LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-02-21, 324 O 53/22

324 O 53/22Cantonal CourtFeb 21, 2022

Regest

Stellt sich bei Berücksichtigung des Kontextes einer Äußerung und des Charakters der Auseinandersetzung während einer politischen Fernsehdiskussion die angegriffene Äußerung (jemand "sage" etwas) als politische Meinungsäußerung und nicht als Wiedergabe eines Zitats dar, weil bestimmte Formulierungen als Stilmittel und nicht als wörtliches Zitat verwendet wurden, so besteht kein Unterlassungsanspruch.(Rn.2)

Full text

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 53/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-21

Aktenzeichen: 324 O 53/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0221.324O53.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

Orientierungssatz

Stellt sich bei Berücksichtigung des Kontextes einer Äußerung und des Charakters der Auseinandersetzung während einer politischen Fernsehdiskussion die angegriffene Äußerung (jemand "sage" etwas) als politische Meinungsäußerung und nicht als Wiedergabe eines Zitats dar, weil bestimmte Formulierungen als Stilmittel und nicht als wörtliches Zitat verwendet wurden, so besteht kein Unterlassungsanspruch.(Rn.2)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 25.000 €.

Gründe

1 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

2 Bei Berücksichtigung des Kontextes der Äußerung und des Charakters der Auseinandersetzung als hitzige Diskussion stellt sich die angegriffene Äußerung als politische Meinungsäußerung und nicht als Wiedergabe eines Zitats der Antragstellerin dar.

3 Für die Sinndeutung einer Äußerung ist auf das Verständnis eines unvereingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums abzustellen. Dabei sind insbesondere der Kontext der Äußerung, der allgemeine Sprachgebrauch sowie die Begleitumstände der jeweiligen Äußerung zu berücksichtigen.

4 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung nicht um die Wiedergabe eines Zitats der Antragstellerin.

5 Aus dem Kontext der Äußerung wird deutlich, dass der Antragsgegner die Formulierung, jemand „sage“ etwas, als Stilmittel verwendet. Schon in der vorangehenden Äußerung äußert der Antragsgegner über Bundeskanzler Scholz, „Olaf Scholz, der zwar sagt, er möchte Einigkeit demonstrieren, ...“. Der Antragsgegner fährt fort und äußert sich mit dem gleichen Stilmittel auch über die Antragstellerin: „Und dann haben Sie weitere Personen in der SPD-Spitze wie M. S., die klar sagt, ...“. Es wird deutlich, dass der Antragsgegner dieses Stilmittel verwendet, um politische Positionen zusammenzufassen. Dem auf die angegriffene Äußerung folgenden Satz ist zu entnehmen, dass die Äußerung des Antragsgegners über die Antragstellerin gerade nicht als Wiedergabe eines wörtlichen Zitats zu verstehen ist. So fügt der Antragsgegner hinzu: „Sie hat das ziemlich deutlich gesagt.“ Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung ergibt sich zudem, dass es sich um eine wertende Zuspitzung, nicht hingegen um ein wörtliches Zitat handelt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass unmittelbar nach dem Äußerungsteil „also diese Völkerrechtsverletzungen, die interessieren mich nicht“ geradezu karikierend mit „Hauptsache, ...“ fortgefahren wird.

6 Für die danach als politische Meinungsäußerung zu bewertende Äußerung des Antragsgegners liegen auch hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Laut einem NDR-Bericht vom 21.01.2022 hoffe die Antragstellerin auf „ein schnelles Verfahren zur Inbetriebnahme“ der Pipeline. Nach einer in einer Berichterstattung der WAZ wiedergegebenen dpa-Meldung habe die Antragstellerin u.a. in einem Spitzentreffen der SPD zur Ukraine-Krise am 31.01.2022 auch nach der Zuspitzung der Krise weiter für eine Inbetriebnahme der Gas-Pipeline Nord Stream 2 geworben (Anlage Sch1 zur Schutzschrift). Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede genommen.

7 Vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Krise in der Ukraine stellt es eine zulässige Wertung im politischen Meinungskampf dar, zu äußern, dass ein Festhalten an dem Projekt (“Hauptsache, die Pipeline kommt in Betrieb“) mit einem Ignorieren eines völkerrechtswidrigen Verhaltens (“Völkerrechtsverletzungen, die interessieren mich nicht“) verbunden sei. Dies gilt umso mehr, als die Äußerung im Rahmen einer live übertragenen Fernsehdiskussion getätigt wurde, in der sich die Diskutierenden häufig ins Wort fallen und die mit Schärfe geführt wird.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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