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315 O 163/21•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2022-01-21, 315 O 163/21
315 O 163/21Cantonal CourtJan 21, 2022
Die Vollmacht eines im Markenregister eingetragenen Inlandsvertreters umfasst auch die Befugnis zur Entgegennahme markenrechtlicher Abmahnungen.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2022-01-21
Aktenzeichen: 315 O 163/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0121.315O163.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 96 Abs 1 MarkenG, § 81 ZPO, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 93 ZPO
Die Vollmacht eines im Markenregister eingetragenen Inlandsvertreters umfasst auch die Befugnis zur Entgegennahme markenrechtlicher Abmahnungen.(Rn.40)
I. Die einstweilige Verfügung vom 16.07.2021 wird im Kostenausspruch bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren.
2 Die Antragstellerin ist Inhaberin der aus den Anlagen Ast 2 bis Ast 9, auf die Bezug genommen wird, ersichtlichen internationalen Registrierungen und Marken mit Schutz (auch) für die Bundesrepublik Deutschland, die u.a. für Bekleidungsstücke und/oder Schuhwaren eingetragen sind.
3 Die Antragsgegnerin meldete am 12.10.2020 zwei deutsche Marken an mit den Registernummern DE... und DE... wie aus den Anlagen Ast 12 und Ast 13 ersichtlich, auf die Bezug genommen wird. Die Marken wurden am 30.11.2020 eingetragen. Die Antragsgegnerin nahm die Benutzung wie aus Anlage Ast 10, auf die Bezug genommen wird, ersichtlich auf. Als Vertreter der Markeninhaberin ist jeweils die Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB eingetragen, als Zustellanschrift ist deren Anschrift eingetragen.
4 Die Antragstellervertreter übersandten per E-Mail mit Begleitschreiben vom 22.06.2021 an die Kanzlei „B. S. M. PARTNERSCHAFT MBB RECHTSANWÄLTE“ ein an die Antragsgegnerin adressiertes anwaltliches Abmahnschreiben vom 22.06.2021 (Anlage Ast 15). In dem Begleitschreiben verwiesen die Antragstellervertreter darauf, dass das Schreiben die Marke mit der Registernummer DE... betreffe, die Kanzlei bei dieser Marke als Inlandsvertreterin der Antragsgegnerin gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG eingetragen ist, und baten um Kenntnisnahme von der Abmahnung.
5 Die Antragsgegnervertreterin teilte dem Antragstellervertreter mit E-Mail vom 24.06.2021 (Anlage Ast 16) u.a. mit:
6 „Wir wurden/sind von der V. X T. Ltd. seinerzeit lediglich mit der Anmeldung der Marken und der Vertretung in den zugehörigen Amtsverfahren beauftragt. Insofern sind wir nicht empfangsbevollmächtigt für die übersandte Abmahnung und nach unserem Verständnis auch nicht zur Weiterleitung verpflichtet. Wir bitten Sie, die Abmahnung selbst direkt der V. X T. Ldt. Zu übermitteln.“
7 und machte dazu rechtliche Ausführungen. Ob die Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB das Abmahnschreiben an die Antragsgegnerin weiterleitete, ist zwischen den Parteien streitig.
8 Die Antragstellerin übersandte das Abmahnschreiben nicht direkt an die Antragsgegnerin.
9 Die Antragsgegnerin gab keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
10 Mit Antrag vom 30.06.2021 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die mit Beschluss der Kammer vom 16.07.2021 antragsgemäß ergangen ist. Dabei sind der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2021 (Anlage AG 2) erkannte die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung mit Ausnahme des Kostenpunktes und des Streitwertes als endgültige Regelung an und verzichtete auf die Rechte, die Verfügung hinsichtlich des Unterlassungstenors anzugreifen. Mit Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt vom 06.08.2021 (Anlage AG 3) verzichtete die Antragsgegnerin auf die unter der Registernummer DE... eingetragene Marke.
12 Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 hat die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch und Streitwertbeschwerde eingelegt.
13 Die Antragsgegnerin macht geltend, dass sie keinen Anlass für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin gegeben habe. Sie sei nicht abgemahnt worden.
14 Die Übermittlung des Schreibens vom 22.06.2021 per E-Mail an die Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB habe keine Abmahnung der Antragsgegnerin bewirkt. Die Kanzlei sei lediglich mit der Anmeldung der Marke und Vertretung im Anmeldeverfahren vor dem DPMA beauftragt und nicht für den Empfang von Abmahnungen bevollmächtigt und zuständig. Die konkludent erteilte Vollmacht habe sich auf den für die Markenanmeldung erforderlichen Umfang erstreckt. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme hätten auch nicht bestanden. Entsprechend sei die Abmahnung auch nicht an sie, die Antragsgegnerin, weitergeleitet worden oder ihr anderweitig zur Kenntnis gelangt.
15 Die Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB sei auch nicht als Inlandsvertreterin gemäß § 96 MarkenG für den Empfang der Abmahnung zuständig. Darauf sei auch hingewiesen worden. Die Eintragung als Inlandsvertreter i. S. d. § 96 MarkenG für die Anmeldung einer Marke begründe keine Empfangszuständigkeit für außergerichtliche Abmahnungen. Dies folge bereits aus dem Wortlaut. Die Vorschrift beziehe sich auf Amts- und Gerichtsverfahren. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Die Eintragung eines Inlandsvertreters begründe auch keine Vermutung, dass der Eingetragene jederzeit empfangsbevollmächtigt für Zustellungen sei.
16 Davon abgesehen sei § 96 MarkenG vorliegend überhaupt nicht anwendbar, weil der Begriff „Inland“ in der Norm europarechtskonform dahin auszulegen sein dürfte, dass damit die gesamte EU gemeint sei.
17 Die Antragsgegnerin beantragt,
18 der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
19 Die Antragstellerin beantragt,
20 den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.
21 Die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegeben habe.
22 Sie, die Antragstellerin, habe die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben an die Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB vom 22.06.2021 wie aus Anlage Ast 15 ersichtlich wirksam abgemahnt. Die Kanzlei sei zum Zeitpunkt der Abmahnung – wie aus Anlage Ast 13 ersichtlich – als Inlandsvertreter der in Malta ansässigen Antragsgegnerin für die streitgegenständliche Marke DE... eingetragen gewesen. Die Eintragung des Inlandsvertreters als einem öffentlichen, von einer Verwaltungsbehörde geführten Register vermittele eine Vermutung ihrer Richtigkeit und damit einen beachtlichen Rechtsschein. Dem Markenregister komme zwar kein dem Handelsregister oder Grundbuch vergleichbarer öffentlicher Glaube zu, es begründe jedoch eine widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit der darin veröffentlichten Tatsachen. Die Antragsgegnerin habe diese Vermutung nicht widerlegt. Die Bevollmächtigung sei zum Zeitpunkt der Abmahnung auch nicht erloschen; auch die Antragsgegnerin trage das nicht vor.
23 Unerheblich sei, ob bei § 96 MarkenG mit „Inland“ die gesamte EU gemeint sei. Denn auf eine Verpflichtung zur Bestellung eines Inlandsvertreters komme es nicht an. Maßgeblich sei, dass die Antragsgegnerin einen Inlandsvertreter bestellt habe.
24 Die Vollmacht als Inlandsvertreter umfasse nach dem Gesetzeswortlaut des § 96 Abs. 1 MarkenG zwingend auch die Befugnis, den Markeninhaber in bürgerlichen Streitigkeiten zu vertreten, die diese Marke betreffen. Eine Vertreterbestellung, die hinter dem gesetzlichen Mindestumfang zurückbleibe, stelle keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung i. S. v. § 96 Abs. 1 MarkenG dar. Der Umfang der konkludent erteilten Vollmacht sei durch Auslegung zu ermitteln. § 96 Abs. 1 MarkenG erfordere die Erteilung einer Prozessvollmacht i. S. v. § 81 ZPO. Diese ermächtige auch zur Abgabe und Entgegennahme von wettbewerbs- und markenrechtlichen Abmahnungen.
25 Es werde vorsorglich bestritten, dass die Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB die Abmahnung nicht weitergeleitet habe, da Gegenstand der Abmahnung auch die Löschung der streitgegenständlichen Marke gewesen sei.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, ist der 17.12.2021 bestimmt worden.
27 Der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die einstweilige Verfügung vom 16.07.2021 ist im Kostenausspruch zu bestätigen.
A.
28 Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Widerspruch hat die Wirkung eines prozessualen Anerkenntnisses mit der Folge, dass nur noch über die Kosten nach den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist. Eine Nachprüfung der vom Anerkenntnis erfassten verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der materiellen Voraussetzungen des Hauptausspruchs findet nicht mehr statt. Die Antragsgegnerin kann daher als in der Hauptsache unterlegene Partei der Kostenlast des § 91 ZPO nur entgehen, wenn die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vorliegen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 12 UWG Rn. 2.42 m. w. N.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 93 Rz. 6.32 Stichwort „Kostenwiderspruch“). Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
B.
29 Die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegen nicht vor.
30 1. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten nur dann zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Wann eine Veranlassung zur Klage gegeben ist, bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach gibt man zur Erhebung einer Klage durch ein Verhalten Veranlassung, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW 1979, 2040, 2041), wenn also der Kläger bei vernünftiger Würdigung annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3). Entsprechendes gilt in Bezug auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren.
31 Maßgebend ist danach vorliegend eine vernünftige Betrachtung aus der Sicht der Antragstellerin. Diese hatte die Antragsgegnerin mit ihrer Abmahnung (Anlage Ast 15) dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
32 Zwar hat die Antragstellerin die Abmahnung der Antragsgegnerin nicht direkt übermittelt. Die Übermittlung des Abmahnschreibens an die Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist jedoch eine wirksame Abmahnung, die sich die Antragsgegnerin entgegenhalten lassen muss.
33 Dabei ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin nach § 96 MarkenG einen Inlandsvertreter benennen musste. Entscheidend ist allein, ob ein Inlandsvertreter eingetragen war und ob dieser tatsächlich auch bevollmächtigt war, die Abmahnung entgegenzunehmen.
34 Die Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB war zum Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig als Inlandsvertreter für die hier streitgegenständliche Marke DE... eingetragen. Auch die Antragsgegnerin bestreitet nicht, dass der Eintragung auch eine tatsächlich erteilte Vollmacht zugrunde lag. Sie hat mit Schriftsatz vom 08.10.2021 vorgetragen, dass die konkludent erteilte Vollmacht i. S. d. § 96 MarkenG sich auf den für die Markenanmeldung erforderlichen Umfang erstreckt hat.
35 Nach dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 MarkenG ist ein Vertreter zu bestellen, „der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist“.
36 Die erteilte Vertretungsbefugnis darf dabei nicht hinter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang zurückbleiben, da sonst die Bevollmächtigung zwar wirksam, das Bestellungserfordernis jedoch nicht erfüllt ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 96 Rn. 26). Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestumfang im Falle der Vertretung eines Markenanmelders oder Markeninhabers umfasst nach dem Gesetzeswortlaut auch sämtliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, welche die Marke betreffen, also u.a. auch die im MarkenG geregelten Verletzungsprozesse und Löschungsklagen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 96 Rn. 30).
37 Damit erfordert § 96 Abs. 1 MarkenG die Erteilung einer Prozessvollmacht i. S. v. § 81 ZPO.
38 Diese Auffassung teilt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, das in seinem Urteil vom 21.01.2021 zum Aktenzeichen 20 U 229/20 (GRUR-RR 2021, 443, 446, Rn. 42) ausgeführt:
39 „§ 96 Abs. 1 MarkenG führt nun prima facie dazu, dass der ausländische Markeninhaber in die Marke betreffenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten einen inländischen Prozessbevollmächtigten hat. Allerdings ist die Vollmacht nicht aus Anlass des konkreten Rechtsstreits erteilt worden, sondern im Vorhinein gleichsam auf Vorrat.“
40 Diese Prozessvollmacht i. S. d. § 81 ZPO erfasst auch die Abgabe und Entgegennahme empfangsbedürftiger Willenserklärungen materiell-rechtlichen Inhalts, wenn sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienen, so auch von wettbewerbs- und markenrechtlichen Abmahnungen (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 81 Rn. 10; Münchner Kommentar zu ZPO, 6. Aufl. 2020, § 81 Rn. 25).
41 Damit umfasste die Vollmacht der Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Abmahnschreiben bezüglich der streitgegenständlichen Marke; die Übermittlung der Abmahnung an sie war daher ausreichend. Die Antragsgegnerin musste nicht direkt abgemahnt werden.
42 Entsprechend musste die Antragstellerin daher bei vernünftiger Würdigung der Umstände davon ausgehen, dass sie ihr Rechtsschutzziel nur mit Anrufung des Gerichts erreichen kann.
43 2. Nach allem hat die Antragsgegnerin Veranlassung für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben und es ist damit für eine Anwendbarkeit des § 93 ZPO kein Raum. Es bleibt bei der im Beschluss vom 16.07.2021 erfolgten Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
C.
44 Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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