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843 OWi 14/21•AG Hamburg-Barmbek, 2021-10-21, 843 OWi 14/21
843 OWi 14/21Court of First InstanceOct 21, 2021
1. Die Unfallverhütungsvorschriften der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) sind bußgeldbewährt.(Rn.23) 2. Danach müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindert, vorhanden sein an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 Meter Absturzhöhe. Diese Unfallverhütungsvorschriften sehen jedenfalls die Notwendigkeit von Auffangeinrichtungen vor, wenn aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwendet werden können. Bei einer bei Absturzhöhe von mehr als 6 Metern sind Auffangnetze vorgeschrieben.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2021-10-21
Aktenzeichen: 843 OWi 14/21
ECLI: ECLI:DE:AGHHBA:2021:1021.843OWI14.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 1 Nr 1 ArbSchG, § 3a Abs 1 S 1 ArbStättV, § 9 Abs 1 Nr 2 ArbStättV, Nr 2.1 ASR, Nr 5.2 ASR ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Unfallverhütungsvorschriften der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) sind bußgeldbewährt.(Rn.23)
Danach müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindert, vorhanden sein an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 Meter Absturzhöhe. Diese Unfallverhütungsvorschriften sehen jedenfalls die Notwendigkeit von Auffangeinrichtungen vor, wenn aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwendet werden können. Bei einer bei Absturzhöhe von mehr als 6 Metern sind Auffangnetze vorgeschrieben.(Rn.24)
Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. §15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII, §§ 74, 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift der VBG DGUV Vorschrift 38 vom 1.4.1977 i.d.F. vom 1.1.2010
in Tateinheit mit einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach
§§ 3a Abs. 1 S. 1, S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsstättenverordnung i.V.m. Nr. 2.1, Nr. 5.2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung, § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, 4.2, B 2 des LV 56 Bußgeldkataloges zur Arbeitsstättenverordnung in der Fassung von Februar 2013
eine Geldbuße in Höhe von 600,00 festgesetzt.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von 100,00 € zu zahlen, beginnend am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffenen.
Angewendete Vorschriften:
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VII, §§ 74, 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift der VBG DGUV Vorschrift 38; §§ 3a Abs. 1 S. 1, S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsstättenverordnung; Nr. 2.1, Nr. 5.2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung; § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz; 4.2, B 2 des LV 56 Bußgeldkataloges zur Arbeitsstättenverordnung; § 19 OWiG.
I.
1 Der zur Zeit der Hauptverhandlung 59-jährige Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist gelernter Tankwart, hat eine Schlosserlehre absolviert und sich sodann als Trockenbauer selbstständig gemacht. Dabei hat der Betroffene jahrelang auf Baustellen gearbeitet. Zwischenzeitlich war der Betroffene bei der Firma „S GbR 1“ als Haustechniker angestellt. Derzeit ist der Betroffene bei der Firma R tätig. Dabei erzielt der Betroffene ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.000,00 € brutto.
II.
2 Zur Sache steht zur Überzeugung des Gerichts folgendes fest:
3 Der Betroffene wurde durch die „S GbR 1“, vertreten durch den Geschäftsführer E, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 11.7.2018 als Angestellter dieser Firma beauftragt, die Funktion des Bauleiters auf der Baustelle A-Straße in Düsseldorf wahrzunehmen. Zu den dem Betroffenen als Bauleiter übertragenen Aufgaben gehörte es, die Baustelle zu koordinieren, die Mitarbeiter zu beaufsichtigen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. Die Gesellschafter der „S GbR 1“ haben die ihnen obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Betreuung und Leitung von Baustellen an den Geschäftsführer E delegiert. Das Unternehmen „S GbR 1“ hatte den Zweck, das durch die berufliche Tätigkeit u.a. des Dr. S im Rahmen eines Röntgeninstitutes erarbeitete Vermögen für die Nachkommen zu erhalten; hierzu gehörte auch die Entwicklung von Bauprojekten.
4 Das Unternehmen „S GbR 1“ wurde durch die Gesellschafter bereits bei der Gründung des Unternehmens bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts (VBG) angemeldet. Das Unternehmen wird seitdem bei der VBG als Mitglied mit einer Mitgliedsnummer geführt und zahlt Mitgliedsbeiträge.
5 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 11.7.2018 verrichtete der Betroffene sowie der Zeuge - und weitere Mitarbeiter der Firma „S GbR 1“ - A auf der genannten Baustelle auf der obersten Geschossdecke bei einer Absturzhöhe von etwa 18 Metern Arbeiten unmittelbar in der Nähe der Absturzkante. Der Abstand zu der Absturzkante betrug weniger als zwei Meter. Das Gebäude war noch im Bau befindlich. Zu jenem Zeitpunkt befand sich an der Absturzkante auf einer Länge von etwa 20 Metern keine Absicherung, die ein Abstürzen von Personen nach außen hätte verhindern könne. Im Einzelnen war ein Seitenschutz, ein Gerüst und eine Bodenabdeckung nicht vorhanden. Eine Auffangvorrichtung (Fanggerüst) war ebenfalls nicht vorhanden. Weder der Betroffene noch der Mitarbeiter A waren durch eine Seilvorrichtung (Anseilschutz) abgesichert.
6 Entlang eines Teils der Absturzkante befand sich zum Tatzeitpunkt eine bereits errichtete Schalung (Betonkoffer) mit einer Höhe und Breite von etwa 30 bis 40 Zentimetern. Auf Höhe der Mitte der Absturzkante befand sich ein bis zu 1,50 Meter ragendes einspringendes Loch, welches durch rote Holzbretter provisorisch seitlich abgesichert wurde, wobei die Holzbretter zur Absturzsicherung unbefestigt in der Luft hingen.
7 Entsprechend der Beauftragung des Betroffenen durch den Geschäftsführer der „S GbR 1“ zur Ausübung der Baustellenleitung ist der Betroffene zum Tatzeitpunkt in eben dieser Funktion tätig geworden. Insbesondere übte der Betroffene gegenüber den anwesenden Mitarbeitern der Firma „S GbR 1“ seine Weisungsbefugnis aus und traf die wesentlichen Entscheidungen über die konkrete Umsetzung der Baupläne und die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen.
8 Obwohl sich die Defizite hinsichtlich der fehlenden Absicherungen der Mitarbeiter der Firma „S GbR 1“ für den Betroffenen bei gehöriger Sorgfalt hätte aufdrängen müssen und es dem Betroffenen kraft seiner Leitungsfunktion ohne weiteres möglich gewesen wäre, die auf die Arbeiten des von dem Betroffenen beaufsichtigten Versicherten A einwirkenden Absturzgefahr zu vermeiden, hat der Betroffene die Fortsetzung der gefährlichen Arbeiten zugelassen und keine Maßnahmen zur Errichtungen einer Absturzsicherung ergriffen, obwohl diese baulich möglich waren.
9 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unmittelbar vor den festgestellten Verrichtungen des Mitarbeiters A auf der obersten Geschossdecke noch eine seitliche Absturzsicherung vorhanden gewesen ist, die sodann zur Anbringung des Betonkoffers an der Absturzkante abgebaut wurde.
III.
10 Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass eine Absicherung vorhanden war, die allerdings abgebaut werden musste, um eine neue Absicherung unterhalb der obersten Geschossdecke anbringen zu können. Diese neue Absicherung sei erforderlich gewesen, da mit der zuvor angebrachten Absicherung der Betonkoffer an der Absturzkante nicht hätte angebracht werden können. Es habe niemand an der Absturzkante gearbeitet. Die zur Akten gereichten Lichtbilder seien gestellt; er und der Zeuge A seien durch den Zeugen C aufgefordert worden, sich für das Foto an die Absturzkante zu begeben. Die Stützen für die neue Absicherung seien bereits eine Etage darunter vorhanden gewesen. Die zuvor vorhandene Absturzsicherung habe etwa 20 bis 30 Zentimeter in den Arbeitsbereich hineingeragt und habe die Arbeiten behindert. Der Zeuge A sei durch den Zeugen C aufgefordert worden, Gitterboxen an die Kante zu stellen. Ferner hat der Betroffene angegeben, bei der Firma S angestellt gewesen zu sein; dabei habe er die Aufgabe gehabt, die fragliche Baustelle zu betreuen. Dies sei ihm durch den Geschäftsführer E aufgetragen worden. Er sei Vorarbeiter und kein Bauleiter.
11 Der Einlassung des Betroffenen kann gefolgt werden, soweit er angab, dass zum Zeitpunkt der Baustellenbesichtigung durch den Zeugen C Absturzsicherungen nicht vorhanden gewesen sind und er durch den Geschäftsführer durch die Firma „S GbR 1“ angewiesen wurde, die fragliche Baustelle zu betreuen. Im Übrigen erweist sich die Einlassung des Betroffenen zur Überzeugung des Gerichts jedoch als Schutzbehauptung. Er wird überführt, die Tat wie unter Ziffer II. dargestellt begangen zu haben, durch die glaubhaften Angaben des Zeugen C, den auszugsweise verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
12 Der Zeuge C bekundete, dass der Betroffene sowie der weitere anwesende Mitarbeiter - der Zeuge A - unmittelbar an der ungesicherten Absturzkante arbeiteten, als er selbst die oberste Geschossdecke erstmals an jenem Tag betrat. Der habe die Fotos an jenem Tag gemacht, ohne die anwesenden Personen anzuweisen, sich an die Absturzkante zu stellen. Er habe auch den Zeugen A nicht angewiesen, Gitterboxen an die Absturzkante zu schieben oder sonst einen provisorischen Schutz zu errichten. Eine Absturzsicherung sei nicht vorhanden gewesen; insbesondere auch nicht in Form eines Anseilschutzes, der mobil in Form von Gegengewichten oder durch Anbringen von Schrauben in der Decke hätte errichtet werden können.
13 Die Angaben des Zeugen C erachtet das Gericht als vollständig glaubhaft. Er schilderte die Begebenheiten nachvollziehbar, plausibel und – soweit ihm konkret erinnerlich – detailliert. Soweit er sich an etwas nicht konkret erinnern konnte, teilte er dies mit. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Er sagte sachlich und ohne jegliche Belastungstendenz aus. Seine Aussage erweist sich im Hinblick auf die schriftlichen Stellungnahmen zu der damaligen Baustellenbesichtigung als konstant. Soweit der Zeuge die Einlassung, er habe die anwesenden Personen angewiesen, sich an die Absturzkante zu stellen, als „blödsinnig“ bezeichnet hat, ergibt sich hieraus keine relevante Belastungstendenz. Der Zeuge hat vielmehr plausibel dargelegt, dass es zu seinen Aufgaben als Aufsichtsbeamter zählt, Unfallprävention zu betreiben; vor diesem Hintergrund ist die von Verwunderung geprägte Reaktion des Zeugen auf die ihm vorgehaltene Einlassung des Betroffenen verständlich. Der Zeuge hat vielmehr in unterschiedlichen Zusammenhängen den Einwänden des Betroffenen Recht gegeben, etwa zu der Schwierigkeit, einen Betonkoffer an der Aufkantung anzubringen, wenn in diesem Bereich eine seitliche Absturzsicherung hineinragt.
14 Der Zeuge C hat weiter ausgesagt, der Betroffene habe sich ihm gegenüber als Aufsichtsführender ausgegeben. Auch der Betroffene selbst hat angegeben, angewiesen worden zu sein, die Baustelle zu betreuen. Jene Angaben korrespondieren auch mit der Aussage des Zeugen A, wonach der Betroffene den Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt war. Das durch den Betroffenen skizzierte Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen C über das Vorhaben des Betroffenen, für die Fertigstellung des Betonkoffers eine neue - nicht auf die oberste Geschossdecke hineinragende - Absturzsicherung zu errichten, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Betroffene damit betraut war, die Baustellen hinsichtlich der Mitarbeiter der Firma „S GbR 1“ zu leiten, zu überwachen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Ausgehend von der Einlassung des Betroffenen ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Firma „S GbR 1“ - bei dem es sich, wie auch der Aussage des Zeugen Dr. W zu entnehmen ist, um einen Herrn E handelt - den Betroffenen mit der Leitung der Baustelle ausdrücklich beauftragt hat, wobei zu der „Baustellenleitung“ und Betreuung der Baustelle unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auch die Wahrnehmung der Pflicht gehört, die zur Prävention von Unfällen vorgeschriebenen Vorkehrungen zu ergreifen. Dass der Betroffene die Baustelle nicht geleitet hat, wie der Betroffene angegeben hat, erweist sich damit als unzutreffend. Gegenüber dem Zeugen C hat der Betroffene ausdrücklich angegeben, Aufsichtsführender zu sein. Auch der Zeuge Dr. W hat angegeben, dass er im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Betroffenen nicht besonders auf diesen hinzuwirken brauchte, da er bereits selbst ein waches Auge hatte und darauf achtete, dass - im Hinblick auf den Arbeitsschutz- alles eingehalten werde. Auch diese Aussage, die vor dem Hintergrund der Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung und gegenüber dem Zeugen C als plausibel und naheliegend erscheinen, ist glaubhaft. Der Zeuge hat erkennbar aus seiner Erinnerung über die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen berichtet. Diese Aussage zeigt ebenfalls, dass der Betroffene für die Sicherheitsaspekte auf den von ihm betreuten Baustellen zuständig war und ihm diese Aufgabe seitens des Unternehmens „S GbR 1“ überlassen wurde.
15 Der Zustand der obersten Geschossdecke ohne Vorhandensein ausreichender Absturzsicherungen wird ebenso wie die Verrichtung von Tätigkeiten des Zeugen A durch die in Augenschein genommenen, durch den Zeugen C anfertigten Lichtbilder belegt. So ist insbesondere auf dem Lichtbild Blatt 35 die Absturzkante zu sehen, ohne dass eines der genannten Sicherungsvorrichtungen zu erkennen ist. Der Zeuge A arbeitet erkennbar unmittelbar an der Absturzkante, entweder um eines der losen roten Bretter in der einspringenden Ecke zu befestigten oder um an dem Betonkoffer zu arbeiten.
16 Der Zeuge A hat angegeben, dass er sich an ein Gespräch mit dem Zeugen C nicht erinnern könne. Er habe an der Absturzkante gearbeitet. Zunächst berichtete der Zeuge A, er habe an der Erstellung des Betonkoffers gearbeitet; im weiteren Verlauf der Vernehmung gab der Zeuge an, an den roten Brettern gearbeitet zu haben, um die Sicherheit zu erhöhen. Aus der Aussage des Zeugen A ergeben sich damit keine gewichtigen Hinweise darauf, dass dieser durch den Zeugen C angewiesen worden ist, sich (ungesichert) an die Absturzkante zu begeben, um einen provisorischen Schutz zu errichten.
17 Die Mitgliedschaft der Firma „S GbR 1“ bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts ergibt sich u.a. aus der Aussage des Zeugen Dr. W, der angegeben hat, dass das Unternehmen durch die Gründer nicht bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft angemeldet wurde, sondern bei der VBG, da bereits die Verwaltung des von ihm betreuten Röntgeninstitut dort angesiedelt war und er die Firma „S GbR 1“ lediglich als Appendix zu jenem Institut verstand. Darüber hinaus sei bereits sein Vater Aufsichtsbeamter bei der VBG. Einen Wechsel zu einer anderen Berufsgenossenschaft habe es nicht gegeben.
18 Dies korrespondiert auch mit der Angabe des Zeugen Dr. W, wonach der Zweck der „S GbR 1“ darauf gerichtet war, das durch seine Familie Erwirtschaftete zu verwalten und Bauprojekte zu entwickeln, wobei das Gericht davon ausgeht, dass dieser Tätigkeitsbereich auch bei der Meldung der „S GbR 1“ bei der VBG genannt worden ist. Dieser Tätigkeitsbereich fällt in den Bereich der Immobilienwirtschaft, für welche die VBG u.a. zuständig ist.
19 Dieser Teil der Aussage des Zeugen Dr. W erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch die verlesenen Bescheide etwa vom 23.04.2019 sowie die Ausdrucke der Dokumentation der Beitragszahlungen von der VBG eine Mitgliedschaft der Firma „S GbR 1“ bei der VBG belegen, als glaubhaft. Ausweislich des Bescheides vom 23.4.2019 erhielt die „S GbR 1“ für das Jahr 2018 einen Bescheid über die Verpflichtung des Unternehmens zur Zahlung von Beiträgen. Nach der Kontoübersicht vom 16.6.2021 (Blatt 70 Rückseite) wurde für das Jahr 2018 der Beitrag auch gezahlt. Auch der weitere an die Firma „S GbR 1“ adressierte Bescheid vom 25.11.2016 stammt von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und setzt die Veranlagung zu den Gefahrklassen gem. § 159 Abs. 1 SGB VII fest. An der Mitgliedschaft der „S GbR 1“ bei der VBG bestehen daher keine Zweifel. Die Aussage des Zeugen Dr. W. zeigt auch, dass der Zeuge mit den Vorgängen innerhalb der Firma „S GbR 1“ vertraut war; so berichtete der Zeuge, er habe die Firma weitgehend aufgebaut und das Bauprojekt begleitet; er habe da viel einfließen lassen können.
20 Die Feststellungen zur subjektiven Seite (bewusste Fahrlässigkeit) folgt aus der Einlassung des Betroffenen sowie aus dem objektiven Tatgeschehen.
IV.
21 Der Betroffene hat damit sowohl unter dem Gesichtspunkt der Unfallverhütungsvorschriften der VBG als auch unter dem Blickwinkel des (staatlichen) Arbeitsschutzrechtes wie tenoriert ordnungswidrig gehandelt. Beide Gesetzesverletzungen stehen zueinander in Tateinheit (§ 19 OWiG).
22 Die unfallversicherungsrechtliche Bewertung richtet sich nach den Unfallverhütungsvorschriften der VBG. Maßgeblich ist zunächst die formelle Mitgliedschaft bei der „S GbR 1“ bei der VBG. Die Zuordnung der „S GbR 1“ ist auch nicht als willkürlich zu beurteilen (vgl. § 136 Abs. 2 SGB VII), da der von der „S GbR 1“ bei der Meldung gegenüber der VBG angegebene und tatsächliche Tätigkeitsbereich der Immobilienwirtschaft der VBG zugeordnet ist.
23 Die auf Grundlage von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften der VBG sind gemäß § 209 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII bußgeldbewährt. Der Betroffene hat gegen die §§ 74, 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift der VBG DGUV Vorschrift 38 vom 1.4.1977 i.d.F. vom 1.1.2010 verstoßen.
24 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 der VBG DGUV Vorschrift 38 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindert, vorhanden sein an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 Meter Absturzhöhe. Dem ist der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen nicht nachgekommen. Die genannten Unfallverhütungsvorschriften sehen in § 12 Abs. 2 jedenfalls die Notwendigkeit von Auffangeinrichtungen vor, wenn aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwendet werden können, wobei bei einer Absturzhöhe von mehr als 6 Metern Auffangnetze vorgeschrieben sind. Auffangnetze waren nach den getroffenen Feststellungen nicht vorhanden. § 12 Abs. 3 der VBG DGUV Vorschrift 38 bestimmt, dass anstatt eines Auffangnetzes auch ein Anseilschutz verwendet werden darf, wenn für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und das Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist. Auch ein solcher Anseilschutz war nach den Feststellungen nicht gegeben, obwohl diese hätten mobil eingesetzt werden können; auch wäre es möglich gewesen, Anschlageinrichtungen durch das Anbringen von Schrauben in der Decke zu errichten.
25 Die Verantwortlichkeit des Betroffenen folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG. Der Betroffene wurde ausdrücklich beauftragt, die Baustelle - in eigener Verantwortung - zu leiten. Hierzu gehört auch die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsschutzes und der Unfallprävention. Diese Aufgabe obliegt im Ausgangspunkt dem Inhaber des Betriebes.
26 Die ordnungswidrigkeitsrechtliche Bewertung nach (staatlichem) Arbeitsschutzrecht richtet sich nach den der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach § 3a Abs. 1 S. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Nach dem darauffolgenden Satz 2 hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV handelt ordnungswidrig im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird.
27 Der insoweit durch den Arbeitgeber zu beachtende Stand der Technik (zum Zeitpunkt der Tat im Juli 2018) ist auszufüllen unter Rückgriff auf den Anhang der Arbeitsstättenverordnung sowie der technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Nach dem Anhang zur Arbeitsstättenverordnung, Nr. 2.1 S. 1 müssen Arbeitsplätze, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber - so bestimmt es der darauffolgende Satz 2 - die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht nach Satz 3 bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter. Nach dem Anhang zur Arbeitsstättenverordnung, Nr. 5.2 Abs. 1 müssen Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen auf Baustellen verhindern, vorhanden sein bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe.
28 Weitere Anforderungen, die bei der Konturierung des Standes der Technik einfließen, folgen aus den technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR 2.1, dort insbesondere aus Nr. 4.1 (Gefährdung durch Absturz), 4.2 (Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz), 5.1 (Sicherung an Absturzkanten), 8.2 (Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplätzen). Nach der zuletzt genannten Nr. 8.2 Abs. 1 Nr. 3 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern, vorhanden sein bei mehr als 2,00 Meter Absturzhöhe an allen übrigen (als der in Nr. 1 und Nr. 2 genannten) Arbeitsplätzen vorhanden sein.
29 Legt man den so verstandenen Stand der Technik zugrunde, so hat der Betroffene auch jene arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben verletzt. Nach den Feststellungen des Gerichts waren keine Absturzsicherungen vorhanden, obwohl eine Absturzhöhe von deutlich mehr als zwei Metern vorlag.
30 Die Verantwortlichkeit des Betroffenen folgt auch hinsichtlich des (staatlichen) Arbeitsschutzrechts aus § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG.
V.
31 § 209 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII sieht für Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften eine Geldbuße bis zu 10.000 € vor. Nach § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden, wenn - wie hier - das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln eine Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden. Das zu verhängende Bußgeld beträgt daher bis zu 5.000 €.
32 Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1. Abs. 2 ArbeitsschutzG wird mit einem Bußgeld bedroht bis zu 5.000,00 €. Der Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung (LV 56) sieht unter 3. (Bußgeldkatalog), laufende Nummer II. 2 einen Regelsatz von 5.000,00 € vor bei Fehlen von Schutzvorrichtungen. Nach 2.2 des genannten Bußgeldkataloges ist bei fahrlässigem Handeln die Hälfte des ausgewiesenen Regelsatzes zu Grunde zu legen. Der Regelsatz beträgt daher hier 2.500 €.
33 Ausgehend von § 19 Abs. 2 S. 1 OWiG richtet sich die Bemessung der Geldbuße nach dem den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften des § 209 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII.
34 Das Gericht berücksichtigt bei der Bemessung der Geldbuße unter Berücksichtigung der in § 17 Abs. 3 OWiG genannten Kriterien, dass der Betroffene nach den Feststellungen bewusst fahrlässig gehandelt. Weiter war in Anschlag zu bringen, dass im Falle eines Absturzes aufgrund der erheblichen Höhe von 18 Metern das Risiko bestand, dass Versicherte tödlich verunfallen. Ferner war eine mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit von Unfällen zugrunde zu legen.
35 Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Betroffene selbst von den festgestellten Verfehlungen als Aufsichtsführender nicht finanziell profitiert hat und die Tat bereits längere Zeit zurückliegt. Ferner hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt.
36 Die Geldbuße war indes nicht aufgrund der Verwirklichung von zwei Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit zu erhöhen, da die beiden hier verletzten gesetzlichen Regelungen eine identische Zielrichtung verfolgen.
37 Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine
38 Geldbuße von 600,00 €
39 für tat- und schuldangemessen erachtet.
VI.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
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