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408 HKO 146/14•LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, 2015-06-03, 408 HKO 146/14
408 HKO 146/14Cantonal CourtJun 3, 2015
Entscheidungsdatum: 2015-06-03
Aktenzeichen: 408 HKO 146/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0603.408HKO146.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Antrag der Antragsgegner auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.
1 Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26.08.2013 mit Schriftsatz vom 16.10.2013 Widerspruch erhoben und beantragt, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.
2 Bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß §§ 924 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des erkennenden Gerichts, wobei die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen sind. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung über den Antrag für beide Parteien zu berücksichtigen. Weiterhin zu berücksichtigen ist, dass es vorliegend um die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Unterlassungsverfügung geht.
3 Bei einstweiligen Verfügungen kommt eine einstweilige Einstellung (§§ 936, 924 Abs. 3 bzw. 719 ZPO) regelmäßig nicht in Betracht, denn es widerspricht dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung, die Zwangsvollstreckung einstweilen wieder einzustellen. Ausnahmsweise kann es dann anders sein, wenn die einstweilige Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzuheben ist. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Vollziehungsfrist versäumt worden ist oder wenn der Antragsgegner mit der Widerspruchsbegründung neue Glaubhaftmachungsmittel vorlegt (vgl. Harte/Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., Vorb zu § 12 UWG, Rdnr. 341 m.w.N.).
4 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt eine Einstellung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Soweit sich die Antragsgegner gegen das Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit wenden und näher zu vorgerichtlichen Korrespondenzen und ihrer, antragsgegnerseitigen, Messepräsentation im Februar 2013 vortragen, dürfte dies der Dringlichkeit nicht entgegen stehen. Bereits mit der Antragsschrift hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass im Oktober 2012 aufgrund der Anfrage der Antragsgegnerin zu 1) über die Fragen einer Rechtsverletzung der Verfügungsmarken auf Tassen, Beistelltischen und Kissen korrespondiert worden war (vgl. Anlagen ASt 12 – 14). Diese Korrespondenz endete jedoch mit dem Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 29.10.2012 (Anlage ASt 14), dem die Abbildung von Produkten beigefügt waren, die jedoch keinerlei Motive aufwiesen, die im Zusammenhang mit den Verfügungsmarken standen, obwohl die Antragstellerin ausdrücklich gerade Beispiele der geplanten Popeye-Motiv-Produkte erbeten hatte (vgl. Anlage ASt 13), um die Kollisionslage prüfen zu können. Diese Rückfrage der Antragstellerin blieb damit offenbar unbeantwortet. Welchen Zweck die Antragsgegnerin zu 1) daher mit ihrem initialen Schreiben gemäß Anlage ASt 12 zu verfolgen suchte, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund und der Verweigerung, konkrete Informationen zu den geplanten Produkten preis zu geben, nicht. Die Antragstellerin hatte ferner in der Antragsschrift vorgetragen, im Anschluss keinerlei Popeye-Produkte der Antragsgegnerin zu 1) habe auffinden zu können (vgl. S. 12 der Antragsschrift). Dieser Sachverhalt kann der Antragstellerin daher bei vorläufiger Bewertung nicht als dringlichkeitsschädlich vorgehalten werden.
5 Soweit sich die Antragsgegner auf ihre Messepräsentation im Februar 2013 beziehen, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerin von dem Inhalt der Messepräsentation, sprich konkreten Produkten mit „Popeye-Motiven“, Kenntnis erlangt habe. Eine Marktüberwachungspflicht besteht nicht. Ein Markeninhaber muss sich daher keine Kenntnis über etwaige Messeausstellungen möglicher Verletzer verschaffen. Dass die streitgegenständlichen Produkte auf der Messe ausgestellt worden seien, hat die Antragstellerin mit Nichtwissen bestritten (Schriftsatz vom 29.10.2013, dort S. 4), woran sie gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht gehindert ist. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem Schreiben der Antragstellerin gemäß Anlage AG 12, denn in diesem Schreiben ist ausgeführt, dass die Antragstellerin nur eine Kenntnis von der Messepräsenz der Antragsgegnerin gehabt habe, nicht aber von den dort ausgestellten Produkten (dazu sogleich).
6 Zwar ist dem Gericht erst mit der Widerspruchsschrift vom 26.08.2013 mitgeteilt worden, dass die Parteien im März 2013 erneut korrespondiert hatten. Dies hätte die Antragstellerin zweifellos nach § 138 Abs. 1 ZPO dem Gericht bei Erlass der einstweiligen Verfügung vorzutragen gehabt. Gleichwohl ergibt sich aus diesem Schreiben, wie gesagt, lediglich dass die Antragstellerin Kenntnis von der Messepräsenz der Antragsgegnerin zu 1) als solcher gehabt habe, nicht aber auch von den dort ausgestellten Produkten. Dies hatte die Antragstellerin jedenfalls erneut nachgefragt, mit der Bitte mitzuteilen, welche Art von Waren nebst Abbildungen ausgestellt worden seien (vgl. Anlage AG 12). Auch diese Anfrage blieb erneut unbeantwortet. Die Antragstellerin hat zudem nunmehr mit Schriftsatz vom 29.10.2013 durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, in den folgenden Tagen keinerlei weiteren Hinweis auf „Popeye-Waren“ der Antragsgegnerin gefunden zu haben. Von einem dringlichkeitsschädlichen Verhalten kann daher im Zweifel nicht gesprochen werden; von den Antragsgegnern hatte die Antragstellerin jedenfalls keine brauchbaren Informationen erhalten.
7 In der Sache haben die Antragsgegner eine Zeichenähnlichkeit nicht in Abrede genommen, sondern nur eine markenmäßige Verwendung verneint. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die Kammer bereits bei Erlass einmal geprüft hatte. Bei neuerlicher, gleichwohl weiterhin vorläufiger, Bewertung im Rahmen des vorliegenden Einstellungsantrages geht die Kammer weiterhin von einer markenmäßigen Verwendung aus. Die Rechtsprechung zur dekorativen Verwendung eines Zeichens, wie etwa die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des EuGH GRUR 2004, 58 (adidas), betrifft eine Marke, die ihrerseits aus einem zunächst einmal rein dekorativen Motiv gebildet wird, nämlich die „Drei-Streifen-Marke“. Davon kann bei den Motiven der Verfügungsmarken keine Rede sein. Auch die Rechtsprechung zu Bildnissen verstorbener Künstler ist zu dieser Frage eher unergiebig; denn die Verfügungsmarken gehen auf Kunstfiguren zurück. Zwar ist mit den Antragsgegnern davon auszugehen, dass die Comic-Figuren bekannt, wenn nicht sogar berühmt sind, nicht aber notwendiger Weise die Verfügungsmarken. Die Antragstellerin hat allerdings zu umfangreichen Benutzungshandlungen im Lizenzwege vorgetragen. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Bekanntheit eines Motivs schneller zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft einer damit identischen oder hochgradig ähnlichen Marke führen kann, als bei Bildmarken, deren Motiv auch zuvor schlichtweg unbekannt war. Die streitgegenständlichen Produkte scheinen nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht lediglich mit Popeye- oder Olivia-Motiven verziert, sondern sind vielmehr derart großformatig damit versehen, so dass die Produkte selbst durch diese Motive gekennzeichnet und vom Verkehr auch so bezeichnet würden. Dabei dürfte, anders als bei Gemälden, bei den vorliegenden Produkten auch aus Sicht des Verkehrs nicht der künstlerische Aspekt im Vordergrund stehen, sondern der Kommerzielle.
8 Auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsschrift der Antragsgegnerin vermag die Kammer daher gegenwärtig nicht zu erkennen, dass die einstweilige Verfügung höchstwahrscheinlich aufzuheben wäre. Die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Untersagungsverfügung, einschließlich des Rechtsbestandes des Verfügungspatents und seine Verletzung, wird vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu überprüfen sein.
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