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613 KLs 15/20, 613 KLs 18/20•LG Hamburg 13. Große Strafkammer, 2021-02-23, 613 KLs 15/20, 613 KLs 18/20
613 KLs 15/20, 613 KLs 18/20Cantonal CourtFeb 23, 2021
1. Im Sinne des Waffengesetzes „besitzt“ jemand eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Hierfür ist es nicht erforderlich, die Munition, die in einer Sporttasche verpackt war, in spurengebender Weise anzufassen. (Rn.150) 2. Der Umstand, dass sich die festgestellten Taten auf geringwertige Gegenstände bezogen haben, hindert die Anwendung des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als die des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB - nicht. (Rn.151) 3. Von einer strafbaren Hilfeleistung ist grundsätzlich bei jeder Handlung auszugehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, wobei Beihilfe auch schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden kann. Die Vermittlung eines Hotelzimmers als Rückzugsort und Lagerstätte für persönliche Gegenstände, Tatwerkzeuge und Beute fördert und erleichtert in diesem Sinne die Herbeiführung des Taterfolges von Einbruchsdiebstählen. (Rn.152) 4. Strafschärfend sind bei Straftaten grundsätzlich die Vorstrafen sowie der schnelle Rückfall nach der letzten Verurteilung zu berücksichtigen. Bei Hehlereidelikten wirkt sich auch der Umstand, dass der Angeklagte sich eine Vielzahl weiterer Gegenstände aus Wohnungseinbruchsdiebstählen in Bereicherungsabsicht verschafft hat, strafschärfend aus. (Rn.157)
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 613 KLs 15/20, 613 KLs 18/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0223.613KLS15.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 27 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 3 StGB, § 244 Abs 1 Nr 3 StGB ... mehr
Im Sinne des Waffengesetzes „besitzt“ jemand eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Hierfür ist es nicht erforderlich, die Munition, die in einer Sporttasche verpackt war, in spurengebender Weise anzufassen. (Rn.150)
Der Umstand, dass sich die festgestellten Taten auf geringwertige Gegenstände bezogen haben, hindert die Anwendung des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als die des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB - nicht. (Rn.151)
Von einer strafbaren Hilfeleistung ist grundsätzlich bei jeder Handlung auszugehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, wobei Beihilfe auch schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden kann. Die Vermittlung eines Hotelzimmers als Rückzugsort und Lagerstätte für persönliche Gegenstände, Tatwerkzeuge und Beute fördert und erleichtert in diesem Sinne die Herbeiführung des Taterfolges von Einbruchsdiebstählen. (Rn.152)
Strafschärfend sind bei Straftaten grundsätzlich die Vorstrafen sowie der schnelle Rückfall nach der letzten Verurteilung zu berücksichtigen. Bei Hehlereidelikten wirkt sich auch der Umstand, dass der Angeklagte sich eine Vielzahl weiterer Gegenstände aus Wohnungseinbruchsdiebstählen in Bereicherungsabsicht verschafft hat, strafschärfend aus. (Rn.157)
Der Angeklagte B. T. wird wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 8 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition, wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 303 Abs. 1, 27, 52, 53 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG.
1 teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO
2 Der Angeklagte, der bereits seit Jahren im Fokus polizeilicher Ermittlungen wegen derartiger Delikte stand, befasste sich jedenfalls seit Anfang 2019 geschäftsmäßig damit, Südamerikanern vornehmlich c. Herkunft, die, wie der Angeklagte wusste, überwiegend allein zu dem Zweck, in Deutschland Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen, hierher eingereist waren, die Diebesbeute abzukaufen, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern, und ihnen auch sonst als sogenannter „Resident“ in verschiedener - teils strafbarer, teils strafloser - Weise Hilfe bei ihrem möglichst konspirativen Aufenthalt und der Vorbereitung und Ausführung ihrer Taten zu leisten.
I.
3 Der jetzt 30-jährige Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist als e. Staatsangehöriger in H. geboren und mit einem sechs Jahre älteren Bruder bei seiner Mutter aufgewachsen. Seinen Vater hat er nicht kennengelernt. Der Angeklagte verließ die Förderschule nach der neunten Klasse ohne Abschluss. Auch in einem Berufsvorbereitungsjahr konnte er keinen Abschluss erlangen. Eine anschließende Ausbildung in einem Mobiltelefonreparaturgeschäft konnte er nicht beenden, da der Geschäftsbetrieb wegen Insolvenz eingestellt wurde. Der Angeklagte war anschließend weiter im gleichen Gewerbe tätig. Seit etwa drei Jahren ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Eine von der Arbeitsagentur finanzierte Fortbildung im Bereich Computer führte nicht zu dem erwünschten Erfolg bei der Arbeitsplatzsuche. Der Angeklagte möchte zukünftig wieder im Bereich der Reparatur von Mobiltelefonen arbeiten.
4 Der Angeklagte ist verlobt mit der früheren Mitbeschuldigten E. A., mit der er bis zu seiner Verhaftung auch zusammen gewohnt hat. Die Verlobte hat eine Krebserkrankung; dieser Umstand belastet den Angeklagten derzeit besonders.
5 Der Angeklagte ist bereits dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten:
6 Am 17.02.2014 verurteilte das Amtsgericht H.-A. den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 €.
7 Am 24.04.2017 verurteilte das Amtsgericht H.-A. den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 €. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte von zwei südamerikanischen Dieben zwei Reisekoffer gefüllt mit einer Musterkollektion Silberschmuck mit einem Nettogewicht von über 36 kg Silber und einem Wert von ca. 60.000 € in Kenntnis der deliktischen Herkunft in seiner Wohnung in der T. Straße in H. entgegennahm, um sie zwei Tage später zum H. Hauptbahnhof zu transportieren und dort einem Abnehmer zu übergeben, wozu es wegen des vorherigen Zugriffs der Polizei jedoch nicht mehr kam.
8 Zuletzt wurde er am 17.07.2019 vom Amtsgericht H. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
9 Alle Geldstrafen sind seit dem 05.02.2021 vollständig bezahlt.
10 In der vorliegenden Sache hat der Angeklagte sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 12.02.2020 in Untersuchungshaft befunden vom 13.02.2020 bis zu seiner Verschonung durch Beschluss der Kammer vom 13.01.2021.
11 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.08.2020, den verlesenen, mit dem Angeklagten erörterten und von diesem als zutreffend bestätigten Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts H.-A. vom 24.04.2017 sowie dem Einzahlungsbeleg der Justizkasse vom 05.02.2021.
II.
12 1.-9. (Fälle 1 bis 9 der Anklageschrift vom 23.06.2020 [6702 Js 16/19])
13 Im Zeitraum zwischen dem 27.12.2018 und dem 22.01.2020 kaufte der Angeklagte in mindestens acht Fällen Stehlgut aus von unbekannten Tätern begangenen Wohnungseinbruchsdiebstählen an, um dieses gewinnbringend zu verkaufen. Das Stehlgut lagerte er in der von ihm, seiner Verlobten und einem Untermieter genutzten Wohnung, deren offizielle Mieterin seine Mutter, die ehemals Mitbeschuldigte J. E. E. L. war, und zum weitaus größten Teil in einem allein von ihm genutzten Kellerraum jeweils in der T. Straße in H.. Er handelte hierbei in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass die Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen in privat genutzte Wohnräume stammten.
14 Das nachfolgend näher bezeichnete Stehlgut konnte bei der Durchsuchung der Wohnung und des Kellerraumes am 22.01.2020 noch sichergestellt werden. Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen dazu treffen, dass der Angeklagte sich auch die übrigen, bei den genannten Einbruchsdiebstählen abhanden gekommenen Gegenstände verschafft und diese bereits abgesetzt hatte, mag dies auch hochwahrscheinlich sein. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Gegenstände:
15 1. Einen Manschettenknopf mit Gravur „J & N“ des Zeugen J. M. W., der im Zeitraum zwischen dem 27.12.2018 gegen 16 Uhr und dem 02.01.2019 gegen 11.50 Uhr in den Wohnräumen des Zeugen in der Z. Straße in 2. H.-B. nach Einbruch entwendet worden war. Neben dem Schmuck wurden Spielekonsolen, 1.000 € Bargeld sowie mehrere Armbanduhren gestohlen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass sich der Angeklagte auch diese Gegenstände verschafft hat. Der einzelne Manschettenknopf, der nicht aus Edelmetall, sondern aus Edelstahl gefertigt war, hatte keinen Gebrauchtmarktwert. Verschafft hatte ihn sich der Angeklagte in Unkenntnis der Wertlosigkeit jedoch in der Absicht, ihn gewinnbringend zu verkaufen. Aufgrund des Einbruchsdiebstahls fühlte sich die zur damaligen Zeit schwangere Ehefrau des Zeugen in ihrem Empfinden, in der eigenen Wohnung sicher zu sein, beeinträchtigt. Das Ehepaar erwog in der Folge einen Umzug in eine andere Wohnung, ohne diese Erwägungen allerdings in die Tat umzusetzen.
16 2. Einen schwarzen Ringbuch-Terminplaner der Marke obp der Zeugin U. M., der am 22.03.2019 zwischen 17.15 Uhr und 22.56 Uhr in den Wohnräumen der Zeugin an der Anschrift A. E. in R./H. nach Einbruch entwendet worden war, wodurch diese schwer und bis heute anhaltend in ihrem Empfinden, in der eigenen Wohnung sicher zu sein, beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich dieses Gegenstandes geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte ihn sich nicht in der Vorstellung verschafft hat, ihn gewinnbringend zu veräußern. Neben dem Terminplaner waren ca. 2.700 € und 350 £ in einer Stahlkassette, ein Laptop mit Zubehör und verschiedene Schmuckstücke und Uhren entwendet worden. Mangels sicherer Überzeugung davon, dass der Angeklagte sich auch die übrigen bei dem Einbruch am 22.03.2019 abhanden gekommenen Gegenstände verschafft und diese abgesetzt hatte, war er von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
17 3. 311 Stück Patronenmunition der Zeugin A. R., von denen mindestens 295 Stück verfeuerungsfähig waren und die am 04.04.2019 zwischen 13.15 Uhr und 14.15 Uhr zusammen mit Unterlagen über die PIN des verstorbenen Karteninhabers A. R. bei der Sparkasse S. in den Wohnräumen der Zeugin an der Anschrift T. in M. nach Einbruch entwendet worden waren. Im Einzelnen handelte es sich bei der Munition um
18 a) 6 Patronen Schrot Waidmannsheil/Rottweil 16 RWS/Geco,
19 b) 12 Patronen Schrot Waidmannsheil/Rottweil 12 RWS/Geco.
20 c) 16 Patronen Schönebeck Horrido 16 Schrot,
21 d) 12 Patronen Rottweil Brenneke 12 RWS/Geco,
22 e) 7 Patronen Rottweil Steel-x-range 30 3,2mm 12 RWS/Geco,
23 f) 47 Patronen Dynamit Nobel High Velocity .22 long rifle Dynamit Nobel,
24 g) 14 Patronen Schönebeck 12 Torhammer Schrot,
25 h) 43 Patronen Topshot Streukreuz Skeet 12/70 Schrot,
26 i) 21 Patronen Federal Premium Vital Shok,
27 j) 16 Patronen RWS Evolution Green 7x64,
28 k) 11 Patronen Rottweil Jagd Braun,
29 l) 48 Revolverpatronen Geco .357 Mag.,
30 m) 5 Patronen Norma 7mm Remmington Mag In Tasche,
31 n) 25 Büchsenpatronen RWS Sinoxid 6,5x57R,
32 o) 18 Patronen Winchester Super X,
33 p) 2 Schrotpatronen Horrido 3,5mm,
34 q) 2 Patronen RWS 7x64 (breiter Kopf),
35 r) 3 Patronen RWS .222 REM,
36 s) 1 Schrotpatrone Rottweil Express,
37 t) 1 Schrotpatrone Sinoxid Express,
38 u) 1 Patrone Ranger Winchester.
39 Bei den vorstehend unter lit. f und l genannten Patronen handelte es sich um Munition, die (auch) aus Kurzwaffen verschossen werden kann, im Übrigen um Munition für Jagdgewehre. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die vorstehend unter lit. c und p aufgeführten Patronen „Horrido“ aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr verfeuerungsfähig waren, die übrige Munition aber schon. Der Angeklagte verfügte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz von Munition.
40 Die gesamte Munition hatte einen Anschaffungswert von etwa 300 €, wovon gut 30 € auf die Kurzwaffenmunition (lit. f und l) entfällt. Die Kammer geht davon aus, dass es für die Langwaffenmunition keinen „Gebraucht-“ oder Schwarzmarkt gibt, dass aber auf dem Schwarzmarkt für die Kurzwaffenmunition ein Erlös von mindestens 15 € zu erzielen gewesen wäre.
41 Neben der Munition waren Schmuckstücke, u.a. der Ehering des verstorbenen Ehemanns, im Wert von ca. 3.000 € abhandengekommen. Durch den Einbruchsdiebstahl ist die Zeugin bis heute anhaltend in ihrem Empfinden, in der eigenen Wohnung sicher zu sein, beeinträchtigt worden. Sie hat ein zusätzliches Sicherheitsschloss angeschafft und übt besondere Sorgfalt im Abschließen der Türen.
42 4. Ein silberfarbenes Armband mit Gravur „G.“ auf der Innenseite der Platte mit einem Gebrauchtmarktwert von mindestens 2 € und ein goldenes Armband mit Granatsteinen mit einem Gebrauchtmarktwert von mindestens 40 € der Zeugin K. H., die am 24.04.2019 zwischen 08.30 Uhr und 11.00 Uhr in den Wohnräumen der Zeugin an der Anschrift L. in O. nach Einbruch entwendet worden waren. Bei dem Einbruch waren weitere Schmuckstücke und ca. 350 € Bargeld abhandengekommen. Die Kammer konnte - entgegen dem Anklagevorwurf - nicht feststellen, dass der Angeklagte sich auch einen bei demselben Diebstahl abhanden gekommenen Kettenanhänger aus Bernstein verschaffte.
43 Durch den Einbruchsdiebstahl ist die Zeugin schwer in ihrem Empfinden, in der eigenen Wohnung sicher zu sein, beeinträchtigt worden. Sie musste nach der Tat ein verschreibungspflichtiges Beruhigungsmittel einnehmen. Mittlerweile hat sie die Tat gut verarbeitet mit Ausnahme der Aufregung, die ihr die Hauptverhandlung bereitet hat.
44 5. Einen Tablet-Computer der Marke Apple iPad (dritte Generation) mit einem Zeitwert von mindestens 45 € und eine Armbanduhr „M. H.“ mit einem Zeitwert von mindestens 40 € des Zeugen V. W1, die am 23.11.2019 zwischen 09.30 Uhr und 20.40 Uhr in den Wohnräumen des Zeugen im K.-Weg in H.-N. nach Einbruch entwendet worden waren. Neben den bei dem Angeklagten aufgefundenen Gegenständen waren bei dem Einbruch weitere hochwertige technische Geräte, Schmuck und Uhren mit einem Gesamtwert von ca. 12.000 € sowie 2.500 € Bargeld abhandengekommen.
45 Durch den Einbruchsdiebstahl sind der Zeuge und noch schwerer seine Ehefrau bis heute anhaltend in ihrem Empfinden, in der eigenen Wohnung sicher zu sein, beeinträchtigt worden. Sie haben in der Folge Überwachungskameras installiert.
46 6. Ein original verpacktes Smartphone HUAWEI P30 lite der Verletzten A. S., das am 06.12.2019 zwischen 19.15 Uhr und 22.50 Uhr in den Wohnräumen des Zeugen M. F. B., C.-Straße in K., nach Einbruch entwendet worden war. Das Telefon hatte die Zeugin am selben Tag neu gekauft zu einem Preis von 259 €. Es hatte zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte es sich verschaffte, einen Zeitwert von mindestens 180 €. Neben dem Mobiltelefon sind Uhren und Schmuck im Wert von ca. 5.000 € und 600 $ in bar abhandengekommen.
47 Durch den Einbruchsdiebstahl ist die Lebensgefährtin des Zeugen bis heute anhaltend schwer in ihrem Empfinden, in der eigenen Wohnung sicher zu sein, beeinträchtigt worden. Sie vermeidet es nach Möglichkeit, sich allein in der Wohnung aufzuhalten. Der Zeuge und seine Lebensgefährtin bemühen sich um den Umzug in eine neue Wohnung, konnten wegen der angespannten Lage am Immobilienmarkt aber noch keine neue Wohnung finden. Sie haben Türkeile mit Alarmfunktion und Überwachungskameras in der Wohnung installiert.
48 7. Einen Kugelschreiber der Marke Mont Blanc mit Gravur „T. S.“, der am 14.12.2019 zwischen 09.30 Uhr und 18.45 Uhr in den Wohnräumen des Verletzten T. S1 am L. Damm in H.-L. nach Einbruch entwendet worden war. Der Kugelschreiber hatte einen Zeitwert von mindestens 40 €. Neben dem Kugelschreiber waren Sonnenbrillen und eine Uhr sowie ca. 400 € Bargeld abhandengekommen.
49 8. Eine Ehrenmünze der Bundeswehr und zwei Jahresmedaillen des TSV B. K. des Verletzten T. S2, die am 09.11.2019 zwischen 18.42 Uhr und 19.03 Uhr in den Wohnräumen des Verletzten an der Anschrift A. Straße L./B. nach Einbruch entwendet worden waren. Einen Marktwert für diese Gegenstände konnte die Kammer nicht ermitteln. Es ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls die Ehrenmünze unter Militaria-Sammlern einen - wenn auch geringen - Sammlerwert im einstelligen Eurobereich hatte. Neben den Medaillen waren bei dem Verletzten Fotoartikel im Wert von mehr als 3.000 € abhandengekommen.
50 9. Eine Armbanduhr Modell „Zeit 1“ der zur Uhrenmanufaktur H. gehörigen Marke „U. H.“ des Verletzten Prof. R1 (Kaufpreis am 07.06.2013: 1.699 €), die am 27.10.2019 zwischen 14.30 Uhr und 18.05 Uhr in den Wohnräumen des Verletzten an der Anschrift W. K. L. nach Einbruch entwendet worden war. Die Uhr hatte einen Zeitwert von mindestens 800 €. Neben der Uhr waren auch ein Laptop, Schmuckstücke und Uhren im Gesamtwert von mehr als 15.000 € abhandengekommen.
51 Soweit dem Angeklagte mit Ziffer 10 der Anklageschrift vom 23.06.2020 vorgeworfen worden ist, sich im Zeitraum von 2018 bis 2020 eine Vielzahl weiterer Wertgegenstände - u.a. 46 weitere Armbanduhren, 19 teils neuwertige Marken-Sonnenbrillen, elf teils originalverpackte Parfüms, zwei Mobiltelefone, einen Tabletcomputer, diverse Münzen, darunter eine gefälschte Krügerrand Goldmünze, und zahlreiche Schmuckstücke -, die ebenfalls in der Wohnung bzw. im Keller sichergestellt werden konnten und die aus mindestens einem weiteren, nicht ermittelten Wohnungseinbruchsdiebstahl stammten, ebenfalls zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs verschafft zu haben, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, um eine aufwändige Beweisaufnahme über den Wert dieser Gegenstände zu vermeiden und weil sich die Tatzeiten nur teilweise soweit eingrenzen ließen, dass eine Verjährung sicher hätte ausgeschlossen werden können. Es bestehen jedoch auch insoweit keine Zweifel daran, dass diese Gegenstände vom Angeklagten in Kenntnis ihrer deliktischen Herkunft und in der Absicht, sie gewinnbringend zu veräußern, angekauft worden sind.
52 10. (Fall 13 der Anklageschrift vom 23.06.2020 [6702 Js 16/19])
53 Am 14.01.2020 nachmittags tätigte der Angeklagte für die gesondert verfolgten c. Staatsangehörigen G. J. M. C. und F. M. R. M1, die in H. nicht ortskundig waren und nicht Deutsch sprachen, einen Telefonanruf im Hotel „B. F.“, K. Allee in H., erkundigte sich nach dem Preis für einen Aufenthalt vom 14. bis 21.01.2020 und reservierte unter dem Namen „M.“ ein Zimmer für zwei Personen. Die gesondert Verfolgten M. C. und R. M1 waren aus dem Ausland nach H. eingereist, um hier Wohnungseinbruchdiebstähle zu begehen. Dieser Plan war dem Angeklagten bekannt und er handelte in der Absicht, sie bei der Umsetzung des Planes durch die Vermittlung des Hotelzimmers zu unterstützen.
54 Anschließend bezogen die beiden gesondert Verfolgten das Zimmer mit der Nr. ... im Hotel „B. F.“. Ihrem Tatplan entsprechend begaben sie sich am 15.01.2020 zu der Wohnung der Zeugin D., W. Weg in H., verschafften sich gegen 17.15 Uhr im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken durch Aufhebeln der Terrassentür Zugang zu der Wohnung, und durchwühlten die Wohnräume nach Bargeld und stehlenswerten Gegenständen. Da sie kein ihnen geeignetes Stehlgut vorfanden, gaben sie die weitere Tatausführung auf. Die Tat fand unter polizeilicher Observation statt. Beide Täter konnten unmittelbar nach Verlassen des Tatobjektes von der Polizei festgenommen werden.
55 Soweit dem Angeklagten mit Ziffern 14 und 15 der Anklageschrift vom 23.06.2020 vorgeworfen worden ist, 0,57 g Kokaingemenge am Tag der Durchsuchung seiner Wohnung unerlaubt besessen zu haben und durch pflichtwidriges Verschweigen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Verlobten in den Jahren 2015 bis 2018 zu Unrecht Sozialleistungen bezogen zu haben, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
56 11. (Fall 3 aus der Anklageschrift vom 30.06.2020 [6702 Js 14/20])
57 Am 23.06.2020 zwischen 13:50 Uhr und 14:00 Uhr brachte der Angeklagte im Besucherraum der Untersuchungshaftanstalt H., H1 in H., die Schriftzüge „Fick das LKA“ und „C...“ mit einem unbekannten Werkzeug auf der Wand neben dem ihm zugewiesenen Platz an, auf dem er auf den von dem LKA-Beamten und Zeugen F. überwachten Besuch seiner Verlobten E. A. warten sollte. Die Schriftzüge konnten nicht ohne Beschädigung der Wandfarbe entfernt werden. Die Wand musste deshalb neu angestrichen werden. Hierfür stellte die Haftanstalt dem Angeklagten einen Betrag von 66 € in Rechnung, den er vollständig bezahlt hat. Er wurde von der Anstalt mit einer Disziplinarmaßnahme - Entzug der zugewiesenen Arbeit für zwei Wochen - belegt, die auch umgesetzt wurde.
58 Der Angeklagte hatte bereits am 29.04.2020 in demselben Besucherraum den Schriftzug „EL.CHAPO HH“ angebracht. Soweit ihm dies sowie des Weiteren, er habe am 11.06.2020 zwischen 13:57 Uhr und 14:00 Uhr die Schriftzüge „E... ♥ C..." und "Fick das LKA" angebracht (Fälle 1 und 2 der o.g. Anklage), vorgeworfen worden ist, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
III.
59 1. Der Angeklagte hat ganz überwiegend keine Angaben zur Sache gemacht. Lediglich zum Fall 11 hat er angegeben, hierfür von der Haftanstalt mit der unter II 11 näher ausgeführten Disziplinarmaßnahme belegt worden zu sein, diese auch verbüßt zu haben und eine Rechnung in Höhe von 66 € erhalten zu haben, die er in Raten auch vollständig bezahlt habe.
60 2. Die Feststellung zu den Taten 1 bis 9 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten und der durchsuchenden Polizeibeamten sowie deren Berichten.
61 a) Der Polizeibeamte W2 hat glaubhaft bekundet, die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der T. Straße und des zugehörigen Kellers geleitet zu haben. In der Wohnung sei dabei einiges potentielles Diebesgut sichergestellt worden. Der Angeklagte habe im Anschluss einen Kellerraum des Hauses gezeigt und als zu seiner Wohnung gehörig bezeichnet, in dem sich keine aus Diebstählen herrührenden Gegenstände befunden hätten. Einer der durchsuchenden Beamten habe dann auf dem inneren Rahmen der Tür zu dem Schlafzimmer, in dem der Angeklagte zu Beginn der Durchsuchung angetroffen worden sei, einen Schlüssel gefunden, der zu einem weiteren, von dem Angeklagten bislang verschwiegenen Kellerraum gepasst habe. Bei der folgenden Durchsuchung sei zahlreiches potentielles Diebesgut gefunden worden, unter anderem eine Tasche mit Munition, diverse Schmuckstücke, eine Schreibmappe einer Frau - offensichtlich der Terminplaner im Fall 2 -, mehrere Uhren, ein aufgebrochener Tresor und Parfüm. Auf einer der Parfümflaschen sei später ein Fingerabdruck des Angeklagten festgestellt worden.
62 Welche Gegenstände dabei im Einzelnen sichergestellt werden konnten, ergibt sich aus den Sicherstellungsverzeichnissen. Einen Großteil der Gegenstände - insbesondere alle Gegenstände, auf die sich die Taten 1 bis 9 beziehen, und die nach II 9 aufgezählten Gegenstände, auf die sich der eingestellte Anklagevorwurf Zf. 1 der Anklageschrift vom 23.06.2020 bezogen hat, - hat die Kammer zudem teils unmittelbar und teils auf Lichtbildern in Augenschein genommen.
63 b) Die Geschädigten der Fälle 1 bis 6 M. W., M., R., H., W1 und B. hat die Kammer selbst vernommen. Die Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass sie bei ihrer Rückkehr ihre Wohnungen aufgebrochen vorgefunden, anschließend den Verlust der unter II 1 bis 6 näher beschriebenen Gegenstände festgestellt hätten und die näher beschriebenen psychischen Folgen bei ihnen, ihren Ehefrauen bzw. ihrer Lebensgefährtin eingetreten seien.
64 aa) Der Zeuge M. W. hat den asservierten Manschettenknopf in Augenschein genommen und ihn für die Kammer nachvollziehbar aufgrund der Erklärung zu den vorhandenen Gravuren - „J & N“ für die Vornamen der Eheleute J. und N. - und dem Vergleich mit einem Lichtbild der Manschettenknöpfe, von dem der Zeuge glaubhaft berichten konnte, dieses sei bei seiner Hochzeit, zu der er die Manschettenknöpfe von seiner Schwester geschenkt bekommen habe, von dem für diesen Anlass beauftragten Fotografen gefertigt worden, eindeutig als sein Eigentum wiedererkannt.
65 bb) Die Zeugin M. hatte eine gute Erinnerung an das Geschehen und hat den Terminplaner, in den ihr Name nebst Anschrift eingeklebt war, auf Vorhalt von Lichtbildern der bei dem Angeklagten sichergestellten Ringbuchmappe eindeutig als ihr abhanden gekommenes Eigentum identifiziert.
66 cc) Die Zeugin R. schilderte das Geschehen nachvollziehbar und ohne Erinnerungsprobleme. Sie konnte den ganz überwiegenden Teil der Munition auf Lichtbildern sicher als ihr Eigentum wiedererkennen. Bei einigen Munitionsstücken (II 3 i, q, r, s und t) war sie sich nicht sicher, konnte aber angeben, dass auch diese Stücke zu den von ihr besessenen acht Jagdwaffen unterschiedlichen Kalibers, die sie als erfahrene Jägerin alle detailliert beschreiben konnte, passten. Die Kammer hat keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Stücke anderen Ursprungs sein könnten. Die Überzeugung, dass die gesamte Munition aus dem Einbruchsdiebstahl bei der Zeugin R. stammt, wird zudem gestützt durch den Umstand, dass sich die Patronen bei der Sicherstellung im Keller des Angeklagten in einer Sporttasche befanden zusammen mit alten PIN-Mitteilungen an den verstorbenen Ehemann der Zeugin, von der die Zeugin angegeben hat, diese in dem kleinen Tresor bei der Munition aufbewahrt zu haben. Zudem befanden sich in der Tasche zwei Waffenetuis (Patronentaschen), die die Zeugin ebenfalls eindeutig als ihr bzw. ihrem verstorbenen Ehemann gehörig identifizieren konnte.
67 Die Feststellung, dass die Munition abgesehen von den Positionen II 3 c und p verfeuerungsfähig war, beruht auf den Angaben der Zeugin zum Alter und der Lagerung der Munition. Lediglich die Patronen „Horrido“ hat die Zeugin als „Sammlerstücke“ bezeichnet. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer daher davon aus, dass die Patronen II 3 c und p aufgrund hohen Alters nicht mehr verfeuerungsfähig waren und somit nicht dem Waffengesetz unterfallen. Im Übrigen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Patronen - abgesehen von möglichen Zündaussetzern, die für die rechtliche Einordnung irrelevant wären - etwa aufgrund hohen Alters oder schlechter Lagerung nicht mehr funktionsfähig sein könnten.
68 Munition ist, wie allgemein bekannt ist, bei ordnungsgemäßer, insbesondere trockener Lagerung über viele Jahre verwendungsfähig. Die Zeugin R. hat glaubhaft berichtet, die Munition in einem Waffenschrank in Form eines kleinen Tresors gelagert zu haben. Sie hat weiter berichtet, die Jagdmunition bis unmittelbar vor dem Diebstahl regelmäßig verwendet zu haben. Sie hat ausgeführt, dass sie Schrotmunition nach Erwerb der Waffen ab 2004 mehrfach nachgekauft habe, so dass die Munition nicht besonders alt sein kann. Die Zeugin, die als Jägerin über langjährige Erfahrung im Umgang mit Munition verfügt, hat bekundet, dass Munition nicht schlecht werde. Insbesondere hat die Zeugin auch nichts davon berichtet, dass ihre Munition bei der Verwendung Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen, etwa wegen Zündaussetzern, gegeben hätte, was bei den ausführlichen Angaben der Zeugin zu Art, Zweck und Verwendung der Munition nahegelegen hätte.
69 dd) Die Zeugin H. hat das silberne Armband mit der ungewöhnlicherweise auf der Innenseite angebrachten Gravur „G.“ und das aus 333er-Gold gefertigte Armband mit roten Granatsteinen und der Besonderheit eines umgedreht angebrachten Verschlusses sowie dessen Erwerb bei einem Urlaub in D. glaubhaft beschrieben und anschließend beide Armbänder auf sehr hochauflösenden Lichtbildern von in der Wohnung sichergestelltem potentiellen Diebesgut eindeutig wiedererkannt.
70 Einen vom Anklagesatz ebenfalls umfassten Kettenanhänger aus Bernstein hat die Zeugin auf Lichtbildern hingegen nicht wiedererkannt und ausgeschlossen, dass es sich um ihr Eigentum handele. Dies zeigt, dass die Zeugin ihre Angaben sehr gewissenhaft und selbstkritisch gemacht hat.
71 ee) Der Zeuge W1 hat der Kammer das Geschehen und die Schäden plastisch und nachvollziehbar geschildert, die Michel-Herbelin-Armbanduhr Modell „Newport“, die keine Individualnummer aufweist, glaubhaft eindeutig als diejenige wiedererkannt, die er im Jahre 2011 seiner Frau geschenkt habe. Er hat auf dem hochauflösenden Lichtbild der sichergestellten Uhr kleine Gebrauchsspuren erkennen können, die er auch auf einem Strandfoto seiner Ehefrau, auf dem die Uhr an ihrem Arm gut erkennbar ist, wahrnehmen konnte.
72 Auch die Kammer konnte, nachdem sie zusätzlich die Uhr selbst in Augenschein genommen hat, sicher feststellen, dass es sich jedenfalls um dasselbe Modell handelt.
73 Der Tablet-Computer iPad konnte eindeutig identifiziert werden aufgrund der auf dem sichergestellten Gerät aufgedruckten Seriennummer, die übereinstimmt mit der Nummer, die der Zeuge nach seinem glaubhaften Bekunden der Rechnung entnommen und in der zur Akte gereichten Stehlgutliste angegeben hat. Dieser Umstand stützt auch die Richtigkeit der Wiederkennung der Uhr, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass beide Gegenstände aus dem Einbruch bei dem Zeugen W1 stammen.
74 ff) Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, er habe mit Mitarbeitern während des Einbruchs in seine Wohnung einen Weihnachtsmarkt besucht. Zuvor habe seine Mitarbeiterin A S. ihr an diesem Tag neu gekauftes, noch original verpacktes Mobiltelefon in seiner Wohnung gelassen, das anschließend gefehlt habe. Die Seriennummer des Telefons ergibt sich aus der zur Akte gereichten Rechnung über den Kaufpreis von 259 €. Die Nummer stimmt laut Sicherstellungsverzeichnis überein mit dem im Flur der Wohnung in einem Koffer im Wandschrank sichergestellten, immer noch originalverpackten Telefon.
75 c) Die Geschädigten der Fälle 7 bis 9 S1, S2 und R1 hat die Kammer im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten nicht selbst vernommen. Die Feststellungen beruhen insoweit auf den Angaben der Geschädigten gegenüber der Polizei, den Angaben der Vernehmungsbeamten und deren Berichten. Zu psychischen Folgen bei ihnen oder Angehörigen sind die Geschädigten von der Polizei nach Kenntnis der Kammer nicht vernommen worden, weshalb entsprechende Feststellungen in diesen Fällen nicht getroffen werden konnten.
76 aa) Im Fall 7 ergibt sich die Feststellung, dass es bei dem Geschädigten S1 zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl kam, aus der Strafanzeige des Polizeibeamten H1 vom 14.12.2019 und dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten B1 vom 15.12.2019. Die eindeutige Zuordnung des sichergestellten Kugelschreibers, den die Kammer unmittelbar in Augenschein genommen hat, zu diesem Einbruchdiebstahl ergibt sich aus der Gravur des vollständigen Namens des Geschädigten „T. S1“.
77 bb) Im Fall 8 ergibt sich die Feststellung, dass es bei dem Geschädigten S2 zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl kam, aus der Strafanzeige des Polizeibeamten O. vom 10.11.2019. Die Ermittlungsführerin, die Polizeibeamtin S3, hatte noch in der Hauptverhandlung eine glaubhafte präsente Erinnerung daran, mit dem Geschädigten S2 kommuniziert zu haben, nachdem sie ihm aufgrund der Gravur „OLT [Oberleutnant] S2“ auf der Ehrenmünze diese nach Ermittlungen bei der Bundeswehr als Eigentum zuordnen konnte, sowie daran, dass er anschließend in der „Diebesgutdatenbank“ weitere bei dem Angeklagten sichergestellte Teile als sein Eigentum wiedererkannt habe. Entsprechend hat die Kammer keine Zweifel an der Zuordnung dieser Gegenstände zu dem Einbruchdiebstahl bei dem Geschädigten S2.
78 cc) Auch im Fall 9 hatte die Zeugin S3 noch in der Hauptverhandlung eine glaubhafte präsente Erinnerung daran, mit dem Geschädigten Prof. R1 aus L. kommuniziert zu haben, nachdem er die Uhr der Marke „Uhrenwerft“ als sein Eigentum wiedererkannt habe. Die Zuordnung ergibt sich zudem zweifelsfrei aus dem „Kunden-Stammblatt“ der Uhrenmanufaktur H., das die Uhr Modell „ZEIT 1“ mit der Individualnummer „...“ dem Kunden Prof. Dr. P. M. R1 zuordnet. Diese Individualnummer findet sich ebenso wie u.a. der Schriftzug „EDITION ZEIT 1“ auf der Rückseite der in Augenschein genommenen, sichergestellten Uhr wieder. Das Ziffernblatt trägt den Aufdruck „U. H. VON H.“. Die Feststellung, dass es bei dem Geschädigten zu einem Einbruchsdiebstahl gekommen war, beruht auf der Strafanzeige des Polizeibeamten H2 und dem Tatortbefundbericht des Polizeibeamten W3 jeweils vom 27.10.2019.
79 d) Die Werte des Diebesgutes zum Zeitpunkt der Erlangung und daran anknüpfend die Höhe der vom Angeklagten beabsichtigten Bereicherung in den Fällen 1 bis 9 hat die Kammer aus verfahrensökonomischen Gründen überwiegend unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes geschätzt. Die Kammer hat sich - soweit dies möglich war - durch Recherche im Internet, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, tragfähige Schätzgrundlagen zu Gebrauchtpreisen verschafft. Dabei hat sie ausschließlich solche „Angebote“ berücksichtigt, bei denen es zu dem Abschluss eines Kaufvertrages tatsächlich gekommen ist, d.h. es sind nicht Angebotspreise eingeholt worden, sondern Preise, für die sich tatsächlich Käufer gefunden haben. Soweit es um gebrauchte Gegenstände geht, wurden nur Gegenstände gleicher Art und Güte berücksichtigt, deren Zustand im Vergleich den verfahrensgegenständlichen entsprechend oder - in der Regel - schlechter war. Im Einzelnen:
80 aa) Für den einzelnen Manschettenknopf (Fall 1) gibt es keinen Gebrauchtmarkt. Die Kammer konnte ermitteln, dass einzelne Manschettenknöpfe auf der Handelsplattform eBay regelmäßig zu einem Preis von 1 € gehandelt werden, soweit sie aus reinem Silber bestehen, was für den hier in Frage stehenden Manschettenknopf nach den glaubhaften Angaben des Geschädigten nicht zutrifft.
81 bb) Für die Munition (Fall 3) geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Langwaffenmunition faktisch unverkäuflich ist, weil - wie die Zeugin R. glaubhaft berichtet hat - solche Munition jeweils „eingeschossen“, d.h. die Waffe darauf kalibriert werden muss.
82 Dies trifft jedoch nicht für die Kurzwaffenmunition zu. Es ist allgemein bekannt, dass es hierfür, ebenso wie für Waffen, einen Schwarzmarkt gibt. Dafür, dass Munition durch Zeitablauf verdirbt, gibt es keinerlei Hinweise, so dass das Alter der Munition keinen wertbildenden Faktor darstellt. Für Kurzwaffen geeignet sind 47 Patronen Dynamit Nobel High Velocity .22 long rifle (II 3 f) und 48 Revolverpatronen Geco .357 Magnum (II 3 l).
83 Für 50 Stück High Velocity .22 long rifle der Marke RWS (ebenso wie Dynamit Nobel eine Marke der R. A GmbH) konnte im Versandhandel (F. H. GmbH & Co.KG) ein Neupreis von 11,60 € ermittelt werden.
84 Bei den Patronen Geco .357 Magnum handelt es sich ausweislich des Lichtbilds der sichergestellten Patronen um Soft Point Teilmantelgeschosse, die von dieser Marke am Markt nicht mehr erhältlich sind. Für vergleichbare Teilmantelgeschosse der Marke Sellier & Bellot konnte im vorgenannten Versandhandel für 50 Stück ein Preis von 22,10 € ermittelt werden, für 50 Stück .357 Magnum der Marke Geco, allerdings als Hohlspitzgeschosse, ein Preis von 24,00 €.
85 Die Kammer hat keine tragfähigen Erkenntnisse darüber erlangen können, ob Munition auf dem Schwarzmarkt - wegen der Möglichkeit des Erwerbs ohne waffenrechtliche Erlaubnis - einen höheren Preis erzielt als im legalen Handel. Die Kammer hat den Schwarzmarktwert der verfahrensgegenständlichen Kurzwaffenmunition unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auf 5 € für die .22-Munition und 10 € für die .357-Magnum-Munition geschätzt.
86 Der Wiederbeschaffungswert der gesamten Munition beläuft sich ausweislich des Vermerks des sachkundigen Polizeibeamten S4 auf ca. 300 €.
87 cc) Für ein vergleichbares silberfarbenes Armband mit Gravur und Gebrauchsspuren wie im Fall 4 hat die Kammer bei eBay einen Preis von 5,45 € ermittelt und den Wert des verfahrensgegenständlichen Armbandes auf dieser Grundlage auf 2 € geschätzt.
88 Für augenscheinlich vergleichbare Armbänder aus 333er Gold mit Granatsteinen wie im Fall 4 hat die Kammer bei eBay sechs Preise zwischen 87 € und 319,90 € ermittelt und den Wert des verfahrensgegenständlichen Armbandes auf dieser Grundlage auf mindestens 40 € geschätzt.
89 dd) Für eine etwa vergleichbare gebrauchte Armbanduhr der Marke M. H., die allerdings in deutlich schlechterem Zustand ist, als die, die Gegenstand des Falles 5 ist, und anders als diese kein Automatikwerk, sondern ein weniger wertvolles Quarzwerk hat, hat die Kammer bei eBay einen Preis von 82 € ermitteln und den Wert der verfahrensgegenständlichen Uhr auf dieser Grundlage auf 40 € geschätzt.
90 Das iPad (ebenfalls Fall 5) konnte aufgrund der Seriennummer von der Kammer über die Internetseite der Firma Apple als iPad der dritten Generation identifiziert werden. Für gebrauchte Exemplare dieser Baureihe mit identischer Ausstattung konnte die Kammer bei eBay Gebrauchtpreise ermitteln von 31 € mit gesprungenem Display, 60 € mit Gebrauchsspuren und 95 € im Top-Zustand. Da es keine Hinweise auf wesentliche Beschädigungen gibt, hat die Kammer den Wert auf 45 € geschätzt.
91 ee) Das Telefon Huawei P30 lite (Fall 6) war am Tag des Diebstahls - nur anderthalb Monate vor der Sicherstellung bei dem Angeklagten - zum Preis von 259 € neu gekauft und noch ungebraucht. Ausgehend hiervon hat die Kammer den Gebrauchtmarktwert auf 180 € geschätzt.
92 ff) Für ein gebrauchtes, ebenfalls graviertes Exemplar augenscheinlich desselben Modells eines Kugelschreibers der Marke Mont Blanc, das allerdings in deutlich schlechterem Zustand ist als der verfahrensgegenständliche Kugelschreiber aus Fall 7, hat die Kammer einen Gebrauchtpreis von 85,88 € ermittelt und auf dieser Grundlage den Wert des verfahrensgegenständlichen Kugelschreibers auf 40 € geschätzt.
93 gg) Für eine Ehrenmünze der Bundeswehr und zwei Jahresmedaillen des TSV B. K. (Fall 8) konnte ein Wert nicht ermittelt werden. Die Kammer geht aufgrund lebensnaher Betrachtung davon aus, dass jedenfalls die Ehrenmünze unter Militaria-Sammlern einen - wenn auch geringen - Sammlerwert im einstelligen Eurobereich hat.
94 hh) Armbanduhren der Marke „U. H." (Fall 9) werden bei eBay nach Ermittlungen der Kammer nicht verkauft. Bei der Firma H. handelt es sich um eine H. Uhren-Manufaktur, die hochwertige Uhren in Kleinserien herstellt. Bei der Marke „U.“ handelt es sich um die Zweitmarke dieses Unternehmens, die etwas günstigere Modelle fertigt. Bei der verfahrensgegenständlichen Uhr handelt es sich um das Modell „ZEIT 1“, das ausweislich eines Ausdrucks des entsprechenden Angebots über den Online-Shop der Wochenzeitung „D. Z.“ zu einem Neupreis von 1,690 € verkauft wurde. Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass solche Uhren praktisch immer wieder repariert werden können und kaum an Wert verlieren, andererseits allerdings Individualnummern tragen und daher leicht als Diebesgut identifiziert werden können, schätzt die Kammer den Wert der verfahrensgegenständlichen Uhr auf 400 €.
95 e) Bei den in dem zweiten Kellerraum des Angeklagten sichergestellten Gegenständen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls um Beute aus Einbruchdiebstählen, die sich der Angeklagte von den Tätern verschafft hat, um sie gewinnbringend abzusetzen. Die deliktische Herkunft der Gegenstände, die die Kammer in Augenschein genommen hatte, ist angesichts der Umstände offensichtlich. Dabei waren neben werthaltigen Gegenständen auch eine Vielzahl von Gegenständen vorhanden, die offensichtlich nicht erfolgreich abgesetzt werden konnten, wie eine augenscheinlich unechte, weil magnetische Krügerrand-Münze, Mobiltelefone mit gesplittertem Display sowie ein solches, dessen Hülle ein eingraviertes Portrait des wahren Eigentümers ziert. Weiter auf die deliktische Herkunft deutete ein aufgebrochener Tresor, der noch Schriftstücke des Eigentümers aus dem Jahr 2018 enthielt, nebst einer Vielzahl von Uhren oder Sonnenbrillen, die mit Logos bekannter Designer versehen waren und Hoffnung auf lukrativen Absatz geboten haben müssen.
96 3. Die Feststellungen zu Fall 10 beruhen auf den glaubhaften Angaben der ermittelnden Beamten S3, W2 und A1, den Berichten der Polizeibeamten H2, G., E., S5, K., O. und W2 sowie einem DNA-Gutachten.
97 a) Die Ermittlungsführerin und Zeugin S3 hat glaubhaft bekundet, dass am 14.01.2020 im Rahmen der Telefonüberwachung ein Gespräch von einem Telefonanschluss, der angesichts der bisherigen Gespräche eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden könne, mit dem Hotel B. F. aufgezeichnet worden sei, auf der der Anrufer mit der Stimme des Angeklagten gesprochen und ein Hotelzimmer für zwei Personen wie festgestellt reserviert habe. Dabei habe er in spanischer Sprache Rücksprache mit mindestens einer anderen Person im Raum gehalten. Die Stimme habe sie eindeutig erkannt, weil sie sehr viele Gespräche gehört habe, bei denen der Sprecher sich teilweise mit dem Namen des Angeklagten, mehrfach auch mit vollem Vor- und Zunamen gemeldet habe. Auch sei die Person in Telefonaten von ihrer Mutter als „K.“ angesprochen worden. Die Zuordnung des Anschlusses zum Angeklagten habe sich zudem daraus ergeben, dass der Angeklagte teils sogar während des Telefonierens mit dieser Nummer observiert worden sei. Das Telefon mit dieser Nummer sei schließlich auch bei dem Angeklagten aufgefunden worden. Die Kammer hat hiernach keine Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der dieses Telefonat in Anwesenheit der beiden oder eines der beiden gesondert Verfolgten führte.
98 b) Die Feststellungen zu dem von den gesondert verfolgten M. C. und R. M1 begangenen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl beruhen auf den Angaben der Beamten S3, W2 und A1, die dieses Geschehen aus ihrer Erinnerung noch summarisch wiedergeben konnten, und im Einzelnen auf den Berichten der Polizeibeamten H2, G. und E. vom 15.01.2020. Hieraus ergibt sich, dass aufgrund des Telefonates vom 14.01.2020 das Hotel B. F. am 15.01.2020 von Polizeikräften observiert wurde, um 13:45 Uhr die beiden gesondert Verfolgten beim Verlassen des Hotels beobachtet wurden und anschließend weiter observiert und dabei beobachtet wurden, wie sie den Bereich der Terrassen der Häuserzeile W. Weg in H.-A. aufsuchten. Aus diesem Bereich konnten die Observationsbeamten Knackgeräusche hören, dann eine geöffnete Terrassentür wahrnehmen und schließlich beide Personen in der Erdgeschoßwohnung W. Weg wahrnehmen. Beim Verlassen der Wohnung über die Balkonbrüstung konnten die beiden gesondert Verfolgten um 17:25 Uhr vorläufig festgenommen werden.
99 Ausweislich des Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten O. wies die Terrassentür sieben Hebelmarken und weitere Aufbruchspuren auf. Im Wohnzimmer war eine Schublade unterhalb eines Bettes und im Schlafzimmer die Schränke eines Kleiderschranks und Schubladen einer Kommode geöffnet und durchwühlt worden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gegenstände abhandengekommen waren.
100 Ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten S5 vom 15.01.2020 konnte bei der Durchsuchung der Person des gesondert Verfolgten M. C. in der Jackentasche ein Schlüssel sichergestellt werden, mittels dessen ausweislich des Durchsuchungsberichts und der Angaben des Polizeibeamten W2 dieser in das Hotel B. F. gelangen, dort das Zimmer Nr. öffnen, dieses durchsuchen und mehrere Taschen und Rucksäcke sicherstellen konnte. Der Zeuge W2 hat auf Vorhalt glaubhaft bekundet, dass die beiden festgenommenen Beschuldigten übereinstimmende Angaben dazu machten, wem von ihnen welche der Gegenstände aus dem Zimmer gehörten und der Beschuldigte M. C. einen Rucksack sowie mehrere darin befindliche Schmuckstücke, darunter ein goldenes Armband der Marke „Gucci“, als sein Eigentum bezeichnete und hierzu angab, er habe die Schmuckstücke „von einem Türken im Zentrum von Hamburg“ für 120 € als Geschenk für seine Freundin gekauft.
101 An dem goldenen Armband wurden DNA-Spuren aufgefunden, die ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Dr. G1 (LKA H.) vom 19.10.2020 in 16 Merkmalen untersucht worden sind, wobei sich alle Merkmale des gesondert Verfolgten M. C. und alle Merkmale des Angeklagten fanden, jedoch keine Merkmale, die diese beiden Personen nicht aufwiesen. Die Sachverständige hat die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA-Spur von dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten stammen, als mindestens 30 Milliarden Mal höher berechnet als die Wahrscheinlichkeit, dass die Spuren von zwei anderen Personen stammen. In ihrer Stellungnahme vom 17.02.2021 hat sie auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Spur von dem gesondert Verfolgten und einer dritten Person stammt, als mindestens 30 Milliarden Mal geringer berechnet als die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte die Spuren gelegt haben. Die Kammer schließt hieraus, dass das Schmuckstück auch von dem Angeklagten berührt worden ist; entweder, weil er es dem gesondert Verfolgten verkauft oder überlassen hat, oder, weil er es in dessen Anwesenheit in Augenschein genommen hat, nachdem der gesondert Verfolgte es von einem Dritten erworben hatte. Die Möglichkeit, dass die Spuren ohne einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten in zeitlichem Abstand gelegt worden sind, hält die Kammer für so fernliegend, dass sie diese ausschließt.
102 4. Die Feststellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 und 3 bis 9 in der Absicht handelte, die Sachen gewinnbringend zu verkaufen und sich dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, beruht auf einem Schluss aus dem objektiven Geschehen und den fehlenden legalen Einnahmen des Angeklagten in einer Gesamtschau mit Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte diverse Gegenstände verkaufte oder sich um ihren Verkauf bemühte, die ihrer Art nach den sichergestellten entsprachen und zur Überzeugung der Kammer ebenfalls deliktischer Herkunft waren:
103 a) Aus einem Vermerk der Polizeibeamtin S3 zur TKÜ-Auswertung (offensichtlich irrtümlich datiert auf den 10.12.2019, aber Gespräche bis 15.12.2019 umfassend) ergibt sich eine Reihe von teils wörtlich, teils zusammenfassend wiedergegebenen Telefongesprächen des Angeklagten, in denen er sich um den Absatz diverser Wertgegenstände bemühte.
104 Am 09.12.2019 kam es um 17:29 Uhr zu einem Telefonat zwischen dem Angeklagten mit der von ihm genutzten Telefonnummer und einem „Y.“, in dem der Angeklagte den Gesprächspartner fragte, ob er „diese Apple-Watch“ bringen solle, was der Gesprächspartner bejahte. Die Kammer schließt hieraus, dass der Angeklagte sich um den Absatz einer Smartwatch der Marke Apple bemühte, die hochwahrscheinlich deliktischen Ursprungs war.
105 Ein weiteres Gespräch führte der Angeklagte von derselben Nummer am selben Tag um 20:53 Uhr, in dem er sich meldete mit „Hier ist der K. aus R.“ - die Wohnung des Angeklagten in der T. Straße liegt in unmittelbarer örtlicher Nähe der Straße R. in H.-, und seinen Gesprächspartner fragte: „Was ist eigentlich Krügerrand. Was für eine Nummer ist das.“ Im Folgenden erklärte der Gesprächspartner den Feingoldgehalt (916) und das richtige Gewicht von Krügerrandmünzen (17 g für eine Münze von ½ Unze). Währenddessen hielt der Angeklagte in spanischer Sprache Rücksprache mit einer Person im Raum, die auf die Angabe des Feingoldgehalt von 916 äußerte: „fast ein Tausender“. Anschließend verabredeten sich der Angeklagte und sein Gesprächspartner auf ein Treffen „um zehn in Horn“, nachdem der Angeklagte angekündigt hatte, „200 und […] noch ein, zwei Münzen“ zu haben, „alles aber mit Nummern, das musst du nichts testen oder so.“ An dieses Gespräch hatte die Zeugin S3 auch noch bei ihrer Vernehmung durch die Kammer eine präsente Erinnerung, insbesondere an das deutlich vernehmliche, von ihr als „Klong“ beschriebene Geräusch des Ablegens einer Münze mutmaßlich auf einer Waage. Die Kammer schließt hieraus, dass der Angeklagte in Anwesenheit spanischsprechender Einbrecher telefonisch versuchte, von ihnen erbeutete Geldmünzen abzusetzen und sich zu diesem Zweck um 22:00 Uhr im H. Stadtteil H. mit einem Abnehmer treffen wollte.
106 In einem Gespräch vom 11.12.2019 um 11:07 Uhr verabredete der Angeklagte sich mit einer „J.“ zu einem Treffen, zu dem er unter anderem eine Uhr der Marke „Maurice Lacroix“ mitbringen wollte. Auch hierbei dürfte es sich um Bemühungen handeln, eine gestohlene Uhr abzusetzen.
107 b) Ausweislich eines weiteren Vermerks zur TKÜ-Auswertung der Polizeibeamtin S3 vom 07.01.2020 führte der Angeklagte weitere Gespräche, die teils wörtlich, teils zusammenfassend wiedergegeben worden sind, in denen er sich um den Absatz von Gegenständen deliktischer Herkunft bemühte:
108 Am 20.12.2019 um 13:13 Uhr führte er ein Gespräch, in dem zunächst über Preise von „sechs Stück“ unbekannter Art verhandelt wurde. Zudem teilte der Angeklagte mit, dass er jetzt zwei Kameras hätte, für die er 120 € haben wollte, was seinem Gesprächspartner aber zu teuer war. Der Angeklagte teilte weiter mit, er habe die Kameras nur gekauft, weil der Anbieter gesagt habe, er müsse die Sachen „im Paket kaufen“. Aus diesem Gespräch schließt die Kammer, dass der Angeklagte wiederum versuchte, diverse Waren abzusetzen, und dass er Gegenstände auch ankaufte, weil die Verkäufer diese nur zusammen mit anderen - möglicherweise lukrativeren und leichter absetzbaren - Gegenständen an ihn verkaufen wollten, was erklärt, dass auch die tatgegenständlichen Beutestücke in den Fällen 1-9 teilweise geringwertig und schwer absetzbar waren.
109 In einem Gespräch vom 21.12.2019 um 11:49 Uhr fragte ein Anrufer den Angeklagten, „ob er das andere Teil für 100 € verkauft“, was der Angeklagte unter Hinweis darauf, dass er selbst 100 € dafür bezahlt habe, jedoch ablehnte.
110 In einem Gespräch vom 22.12.2019, 17:50 Uhr bemühte sich der Angeklagte um den Verkauf einer kleinen Kamera zum Preis von 150 €, für die der Gesprächspartner jedoch nur 110 € zu zahlen bereit war.
111 In einem weiteren Gespräch vom selben Tag um 19:54 Uhr fragte der Angeklagte seinen Gesprächspartner, ob er schwedische und norwegische Kronen umtauschen könne und wie viel er dafür bekomme. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Wert dieser Fremdwährung nicht kannte, schließt die Kammer, dass es sich nicht um Geld handelte, das der Angeklagte selbst etwa anlässlich einer Reise erlangt und benutzt hatte, sondern dass es sich auch hierbei um Diebesgut handelte.
112 c) Weitere relevante Gespräche ergeben sich aus dem gleichartigen Vermerk der Polizeibeamtin S3 zur TKÜ-Auswertung vom 21.02.2020:
113 In einem Gespräch vom 30.12.2019, 18:07 Uhr bot der Angeklagte nochmals eine Kamera zum Kauf an, an der der Gesprächspartner mögliches Interesse bekundete.
114 Am 04.01.2020 um 18:56 Uhr teilte der Angeklagte seiner Verlobten E. A. mit, dass um 20:30 Uhr ein Kaufinteressent für die „Rolex-Uhr“ komme. Er habe bereits zwei Kaufinteressenten, die ihm 4.500 € bzw. 5.000 € geboten hätten und wolle versuchen, 6.000 € zu bekommen.
115 d) Aus einem weiteren Vermerk zur TKÜ-Auswertung der Polizeibeamtin S3 vom 25.02.2020 ergibt sich, dass der Angeklagte in einem Gespräch vom 14.01.2020, 18:52 Uhr sich erneut darum bemühte, Devisen umzutauschen und zwar englische Pfund und ukrainische Hrywni. Auch insoweit schließt die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Wert dieser Fremdwährung nicht kannte, dass es sich nicht um Geld handelte, das der Angeklagte selbst etwa anlässlich einer Reise erlangt und benutzt hatte, sondern dass es sich auch hierbei um Diebesgut handelte.
116 e) Aus mindestens zwei aufgezeichneten Telefongesprächen ergibt sich, dass der Angeklagte auch mit Parfüm handelte, was mit der Sicherstellung im eingestellten Fall 10 der Anklageschrift vom 23.06.2020 (s.o. nach II 9) korrespondiert.
117 Ausweislich des Protokolls der Telekommunikationsüberwachung telefonierte der Angeklagte am 17.09.2019 um 16:27 Uhr mit seiner Verlobten E. A. und teilte dieser mit, sie solle auf die Klingel achten es komme gleich „dieser G.“ wegen Parfüm.
118 Ebenfalls aus den TKÜ-Protokollen ergibt sich ein weiteres Gespräch vom 09.10.2019 um 02:38 Uhr in dem der Angeklagte mit einem unbekannten Gesprächspartner ein Treffen verabredet, zu dem der Angeklagte erst einmal „nur das Parfüm“ bringen sollte.
119 5. Die Feststellungen, dass der Angeklagte bei den Fällen 1 bis 9 wusste, dass die Gegenstände aus Wohnungseinbruchsdiebstählen stammten und im Fall 10 die Anreise der gesondert Verfolgten M. C. und R. M1 zu dem Zweck erfolgt war, in H. Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen, und er generell in der Absicht handelte, Wohnungseinbrecher zu unterstützen, beruht auf einem Schluss aus dem objektiven Geschehen in der Gesamtschau mit einer ganzen Reihe von festgestellten Geschehnissen, bei denen der Angeklagte Kontakt mit weiteren südamerikanischen Wohnungseinbrechern hatte.
120 a) Am 23.05.2019 gegen 19:30 Uhr suchten die gesondert verfolgten c. Staatsangehörigen A. A1 H3 H3 und M. J. H. C1 den Angeklagten an seiner Wohnanschrift in der T. Straße auf und verkauften ihm nicht näher feststellbares Diebesgut, das sie zuvor bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl erlangt hatten.
121 Diese Feststellung beruht insbesondere auf dem Observationsbericht des Polizeibeamten D1 vom 27.05.2019 in Verbindung mit den glaubhaften Angaben des Zeugen A1. Aus dem Observationsbericht ergibt sich, dass am 23.05.2019 um 19:44 Uhr der gesondert Verfolgte H3 H3 mit einer weiblichen Begleiterin die Anschrift des Angeklagten verließ und sich in Richtung eines schon zuvor observierten silbernen PKW Toyota mit dem französischen Kennzeichen begab und erneut um 20:02 Uhr die Anschrift T. Straße alleine verließ und sich wieder in Richtung des silbernen Toyota begab.
122 Der Zeuge A1 hat glaubhaft bekundet, dass Ende Mai 2019 drei Personen - H3 H3, H2 C1 und G. M2 - nach Wohnungseinbruchsdiebstahl in Bremen festgenommen worden seien, von denen einer - ein p. Staatsangehöriger namens G. M2 - bereit gewesen sei, vor der Polizei auszusagen. Die drei Personen seien am Tag zuvor am Wohnort des Angeklagten observiert worden. Der G. M2 habe in der von ihm (dem Zeugen A1) und der Zeugin S3 geführten Vernehmung angegeben, sie hätten dort Stehlgut aus einem vorangegangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls versetzt, er selbst sei lediglich der Fahrer gewesen und habe im Auto gewartet, als die beiden anderen zum „Hehler“ gegangen seien, anschließend habe er seinen Anteil bekommen. Den „Hehler“ habe er als etwas kleiner und dicklich beschrieben, diese Beschreibung passt nach der Beobachtung der Kammer auf den Angeklagten.
123 Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A1 zu zweifeln. Der Zeuge hat in seiner umfangreichen Vernehmung stets deutlich gemacht, an welche Details er sich präsent erinnert, welche er sich angelesen hatte und an welche Details er keine Erinnerung mehr hatte. Die vorstehend geschilderten Angaben waren solche, die er als präsente Erinnerung wiedergab.
124 Die Kammer hat auch keinen Anlass zu der Annahme, dass der Zeuge G. M2 bei seiner polizeilichen Vernehmung falsche Angaben gemacht haben könnte, etwa um vermeintliche Vorteile im Strafverfahren zu erlangen. Seine Angaben passten vielmehr lückenlos zu den Observationserkenntnissen.
125 In seiner Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge G. M2 lediglich bekundet, den Angeklagten zu kennen, hat sich im Übrigen aber auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Kammer würdigt diese Angabe des Zeugen als weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem Angeklagten um den aufgesuchten „Hehler“ handelte. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass eine andere Person, auf die die Beschreibung passt, sich in der T. Straße 40 mit dem Ankauf von Diebesgut befasst hat.
126 b) Ausweislich des Ermittlungsvermerks des Polizeibeamten A1 vom 22.08.2019, des Vermerks der Polizeibeamtin S3 vom 20.08.2019, des Berichtes des Polizeibeamten P. vom 27.08.2019 und der Observationsberichte der Beamten M3 und M4 jeweils vom 08.08.2019 wurden am 08.08.2019 die c. Staatsangehörigen Y. A. M. C2 und E. G. B. G2 alias C. C3 im Anschluss an ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen Verdachts des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls polizeilich observiert. Zwischen dem Angeklagten und B. G2 hatte es ausweislich der TKÜ-Übersetzungen des Sprachsachverständigen del C4 bereits Monate zuvor einen Chat-Kontakt gegeben, in dem B. G2 den Angeklagten gebeten hatte, für sich und zwei weitere Personen eine Wohnung zu besorgen und in dem der Angeklagte Verhaltenshinweise gegeben hatte, insbesondere dahingehend, dass die Gardinen in der Wohnung geschlossen zu halten seien. Bei der Observation konnte festgestellt werden, dass beide Personen sich im Anschluss an ihre Haftentlassung an die Wohnanschrift des Angeklagten in der T. Straße begaben, sich dort mit dem Angeklagten trafen, kurz nach dem Angeklagten das Wohnhaus betraten, nach einiger Zeit wiederum kurz nach dem Angeklagten das Wohnhaus verließen und sich wie dieser in das Lokal „A.-S.“ in der T1 Straße in H. begaben.
127 c) Am 15.11.2019 um 13:48 Uhr suchten die gesondert Verfolgten c. Staatsangehörigen A. S. P. N. und J. C. P. B2 die Wohnanschrift des Angeklagten in der T. Straße auf, betraten das Wohnhaus und verließen es 3 Minuten später wieder. Anschließend begaben sie sich zu einem Baumarkt und kauften zwei große Schraubendreher. Nach Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls am 21.11.2019 wurden sie in Hamburg vorläufig festgenommen. Die Ermittlungsbehörden konnten keine Feststellungen treffen, wen die gesondert Verfolgten in der T. Straße trafen und was dort geschah oder besprochen wurde. Soweit dem Angeklagten mit Ziffer 11 der Anklageschrift vom 23.06.2020 vorgeworfen worden ist, hierdurch Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahls geleistet zu haben, hat die Kammer daher das Hauptverfahren nicht eröffnet.
128 Gleichwohl wertet die Kammer dieses Geschehen als weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte wiederholt Kontakt zu c. Wohnungseinbrechern hatte.
129 Die Feststellung, dass die beiden gesondert Verfolgten die Wohnanschrift aufsuchten, beruht auf dem Observationsbericht des Beamten D2 vom 15.11.2019. Hiermit korrespondierend hat die Zeugin S3 bekundet, in der Telekommunikationsüberwachung sei ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter über die Unterbringung zweier älterer Herren aufgelaufen. Weiter hat sie das vorstehend festgestellte Geschehen summarisch geschildert und dabei darauf hingewiesen, dass die beiden gesondert Verfolgten bereits älter waren, als dies typischerweise bei c. Wohnungseinbrechern der Fall war. Die Feststellung, dass die beiden gesondert Verfolgten am 21.11.2019 nach Wohnungseinbruchsdiebstahl vorläufig festgenommen wurden, beruht auf den entsprechenden Schilderungen in dem Eingangsbericht des Polizeibeamten H4 und dem Observationsbericht des Polizeibeamten D1 vom selben Tag. Danach wurden die beiden Personen von den beiden vorgenannten Polizeibeamten beim Verlassen des Grundstücks G. Weg in H. beobachtet, anschließend konnten die Beamten ein geöffnetes Fenster und Hebelmarken am Fensterrahmen feststellen. Bei der Festnahme des gesondert Verfolgten P. N. konnte bei diesem ein Schraubendreher festgestellt werden.
130 d) Ausweislich des Vermerks der Polizeibeamtin S3 zur TKÜ-Auswertung vom 07.01.2020 berichtete der Angeklagte in einem Telefongespräch vom 19.12.2019 um 18:33 Uhr, er sei gerade „shoppen für einen Freund, der gerade im Knast ist.“ Auch hierbei dürfte es sich um eine Unterstützungshandlung für inhaftierte Wohnungseinbrecher handeln.
131 e) Am 07.01.2020 zwischen 18:35 Uhr und 19:51 Uhr bestellte der Angeklagte im Auftrag für die gesondert verfolgten c. Staatsangehörigen M. D. M5, A. T. F. C5 und G. A. R. C6 - alias S6 - telefonisch Marihuana zur Lieferung an die Anschrift B. S. in H., unter der die drei vorgenannten Personen zu diesem Zeitpunkt wohnten. Am 09.01.2020 wurden sie nach Begehung zweier Wohnungseinbruchsdiebstähle in den Mehrfamilienhäusern M. Weg und in H.-L. vorläufig festgenommen.
132 Die Feststellungen zur Bestellung des Marihuanas beruhen auf dem Vermerk zur Telekommunikationsauswertung der Zeugin S3 vom 31.03.2020. Hieraus ergibt sich, dass am 07.01.2020 um 18:35 Uhr der Angeklagte für einen Freund „grüne Zigaretten“ bestellte und ein Treffen in ungefähr einer Stunde am B. Tor verabredete. In einem weiteren Gespräch um 19:18 Uhr bat der Angeklagte seinen Gesprächspartner darum, das Bestellte einem „Kollegen“ zu überbringen und zwar „bei B. Tor, da bei R.“. In einem weiteren Gespräch um 19:51 Uhr tauschten sich die beiden Gesprächspartner erneut über den Übergabeort aus. Der Gesprächspartner des Angeklagten schlug als Übergabeort einen Drogeriemarkt bei der S-Bahn-Station L. vor. Der Angeklagte äußerte daraufhin Bedenken, ob die ortsunkundigen Abnehmer der Drogen diesen Übergabeort finden würden, mit den Worten: „Bruder die kommen nicht aus H., die sind zu Besuch für ein paar Tage, deswegen die wissen nicht mal mit den Bahnen.“ Schließlich überzeugte der Angeklagte seinen Gesprächspartner, die Drogen direkt in die Wohnung der Abnehmer zu bringen und beschrieb die Anschrift mit den Worten: „Direkt da, wo der Chinese ist, Hausnummer, da wo R. ist.“ Die Zeugin S3 hat hierzu ergänzend bekundet, dass sie die Telekommunikationsaufzeichnungen selbst gehört und die Stimme des Angeklagten wiedererkannt habe.
133 Die ermittelnden Polizeibeamten zogen ausweislich der Angaben der Zeugen S3 und A1 aus diesen Erkenntnissen den - für Ortskundige naheliegenden - Schluss, dass es sich bei der Anschrift um die Hausnummer der Straße „B. S.“ handelte, an deren einem Ende die U- und S-Bahn-Station B. Tor und an deren anderem Ende ein großer „R.“-Supermarkt gelegen ist sowie dazwischen unter anderem ein Asia-Supermarkt. Weiter schlossen sie aufgrund der vorangegangenen Beobachtungen, dass der Angeklagte Kontakt zu c. Wohnungseinbrechern pflegte, dass es sich auch bei den Empfängern der Drogen um solche handeln könnte.
134 Ausweislich der Angaben der Zeugen S3 und A1 und insbesondere des Berichts des Polizeibeamten T1 vom 09.01.2020 sowie der Observationsberichte des Beamten H5 vom 08.01.2020 und des Beamten H6 vom 09.01.2020 wurden am 08.01.2020 im Rahmen der Observation an dieser Anschrift drei junge Männer beobachtet, die sich anschließend mit der S-Bahn zu Wohngebieten in den H. Stadtteilen O. und N. begaben und dort Wohnhäuser anschauten. Am Folgetag wurden die drei Personen erneut observiert. Dabei konnte festgestellt werden, dass sie sich gemeinsam mit der U-Bahn zum Bahnhof H. begaben, von dort aus getrennt voneinander durch die anliegenden Wohngebiete gingen, sich dabei die Grundstücke und Häuser genauer anschauten und das Umfeld beobachteten. Um 17:57 Uhr begaben sich die Personen in den Bereich der Straße M. Weg in H.-L.. Nachdem eine Beobachtung zwischenzeitlich nicht möglich war, wurden die Person um 18:47 Uhr im Bereich M. Weg zwischen den Hausnummern und wieder aufgenommen. Dabei trug der gesondert verfolgte D. M5 erstmals eine augenscheinlich gefüllte bunte Einkaufstragetasche bei sich. Anschließend gerieten sie wieder außer Sicht. Um 19:40 Uhr konnten sie erneut im M. Weg aufgenommen werden, wobei der D. M5 weiterhin die bunte Tasche und der gesondert Verfolgte R. C6 erstmals eine schwarze Laptoptasche bei sich trug.
135 Um 19:35 Uhr wurde der R. C6 ausweislich des Festnahmeberichts des Beamten J. vorläufig festgenommen, wobei er die Laptoptasche bei sich führte. Um 20:20 Uhr konnten ausweislich des Festnahmebericht des Beamten H7 auch die beiden anderen gesondert Verfolgten vorläufig festgenommen werden, die die Einkaufstragetasche nicht mehr bei sich führten.
136 In der Folge konnte festgestellt werden, dass in zwei Wohnungen im Bereich M. Weg eingebrochen worden war. Ausweislich der Strafanzeige des Polizeibeamten S7 vom 09.01.2020 konnte er an der Wohnung der Geschädigten F1 und T2 im M. Weg ein augenscheinlich aufgebrochenes Küchenfenster feststellen. Ausweislich des Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten F. vom selben Tag konnte festgestellt werden, dass die Wohnung mit Ausnahme von Küche und Kinderzimmer durchsucht worden war, diverse Behältnisse geöffnet und Schmuck auf der Couch verteilt worden war.
137 Ausweislich des Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten B3 vom 10.01.2020 wurde ein weiterer Wohnungseinbruchsdiebstahl festgestellt in der Wohnung des Geschädigten S8 im M. Weg, an der eine aufgehebelte Balkontür und ebenfalls durchsuchungstypische Unordnung festgestellt werden konnten.
138 Der ermittlungsführende Polizeibeamte A1 hat ergänzend hierzu bekundet, dass sich in der sichergestellten Laptoptasche ein Pandora-Armband und viele Münzen befunden hätten. Diese Tasche und ihr Inhalt hätten dem Objekt M. Weg zugeordnet werden können. Kollegen hätten ihm mitgeteilt, dass im Fußraum des Funkstreifenwagens, in dem der gesondert Verfolgte F. C5 transportiert worden sei, ein Handy aufgefunden worden sei, das ebenfalls dem Tatobjekt im M. Weg habe zugeordnet werden können. Er selbst (der Zeuge A1) habe den Geschädigten T2 vernommen, der das Stehlgut - die Laptoptasche und das Mobiltelefon - wiedererkannt habe.
139 Aus den vorstehenden Feststellungen zieht die Kammer den Schluss, dass die drei gesondert Verfolgten D. M5, F. C5 und R. C6 in die beiden vorgenannten Wohnungen im M. Weg bzw. einbrachen und dort Wertgegenstände entwendeten. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte auch sonst mehrfach Kontakt zu c. Staatsangehörigen - insbesondere zu c. Wohnungseinbrechern - pflegte, hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass es sich bei den Empfängern der vom Angeklagten zu dem Mehrfamilienhaus B. S. bestellten Drogen um die vorstehend genannten drei gesondert Verfolgten handelte und nicht etwa um andere dort wohnende Personen, zumal die Schilderung des Angeklagten in den Anrufen, es handele sich um ortsunkundige Menschen, die nur für wenige Tage in der Stadt seien, auf diese passt.
140 6. Die Feststellungen im Fall 11 beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen F..
141 Dieser hat bekundet, am Tattag die Überwachung des Besuchs der Verlobten des Angeklagten, E. A., bei diesem in der Untersuchungshaftanstalt übernommen zu haben. Bei der Übertragung dieser Aufgabe habe ihm seine Kollegin B4 davon berichtet, dass bereits bei zwei vorherigen Besuchen, von denen sie selbst einen und die Zeugin S3 den anderen überwacht hätten, Schriftzüge mit den Worten „E. C.“ - einem Spitznamen des Angeklagten - und „E.“ - dem Vornamen der Verlobten - in der Besucherzelle festgestellt worden seien, bei denen die Beamtinnen vermutet hätten, dass sie vom Angeklagten herrührten (eingestellte Fälle 1 und 2 aus der Anklageschrift vom 30.06.2020, s.o. nach II 11). Der Zeuge F. hat weiter bekundet, etwa eine Viertelstunde vor der vereinbarten Besuchszeit in der Untersuchungshaftanstalt eingetroffen gewesen zu sein und sich die Wände des Besucherraums zeigen gelassen zu haben, welche - worum er zuvor telefonisch gebeten gehabt habe - frisch gestrichen gewesen seien; die alten Schmierereien hätten nur noch leicht durch die Farbe geschienen. Er habe einen Vollzugsbeamten gebeten, diesen Zustand fotografisch zu sichern. Nach dem Erscheinen der Besucherin A. sei er vor dieser in den Besucherraum gegangen, in dem der Angeklagte bereits alleine auf den Besuch - nach den Angaben der Justizvollzugsbeamten ihm gegenüber seit etwa 10 Minuten - gewartet gehabt habe, und habe sofort neue Schmierereien mit den Worten „C.“ und „Fick das LKA“ an der Wand neben dem Angeklagten gesehen. Daraufhin habe er den Besuch abgebrochen. Der Angeklagte sei aufgestanden, auf ihn zugekommen, habe sich dicht vor ihn gestellt, ihn mit seinem Blick fixiert und breit angegrinst. Eine auf sein Bitten hin von den Beamten der Justizvollzugsanstalt durchgeführte körperliche Durchsuchung des Angeklagten habe kein mögliches Tatmittel zutage gefördert.
142 Die Angaben des Zeugen F. werden bestätigt durch die Lichtbilder, die von der Wand des Besucherraumes am 15.06.2020 angefertigt worden sind und auf denen u.a. die Schriftzüge „E. ♥ C.“, „E.. C.“, „C.“ und „Fick DaS LKA“ zu erkennen sind, sowie durch die Lichtbilder, die von dem Besucherraum am Tattag, dem 23.06.2020, einmal vor dem Besuch gefertigt worden sind, auf denen saubere Wände ohne Schmierereien zu sehen sind, und einmal nach dem Besuch, auf denen in drei Zeilen untereinander die Schriftzüge „C.“, „A“ und „Fick das LKA“ zu erkennen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 4 bis 11 (Bilder vom 15.06.2020) und 21 bis 24 (Bilder vom 23.06.2020) des Sonderbandes „Verbundenes Verfahren“ verwiesen.
143 Der Justizvollzugsbeamte und Zeuge M6 hat im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen F. bekundet, von diesem gebeten worden zu sein, den Besucherraum vor dem Erscheinen des Angeklagten in Augenschein zu nehmen auf eventuelle Schmierereien. Dies habe er getan. Der Raum sei gerade neu gestrichen gewesen. Er habe dementsprechend mitgeteilt, dass keine Schmierereien vorhanden seien. Nachdem der Beamte F. den Raum betreten habe, in dem der Angeklagte bereits gewartet habe, und die Schmierereien gesehen habe, habe dieser den Besuch abgebrochen und ihn (den Zeugen M6) gebeten, die Schmierereien fotografisch zu dokumentieren, was er im Anschluss ebenfalls getan und die gefertigten Bilder per E-Mail verschickt habe. Die Wand habe durch Mitarbeiter der Anstalt neu gestrichen werden müssen.
144 Die Zeugin S3 hat insoweit glaubhaft bekundet, am 29.04.2020 einen Besuch eines Freundes bei dem Angeklagten in der Untersuchungshaft überwacht zu haben. Dabei habe sie sich wegen der Corona-Situation den Besucherraum vorher zeigen lassen und den dort bereits vor einer weißen Wand wartenden Angeklagten begrüßt. Als sie nach einiger Zeit mit dem Besucher den Raum wieder betreten habe, habe sie hinter dem Angeklagten den Schriftzug „E.. C. HH“ wahrgenommen. Sie habe diesbezüglich nichts weiter unternommen, außer ihrer Kollegin B4 zu einem späteren Zeitpunkt davon zu berichten und im Kollegenkreis darüber zu sprechen.
145 Die Kammer hat hiernach keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die tatgegenständlichen Schmierereien an der Wand des Besucherraum angebracht hat, und dies jedenfalls sowohl am 29.04.2020 als auch am 23.06.2020. Soweit die Angaben der Zeugen F. und M6 in unwesentlichen Details nicht vollständig deckungsgleich waren, insbesondere zu der Frage, wer vor dem Besuch kontrolliert hat, ob die Wand sauber war, begründet dies keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen. Es handelt sich vielmehr um erwartbare Abweichungen in - für die Zeugen - unwesentlichen Einzelheiten, die belegen, dass die Zeugen sich nicht etwa untereinander abgesprochen haben. Der Umstand an sich, dass die Wand vor dem Besuch sauber war, steht aufgrund der Lichtbilder sicher fest.
146 Der Feststellung der Tatbegehung durch den Angeklagten steht auch der Umstand nicht entgegen, dass bei der routinemäßigen Durchsuchung der Person des Angeklagten vor und nach dem Besuch ein mögliches Schreibwerkzeug nicht aufgefunden werden konnte. Insoweit konnte bereits nicht festgestellt werden, wie intensiv die Durchsuchung durchgeführt wurde. Der Zeuge F. hat hierzu angegeben, ihm sei berichtet worden, Körperöffnungen seien nicht inspiziert worden. Ob die Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung durchgeführt worden sei, wisse er nicht. Es erscheint demnach schon ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte das Tatwerkzeug in seiner Kleidung oder in Körperöffnungen verborgen hatte. Zudem erscheint es nach dem auf den Lichtbildern ersichtlichen Schriftbild auch möglich, dass kein typisches Schreibwerkzeug verwendet wurde, sondern mit einem Metallgegenstand in die Farbe gekratzt wurde.
147 Aus einem Schreiben des Vollzugsleiters der Untersuchungshaftanstalt B5 an den Angeklagten vom 25.06.2020 ergibt sich, dass die Anstalt zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt habe, wegen des Beschmierens der Wand des Besucherraums eine Disziplinarstrafe in Form von zwei Wochen Entzug der zugewiesenen Arbeit zu verhängen. Aus dem Schreiben ergibt sich weiter, dass der Angeklagte hierzu angehört worden sei, sich zur Sache nicht geäußert, „sich aber entschuldigt“ habe. Der Angeklagte hat hierzu glaubhaft angegeben, diese Disziplinarstrafe sei tatsächlich gegen ihn verhängt und von ihm verbüßt worden.
148 Der Angeklagte hat ebenfalls glaubhaft angegeben, die aus einem Ausgabebeleg der Untersuchungshaftanstalt ersichtliche Zahlung von 6 € auf den „Schaden vom 23.06.2020“ versehen mit dem Vermerk „Der Schaden ist damit beglichen“ tatsächlich geleistet und den Schaden in Höhe von insgesamt 66 € vollständig ersetzt zu haben.
IV.
149 Dem mündlich gestellten Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, die Munition (Fall 3) auf Finger- und DNA-Spuren des Angeklagten hin untersuchen zu lassen, war nicht nachzugehen, da die sinngemäß unter Beweis gestellte Tatsache, dass sich solche Spuren nicht finden ließen, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Kammer würde, diese Tatsache unterstellt, nicht den möglichen, aber nicht zwingenden Schluss ziehen, dass der Angeklagte - wie dieser mit dem Antrag behauptet hat - „nicht Besitzer“ der Munition gewesen sei.
150 Gemäß Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz „besitzt“ im Sinne dieses Gesetzes eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Hierfür ist es nicht erforderlich, die Munition, die in einer Sporttasche verpackt war, in spurengebender Weise anzufassen. Aufgrund des Umstandes, dass die Munition sich in dem im Wohnhaus des Angeklagten gelegenen Kellerraum befand, zu dem der Angeklagte den Schlüssel in seinem Schlafzimmer verwahrte und in dem er an mindestens einem anderen Gegenstand - einer Parfümflasche - Fingerspuren legte, hat die Kammer keine Zweifel, dass er die tatsächliche Gewalt an allen in dem Kellerraum befindlichen Gegenständen und somit auch an der Munition ausübte.
V.
151 Der Angeklagte hat sich hiernach in den Fällen 1 und 3 bis 9 jeweils der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im Fall 3 in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG schuldig gemacht. Der Umstand, dass sich die Taten 1 und 8 auf geringwertige Gegenstände bezogen haben, hindert die Anwendung des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als die des § 243 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB - nicht; eine § 243 Abs. 2 StGB entsprechende oder auf diesen Absatz verweisende Vorschrift gibt es für die Hehlerei nicht.
152 Im Fall 10 hat der Angeklagte sich der Beihilfe zum versuchten (schweren) Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23, 27 StGB schuldig gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Vermittlung einer Unterkunft keine deliktsspezifische Unterstützungshandlung darstellt, sondern zunächst objektiv neutral erscheint. Nach der zutreffenden weiten Definition der Beihilfe durch den Bundesgerichtshof ist Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB (bei Erfolgsdelikten) grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird. Beihilfe kann auch schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (BGHSt 61, 252 Rn. 17 m.w.N.). Die Vermittlung eines Hotelzimmers als Rückzugsort und Lagerstätte für persönliche Gegenstände, Tatwerkzeuge und Beute fördert und erleichtert in diesem Sinne die Herbeiführung des Taterfolges von Einbruchsdiebstählen.
153 Im Fall 11 hat der Angeklagte sich der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ob der Schriftzug „Fick das LKA“ in der konkreten Situation eine Beleidigung des Zeugen F. oder der Angehörigen seiner Dienststelle darstellt, kann dahingestellt bleiben, weil es an einem Strafantrag fehlt.
VI.
154 Der Strafrahmen war in den Fällen 1 und 3 bis 9 § 260 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
155 Im Fall 10 war der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 StGB zu mildern. Eine weitere Milderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht; die Haupttäter konnten die Tat zwar nicht vollenden, waren jedoch bereits in die Wohnung eingebrochen, so dass der Umstand, der maßgeblich für die erhöhte Strafdrohung des § 244 Abs. 4 StGB ist, nämlich das Eindringen in die Privatsphäre anderer Menschen, bereits eingetreten war.
156 Im Fall 11 war der Strafrahmen § 303 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
157 Bei allen Taten waren strafschärfend zu berücksichtigen die Vorstrafen und bei den Taten 5 bis 9 der schnelle Rückfall nach der letzten Verurteilung; bei den Hehlereidelikten auch der Umstand, dass der Angeklagte sich eine Vielzahl weiterer Gegenstände aus Wohnungseinbruchsdiebstählen in Bereicherungsabsicht verschafft hat (gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Tat Ziffer 10 der Anklageschrift vom 23.06.2020, siehe oben nach II 9).
158 Strafmildernd fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte fast ein Jahr lang Untersuchungshaft erlitten hat, die für ihn besonders belastend war, weil es seine erste Hafterfahrung war, sie unter Pandemiebedingungen stattfand und er sich währenddessen nicht um seine lebensgefährlich erkrankte Verlobte kümmern konnte. Zudem war dem Angeklagten ein Härteausgleich zu gewähren, weil nach der Zahlung der Geldstrafen diese nicht mehr in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden konnten. Für den Angeklagten sprach des Weiteren, dass er - abgesehen von wenigen nachvollziehbar legal erlangten Sachen - auf alle bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtet hat.
159 Hinsichtlich der Fälle 1 und 3 bis 10 war strafschärfend zu berücksichtigen die Einbindung in offensichtlich organisierte kriminelle Strukturen, auch wenn diese im Einzelnen nicht aufgeklärt werden konnten.
160 In Fall 3 war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich gegen das Waffengesetz verstoßen hat.
161 Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Umstände, der unterschiedlichen Werte der tatgegenständlichen Sachen und der hiermit korrespondierenden Höhe der Bereicherungsabsicht waren tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafen folgender Dauer zu verhängen:
162 o Fall 1:nacht Monate,
163 o Fall 3: ein Jahr sechs Monate,
164 o Fall 4: zehn Monate,
165 o Fall 5: ein Jahr,
166 o Fall 6: ein Jahr drei Monate,
167 o Fall 7: zehn Monate,
168 o Fall 8: acht Monate,
169 o Fall 9: ein Jahr sechs Monate,
170 o Fall 10: neun Monate.
171 Hinsichtlich des Falls 11 war weiter strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat durch die - wie vorstehend näher ausgeführt - besonders belastende Haftsituation motiviert gewesen sein mag. Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte selbst in staatlichem Gewahrsam eine weitere - wenn auch nicht sehr schwerwiegende - Straftat begangen hat, die mit dem Schriftzug „Fick das LKA“ zudem einen provokanten Inhalt hatte.
172 Unter Berücksichtigung dieser und der obenstehenden, für alle Taten geltenden Umstände war tat- und schuldangemessen die Verhängung einer Geldstrafe im Umfang von:
173 o Fall 11: 120 Tagessätzen.
174 Die Höhe eines Tagessatzes war angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des einkommenslosen Angeklagten auf 10 € festzusetzen.
175 Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der Taten 1 bis 10, aber auch des eher weiten Zusammenhangs der Tat 11 hierzu, und erneuter Abwägung aller vorgenannten strafzumessungsrelevanten Umstände eine tat- und schuldangemessene
176 Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten
177 gebildet.
VII.
178 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Übrigen auf § 467 Abs. 1 StPO.
179 Einziehungsentscheidungen hatte die Kammer nicht zu treffen. Auf die in der Wohnung und dem Keller sichergestellten Gegenstände hat der Angeklagte - bis auf wenige nachvollziehbar persönliche Sachen - verzichtet.
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