LG Hamburg 32. Große Strafkammer, 2018-12-06, 632 KLs 16/18

632 KLs 16/18Cantonal CourtDec 6, 2018

Regest

Hat der Angeklagte in den nachgewiesenen 38 Betrugsfällen jeweils in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile sowie eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, hat das Gericht bei der Strafzumessung jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen.(Rn.68) Verfahrensgang nachgehend BGH, 8. Mai 2019, 5 StR 146/19, Beschluss nachgehend BGH, 21. Juli 2020, 5 StR 146/19, Beschluss

Full text

LG Hamburg 32. Große Strafkammer — 632 KLs 16/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-06

Aktenzeichen: 632 KLs 16/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1206.632KLS16.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 StGB, § 53 StGB, § 263 Abs 3 S 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB

Orientierungssatz

Hat der Angeklagte in den nachgewiesenen 38 Betrugsfällen jeweils in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile sowie eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, hat das Gericht bei der Strafzumessung jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen.(Rn.68)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 8. Mai 2019, 5 StR 146/19, Beschluss nachgehend BGH, 21. Juli 2020, 5 StR 146/19, Beschluss

Tenor

  1. Der Angeklagte C. K. wird wegen Betruges in 38 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in 9 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, in 3 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 10 (zehn) Monaten

verurteilt.

  1. Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 139.806,84 Euro wird angeordnet.

  2. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger F. S., B. Straße , A., 5.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2018 zu zahlen.

  3. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger S. B., W. Straße , H., 600 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2018 zu zahlen.

  4. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger Dr. R. F., P. Straße , M., 2.703 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2018 zu zahlen.

  5. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger T. U., Z. H. , B., 2.027,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2018 zu zahlen.

  6. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger G. F1, L. Straße A., 2.100 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2018 zu zahlen.

  7. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger M. K1, J. Straße , B., 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2018 zu zahlen.

  8. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an die Adhäsionsklägerin B. K2, B. Straße , B., 6.780 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2018 zu zahlen.

  9. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger P. S1, M. Weg , F., 4.750 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2018 zu zahlen.

  10. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger C. T., T. Gasse , W., Ö. 17.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2018 zu zahlen.

  11. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger K. B1, H. Straße L L., Ö., 4.050 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2018 zu zahlen.

  12. Der Angeklagte C. K. wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Adhäsionskläger R. E., G. Straße , G., S., 9.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2018 zu zahlen.

  13. Der Angeklagte C. K. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Angeklagte hat weiter die durch die Adhäsionsanträge entstandenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die den Adhäsionsklägern F. S., S. B., Dr. R. F., T. U., G. F1, M. K1, P. S1, C. T., K. B1, R. E. und der Adhäsionsklägerin B. K2 entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  14. Das Urteil zu den Ziffern 3-13 ist vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative und Nr. 2, 2. Alternative, 267 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative, 269 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 52, 53 StGB.

Gründe

I.

1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

2 Der Angeklagte wurde 1983 in H. geboren und wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern auf. Er ist ledig und hat keine Kinder, jedoch seit rund einem Jahr eine feste Freundin, die trotz seiner Straftaten zu ihm hält. Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und absolvierte im Jahr 2001 seine Mittlere Reife. Anschließend begann er eine Lehre als Versicherungskaufmann, die er jedoch aus gesundheitlichen Gründen abbrach. Nach dem Abbruch seiner Lehre arbeitete der Angeklagte bei einem Finanzdienstleister, war danach zunächst mehrere Jahre arbeitslos und machte sich dann als Versicherungskaufmann selbständig. Seit dem Jahr 2013 geht er keiner festen Beschäftigung mehr nach und lebt von staatlichen Leistungen.

3 Bis zum Jahr 2011 lebte der Angeklagte durchgehend mit in dem Haus seiner Eltern. Dann bezog er eine eigene Mietwohnung, welche er aufgrund finanzieller Probleme wieder aufgeben musste und zu seinen Eltern zurückkehrte. Diese bürgten zudem für Schulden des Angeklagten, mussten deshalb ihr Haus im Jahr 2016 verkaufen und zu Bekannten ziehen. Der Angeklagte wurde dadurch obdachlos und übernachtete wechselweise bei unterschiedlichen Freunden. Mittlerweile hat sich das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern, insbesondere zu seiner Mutter, wieder verbessert.

4 Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

5 Das Amtsgericht H.-S.. G. verurteilte ihn am 18. August 2006 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde später bis zum 25. Februar 2010 verlängert und die Strafe mit Wirkung vom 15. März 2010 erlassen.

6 Das Amtsgericht H.-S.. G. verurteilte ihn am 18. November 2008 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10 Euro.

7 Das Amtsgericht H.-W. verurteilte ihn am 6. März 2013 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

8 Das Amtsgericht H. verurteilte ihn am 3. Dezember 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Die Entscheidung des Amtsgerichts H.-W. vom 6. März 2013 wurde einbezogen. Die ursprünglich bis zum 10. Dezember 2016 festgesetzte Bewährungszeit wurde später bis zum 11. Juni 2018 verlängert. Die Strafe ist noch nicht erlassen.

9 Das Amtsgericht R. verurteilte den Angeklagten am 13. Februar 2017 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro. Diese Strafe hat der Angeklagte vollständig bezahlt.

10 In der jetzigen Sache befand sich der Angeklagte vom 18. Juni 2018 bis zu seiner Verschonung am 6. Dezember 2018 in Untersuchungshaft. Diese erstmals erlittene Inhaftierung war für ihn besonders belastend, da seine Mutter erst mit Verspätung eine Besuchserlaubnis erhielt.

11 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 24. September 2018.

II.

12 Zur Sache hat die Kammer die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen:

13 Der Angeklagte war Anfang 2017 ohne feste Wohnunterkunft und hatte aufgrund seiner schlechten Einkommenssituation sowie einer negativen SCHUFA-Auskunft große Probleme, eine Wohnung zu finden. Er zog daher ins H. Hotel H.. Um sich das dafür notwendige Geld zu verschaffen und weil er Gefallen an dem luxuriösen Lebensstil gefunden hatte, verwirklichte der Angeklagte ab dem 22. Januar 2017 zahlreiche Straftaten.

14 Tatkomplex 1:

15 So bot der Angeklagte diverse Gegenstände, meistens Luxusgüter wie etwa hochwertige Armbanduhren, über das Internet zum Kauf an, obwohl er die jeweiligen Kaufgegenstände zu keinem Zeitpunkt weder liefern konnte noch liefern wollte. Die von dem Angeklagten so getäuschten Kaufinteressenten überwiesen daraufhin den jeweiligen Kaufpreis, erhielten jedoch nicht den von ihnen erworbenen Kaufgegenstand, so dass ihnen ein finanzieller Schaden entstand.

16 Der Angeklagte handelte jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile und eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen sowie in der Absicht, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Im Einzelnen verwirklichte der Angeklagte auf diese Weise die folgenden Straftaten:

17 1) Am 22. Januar 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten Z. S.- L., E. Straße, S. (S.), auf dem Online Markt hinsichtlich eines iPhone 7, woraufhin ihm der Geschädigte am 25. Januar 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis von 713 CHF überwies, was am Überweisungstag 663,81 Euro entsprach.

18 2) Am 12. Februar 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten B., W Straße , H., auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich eines Lautsprechers Sonos Playbar, woraufhin ihm dieser irrtumsbedingt den Kaufpreis von 600 Euro überwies, welcher am 13. Februar 2017 dem Bankkonto des Angeklagten gutgeschrieben wurde.

19 3) Am 12. Februar 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten M., W Bad Z., auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am 14. Februar 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis von 6.400 Euro überwies.

20 4) Anfang April 2017 erstellte der Angeklagte bei dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen einen Account auf die nicht existente Person „E. B.“. Er gab dabei auch fingierte Kontaktdaten dieser Aliaspersonalie an, um so den Eindruck zu erwecken, eine „ E. B.“ hätte dieses Profil angelegt, um so auf Ebay-Kleinanzeigen Gegenstände verkaufen zu können.

21 Am 7. April 2017 trat der Angeklagte dann auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen unter dem Account „E. B.“ auf und täuschte so den Geschädigten U., Z. H , B., über seine Identität und bot ihm eine Musikanlage Bose Lifestyle 650 zum Kauf an, woraufhin ihm dieser am 10. April 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis plus Versandkosten in Höhe von insgesamt 2.027,99 Euro überwies.

22 5) Im Mai 2017 trat der Angeklagte auf der Internet-Seite Chrono24 unter der Alias-Personalie „L. D.“ auf. Unter diesem Namen hatte er zuvor einen Account eingerichtet. Zur Glaubhaftmachung, dass er tatsächlich „L. D.“ ist, übersandte der Angeklagte an den Geschädigten F1, L Straße , A., Lichtbilder von der Vorderseite einer angeblichen belgischen ID-Card für „L. D.“ sowie eine angeblich für diese Person ausgestellte Meldebestätigung des Bezirksamtes H.-M., um den Geschädigten so über seine wahre Identität zu täuschen, wobei die ID-Card tatsächlich nicht von einer belgischen Behörde und die Meldebescheinigung nicht vom Bezirksamt H.-M. ausgestellt worden waren. Unter der Aliaspersonalie „L. D.“ bot der Angeklagte dem Geschädigten am oder wenige Tage vor dem 24. Mai 2017 dann eine Armbanduhr Breitling Navy Timer an, woraufhin ihm der Geschädigte am 24. Mai 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 2.100 Euro überwies.

23 6) Am 28. Mai 2018 trat der Angeklagte auf dem Online Markt Uhrforum unter dem Namen „K. M.“ auf und übersandte dem Geschädigten d. R., S., B. O. Z. (N.) eine elektronische Datei des Personalausweises des „K. M.“. Der tatsächlich existierende „K. M.“ hatte seinen Personalausweis einige Monate zuvor verloren. Es konnte nicht festgestellt werden, wie der Angeklagte in den Besitz des Ausweises gelangt war. Er nutzte das Dokument, um über seine Identität zu täuschen und um den Geschädigten d. R. unter dieser falschen Identität eine Herrenarmbanduhr Rolex Submariner anzubieten, woraufhin ihm der Geschädigte am 29. Mai 2018 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 7.800 Euro überwies. Der Betrag wurde jedoch wieder zurückgebucht und dem Geschädigten somit erstattet.

24 7) Am 31. Mai 2017 trat der Angeklagte auf der Internetseite Chrono24 unter der Aliaspersonalie „ S. P.“ auf. Unter diesem Namen hatte er zuvor einen Account eingerichtet. Der Angeklagte übersandte dem Geschädigten H., K Straße , U., zur Glaubhaftmachung, dass er tatsächlich „ S. P.“ ist, Lichtbilder von der Vorderseite einer angeblichen belgischen ID-Card für „ S. P.“ als elektronische Datei, um den Geschädigten so über seine wahre Identität zu täuschen, wobei die ID-Card tatsächlich nicht von einer belgischen Behörde ausgestellt worden war. Unter der Aliaspersonalie „ S. P.“ bot der Angeklagte dem Geschädigten dann eine Armbanduhr Breitling Navy Timer an, woraufhin ihm der Geschädigte am 31. Mai 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 2.010 Euro überwies.

25 8) Zwischen dem 25.-30. Juni 2017 trat der Angeklagte auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen unter der Aliaspersonalie „ B. G.“ auf. Unter diesem Namen hatte er zuvor einen Account eingerichtet. Der Angeklagte übersandte dem Geschädigten S., B - W -Straße , A., zur Glaubhaftmachung, dass er tatsächlich „ B. G.“ ist, Lichtbilder von der Vorder- und Rückseite einer angeblichen tschechischen ID-Card für „ B. G.“ als elektronische Datei, um den Geschädigten so über seine wahre Identität zu täuschen, wobei die ID-Card tatsächlich nicht von einer tschechischen Behörde ausgestellt worden war. Unter der Aliaspersonalie „ B. G.“ bot der Angeklagte dem Geschädigten dann eine Armbanduhr Rolex Submariner an, woraufhin ihm der Geschädigte irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 4.850 Euro überwies.

26 9) Am 20. Juli 2017 trat der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten A. F., P D./ T. ( R.) auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen unter dem von ihm zuvor angelegten Ebay-Account „ J. Z., H Weg H.“ auf und gab sich ihm gegenüber als „ J. Z.“ aus, um über seine wahre Identität zu täuschen. Unter der Aliaspersonalie „ J. Z.“ bot der Angeklagte dem Geschädigten eine Musikanlage Bose Lifestyle 650 an, woraufhin der Geschädigte dem Angeklagten am 21. Juli 2017 über seinen Vater Dr. R. F. irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 2.703 Euro überweisen ließ.

27 10) Am 20. Juli 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten W., G Straße W., auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am 21. Juli 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 4.500 Euro überwies.

28 11) Am 1. August 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten D., F Straße E., auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich einer Musikanlage Bose Lifestyxle 650, woraufhin ihm dieser am 2. August 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis plus Versandkosten in Höhe von 2.630 Euro überwies.

29 12) Am 4. August 2017 trat der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten K3, Z Teich H. auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen unter dem von ihm zuvor angelegten Ebay-Account „ J. Z., H Weg H.“ auf und gab sich ihm gegenüber als „ J. Z.“ aus, um über seine wahre Identität zu täuschen. Zu diesem Zweck übersandte der Geschädigte zudem eine angeblich vom Bezirksamt H.-M. ausgestellte Meldebestätigung für „ J. Z.“ als elektronische Datei, welche tatsächlich nicht durch das Bezirksamt H.-M. ausgegeben wurde. Unter der Aliaspersonalie „ J. Z.“ bot der Angeklagte dem Geschädigten eine Herrenarmbanduhr Rolex Submariner an, woraufhin der Geschädigte dem Angeklagten am 7. August 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 5.284,04 Euro überwies.

30 13) Am 17. August 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten M1. A Straße M.- K., bei dem Online Markt Ebay hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am 23. August 2017 irrtumsbedingt eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 2.758 Euro überwies. Zuvor hatte der Angeklagte unter seinem Namen bei dem Online Markt Ebay einen Account eingerichtet und dabei eine falsche Anschrift und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Zur Glaubhaftmachung, dass er tatsächlich im Besitz der Uhr ist und diese an den Zeugen M1 verkaufen will, übersandte der Angeklagte dem Geschädigten M1 zwischen dem 17.-23. August 2017 eine Rechnung als elektronische Datei, die angeblich von der Juwelier-Kette W. ausgestellt wurde, jedoch tatsächlich der Angeklagte selber angefertigt hatte.

31 14) Am 7. September 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten K1, J Straße B., auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am selben Tag irrtumsbedingt als Anzahlung für den Kaufpreis 2.500 Euro überwies. überwies.

32 15-17) Im Zeitraum vom 13.-18. September Juli 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten T., T Gasse W. ( Ö.) auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich dreier Herrenarmbanduhren.

33 15) Am 13. September 2017 trat er als „ M. D.“ hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex 14060 auf, woraufhin ihm der Geschädigte T. am 14. September 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 4.000 Euro überwies.

34 16) Am 14. September 2017 täuschte der Angeklagte unter seinem echten Namen hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex 16610, woraufhin ihm der Geschädigte T. am 15. September 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 4.800 Euro überwies.

35 17) Am 18. September 2017 täuschte der Angeklagte unter seinem echten Namen hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex 16610 LV 2003, woraufhin ihm der Geschädigte T. am 21. September 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 9.000 Euro überwies.

36 18) Am 18. September 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten K4, E Straße E. am Rhein auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex 16610 Submariner, woraufhin ihm dieser am 19. September 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 5.000 Euro überwies.

37 19) Am 3. Oktober 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten S1, M Weg F. auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am 4. Oktober 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 4.750 Euro überwies.

38 20) Am 4. Oktober 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten O., K.-L -Straße H. (S.) auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am 5. Oktober 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 3.950 Euro überwies.

39 21) Am 16. Oktober 2017 täuschte der Angeklagte den Geschädigten E., G - Straße G. (S.) auf der Internetseite hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am 17. Oktober 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 9.700 Euro überwies.

40 22) Am 13. November 2017 täuschte der Angeklagte die Geschädigte B2, O - Straße D. auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen, hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm diese am 15. November 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 4.590 Euro überwies. Die Summe wurde vom Konto des Angeklagten wieder abgebucht und der Geschädigten auf deren Konto wieder gutgeschrieben. Um über seine wahre Identität zu täuschen, trat der Angeklagte gegenüber der Geschädigten B2 als „Daniel W.“ auf. Unter diesem Namen hatte er zuvor einen PayPal-Account eingerichtet und die Geschädigte B2 aufgefordert, den Kaufpreis in Höhe von 4.590 Euro auf dieses Konto zu zahlen, um seine wahre Identität zu verschleiern.

41 23) Am 13. Januar 2018 trat der Angeklagte gegenüber der Geschädigten K2, B. er Straße B., auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen unter der Aliaspersonalie „J. O. S.“ auf und übersandte der Geschädigten zur Täuschung über seine Identität eine digitale Lichtbilddatei des Personalausweises des „J. O. S.“. Unter dieser Aliaspersonalie bot der Angeklagte der Geschädigten eine Herrenarmbanduhr Rolex Submariner an, woraufhin ihm die Geschädigte am 15. Januar 2018 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 6.750 Euro überwies.

42 Der tatsächlich existierende „J. O. S.“ hatte die digitale Lichtbilddatei seines Personalausweises rund zwei Monate zuvor an den Angeklagten übersandt. Zu diesem Zeitpunkt trat der Angeklagte im Internet gegenüber dem „J. O. S.“ als „M. K.“ auf und hatte diesem eine Uhr der Marke Rolex angeboten, an der „J. O. S.“ Interesse gezeigt und aus diesem Grund eine digitale Lichtbilddatei seines Personalausweises übersandt hatte.

43 24) Am 3. Februar 2018 täuschte der Angeklagte den Geschädigten L., G. Straße ... , ... B. auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen, hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am 6. Februar 2018 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 6.500 Euro überwies. Zur Glaubhaftmachung, dass er tatsächlich im Besitz der Uhr ist und diese an den Zeugen L. verkaufen will, übersandte der Angeklagte dem Geschädigten L. eine Rechnung, die angeblich von der Juwelier-Kette B3 stammen sollte, jedoch tatsächlich so nicht von Bucherer ausgestellt wurde, sondern von dem Angeklagten manipuliert wurde, um den Geschädigten darüber zu täuschen, dass er die Uhr bereits zurückgegeben hatte. Zuvor hatte der Angeklagte bei dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen einen Account eingerichtet und dabei eine falsche Adresse angegeben.

44 25) Am 7. Februar 2018 trat der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten B1, H. Str. ... , ... H. ( Ö.) auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen unter der Aliaspersonalie „J. O. S.“ auf und übersandte der Geschädigten zur Täuschung über seine Identität digitale Lichtbilddateien des Personalausweises des „J. O. S.“. Unter dieser Aliaspersonalie bot der Angeklagte dem Geschädigten eine Herrenarmbanduhr Rolex Submariner an, woraufhin ihm dieser am 8. Februar 2018 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 3.500 Euro auf ein Konto bei der er Volksbank überwies, wo es jedoch zu einer Rückbuchung kam, und der Geschädigte die 3.500 Euro am 12. Februar 2018 auf ein vom Angeklagten eingerichtetes PayPal-Konto überwies.

45 26) Am 26. Februar 2018 täuschte der Angeklagte den Geschädigten R1, T. Str. ... , ... W. auf dem Online Markt Ebay-Kleinanzeigen, hinsichtlich einer Herrenarmbanduhr Rolex Submariner, woraufhin ihm dieser am 27. Februar 2017 irrtumsbedingt den Kaufpreis in Höhe von 6.500 Euro überwies.

46 Tatkomplex 2:

47 Zudem verwirklichte der Angeklagte ab dem 22. Februar 2017 zahlreiche Straftaten zum Nachteil der T.. Dazu schloss er in er Geschäften der T. in der W. M. Str. ... und in der S. Str. ... mehrere Mobilfunk-Rahmenverträge ab, welche jeweils zum Abschluss mehrerer hochpreisiger Mobilfunk-Einzelverträgen im Tarif Magenta Mobil L Business mit Top Handy (Fälle 27 und 28) bzw. Business Mobil XL Plus mit Top Handy (Fälle 29-38) mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten führten. Um die zuständigen Mitarbeiter der T. zum Vertragsabschluss zu veranlassen, behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, die einzelnen Mobilfunkverträge würden nach Vertragsschluss von ihm bekannten dritten Personen übernommen. Der Angeklagte reichte dann jeweils rund zwei bis drei Monate nach Vertragsschluss Übernahmeaufträge bei der T. ein, auf denen sich jeweils die angeblichen Unterschriften der Vertragsübernehmer befanden.

48 Diese Unterschriften stammten jedoch tatsächlich nicht von den dort bezeichneten Personen, sondern vom Angeklagten selber. Dieser legte gegenüber Mitarbeitern der T. gefälschte Dokumente sowie Fotokopien von gefälschten Dokumenten vor, um so die Mitarbeiter der T. über die Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit sowie teilweise auch über die Existenz von Personen zu täuschen, von denen die Verträge angeblich übernommen werden sollten.

49 Der Angeklagte wusste, dass die Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Mobilfunkverträgen weder von ihm, noch von einem Dritten erfüllt werden würden. Er schloss die Verträge ab, um dadurch jeweils ein hochwertiges Mobiltelefon zu erhalten, was mit dem jeweiligen Vertragsabschluss verbunden war. Irrtumsbedingt erhielt der Angeklagte so von Mitarbeitern der T. zahlreiche hochwertige Mobiltelefone, ohne dass die T. einen gleichwertigen Gegenanspruch erlangte oder bestehende Zahlungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen erfüllt wurden. Der Angeklagte musste lediglich vergleichsweise geringe Barzahlungen pro Mobiltelefon leisten. Er handelte jeweils in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und die so erlangten Mobiltelefone an gutgläubige Dritte verkaufen zu können. Sein Ziel war es, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten eine dauerhafte Einnahmequelle von gehörigem Umfang zu verschaffen und so seinen Lebensunterhalt und Lebensstil zu finanzieren. Im Einzelnen verwirklichte der Angeklagte so die folgenden Straftaten:

50 27) Mit Rahmenvertrag vom 22. Februar 2017 erhielt der Angeklagte ein iPhone 7 Plus im Wert von 869,95 Euro, für das er 399,95 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 470 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später einen Übernahmevertrag ein, der angeblich die Unterschrift einer – wie der Angeklagte wusste – tatsächlich nicht existenten „ E. B.“ enthielt, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben war. Zudem legte er die Kopie einer angeblich slowenischen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für eine „ E. B.“ vor.

51 28) Mit Rahmenvertrag vom 23. Februar 2017 erhielt der Angeklagte drei iPhone 7 Plus im Wert von 2.609,85 Euro, für die er 1.199,85 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 1.410 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später drei Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften der nicht existenten „ E. B.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er die Kopie einer angeblich slowenischen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für eine „ E. B.“ vor.

52 29) Mit Rahmenvertrag vom 29. Dezember 2017 erhielt der Angeklagte ein iPhone X im Wert von 1.149,95 Euro, für das er 549,95 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 600 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später einen Übernahmevertrag ein, der angeblich die Unterschrift eines – wie der Angeklagte wusste – tatsächlich nicht existenten „M. S.“ enthielt, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben war. Zudem legte er die Kopie einer angeblichen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für einen „M. S.“ vor.

53 30) Mit Rahmenvertrag vom 1. März 2018 erhielt der Angeklagte zwei iPhone X im Wert von 2.299,90 Euro, für die er 1.099,90 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 1.200 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später zwei Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften des nicht existenten „M. S.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er die Kopien einer angeblichen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für einen „M. S.“ vor.

54 31) Mit Rahmenvertrag vom 20. März 2018 erhielt der Angeklagte drei iPhone X im Wert von 3.449,85 Euro, für die er 1.199,85 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 2.250 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später drei Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften eines – wie der Angeklagte wusste – tatsächlich nicht existenten „T. L.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er die Kopie einer angeblichen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für einen „T. L.“ vor.

55 32) Mit Rahmenvertrag vom 31. März 2018 erhielt der Angeklagte vier iPhone X im Wert von 4.599,80 Euro, für die er 799,80 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 3.800 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später vier Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften eines „A. P.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er die Kopie einer angeblichen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für einen „A. P.“ vor.

56 33) Mit Rahmenvertrag vom 10. April 2018 erhielt der Angeklagte vier iPhone X im Wert von 4.599,80 Euro, für die er 799,80 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 3.800 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später vier Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften eines „G. E.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er die Kopie einer angeblich griechischen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für einen „G. E.“ vor.

57 34) Mit Rahmenvertrag vom 11. April 2018 erhielt der Angeklagte vier iPhone X im Wert von 4.599,80 Euro, für die er 799,80 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 3.800 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später vier Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften eines „V. C.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er die Kopie einer angeblich rumänischen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für einen „V. C.“ vor.

58 35) Mit Rahmenvertrag vom 2. Mai 2018 erhielt der Angeklagte fünf iPhone X im Wert von 5.749,75 Euro, für die er 999,75 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 4.750 Euro entstand. Dabei benannte er als Vertragspartner für den Rahmenvertrag mit der T. seinen Vater, den S. K.. Ohne dessen Billigung unterschrieb der Angeklagte den Vertrag mit dem Namen seines Vaters. Er handelte dabei mit dem Ziel, die T. über den tatsächlichen Vertragspartner zu täuschen. Der Angeklagte reichte später fünf Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften eines – wie der Angeklagte wusste – nicht existenten „J. T.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er die Kopie einer angeblich österreichischen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für einen „J. T.“ vor.

59 36) Mit Rahmenvertrag vom 4. Mai 2018 erhielt der Angeklagte fünf iPhone X im Wert von 5.749,75 Euro, für die er 999,75 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 4.750 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später fünf Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften einer – wie der Angeklagte wusste – tatsächlich nicht existenten „L. O.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er die Kopie einer angeblich irischen Identitätskarte sowie eine Meldebestätigung für eine „L. O.“ vor.

60 37) Mit Rahmenvertrag vom 8. Mai 2018 erhielt der Angeklagte fünf iPhone X im Wert von 5.749,75 Euro, für die er 999,75 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 4.750 Euro entstand. Der Angeklagte reichte später fünf Übernahmeverträge ein, die angeblich die Unterschriften des „S. C.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Zudem legte er ohne Wissen und Billigung des „S. C.“ eine Kopie von dessen echter rumänischer Identitätskarte vor. Des Weiteren reichte der Angeklagte bei der T. eine falsche Meldebestätigung des „S. C.“ ein, die zudem ein unrichtiges Geburtsdatum enthielt.

61 38) Mit Rahmenvertrag vom 11. Mai 2018 erhielt der Angeklagte fünf iPhone X im Wert von 5.749,75 Euro, für die er 999,75 Euro in bar zahlte, so dass der T. ein Schaden in Höhe von 4.750 Euro entstand. Dabei benannte er als Vertragspartner für den Rahmenvertrag mit der T. seinen Vater, den S. K.. Ohne dessen Billigung unterschrieb der Angeklagte den Vertrag mit dem Namen seines Vaters. Er handelte dabei mit dem Ziel, die T. über den tatsächlichen Vertragspartner zu täuschen. Der Angeklagte reichte später fünf Übernahmeverträge online als Bilddatei ein, die angeblich die Unterschriften des „D. S.“ enthielten, jedoch tatsächlich von ihm unterschrieben waren. Des Weiteren reichte der Angeklagte bei der T. eine falsche Meldebestätigung des „D. S.“ als elektronische Anlage ein, die zudem ein unrichtiges Geburtsdatum enthielt. Die sich aus der Meldebestätigung ergebene falsche Adresse sowie das unrichtige Geburtsdatum befanden sich auch auf den vom Angeklagten eingereichten Übernahmeverträgen. Diese falschen Angaben wurden von der T. gespeichert, u.a. um Rechnungen zu erstellen und übersenden zu können, was der Angeklagte auch wusste. Zudem übersandte der Angeklagte der T. ohne Wissen und Billigung des „D. S.“ eine Bilddatei von dessen echter rumänischer Identitätskarte.

62 Der Polizei gelang es, über die vom Angeklagten genutzte IP-Adresse dessen Aufenthaltsort im P. Hotel H. zu ermitteln. Dort wurde er am 18. Juni 2018 festgenommen. In dem Hotelzimmer fand die Polizei diverse vom Angeklagten für seine Taten genutzte, teils gefälschte Identitätsdokumente. Zudem stellte die Polizei mehrere Mobiltelefone sowie ein Notebook sicher. Auf dem Notebook befanden sich zahlreiche Fotos von Uhren, insbesondere der Marke Rolex, sowie etliche Lichtbilder der Identitätsdokumente, die der Angeklagte für die von ihm verwirklichten Taten genutzt hatte. Insgesamt verursachte der Angeklagte einen Schaden in Höhe von 139.806,84 Euro.

III.

63 Die unter Abschnitt II. getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sowie zur subjektiven Tatseite beruhen auf dem vollumfänglichen und glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, welches gestützt und ergänzt wird durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente, nämlich im Wesentlichen die Strafanzeigen der Geschädigten, die Chatverläufe zwischen dem Angeklagten und den jeweiligen Geschädigten sowie die mit der T. geschlossenen Verträge. Das Geständnis des Angeklagten wird zudem gestützt durch die Angaben der Zeugen S., M2, N., S1 und S2, die als Kriminalbeamte mit den durchzuführenden Ermittlungen betraut waren.

IV.

64 Nach den unter Abschnitt II. getroffenen Feststellungen der Kammer hat sich der Angeklagte eines Betruges in 38 Fällen (Fälle 1-38) strafbar gemacht, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle 27-36), in 9 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (Fälle 4, 5, 7-9. 12, 13, 22, 24), in 3 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren (Fälle 6, 23, 25), in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren (Fall 37) sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und Fälschung beweiserheblicher Daten (Fall 38).

65 Bei den 38 verwirklichten Betrugstatbeständen handelte der Angeklagte in 26 Fällen (Fälle 1-26) jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile und eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen sowie in der Absicht, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative und Nr. 2, 2. Alternative StGB). In den übrigen verwirklichten Betrugstatbeständen (Fälle 27-38) handelte der Angeklagte jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten eine dauerhafte Einnahmequelle von gehörigem Umfang zu verschaffen (§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB).

66 Bei den tateinheitlich mit Urkundenfälschung verwirklichten Fällen handelte der Angeklagte auch bei der Urkundenfälschung mit der Absicht sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile und eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen (§§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative und Nr. 2, 2. Alternative, 267 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB). Dies gilt ebenso für die tateinheitlich mit der Fälschung beweiserheblicher Daten verwirklichten Fälle (§§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative und Nr. 2, 2. Alternative, 269 Abs. 1 und 3 StGB). Die 38 verwirklichten Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

67 In den Fällen 6 und 22 ist das Geld an die Geschädigten zurück geflossen, gleichwohl liegt jeweils ein vollendetes Betrugsdelikt vor. Für die Tatbestandsverwirklichung ist es ausreichend, wenn eine konkrete Vermögengefährdung eintritt, was vorliegend der Fall war, da der jeweilige Kaufpreis in beiden Fällen an den Angeklagten überwiesen worden war und die Geschädigten keine unmittelbare Verfügungsmacht mehr über ihr Geld hatten.

V.

68 Bei der Strafzumessung ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, denn der Angeklagte handelte in allen 38 Fällen jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile sowie eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen (s.o.). Ein Abweichen von der Regelwirkung des besonders schweren Falles kam nach einer Gesamtabwägung der Strafzumessungsfaktoren nicht in Betracht. Innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB hat die Kammer für die abgeurteilten Fälle insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:

69 Für den Angeklagten spricht sein vollumfängliches und gleich zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, das erheblich verfahrensverkürzend wirkte. Zudem hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung für seine Taten entschuldigt und ehrliche Reue gezeigt. Des Weiteren war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sämtliche der geltend gemachten Adhäsionsanträge vollumfänglich anerkannt und damit Verantwortung für sein Handeln übernommen hat. Zudem dokumentiert sich in den Anerkenntnissen seine Bereitschaft, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Auch hat er auf die Rückgabe der sichergestellten Asservate verzichtet.

70 Des Weiteren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser fast sechs Monate in Untersuchungshaft saß. Diese Haft war für ihn auch besonders einschneidend, da der Angeklagte sich erstmals im Gefängnis befand und zudem die Besuchserlaubnis für seine Mutter mit Verspätung umgesetzt wurde. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der Bewährung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht H. vom 3. Dezember 2013 zu rechnen hat. Zudem war hinsichtlich des 2. Tatkomplexes strafmildernd zu werten, dass dem Angeklagten die Verwirklichung seiner Straftaten mangels enger Kontrollmechanismen bei der T. in gewisser Weise recht leicht gemacht wurde. Schließlich befand er sich bei den Tatbestandsverwirklichungen in einer – vor allem finanziell – schwierigen Lebenssituation.

71 Den strafmildernden Umständen stehen die folgenden strafschärfenden Faktoren gegenüber:

72 Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er bereits einschlägig im Bereich der Betrugs- und Urkundendelikte vorbestraft ist, wobei die Verurteilungen wegen Betruges bereits längere Zeit zurückliegen. Des Weiteren ist strafschärfend ins Gewicht gefallen, dass der Angeklagte einen relativ hohen Aufwand betrieb, um die Betrugsdelikte zu verwirklichen. So richtete er auf unterschiedlichen Internetportalen zahlreiche Accounts ein und nutzte dafür teilweise Aliaspersonalien, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass er relativ ungeschickt agierte, wenn er unter seinem Klarnamen auftrat und das Entdeckungsrisiko dann relativ hoch war. Im Übrigen stand er während der gesamten Tatzeit unter laufender Bewährung und ließ sich selbst durch einen drohenden Bewährungswiderruf nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abhalten.

73 Jeweils ausgehend vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB und orientiert an den Maßgaben des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 StGB hat die Kammer nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte die folgenden Einzelstrafen festgesetzt und dabei im Wesentlichen auf die Höhe des verwirklichten Schadens abgestellt:

74 Fälle 1), 2), 27), 29):

75 Die Kammer hat auf Einzelstrafen von jeweils 8 Monaten erkannt und dabei bedacht, dass der Schaden jeweils unter 1.000 Euro lag.

76 Fälle 4), 5), 7), 9), 11), 13), 14), 28), 30), 31):

77 Die Kammer hat auf Einzelstrafen von jeweils 10 Monaten erkannt und dabei berücksichtigt, dass der Schaden jeweils unter 3.000 Euro lag.

78 Fall 22):

79 Die Kammer hat auf eine Einzelstrafe von 11 Monaten erkannt und dabei bedacht, dass der Kaufpreis mit 4.590 Euro vergleichsweise hoch war, das Geld jedoch zurückerstattet wurde.

80 Fälle 8), 10), 12), 15), 16), 18), 19), 20), 25), 32) bis 38):

81 Die Kammer hat auf Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr erkannt und dabei bedacht, dass der Schaden jeweils zwischen 3.000 und 5.000 Euro lag.

82 Fall 6):

83 Die Kammer hat auf eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 1 Monat erkannt und dabei berücksichtigt, dass der Kaufpreis mit 7.800 Euro vergleichsweise hoch war, das Geld allerdings zurückerstattet wurde.

84 Fälle 3), 23), 24) und 26):

85 Die Kammer hat auf Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten erkannt und dabei bedacht, dass der Schaden jeweils zwischen 6.000 und 7.000 Euro lag.

86 Fälle 17) und 21):

87 Die Kammer hat auf Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten erkannt und dabei berücksichtigt, dass der Schaden mit jeweils mindestens 9.000 Euro vergleichsweise hoch war.

88 Die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen hat die Kammer bei erneuter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines Geständnisses, seiner Straftaten und der dabei für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungserwägungen, vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Strafverfahrens und der zu verhängenden Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB auf eine maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe von

89 3 (drei) Jahren und 10 (zehn) Monaten

90 zurückgeführt. Dabei hat die Kammer auch den zeitlichen, sachlichen, rechtlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt.

VI.

91 Der Angeklagte hat durch seine vorsätzlichen Betrugsstraftaten das Eigentumsrecht der Adhäsionskläger verletzt. Er ist daher verpflichtet, den Adhäsionsklägern Schadensersatz zu leisten, §§ 823 Abs. 2, Abs. 1 BGB i.V.m. 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB. Auf Grundlage der von dem Angeklagten abgegebenen Anerkenntnisse hat die Kammer die Adhäsionsansprüche entsprechend der gestellten Anträge tenoriert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 406 Abs. 3 Satz 2 StPO, 708 Nr. 1 ZPO.

VII.

92 Gegen den Angeklagten war nach §§ 73 Abs. 1, 73d StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 139.806,64 Euro als das aus den begangenen Taten Erlangte anzuordnen.

VIII.

93 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472a Abs. 1 StPO.

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