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320 S 2/21•LG Hamburg 20. Zivilkammer, 2021-02-26, 320 S 2/21
Entscheidungsdatum: 2021-02-26
Aktenzeichen: 320 S 2/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0226.320S2.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 22.02.2021 gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz mit Beschluss der Kammer vom 10.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16.12.2020, Aktenzeichen 916 C 2/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 4.999,00 festgesetzt.
I.
1 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.02.2021, die zugunsten des Klägers als Gegenvorstellung gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz auszulegen war, da die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz grundsätzlich unanfechtbar und die sofortige Beschwerde daher unzulässig ist (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 127 Rn. 29), war zurückzuweisen, da sich auch nach den weiteren Schriftsätzen des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Berufung ergeben. Der Kläger hat auch mit den weiteren Schriftsätzen seinen Vortrag hinsichtlich der von ihm behaupteten Notgeschäftsführung nicht konkretisiert. Es fehlt nach wie vor an der Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten in welchem Umfang zu welchen Zeitpunkten durchgeführt worden sein sollen und welche Kosten dabei entstanden sein sollen. Darüber hinaus fehlt es insbesondere auch an der Darlegung, welche Tätigkeiten auf eine konkrete Gefahrenlage zurückzuführen und deshalb zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens für das Gemeinschaftseigentum notwendig gewesen sein sollen, sodass die Beseitigung der Gefahrenlage, nicht aber die Vornahme einer dauerhaften Beseitigung des Schadens zulässig gewesen wäre (vgl. BeckOK BGB/Hügel WEG, Stand: 01.08.2020, § 21 WEG Rn. 3).
2 2. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. Das Rechtsmittel des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.02.2021 sowie die Ausführungen unter Ziff. 1 verwiesen.
II.
3 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Insofern war auch die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
III.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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