LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2021-04-22, 327 O 76/21

327 O 76/21Cantonal CourtApr 22, 2021

Regest

Bei der Bestimmung der Branche bei einer Franchisegeberin kommt es nicht nur auf die eigene Tätigkeit der Franchisegeberin an, sondern auch auf die Tätigkeit der Franchisenehmerinnen. Für die Beurteilung der Branchennähe ist es nämlich entscheidend, ob der Verkehr zur Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge gelangt.(Rn.44)

Full text

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 76/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: 327 O 76/21

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG

Leitsatz

Bei der Bestimmung der Branche bei einer Franchisegeberin kommt es nicht nur auf die eigene Tätigkeit der Franchisegeberin an, sondern auch auf die Tätigkeit der Franchisenehmerinnen. Für die Beurteilung der Branchennähe ist es nämlich entscheidend, ob der Verkehr zur Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge gelangt.(Rn.44)

Orientierungssatz

  1. Es besteht eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen dem Unternehmenskennzeichen „Pflegehelden“ und den angegriffenen Domains mit dem Zeichen „meinepflegehelden“.(Rn.45)

  2. Wird eine Domain für eine aktive Website benutzt, liegt hierin in der Regel eine zur Rechtsverletzung geeignete kennzeichenmäßige Benutzung. Das angegriffene Zeichen wird aus der Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers als Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden.(Rn.46)

  3. Das auf einen Pullover aufgedruckte Zeichen „Meine PflegeHelden“ wird jedenfalls dann, wenn der Pullover von einer Person getragen wird, als Beschreibung des Trägers des Pullovers aufgefasst. Der Begriff „Pflegeheld“ wird für die Angehörigen von Pflegeberufen beschreibend verwendet. Der angesprochene Verkehr wird daher davon ausgehen, dass es sich bei dem Träger des Pullovers um einen solchen „Pflegehelden“ handelt und keine gedankliche Verbindung zum Arbeitgeber des Pulloverträgers herstellen.(Rn.52)

Tenor

  1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter dem Kennzeichen „Meine PflegeHelden“ Pflegedienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, wenn dies erfolgt wie nachstehend:

a) meinepflegehelden.de

und/oder

b) www.facebook.com/meinepflegehelden

und/oder

c) www.instagram.com/meinepflegehelden

  1. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 2/5 und die Antragsgegnerin 3/5.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Antragstellerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aus einem Unternehmenskennzeichen, sowie hilfsweise aus ihrem Namensrecht und aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot auf Unterlassung in Anspruch.

2 Seit 2010 vermittelt die Antragstellerin polnische Pflegekräften der 24-Stunden-Pflege, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Antragstellerin die Vermittlungsleistung teilweise selbst erbringt oder ob die Vermittlung ausschließlich durch Franchisenehmer der Antragstellerin erfolgt. Die vermittelten polnischen Pflegekräfte ziehen bei den pflegebedürftigen Personen zu Hause ein und erbringen für diese Tätigkeiten der Haushaltshilfe und der Grundpflege. Ferner betreibt ein Tochterunternehmen der Antragstellerin, die P. Pd. GmbH, einen ambulanten Pflegedienst.

3 Sowohl die Antragstellerin selbst als auch ihre Franchisenehmer und der von der P. Pd. GmbH betriebene Pflegedienst treten unter der Bezeichnung „Pflegehelden“ auf, wobei die entsprechenden Internetdomains der Franchisenehmer nach dem Muster „pflegehelden-ort .de“, d.h. beispielsweise „pflegehelden-hamburg.de“, aufgebaut sind. Die vollständige Firma der Antragstellerin, d.h. „P. F. GmbH“ wird nicht blickfangmäßig verwendet. Für die weiteren Einzelheiten des Auftritts der Antragstellerin wird auf Anlage ASt. 1 sowie auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers in Anlage ASt. 2 Bezug genommen.

4 Die Antragsgegnerin betreibt seit Anfang Februar 2021 im E. einen ambulanten Pflegedienst unter der Bezeichnung „Meine PflegeHelden – C. D. ambulanter Pflegedienst“ in der aus dem Verfügungsantrag zu 1. ersichtlichen graphischen Gestaltung.

5 Ferner ließ die Antragsgegnerin Pullover mit dem Zeichen „Meine PflegeHelden“ ohne den Zusatz „C. D. ambulanter Pflegedienst“ in der aus dem Verfügungsantrag zu 2. ersichtlichen graphischen Gestaltung bedrucken. Fotos einer Person, die einen so bedruckten Pullover trägt, waren auf der Facebook-Profilseite der Antragsgegnerin abrufbar (Anlagenkonvolute ASt. 4 und ASt. 5 ).

6 Außerdem betreibt die Antragsgegnerin die Webseite „meinepflegehelden.de“ und verfügt über Profilseiten bei den Social-Media-Diensten Facebook und Instagram, die unter den Adressen „www.facebook.com/meinepflegehelden“ bzw. „www.instagram.com/meinepflegehelden“ abrufbar sind (Anlagekonvolut ASt. 4 ). Der verwendete Benutzername der Antragsgegnerin bei Facebook und Instagram lautet jeweils „meinepflegehelden“.

7 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2021 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf sowie zur Löschung oder Übertragung der Domain „meinepflegehelden.de“ (Anlagenkonvolut ASt. 6 ). Dies wies der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.03.2021 zurück (Anlage ASt. 7 ).

8 Mit Schriftsatz vom 03.03.2021 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

9 Sie trägt vor, sie könne Schutz für ihr prioritätsbesseres Zeichen „Pflegehelden“ als Unternehmenskennzeichen im Sinne vom § 5 Abs. 2 MarkenG beanspruchen. Dieser Schutz erstrecke sich nicht nur auf die vollständige Firma (hier: P. F. GmbH), sondern auch auf Firmenbestandteile wie „Pflegehelden“, wenn diese unterscheidungskräftig seien und im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen genutzt würden.

10 Beides sei bei dem Zeichen „Pflegehelden“ der Fall. Sie nutze die übrigen Firmenbestandteile „F. GmbH“ nur zur Bezeichnung der Unternehmensstruktur, weshalb diesen keine Kennzeichnungskraft zukomme. Das Zeichen „Pflegehelden“ sei in Alleinstellung kennzeichnungskräftig. Es handele sich um ein Kunstwort mit hohem Wiedererkennungswert. Auch werde die Bezeichnung „Pflegeheld“ bzw. „Pflegehelden“ weder generisch zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Dienste, d.h. der Vermittlung von Pflegekräften, noch zur Bezeichnung der Pflegekräfte selbst verwendet. Dies ergebe sich auch aus einer Vielzahl von Markenanmeldungen nach dem Schema „...helden“, wie z.B. „Hopfenhelden“, „Brauhelden“ und „Dönerhelden“, welche vom DPMA oder dem EUIPO ohne Beanstandung eingetragen worden seien (Anlagen ASt. 13 und ASt. 14 ).

11 Es bestehe Verwechselungsgefahr zwischen dem von ihr genutzten Unternehmenskennzeichen „Pflegehelden“ und den angegriffenen Zeichen. Maßgeblich sei der Gesamteindruck der kollidierenden Zeichen. Bei diesem träten die Bestandteile „Meine“ und „C. D. ambulanter Pflegedienst“ in den Hintergrund, während der Bestandteil „Pflegehelden“ durch die große Schrift und die mittige Position hervorgehoben sei. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin „Meine Pflegehelden“ in Bezug auf ihre Webseite und ihre Social-Media-Profile ganz ohne den Zusatz „C. D. ambulanter Pflegedienst“ nutze.

12 Die jeweiligen Unternehmensbereiche der Parteien, nämlich die Vermittlung häuslicher Pflege und ambulanter Pflegedienst, seien auch identisch oder zumindest hochgradig ähnlich, weil sie am Markt alternativ in Anspruch genommen würden. Die Vermittlung erfolge auch teilweise durch die Antragstellerin selbst und nicht ausschließlich durch ihre Franchisenehmer.

13 Schließlich habe ihr Unternehmenskennzeichen dadurch, dass sie eine der größten Anbieterinnen in Deutschland mit 48 Franchisenehmern und über 50.000 vermittelten Pflegeinsätzen sei, eine gesteigerte Bekanntheit erlangt.

14 Die Antragstellerin beantragt,

15 es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter dem Kennzeichen

16 „Meine PflegeHelden“

17 Pflegedienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, wenn dies erfolgt wie nachstehend

18 und/oder

19 und/oder

20 3. meinepflegehelden.de

21 und/oder

22 4. www.facebook.com/meinepflegehelden

23 und/oder

24 5. www.instagram.com/meinepflegehelden.

25 Die Antragsgegnerin beantragt,

26 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

27 Sie macht geltend, das Zeichen „Pflegehelden“ sei nicht kennzeichnungskräftig. Der Ausdruck „Pflegeheld“ werde heutzutage generisch zur Bezeichnung von Angehörigen der Pflegeberufe verwendet, wie sich aus den von ihr vorgelegten Anzeigen, insbesondere Stellenanzeigen, ergebe (Anlagen AG 1 und AG 10 ). Auch hätten sich Wortzusammensetzungen mit „Held“ oder „Helden“ zur Beschreibung gewisser Berufsgruppen allgemeinsprachlich durchgesetzt, weshalb das DPMA die Eintragung entsprechender Marken, wie z.B. „Helden der Heizung“ oder „Helden der Schiene“ wegen fehlender Unterscheidungskraft bzw. Freihaltebedürftigkeit abgelehnt habe (Anlage AG 2 ).

28 Die Antragstellerin habe auch keine gesteigerte Verkehrsgeltung glaubhaft gemacht. Insbesondere sei die von der Antragstellerin genannte Zahl von 50.000 vermittelten Pflegeeinsätzen angesichts der durch das statistische Bundesamt mitgeteilten Zahl von etwa 3 Mio. Pflegebedürftigen in Deutschland im Jahr 2019 gering (Anlage AG 3 ).

29 Selbst wenn man von einer Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens „Pflegehelden“ der Antragstellerin ausginge, liege keine Verwechselungsgefahr vor. Es fehle an der Branchennähe, weil die Antragsgegnerin medizinische Pflege im Sinne des SGB V im Raum L. anbiete. Die durch das Franchisesystem der Antragstellerin vermittelten Pflegekräfte dürften hingegen mangels entsprechender Qualifikation keine Leistungen der medizinischen Pflege erbringen. Im Übrigen vermittele die Antragstellerin diese Pflegekräfte auch nicht selbst, sondern als Vermittler fungierten ihre Franchisenehmer, bei denen es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen handele.

30 Schließlich fehle es an der für eine Verwechselungsgefahr erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Das angegriffene Zeichen werde maßgeblich durch den Zusatz „C. D. ambulanter Pflegedienst“ geprägt. Bei dem bürgerlichen Namen der Antragsgegnerin handele es sich um ein klassisches Mittel zur Unterscheidung, das vom Verkehr auch als solches wahrgenommen werde.

31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

32 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich der Anträge zu 3. bis 5., d.h. bezüglich der Internetdomains, begründet. Im Übrigen, hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., d.h. hinsichtlich des wort-bildmarkenartigen Zeichens und hinsichtlich des auf Pullover gedruckten Zeichens, ist er unbegründet.

33 1. Die Verfügungsanträge zu 3. bis 5. haben Erfolg. Es besteht überwiegend wahrscheinlich ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 15 Abs. 4, 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 MarkenG in Bezug auf die angegriffenen Domains. Die Antragstellerin verfügt über ein geschütztes Unternehmenskennzeichen „Pflegehelden“ und die Antragsgegnerin verwendet im Rahmen der angegriffenen Domains unbefugt im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen, das geeignet ist, Verwechselungen mit dem geschützten Zeichen der Antragstellerin hervorzurufen.

34 a) Der Antragstellerin verfügt über ein geschütztes Unternehmenskennzeichen „Pflegehelden“. Die Firma einer juristischen Person – hier also „P. F. GmbH“ – wird grundsätzlich als Unternehmenskennzeichen geschützt, wenn die juristische Person unter dieser Firma nach außen in Erscheinung tritt. Der Schutz erfasst aber auch einzelne Firmenbestandteile, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig sind und sich für eine schlagwortartige Verwendung eignen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 24).

35 Dies ist bei dem Firmenbestandteil der Antragstellerin „Pflegehelden“, den diese schlagwortartig in Alleinstellung verwendet, der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Ausdruck „Pflegeheld“ nunmehr allgemeinsprachlich zur Bezeichnung von Angehörigen der Pflegeberufe verwendet wird (Anlagen AG 1 und AG 10 ). Die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens entfällt nämlich nur, wenn die Kennzeichnung gerade für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens beschreibend ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 37). Ist das Zeichen hingegen für die von dem Unternehmen angebotene Ware oder Dienstleistung, nicht aber für das Unternehmen selbst beschreibend, hindert dies die Kennzeichnungskraft als Unternehmenskennzeichen nicht (BGH, GRUR 2002, 809, 812 – Frühstücks-Drink I ).

36 Vorliegend hat die Antragsgegnerin lediglich die beschreibende Verwendung für Angehörige der Pflegeberufe, d.h. für die Personen, die durch die Antragstellerin bzw. ihre Franchisenehmer vermittelt werden, glaubhaft gemacht. Die Bezeichnung „Pflegehelden“ ist damit für die Tätigkeit der Antragstellerin nicht rein beschreibend, denn wer „Pflegehelden“ vermittelt, ist allgemeinsprachlich selbst kein „Pflegeheld“, sondern allenfalls ein „Pflegeheldenvermittler“.

37 b) Zwischen dem Unternehmenskennzeichen „Pflegehelden“ der Antragstellerin und den angegriffenen Internetdomains der Antragsgegnerin besteht Verwechselungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.

38 Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der kollidierenden Zeichen, der Kennzeichnungskraft des Angriffszeichens und der Nähe der jeweiligen Unternehmensbereiche (st. Rspr., siehe nur BGH, GRUR 2008, 1102, Rn. 15 – Haus & Grund I ; GRUR 2009, 685 Rn. 24 – ahd.de ). Aufgrund der demnach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung liegt eine Verwechselungsgefahr vor, weil die allerdings unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft des Zeichens der Antragstellerin durch die große Branchennähe und den hohen Ähnlichkeitsgrad der kollidierenden Zeichen kompensiert wird.

39 aa) Die Kennzeichnungskraft des Zeichens „Pflegehelden“ der Antragstellerin ist unterdurchschnittlich, weil es sich eng an die beschreibend gewordene Bezeichnung „Pflegeheld“ oder „Pflegeheldin“ für Angehörige der Pflegeberufe anlehnt. Diese von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachte beschreibende Verwendung ist zwar – wie ausgeführt – nicht geeignet, den Schutz als Unternehmenskennzeichen gänzlich entfallen zu lassen, weil sie nicht gerade die Geschäftstätigkeit des Unternehmens der Antragstellerin betrifft. Sie wirkt sich dennoch mindernd auf die Kennzeichnungskraft aus, weil eine sachliche Nähe zwischen der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, nämlich der Vermittlung von Pflegekräften, und der beschreibenden Bezeichnung dieser zu vermittelnden Pflegekräfte als „Pflegehelden“ besteht.

40 Auch der von der Antragstellerin vorgetragene und durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers (Anlage ASt. 2 ) glaubhaft gemachte Umfang der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin genügt im Ergebnis nicht, um eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft annehmen zu können. Zwar kann die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens – ebenso wie diejenige einer Marke – durch Bekanntheit im Verkehr steigen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 36). Die Kammer geht aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass die Antragstellerin bereits mehr als 50.000 Einsätze vermittelt hat und über 48 Franchisenehmer mit 50 Standorten verfügt, auch davon aus, dass das Zeichen über eine gewisse Bekanntheit verfügt. Für die Annahme einer Steigerung der Kennzeichnungskraft reicht dies indes nicht aus, weil sich hieraus – insbesondere angesichts der Größe des Gesamtmarktes der häuslichen Pflege – keine sicheren Rückschlüsse darauf ergeben, in welchem Maße der angesprochene Verkehr das Zeichen dem Unternehmen der Antragstellerin zuordnet oder als Hinweis auf dieses ansieht.

41 bb) Zwischen dem Unternehmensgegenstand der Antragstellerin und demjenigen der Antragsgegnerin besteht eine große Branchennähe.

42 Branchennähe liegt vor, wenn ausreichend sachliche Berührungspunkte zwischen den beiden Unternehmen bestehen, sodass der Verkehr mindestens zur Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge im Sinne der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gelangt (BeckOK MarkenR/Thalmaier, 24. Ed. 01.01.2021, § 15 Rn. 45 m.N.). Hierbei sind auch naheliegende Ausweitungen der jeweiligen Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH, GRUR 2012, 635, Rn. 14 – METRO/ROLLER’s Metro ).

43 Vorliegend bestehen erhebliche sachliche Berührungspunkte zwischen den Unternehmen der Parteien. Aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer zählen, handelt es sich bei den Tätigkeiten eines ambulanten Pflegedienstes und den Tätigkeiten von Langzeitpflegekräften um Tätigkeiten derselben Oberkategorie, nämlich der häuslichen (nichtstationären) Pflege. Ob es sich um medizinische Pflege im Sinne des SGB V handelt, wird vom Verkehr nicht als maßgeblich wahrgenommen, zumal naheliegende Ausweitungen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs einzubeziehen sind. Eine solche Ausweitung der Tätigkeit der Antragstellerin ist hier insofern auch gegeben, als eine Tochtergesellschaft von ihr, die P. Pd. GmbH, einen ambulanten Pflegedienst betriebt.

44 Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend, die Antragstellerin vermittele nicht selbst Pflegekräfte, sondern die Vermittlung geschehe ausschließlich durch Franchisenehmer der Antragstellerin. Zum einen hat die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers (Anlage ASt. 2 ) glaubhaft gemacht, dass sie auch selbst Pflegekräfte vermittelt. Zum anderen kommt es bei der Bestimmung der Branche bei einer Franchisegeberin nicht nur auf die eigene Tätigkeit der Franchisegeberin an, sondern auch auf die Tätigkeit der Franchisenehmerinnen. Für die Beurteilung der Branchennähe ist es nämlich – wie ausgeführt – entscheidend, ob der Verkehr zur Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge gelangt. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, weil der Verkehr annehmen wird, bei der Antragsgegnerin handele es sich um eine weitere Franchisenehmerin der Antragstellerin.

45 cc) Es besteht eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen dem Unternehmenskennzeichen „Pflegehelden“ der Antragstellerin und den angegriffenen Domains der Antragsgegnerin mit dem Zeichen „meinepflegehelden“. In den prägenden Bestandteilen liegt Zeichenidentität vor, während das Possessivpronomen „meine“ nicht prägend ist. Bei „meine“ handelt es sich um einen Zusatz, der möglicherweise besondere Servicenähe suggeriert, aber durch den Verkehr nicht als Kennzeichnung des Unternehmens der Antragsgegnerin wahrgenommen wird.

46 dd) Hinsichtlich der Domain der Antragsgegnerin „www.meinepflegehelden.de“ und hinsichtlich des Facebook- bzw. Instagram-Accounts liegt auch eine kennzeichenmäßige Verwendung vor. Wird eine Domain für eine aktive Website benutzt, liegt hierin in der Regel eine zur Rechtsverletzung geeignete kennzeichenmäßige Benutzung. Das angegriffene Zeichen wird aus der Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers als Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden (BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 20 – ahd.de ; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Nach § 15 Rn. 148). Es ist nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen sein sollte.

47 2. Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. In Hinblick auf die mit den Verfügungsanträgen zu 1. und 2. angegriffenen konkreten Verletzungsformen besteht kein Unterlassungsanspruch.

48 a) Hinsichtlich des wort-bildmarkenartigen Zeichens „Meine PflegeHelden – C. D. AMBULANTER PFLEGEDIENST“ und des auf Pullover gedruckten Zeichens „Meine PflegeHelden“ besteht kein unternehmenskennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch.

49 aa) Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin „Pflegehelden“ und dem mit dem Verfügungsantrag zu 1. angegriffenen Zeichen besteht keine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG. Das angegriffene Zeichen wird in seiner Gesamtwirkung – zumindest auch – durch die Figurendarstellung und den Bestandteil „C. D. AMBULANTER PFLEGEDIENST“ geprägt. Zwar steht der Zusatz des Namens der Antragsgegnerin wegen seiner drucktechnischen Gestaltung (kleiner und unter den übrigen Bestandteilen) eher im Hintergrund. Angesichts der geringen Kennzeichnungskraft des Zeichens der Antragstellerin reichen die Figurendarstellung und der Zusatz des bürgerlichen Namens der Antragsgegnerin jedoch aus, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen.

50 bb) Hinsichtlich des mit dem Verfügungsantrag zu 2. angegriffenen, auf Pullover gedruckten Zeichens fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil es an der Glaubhaftmachung eines ersten Verletzungsfalls fehlt. Die von der Antragstellerin glaubhaft gemachte Verwendung dieses Zeichens durch die Antragsgegnerin (Anlagenkonvolute ASt. 4 und 5 ) stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar.

51 Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn das Zeichen aus der Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers als Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann (BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 20 – ahd.de ). Bei Kennzeichen, die auf Bekleidung aufgebracht sind, kommt es darauf an, ob das Kennzeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dient oder den Träger des Bekleidungsstücks beschreibt (HansOLG, GRUR-RR 2009, 300, 301 – Baby-Body-Slogan ).

52 Das auf einen Pullover aufgedruckte Zeichen „Meine PflegeHelden“ wird jedenfalls dann, wenn es wie aus den Anlagekonvoluten ASt. 4 und ASt. 5 ersichtlich verwendet wird, nämlich wenn der Pullover von einer Person getragen wird, als Beschreibung des Trägers des Pullovers aufgefasst (vgl. HansOLG, aaO., für Babybekleidung mit der Aufschrift „Mit Liebe gemacht“). Der Begriff „Pflegeheld“ wird, wie von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht wurde, für die Angehörigen von Pflegeberufen beschreibend verwendet. Der angesprochene Verkehr wird daher davon ausgehen, dass es sich bei dem Träger des Pullovers um einen solchen „Pflegehelden“ handelt und keine gedankliche Verbindung zum Arbeitgeber des Pulloverträgers herstellen. Das Possessivpronomen „meine“ ist hierbei wiederum nicht prägend und kann einen kennzeichenmäßigen Gebrauch nicht begründen.

53 b) Auch die von der Antragstellerin hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus Namensrecht gem. § 12 Satz 2 BGB und aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot gem. § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 2 UWG sind nicht gegeben.

54 Ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB scheidet aus, weil es an einer Verwechselungsgefahr (beim Verfügungsantrag zu 1.) bzw. an einer namensmäßigen Verwendung (beim Verfügungsantrag zu 2.) fehlt. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 15 Abs. 2 MarkenG Bezug genommen.

55 Auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht nicht. Insoweit sind bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Kennzeichenrecht zu vermeiden und darf dem Zeicheninhaber über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 65 – ORTLIEB ).

56 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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