LG Hamburg Jugendkammer, 2021-09-06, 723 Ns 5/21 jug

723 Ns 5/21 jugCantonal CourtSep 6, 2021

Regest

1. Die Entscheidung nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, ist vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen.(Rn.4) 2. Ist die Entscheidung des Ausgangsgerichts ermessensfehlerhaft, so hat das Beschwerdegericht - auf der Grundlage der Feststellungen der angegriffenen Entscheidung - nach § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache zu entscheiden.(Rn.4)

Full text

LG Hamburg Jugendkammer — 723 Ns 5/21 jug — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-06

Aktenzeichen: 723 Ns 5/21 jug

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0906.723NS5.21JUG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 309 Abs 2 StPO, § 472 Abs 1 S 1 StPO, § 473 Abs 1 S 2 StPO, § 74 JGG, § 109 Abs 2 S 1 JGG

Leitsatz

  1. Die Entscheidung nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, ist vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen.(Rn.4)

  2. Ist die Entscheidung des Ausgangsgerichts ermessensfehlerhaft, so hat das Beschwerdegericht - auf der Grundlage der Feststellungen der angegriffenen Entscheidung - nach § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache zu entscheiden.(Rn.4)

Orientierungssatz

  1. Die §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG erlauben es dem Gericht, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, d.h. den verurteilten Heranwachsenden aus erzieherischen Gründen von Kosten und Auslagen zu entlasten und damit von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Es ist somit nicht umgekehrt zu prüfen, ob der Angeklagte aus erzieherischen Gründen mit Auslagen des Nebenklägers zu belasten ist.(Rn.5)

  2. Wenn der Angeklagte zwar derzeit arbeitslos ist, aber über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und grundsätzlich zeitnah beruflich Fuß fassen und Geld verdienen kann, dann spricht seine wirtschaftliche Situation unter erzieherischen Gesichtspunkten nicht dagegen, ihm die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.(Rn.8)

  3. Das Schmerzensgeld zielt auf die Kompensation der erlittenen immateriellen Schäden, der Auslagenersatz dagegen auf den Ersatz erforderlicher finanzieller Aufwendungen des geschädigten Nebenklägers infolge des aufgrund der Tat des Angeklagten durchgeführten Strafverfahrens. Sowohl unter Billigkeitsgesichtspunkten als auch aus erzieherischen Gründen besteht kein Anlass, diese unterschiedlichen Positionen „gegeneinander aufzurechnen“. Für beide muss der Angeklagte finanziell gleichermaßen einstehen, weil beide gleichermaßen Folgen seiner Tat sind.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Altona, 30. November 2020, 355 Ds 7/20 jug.

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird die Kosten- und Auslagenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts H.- A. vom 30.11.2020 (Az.: 335 Ds 7/20 jug.) dahin geändert, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat und im Übrigen davon abgesehen wird, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

  2. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Beschwerdeverfahren zu tragen; im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

  3. Nach der Rücknahme der Berufung des Angeklagten hat dieser die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren zu tragen; im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

I.

1 Mit Urteil vom 30.11.2020 sprach das Amtsgericht H.- A. den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig und erteilte ihm die Auflage, zehn Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen, von deren Erlös ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 Euro an den Nebenkläger auszukehren ist. Zugleich erteilte es dem Angeklagten eine sechsmonatige Betreuungsweisung. Das Amtsgericht sah davon ab, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Dabei sah es ausdrücklich auch davon ab, dem Angeklagten die (notwendigen) Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen, weil dies erzieherisch „nicht geboten“ sei. Dem Angeklagten sei bereits durch die Verurteilung vor Augen geführt worden, dass er für die Folgen seines Handelns einzustehen hat. Es erscheine nicht notwendig, ihn dies über das Schmerzensgeld hinaus finanziell spüren zu lassen. Zudem hätten auch andere Personen, die straffrei blieben, die Verletzungen des Nebenklägers mitverursacht, und der Angeklagte habe selbst Verletzungen davongetragen. Darüber hinaus seien die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten „sehr beengt und in naher Zukunft völlig unsicher“.

2 Am 01.12.2020 hat der Nebenkläger sofortige Beschwerde „gegen die Kostenentscheidung“ des Amtsgerichts eingelegt. Am 07.12.2020 hat der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 09.08.2021 hat er die Berufung zurückgenommen.

II.

3 1. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist dahin auszulegen, dass der Nebenkläger sich allein gegen die Nichtauferlegung seiner notwendigen Auslagen auf den Angeklagten wendet, denn nur insofern ist er durch die Kosten- und Auslagenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils beschwert und damit beschwerdeberechtigt. Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurde sie fristgemäß nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Sie ist auch begründet.

4 Die Entscheidung nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, ist eine Ermessensentscheidung, die das Beschwerdegericht nur eingeschränkt, nämlich auf Ermessensfehler zu überprüfen befugt ist (vgl. Eisenberg, a.a.O., § 74 Rdnr. 26 m.w.Nachw., auch zur tlw. vertretenen Gegenansicht). Das Beschwerdegericht kann also nicht eine eigene Ermessensentscheidung, die genauso gut hätte getroffen werden können, an die Stelle einer ermessensfehlerfreien Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts setzen (vgl. Kaspar, in: MünchKomm JGG, 1. Aufl., § 74 Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Ist allerdings die Entscheidung des Ausgangsgerichts ermessensfehlerhaft, so hat das Beschwerdegericht – auf der Grundlage der Feststellungen der angegriffenen Entscheidung – nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache zu entscheiden. Die Überprüfung der amtsgerichtlichen Kosten- und Auslagenentscheidung nach diesen Maßstäben führte zu deren Abänderung entsprechend dem Tenor.

5 Das Amtsgericht hat vorliegend hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers ermessensfehlerhaft entschieden, weil es von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Es hat geprüft, ob die Auferlegung dieser Auslagen auf den Angeklagten erzieherisch geboten ist. Damit hat es den gesetzlichen Maßstab der §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG geradezu umgekehrt. Diese Vorschriften erlauben es dem Gericht, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, d.h. den verurteilten Heranwachsenden aus erzieherischen Gründen von Kosten und Auslagen zu entlasten (vgl. Eisenberg, a.a.O., § 74 Rdnr. 8a) und damit von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen (hier: § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO) abzuweichen. Das Amtsgericht hat dagegen geprüft, ob der Angeklagte aus erzieherischen Gründen mit Auslagen des Nebenklägers zu belasten ist. Dieser verkehrte Prüfungsmaßstab macht die Entscheidung des Amtsgerichts ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass die Kammer eine neue Sachentscheidung zu treffen hat.

6 Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers waren hier nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen. Dieser wurde wegen einer Tat verurteilt, die den Nebenkläger betrifft. Zwar kann das Gericht aus Billigkeitsgründen von der Auferlegung ganz oder teilweise absehen, § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO. Solche Gründe streiten hier jedoch nicht dafür, von der Auferlegung abzusehen. Zudem kann das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG aus erzieherischen Gründen auch von der in § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers absehen (Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 74 Rdnr. 16 und § 109 Rdnr. 30a, Gertler/Kunkel/Putzke, BeckOK JGG, 21. Aufl., Rdnr. 16, Ostendorf, JGG, 11. Aufl., § 74 Rdnr. 12; Blessing/Weik, JGG, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 17). Auch hierfür bestand aber nach einer Gesamtabwägung aller Umstände (vgl. dazu Gertler/Kunkel/Putzke, a.a.O., m.w.Nachw.) kein Anlass.

7 Zunächst war zu bedenken, dass die Nebenklage hier bei neutraler Betrachtung in besonderem Maße als gerechtfertigt erscheint (vgl. zu diesem Kriterium Eisenberg, a.a.O., § 109 Rdnr. 30c m.w.Nachw.). Der Nebenkläger hat durch die ihrem Erscheinungsbild nach massive Tat des Angeklagten – gezielte Schläge mit einem Schlagstock auch in Richtung des Kopfes des Nebenklägers und mit einem Schlagring in dessen Gesicht – bleibende körperliche Schäden, nämlich einen Höcker auf dem Nasenrücken und Probleme beim Atmen, davongetragen. Dies spricht a priori dagegen, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers abzusehen, zumal anderenfalls der Nebenkläger auf diesen Auslagen „sitzen bliebe“ (vgl. zu diesem Aspekt OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1962, 1 Ss 1133/62, zit. nach beck-online). Dies wäre ein unbilliges Ergebnis und auch unter erzieherischen Gesichtspunkten höchst fragwürdig.

8 Die eher instabilen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten könnten dagegen auf den ersten Blick dafür sprechen, aus erzieherischen Gründen nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG von der Auferlegung auch der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten abzusehen, um diesen auf seinem Weg ins Erwachsenenleben nicht übermäßig finanziell zu belasten. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils arbeitete der Angeklagte bis März 2021 als Fahrer im Hafenterminal, war dort aber zuletzt in Kurzarbeit; inzwischen ist dieses Arbeitsverhältnis beendet. Daneben erzielte er Einnahmen aus einem „Minijob“; auch diese Verdienstquelle drohte – infolge der Pandemie – bereits im Zeitpunkt des Urteils absehbar zu versiegen; inzwischen hat er auch diese Arbeitsstelle verloren. Der Angeklagte trägt zudem zum Familienunterhalt bei. In der Tat ist angesichts all dessen die wirtschaftliche Situation des Angeklagten eher prekär. Es ist aber auch zu bedenken, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils eine abgeschlossene Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann hat. Er hat damit durchaus eine gute Ausgangsposition, um – so er sich ernsthaft um einen Arbeitsplatz bemüht – zeitnah beruflich Fuß zu fassen und Geld zu verdienen. Vor diesem Hintergrund spricht die wirtschaftliche Situation des Angeklagten unter erzieherischen Gesichtspunkten nicht dagegen, ihm die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen. Er kann diese durchaus aus ihm selbst zur Verfügung stehenden Mitteln oder jedenfalls durch Arbeit aufbringen (vgl. dazu KG, Beschluss vom 13.01.1999, 3 AR 82/98 – 5 Ws 720/98, 3 AR 82/98, 5 Ws 720/98, zit. nach juris), jedenfalls mittelfristig. Sein Einstieg ins Berufsleben und seine weitere persönliche Entwicklung werden durch die Auferlegung dieser Auslagen nicht über Gebühr belastet, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren nach der – insoweit rechtskräftigen – Kostenentscheidung des Amtsgerichts weitere Kosten und Auslagen des Verfahrens nicht zu tragen braucht, sich seine finanzielle Belastung mithin in Grenzen hält. Zwar sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers angesichts der zahlreichen Verhandlungstage im erstinstanzlichen Verfahren sehr umfangreich. Dies kann aber angesichts des oben Gesagten nicht zu Lasten des Nebenklägers gehen, der diese Kosten nicht erstattet bekäme, wenn sie nicht dem Angeklagten auferlegt würden.

9 Dass darüber hinaus weitere Personen an der Tat beteiligt waren und den vom Nebenkläger davongetragenen Kieferbruch mitverursacht haben, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts für die Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers sowohl unter Billigkeits- als auch unter erzieherischen Aspekten von vornherein ohne Belang. Denn dieser Umstand entlastet den Angeklagten nicht von seiner Verantwortung für den von ihm ausgegangenen massiven tätlichen Angriff gegen den Nebenkläger und die dadurch entstandenen Verletzungen.

10 Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat selbst Verletzungen davongetragen hat, eine von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO abweichende Entscheidung. Es ist nicht unbillig i.S.d. § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO, auch einen infolge seiner Tat selbst verletzten Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten. Ebenso wenig stehen dem erzieherische Gründe entgegen (§§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG). Denn in den Verletzungen des verurteilten Angeklagten verwirklichte sich gerade ein spezifisches Risiko seines tätlichen Angriffs gegen den Nebenkläger. Dass bei einer solchen Tat auch der Angreifer selbst Verletzungen davontragen kann, liegt auf der Hand und ist für ihn auch voraussehbar; er hat sich diese Tatfolgen selbst zuzuschreiben.

11 Schließlich spricht auch der Umstand, dass dem Angeklagten im erstinstanzlichen Urteil ein Schmerzensgeld zugunsten des Nebenklägers auferlegt wurde und er insoweit bereits finanziell für die Folgen seiner Tat einzustehen hat, nicht für eine vom gesetzlichen Regelfall des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO abweichende Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Denn bei der Auferlegung der Auslagen des Nebenklägers nach dieser Vorschrift geht es nicht um eine „Sanktion“ des Angeklagten in finanzieller Hinsicht, sondern um eine angemessene Verteilung der Kostenlast, für die der Gesetzgeber hier eine grundsätzliche Wertung zugunsten des Nebenklägers getroffen hat. Zudem zielt das Schmerzensgeld auf Kompensation für die erlittenen immateriellen Schäden, der Auslagenersatz dagegen auf den Ersatz erforderlicher finanzieller Aufwendungen des geschädigten Nebenklägers infolge des aufgrund der Tat des Angeklagten durchgeführten Strafverfahrens. Sowohl unter Billigkeitsgesichtspunkten als auch aus erzieherischen Gründen besteht kein Anlass, diese unterschiedlichen Positionen – im untechnischen Sinne – „gegeneinander aufzurechnen“. Für beide muss der Angeklagte finanziell gleichermaßen einstehen, weil beide gleichermaßen Folgen seiner Tat sind.

12 Nach einer nochmaligen Gesamtabwägung all dieser Umstände sprechen weder Billigkeits- noch erzieherische Gesichtspunkte dafür, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten abzusehen.

13 2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das sofortige Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO analog (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 Rdnr. 3), im Übrigen auf §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG. Hinsichtlich der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten gelten die obigen Ausführungen zu Ziff. 1 entsprechend. Im Übrigen hat die Kammer von ihrem Ermessen nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG Gebrauch gemacht. Es wäre pädagogisch nicht sinnvoll, den Angeklagten in seiner derzeitigen noch relativ ungefestigten wirtschaftlichen Lebenssituation über den Ersatz der notwendigen Auslagen des Nebenklägers hinaus mit Kosten und weiteren Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu belasten.

14 3. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG und den oben zu Ziff. 1. und 2. dargestellten Erwägungen der Kammer.

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