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14 Ca 453/19•ArbG Hamburg 14. Kammer, 2020-03-24, 14 Ca 453/19
14 Ca 453/19Labour Court / Chamber 14Mar 24, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-24
Aktenzeichen: 14 Ca 453/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2020:0324.14CA453.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der „Tatbestandsberichtigungsantrag“ der Klägerin vom 03. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
1 Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig.
2 Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), wenn er binnen zwei Wochen nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils gestellt wird.
3 Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da es sich bei dem Beschluss vom 07. Januar 2020 um kein Urteil handelt. § 320 ZPO ist bei Beschlüssen, die jedenfalls nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, grundsätzlich unanwendbar, da es sich um ein Korrelat zu § 314 ZPO handelt, der auf Beschlüsse grundsätzlich nicht übertragbar ist [Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 329 Rdnr. 47 ].
4 Die Entscheidung erlässt die Vorsitzende allein, weil keine der Parteien eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf „Tatbestandsberichtigung“ beantragt hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG).
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