LG Hamburg 1. Zivilkammer, 2023-09-20, 301 AR 3/23

301 AR 3/23Cantonal Court / Civil Chamber ISep 20, 2023

Regest

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn ein gesetzlich nicht geregelter Zuständigkeitskonflikt auftritt (hier: Frage der Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung vor einer Entscheidung des Richters gemäß § 89 Abs. 3 InsO).

Full text

LG Hamburg 1. Zivilkammer — 301 AR 3/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-20

Aktenzeichen: 301 AR 3/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0920.301AR3.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 89 Abs 3 InsO

Leitsatz

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn ein gesetzlich nicht geregelter Zuständigkeitskonflikt auftritt (hier: Frage der Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung vor einer Entscheidung des Richters gemäß § 89 Abs. 3 InsO).

Orientierungssatz

  1. § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anzuwenden auf jeden Zuständigkeitskonflikt, der gesetzlich nicht geregelt ist.(Rn.2)

  2. Hierunter fällt auch die Frage der Zuständigkeit für eine Abhilfeentscheidung über Einwendungen gegen das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot vor einer Entscheidung des Richters gemäß § 89 Absatz 3 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.(Rn.3)

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Hamburg als Insolvenzgericht bestimmt.

Gründe

1 Es ist eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Landgericht gemäß § 36 Absatz 1 Ziffer 6 ZPO analog vorzunehmen.

2 Zwar ist die Vorschrift dem Wortlaut und der Systematik nach vorrangig anwendbar auf negative Kompetenzkonflikte mehrerer Gerichte erster Instanz gleicher sachlicher Zuständigkeit mit verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten. Zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden auf jeden Zuständigkeitskonflikt, der gesetzlich nicht geregelt ist (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Edition, § 36, Rn. 36). Vorliegend ist die Anwendbarkeit auch nicht durch § 17a GVG ausgeschlossen und es handelt sich nicht um einen Geschäftsverteilungskonflikt innerhalb eines Gerichts. Eine Zuständigkeit des Amtsrichters gemäß oder entsprechend § 7 RPflG ist ebenfalls nicht anzunehmen, da es keinen Konflikt hinsichtlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers gibt.

3 In der Sache geht es um die Prüfung der Abhilfe durch den Rechtspfleger vor einer Entscheidung des Richters gemäß § 89 Absatz 3 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zwar dient das Abhilfeverfahren auch der Selbstkontrolle. Zu entscheiden ist jedoch nach objektiven rechtlichen Grundsätzen, so dass danach eine Entscheidung durch einen anderen Rechtspfleger bereits nicht ausscheidet. Weiter ist es sachgerecht, dass nunmehr, nachdem mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine umfassende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gegeben ist, auch der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts für die Abhilfeentscheidung zuständig ist.

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