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321 O 77/12•LG Hamburg 21. Zivilkammer, 2013-04-09, 321 O 77/12
321 O 77/12Cantonal CourtApr 9, 2013
1. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung verweigert.(Rn.23) 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für Nutzungsausfall besteht vorliegend nicht. Der Entfall der teilweisen Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges etwa für schnelle Fahrten außerhalb der Stadt wird nicht nach den Regeln für die Entschädigung des Verlustes von Gebrauchsvorteilen eines Kraftfahrzeuges ausgeglichen. Insoweit fehlt es schon an einer fühlbaren Beeinträchtigung.(Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Mai 2014, 6 U 73/13, Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-09
Aktenzeichen: 321 O 77/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0409.321O77.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 BGB, § 433 BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 437 BGB, § 440 BGB
Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung verweigert.(Rn.23)
Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für Nutzungsausfall besteht vorliegend nicht. Der Entfall der teilweisen Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges etwa für schnelle Fahrten außerhalb der Stadt wird nicht nach den Regeln für die Entschädigung des Verlustes von Gebrauchsvorteilen eines Kraftfahrzeuges ausgeglichen. Insoweit fehlt es schon an einer fühlbaren Beeinträchtigung.(Rn.34)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Mai 2014, 6 U 73/13, Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.994,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 26.01.2012 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 % bis auf die durch die Anrufung des Landgerichts Limburg entstandenen Kosten, die die Klägerin trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatz.
2 Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag v. 11.03.2011 von der Beklagten einen Gebrauchtwagen der Marke P. (s. Anlage K 1).
3 Nach Übergabe des Fahrzeugs machte die Klägerin Mängel geltend, dieses zunächst mit Schreiben v. 13.07.2011 gem. Anlagen K 2, K 13 (Schleifspuren in der Nano-Versiegelung, Knacken des Verdeckes, Probleme am Automatik-Getriebe). Hierzu ließ die Beklagte unter dem 22.07.2011 Stellung nehmen und erklärte sich mit einer Vorstellung des Fahrzeuges bei dem örtlichen P.-Händler einverstanden.(vgl. Anlagen K 3, K 14). Die Klägerin stellte das Fahrzeug beim P.-Zentrum in L. vor; hierzu nahm die Beklagte am 05.08.2011 Stellung (Anlagen K 15, K 16). Am 18.08.2011 ließ die Klägerin zudem rügen, dass der hintere Fahrzeugreifen auf der Fahrerseite stark abgefahren sei (Anlage K 4); das Problem am Getriebe wurde beseitigt. Die Beklagte ließ unter dem 18.08.2011 und 24.08.2011 Stellung nehmen und schlug insbesondere eine Vermessung des Fahrzeuges vor (Anlagen K 5, K 17 bis K 19, K 28, K 30).
4 Die Klägerin beauftragte daraufhin unter dem 27.08.2011 den Sachverständigen S. mit der Untersuchung und Begutachtung des Fahrzeuges (s. Anlagen K 6, K 20); unter dem 13.09.2011 erstattete dieser das Gutachten gem. Anlage K 7. Das Gutachten wurde der Beklagten zur Verfügung gestellt (Anlagen B 2, K 22, K 23, K 24), die dazu mit Schreiben v. 28.09.2011 Stellung nahm (Anlagen K 8, K 25, K 31). Zuvor hatte sie erneut den Austausch beider Hinterreifen abgelehnt (Anlagen K 21, K 29). Die Klägerin ließ hierzu am 07.10.2011 erwidern (Anlagen K 9, K 26). Die Beklagte erwiderte ihrerseits unter dem 25.10.2011 (Anlage K 27).
5 Sodann ließ die Klägerin eine Fahrzeugvermessung vornehmen und zwei neue Hinterreifen aufziehen. Hierfür zahlte sie an das P.-Zentrum in L. € 1.045,53 (Anlage K 10). Für die Begutachtung des Sachverständigen S. zahlte die Klägerin € 1.727,93 (Anlagen K 12).
6 Die Klägerin nimmt die Beklagte in Höhe dieser Beträge (zusammen € 2.773,46) sowie auf Schadensersatz wegen der Beseitigung eines Lackschadens (€ 1.400,--), wegen Polierschäden an der Kofferraumabdeckung (§ 180,--), wegen der Nano-Versiegelung der Neulackierung (€ 103,50 siehe Anlage K11) sowie auf Zahlung eines Nutzungsausfallsschadens von € 1.782,-- in Anspruch.
7 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe es abgelehnt, die seitens des Sachverständigen S. festgestellten Mängel zu beseitigen und müsse deshalb Schadensersatz leisten. Zudem sei weiteres Zuwarten nicht möglich gewesen, weil das Fahrzeug auch nicht fahrsicher gewesen sei.
8 Ferner beanspruche sie für 18 Tage Nutzungsausfallschaden; in dieser Zeit habe sie das Fahrzeug nur noch eingeschränkt - nicht schnell und nur in der Stadt - genutzt, weil es an der Hinterachse einen Mangel aufgewiesen habe.
9 Die Klägerin beantragt
10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 6.238,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.01.2012) zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte ist der Meinung, ihr sei nicht Gelegenheit zur Überprüfung der Mängel und ggf. zur Nacherfüllung gegeben worden.
14 Sie habe allerdings angeboten gehabt, das Fahrzeug zu überprüfen und ggf. nachzubessern, aber zu keinem Zeitpunkt eine Nachbesserung abgelehnt. Das gelte auch für die Neulackierung; insoweit habe sie lediglich erklärt, keine Kosten übernehmen zu wollen. Von Erfüllungsverweigerung könne mithin nicht die Rede sein und Fristsetzungen seien nicht erfolgt.
15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen F. M. v. 28.12.2012 sowie auf die Stellungnahmen der Parteien dazu in den Schriftsätzen v. 23.01.2013 und 31.01.2013 Bezug genommen.
16 Ergänzend wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien mit den darin enthaltenen weiteren Beweisantritten sowie auf den Inhalt der zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
17 Der Klage ist dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil sie insoweit begründet und im Übrigen unbegründet und mithin abzuweisen ist.
18 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 2.994,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 26.01.2012.
19 Der Anspruch auf Zahlung von € 2.994,01 ergibt sich aus § 433, 434 Abs. 1, 437, 440, 280 BGB.
20 Die Parteien bindet ein Kaufvertrag hinsichtlich des Pkw der Marke P.. Das Fahrzeug ist mit Sachmängeln i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB veräußert worden.
21 So hat der Sachverständige F. M. in seinem Gutachten v. 28.12.2012 festgestellt, dass im Bereich von Fahrertür und Kotflügel vorn links eine nicht ordnungsgemäße Neulackierung stattgefunden hat und einige Anbauteile mit Farbnebelspuren behaftet sind. Die Kosten zur Mangelbeseitigung belaufen sich danach auf rd. € 1.400,-- netto, wie von der Klägerin insoweit verlangt.
22 Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, zumal es von den Feststellungen des Sachverständigen S. bestätigt wird; die Parteien haben auch keine durchgreifenden Beanstandungen gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen M. vorbringen können.
23 Die Klägerin kann von der Beklagten insoweit Schadensersatz verlangen. Die Voraussetzungen dazu liegen vor. Die Klägerin hat den Mangel gegenüber der Beklagten gerügt (vgl. etwa Anlage K 4), ohne dass Nacherfüllung erfolgte. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht vorgenommen wurde. Die Beklagte hat insoweit allerdings die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung verweigert, so dass es einer Fristsetzung auch nicht bedurfte (§ 440 BGB).
24 Die Beklagte hat sich nämlich dazu bereiterklärt, dass die Überprüfung gerügter Mängel bei dem örtlichen P.-Händler stattfinden kann (s. Anlagen K 3, K 5); damit hat sich auch die Klägerin einverstanden erklärt (s. Anlage K 4). Auf eine fehlende Gelegenheit zur Prüfung von Mängeln kann sich die Beklagte danach nicht mit Erfolg berufen. Nach Vorliegen des Gutachtens S. gem. Anlage K 7, das der Beklagten vorlag (s. Anlage K 8), hat sie hinsichtlich der Lackmängel jedoch erklärt, diese seien keine solchen, Nachlackierungen seien nicht ungewöhnlich angesichts des Fahrzeughalters und sie werde jedenfalls hierfür keine Kosten übernehmen (Anlage K 8); von Nachbesserungsbereitschaft ist dabei nicht die Rede.
25 Diese Erklärung ist eindeutig; die Beklagte hat das Vorliegen eines Mangels schlechterdings verneint.
26 Die Kosten der Nano-Versiegelung des nachzulackierenden Teiles des Fahrzeuges, die fraglos vorgenommen werden muss, kostet ausweislich des Kostenvoranschlages gem. Anlage K 11 € 103,50.
27 Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch für die Übernahme der Kosten einer Nano-Versiegelung im Kofferraumbereich liegen nicht vor; zwar wurde der Beklagten insoweit eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt (s. Anlage K 2), sie hat jedoch - was eine hinreichende Nacherfüllungsbereitschaft zum Ausdruck bringt - die Klägerin aufgefordert, auf ihre - der Beklagten - Kosten die Haube nachpolieren zu lassen (Anlage K 5, K 16).
28 Die Klägerin kann von der Beklagten ferner Schadensersatz für die Vermessung des Fahrzeuges mit Neueinstellung und für einen neuen Hinterreifen verlangen; ausweislich der Rechnung gem. Anlage K 10 hat die Klägerin insoweit insgesamt € 626,54 aufgewandt.
29 Nach dem Gutachten S. hat eine längerdauernde Unregelmäßigkeit im Bereich des hinteren Fahrwerks zu unzulässigen Messwerten bezüglich der Hinterachsgeometrie geführt, in deren Folge zwei neue Hinterreifen aufgezogen werden mussten. Dies alles ist für sich genommen unstreitig geblieben.
30 Die Beklagte hat insoweit keine Nacherfüllung angeboten oder weitere Untersuchungen verlangt, sondern ggf. Kostenübernahme (s. Schreiben v. 24.08.2011) in Aussicht gestellt; dieses hat die Beklagte unter dem 28.09.2011 wiederholt (Anlage K 8). Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war danach ebenfalls entbehrlich, aber auch nicht zumutbar, weil das Fahrzeug nach allem ohne Neueinstellung und Reifenwechsel allenfalls noch eingeschränkt zu gebrauchen war, was die Klägerin nicht hinnehmen musste. Nach dem bisherigen Verhalten der Beklagten war zudem durch diese eine zügige Veranlassung der Reparaturmaßnahme nicht zu erwarten.
31 Die Vermessung ist beim P.-Zentrum in L. vorgenommen worden, mit dessen Einschaltung sich die Beklagte einverstanden erklärt hatte. Aus welchen Gründen die Beklagte nunmehr meint, die Ansprüche dadurch abwehren zu können, dass das Fahrzeug nicht in H. vorgeführt wurde, erschließt sich nach allem nicht.
32 Allerdings trifft es zu, dass sich die Klägerin einen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen muss (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., 2013 Vorbem. Vor § 249 Rn. 98). Unwidersprochen hat die Beklagten den Vorteil bei Erhalt von zwei neuen Reifen, deren Einbau notwendig ist, mit den Kosten etwa eines Reifens bezeichnet und dementsprechend auch nur insoweit Kosten übernehmen wollen.
33 Die Klägerin kann ferner Ersatz der Kosten zur Schadensfeststellung verlangen (vgl. Palandt-Weidenkaff a. a.O., § 439 Rn. 11), was hier gem. § 287 ZPO auf die Hälfte der Sachverständigenkosten gem. Anlage K 12 geschätzt wird (€ 864,97); die Klägerin hatte einen weitergehenden Sachverständigenauftrag erteilt, der auch weitere Mängel betraf, die sich jedoch nicht bestätigt haben (Verdeck, Unfall). Die Kosten insoweit kann sie gegenüber der Beklagten nicht geltend machen.
34 Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für Nutzungsausfall besteht nicht. Der Entfall der teilweisen Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges etwa für schnelle Fahrten außerhalb der Stadt wird nicht nach den Regeln für die Entschädigung des Verlustes von Gebrauchsvorteilen eines Kraftfahrzeuges ausgeglichen; insoweit fehlt es nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls schon an einer "fühlbaren Beeinträchtigung" (s. dazu Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 249 Rn. 40 ff.).
35 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 ZPO.
36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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