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L 4 AS 52/21•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2021-05-10, L 4 AS 52/21
L 4 AS 52/21Social Insurance Court / Division 4May 10, 2021
1. Eine nach § 88 SGG erhobene Untätigkeitsklage wird nachträglich unzulässig, wenn sich das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Begehren des Klägers mit dem Erlass des begehrten Bescheides erledigt hat.(Rn.8) 2. Zwar kann eine erhobene Untätigkeitsklage im Wege der Klageänderung auf eine Klage gegen die erwirkte Entscheidung umgestellt werden, wird eine solche Klageänderung jedoch nicht erklärt, sondern nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erneut Klage erhoben, so bleibt die erhobene Untätigkeitsklage unzulässig.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 8. Januar 2021, S 53 AS 978/20, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2021-05-10
Aktenzeichen: L 4 AS 52/21
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0510.L4AS52.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine nach § 88 SGG erhobene Untätigkeitsklage wird nachträglich unzulässig, wenn sich das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Begehren des Klägers mit dem Erlass des begehrten Bescheides erledigt hat.(Rn.8)
Zwar kann eine erhobene Untätigkeitsklage im Wege der Klageänderung auf eine Klage gegen die erwirkte Entscheidung umgestellt werden, wird eine solche Klageänderung jedoch nicht erklärt, sondern nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erneut Klage erhoben, so bleibt die erhobene Untätigkeitsklage unzulässig.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 8. Januar 2021, S 53 AS 978/20, Gerichtsbescheid
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 08.01.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 30. September 2018.
2 Die Klägerin stellte am 28. März 2018 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
3 Der Beklagte erließ am 10. Juli 2018 einen Versagungsbescheid, mit dem er die beantragten Leistungen ab dem 1. März 2018 ganz versagte. Dies begründete er damit, dass die Klägerin diverse, im Bescheid einzeln aufgelistete Unterlagen nicht eingereicht habe.
4 Dem hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 10. August 2018 half der Beklagte mit Bescheid vom 9. November 2018 ab und hob den Versagungsbescheid vom 10. Juli 2018 auf.
5 Am 28. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die ab März 2018 beantragte Unterstützung nach dem SGB II endlich festzustellen und zu leisten.
6 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte am 9. Juni 2020 einen Bewilligungsbescheid erlassen, mit welchem er der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 30. April 2018 gewährt hat. Außerdem hat er mit gleichem Datum einen Bescheid erlassen, mit dem er die beantragten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 abgelehnt hat.
7 Die Klägerin hat sowohl gegen den Bewilligungsbescheid vom 9. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. August 2020, als auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. August 2020 Klage erhoben, welche unter den Aktenzeichen S 53 AS 2820/20 und S 53 AS 3779/20 geführt werden.
8 Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen sei, da nach der Aufhebung des Versagungsbescheides der ursprünglich gestellte Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wieder auflebe. Die so verstandene Klage sei jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden), da sich das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Begehren der Klägerin mit dem Erlass der Bescheide vom 9. Juni 2020 erledigt habe. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Untätigkeitsklage im Wege der Klageänderung auf eine Klage gegen die erwirkte Entscheidung umgestellt werde. Die Klägerin habe eine solche Klageänderung jedoch nicht erklärt, sondern nach Durchführung der Widerspruchsverfahren separate Klagen gegen die Bescheide vom 9. Juni 2020 erhoben.
9 Gegen den abweisenden Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Februar 2021 Berufung eingelegt und weist darauf hin, dass sie bereits am 27. März 2018 einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt habe. Im Übrigen wendet sie sich inhaltlich gegen die Entscheidungen vom 9. Juni 2020.
10 Die Klägerin beantragt,
11 das Verfahren nicht für erledigt zu erklären.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Er meint, dass nach der Entscheidung über den Leistungsantrag der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mehr bestehe und verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
15 Mit Beschluss vom 8. April 2021 ist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
17 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist aber unbegründet.
18 Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als Untätigkeitsklage ausgelegt und nach der Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 30. September 2018 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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