LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2021-07-05, 315 O 137/21

315 O 137/21Cantonal CourtJul 5, 2021

Full text

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 137/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-05

Aktenzeichen: 315 O 137/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0705.315O137.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird

1. der Antragsgegnerin zu 1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr

a) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder diese Zeichen an Dritte zu lizenzieren und/oder Dritte aufzufordern, diese Zeichen zu nutzen:

• Apparate und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe und Verarbeitung von Ton, Bild und Daten; Bespielte oder herunterladbare Trägermedien, Software, leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer und Computerperipheriegeräte; Herunterladbare elektronische Publikationen; Mobile Anwendungen; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Software; Computerhardware; Datenprozessoren; Datennetze; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Sprache, Daten oder Bildern, Kabellose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Wechselsprechapparate; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Magnetkarten; WLAN-Geräte; Telefonapparate, Sende- und Empfangsgeräte von Bild und Ton; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Tragbare Telekommunikationsapparate; Tragbare Telekommunikationsapparate; Kommunikationsnetze; Kodierte Telefonwertkarten; Digitale Telefonanlagen und -software; Signalleitungen für IT, Audiovision und Telekommunikation; Magnetisch kodierte Prepaid-Telefonkarten; Herunterladbare Podcasts; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Multimedia-Aufzeichnungen; Herunterladbare Kinofilme; Herunterladbare elektronische Bücher; Smartwatches.

• Armbanduhren mit integrierten Telekommunikationsfunktionen Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; ; Computergestützte Datenverifikation [Datenverarbeitung]; Sammeln von Daten, Datenverarbeitung [Büroarbeiten] und Verwaltung von Daten; Vermittlung von Abonnements für Telefondienste; Telefonantwortdienste; Telefonkostenabrechnung; Telefonvermittlung; Einzelhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Datennetze, in Bezug auf die folgenden Waren, Telefonapparate, Geräte zur Aufzeichnung von Ton, Bild oder Daten, Geräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern, Geräte zur Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten, Geräte zur Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten, von Magnetaufzeichnungsträgern, Computersoftware, Computerhardware, Computer, digitale Aufzeichnungsträger, Elektronisch gespeicherte Daten (herunterladbar), Gedruckte Veröffentlichungen, Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, Digitale Tablet-PCs, Tablet-Computer und USB-Geräte; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Versicherungsdienstleistungen; Finanzielles Sponsoring; Ausgabe von Telefonkarten; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Finanzierung von sich entwickelnden und neu gegründeten Unternehmen; Abwicklung von Zahlungen mit Kredit- und Geldkarten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten und Karten für den elektronischen Zahlungsverkehr, Ausgabe von elektronischen Zahlkarten in Verbindung mit Bonus- und Prämienprogrammen, Abwickeln von Zahlungen mit Kreditkarten;.

• Installation und Reparatur von Computerhardware und Telekommunikationsapparaten; Beratung zur Installation von Telefonanlagen; Installation von Telefonleitungen; Verkabeln von Fernmeldeverbindungen; Installation und Reparatur von Telekommunikationshardware; Reparatur und Wartung von Telekommunikationsnetzwerken, -geräten und -instrumenten; Installation von drahtlosen Telekommunikationsvorrichtungen und drahtlosen lokalen Netzwerken; Erneuerung, Reparatur und Wartung von elektrischen Leitungen;.

• Telekommunikations- und Telefondienste; Vermietung von Telefonleitungen; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über Computerterminals und elektronische Geräte; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen im Internet; Breitbanddienste; Interaktive Übermittlungs- und Kommunikationsdienste; Leitung und Vereinigung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung des Zugangs zu einem Internetportal; Dienstleistungen von Mobiltelekommunikationsnetzen; Übertragung von Nachrichten mittels Telefon und Telefax; Videokonferenzdienstleistungen; Aufzeichnung, Vorabfrage und Sperren von Anrufen; Betrieb von Chatrooms; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Weblogs; Bereitstellung elektronischer Kommunikationsverbindungen; Elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Bereitstellung von Zugängen für geschäftliche Transaktionen über elektronische Kommunikationsnetze; Ausstrahlung und Übertragung von Informationen über Netze oder über das Internet; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder zu Datenbanken; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ausstrahlung und Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Telekommunikationsservice für den Internetzugang; E-Mail- und Textnachrichtendienste; Über Telekommunikationsnetze bereitgestellte Informationsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation; Dienstleistungen eines Netzanbieters, nämlich Vermietung und Verwaltung von Zugangszeit zu Datennetzen und Datenbanken, insbesondere zum Internet; Vermietung von Telekommunikationsausrüstungen einschließlich Telefone; Vermietung von Telekommunikationsanlagen; Kommunikationsdienste mittels Telefonkarten oder Kreditkarten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Bereitstellung des Zugriffs mittels sicherer Fernzugänge auf private Computernetzwerke über das Internet.

• Unterhaltungsdienstleistungen;; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Ausbildung und Unterricht; Radio- und TV-Unterhaltung; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über Pay-per-View-TV-Sender; TV-Programmführerdienste [Zusammenstellen von Fernsehprogrammen]; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über einen Video-on-Demand-Dienst; Zurverfügungstellen von Multimedia-Unterhaltungsprogrammen über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Veranstaltung von Wettbewerben; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Seminaren, Symposien und Kongressen; Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben, Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen, Förderung von Sportwettkämpfen und Sportveranstaltungen; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Durchführung elektronischer Spiele über das Internet; Online-Spiele in einem Computernetzwerk.

• Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie entsprechende Forschungs- und Designleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Datenschutzdienste; Erstellung und Pflege von Technologieplattformen und Websites nach Kundenwünschen; Betrieb von Suchmaschinen; Online-Bereitstellung von technischem Support für Nutzer von Computersoftware; Überwachung von Computersicherheitssystemen; Hosting von Plattformen im Internet; IT-Sicherung, -Schutz und -Überwachung; Forschungsarbeiten und Beratung in Bezug auf IT-Sicherung, -Schutz und -Überwachung; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; IT-Sicherheit; Computersicherheitsdienste (Wartung und Reparatur, Programmierung und Installation von Software); Computersicherheitsdienste (Prüfung und Risikobewertung von Computernetzwerken); Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Software as a Service [SaaS]; Vermietung von Computer-Software; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Forschung im Bereich Informationstechnologie; IT-Projektmanagement; Computersoftwareberatung; Installation, Instandhaltung, Reparatur und Pflege von Computersoftware.

• Lizenzierung von geistigem Eigentum und von Urheberrechten; Lizensierung von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Bereitstellung einer Website für soziale Netze für Unterhaltungszwecke; Überwachung, Analyse, Authentifizierung und Validierung von computergestützten Daten, Computerdatenbanken und Computersystemen für Sicherheits- und Datenschutzzwecke sowie Erkennung und Meldung von verdächtigen Aktivitäten und Bereitstellung von Schutzmaßnahmen dagegen; Bereitstellung einer Webseite mit Informationen über Sicherheit und Datenschutz; Soziale Netzdienstleistungen;

b) das nachfolgend abgebildete Zeichen

zur Kennzeichnung von mobilen Apps und sonstiger Software zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

c) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

im Zusammenhang mit Personalsuche, Informationen für Zulieferer, Informationen für Investoren sowie sonstigen Unternehmensinformationen als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu nutzen;

d) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

bzw.

als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen und/oder zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen benutzen zu lassen und/ oder unter diesem Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen und/oder Dritte dazu aufzufordern, die Zeichen für die vorgenannten Zwecke zu nutzen:

• Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen

• Elektronische Geräte (z.B. Router)

• Software

• Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones)

• Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten

• Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte

• Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste

• Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste

• Podcasts

• Veröffentlichung von Publikationen

• Cloud- und sonstige IT-Dienste;

e) das nachfolgend abgebildete Zeichen

als Zeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

2) der Antragsgegnerin zu 2. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr

a) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

bzw. bzw.

bzw.

zur Kennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens und/oder zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesem Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

• Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen

• Elektronische Geräte (z.B. Router)

• Software

• Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones)

• Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten

• Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte

• Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste

• Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste

• Podcasts

• Veröffentlichung von Publikationen

• Cloud- und sonstige IT-Dienste;

b) das nachfolgend abgebildete Zeichen

als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

c) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 1) 58%, die Antragsgegnerin zu 2) 42%.

Tatbestand

1 Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie. Die Antragstellerin behauptet, 2020 einen Umsatz von 101 Milliarden € gemacht zu haben und damit das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen und eins der führenden weltweit zu sein. Weiter behauptet sie, 241,8 Millionen Mobilfunkkunden, 27,4 Millionen Festnetzkunden und 21,7 Millionen-Breitband-Internet-Kunden in ca. 50 Ländern zu haben, davon allein in Deutschland 58,5 Millionen Mobilfunk-Kunden und 17,6 Million Festnetzkunden, sowie 14,1 Millionen Breitband-Anschlüsse zu versorgen. Über Tochterunternehmen bietet die Antragstellerin mit Telefonie im Festnetz, im Mobilfunk und im Internet eine Vielzahl weiterer Dienstleistungen auf den Gebieten Telekommunikation und Informationstechnologie und weiteren Bereichen an.

2 Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz in Madrid M.. Die Antragsgegnerin zu 2) domiziliert in München. Hinsichtlich weiterer im deutschen Handelsregister eingetragenen Unternehmen wird auf die Aufstellung im Antragsschriftsatz S. 40/41 und die vorgelegte Anlage AST 45 Bezug genommen.

3 Die Antragstellerin kennzeichnet ihre Dienstleistungen seit den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts mit Marken, die ein zunächst stilisiertes „T“ enthalten:

4 Die Antragsgegnerinnen betätigen sich seit 1998 unter dem Zeichen mit Dienstleistungen und Waren auf dem Telekomkommunikationsmarkt, insbesondere auch zur Unterstützung von Endkundenmarken wie des von ihr übernommenen Unternehmens O2 O. in der Bundesrepublik Deutschland und M. in Spanien.

5 Mit vorliegendem Verfügungsverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen den neuen Unternehmensauftritt der Antragsgegnerin zu 1), der auf einer Jahreshauptversammlung am 23. April 2021 von deren Präsidenten in Madrid M. vorgestellt wurde, der mittels – englischsprachiger – Pressemitteilung vom selben Tag im Internet verbreitet wurde:

6 Zugleich erschien auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) ein Video zu diesem neuen Auftritt, das beispielhaft folgendes zeigt:

7 | | | | --- | --- | | | | | | | | | |

8 Die Antragstellerin sieht darin die nicht nur bevorstehende , sondern bereits auch in Deutschland erfolgte Verwendung des kombinierten aber auch des isolierten „T“ durch die Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Pressemitteilung zu diesem Zeichen wird auf Blatt 44 der Antragsschrift und die dazu vorgelegte Anlage AST 47 Bezug genommen.

9 Die Antragstellerin sieht darin eine ohne Notwendigkeit erfolgende unzulässige Annäherung an ihre T-Marken. Die Antragsgegnerin zu 1) hat überdies die neuen Logos

10 und

11 als Unionsmarken mit dem aus dem Tenor I.a) ersichtlichen breiten Warenportfolio aus dem Bereich der Telekommunikation und der Informationstechnologie angemeldet. Die Antragstellerin, die für ihre T-Marken Bekanntheitsschutz in Deutschland in Anspruch nimmt, wendet sich mit dem vorliegenden Verfügungsverfahren gegen verschiedene Darstellungs- und Farbformen dieser Logos und auch gegen den stilisierten Buchstaben in Alleinstellung .

12 Die Antragstellerin behauptet, ihre Marken so umfänglich genutzt zu haben, dass die Verkehrskreise in der Bundesrepublik Deutschland „T“ fest mit der Antragstellerin verbänden. Unter den T-Zeichen mache sie, die Antragstellerin, ausweislich des Geschäftsberichts, den sie als Anlage AST 1 vorlegt, folgende Umsätze:

13 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen. Zusätzlich legt die Antragstellerin als Anlage AST 4 Auszüge aus ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2018 vor. Die Marken seien überdies mit erheblichem Aufwand beworben worden. Im Jahre 2020 habe das Werbebudget der Antragstellerin und der Telekom T. Deutschland D. GmbH allein für die Bundesrepublik Deutschland 293,96 Millionen € betragen. Dazu legt die Antragstellerin die Anlage AST 5 mit den jüngsten Daten für die Jahre 2016-2020 vor. Allein bis April dieses Jahres habe die Antragstellerin bereits weitere 74,5 Millionen € in Werbemaßnahmen investiert. Sie gehöre damit zu den Top 10 der Werbetreibenden in Deutschland (Nielsen TOP 10 Liste, Anlage AST 6). Sie habe ihre Marken konsequent fortentwickelt. Auf den diesbezüglichen Vortrag Seite 14-22 der Antragsschrift wird Bezug genommen.

14 Die Antragstellerin behauptet weiter, dass sie umfangreiches Sponsoring in Deutschland tätige, das die hohe Bekanntheit der „T“- Zeichen weiter gestärkt habe. Sie sei beispielsweise seit 2002 Hauptsponsor des FC Bayern B. München M.. Hinsichtlich des Vortrags zu den Sponsoringaktivitäten und der Werbekampagne zur Einführung der so genannten „T-Aktie“ wird auf die Seiten 23-29 der Antragsschrift Bezug genommen.

15 Schließlich sei die Bekanntheit des „T“ auch durch demoskopische Untersuchungen nachgewiesen worden. Bereits im April 2000 seien Personen in Deutschland in einer repräsentativen Studie gefragt worden, mit welchen Waren oder Dienstleistungen sie das ungestaltete „T“ (schwarz) verbänden. Ungestützt hätten 44,8 % der Befragten daraufhin die Antragstellerin oder eines ihrer Produkte genannt; 49,2 % der Befragten hätten die Frage bejaht, ob dieses Zeichen auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Daraus folge, dass der Buchstabe „T“ auch ohne Gestaltung bereits im Jahr 2000 Verkehrsgeltung als Unternehmenskennzeichen wie als Marke erlangt habe. Dazu legt die Antragstellerin weiter das Meinungsforschungsgutachten des Instituts Infratest Burke als Anlage AST 33 vor, auf die Bezug genommen wird. Erhebliche Bekanntheitswerte habe ein Gutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach vom Herbst 2012 ergeben. Gegenstand sei der Buchstabe „T“ in Schwarz in der Schriftart Tele Antiqua gewesen.

16 Ein weiteres Gutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach aus dem Jahr 2015, in der wiederum der ungestaltete Buchstabe „T“ in Verbindung mit Verträgen für Telefonie abgefragt worden sei, habe ergeben, dass

17 • 81 % der Gesamtbevölkerung und 84 % der verkehrsbeteiligten Kreise das ungestaltete „T“ bekannt sei,

18 • 72 % der Gesamtbevölkerung und 75 % der beteiligten Verkehrskreise das ungestaltete „T“ ausschließlich einem einzigen Unternehmen zuordneten und

19 • 71 % der Gesamtbevölkerung und 74 % der beteiligten Verkehrskreise das Unternehmen, das den ungestalteten Einzelbuchstaben "T" in diesem Zusammenhang benutzt, als die Antragstellerin identifizieren.

20 Dieses Gutachten legt die Antragstellerin als AST 34, auf die Bezug genommen wird, vor.

21 So habe auch die Rechtsprechung anerkannt, dass die Wortmarke „T“ wenigstens durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze (Landgericht Hamburg Az.: 327 O 123/09 Anlage AST 36). Demgegenüber habe das Landgericht Düsseldorf ausdrücklich eine „deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft“ der Wortmarke „T“ angenommen (Anlage AST 38). So habe auch die Widerspruchsabteilung des EUIPO in einem Widerspruchsverfahren, gestützt auf die Marken der Antragstellerin, diesen aufgrund des großen kommerziellen Erfolges eine hohe Bekanntheit auf dem Gebiet der Telekommunikation zugestanden und die angegriffenen Zeichen gelöscht. Dazu legt die Antragstellerin die Anlage AST 42, auf die Bezug genommen wird, vor.

22 Die Benutzung des „T“ erfolge umfänglich für

23 • Telekommunikationsgeräte und sonstige elektronische Geräte

24 • Software

25 • Elektronische Publikationen inklusive Videos, Podcasts

26 • Finanzdienstleistungen und Versicherungen

27 • Installation von Telekommunikationseinrichtungen

28 • Telekommunikationsdienste, wie z.B. Mobilfunk- und Festnetztarife

29 • Streaming- und Fernsehdienste

30 • Bildung und Unterhaltung

31 • Softwareentwicklung und sonstige IT Dienste.

32 Dazu legt die Antragstellerin ein Benutzungsbeispiel in der Anlage AST 43 vor, auf die Bezug genommen wird.

33 Die Antragstellerin trägt vor: die Antragsgegnerin besitze in Deutschland keine registrierten Marken, die ein isoliertes „T“ enthielten. Sie habe lediglich in Spanien bis in die Neunzigerjahre T-Marken genutzt, diese aber auch im Jahres 1998 durch das Zeichen ersetzt. In Deutschland sei lediglich dieses Zeichen verwendet worden; die Antragsgegnerin sei auf dem deutschen Markt überhaupt erst Ende des Jahres 2005 bzw. Anfang des Jahres 2006 nach Übernahme der Firma O2 O. aktiv geworden. Dazu legt die Antragstellerin die Anlagen AST 49 und AST 50 vor. Erst am 23. April 2021 hätten die Antragsgegnerinnen beim EUIPO eine Anmeldung zur Registrierung der Unionsmarke

34 für zahlreiche Waren-und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 25, 35, 36, 37, 41, 42 und 45 eingereicht. Dazu legt die Antragstellerin einen Auszug aus dem Markenregister zur Unions- Markenanmeldung 018458691 als Anlage AST 52, auf die Bezug genommen wird, vor.

35 Die Antragstellerin wendet sich gegen weitere Nutzungen eines „T“-Zeichens durch die Antragsgegnerin beispielsweise auf der Website https://j.t.com :

36 .

37 Dieser Auftritt sei bei erneuter Überprüfung am 1. Juni 2021 wie folgt abgewandelt gewesen:

38 Daraus sei zugleich erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Seite gezielt an den Verkehr in Deutschland wende. Weiter nutze die Antragsgegnerin auf ihrer Website https://telefonica t..com ebenfalls weitere ein „T“ enthaltende Zeichen, seit dem 1. Juni 2021 das. Auch im Abschnitt für Investoren werde dieses Zeichen benutzt. Diese Seite wende sich auch an Besucher der Seite in Deutschland. Unstreitig verwendet die Antragsgegnerin zu 1) in der App „Telefonica T. Check-In“ und zur Bewerbung der App im Google Play Store die Zeichen und . Dazu legt die Antragstellerin die Anlage AST 60, auf die Bezug genommen wird, vor.

39 Die Antragstellerin geht mit vorliegendem Antrag auch gegen die Nutzung von Zeichen durch die Antragsgegnerin zu 2) vor und behauptet dazu, diese habe nachstehende Zeichen am 20. Mai 2021 wie folgt benutzt:

40 , , und .

41 Dazu trägt die Antragstellerin vor, dass die Hinzufügung des Unternehmenskennzeichens der Tochter O2 O. den Gebrauch des „T“-Zeichens nicht zulässig mache. Dazu legt die Antragstellerin die Anlagen AST 63 und Anlagen AST 64, auf die Bezug genommen wird, vor. Die Antragstellerin behauptet weiter, dass die diese Kennzeichen für folgende Waren- und Dienstleistungsgruppen verwende:

42 • Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen

43 • Elektronische Geräte (z.B. Router)

44 • Software

45 • Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones)

46 • Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten

47 • Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte

48 • Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste

49 • • Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste

50 • Podcasts

51 • Veröffentlichung von Publikationen

52 • Cloud- und sonstige IT-Dienste

53 Eine Markennutzung erfolge auf der Seite https://o2online.de für folgende Waren:

54 • Mobilfunktarife für Telefonie, Internet und sonstige Telekommunikationsdienste

55 • Datentarife für mobile Endgeräte

56 • Festnetztarife für Telefonie und Internet und sonstige Telekommunikationsdienste

57 • TV- und Streamingdienste

58 • Vertrieb von Mobiltelefonen und sonstigen elektronischen Geräten

59 • Vertrieb von TV- und Streamingdiensten

60 • Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte

61 • Bereitstellung multimedialer Inhalte

62 • Software (inklusive mobilen Anwendungen)

63 • Clouddienste

64 • Finanzdienste (inklusive Apps)

65 • Router und sonstige Telekommunikationsgeräte.

66 Eine Zusammenstellung von Screenshots dieser Webseite legt die Antragstellerin als Anlage AST 66, auf die Bezug genommen wird, vor.

67 Die Antragstellerin trägt weiter vor: Nutzungen der „T“-Zeichen durch die Antragsgegnerin zu 2) erfolgten auch auf Social-Media-Seiten; so nutze die Antragsgegnerin zu 2) dort die Zeichen , und auf den Websites von Twitter, LinkedIn und YouTube. Dazu legt die Antragstellerin Screenshots in den Anlagen AST 67, auf die Bezug genommen wird, vor.

68 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin zu 1) aufgrund ihrer Unionsmarkenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zur Unterlassung der Kennzeichnung der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen verpflichtet sei, hinsichtlich der im Internet und der App unstreitig verwendeten Zeichen unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin zu 1) schulde die Unterlassung überdies als Mittäterin oder jedenfalls Störerin. Es sei davon auszugehen, dass insoweit eine gemeinschaftliche Begehung der Zeichennutzung vorliege, nämlich die Antragsgegnerin zu 1) die Unionsmarkenanmeldungen an die Antragsgegnerin zu 2) lizensiert habe und dass die Antragsgegnerin zu 1) als Mutterkonzern nach der Umstellung der Corporate Identity den Markenauftritt konzernweit steuere.

69 Die Antragstellerin benennt die so genannte „TÜV-Reihenfolge“ ihrer Rechte nunmehr wie folgt:

70 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1):

71 1. Unionswortmarke „T“ Nr.1888031 ...11

72 2. deutsche Wortmarke Nr. 302015044707 ...37,

73 3. Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“,

74 4. Unionsmarke „ T “ Nr. 2235034 ...24,

75 5. ihre deutschen Marke „ T “ Nr. 30087136 ...36

76 6. Unionsmarke Nr. 215194 ...24,

77 7. deutschen Marke Nr. 39529531 ...31,

78 8. Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

79 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2):

80 1. die deutsche Wortmarke Nr. 302015044707 ...37,

81 2. ihr Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“,

82 3. die Marke „ T “ Nr. 2235034 ...24,

83 4. die deutsche Marke Nr. 39529531 ...31

84 5. wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

85 Die Antragstellerin trägt vor: Ihre „T“-Marken besäßen eine hohe Kennzeichnungskraft aufgrund einer überragenden Bekanntheit, wie die vorgelegten Verkehrsbefragungen auswiesen. Es bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen ihrem, der Antragstellerin, Kennzeichen „T“ und den Markenanmeldungen und . Die angesprochenen (deutschen) Verkehrskreise würden in den Marken ohne weiteres das im Telekommunikationsbereich bestens bekannte „T“ der Antragstellerin wiedererkennen. In den angemeldeten Marken komme dem selbstständigen Bestandteil „T“ eine eigene kennzeichnende Funktion zu. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diese Marke als „T + Telefonica T.“ lesen. Insoweit liege auch eine klanglichen Verwechslungsgefahr vor, da in den stilisierten Buchstaben

86 | | | | --- | --- | | | |

87 der Verkehr ohne weiteres den Buchstaben „T“ erkenne und verbal so wiedergebe. Damit liege auch eine identische Begrifflichkeit vor.

88 Es bestehe auch überwiegende Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, für die die Antragstellerin ihre Kennzeichnungen umfangreich verwende. Insoweit wird verwiesen auf den Vortrag der Antragstellerin zur

89 Klasse 9: Seite 71-73 der Antragsschrift, Seiten 20-65 des Ss. vom 23.06.2021 (Bl. 332 d.A.)

90 Klasse 14: Seite 73 der Antragsschrift,

91 Klasse 16: Seiten 66/67 des Ss. vom 23.06.2021,

92 Klasse 28: Seiten 67-75 des Ss. vom 23.06.2021,

93 Klasse 35: Seite 73-74 der Antragsschrift, sowie Seiten 75-102 des Ss. vom 23.06.2021,

94 Klasse 36: Seiten 74/75 der Antragsschrift, sowie Seiten 102-150 des Ss. vom 23.06.2021,

95 Klasse 37: Seiten 75 der Antragsschrift, sowie Seiten 150-166 des Ss. vom 23.06.2021,

96 Klasse 38: Seiten 75-77 der Antragsschrift, sowie Seiten 166-189 des Ss. vom 23.06.2021,

97 Klasse 41: Seiten 77/78 der Antragsschrift, sowie Seiten 189-216 des Ss. vom 23.06.2021,

98 Klasse 42: Seiten 79-80 der Antragsschrift, sowie Seiten 216-250 des Ss. vom 23.06.2021

99 und

100 Klasse 45: Seiten 80/81 der Antragsschrift einschließlich aller darauf vorgelegten Anlagen, einschließlich des in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2021 eingereichten USB-Sticks.

101 Neben der auf der Hand liegenden unmittelbaren Verwechslungsgefahr bestehe auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, weil die Marken und Kennzeichen der Parteien miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, nämlich dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge bestünden. Dies dränge sich dem angesprochenen Verkehr deshalb auf, weil die Parteien auf demselben Markt für Telekommunikation tätig sind. Der Verkehr sei an Kooperationen im Telekommunikationsmarkt gewöhnt. Naheliegend werde der Verkehr jedenfalls annehmen, dass die Antragsgegnerin zu 1) das „T“-Zeichen aufgrund einer Lizenzvereinbarung mit der Antragstellerin nutze.

102 Demnach sei die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Art. 9 Abs.2 lit. b), §§ 4, 14 Abs,2 Nr.1 und Nr.2 MarkenG zur Unterlassung verpflichtet, weil ihr ältere Rechte - auch Benutzungsmarken - in Deutschland nicht zustünden.

103 Ferner liege eine unlautere Ausnutzung der hohen Wertschätzung der „T“-Wortmarken der Antragstellerin vor. Durch die Verwendung des „T“ in ihren Kombinationen beute sie den guten Ruf der Klägerin und ihrer Marken aus. Schließlich bestehe die Gefahr der Verwässerung ihrer, der Antragstellerin, „T“-Zeichen durch eine solche Nutzung der Antragsgegnerin zu 1).

104 Schließlich bestehe nicht nur die Gefahr einer Nutzungsaufnahme*,* sondern habe die Antragsgegnerin das in Alleinstellung bereits als Icon verwendet, nämlich in der „Telefónica T. Check-In-App“. Dies entspreche der der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ sowohl in der Unionsmarke wie in der deutschen Wortmarke identisch. Dies gelte auch für die eingetragene Gruppe „Gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme“; es bedürfe keiner Begründung, dass die Smartphones der heutigen Generation insoweit Computern in nichts nachstünden.

105 Aufgrund der Bekanntheit der Unions- und deutschen Marken könne die Antragstellerin Unterlassungsansprüche auch nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV und § 14 Abs. 2 Nr.3 Markengesetz geltend machen. Insoweit könne sie auch die Verwendung von „T“-Zeichen ohne Produktbezug unterbinden. Dies gelte auch und insbesondere für das Favicon , bei dem das hinzugefügte Unternehmenskennzeichen der Antragsgegnerin zu 1) kaum wahrnehmbar sei. Deshalb befinde sich diese Zeichennutzung sogar im Identitätsbereich der Verfügungsmarken.

106 Des Weiteren stünden ihr Unterlassungsansprüche gemäß §§ 5, 15 Abs.2, Abs.3 MarkenG aus ihren deutschen Unternehmenskennzeichen zu. Denn gemäß der letzten Verkehrsbefragung aus dem Jahre 2018 ordneten über 70 % der Befragten den nicht gestalteten Buchstaben „T“ (zutreffend) dem Unternehmen der Antragstellerin zu, so nutze sie die Domain t.de und durch mit ihr verbundene Unternehmen beispielsweise das Zeichen t-online. Zu verweisen sei auch auf die umfangreiche Werbung zur Einführung der „T-Aktie“ im Jahre 1996.

107 Aus denselben Gesichtspunkten stünden ihr, der Antragstellerin, auch Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) zu. Auch hier sei sowohl mittelbare wie unmittelbare Verwechslungsgefahr durch Übernahme des „T“ festzustellen.

108 Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zum Waren- und Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin zu 2) wird hinsichtlich der Website https://telefonica t..de auf den Vortrag der Antragstellerin auf den Seiten 94/95 der Antragsschrift und hinsichtlich des Angebots auf der Website https://o2online o..de auf die Aufstellung Seite 95/96 der Antragsschrift Bezug genommen.

109 In der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 hat die Antragstellerin einen Schriftsatz vom selbigen Tage einschließlich eines USB-Sticks eingereicht, der eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderte; weiter hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2021 die eidesstattliche Versicherung von Herrn Martin M. Schlier S. vom 9.6.2021 als Anlage AST 104 sowie zwei eidesstattliche Versicherungen von Herrn M. S1 vom 30.06.2021 als Anlagen AST 105 und AST 106 vorgelegt.

110 Soweit die Antragsgegnerinnen die ursprüngliche Formulierung in den Anträgen „,T‘-Zeichen wie nachstehend abgebildet“ als unbestimmt gerügt haben, hat die Antragstellerin dem durch die im Folgenden eingearbeitete Antragspräzisierung in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 Rechnung getragen.

111 Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

112 I. der Antragsgegnerin zu 1. zu untersagen ,

113 in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr

114 a) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

115 zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder diese Zeichen an Dritte zu lizenzieren und/oder Dritte aufzufordern, diese Zeichen zu nutzen:

116 • Apparate und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe und Verarbeitung von Ton, Bild und Daten; Bespielte oder herunterladbare Trägermedien, Software, leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer und Computerperipheriegeräte; Herunterladbare elektronische Publikationen; Mobile Anwendungen; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Software; Computerhardware; Datenprozessoren; Datennetze; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Sprache, Daten oder Bildern, Kabellose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Wechselsprechapparate; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Magnetkarten; WLAN-Geräte; Telefonapparate, Sende- und Empfangsgeräte von Bild und Ton; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Tragbare Telekommunikationsapparate; Tragbare Telekommunikationsapparate; Kommunikationsnetze; Kodierte Telefonwertkarten; Digitale Telefonanlagen und -software; Signalleitungen für IT, Audiovision und Telekommunikation; Magnetisch kodierte Prepaid-Telefonkarten; Herunterladbare Podcasts; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Multimedia-Aufzeichnungen; Herunterladbare Kinofilme; Herunterladbare elektronische Bücher; Smartwatches.

117 • Armbanduhren mit integrierten Telekommunikationsfunktionen Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; ; Computergestützte Datenverifikation [Datenverarbeitung]; Sammeln von Daten, Datenverarbeitung [Büroarbeiten] und Verwaltung von Daten; Vermittlung von Abonnements für Telefondienste; Telefonantwortdienste; Telefonkostenabrechnung; Telefonvermittlung; Einzelhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Datennetze, in Bezug auf die folgenden Waren, Telefonapparate, Geräte zur Aufzeichnung von Ton, Bild oder Daten, Geräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern, Geräte zur Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten, Geräte zur Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten, von Magnetaufzeichnungsträgern, Computersoftware, Computerhardware, Computer, digitale Aufzeichnungsträger, Elektronisch gespeicherte Daten (herunterladbar), Gedruckte Veröffentlichungen, Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, Digitale Tablet-PCs, Tablet-Computer und USB-Geräte; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Versicherungsdienstleistungen; Finanzielles Sponsoring; Ausgabe von Telefonkarten; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Finanzierung von sich entwickelnden und neu gegründeten Unternehmen; Abwicklung von Zahlungen mit Kredit- und Geldkarten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten und Karten für den elektronischen Zahlungsverkehr, Ausgabe von elektronischen Zahlkarten in Verbindung mit Bonus- und Prämienprogrammen, Abwickeln von Zahlungen mit Kreditkarten;.

118 • Installation und Reparatur von Computerhardware und Telekommunikationsapparaten; Beratung zur Installation von Telefonanlagen; Installation von Telefonleitungen; Verkabeln von Fernmeldeverbindungen; Installation und Reparatur von Telekommunikationshardware; Reparatur und Wartung von Telekommunikationsnetzwerken, -geräten und -instrumenten; Installation von drahtlosen Telekommunikationsvorrichtungen und drahtlosen lokalen Netzwerken; Erneuerung, Reparatur und Wartung von elektrischen Leitungen;.

119 • Telekommunikations- und Telefondienste; Vermietung von Telefonleitungen; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über Computerterminals und elektronische Geräte; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen im Internet; Breitbanddienste; Interaktive Übermittlungs- und Kommunikationsdienste; Leitung und Vereinigung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung des Zugangs zu einem Internetportal; Dienstleistungen von Mobiltelekommunikationsnetzen; Übertragung von Nachrichten mittels Telefon und Telefax; Videokonferenzdienstleistungen; Aufzeichnung, Vorabfrage und Sperren von Anrufen; Betrieb von Chatrooms; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Weblogs; Bereitstellung elektronischer Kommunikationsverbindungen; Elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Bereitstellung von Zugängen für geschäftliche Transaktionen über elektronische Kommunikationsnetze; Ausstrahlung und Übertragung von Informationen über Netze oder über das Internet; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder zu Datenbanken; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ausstrahlung und Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Telekommunikationsservice für den Internetzugang; E-Mail- und Textnachrichtendienste; Über Telekommunikationsnetze bereitgestellte Informationsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation; Dienstleistungen eines Netzanbieters, nämlich Vermietung und Verwaltung von Zugangszeit zu Datennetzen und Datenbanken, insbesondere zum Internet; Vermietung von Telekommunikationsausrüstungen einschließlich Telefone; Vermietung von Telekommunikationsanlagen; Kommunikationsdienste mittels Telefonkarten oder Kreditkarten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Bereitstellung des Zugriffs mittels sicherer Fernzugänge auf private Computernetzwerke über das Internet.

120 • Unterhaltungsdienstleistungen;; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Ausbildung und Unterricht; Radio- und TV-Unterhaltung; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über Pay-per-View-TV-Sender; TV-Programmführerdienste [Zusammenstellen von Fernsehprogrammen]; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über einen Video-on-Demand-Dienst; Zurverfügungstellen von Multimedia-Unterhaltungsprogrammen über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Veranstaltung von Wettbewerben; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Seminaren, Symposien und Kongressen; Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben, Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen, Förderung von Sportwettkämpfen und Sportveranstaltungen; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Durchführung elektronischer Spiele über das Internet; Online-Spiele in einem Computernetzwerk.

121 • Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie entsprechende Forschungs- und Designleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Datenschutzdienste; Erstellung und Pflege von Technologieplattformen und Websites nach Kundenwünschen; Betrieb von Suchmaschinen; Online-Bereitstellung von technischem Support für Nutzer von Computersoftware; Überwachung von Computersicherheitssystemen; Hosting von Plattformen im Internet; IT-Sicherung, -Schutz und -Überwachung; Forschungsarbeiten und Beratung in Bezug auf IT-Sicherung, -Schutz und -Überwachung; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; IT-Sicherheit; Computersicherheitsdienste (Wartung und Reparatur, Programmierung und Installation von Software); Computersicherheitsdienste (Prüfung und Risikobewertung von Computernetzwerken); Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Software as a Service [SaaS]; Vermietung von Computer-Software; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Forschung im Bereich Informationstechnologie; IT-Projektmanagement; Computersoftwareberatung; Installation, Instandhaltung, Reparatur und Pflege von Computersoftware.

122 • Lizenzierung von geistigem Eigentum und von Urheberrechten; Lizensierung von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Bereitstellung einer Website für soziale Netze für Unterhaltungszwecke; Überwachung, Analyse, Authentifizierung und Validierung von computergestützten Daten, Computerdatenbanken und Computersystemen für Sicherheits- und Datenschutzzwecke sowie Erkennung und Meldung von verdächtigen Aktivitäten und Bereitstellung von Schutzmaßnahmen dagegen; Bereitstellung einer Webseite mit Informationen über Sicherheit und Datenschutz; Soziale Netzdienstleistungen;

123 b) das nachfolgend abgebildete Zeichen

124 zur Kennzeichnung von mobilen Apps und sonstiger Software zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

125 c) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

126 im Zusammenhang mit Personalsuche, Informationen für Zulieferer, Informationen für Investoren sowie sonstigen Unternehmensinformationen als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu nutzen;

127 d) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

128 bzw.

129 als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen und/oder zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen benutzen zu lassen und/oder unter diesem Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anbieten zu lassen und/ oder bewerben zu lassen und/oder Dritte dazu aufzufordern, die Zeichen für die vorgenannten Zwecke zu nutzen:

130 • Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen

131 • Elektronische Geräte (z.B. Router)

132 • Software

133 • Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones)

134 • Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten

135 • Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte

136 • Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste

137 • Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste

138 • Podcasts

139 • Veröffentlichung von Publikationen

140 • Cloud- und sonstige IT-Dienste;

141 e) in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr das nachstehend abgebildete Zeichen

142 als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

143 II. der Antragsgegnerin zu 2. zu untersagen ,

144 in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr

145 a) die nachfolgend abgebildeten Zeichen

146 bzw.

147 bzw.

148 zur Kennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens und/oder zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesem Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

149 • Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen

150 • Elektronische Geräte (z.B. Router)

151 • Software

152 • Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones)

153 • Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten

154 • Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte

155 • Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste

156 • Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste

157 • Podcasts

158 • Veröffentlichung von Publikationen

159 • Cloud- und sonstige IT-Dienste

160 b) das nachfolgend abgebildete Zeichen

161 als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

162 c) in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend abgebildeten Zeichen

163 als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

164 Die Antragsgegnerinnen beantragen ,

165 die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

166 Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, dass der Antragstellerin bereits kein Verfügungsgrund zur Seite stehe. Die Anträge seien zum Teil unbestimmt und damit unzulässig. Darüber hinaus halten die Antragsgegnerinnen die Wortwahl „und sonstiger Software“ im Antrag gemäß I. b) für unbestimmt, ebenso die Formulierung „im Zusammenhang mit“ gemäß Antrag zu Ziffer I. c).

167 Im Übrigen seien die Streitgegenstände hinsichtlich der Antragsgegnerinnen in der Reihenfolge unterschiedlich.

168 Die Antragsgegnerinnen behaupten: entgegen dem Antragstellervorbringen würden die im Verfügungsantrag I. b) und unter Ziffer II. c) aufgeführten Zeichen nicht in und für Deutschland benutzt, sondern beschränkt auf Spanien. Auch die im Google Playstore erhältliche App sei nur für Spanien bestimmt und werde nur dort benutzt und wahrgenommen, auch wenn nicht bestritten werde, dass der Google Playstore weltweit und auch in Deutschland verfügbar sei. Es handele sich um eine Event-App, die ausschließlich Testern in Spanien für Veranstaltung und Messen, an denen die Antragsgegnerin zu 1) teilnehme, bestimmt sei. Dazu überreicht die Antragsgegnerin zu 1) in der Anlage LSG 11 die eidesstattliche Versicherung von Herrn R. F. A. vom 16.06.2021, die in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt worden ist. Auf die Anlage wird Bezug genommen. Schließlich belege die Antragstellerin nicht die Nutzung des im Verfügungsantrag Ziffer I.c) aufgeführten Zeichens und mache sie auch nicht glaubhaft.

169 Schließlich werde die Benutzung und behauptete Bekanntheit der Verfügungsmarken zu bestritten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die aus der reinen Wortmarke „T“ erstrangig vorgehende Antragstellerin deren Benutzung nicht dartue, sondern beispielsweise im Anlagenkonvolut AST 3 lediglich Beispiele einer Benutzung diverser Wort-/Bildmarken vorlege. Weiter bleibe unbestimmt, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Antragstellerin die rechtserhaltende Benutzung jeweils vortrage; demgemäß könne dieses diffuse Vorbringen auch keine Bekanntheit bestimmter Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen darlegen, geschweige denn glaubhaft machen. Soweit die Antragstellerin durch die Verfügungsanträge gemäß I. a), b) und d) gegen die Antragsgegnerin zu 1) wegen vermeintlicher markenmäßige Benutzung vorgehen wolle, sei ein solcher markenmäßige Gebrauch nicht dargetan; dies gelte ebenso für die behauptete markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin zu 2). Die von der Antragstellerin bemühte Presseerklärung vom 23.04.2021 gebe dazu schon gar nichts her. Ebenso sei die Nutzung auf der Website https://telefonica t..com nicht geeignet, eine markenmäßige Benutzung zu belegen. Dasselbe gelte für die App „Telefonica Check-In“; wie bereits vorgetragen verwende die Antragsgegnerin zu 2) diese nicht für User in Deutschland, insbesondere auch nicht markenmäßig, denn mit der unmittelbar daneben erscheinenden Unternehmenskennzeichnung „Telefónica“ lese der Verkehr auch das stilisierte „T“ als (Teil des) Unternehmenskennzeichen(s); gleiches gelte für die Nutzung auf der Website https://o2online o..de“ wie auf Twitter, LinkedIn und YouTube. Die Benutzung der Zeichen für Personalsuche sei keine Nutzung gegenüber den deutschen Verkehrskreisen; die Zeichen erschienen in einem spanischsprachigen Textblock. Die deutschen Verkehrskreise gingen deshalb nicht davon aus, dass sich diese Inhalte (auch) an sie richteten.

170 Die Antragsgegnerinnen behaupten: die Antragstellerin nutze die Verfügungskennzeichen nicht rechtserhaltend. Die vorgelegten Nutzungsbeispiele belegten allenfalls eine dekorative Funktion in der Werbung, aber nicht die Verwendung als Herkunftshinweis. Die Verfügungskennzeichen seien von Haus aus kennzeichnungsschwach. Der Einzelbuchstabe „T“ sei im Telekommunikationsbereich kennzeichnungsschwach und für Telekommunikationsunternehmen naheliegend. So stehe das „T“ der Antragsgegnerin zu 1) mit seinen fünf Punkten beschreibend für Telekommunikation, Technologie, Transformation, Talent und Transzendenz, wie auf der Präsentation der neuen Corporate Identity dargestellt sei. Schließlich seien diese Zeichen durch eine Fülle von ähnlichen „T“-Zeichen auch und gerade im Telekommunikationsbereich stark geschwächt. Insoweit beziehen sich die Antragsgegnerinnen auf die mit der Schutzschrift vorgelegte Anlage LSG 3. Beispielhaft sei insbesondere hinzuweisen auf die Nutzung des „T“ des australischen Telekommunikationskonzerns TELSTRA, das auch in Deutschland verwendet werde. TELSTRA bezeichne sich als ein führendes Unternehmen der Telekommunikationsbranche; auch das Unternehmen TESLA nutze ein einzelnes T-Zeichen, das auch die Telekommunikationsbranche betreffe, da es um Telekommunikation zwischen Fahrzeugen gehe. Hinsichtlich des Vortrags der Antragsgegnerinnen zur von der Antragstellerin ihrer Meinung nach tolerierten Drittzeichen wird auf den Vortrag der Antragsgegnerinvertreter im Schriftsatz vom 28.06. 2021 Seiten 17-43 (Bl. 483ff. d.A.) einschließlich der dazu vorgelegten Anlagen LSG 16 bis LSG 34 lit. l) Bezug genommen.

171 Eine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarken sei nicht substantiiert dargelegt und nicht glaubhaft gemacht worden und werde bestritten. Die Nutzung müsse in der eingetragenen Form erfolgen. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift sowie in den Anlagen AST 7ff. Benutzungsbeispiele vortrage, zeigten diese grafisch und farblich besonders ausgestaltete Zeichen nämlich ein „T“ mit Serifen sowie mit 2, 4 oder 10 so genannten Digjets, und zwar in der Farbe Magenta oder umgekehrt in weißer Schrift auf magentafarbigem Hintergrund. Die Antragstellerin berufe sich regelmäßig auf die Bekanntheit Ihrer Magenta-Marke (beispielsweise der deutschen Marke 395 52 630). Daraus erhelle, dass die Antragstellerin die Wortmarke „T“ überhaupt nicht rechtserhaltend nutze. Die Domain „t.de“, auf die sich die Antragstellerin maßgeblich beziehe, sei eine reine Weiterleitungsdomain auf die Website „telekom.de“. Daraus und daran ergäben sich mithin keine Kennzeichnungsrechte.

172 Bestritten werde und nicht glaubhaft gemacht sei die behauptete Bekanntheit der Marken. Insbesondere seien die in den Anlagen AST 32 bis AST 35 vorgelegten Gutachten in keiner Weise geeignet, die Bekanntheit der Verfügungsmarken glaubhaft zu machen. Verkehrsbefragungen aus den Jahren 2002-2012 seien bereits ihres Alters wegen nicht geeignet, für den jetzigen Zeitpunkt eine irgendwie geartete Bekanntheit der Verfügungszeichen glaubhaft zu machen. Die Befragung aus dem Jahre 2015 habe nicht offen nach dem Zusammenhang der abgefragten Zeichen mit Waren oder Dienstleistungen gefragt, sondern spezifisch bereits nach Handy-Festnetz oder Internet-Zugangsverträgen. Auch diese Befragung sei angesichts ihres Alters nicht mehr geeignet, eine Bekanntheit glaubhaft zu machen. Ebenso sei die als Anlage AST 35 vorgelegte Verkehrsbefragung methodisch fragwürdig und sei nicht geeignet, eine Bekanntheit der Verfügungsmarken glaubhaft zu machen. Schließlich ergebe sich aus den Verkehrsbefragungen nicht, ob Gegenstand und Ergebnis sich auf eine markenmäßige Bekanntheit und eine Bekanntheit als Unternehmens-kennzeichen bezögen.

173 Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Erstbegehungsgefahr bereits durch die Anmeldung der Unionsmarken erliege sie einem Irrtum. Gerade soweit sie sich auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund von Bekanntheit berufe, müsse zwischen verschiedenen Staaten der Europäischen Union und der somit festzustellenden Begehungsgefahr räumlich unterschieden werden. Ein unionsweites Verbot könnte wegen der unterschiedlichen Bekanntheit in den Mitgliedstaaten nicht ohne territoriale Begrenzungen ausgesprochen werden, insbesondere auch nicht angesichts der von der Antragstellerin selbst genannten älteren spanischen Marken der Antragsgegnerin zu 1). Die Existenz von Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin zu 1) in Deutschland sei kein Indiz dafür und auch nicht ausreichend für die Annahme einer Begehungsgefahr. Es sei bekannt, dass in unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Markenstrategien umgesetzt würden. Schließlich sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, dass es bei schwerpunktmäßiger Tätigkeit im Ausland besonderer Feststellungen zu relevanten Verletzungshandlungen im Inland bedürfe.

174 Die Verfügungsanträge müssten aber insbesondere mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit scheitern. Es müsse nicht auf hingewiesen werden, dass zur Beurteilung dessen maßgeblich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen sei. Diesbezüglich sei Ähnlichkeit erkennbar nicht gegeben. So stünden sich im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1) folgende Zeichen gegenüber:

175 | | | | --- | --- | | Antragstellerin | Antragsgegnerin zu 1 |

176 T

177 .

178 .

179 Die Verkehrskreise nähmen die Zeichen der Antragsgegnerinnen als Ganzes war und pflegten sie nicht in einzelne Teile zu zergliedern; es finde deshalb keine „Abspaltung“ des Zeitenbestandteils in der Wahrnehmung der Verkehrskreise statt. Dies gelte schon deshalb, weil, wie dargelegt, Bestandteilen keine Unterscheidungskraft zukomme. Der Verkehr werde sich deshalb hinsichtlich des Herkunftshinweises auch nicht daran orientieren. Insoweit sei auf die Entscheidungen der Kammer und des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Sache „O2Surf O.@home h.“ gegen „T-ComSurf C1@home h.“ zu verweisen, in denen eine zergliedernde Betrachtung zutreffend abgelehnt und auf den Gesamteindruck abgestellt wurde. Der Verkehr sei daran gewöhnt, im Telekommunikationsbereich den Herkunftshinweis ganz maßgeblich der Unternehmensbezeichnung zu entnehmen, also hinsichtlich der Antragsgegnerinnen den Angaben Telefónica T. bzw. O2 O.. Somit seien die sich gegenüberstehenden Zeichen völlig unterschiedlich. Insoweit sei bereits im Ansatz sowohl die Annahme einer Verwechslungsgefahr verfehlt, wie auch die Annahme der Ausnutzung der – bestrittenen – besonderen Wertschätzung der Verfügungsmarken.

180 Die Antragstellerin erwidert auf das Vorbringen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Drittkennzeichnungen, dass sie diese keineswegs toleriere. Mit der Firma TELSTRA gebe es eine Abgrenzungsvereinbarung zur konkreten Zeichennutzung. Soweit TELSTRA dagegen verstoße, werde sie ihre Rechte wahrnehmen. Im Übrigen toleriere sie nicht weitere Zeichen, sondern habe eine Vielzahl von „T“-Zeichen gerichtlich verbieten lassen. Insoweit wird auf die Übersicht auf Seite 20/21 des Schriftsatzes vom 28.06.2021 der Antragstellerinvertreter Bezug genommen. Schließlich habe sie die Eintragung angemeldeter „T“-Marken verhindert und auch hinsichtlich sonstiger Produkte Verbote erwirkt. Insoweit wird auf die Aufstellung Blatt 22/23 des genannten Schriftsatzes der Antragstellerinvertreter Bezug genommen. Es gebe in der Tat etliche weitere Unternehmen, deren Namen mit dem Buchstaben „T“ beginnen, die versucht sein könnten, ein „T“ isoliert zur Kennzeichnung ihres Unternehmens bzw. ihrer Waren- und Dienstleistungen einzusetzen. Gerade deshalb müsse die Antragstellerin gegen die Verwendung der angegriffenen Kennzeichnungen auch durch die Antragsgegnerinnen vorgehen, um kein Tor für eine solche Nutzung aufzustoßen. Die Nachahmungs- und Verwässerungsgefahr erfordere zwingend den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.

181 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche zur Akte gereichten Schriftsätze einschließlich beider Schutzschriften der Antragsgegnerinnen sowie die Sitzungsniederschriften vom 23.06.2021 sowie vom 30. 06.2021 Bezug genommen. Am 05.07.2021 ist deshalb ausdrücklich und auch mit Zustimmung der Parteien eine „Kurzverkündung“ erfolgt, weil das umfängliche neue Vorbringen der Parteien unmittelbar vor und in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung eine umfangreiche längere Schlussberatung erforderlich machte.

Entscheidungsgründe

I.

182 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig. Die Kammer ist international und örtlich für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig (Art. 7 Nr.2 Brüssel-Ia-VO, § 32 ZPO).

183 1. Was die Antragsgegnerin zu 1) anbetrifft, besteht für den Antrag zu I.a) jedenfalls Erstbegehungsgefahr der Nutzung der angemeldeten Marken für die in der Markenanmeldung genannten Waren und Dienstleistungen in Deutschland. Die Antragsgegnerin zu 1) ist in Deutschland über mit ihr verbundene Unternehmen geschäftlich aktiv. Die Markenanmeldungen unterstützen das auf der Hauptversammlung 2021 vorgestellte Konzept einer neuen Corporate Identity. Es ist naheliegend, dass dieses Konzept konzernweit umgesetzt wird und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dabei nicht ausgespart bleibt.

184 Hinsichtlich der Anträge I.b)-d) ist die internationale Zuständigkeit gegeben, weil ein ausreichender Inlandsbezug gegeben ist, wie unten zu den Anträgen ausgeführt wird.

185 2. Für die in München domizilierende Antragsgegnerin zu 2) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Kammer aus § 32 ZPO, weil ihre Internetauftritte, die Gegenstand der Anträge sind, bundesweit bestimmungsgemäß abrufbar sind.

186 3. Der Verfügungsgrund ist gegeben, es gilt die Vermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG (auch für die streitgegenständlichen Unionsmarken). Die Antragstellerin trägt vor, dass sie von dem neuen Markenauftritt der Antragsgegnerinnen erst im Zuge der Jahreshauptversammlung der Antrags-gegnerin zu 1) am 23. April 2021 und der nachfolgenden Markenanmeldungen Kenntnis erlangt habe. Damit ist die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt.

II.

187 1. Die einstweilige Verfügung ist antragsgemäß zu erlassen, wobei angesichts der von der Antragstellerin gewählten so genannten „TÜV-Reihenfolge“ die Kammer die Unterlassungsansprüche nicht aus den erstrangig geltend gemachten Zeichen (ungestaltetes) „ T “ als glaubhaft gemacht ansieht, sondern aus den bekannten Marken „ (= Unionsmarke 215194 ..24 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie die Marke DE 39529531 ..31 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)). Die Antragstellerin geht aus 6 Marken sowie einem Unternehmenskennzeichen gegen 7 markenmäßige und 3 unternehmensbezogene Kennzeichnungen der Antragsgegnerinnen vor, sodass sich rechnerisch siebzig Streitgegenstände ergeben, wenn auch hilfsweise abgestuft und auf 2 Antragsgegnerinnen verteilt. Nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung des hier sehr umfangreichen Sach- und Streitstands und der Glaubhaftmachungsmittel ist nach Überzeugung der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Art 9 Abs.2 lit b) und lit c) UMV, sowie gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus §§ 4, 14 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 MarkenG bestehen, da die angemeldeten Unionsmarken der Antragsgegnerin zu 1) in Deutschland benutzt zu werden drohen (Antrag I.a)) und weitere Zeichen mit Bezug auf Deutschland benutzt werden (Anträge Ib.) -d)). Die mit den Anträgen II.a)-c) angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerin zu 2) werden in Deutschland benutzt.

188 Sowohl die zur Anmeldung gebrachten und die verwendeten Zeichen der Antragsgegnerin zu 1) wie auch die von der Antragsgegnerin zu 2) benutzten Zeichen verletzen die Markenrechte der Antragstellerin am geschützten Buchstaben „ im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) gestützt auf die Unionsmarke 215194 ..24, im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) auf die deutsche Marke 39529531 ...31. Mit diesen Zeichen ist das stilisierte in den Zeichen der Antragsgegnerinnen verwechslungsfähig, weil die deutschen Verkehrskreise sowohl in den grafisch ausgestalteten Verfügungsmarken „ wie auch dem grafisch ausgestalteten der Antragsgegnerinnen den Buchstaben „T“ erkennen und kommunizieren. Es besteht deshalb schriftbildliche Ähnlichkeit sowie klangliche und begriffliche Identität. Da die „ – Marken gerichtsbekannt eine hohe Bekanntheit in Deutschland erlangt haben, besteht auch die Gefahr der Rufausbeutung und der Verwässerung.

189 Die Marken „“ der Antragstellerin haben Priorität, die Antragsgegnerinnen verfügen nicht über bessere ältere Rechte.

190 2. Die Verfügungsmarken „ haben einen hohen Schutzumfang, weil sie gerichtsbekannt seit Jahrzehnten von der Antragstellerin umfänglich mit großem Werbeaufwand sowohl markenmäßig für ihre Waren und Dienstleistungen wie auch als Unternehmenskennzeichen verwendet werden. Die Antragstellerin ist gerichtsbekannt das führende Telekommunikationsunternehmen in Deutschland ist und hat jahrzehntelang erhebliche und steigende Umsätze im hohen zweistelligen Milliardenbereich erzielt. Es ist aufgrund der insoweit unstreitigen Nielsen-Erhebungen festzustellen, dass die Antragstellerin für ihre Marken „ in der Telekommunikationsbranche durch die starke Markenpräsenz und die jährlichen Werbeaufwendungen im zweistelligen bzw. dreistelligen Millionenbereich eine erhebliche Bekanntheit erreicht hat, was durch die vorgelegten Benutzungsbeispiele, die nicht als solche, sondern hauptsächlich in ihrer jeweils kennzeichnenden Funktion für bestimmte Waren und Dienstleistungen von den Antragsgegnerinnen bestritten sind, belegt wird. Gerichtsbekannt ist das Zeichen „ der Antragstellerin in periodischen Druckwerken, in den Massenmedien und im öffentlichen und quasi-öffentlichen Raum nahezu omnipräsent.

191 Die Verfügungsmarke ist dabei bereits von Natur aus kennzeichnungskräftig. Nach Berücksichtigung ihrer Eigenart in Klang, Bild und Bedeutung ist sie grundsätzlich geeignet, den beteiligten Verkehrskreisen eine Unterscheidung von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2020, 870 Rn. 41 m.w.N. – INJEKT/ INJEX). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Marke durch die Darstellung des Einzelbuchstabens „T“ geprägt ist. Denn Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich auch für Einzelbuchstaben anzunehmen, wenn sie über nicht zu vernachlässigende grafische Gestaltungen verfügen und auch im Übrigen kein Anhalt für eine vom Normalfall abweichende Beurteilung besteht (BGH, GRUR 2012, 930 Rn. 27 – Bogner B/Barbie B). So liegt der Fall hier.

192 Es handelt sich bei der Verfügungsmarke um ein originelles Logo, dessen grafische Gestaltung am Gesamteindruck teilnimmt. Dabei steht der Buchstabe „T“ im Mittelpunkt. Dieser in einer Serifenschrift gehaltene Buchstabe „T“ wird von zwei nur gering beabstandeten „Digits“ flankiert. Das Zeichen geht damit über die bloße Wiedergabe des Einzelbuchstabens „T“ hinaus, der sie prägt und dem Betrachter deshalb als grafisch gestaltetes „T“ im Gedächtnis bleibt.

193 Es besteht auch kein – die Kennzeichnungskraft grundsätzlich verringernder – beschreibender Anklang für Telekommunikationsdienstleistungen oder Waren dieses Sektors, weil das Wort mit einem „T“ beginnt. Der Verkehr verkürzt dieses Wort nicht auf seinen Anfangsbuchstaben.

194 Es liegt auch – entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerinnen – keine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken vor. Eine solche Schwächung setzt grundsätzlich voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, den Verkehr an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu gewöhnen (BGH, GRUR 2012, 930 Rn. 40, Bogner B/Barbie B). Dies ist nur für benutzte Drittmarken und außerdem nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine erhebliche Anzahl von Drittmarken handelt. Eine ausreichende Benutzung solcher die Verfügungsmarke „ schwächender ähnlicher Drittzeichen in Deutschland ist im Ergebnis nicht anzunehmen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin mit ihrer „ . “-Marke auf dem deutschen Telekommunikationsmarkt führend ist und diese vom Verkehr - wie unterstützend auch die vorgelegten Meinungsforschungsgutachten belegen – zutreffend der Antragstellerin zugeordnet wird. Insofern trägt die Antragsgegnerin keine Nutzung durch Drittunternehmen im Telekommunikationssektor vor, die auch nur annähernd die Präsenz und Mächtigkeit der Nutzung der Marke der Antragstellerin erreichen und deshalb deren Verkehrsbekanntheit im Ergebnis verhindert hätten. Es ist keineswegs festzustellen, dass die Verfügungsmarke „“ nur „eine unter vielen“ T-Marken im Telekommunikationssektor ist. Angesichts dessen geht die Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Dominanz der Verfügungsmarke im Bereich der Telekommunikation aus, selbst wenn es auch weitere kleinere Unternehmen gibt, die ein gestaltetes „T“ im Logo oder Namen verwenden. Eine Verwässerung bzw. Schwächung aufgrund solcher Marken lässt sich faktisch nicht feststellen, was im konkurrenzlosen Werbeaufwand und der faktischen Präsenz der Antragstellerin auf dem Markt begründet ist. Auch die insoweit unstreitigen Nielsen-Daten zu den Bruttowerbeausgaben der Antragstellerin (und ihrer Mitbewerber) aus dem Jahrfünft 2016-2020 stützen die gerichtsbekannte Tatsache, dass es sich bei der Marke „„ um eine im Schutzumfang erhöhte Marke handelt. Einer Auseinandersetzung mit den ermittelten Bekanntheits-Prozentsätzen der Meinungsforschungsgutachten und den Einwänden der Antragsgegnerinnen bedarf es an dieser Stelle im einzelnen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch inkorrekte Fragestellung ermittelte Prozensätze ohnehin nicht in Gänze wertlos, sondern es wären insoweit Abstriche an den Werten vorzunehmen. Hinsichtlich der Verfügungsmarken „“ kommt es darauf für die Kammer indes entscheidend nicht an.

195 Die Antragstellerin trägt insoweit unwiderlegt vor, dass sie sich gegen andere „T“-Marken im Telekommunikationssektor erfolgreich zur Wehr setzt – auch dies ist gerichtsbekannt - und selbst darüber hinaus „T“-Zeichen in anderen Warenbereichen erfolgreich angegriffen hat sowie Markeneintragungen durch Widersprüche verhindert hat. Die Antragstellerin duldet also konkurrierende verwässernde Bezeichnungen nicht. Mit anderen Unternehmen hat sie Abgrenzungsvereinbarungen und hat somit beispielsweise gegen die Fa. TELSTRA, die die Antragsgegnerinnen ins Feld führen, rechtliche Handhaben, um eine nicht gestattete Nutzung zu unterbinden. Das weitere Beispiel TESLA verfängt nach Auffassung der Kammer nicht, weil es hier auf das Verständnis der Verkehrskreise ankommt und nicht auf das Selbstverständnis von Elon Musk als IT-Unternehmer; für die hier maßgeblichen deutschen Verkehrskreise errichtet TESLA in Brandenburg eine Autofabrik und keinen Telekommunikationsbetrieb, auch wenn Fahrzeuge untereinander kommunizieren sollen, so dass deren „T“-Kennzeichen hier keine Rolle spielt.

196 Der Schutzumfang der Marken „ ist deshalb erhöht und geht über die konkrete grafische Gestaltung hinaus und erfasst somit auch andere grafische Gestaltungen eines „T“ im Telekommunikationssektor. Der kennzeichnende Bestandteil ist das in einer Art Serifenschrift dargestellte „ T “ (hier annäherungsweise in der Schriftart „Times New Roman“ wiedergegeben), das die Verkehrskreise, die an Serifenschriften gewöhnt sind, ohne weiteres als den „nackten“ Buchstaben „T“ lesen. Grafische Zutaten sind die beiden rechts und links angebrachten Digits, die das Gesamtzeichen mitprägen, aber nicht aussprechbar sind und auch nicht mitgesprochen werden; sie ändern deshalb den Klang- und Sinngehalt des Zeichens als gestalteter Buchstabe „T“ nicht wesentlich. Die angesprochenen Verkehrskreise sind deshalb seit langem daran gewöhnt, dass dieses Zeichen als gestalteter Einzelbuchstabe als „T“ verbalisiert und kommuniziert wird, beispielsweise für die als „„-Punkt“ bezeichneten Service- und Verkaufsstätten der Antragstellerin.

197 3. Auch das der Antragsgegnerinnen ist ein in diesem Sinne grafisch gestaltetes Zeichen, das die angesprochenen Verkehrskreise als den Einzelbuchstaben „T“ erkennen. Die Auflösung des senkrechten und des waagerechten Balkens in „Pünktchen“ ist dabei weder besonders originell noch führt dies den Verkehr von der spontanen Wahrnehmung eines „T“ weg oder tut ihm etwas hinzu. Die Auflösung von Strichen in Punkte ist bei der Wiedergabe von Buchstaben nicht unüblich.

198 Dieses Zeichen ist den Marken „ ähnlich und kollidiert nach Auffassung der Kammer in sämtlichen angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerinnen mit ihnen, auch soweit dem weitere Bezeichnungen folgen. Die Kammer hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass in sämtlichen Kombinationszeichen - . - der angesprochene Verkehr (auch) ein isoliertes „T“ erkennen wird, das den Verfügungsmarken ähnlich ist und gedanklich mit den Marken den Antragstellerin in Verbindung gebracht werden wird. Somit besteht angesichts der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit Verwechslungsgefahr im Sinne des Art.9 Abs.2 lit b) UMV bzw §§ 4, 14 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 MarkenG. Diese wird durch die Hinzufügung der Unternehmensbezeichnungen der Antragsgegnerinnen nicht ausgeräumt. Darüberhinaus nutzen die Antragsgegnerinnen durch die Hinzufügung des dem Verkehr im Telekommunikationssektor bekannten Zeichens „T“ den guten Ruf und die Bekanntheit der Verfügungsmarken für sich aus (Art. 9 Abs.2 lit. c UMV, § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG). Des weiteren ist die Hinzufügung dieses geeignet, die bekannte Verfügungsmarke zu verwässern und damit die Herkunftsfunktion des Zeichens zu beschädigen. Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass es bereits jetzt Beispiele auf den Websites und Apps der Antragsgegnerinnen gibt, dieses aus den Kombinationszeichen herauszulösen und beispielsweise als Icons oder Favicons in der App „Telefónica Check-In“ und auf der Internetseiten https://telefonica t..com und https://o2online o..de isoliert zu verwenden, was Gegenstand der Anträge I.b) und I.c) ist; bereits die Präsentation auf der Hauptversammlung rückte das isolierte „T“ „buchstäblich“ in den Vordergrund und der Verwaltungsratsvorsitzende der Antragsgegnerin zu 1) trennte höchstpersönlich das zu seiner Rechten vom Unternehmensnamen der Antragsgegnerin zu 1) zu seiner Linken, um das isolierte als neues Emblem vorzustellen. Diese hochgradige Ähnlichkeit bzw. Identität begründet auch die Verwechslungsgefahr der Gesamtzeichen, in denen das ein Bestandteil neben anderen ist. Diese Bestandteile sind entweder das Schlagwort Telefónica T. in den Namen der Antragsgegnerinnen oder der Name des mit den Antragsgegnerinnen verbundenen Unternehmens O2 O.. Bei diesen Konglomeraten aus zwei bzw. drei Bestandteilen , , , und handelt es sich erkennbar um aus Einzelzeichen zusammengesetzte Zeichen. Es bedarf hier keiner resümierenden Darstellung der ständigen Rechtsprechung, dass im Grundsatz zwar stets vom Gesamteindruck eines Zeichens auszugehen ist und eine zergliedernde Betrachtung nicht angebracht ist, weil auch der Verkehr die Zeichen nicht ständig nebeneinander zu vergleichen Gelegenheit hat, sondern sich bei der Begegnung mit einem Zeichen am Erinnerungsbild des anderen orientieren muss. Der Verkehr sieht deshalb eher das Gemeinsame als die bei genauer Betrachtung feststellbaren Unterschiede von Zeichen. Bei aus getrennten Bestandteilen bestehenden Bezeichnungen kann aber bereits die Übereinstimmung mit einem der Bestandteile eine ausreichende Ähnlichkeit der Zeichen und damit Verwechslungsgefahr begründen. So liegt der Fall hier. Die hervorgehobene Voranstellung ist nicht, wie die Antragsgegnerinnen argumentieren, eine mehr oder weniger originelle grafische „Aufhübschung“ des Anfangsbuchstabens ihres Namens, sondern davon getrennt stehend und auch von der Größe her und damit abgehobenes „Zeichen für sich“ .

199 Das in allen fünf angegriffenen Bezeichnungen vorangestellte ist ein solcher selbstständiger Bestandteil, der nicht in einer Gesamtbezeichnung aufgeht, auch wenn er, wie die Antragsgegnerinnen zutreffend hervorheben, vielleicht nicht mit ausgesprochen werden wird. Er wird deshalb aber nicht etwa „überlesen“, als stünde er dort nicht. Er wird aber in der konkreten Darstellung auch nicht lediglich als quasi vorgezogene „Verdoppelung“ des Anfangsbuchstaben des Namens Telefonica wahrgenommen; anders als es die Antragsgegnerinnen darstellen, ist vorliegend gerade nicht der Fall zu entscheiden, dass ein Zeichen „Telefónica“ vorliegt. Jedenfalls maßgebliche Teile des Verkehrs werden die Gesamtbezeichnung als erkennbare Kombination aus den mehreren Bestandteilen + Telefónica (+O2 O.) wahrnehmen; dies gerade deshalb, weil die grafische Gestaltung einerseits besondere Aufmerksamkeit heischt und andererseits die Explikation dieses der Antragsgegnerinnen („Telekommunikation, Technologie, Transformation, Talent, Transzendenz“) zeigt, dass mit dem ein eigenständiger Aussagegehalt transportiert und es also als eigenständiger „Bedeutungsträger“ und eigenständiges Logo sogar wahrgenommen werden soll . Die „Bedeutung“ dieses Bestandteils erschöpft sich nicht in einer bloßen mehr oder weniger originellen Darstellung der Kapitale „T“ im Namen der Antragsgegnerinnen, wovon diese viele Beispiele anführen, sondern stellen das neben ihre Namen. Dies ist nicht das Ergebnis einer unnatürlich zergliedernden Betrachtung der angegriffenen Bezeichnungen.

200 Deshalb ist auch der Hinweis der Antragsgegnerinnen auf das gerichtsbekannte „Edeka-E“ unergiebig, weil dieses genau wie das der Antragsgegnerinnen ein eigenständiges Zeichen darstellt. Dass dieses vom Verkehr nicht als langes E aus- und mitgesprochen wird, sondern „stumm“ als Hinweis auf „Edeka“ wahrgenommen und erkannt wird, heißt nicht, dass der Verkehr dies nicht als zusätzliches eigenständiges Zeichen und als weiteren Hinweis auf das Unternehmen Edeka versteht. Es gibt unzählige nicht aussprechbare Marken. Und last, but not least ist das Argument, dass gerade angesichts der Bekanntheit der Verfügungszeichen der Verkehr genau wisse, wie die Zeichen der Antragstellerin aussehen und das nicht magentafarbene oder magenta-unterlegte damit gerade nicht verwechseln wird, im Bereich bekannter Marken zwar beliebt, aber unerheblich, weil damit der Schutz(umfang) bekannter Marken nicht ausgedehnt , sondern eingeschränkt würde.

201 3. Es besteht auch Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen der Parteien, und zwar sowohl hinsichtlich der in den Unionsmarkenanmeldungen beanspruchten Waren- und Dienstleistungen (gemäß Antrag zu I.a), sowie der in den Anträgen I.b), c) und d) sowie II.a), b) und c) genannten Waren und Dienstleistungen. Die Marken der Antragstellerin befinden sich sämtlich außerhalb der Benutzungsschonfristen.

202 Die Verfügungsmarke „“ wird umfänglich benutzt. Dies ist gerichtsbekannt und hat eben auch zur hohen Bekanntheit des Zeichens geführt. Dies ergibt sich aber auch aus den mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.Juni 2021 vorgelegten Benutzungsbeispielen (Anlagen HL 1 – HL 454) für die Warenklassen 9, 14, 16, 35-38. 41, 42 und 45. Dabei unterfällt der rechtserhaltenden Benutzung gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG auch die Verwendung einer modernisierten Form einer Marke. Eine Modernisierung der Marke, die den kennzeichnenden Charakter der Zeichen unberührt lässt, ist dem Verkehr geläufig und wird von ihm deshalb nachvollzogen (vgl. EuGH GRUR 2013, 922, Rn. 29 – Specsavers-Gruppe/Asda; BGH GRUR 2010 729, Rn. 21 – MIXI). Die Verfügungsmarke „“ ist eine – verschlankte - Form der Marke „ . “. Durch die Weglassung der beiden rechten Digits wird der kennzeichnende Charakter des Zeichens nicht wesentlich verändert, sondern bleibt gewahrt, so dass beide Nutzungsformen für die rechtserhaltende Benutzung relevant sind.

203 Zu berücksichtigen ist aber auch hier die hohe Bekanntheit der Verfügungsmarke „“, so dass aufgrund der Wechselwirkung zwischen Zeichenähnlichkeit einerseits und Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit andererseits die Verfügungsmarke im Telekommunikationssektor auch einen erhöhten Schutzbereich in sachlicher Hinsicht genießt. Nach summarischer Prüfung der im Falle einer bloßen Markenanmeldung und nur bestehender Begehungsgefahr noch nicht realen, sondern nur angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Antragsgegnerinnen ist überwiegend wahrscheinlich, dass alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen in den Ähnlichkeitsbereich und damit materiellen Schutzbereich der Verfügungsmarken „ . “ fallen. Soweit die Antragsgegnerin zu 1) beispielhaft die „Finanzierung von neu gegründeten Unternehmen“ in Klasse 36 aufgreift und die Begehungsgefahr bestreitet, erschließt sich dies der Kammer nicht. Es dürfte für die bisher weitgehend von Spanien aus operierende Antragsgegnerin zu 1) durchaus naheliegen, entweder selbst in Deutschland Tochterfirmen zu gründen, bereits bestehende Unternehmen zu übernehmen (wie bereits das Unternehmen O2 O.) oder in junge Start-Ups zu investieren, also diese zu „finanzieren“.

204 Schließlich können nicht nur Waren bzw. Dienstleistungen untereinander, sondern auch Waren und Dienstleistungen einander ähnlich sein, wobei an eine Ähnlichkeit keineswegs zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, GRUR 2012, 1145 Rn. 35 – Pelikan). Maßgebend ist, ob die Verkehrskreise dieselbe Herkunft der Ware und Dienstleistung anzunehmen verleitet werden (BGH a.a.O.) also „der Verkehr bei der Begegnung mit den Marken der Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die Klagemarke Schutz genießt, trete auch als Erbringer der Dienstleistungen auf, die unter Verwendung der angegriffenen Marke erbracht und beworben werden “ (BGH, GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS). Dabei sind neben der Art der Waren und Dienstleistungen, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung auch funktionelle Zusammenhänge im Sinne einer Komplementarität, also der gegenseitigen Konkurrenz oder Ergänzung von Ware und Dienstleistung, relevant. Negativ gewendet heißt dies, dass von der Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen letztlich nur dann auszugehen ist, wenn trotz Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des (großen) Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (BGH, GRUR 2008, 714, Rn. 32 m.w.Nw.). Dabei ist dem Umstand, dass Dienstleistungen regelmäßig nicht an der Verkaufsstätte von Waren angeboten werden, sondern ortsunabhängig flexibel oder jedenfalls an mehreren verstreuten Fixpunkten innerhalb des Geschäftsgebiets oder wie hier insbesondere online in Anspruch genommen werden können, nach der zutreffenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur geringes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, GRUR 2015, 176 Rn. 27 – ZOOM/ZOOM).

205 In diesem Sinne überschneiden sich die Waren- und Dienstleistungen, für die die Antragstellerin Markenschutz in Anspruch nehmen kann und die Antragsgegnerinnen in den Markenanmeldungen Schutz beanspruchen, so weitgehend und sind die Aktivitäten der Antragstellerin unter der Verfügungsmarke „“ auf dem Telekommunikationssektor so umfassend, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, dass der Verkehr bei den im Tenor zu I.a) aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls in maßgeblichen Teilen der (Fehl-)Zuordnung zu der ihr bekannten Marke der Antragstellerin erliegen kann.

206 Der Antrag zu I.a) gegen die Antragsgegnerin zu 1) ist deshalb vollumfänglich begründet. Durch die Markenanmeldung besteht Begehungsgefahr hinsichtlich der Kennzeichnung in Deutschland im Umfang des angemeldeten Waren- und Dienstleistungs-Portfolio der Antragsgegnerin zu 1).

207 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass sich die erlassenen Verbote lediglich auf die Verwechslungsgefahr des „“ mit dem Bestandteil in den Bezeichnungen und nicht auch auf Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr (auch) der übrigen Bestandteile stützen.

208 4. Aus denselben Erwägungen ist auch der Antrag zu I.b) gegen die Antragsgegnerin zu 1) begründet. Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit gilt das zu Ziffer I.a) Ausgeführte. Die Kennzeichnung mobiler Apps und „sonstiger Software“ mit dem Zeichen verletzt die Markenrechte der Antragstellerin zu 1). Der Antrag ist auch nicht zu unbestimmt oder zu weit; insoweit besteht ein Anspruch ebenfalls aufgrund der hohen Bekanntheit der Verfügungsmarke „“ .

209 Die Nutzung erfolgt auch markenmäßig und kollidiert deshalb in markenrechtlich relevanter Weise mit dieser Verfügungsmarke. Die Nutzung dieser App bzw. der damit verbundenen Software erfolgt auch keineswegs ausschließlich in und für Spanien, sondern richtet sich inhaltlich und auch sprachlich an deutsche Interessenten; die App ist in Deutschland unstreitig herunterladbar. Es liegt eine Verwendung auch in Deutschland vor, und zwar auch nicht nur als Reflex einer in Spanien bestehenden Internetseite, die international abrufbar ist. So führt der Bundesgerichtshof aus:

210Wie bereits dargelegt, setzen Ansprüche wegen der Verletzung eines Kennzeichenrechts aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus, die besonderer Feststellungen bedarf, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. – OSCAR). Erforderlich ist dann, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH GRUR 2005, 431 [433] – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 = WRP 2014, 548 – englischsprachige Pressemitteilung; GRUR 2018, 417 Rn. 37 – Resistograph)“ (BGH, GRUR 2020, 647 Rn. 39 – Club Hotel Robinson).

211 Letzteres ist vorliegend der Fall. Nach diesen Grundsätzen liegt eine ausreichende Inlandsberührung vor und nicht nur als technisch unvermeidbare Folge der Verwendung in Spanien. Die Antragsgegnerin zu 1) profitiert von den Optionen, die in der App angeboten werden, auch in Deutschland.

212 5. Begründet ist in diesem Sinne ebenfalls der Antrag zu I.c). Auch hier gilt zur Zeichenähnlichkeit das oben Gesagte. Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Zeichens für Personalsuche, Informationen für Zulieferer, Informationen für Investoren sowie sonstige Unternehmensinformationen kollidiert ebenfalls mit Verfügungsmarke als bekanntem Zeichen. Auch hier ist die Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu verneinen. Die Website richtet sich auch an deutsche Verkehrskreise, es gilt mutatis mutandis das unter 4) Gesagte auch hier.

213 6) Begründet ist auch das Verbot der Verwendung des -Zeichens als Unternehmenskennzeichen. Zur Ähnlichkeit der Zeichen gilt auch hier das oben zum Antrag I.a) Ausgeführte. Der Antrag entspricht in sachlicher Hinsicht der Angabe des Unternehmensgegenstandes durch die Antragsgegnerin zu 1) selbst. Insoweit kann auch ein Unternehmenskennzeichen mit einer Marke kollidieren (und umgekehrt); soweit Ausnahmen zu machen sind etwa für reine Holdinggesellschaften, die ihr Unternehmenskennzeichen nicht auch für Bewerbung und Vertrieb konkreter Waren und Dienstleistungen einsetzen (EuGH C-17/06, 11.09.2007– Céline ), liegt ein solcher Fall bei der Antragsgegnerin zu 1) erkennbar nicht vor.

214 7. Begründet ist insoweit auch der Antrag aus der Antragserweiterung vom 21.06.2021, der Antragsgegnerin zu 1) zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr das Zeichen zu benutzen. Auch hier beruht die Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr auf der Verwendung des als eigenständiger Bestandteil verwendete . Auch dieser Anspruch ist aus der Verfügungsmarke „“ begründet.

215 Die Antragsgegnerin zu 1) ist also antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung zu verurteilen; die Verurteilung erfolgt nicht aus den vorrangig vor den Marken „“ von der Antragstellerin geltend gemachten Markenrechten, also den ungestalteten „T“-Kennzeichnen. Dies führt indes nicht zu einer Teilabweisung des Antrags, weil die Streitgegenstände in der so genannten „TÜV-Reihenfolge“ im echten Hilfsantragsverhältnis zueinanderstehen.

216 8. Die erstrangig von der Antragstellerin ins Feld geführten Verfügungs-Wortmarken und Unternehmenskennzeichen „(ungestaltetes) T“ vermögen die Unterlassungsansprüche der Antragstellerin aus Sicht der Kammer nicht zu begründen, weil ihre Benutzung bestritten ist und – da nicht gerichtsbekannt – glaubhaft zu machen war. Eine Nutzung zur Kennzeichnung bestimmter Waren und Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich sieht die Kammer indes nicht als ausreichend glaubhaft gemacht an. Dabei ist zu berüchtigten, dass die Historie der Verfügungsmarken umgekehrt zur hier eingeführten „TÜV-Reihenfolge“ verlief, nämlich ausgehend von den Wort-Bildmarken DE 39529526 ...36 „ . “ und DE 93259531 ...91 „ -beide - mit Priorität vom 19.07.1995 zur Marke DE 30087136 ..36 „ T“ mit Priorität vom 28.11.2000 hin zur Wortmarke DE 302015044707 ..37 „ T“ mit Priorität vom 03.07.2015 (und ebenso bei den Unionsmarken) . Dabei belegen die insbesondere mit dem Schriftsatz der Antragstellervertreter vom 23.Juni 2021 vorgelegten Beispiele (in den Anlagen HL 1 – HL 454) zwar die Benutzung für die beanspruchten Warenklassen, aber eben nicht ausreichend unter dem Zeichen „ungestaltetes T“, sondern umfänglich unter den Verfügungsmarken „ . “ bzw. „ . “.

217 Insofern sind auch die vorgelegten Meinungsforschungsgutachten, die vor Eintragung der Wortmarke „T“ durchgeführt wurden, nicht behelflich, weil dadurch keine Benutzung vor ihrer Eintragung glaubhaft gemacht wird, sondern die Befragungsergebnisse, ihre Richtigkeit an dieser Stelle einmal unterstellt, Folge der für die Kammer gerichtsbekannten umfänglichen und langjährigen Nutzung der Verfügungsmarken „“ sind, mit der weiteren Folge, dass die Antragstellerin schlussendlich ihr Ziel erreicht hat, das „ T “ als reine Wortmarke eintragen lassen zu können. Die Eintragung dieser Wortmarke stellt auch keine bloße „Modernisierung“ der älteren Verfügungsmarken dar, sodass deren (Weiter-)Benutzung zugleich eine Benutzung der erstrangigen Wortmarke und umgekehrt darstellen würde. Die vorgelegten Beispiele und der Verweis beispielsweise auf die lange vor Anmeldung dieser Marke fast bis zum Überdruss forcierte Werbekampagne zur Einführung der „T-Aktie“ belegen eine Benutzung dieser späteren Marke nicht, aber auch nicht als Unternehmenskennzeichen; ebenso ist der Verweis auf die Domain „t.de“ keine ausreichende Benutzung, weil sie unstreitig lediglich weiterleitet auf die Seite „telekom.de“, also dort selbst keine Waren- und Dienstleistungen beworben und angeboten werden.

218 9. Nach dem Gesagten ist die Verfügung auch gegen die Antragsgegnerin zu 2) antragsgemäß einschließlich der Antragserweiterung im Schriftsatz vom 21. Juni 2021 zu erlassen, wenn auch hier wiederum nicht aus den erstrangig geltend gemachten Verfügungsmarken „T“.

219 a) Antrag zu II.a): Die Antragsgegnerin zu 2) benutzt die sich aus dem Tenor ergebenden Bezeichnungen zur Kennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens und bietet die darunter aus dem Tenor ersichtlichen Waren und Dienstleistungen und bewirbt diese.

220 Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit gilt das zum Antrag zu I. a) Gesagte auch im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 2). Auch hier ist die Kombination des Zeichens mit dem Namen der Antragsgegnerinnen oder mit dem Namen der Antragsgegnerinnen und demjenigen des mit ihr verbundenen Unternehmens O2 O. in allen sich aus dem Tenor ergebenden Darstellungsweisen unzulässig. In sachlicher Hinsicht richtet sich der Antrag gegen das, was die Antragsgegnerin zu 2) als ihren Unternehmensgegenstand angibt. Anderes oder mehr wird ihr vorliegend nicht verboten.

221 b) Antrag zu II.b): Der Antrag trägt einer weiteren konkreten Verletzungsform der Antragsgegnerin zu 2) Rechnung und ist aus dem oben zur Antragsgegnerin zu 1) Ausgeführten unmittelbar begründet. Insofern kollidiert auch die Verwendung des Zeichens mit der Verfügungsmarke „“..

222 c) Antrag aus der Klagerweiterung vom 21 Juni 2021 (Tenor I.2c): auch der klagerweiternd geltend gemachte Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) ist begründet. Auch hier führt die Antragstellerin lediglich weitere Darstellungsformen auf, auf die ebenfalls alles bereits Ausgeführte zutrifft.

III .

223 Da die Antragsgegnerinnen vollumfänglich unterliegen, tragen sie unter Berücksichtigung des von der Kammer ebenfalls am 05.07.2021 verkündeten Streitwertbeschlusses 58% bzw. 42% der Kosten (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO).

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