Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 2025-06-17, 11 U 115/24

11 U 115/24Supreme Court / Civil Chamber 11Jun 17, 2025

Full text

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat — 11 U 115/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-17

Aktenzeichen: 11 U 115/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:0617.11U115.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 36, vom 23. August 2024, Geschäfts-Nr. 336 O 168/23, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

1 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aufgrund zutreffender Erwägungen abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

3 Aus den bereits mit Beschluss des Senats vom 6. November 2024 in dem die … AutoComp Germany GmbH betreffenden Parallelverfahren zur Geschäfts-Nr. 11 U 61/24 niedergelegten Erwägungen, die mit nachfolgendem Beschluss vom 20. Januar 2025 zur zwischenzeitlich rechtskräftigen Berufungszurückweisung geführt haben, bleibt der Berufung auch vorliegend ein Erfolg versagt. Sowohl das im hiesigen Verfahren nicht zur Akte gelangte, an die "… Krankenkasse, München" versandte Telefax vom 20. Februar 2020 (Anlage K 3, Seite 3, in dem Parallelverfahren 11 U 61/24 = 303 O 199/23) als auch die vorliegend gemäß der Anlage K 3 an die "………….. Krankenkasse, Köln" adressierten Telefaxe weisen unter verschiedenen Betriebsnummern sowohl die "… BLW Präzisionsschmiede GmbH" als auch die "… AutoComp Germany GmbH" als Antragstellerinnen von jeweils auf Eigenverwaltung gerichteten Insolvenzanträgen aus. Insofern die Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 umfänglich dazu vorgetragen hat, das in Rede stehende Telefax habe mangels automatischer Zuordenbarkeit einer manuellen Klassifikation zugeführt werden müssen, was eine erheblich längere Zeitspanne vom Eingang des Telefaxes bis zu dessen Kenntnisnahme durch den zuständigen Sachbearbeiter bedingen könne, muss sich die Beklagte eine positive Kenntnis des Insolvenzantrags auch vorliegend wiederum nicht unter dem Gesichtspunkt zurechnen lassen, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des Zumutbaren sicherstellen muss, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zeitnah zur Kenntnis genommen werden können.

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