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405 HKO 19/22•LG Hamburg 5. Kammer für Handelssachen, 2023-01-17, 405 HKO 19/22
405 HKO 19/22Cantonal CourtJan 17, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 405 HKO 19/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0117.405HKO19.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Tenor zu 2. des Beschlusses vom 09.12.2022 wird wie folgt neu gefasst:
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber den Betreibern von Bewertungsplattformen im Namen und im Auftrag von Dritten, Ansprüche auf Beseitigung von Bewertungen von Kunden geltend zu machen, sofern sich diese Tätigkeit nicht auf die bloße Weiterleitung von Beanstandungen beschränkt, die vom jeweiligen Auftraggeber selbst vorgegeben worden sind, oder soweit diese Leistung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht und sie durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt oder wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht und ihm Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Bindungen erbracht wird.
II. Der Antrag der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung nach §§ 707, 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
1 1. Die Neufassung des Tenors zu 2. beruht auf der zulässigen Teilrücknahme seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 08.01.2023. Das Verb „vorgeben“ ist weiter zu verstehen als das Verb „formulieren“, weil damit auch von einem Auftraggeber etwa auf einer Internetseite ausgewählte vorformulierte Textbausteine erfasst werden. Die weiteren Formulierungsänderungen dienen nach Auffassung der Kammer lediglich der Klarstellung. Die Antragsgegnerin ist eine Handelsgesellschaft, die entgeltliche Leistungen anbietet. Dementsprechend versteht es sich von selbst, dass sie „im geschäftlichen Verkehr“ tätig wird. Die Aufnahme der in § 6 RDG formulierten Ausnahmetatbestände dürften mangels Anhaltspunkten für eine unentgeltliche Tätigkeit durch die Antragsgegnerin ebenfalls keine praktischen Auswirkungen haben.
2 2. Der zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg.
3 Nach Abwägung der Interessen von Antragstellerin und Antragsgegnerin mit Blick auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten hat es bei einer Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung zu verbleiben. Die Kammer bleibt bei ihrer derzeitigen Rechtsauffassung, dass das entgeltliche Geschäftsmodell der Antragsgegnerin als Inkassodienstleisterin eine für sie unzulässige Rechtsdienstleistung darstellt. Für den Fall, dass die einstweilige Verfügung letztlich als von Anfang an ungerechtfertigt angesehen werden sollte, ist die Antragsgegnerin durch die in § 945 ZPO festgelegte Schadensersatzpflicht hinreichend gesichert.
4 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Gebot prozessualer Waffengleichheit einzustellen wäre. Die Kammer hat die Inkongruenz des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und des Abmahnschreibens der Antragsgegnerin gesehen. Da es in der Sache allein um die Rechtsfrage ging und geht, ob es sich bei dem Angebot der entgeltlichen Löschung von Bewertungen um eine Rechtsdienstleistung handelt und diese von der Inkassoerlaubnis der Antragsgegnerin gedeckt ist, und die Antragsgegnerin dazu ihre Rechtsposition umfassend im Antwortschreiben dargelegt hat, brauchte vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung kein rechtliches Gehör gewährt zu werden. Jedenfalls wurde das rechtliche Gehör zwischenzeitlich nachgeholt.
5 3. Über die Kosten der Teilrücknahme wird einheitlich mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens entschieden werden. Im Verfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgte keine gesonderte Kostenentscheidung.
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