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L 4 SO 18/23 D•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-02-16, L 4 SO 18/23 D
L 4 SO 18/23 DSocial Insurance Court / Division 4Feb 16, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-16
Aktenzeichen: L 4 SO 18/23 D
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0216.L4SO18.23D.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt für die Zeit ab August 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten.
2 Die 1972 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. August 2016 (neben der Übernahme von Arztkosten, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist) bei der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII sowie ein Darlehen für Mietkosten. Die Beklagte schrieb die Klägerin unter dem 3. November 2016 an und verwies diese hinsichtlich des Antrags auf Grundsicherungsleistungen auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2016 und den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. August 2016 im Verfahren L 4 SO 49/16 B ER. Für den Antrag auf ein Darlehen für Miete sei das Jobcenter die zuständige Stelle, die Klägerin möge bitte dort einen Antrag stellen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
3 In dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2016 ging es um Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Dezember 2015, die Beklagte hatte diese mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keinen Leistungsanspruch, da sie weder die Altersgrenze erreicht habe noch bei ihr eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt worden sei. In dem Verfahren L 4 SO 49/16 B ER hatte der Senat mit dem Beschluss vom 26. August 2016 die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2016, mit dem der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Es sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, die Klägerin erhalte seit April 2016 Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in bedarfsdeckender Höhe.
4 Die Klägerin erhob gegen das Schreiben vom 3. November 2016 (und gegen einen Bescheid der Beklagten vom gleichen Datum, mit dem die Übernahme von Kosten für Arztrechnungen abgelehnt wurde) am 5. Dezember 2016 Klage zum Sozialgericht Hamburg, die dort unter dem Aktenzeichen S 52 SO 626/16, später S 28 SO 626/16, geführt wurde. In jenem Verfahren hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens derzeit unzulässig sei. Die Klageerhebung sei jedoch zugleich als Widerspruch zu werten, der Beklagten werde gebeten, das Widerspruchsverfahren durchzuführen.
5 Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. November 2016 hinsichtlich der Übernahme von Arztkosten hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 zurückgewiesen.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2018 hat die Beklagte den Widerspruch gegen das Schreiben vom 3. November 2016 hinsichtlich des Antrags auf Grundsicherung und auf ein Darlehen zurückgewiesen. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da das Schreiben vom 3. November 2016 mangels Regelungscharakter kein Verwaltungsakt sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, da die Klägerin weder die Altersgrenze erreicht noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sei.
7 Am 28. September 2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2018 erhoben. Dabei hat sie erklärt, den Antrag auf ein Darlehen für Mietkosten nehme sie zurück
8 Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Das Schreiben vom 3. November 2016 sei bereits Gegenstand des am 5. Dezember 2016 und damit vor der hiesigen Klage rechtshängig gewordenen Verfahrens zum Aktenzeichen S 28 SO 626/16. Der am 27. August 2018 erlassene Widerspruchsbescheid sei gemäß §§ 95, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand jenes Verfahrens geworden. Er könne daher nicht erneut mit einer weiteren Klage angefochten werden. Mit dem Gerichtsbescheid ist zugleich der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.
9 Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 14. Februar 2023 zugestellt worden.
10 Am 14. März 2023 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Sie hat vorgetragen, der Gerichtsbescheid sei bereits deshalb unrichtig, weil das Sozialgericht nicht zuvor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. K. sei sie zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung prozessunfähig gewesen, weshalb keine wirksame Zustellung habe erfolgen können und es keine doppelte Rechtshängigkeit gebe. Die Beklagte hätte außerdem den Antrag nach § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) weiterleiten müssen, wenn sie sich für nicht zuständig erachte.
11 Einen konkreten Sachantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass sie der Auffassung ist, ihr Anliegen einer Leistungsgewährung durch die Beklagte für den Zeitraum ab August 2016 im hiesigen Verfahren geltend machen zu können und eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Leistung begehrt.
12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
13 Im Verfahren S 28 SO 626/16 hat das Sozialgericht die Klage gegen das Schreiben vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2018 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2023 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach dem SGB XII. Einem Leistungsanspruch stehe § 21 SGB XII entgegen, wonach nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) leistungsberechtigte Personen von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen seien. Die Klägerin habe zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehört, insbesondere sei sie erwerbsfähig gewesen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 29. März 2023 zugestellt worden. Berufung hat sie nicht eingelegt.
14 Im hiesigen Verfahren hat die Klägerin Akteneinsicht beantragt, die ihr auch gewährt wurde (Schreiben vom 20. April 2023). Der Aufforderung, hierfür einen Termin zu vereinbaren (zuletzt: Schreiben des Senats vom 5. Dezember 2025), ist sie jedoch nicht nachgekommen.
15 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
16 Der Senat hat die Akte des Verfahrens S 28 SO 626/16 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
17 Er hat außerdem die Akte des von der Klägerin vor dem Landessozialgericht Hamburg, 1. Senat, geführten Verfahrens L 1 KR 94/22 ZWV D beigezogen. In jenem Verfahren ist zu der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin Beweis erhoben worden und die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie Dr. med. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Die Sachverständige ist unter dem 7. Dezember 2023 – ohne dass eine Untersuchung der Klägerin durchgeführt werden konnte – zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin unter einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide und unfähig sei, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und dass Prozessunfähigkeit vorliege. Die Sachverständige hat diese Einschätzung später in diversen Äußerungen gegenüber dem 1. Senat bestätigt. Am 14. Mai 2025 hat die Sachverständige die Klägerin ambulant untersucht und dem Gericht eine zusammenfassende Darstellung des Begutachtungsgesprächs vorgelegt. Am 15. Mai 2025 hat der 1. Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser die Sachverständige ergänzend befragt. Die Sachverständige hat schriftlich bzw. mündlich ausgeführt, sie habe bei der Untersuchung der Klägerin bei im Übrigen unveränderter Diagnose keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten mehr feststellen können. Die diagnostizierte psychische Störung erreiche aktuell nicht eine psychopathologische Ausprägung, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Sachverständigen wird auf die Prozessakte L 1 KR 94/22 ZWV D verwiesen.
18 In der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren am 16. Februar 2026 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Ladung für dieses Verfahren nicht erhalten, lediglich die Ladung für das auf den gleichen Tag und die gleiche Uhrzeit terminierte Verfahren L 4 SO 10/21 sei bei ihr angekommen. Die Frage ihrer Prozessfähigkeit sei nicht hinreichend geklärt. Die Sachverständige Dr. K. habe am 14. Mai 2025 kein erneutes Gutachten erstellt, sondern nur einen Untersuchungsbefund. Die Sachverständige habe es zudem für notwendig und sinnvoll erachtet, noch eine endgültige Stellungnahme zur Prozessfähigkeit zu verfassen und dafür Rücksprache mit Dr. K1. vom U. (U.) zu halten. Es gebe ferner kein Gutachten und auch keine schriftliche Stellungnahme darüber, von wann bis wann Prozessunfähigkeit vorgelegen haben solle. Da sie, die Klägerin, bis Mai 2025 prozessunfähig gewesen sein solle, hätten ihr im Übrigen auch alle Unterlagen aus dem gerichtlichen Verfahren nicht wirksam zugestellt werden können. Erstinstanzlich hätte kein Urteil ergehen dürfen. Angesichts dessen, dass die Gutachterin Dr. K. ihre Prozessunfähigkeit seit 2013 festgestellt habe, müsse zudem die Frage ihrer Erwerbsfähigkeit geprüft werden.
19 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und, nachdem der Senat diesen Antrag abgelehnt hat, Terminsverlegung beantragt. Sie hat ferner ein weiteres Mal Terminsverlegung beantragt mit der Begründung, sie habe sich nicht vorbereiten und den Hergang des bisherigen Gerichtsverfahrens nicht verfolgen können.
20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
I.
21 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.
II.
22 Der Senat konnte am 16. Februar 2026 in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß geladen wurde (dazu unter 1.) und zur Überzeugung des Senats prozessfähig ist (dazu unter 2.). Er musste sich auch nicht veranlasst sehen, dem Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung zu folgen (dazu unter 3.)
23 Die Ladung zum Termin auch im hiesigen Verfahren (ein gemeinsames Ladungsschreiben für das hiesige Verfahren und das Verfahren L 4 SO 91/22 D) ist der Klägerin ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde – ebenso wie die Terminsladung im Verfahren L 4 SO 10/21 (gesondertes Ladungsschreiben) – am 6. Januar 2026 durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Postzustellungsurkunde beweist die Zustellung in der beurkundeten Form (§ 63 SGG i.V.m. §§ 182, 478 Zivilprozessordnung), der bloße Vortrag der Klägerin, sie habe das Ladungsschreiben nicht bekommen, ist nicht geeignet, die Beweiswirkung dieser Urkunde zu entkräften.
24 Der Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Er stützt sich hierbei auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. K.im Verfahren L 1 KR 94/22 ZVW D. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die aus der Aktenlage mit den insbesondere für die Jahre 2010 bis 2016 vorliegenden ärztlichen Berichten ableitbaren schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die die Klägerin unfähig machten, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, so im Mai 2025 nicht mehr bestanden, dass die Klägerin vielmehr grundsätzlich in der Lage gewesen ist, zwischen zweckmäßigen und nicht zielführenden Handlungen im Rahmen ihrer rechtlichen Interessenvertretung zu unterscheiden. Die sogenannte Realitätskontrolle war in der Vergangenheit eingeschränkt, ist jedoch im Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2025 als im Wesentlichen intakt zu bewerten gewesen, sodass die diagnostizierte psychische Störung seitdem nicht eine psychopathologische Ausprägung erreicht, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Diesen Besserungsnachweis vermag der Senat aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2026 gut nachzuvollziehen. Die Klägerin ist in dieser Verhandlung durchweg gut ansprechbar gewesen und hat auf die Ansprache kontrolliert reagiert. Sie hat auch ein Rechtsschutzbegehren formuliert und ihre Anliegen zielgerichtet und kohärent vorgetragen. Angesichts dessen hat der Senat keinen Anlass gesehen, der Anregung der Klägerin zu folgen und eine weitere Stellungnahme der Sachverständigen Dr. K. unter Beiziehung von Befunden von Dr. K1. einzuholen.
25 Der Senat war nicht gehalten, dem Terminsverlegungsantrag der Klägerin nachzukommen. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der Berufung (siehe dazu unter III.) abzulehnen. Eine Vertagung mit dem Ziel, der Klägerin zu ermöglichen, nunmehr selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen, war nicht angezeigt. Die Klägerin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung den Wunsch nach anwaltlicher Vertretung geäußert, obwohl das Verfahren bereits seit mehreren Jahren lief und sich die Klägerin zudem mit dem bei Gericht üblichen Prozedere aufgrund ihrer vielen Verfahren sehr gut auskennt. Ihrem Vorbringen, sie habe sich nicht vorbereiten und den gesamten Hergang des bisherigen Gerichtsverfahrens nicht verfolgen können, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2026 über den Gegenstand des Verfahrens und den bisherigen Ablauf gut im Bilde; sie hat auch in der Sache vorgetragen und insbesondere geäußert, sie könne zwar nachvollziehen, dass ein Streitgegenstand nur einmal beim Gericht anhängig gemacht werden könne, ihrer Auffassung nach könne sie aber wählen, in welchem der beiden Verfahren sie ihr Begehren weiterverfolge.
III.
26 Die Berufung der seit dem 14. Mai 2025 wieder feststellbar prozessfähigen Klägerin ist zulässig; sofern ihre früheren Prozesshandlungen wegen damals bestehender Prozessunfähigkeit schwebend unwirksam waren, sind diese von der Klägerin durch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2026 konkludent genehmigt worden. Die Klägerin hat deutlich zum Ausdruck gebracht, ihr Anliegen mit der Berufung weiterverfolgen zu wollen, was eine solche Genehmigung insbesondere der Berufungserhebung voraussetzt. Diese Genehmigung umfasst auch die gesamte bisherige Prozessführung. Eine Genehmigung kann nicht auf einzelne unwirksame Prozesshandlungen beschränkt werden; Gründe der Rechtssicherheit machen es erforderlich, die Prozessführung insoweit als einheitliches Ganzes zu behandeln (Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 71 Rn. 8e; BSG 13.7.2017 – B 8 SO 1/16 R, Rn. 14).
IV.
27 Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
28 Dass das Sozialgericht über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin erst zusammen mit der Hauptsacheentscheidung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden hat, mag verfahrensfehlerhaft sein (BSG, Beschluss vom 4.12.2007 – B 2 U 165/06 B). Dies ist jedoch bereits deshalb unbeachtlich, weil in der Sache zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren in Betracht gekommen wäre, denn die Klage hatte nie hinreichende Erfolgsaussichten (zur Unbeachtlichkeit in diesen Fällen BSG, Beschluss vom 25.7.2013 – B 14 AS 101/13 B). Im Übrigen vermag ein Verfahrensfehler des Sozialgerichts allein der Berufung auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn dem Klagebegehren in der Sache nicht stattzugeben ist.
29 Die Klage ist bereits unzulässig. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist das Schreiben der Beklagten vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2018; die Klage ist am 28. September 2018 beim Sozialgericht eingegangen. Wie das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, war dieses Schreiben jedoch bereits Gegenstand des seit dem 5. Dezember 2016 beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens S 28 SO 626/16. Allerdings ist das Verfahren S 28 SO 626/16 mittlerweile durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2023, der Klägerin zugestellt am 29. März 2023 beendet. Dieser Gerichtsbescheid ist nicht angefochten worden und daher rechtskräftig. Mit Eintritt der Rechtskraft hat aber die Rechtshängigkeit der Sache im dortigen Verfahren geendet, sodass die hiesige Klage nicht mehr wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.7.2023 – B 12 BA 1/22 R, Rn. 17). Die Klage ist nunmehr aber wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen Gerichtsbescheids vom 17. März 2023 unzulässig. Gem. § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 i.V.m. § 141 Abs. 1 SGG bindet ein rechtskräftiger Gerichtsbescheid, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten. In dem Gerichtsbescheid vom 17. März 2023 hat das Sozialgericht über die Rechtmäßigkeit des Schreibens vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2018 und Frage eines Anspruchs der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB XII, mithin über den hiesigen Streitgegenstand, entschieden. Eine neue Verhandlung und Entscheidung über diesen Streitgegenstand ist damit ausgeschlossen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 22 f.).
30 Entgegen der Auffassung der Klägerin stand und steht ihr kein Wahlrecht zu, in welchem der beiden anhängigen Verfahren sie ihr Begehren weiterverfolgt. Denn der Widerspruchsbescheid vom 27. August 2018 ist kraft Gesetzes (§ 95 SGG) Gegenstand des bei seinem Erlass bereits anhängigen Verfahren S 28 SO 626/16 geworden. Ein Wahlrecht der Klägerseite, das Begehren mit einer gesonderten, neuen Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu verfolgen, sieht das Gesetz nicht vor.
31 Auch der Einwand der Klägerin, sie sei bei Erlass des Gerichtsbescheids vom 17. März 2023 im Verfahren S 28SO 626/16 nicht prozessfähig gewesen, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Zustellung an einen als prozessfähig behandelten, tatsächlich aber prozessunfähigen Beteiligten kommt Rechtswirkung insoweit zu, als es dass diese die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, mit der Folge, dass Rechtskraft eintreten kann und dem betroffenem Beteiligten danach nur die Nichtigkeitsklage bleibt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 71 Rn. 9; BGH, Urteil vom 15.1.2014 – VIII ZR 100/13, juris Rn. 15, 17).
32 Ist die hiesige Klage mithin unzulässig, so bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin gem. § 16 SGB I hätte weiterleiten müssen.
V.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
34 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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