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324 O 131/22•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-05-30, 324 O 131/22
324 O 131/22Cantonal CourtMay 30, 2022
Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer pauschalen Verpflichtung dahingehend, einen Account zukünftig nicht erneut zu sperren. Mangels konkretisierter Erstbegehungsgefahr ist ein Unterlassungsanspruch nicht anzunehmen, da die konkreten Umstände einer etwaigen zukünftigen Sperrung noch nicht feststehen. (Rn.1) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Juni 2022, 15 W 32/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-05-30
Aktenzeichen: 324 O 131/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0530.324O131.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 280 BGB, § 241 BGB, § 311 BGB, § 33 GWB
Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer pauschalen Verpflichtung dahingehend, einen Account zukünftig nicht erneut zu sperren. Mangels konkretisierter Erstbegehungsgefahr ist ein Unterlassungsanspruch nicht anzunehmen, da die konkreten Umstände einer etwaigen zukünftigen Sperrung noch nicht feststehen. (Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Juni 2022, 15 W 32/22, Beschluss
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird - soweit er nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung noch anhängig ist - zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1) 37,5 %, der Antragsteller zu 2) 50 % und die Antragsgegnerin zu 1) 12,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) trägt die Antragsgegnerin zu 1) 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) tragen der Antragsteller zu 1) 25 % und der Antragsteller zu 2) 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) tragen der Antragsteller zu 1) 50 % und der Antragsteller zu 2) 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf € 40.000,- festgesetzt.
1 Der noch anhängige Antrag zu 2 war zurückzuweisen. Insoweit besteht kein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer pauschalen Verpflichtung der Antragsgegner, den Account zukünftig nicht erneut zu sperren. In diesem Zusammenhang ist mangels konkretisierter „Erstbegehungsgefahr“ auch kein Unterlassungsanspruch anzunehmen, da die konkreten Umstände einer etwaigen zukünftigen Sperrung noch nicht feststehen. Die Antragsteller sind auch nicht schutzlos gestellt, da sie in möglichen künftigen Fällen einer Seitensperrung einstweiligen Rechtsschutz suchen können.
2 Die Kammer geht davon aus, dass ein Anspruch der Antragsteller aus § 33 GWB gegen die Antragsgegner bereits mangels Betroffenenstellung der Antragssteller i.S.d. § 33 Abs. 3 GWB ausscheidet.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
4 Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung dem Antragsteller zu 1) der begehrte Leistungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) zustand. Dieser Anspruch auf Aufhebung der Sperre gegen die Antragsgegnerin zu 1) folgte aus §§ 280, 241, 311 BGB. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Seite des Antragstellers zu 1) zwischenzeitlich mit einer abweichenden URL wieder verfügbar macht, denn der Antragsteller zu 1) war unter der ursprüngliche URL bei den Rezipienten bekannt, so dass seine Erreichbarkeit durch die URL-Änderung jedenfalls erheblich beeinträchtigt war.
5 Dem Antragsteller zu 2) stand der genannte Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) allerdings nicht zu, denn er ist lediglich Administrator der fraglichen Seite und daher nicht Vertragspartner der Antragsgegnerin zu 1).
6 Eine Haftung der Antragsgegnerin zu 2) gegenüber dem Antragsteller zu 1) war nicht begründet, da die Antragsgegnerin zu 2) nicht Betreiberin des unter ….com in Deutschland angebotenen Dienstes ist.
7 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO (Anträge zu 1 und 2 jeweils € 5.000,- x 4 wegen zwei Antragstellern und zwei Antragsgegnern).
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