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606 KLs 19/20•LG Hamburg 6. Große Strafkammer, 2021-02-18, 606 KLs 19/20
606 KLs 19/20Cantonal CourtFeb 18, 2021
Bei einer großen Menge eingeführten Kokains, dessen Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht geringen Menge Kokainhydrochlorid um ein Vielfaches überschreitet und das in den freien Verkehr gelangt und nicht etwa sichergestellt worden ist, scheidet die Annahme eines minder schweren Falles aus.(Rn.36) Verfahrensgang nachgehend BGH, 31. August 2021, 5 StR 220/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: 606 KLs 19/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0218.606KLS19.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 25 Abs 1 Alt 1 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 52 Abs 1 StGB
Bei einer großen Menge eingeführten Kokains, dessen Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht geringen Menge Kokainhydrochlorid um ein Vielfaches überschreitet und das in den freien Verkehr gelangt und nicht etwa sichergestellt worden ist, scheidet die Annahme eines minder schweren Falles aus.(Rn.36)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 31. August 2021, 5 StR 220/21, Beschluss
Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren
verurteilt.
Die Einziehung des PKW Mercedes Benz C 180 Kompressor mit dem amtlichen Kennzeichen... sowie von Wertersatz in Höhe von 4.000 EUR wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 1, Alt. 1, 27, 52 StGB.
I.
1 Der Angeklagte wurde... 1971 in B. geboren und ist d. Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Angeklagten sind bereits verstorben. Er hat einen Halbbruder, zu dem jedoch nach dem Tod der gemeinsamen Mutter kein Kontakt mehr besteht. Der Angeklagte hat bei seinen engen Freunden nach eigenen Angaben eine „Ersatzfamilie“ gefunden, mit denen er beispielsweise seit etwa 30 Jahren gemeinsam Weihnachten verbringt.
2 Der Angeklagte ist in H. aufgewachsen und machte im Jahr 1988 den Hauptschulabschluss an der Haupt- und Realschule H.- B.. Anschließend absolvierte er bei der H. E. AG eine Ausbildung zum Kraftwerker und sodann eine weitere Ausbildung zum Industriemechaniker. Seit dem Jahr 1998 ist der Angeklagte in einer Müllverbrennungsanlage in H. angestellt, wo er seit einigen Jahren als stellvertretender Schichtleiter für ein Nettogehalt von etwa 3.000 EUR monatlich tätig ist. Sein Arbeitgeber ist grundsätzlich bereit, den Angeklagten nach der Entlassung aus der Haft weiter zu beschäftigen. Neben seiner angestellten beruflichen Tätigkeit betreibt der Angeklagte an seiner Wohnanschrift in der G. Straße... in S. noch eine Kfz-Werkstatt, die er im Jahr 2012 formal als Reifendienst zunächst selbst als Gewerbe angemeldet hatte, in der er jedoch – als ungelernter Kfz-Mechaniker – auch Reparaturen für Kunden durchführt. Hieraus ging ein monatlicher Zuverdienst des Angeklagten in Höhe von etwa 350 EUR hervor. Zum 1. Juli 2016 hat der Angeklagte die Werkstatt an einen Kfz-Meister veräußert, der ihm jedoch deren weitere Nutzung gestattet. Der Angeklagte hat auch in der Folgezeit weiterhin einzelne Reparaturen und private Verrichtungen in der Werkstatt durchgeführt und Dritten überdies die Nutzung als „Selbsthilfewerkstatt“ gestattet.
3 Nach seinen eigenen Angaben hatte der Angeklagte in der Vergangenheit noch nie Probleme mit Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum. Ebenso hat er keinerlei Geldschulden und ist bislang unbestraft.
4 In dieser Sache wurde der Angeklagte am 28. September 2020 festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 22. September 2020 (Az.: 162 Gs 1321/19) in Untersuchungshaft.
5 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften eigenen Angaben sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18. Januar 2021, dessen Richtigkeit der Angeklagte anerkannt hat.
II.
6 Zur Sache hat die Strafkammer die folgenden Feststellungen getroffen:
7 1. Vortatgeschehen
8 Über die Tätigkeit in seiner Kfz-Werkstatt hatte der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2019 Kontakt zu dem gesondert Verfolgten D., der dort mehrere Fahrzeuge reparieren ließ. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 13. August 2019 unterbreitete der gesondert Verfolgte D. dem Angeklagten im Rahmen dieses Kontakts das Angebot, er, der Angeklagte könne sich „schnelles Geld“ verdienen, indem er Betäubungsmittel mit einem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug aus den Niederlanden nach Deutschland verbringt. Die Einfuhr sollte für eine aus mehreren Personen bestehende Gruppierung um die gesondert Verfolgten T., P. und D. erfolgen, die, wie der Angeklagte wusste, die Betäubungsmittel – vorliegend handelte es sich um Kokain – hierzulande gewinnbringend weiterveräußern wollten.
9 Da der Angeklagte in dieser Zeit trotz seines festen Einkommens Geldschulden hatte, sagte er dem gesondert Verfolgten D. zu. Zur Vorbereitung jedenfalls der verfahrensgegenständlichen Tat – und mutmaßlich weiterer Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln für die in Rede stehende Gruppierung, die indes nicht Gegenstand des hiesigen Anklagevorwurfs geworden sind – wurde dem Angeklagten von dem gesondert Verfolgten D. ein PKW Mercedes Benz 180 C Kompressor überlassen und übereignet, den der Angeklagte am 13. August 2019 mit dem amtlichen Kennzeichen... auf sich zulassen ließ, damit er sich im Rahmen einer etwaigen polizeilichen Kontrolle bei dem avisierten Transport der Betäubungsmittel oder des für deren Ankauf vorgesehenen Bargeldes als Halter des Fahrzeugs ausweisen konnte. Die laufenden Kosten des PKW – insbesondere Versicherungsbeiträge sowie die Kfz-Steuer – entrichtete indes fortan der gesondert Verfolgte P.. Der PKW war zum Zwecke des Transports von Bargeld und Betäubungsmitteln mit einem Versteck im Bereich hinter der Rückbank ausgestattet, das von außen nicht zu erkennen und professionell verschlossen war. Das Fach konnte jedoch mithilfe eines Schraubenziehers geöffnet werden, sodass die Rückenlehne der Rückbank nach vorne geklappt werden konnte. Neben dem PKW wurde dem Angeklagten von dem gesondert Verfolgten D. überdies ein Mobiltelefon Apple iPhone 7 überlassen, mittels dessen er den Verschlüsselungsdienst „EncroChat“ nutzen und mit den übrigen Tatbeteiligten über die vorliegende Tatbegehung kommunizieren konnte.
10 2. Tatgeschehen
11 Über das ihm überlassene Mobiltelefon Apple iPhone 7 erhielt der Angeklagte über die Anwendung „EncroChat“ von dem gesondert Verfolgten P. etwa eine Woche vor dem 24. November 2019 die Anweisung, sich an diesem Tag zu einem Treffpunkt in H.- R. zu begeben, wo der Angeklagte sich weisungsgemäß mit dem gesondert Verfolgten P. traf. Dieser übergab ihm im Rahmen des Treffens Bargeld in Höhe von insgesamt 292.500 EUR, das für den beabsichtigten Ankauf der Betäubungsmittel – 10 kg Kokain – in den Niederlanden vorgesehen war. Der Angeklagte nahm das in eine Folie eingeschweißte, aber für ihn dennoch als solches erkennbare Bargeld in Kenntnis des gegebenen Verwendungszwecks entgegen, verstaute dieses in dem installierten Versteck in dem PKW Mercedes Benz und stellte den präparierten PKW sodann über Nacht nochmals an seiner Wohnung ab.
12 Am Morgen des 25. November 2019 fuhr der Angeklagte mit dem PKW, wie von den gesondert Verfolgten T. und P. angewiesen, nach D. H. zu einer Tiefgarage an einer ihm zuvor genannten Anschrift, die er gegen 10 Uhr erreichte. Nach dem Überqueren der deutsch-niederländischen Grenze hatte sich der Angeklagte, wie ihm zuvor aufgetragen worden war, mittels eines ihm von dem gesondert Verfolgten P. ebenfalls am Vortag überlassenen und allein für den Kontakt in den Niederlanden vorgesehenen Prepaid-Handys mit den Geldgebern in Verbindung gesetzt, um diese von der erfolgreichen Einreise in Kenntnis zu setzen. In D. H. traf der Angeklagte in der ihm genannten Tiefgarage auf die gesondert Verfolgten P. und S., die in einem zweiten PKW ebenfalls nach D. H. gefahren waren, um dort, wie mit dem gesondert Verfolgten T. besprochen, den Ankauf des Kokains von dem namentlich nicht ermittelten Lieferanten mit der „EncroChat“-ID „r.“, genannt „J. abzuwickeln. Die Anwesenheit auch der gesondert Verfolgten P. und S. in D. H. war aus Sicht der Gruppierung erforderlich, da diese das von dem Lieferanten „r.“ angebotene und erstmalig bezogene Kokain zunächst noch einer Qualitätskontrolle unterziehen sollten. Falls das Kokain die erhoffte Qualität aufweisen sollte, hätte der Angeklagte weitere Kurierfahrten künftig alleine tätigen können und sollen.
13 In der Tiefgarage in D. H. nahm der gesondert Verfolgte P. das aus dem Geheimversteck im PKW geborgene Bargeld entgegen und begab sich gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten S. in eine an der Anschrift befindliche Wohnung, wo sie sich unter anderem mit dem Verkäufer des Kokains trafen; der Angeklagte wartete währenddessen in der Tiefgarage. Nach etwa zweieinhalb Stunden, binnen derer die gesondert Verfolgten P. und S. das angebotene Kokain getestet und mit dem gesondert Verfolgten T. nochmals die abzunehmende Menge abgestimmt hatten, holte der gesondert Verfolgte P. den Angeklagten ebenfalls in die Wohnung, wo der Angeklagte das in Rede stehenden Kokain, das bereits in einer Tasche verstaut war, entgegennahm. Es handelte sich hierbei um insgesamt 10 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 50% (mithin insgesamt 5.000 g) Kokainhydrochlorid. Sechs Blöcke à 1 kg waren mit der Prägung „ZZ“ und vier weitere Blöcke à 1 kg mit der Prägung „RR“ versehen. Die insgesamt zehn Kilogramm-Blöcke Kokain erwarb der gesondert Verfolgte P. von dem „r.“ zum gewinnbringenden Weiterverkauf gegen Zahlung von insgesamt 289.500 EUR des mitgeführten Bargeldes – die Blöcke mit der Prägung „ZZ“ jeweils zum Preis von 29.250 EUR und die vier weiteren Blöcke mit der Prägung „RR“ zum Preis von jeweils 28.500 EUR. Der Angeklagte verstaute das Kokain – das in der Wohnung zuvor in undurchsichtige weiße Folie eingeschweißt worden war, wobei der Angeklagte jedoch wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich hierbei um Kokain handelte – wiederum in dem Versteck hinter der Rückbank des PKW Mercedes Benz. Mit diesem fuhr der Angeklagte weisungsgemäß anschließend zurück in Richtung H.. Nachdem er die deutsch-niederländische Grenze wieder überquert hatte, entsorgte er, wie von dem gesondert Verfolgten P. vorgegeben, das ihm überlassene Prepaid-Handy an der nächsten Autobahnraststätte in einem Mülleimer. Am Morgen des 26. November 2019 traf sich der Angeklagte in H. schließlich mit dem gesondert Verfolgten D., dem er das in Rede stehende Kokain – wie er wusste – zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergab und von diesem im Gegenzug die ihm versprochene Entlohnung in Höhe von 4.000 EUR in bar erhielt.
14 Gemäß der Absprache mit den gesondert Verfolgten T. und P. behielt der gesondert Verfolgte D. jeweils einen Block der Prägung „RR“ und einen Block der Prägung „ZZ“ zum eigenen gewinnbringenden Weiterverkauf für sich, für die er an sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Kaufpreis von insgesamt 60.500 EUR entrichten sollte. Die restlichen acht Kilogramm Kokain übergab der gesondert Verfolgte D. – wiederum zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs – am 26. November 2019 an den gesondert Verfolgten P., von denen dieser und der gesondert Verfolgte T. 4 kg an nicht ermittelte Abnehmer in B. gewinnbringend veräußerten.
15 Keine der genannten Personen verfügt über eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
III.
16 Die Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich auf der umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten, der die Begehung der vorstehenden Tat im Kern glaubhaft eingeräumt hat (hierzu unter Ziff. 1.). Die Einlassung des Angeklagten wird bestätigt und in Einzelheiten ergänzt durch die weiteren eingeführten Beweismittel, insbesondere die Angaben des Zeugen V. sowie die eingeführten Protokolle der „EncroChat“-Kommunikation der tatbeteiligten Personen (hierzu unter Ziff. 2.).
a)
17 Der Angeklagte hat die Begehung der vorliegenden Tat wie von der Strafkammer festgestellt im Kern glaubhaft eingeräumt und sich wie folgt zur Sache eingelassen:
18 Der gesondert Verfolgte D. habe im Jahr 2019, den genauen Zeitpunkt erinnere er nicht, verschiedene Fahrzeuge in seiner Werkstatt reparieren lassen. Nachdem er mit dem gesondert Verfolgten D. neben weiteren privaten Belangen auch über seine Geldschulden – die aus dem Kauf eines Motorbootes resultierten hätten, dessen Reparatur sich als „Fass ohne Boden“ herausgestellt habe – ins Gespräch gekommen sei, habe dieser ihm das Angebot gemacht, sich durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland „schnelles Geld“ zu verdienen. Angesichts seiner damaligen Geldschulden – die er inzwischen durch den Verkauf des Bootes und die Auflösung einer Riester-Rente getilgt habe – habe er das Angebot angenommen und anschließend von dem gesondert Verfolgten D. ein „EncroChat“-Handy zum Zwecke der verschlüsselten Kommunikation mit den weiteren Tatbeteiligten erhalten, das er unter dem Nutzernamen „K.“ genutzt habe. Überdies habe er im Vorfeld der Tat von den gesondert Verfolgten D. und Z. den PKW Mercedes Benz C 180 Kompressor zur Begehung der Tat erhalten. Das Geheimfach hinter der Rückbank sei in diesem Zeitpunkt bereits installiert gewesen. Der gesondert Verfolgte D. habe nach der Zulassung des PKW auf ihn, den Angeklagten, die Kosten für Versicherung und Steuern weiterhin übernommen. Etwa eine Woche vor dem 24. November 2019 habe er über das „EncroChat“-Handy die Aufforderung erhalten, sich an jenem Tag zu einem ihm genannten Treffpunkt in H.- R. zu begeben, wo er von dem gesondert Verfolgten P. das Bargeld für die Anschaffung der Betäubungsmittel erhalten habe. Er, der Angeklagte, habe zwar nicht sehen können, wieviel Geld es genau gewesen sei, habe jedoch gewusst und von außen sehen können, dass es sich um Bargeld handele. Am 25. November 2019 habe er sich mit dem PKW Mercedes Benz auf den Weg nach D. H. gemacht, wo er gegen 10 Uhr morgens angekommen sei. Nachdem er am 25. November 2019 mit dem PKW die Grenze überquert hatte, habe er dies den Geldgebern über das ihm zu diesem Zwecke überlassene „Wegwerfhandy“ – ein Prepaid-Telefon, das allein für die Kommunikation auf dem Gebiet der Niederlande vorgesehen war – gemeldet. In D. H. sei er zu einer Tiefgarage an einer ihm genannten Anschrift gefahren, wo er den gesondert Verfolgten P. getroffen habe, der das Bargeld aus dem Versteck des PKW entgegengenommen habe. Der gesondert Verfolgte P. habe das Geld in einer Tasche verstaut und ihn angewiesen, in der Tiefgarage zu warten; er würde ihn später abholen. Nachdem der gesondert Verfolgte P. in eine an der Anschrift befindliche Wohnung verschwunden sei und ihm, dem Angeklagten, zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass es „doch etwas länger“ dauere, habe er ihn, den Angeklagten, nach etwa zwei bis drei Stunden abgeholt und sei mit ihm dann in die Wohnung zurückgekehrt. In der Wohnung hätten sich zusätzlich noch drei weitere arabisch-aussehende Männer aufgehalten. Er, der Angeklagte, habe von den anwesenden Personen eine Tasche erhalten, deren Inhalt – die Pakete mit Kokain – er in der Tiefgarage wiederum in dem Versteck des PKW verstaut habe. Anschließend sei er nach H. zurückgefahren. Die Übergabe des Rauschgifts habe ursprünglich noch am Abend des 25. November 2019 stattfinden sollen. Aufgrund der Verzögerungen in D. H. habe er jedoch auf der Rückfahrt die Anweisung erhalten, dass die Übergabe doch erst am Folgetag erfolgen solle. Am 26. November 2019 habe er sich sodann erneut mit dem gesondert Verfolgten D. getroffen, das Rauschgift aus dem Versteck hinter der Rückbank des PKW Mercedes Benz hervorgeholt und dieses dem D. übergeben. Er habe von diesem für seine Kurierfahrt 4.000 EUR in bar erhalten. Zuvor seien lediglich 3.000 EUR vereinbart gewesen, aber der gesondert Verfolgte D. habe ihm weitere 1.000 EUR gegeben, da er seine Sache „gut gemacht“ habe. Die konkrete Menge des von ihm transportierten Kokains habe er, der Angeklagte, nicht gekannt und erst aus der Anklageschrift erfahren. In D. H. habe er die Pakete jedoch selbst in der Tiefgarage in das Versteck hinter der Rückbank verstaut. Das Prepaid-Handy habe er von dem gesondert Verfolgten P. im Rahmen des Treffens am 24. November 2019 übergeben bekommen. Dieses habe er auf der Rückfahrt nach H. in der ersten Raststätte in einem Papierkorb entsorgt. Er sei von dem gesondert Verfolgten P. instruiert worden, dass mit diesem lediglich in den Niederlanden telefoniert werden solle. Für den Kontakt zu den weiteren Tatbeteiligten innerhalb Deutschlands sei das „EncroChat“-Handy vorgesehen gewesen, das er nach der Begehung der vorliegenden Tat ebenfalls entsorgt habe. Auf den ihm überlassenen Mobiltelefonen seien die Telefonnummern der übrigen Tatbeteiligten – die er zum Teil nicht namentlich kannte – bereits eingespeichert gewesen.
b)
19 Die Einlassung des Angeklagten ist – insbesondere soweit er sich selbst im Sinne der getroffenen Feststellungen belastet hat – im Kern bereits für sich genommen glaubhaft. Dies gilt zur Überzeugung der Strafkammer ungeachtet des Umstands, dass der geständigen Einlassung des Angeklagten eine Verfahrensverständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist.
20 Der Angeklagte hat den Tathergang, soweit er seiner eigenen Wahrnehmung unterlag, sowie das Vortatgeschehen, namentlich die Anbahnung des Kontakts zu dem gesondert Verfolgten D. und anschließend zu den übrigen Tatbeteiligten sowie die Bereitstellung verschiedener Tatmittel (des „EncroChat“-Handys, des Prepaid-Handys sowie des PKW Mercedes Benz), schlüssig und unter Nennung vieler, bisweilen ungewöhnlicher, Details geschildert. Er war auch imstande, auf Nachfrage jeweils weitere Einzelheiten widerspruchsfrei zu schildern. Seine Einlassung weist zudem keinerlei Strukturbrüche auf und lässt in einer Vielzahl von Aspekten Täterwissen erkennen, beispielsweise mit Blick auf das in dem PKW Mercedes Benz eingebaute Versteck oder etwa die Verzögerungen an der Verkäuferanschrift in D. H..
21 Die Einlassung des Angeklagten erfährt überdies Bestätigung und wird ergänzt durch die weiteren eingeführten Beweismittel.
a)
22 Der Zeuge V., Ermittlungsführer im hiesigen Verfahren, hat glaubhaft unter anderem den Gang der polizeilichen Ermittlungen dargelegt und die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des festgestellten Tatgeschehens im Kern bestätigt. Im Rahmen eines ursprünglichen Ermittlungsverfahrens gegen die gesondert Verfolgten P., T. und R., die unter anderem im Besitz von 29 kg Marihuana und 180 kg Amphetaminen festgenommen worden seien, seien von diesen genutzte „EncroChat“-Telefone sichergestellt und ausgewertet worden. Aus der Auswertung der mit der „EncroChat“-Anwendung geführten Kommunikation hätten sich Hinweise auf eine Vielzahl von Straftaten der in Rede stehenden Gruppierung mit verschiedenen Betäubungsmitteln – unter anderem Kokain, Marihuana, MDMA und Amphetaminen, bisweilen im dreistelligen Kilogrammbereich – ergeben, darunter auch auf die vorliegende Einfuhr und das Handeltreiben mit den tatgegenständlichen 10 kg Kokain. Der gesondert Verfolgte P. habe die hier verfahrensgegenständliche Einfuhr des Kokains aus den N. geleitet und namentlich den Kontakt zu dem Verkäufer, dem „EncroChat“-Nutzer „... “, geführt. Mit dem gesondert Verfolgten T. habe er sich im Vorfeld darüber verständigt, von dem „r.“ in D. H. zunächst 10 kg Kokain zu erwerben. Falls dieses eine gute Qualität aufweise, habe man weitere 20 kg von dem „r.“ erwerben wollen. Die Kurierfahrten habe der „K.“, also der Angeklagte, durchführen sollen; die potentielle zweite Fahrt, nach bereits erfolgter Überprüfung der grundsätzlichen Qualität des Kokains, gegebenenfalls allein. Es sei dann ausweislich der Chat-Protokolle am 25. November 2019 – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – zu dem Erwerb und der Einfuhr von 10 kg Kokain gekommen. Während des Aufenthalts des Angeklagten und des gesondert Verfolgten P. in D. H. habe Letzterer über die Anwendung „EncroChat“ mit dem gesondert Verfolgten T. unter anderem Bilder des in Rede stehenden Kokains und der beiden Prägungen „RR“ und „ZZ“ ausgetauscht.
b)
23 Die Angaben des Zeugen V. sowie die Einlassung des Angeklagten erfahren insoweit Bestätigung durch die eingeführten „EncroChat“-Protokolle der tatbeteiligten Personen.
24 Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass der gesondert Verfolgte P. dem Angeklagten im Rahmen des Treffens am 24. November 2019 Bargeld in Höhe von insgesamt 292.500 EUR übergeben hat, wie er am Abend des 24. November 2019 dem gesondert Verfolgten T. schrieb: „K. habe ich 292.500 gegeben (...) Alles von uns“. Ferner geht aus dem Chat der gesondert Verfolgten P. und T. hervor, dass der P. dem T. während des Aufenthalts in D. H. am 25. November 2019 zwischen 12:30 Uhr und 12:33 Uhr sowie um 13:05 Uhr, während der Angeklagte in der Tiefgarage wartete, vier Fotos von quaderförmigen weißen Blöcken – offensichtlich den in Rede stehenden Kokainblöcken – übersandte, auf denen unter anderem auch die unterschiedlichen Prägungen zu erkennen sind. Nach einer Probe der Qualität des angebotenen Kokains (T.: „Hast mal Wasserglas oder gekocht die ZZ???“ ; P.: „Ja, Loch im Boden; Kochen 0.8 aber nicht koka; Muss mit Messer gerührt werden“ ) erhielt der gesondert Verfolgte P. von dem T. um 13:35 Uhr die Anweisung: „Nimm 6 billige und 4 gute“ , die der gesondert Verfolgte P. sodann offensichtlich – wenngleich in umgekehrter Stückzahl – umgesetzt hat, wie sich aus der nachfolgenden Kommunikation der beiden ergibt. So schrieb der gesondert Verfolgte T. dem P. um 16:05 Uhr: „Habt ihr jetzt 10 Stück im wagen“. Dieser antwortete dem T. kurz darauf: „Ja haben wir; 6 ZZ für 29.250 und 4 RR für 28.500“. Im Anschluss daran übersandte der gesondert Verfolgte P. dem gesondert Verfolgten T. nochmals ein Foto eines Blocks mit der Prägung „RR“.
25 Die vorstehende Kommunikation zwischen den gesondert Verfolgten P. und T. bestätigt zum einen den von dem Angeklagten geschilderten Tathergang. Insbesondere die Zeitspanne, in welcher der Angeklagte in der Tiefgarage warten sollte, ist offensichtlich von dem gesondert Verfolgten P. dazu genutzt worden, das angebotene Kokain zu inspizieren und zu testen und sich mit dem gesondert Verfolgten T. darüber auszutauschen, wie viel Kokain welcher Prägung man nun tatsächlich erwerben wollte. Zum anderen stützt die dargelegte Kommunikation die Einzelheiten der von der Strafkammer festgestellten Preise, die die Gruppierung für den Ankauf der insgesamt 10 Blöcke an den Verkäufer „... “ gezahlt hat.
c)
26 Nach den weiteren Angaben des Zeugen V. ergibt sich aus den ausgewerteten Chatprotokollen der Tatbeteiligten ferner, dass von den in Rede stehenden 10 kg Kokain der gesondert Verfolgte D. insgesamt 2 kg zur gewinnbringenden Weiterveräußerung übernommen hat. Weitere 4 kg hätten die gesondert Verfolgten P. und T. an nicht ermittelte Abnehmer in B. gewinnbringend veräußert.
27 Des Weiteren hat nach den Angaben des Zeugen V. auch der gesondert Verfolgte D. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung den Tathergang bestätigt, insbesondere auch die in Rede stehende Menge von 10 kg Kokain sowie den Kurierlohn des Angeklagten in Höhe von 4.000 EUR. Überdies habe auch der gesondert Verfolgte D. die Überlassung des PKW Mercedes Benz C 180 Kompressor an den Angeklagten zur Durchführung der Kurierfahrten bestätigt.
d)
28 Den Wirkstoffgehalt des tatgegenständlichen Kokains hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten mit lediglich 50% Kokainhydrochlorid festgestellt. Aus den eingeführten Protokollen des Chats zwischen den gesondert Verfolgten P. und T. ergibt sich, dass bereits im Rahmen des „Kochens“ in Den H. eine vergleichsweise geringe Qualität von lediglich 80% festgestellt worden ist. Nach den Angaben des Zeugen V. hat sich aus der weiteren Auswertung der Chats ferner ergeben, dass ein Abnehmer aus B. das erhaltene Kokain ebenfalls zwei Mal gekocht habe, wobei sich in einem Fall ein Wirkstoffgehalt von 80% und im anderen Fall von lediglich 60% ergeben habe. Gerichtsbekannt und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des in diesem Bereich langjährig erfahrenen Zeugen V. ist eine solche Qualität auf der gegebenen Distributionsstufe vergleichsweise gering, weshalb diese schließlich auch von dem genannten Abnehmer bemängelt worden sei. Zugunsten des Angeklagten hat die Strafkammer indes einen weiteren Sicherheitsabschlag vorgenommen und einen noch geringeren Wirkstoffgehalt von lediglich 50% zugrunde gelegt.
e)
29 Auf die glaubhaften Angaben des Zeugen V. stützt die Strafkammer schließlich auch die Feststellungen zur Beschaffenheit des Verstecks im Bereich hinter der Rückbank des PKW Mercedes Benz. Der Zeuge V. hat bekundet, er habe das Fach nicht sogleich bei der Sicherstellung des Fahrzeugs, sondern erst später im Rahmen einer expliziten Suche entdeckt. Auch die eingesetzten Spürhunde hätten das Versteck nicht gefunden. Mit einem Schraubenzieher sei es ihm schließlich gelungen, dieses nach etwa zwanzig Minuten zu öffnen.
30 Der Zeitpunkt und die näheren Umstände der Zulassung des PKW auf den Angeklagten ergeben sich aus dem Ergebnis der durch den Zeugen V. durchgeführten Abfrage im Zentralen Verkehrs-Informationssystem („ZEVIS“).
f)
31 Aus der ausgewerteten „EncroChat“-Kommunikation der weiteren Tatbeteiligten mit dem Nutzer „K.“ hätten sich, so der Zeuge V. weiter, überdies verschiedentliche Hinweise auf die vorliegende sowie auf weitere Kurierfahrten ergeben. Dass es sich bei dem „EncroChat“-Nutzer „K.“ um den Angeklagten handelte, ergibt sich neben der geständigen Einlassung des Angeklagten und den Angaben des gesondert Verfolgten D. unter anderem daraus, dass der „K.“ nach den Angaben des Zeugen V. im Rahmen eines Chats mit dem gesondert Verfolgten P. darauf verweist, er sei bei der letzten Fahrt aus D. zu schnell gefahren und habe seinen Führerschein in einem bestimmten Zeitraum abgeben müssen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen V. hat eine Anfrage bei den Bußgeldstellen ergeben, dass der Angeklagte seinen Führerschein exakt in dem von dem „K.“ benannten Zeitraum abgegeben hat, da er zuvor auf der R. Hochbrücke – auf der die Bundesautobahn 7 auf der Strecke von H. nach D. den N.- O.-Kanal überquert – aufgrund überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden war. Überdies habe sich aus der Auswertung der Standortdaten des von dem „K.“ verwendeten Mobiltelefons ergeben, dass dieses überwiegend in dem Bereich der Gemeinde S. – dem Wohnort des Angeklagten – sowie im Bereich der B. Straße in H., wo seine Arbeitsstelle belegen ist, eingeloggt war.
g)
32 Die Feststellungen hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten bezüglich der Menge des tatgegenständlichen Kokains beruhen auf dem Umstand, dass er die zehn Kilogramm-Blöcke Kokain selbst in dem Versteck in dem PKW Mercedes Benz verstaut und aus diesem anschließend wieder geborgen hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Angeklagte – wenngleich ihm von den weiteren Tatbeteiligten keine genaue Mengenangabe gemacht worden ist – eine konkrete Vorstellung von der in Rede stehenden Menge hatte. Dass es sich bei den Betäubungsmitteln um Kokain handelte, hat der Angeklagte zur Überzeugung der Strafkammer – wenngleich ihm Einzelheiten insoweit nicht mitgeteilt worden waren, zumal er auch nach den Angaben des gesondert Verfolgten D. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung etwa auch mit dem „Abverkauf“ nichts habe zu tun wollen – jedenfalls billigend in Kauf genommen, da er auch insoweit offenbar keine Nachfragen gestellt hat und angesichts der Höhe seiner Entlohnung und der weiteren Tatumstände (insbesondere der Einbindung einer Vielzahl von Personen und deren professioneller Vorgehensweise) hat erkennen können, dass es sich um ein vergleichsweise hochpreisiges Betäubungsmittel handelte und nicht „lediglich“ um eine sog. „weiche“ Droge wie etwa Marihuana. Aus seiner Kenntnis von der großen Menge des Kokains sowie den weiteren Tatumständen (insbesondere wiederum der Einbindung einer Vielzahl von Personen und deren professioneller Vorgehensweise) zieht die Strafkammer ferner den Schluss, dass der Angeklagte wusste, dass die Betäubungsmittel nicht zum Eigenkonsum der weiteren Tatbeteiligten, sondern vielmehr zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt waren. Diese Kenntnis des Angeklagten manifestierte sich schließlich auch in dessen Äußerung gegenüber dem gesondert Verfolgten D., dass er mit dem „Abverkauf“ nichts zu tun haben wolle.
IV.
33 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
V.
34 Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG angewendet.
a)
35 Die Strafkammer hat zwar das Vorliegen eines minderschweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG geprüft, aber im Ergebnis nach Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungsumstände verneint. Die gegebenen mildernden Gesichtspunkte (vgl. im Einzelnen sogleich unter Ziff. 2. a)) sind auch in ihrer Gesamtschau angesichts der ihnen gegenüberstehenden schärfenden Momente nicht geeignet, einen minderschweren Fall zu begründen. Sie führen bei der vorzunehmen Gesamtabwägung nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt wäre.
b)
36 Bei der Abwägung fiel zulasten des Angeklagten insbesondere die große Menge des eingeführten Kokains ins Gewicht, bei der unter Berücksichtigung des festgestellten Wirkstoffgehalts die Grenze zur nicht geringen Menge Kokainhydrochlorid um ein Vielfaches überschritten ist; das tatgegenständliche Kokain ist überdies hierzulande in den freien Verkehr gelangt und nicht etwa sichergestellt worden, sodass es seine schädliche Wirkung bei den Konsumenten entfalten konnte. Überdies handelt es sich bei Kokain um eine harte Droge mit einem erheblichen Suchtpotential. Im Rahmen der Abwägung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die an der Tat beteiligte Gruppierung und mithin auch der Angeklagte ein professionelles Vorgehen gewählt und dadurch eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt haben. Diese zeigte sich namentlich in der Verwendung der „EncroChat“-Verschlüsselung im Rahmen der tatbezogenen Kommunikation der Beteiligten und darüber hinaus eines „Wegwerfhandys“ durch den Angeklagten in den Niederlanden sowie in der Zurverfügungstellung eines PKW und der Nutzung eines aufwändig und professionell eingerichteten Verstecks in dem PKW zum Transport zunächst des Bargeldes und sodann des Kokains. Schließlich hat der Angeklagte neben der unerlaubten Einfuhr der Betäubungsmittel tateinheitlich darüber hinaus Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedenfalls der gesondert Verfolgten P., T. und D. geleistet.
37 Innerhalb des gegebenen Strafrahmen hat die Strafkammer die konkrete Strafzumessung wie folgt vorgenommen:
a)
38 Strafschärfend hat die Strafkammer die vorstehenden (unter Ziff. 1. b)) aufgeführten Umstände in Ansatz gebracht.
39 Strafmildernd war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich umfassend geständig eingelassen hat. Sein Geständnis ist zur Überzeugung der Strafkammer von aufrichtiger Reue getragen. Darüber hinaus hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten den Umstand gewürdigt, dass er im Verhältnis zu dem Gesamtwert des eingeführten Kokains einen vergleichsweise geringen Tatlohn erhalten hat, obwohl er als Kurier bei der Erbringung seines Tatbeitrags einem relativ hohen Entdeckungsrisiko ausgesetzt war. Ferner war strafmildernd in Ansatz zu bringen, dass der Angeklagte auf das asservierte Mobiltelefon Apple iPhone 7 freiwillig verzichtet hat und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.000 EUR sowie des PKW Mercedes Benz C 180 Kompressor angeordnet wurde, dessen Wert die Strafkammer unter Berücksichtigung des Modells und der Erstzulassung im Oktober 2007 auf maximal 10.000 EUR schätzt – ungeachtet des Umstands, dass ihm dieser unentgeltlich überlassen worden ist. Schließlich hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte im vorliegenden Verfahren erstmalig und über einen relativ langen Zeitraum von nahezu fünf Monaten in Untersuchungshaft befunden hat, die für ihn als Erstverbüßer besonders belastend war und zudem durch die besonderen Einschränkungen aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie – etwa hinsichtlich des Besuchsrechts – geprägt war.
b)
40 Nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände hat die Strafkammer im Ergebnis auf eine tat- und schuldangemessene
41 Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren
42 erkannt.
VI.
43 Die Einziehung des PKW Mercedes Benz C 180 Kompressor als Tatmittel beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.000 EUR folgt aus § 73c S. 1 StGB. Der eingezogene Betrag entspricht dem Tatertrag des Angeklagten, dessen unmittelbare Einziehung gemäß § 73 StGB nicht möglich ist.
VII.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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