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3 U 126/20•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2020-12-02, 3 U 126/20
3 U 126/20Supreme Court / Civil Chamber IIIDec 2, 2020
1. Bezieht sich ein Verbot einer Werbeangabe auf die Darstellung einer Internetseite in ihrer konkreten Verletzungsform („…, wie aus der Anlage x,y ersichtlich“ o.ä.), dann sind zwar auch kerngleiche Handlungen vom Verbot erfasst, das Verbot ist aber nicht als Schlechthinverbot ergangen und bezieht sich deshalb auch nicht notwendig auf die gesamte Internetplattform des Werbenden.(Rn.5) 2. Eine als irreführend angegriffene werbliche Angabe ist regelmäßig vor dem Hintergrund der sie umgebenden Informationen zu betrachten, auf deren Grundlage das Verkehrsverständnis von der Angabe zu ermitteln ist. Ändern sich die Informationen im Umfeld der verbotenen Angabe nicht nur in „kosmetischer“ Weise, sondern so, dass sie für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses von einer deutlich abgewandelten Angabe heranzuziehen sind, dann besteht keine Kerngleichheit, und zwar auch dann nicht, wenn eine Prüfung ergibt, dass die abgewandelte Angabe ebenfalls irreführend ist.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 10. September 2020, 327 O 207/20 nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 29. Dezember 2020, 3 U 126/20, Berufung zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: 3 U 126/20
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 UWG
Rechtskraft: ja
Bezieht sich ein Verbot einer Werbeangabe auf die Darstellung einer Internetseite in ihrer konkreten Verletzungsform („…, wie aus der Anlage x,y ersichtlich“ o.ä.), dann sind zwar auch kerngleiche Handlungen vom Verbot erfasst, das Verbot ist aber nicht als Schlechthinverbot ergangen und bezieht sich deshalb auch nicht notwendig auf die gesamte Internetplattform des Werbenden.(Rn.5)
Eine als irreführend angegriffene werbliche Angabe ist regelmäßig vor dem Hintergrund der sie umgebenden Informationen zu betrachten, auf deren Grundlage das Verkehrsverständnis von der Angabe zu ermitteln ist. Ändern sich die Informationen im Umfeld der verbotenen Angabe nicht nur in „kosmetischer“ Weise, sondern so, dass sie für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses von einer deutlich abgewandelten Angabe heranzuziehen sind, dann besteht keine Kerngleichheit, und zwar auch dann nicht, wenn eine Prüfung ergibt, dass die abgewandelte Angabe ebenfalls irreführend ist.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 10. September 2020, 327 O 207/20 nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 29. Dezember 2020, 3 U 126/20, Berufung zurückgewiesen
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.09.2020, Aktenzeichen 327 O 207/20, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
1 Die Berufung der Antragsgegnerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
2 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die einstweilige Verfügung vom 02.07.2020 bestätigt.
3 Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
4 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Antragstellerin selbst dann bestünde, wenn der Verkehr die aus der konkreten Verletzungsform gemäß der Anlage PBP 6 ersichtliche Umrahmung (den "Kasten"), innerhalb dessen die angegriffene Angabe am Ende in roter Schrift ausgeführt ist, als Hinweis darauf verstehen würde, dass sich hier nicht ausschließlich auf die Universität Bratislava bezogene Informationen finden. Denn angesichts des schon vom Landgericht mit der Antragstellerin hervorgehobenen Umstandes, dass sich die konkret angegriffene Verletzungsform auf einer Unterseite der Webseite der Antragsgegnerin findet, die sich sowohl nach ihrer URL als auch nach dem erläuternden Pfad ("Sie befinden sich hier: M. > Universitätsauswahl > Bratislava (Slowakei) ") und der Seitenüberschrift sowie weiterer Angaben außerhalb des Rahmens/des Kastens nur mit der Comenius-Universität in Bratislava befasst, kann festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der streitigen Angabe davon ausgeht, dass jedenfalls auch bei der Comenius-Universität in Bratislava "Zulassungen auch für 2021 bereits jetzt schon möglich " sind. Das ist aber unstreitig zum Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung tatsächlich nicht möglich gewesen, weshalb das Landgericht zutreffend angenommen hat, dass der Verkehr durch die angegriffene Angabe in die Irre geführt wird, und die Angabe in ihrer konkreten Verletzungsform verboten bzw. die einstweilige Verfügung bestätigt hat.
5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das ausgesprochene Verbot - wie schon ausgeführt - auf die konkrete Verletzungsform gemäß der Anlage PBP 6 bezieht. Entgegen der Interpretation des Verbots durch die Antragsgegnerin ist das Verbot nicht als Schlechthinverbot ergangen und bezieht sich deshalb auch nicht notwendig auf die gesamte Internetplattform der Antragsgegnerin. Zwar werden von einem auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Verbot auch kerngleiche Handlungen erfasst. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist aber die angegriffene Angabe vor dem Hintergrund der sie umgebenden Informationen zu betrachten und ist auf dieser Grundlage das Verkehrsverständnis von der Angabe zu ermitteln. Ändern sich die Informationen im Umfeld der verbotenen Angabe nicht nur in „kosmetischer“ Weise, sondern so, dass sie für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses von einer deutlich abgewandelten Angabe heranzuziehen sind, dann besteht keine Kerngleichheit, und zwar auch dann nicht, wenn eine Prüfung ergibt, dass die abgewandelte Angabe ebenfalls irreführend ist.
6 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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