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307 O 310/18•LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2020-01-07, 307 O 310/18
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 307 O 310/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0107.307O310.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 44.900,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Diesel Pkws wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch.
2 Im September 2014 erwarb der Kläger ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Fahrzeug Mercedes Benz E 220 CDI T, Euro-5-Norm, Baujahr 2014, Fahrzeugidentifikationsnummer, mit einem Kilometerstand von 8.548 km. Den Kaufpreis in Höhe von EUR 44.900,00 finanzierte der Kläger teilweise, d.h. in Höhe von EUR 35.920,00, über ein Darlehen der M.- B. Bank AG. Für die näheren Einzelheiten von Kaufvertrag und Darlehen wird ergänzend Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 1.
3 In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor OM 651 DE 22 LA verbaut. Die Stickoxidreinigung in diesem Motor erfolgt durch das AGR-System (Abgasrückführung). Die Wirkungsrate dieser Abgasrückführung ist temperaturabhängig; sogenanntes "Thermofenster".
4 Von der vertraglich eingeräumten Möglichkeit, den streitgegenständlichen Pkw nach Ende der 36monatigen Finanzierungszeit im September 2017 für einen Festbetrag in Höhe von EUR 25.593,00 an die Verkäuferin zurück zu veräußern, machte der Kläger keinen Gebrauch.
5 Stattdessen forderte der Kläger die Beklagte gut ein Jahr später, d.h. mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2018 (Anlage K 19), zur Leistung von Schadensersatz auf. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2018 (Anlage K 20) zurück.
6 Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 98.963 km auf.
7 Der Kläger trägt vor,
8 das Abgasverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs stelle "nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung im VW-Skandal nicht nur einen Sachmangel, sondern auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar". Bei dem sogenannten Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
9 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte,
10 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein mangelfreies typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit vergleichbarer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug des Klägers Mercedes-Benz E 220 CDI T, Kombilimousine, Hubraum 2143 ccm, Leistung 125 KW, FIN:, zu liefern, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs des Klägers Mercedes-Benz E 220 CDI T, FIN: an die Beklagte,
11 hat der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und beantragt nunmehr,
12 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 44.900,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs des Klägers Mercedes-Benz E 220 CDI T, FIN: an die Beklagte.
13 Ferner beantragt der Kläger,
14 2. die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 1.965,88 an außergerichtlichen Kosten an den Kläger zu zahlen;
15 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 CDI T, FIN: im Verzug befindet.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte trägt vor,
19 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut.
20 Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichte Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen.
21 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
22 Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem sogenannten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
23 Das Gericht teilt, ebenso wie das OLG Celle (Urteil vom 12. September 2019 - 7 U 875/19), die Rechtsauffassung des OLG Nürnberg, welches auf Seite 14 seines Urteils vom 19. Juli 2019 - 5 U 1670/18 - ausgeführt hat: "Selbst wenn man ... unterstellen wollte, [die Beklagte] habe bei der Konstruktion des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht die damals bereits verfügbaren bestmöglichen Technologien eingesetzt, um eine höhere - und vor allem durchgehend hohe - Abgasrückführungsrate und damit durchgängig geringere Stickoxid-Emissionen zu ermöglichen, gilt doch, dass die Einstufung einer temperaturabhängigen Abgasrückführungssteuerung als "unzulässige Abschalteinrichtung" aufgrund der damals geltenden Bestimmungen nicht derart eindeutig war, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erschiene und daraus der Schluss gezogen werden müsste, die Beklagte habe die Unerlaubtheit ihres Vorgehens erkannt und folglich die Typgenehmigungsbehörde - und letztlich auch die Käufer - täuschen wollen ...". Oder, um es mit den Worten des OLG Stuttgart im Anschluss an eine Entscheidung des OLG Köln zu sagen:" Anders stellt sich die Lage demgegenüber bei der Verwendung eines Thermofensters dar. Eine Sittenwidrigkeit kommt hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von einem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn 6). Dies ist jedoch nicht der Fall." (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19)."
24 Im vorliegenden Fall fehlt es mithin an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte sich bei Einbau des Thermofensters bzw. Veräußerung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs an den Kläger sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB verhalten bzw. den Kläger im Sinne des § 263 StGB vorsätzlich getäuscht haben könnte.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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