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622 Qs 23/18•LG Hamburg 22. Große Strafkammer, 2018-07-30, 622 Qs 23/18
622 Qs 23/18Cantonal CourtJul 30, 2018
Entscheidungsdatum: 2018-07-30
Aktenzeichen: 622 Qs 23/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0730.622QS23.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers R. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 6. Juni 2018 (Az. 411 Cs 169/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers R. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 5. Dezember 2017 (Az. 411 Cs 169/17) wird auf seine Kosten verworfen.
Der Wert der Beschwerde beträgt 1.004,36 €.
I.
1 Der Beschwerdeführer und Nebenkläger wendet sich gegen den eine beantragte Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 6. Juni 2018 und begehrt insofern die Festsetzung der ihm aufgrund des Strafbefehlsverfahrens gegen den Verurteilten G. erforderlich gewordenen Auslagen für die Beauftragung seines Nebenklagevertreters Rechtsanwalt K. zu Lasten der Staatskasse. Hilfsweise legt er Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 5. Dezember 2017 ein und beantragt, diesen Beschluss dahingehend zu berichtigen, dass die Kosten des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen sind.
2 Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
3 Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Erlass eines Strafbefehls gegen den Verurteilten wegen einer Körperverletzung des Nebenklägers. Mit Beschluss vom 30. November 2017 erklärte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Beschwerdeführer für berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. In der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2017 verwarf das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Einspruch des Verurteilten gegen den zuvor von dem Amtsgericht erlassenen Strafbefehl als unzulässig und sprach im Kostentenor aus, dass die notwendigen Auslagen des Nebenklägers die Staatskasse trägt. Gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017 „erfolgte eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel (sofortige Beschwerde).“
4 Mit Schriftsätzen vom 10. April 2018 und 19. April 2018 beantragte der Nebenklagevertreter Rechtsanwalt K. die Festsetzung der Erstattung der Auslagen des Nebenklägers aus der Staatskasse. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf wies den Antrag des Nebenklagevertreters mit Beschluss vom 6. Juni 2018 – nach Stellungnahme der Innenrevision der Hamburger Amtsgerichte – zurück. Gegen diesen – ihm am 8. Juni 2018 zugestellten – Beschluss legte der Nebenklagevertreter am 22. Juni 2018 „Beschwerde“ ein. Hilfsweise legte er namens und in Vollmacht des Nebenklägers gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2017 „Beschwerde“ ein und beantragte, die gerichtliche Entscheidung vom 5. Dezember 2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Kosten des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen sind.
II.
5 1. Das – als sofortige Beschwerde auszulegende – Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf vom 6. Juni 2018 ist unbegründet. Das hilfsweise eingelegte – ebenfalls als sofortige Beschwerde auszulegende – Rechtsmittel mit dem Antrag, die gerichtliche Entscheidung vom 5. Dezember 2017 dahingehend zu berichtigen, die Kosten des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen, ist unzulässig.
6 Die Kammer ist – wie schon das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf – der Auffassung, dass eine offensichtlich in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 472 Absatz 1 Satz 1 StPO getroffene Kostengrundentscheidung – Überbürdung der Nebenklagekosten auf die Staatskasse – für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend ist und verweist insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf in seinem Beschluss vom 6. Juni 2018 sowie in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 (Az. 601 Qs 15/17).
7 Die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da die Entscheidung vom 5. Dezember 2017 unanfechtbar geworden ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe, §§ 464b Satz 4, 311
8 Absatz 2 StPO. Hier erfolgte die Bekanntgabe gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 StPO mit Verkündung der Entscheidung in Anwesenheit des Nebenklägers und des Nebenklagevertreters in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2018, sodass der Zeitpunkt der Zustellung an den Nebenklagevertreter unerheblich ist. Zudem wäre, selbst wenn es auf die Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 5. Dezember 2017 an den Nebenklagevertreter ankäme und diese – wie von ihm behauptet – erst am 10. April 2018 erfolgte, die zweiwöchige Frist der sofortigen Beschwerde im Zeitpunkt der Einlegung seiner Beschwerde am 22. Juni 2018 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Absatz 2 Satz 3 StPO) scheidet mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der anwaltlich vertretene Nebenkläger die Frist zur Beschwerdeeinlegung unverschuldet im Sinne des § 44 StPO versäumt hat.
9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 Satz 1 StPO.
10 Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der mit dem Rechtsmittel erstrebten Kostenfestsetzung.
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