auf dem Bus in gelben Buchstaben schwungvoll „D. m. Z.“ in unterschiedlichen Varianten mit geschwungenen Linien um die Schrift stehe, wobei es sich um die Handschrift der Klägerin handele.

132 Die rote Farbe des Busses und die helle Linie vom Kofferraum zur Motorhaube sind für sich genommen und in der Gesamtschau nicht hinreichend originell. Insbesondere die rote Farbe des Busses entspricht vielmehr einer typischen Kinderbuchillustration bzw. dem Vorbild der bekannten Londoner Stadtbusse. Auf die Schöpfungshöhe der übrigen Gestaltungsmerkmale kommt es nicht an, da sich der gegenübergestellten Abbildung aus einer Filmszene die Gestaltungsmerkmale der blauen Vorhänge und insbesondere des Schriftzugs – und damit auch die Verwendung der Handschrift der Klägerin – nicht entnehmen lassen, sodass insofern keine Übernahme festzustellen ist.

133 (9) I. (S. 8 und 9 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2024)

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135 Hinsichtlich der oberen drei Abbildungen verweist die Klägerin auf das Gestaltungsmerkmal der rotbraunen Haare in einer Frisur, die eine Vielzahl von geflochtenen Zöpfen und einen Pony aufweise. Es ist schon fraglich, ob dieses Gestaltungsmerkmal allein die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, zumal die Textvorlage für die Figur der I. rote Haare und Zöpfe vorsieht und sowohl rote Haare als auch eine Frisur mit Pony und Zöpfen alltäglich ist. Jedenfalls aber ist – unter Berücksichtigung des allenfalls sehr kleinen Schutzbereichs – eine Übernahme dieser Gestaltung nicht festzustellen, zumal sich die Zöpfe der Filmfigur in der obigen Abbildung deutlich unterscheiden. So stehen sie nicht vom Kopf ab, erscheinen deutlich weniger buschig und weisen eine feinere Flechtung auf. Auch der Pony unterscheidet sich insofern, als er in den Illustrationen seitlich nach Art von Koteletten deutlich länger ist als bei der Filmfigur der I..

136 Soweit die Klägerin mit Blick auf die weiteren obigen Abbildungen die Übernahme der Frisur mit zwei Schnecken am Oberkopf beanstandet, gilt das bereits unter (3) Ausgeführte: Diese Gestaltung ist für sich genommen nicht hinreichend originell, weil es sich um ein banales, alltägliches Stylingelement handelt. Hinzu kommt, dass sich die Schnecken bei der Filmfigur der I. eher am hinteren, oberen Kopf befinden, während die Illustration eine Frisur mit seitlich am Kopf befindlichen Schnecken aufweist, was – selbst bei Zugrundelegung einer Schöpfung mit kleinem Schutzbereich – nicht die Feststellung der Übernahme des Gestaltungsmerkmals zuließe.

137 (10) M1 C. (S. 12 und 15 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2024)

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139 Hinsichtlich der ersten oben abgebildeten Gegenüberstellung stellt die Klägerin auf die Gestaltungsmerkmale einer kleinen, runden Brille sowie die Silberfärbung der Haare ab. Diese Gestaltungsmerkmale sind für sich genommen und in der Gesamtschau wegen ihrer Alltäglichkeit nicht hinreichend originell. Selbst wenn man gleichwohl in der Gesamtschau hinreichende Schöpfungshöhe – mit einem dann sehr begrenzten Schutzbereich – annehmen wollte, wäre eine Übernahme in die Gestaltung der Filmfigur nicht festzustellen, weil die Silberfärbung der Haare ausweislich der in Bezug genommenen Abbildungen aus Filmszenen nicht übernommen wurde; vielmehr muten die hellen Haarpartien eher als blond an.

140 In Bezug auf die weiteren beiden Gegenüberstellungen beruft sich die Klägerin auf die Gestaltungsmerkmale des lilafarbenen, gemusterten Mantels, des schwarzen Rocks mit goldenen Sternen und der Stiefel. Für sich genommen sind diese Gestaltungsmerkmale jeweils aufgrund ihrer Banalität und Üblichkeit im Rahmen von Illustrationen von Kinderbüchern in einem fantastischen Genre nicht hinreichend originell. Ob diesen Gestaltungsmerkmalen zumindest in der Gesamtschau Schöpfungshöhe zuzugestehen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist in den abgebildeten Verletzungsmustern weder die Übernahme der Stiefel noch des schwarzen Rocks mit Sternenmuster ersichtlich. Während das Schuhwerk der Filmfigur überhaupt nicht zu erkennen ist, ist deren Rock in blauer Farbe gehalten und weist eine deutlich feinere Musterung auf, die überdies offenbar in silberner Farbe gehalten ist.

141 (11) Mr. M1 (S. 18 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2024)

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143 Insoweit verweist die Klägerin auf folgende Gestaltungsmerkmale: Mantel mit breitem Kragen, gemustertes Halstuch, Drei-Tage-Bart und Koteletten. Diese Merkmale sind jeweils für sich genommen und in der Gesamtschau nicht originell, da sie alltägliche Kleidungs- beziehungsweise Stylingelemente darstellen.

144 (12) F. R. (S. 24 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2024)

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146 Die Kammer legt den Antrag der Klägerin insoweit dergestalt aus, dass sie den Abbildungen aus einer Filmszene auf S. 24 des Schriftsatzes die – nicht ausdrücklich in Bezug genommenen – Illustrationen auf S. 23 des Schriftsatzes gegenüberstellt.

147 Hier verweist die Klägerin für die Illustrationen auf folgende Gestaltungsmerkmale: Lange, spitze Schnauze und Ohren, orangerotes Fell, schwarze Beine, wobei die Schwarzfärbung bei etwa der Hälfte der Beine aufhöre, schwarz gefärbte Ohren und weiße Schwanzspitze. Diese Merkmale sind für sich genommen und auch in ihrer Gesamtschau nicht hinreichend originell, zumal sie bei Füchsen natürlich vorkommen, wie die von der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 18.03.2024 (dort S. 9 = Bl. 82 der Akte) eingeblendeten Abbildungen – mit Ausnahme der schwarz gefärbten Ohren – zeigen:

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149 Weiter gegen die Originalität der Gestaltungsmerkmale spricht, dass der Buchtext die Gestaltungsmerkmale rotbraunes Fell, schwarze Krallen und rotbrauner Schwanz vorgegeben hat.

150 Ob das klägerseits herausgestellte Gestaltungsmerkmal der schwarzen Ohren für sich genommen hinreichend originell ist, kann dahinstehen, da es jedenfalls durch die Gestaltung in den obigen Abbildungen aus den Filmszenen nicht übernommen wird.

151 (13) S. H. (S. 27 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.05.2024)

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153 Insoweit bezieht sich die Klägerin auf die „Panzerfärbung“, ohne dieses Gestaltungsmerkmal näher zu detaillieren. Auf dieser Grundlage ist der Kammer die Prüfung der Schöpfungshöhe und nachfolgend der etwaigen Übernahme des Gestaltungsmerkmals nicht möglich, zumal das Klagemuster in Graustufen vorgelegt wurde, was die Prüfung der Übernahme einer als schutzfähig geltend gemachten Färbung unmöglich macht.

154 (14) M1 C. (S. 12 im Schriftsatz vom 02.12.2025)

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156 Hier bezieht sich die Klägerin auf das Gestaltungsmerkmal der hochgezogenen Augenbraue, das für sich genommen aufgrund seines Charakters als alltäglicher mimischer Ausdruck keine Schöpfungshöhe genießt. Hinzu kommt, dass in den Bezug genommenen Verletzungsmustern eine Übernahme dieses Gestaltungsmerkmals nicht erkennbar ist.

157 (15) Mr. M1 (S. 17 im Schriftsatz vom 02.12.2025)

158 | | | | --- | --- | | | | | Illustration | Film | | Bild entfernt | Bild entfernt |

159 Insoweit verweist die Klägerin auf das Gestaltungsmerkmal einer Mütze mit heruntergeklappten Ohren, die geeignet ist, die betreffende Figur bei Wind und Wetter zu schützen. Eine solche Mütze stellt indes einen alltäglichen Gegenstand dar und ist für sich genommen nicht hinreichend originell.

160 (16) E. P. (S. 20 im Schriftsatz vom 02.12.2025)

161 | | | | --- | --- | | | | | Illustration | Film | | Bild entfernt | Bild entfernt |

162 Die Klägerin nimmt hier folgende Gestaltungsmerkmale in Bezug: Der Schnabel sei signifikant heller als der Rest des Kopfes und der Schwanz sei blau-schwarz. Die Beine seien vorn weiß, während die Flügel farblich genau abgestuft vom Dunklen ins Helle übergingen.

163 Die beiden erstgenannten Gestaltungsmerkmale lassen sich den Illustrationen bereits nicht entnehmen. Die Färbung der Beine und Flügel ist für sich genommen – hinsichtlich der Beine wird auf die Ausführungen unter (5) verwiesen; die Flügelgestaltung erinnert an die Flügel einer real existierenden Elster – und in der Gesamtschau nicht hinreichend originell; hinzu kommt, dass jedenfalls eine Übernahme der Flügelgestaltung nach der Merkmalsbeschreibung der Klägerin nicht ersichtlich ist, zumal in der Abbildung der Filmszene nicht nur eine dunkle, sondern außerdem eine blau-violette Färbung erkennbar ist, welche die Illustration nicht aufweist.

164 bb) Vor diesem Hintergrund liegt hinsichtlich sämtlicher Verletzungsmuster keine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor, sodass der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zusteht.

165 Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass ein Eingriff in den Schutzbereich auch dann nicht anzunehmen wäre, wenn – entgegen der gebotenen Auslegung, siehe oben unter Ziffer 4 a) – die weiteren, klägerinseits nicht benannten Merkmale der Illustrationen in die Gegenüberstellung einbezogen würden. Denn alle gegenübergestellten Filmstills weisen zahlreiche Abweichungen etwa in der jeweiligen Szenerie – besonders deutlich unter Ziffer 4 aa) (2), (11) und (15) –, aber auch in Mimik und Haltung der abgebildeten Figuren – auffällig vor allem unter Ziffer 4 aa) (1), (6), (11), (13) und (15) – auf.

166 5. Die Schriftsätze der Beklagten vom 14.01.2026 beziehungsweise 15.01.2026 und der Klägerin vom 27.01.2026 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gegeben.

II.

167 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

III.

168 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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