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L 4 BK 3/20 BK•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2021-05-10, L 4 BK 3/20 BK
L 4 BK 3/20 BKSocial Insurance Court / Division 4May 10, 2021
Der Anspruch auf Kinderzuschlag setzt nach der ab 1. 7. 2019 geltenden Fassung voraus, dass neben Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 in Höhe von mindestens 900.- €. erzielt wird. Entscheidend ist, ob mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Als Berechnungsgrundlage ist maßgeblich der Zeitraum vor der Antragstellung.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 35 BK 28/19
Entscheidungsdatum: 2021-05-10
Aktenzeichen: L 4 BK 3/20 BK
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0510.L4BK3.20BK.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG
Der Anspruch auf Kinderzuschlag setzt nach der ab 1. 7. 2019 geltenden Fassung voraus, dass neben Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 in Höhe von mindestens 900.- €. erzielt wird. Entscheidend ist, ob mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Als Berechnungsgrundlage ist maßgeblich der Zeitraum vor der Antragstellung.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 35 BK 28/19
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kläger begehren Kinderzuschlag von der Beklagten.
2 Die Klägerin zu 2. ist Mutter dreier 2012, 2014 und 2019 geborener Kinder, für die sie Kindergeld bezieht. Sie lebt mit dem Kläger zu 1., dem Ehemann und Vater der Kinder, in einem gemeinsamen Haushalt. Für die jüngste Tochter beantragte die Klägerin zu 2. Elterngeld, welches ihr im August 2019 rückwirkend bewilligt wurde. Der Kläger zu 1. geht einer selbständigen Tätigkeit nach.
3 Die Familie erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter. Ab dem 1. Juni 2019 verzichteten sie gegenüber dem Jobcenter auf die gewährten Leistungen und die Klägerin zu 2. beantragte stattdessen im Juni 2019 bei der Beklagten Kinderzuschlag für ihre drei Kinder. Der Kläger zu 1. bezifferte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine Betriebseinnahmen für den Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2019 auf 2.060,00 Euro, Ausgaben für diesen Zeitraum gab er nicht an. Außerdem wies er darauf hin, dass ab Juni 2019 mit höheren Einnahmen zu rechnen sei sowie mit quartalsweisen Ausgaben für ein betriebliches Kfz.
4 Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11. September 2019 für den Monat Juni 2019 Kinderzuschlag. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. September 2019 lehnte sie den Antrag auf Kinderzuschlag jedoch im Übrigen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass kein Anspruch auf den Kinderzuschlag bestehe, da das Bruttoeinkommen im maßgeblichen Bemessungszeitraum Januar 2019 bis Juni 2019 die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro monatlich nicht erreiche.
5 Die Kläger widersprachen dem Bescheid und baten um Berücksichtigung der aktuellen Zahlen aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate Juni bis August 2019. Aus der beigefügten Einnahmen-Überschussrechnung ergab sich für Juni 2019 ein Gewinn in Höhe von 1.663,25 Euro, für Juli 2019 ein Gewinn in Höhe von 1.915,29 Euro und für August 2019 ein Gewinn in Höhe von 2.062,49 Euro.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 2. als unbegründet zurück. Entsprechend des neu in Kraft getretenen Starke-Familien-Gesetzes sei das durchschnittliche Einkommen aus den vorherigen sechs Monaten vor Antragstellung zugrunde gelegt worden. Selbst bei Verschiebung des Bemessungszeitraums auf März bis August 2019 würde sich kein Anspruch ergeben, weil mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden könne.
7 Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 22. Oktober 2019 Klage erhobenen. Sie machen geltend, dass die Monate Januar bis Mai 2019 bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Kinderzuschlag nicht berücksichtigt werden dürften, da sie in diesem Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass für Juni 2019 Kinderzuschlag gewährt wurde, dieser jedoch für die Folgemonate mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde, obwohl sie in den Folgemonaten höheres Einkommen erzielt hätten.
8 Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2020 abgewiesen. Hinsichtlich des Klägers zu 1. sei die Klage bereits unzulässig, da der Kläger zu 1. nicht klagebefugt sei. Antragstellerin und Adressatin des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides sei allein die Klägerin zu 2. Der Kläger zu 1. sei daher durch den Ablehnungsbescheid nicht unmittelbar betroffen, auch wenn die Ablehnung für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt eine wirtschaftliche Einbuße bedeute. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. sei die Klage unbegründet, da der Bescheid vom 11. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2019 rechtmäßig sei und die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten verletze. Sie habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Zeit ab Juli 2019. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag setze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der seit dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung insbesondere voraus, dass neben Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe von mindestens 900 Euro erzielt werde. Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens sei der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich (§ 6a Abs. 8 BKGG). Dies sei wegen der Antragstellung im Juni 2019 der Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2019. In dieser Zeit habe die Familie neben dem nicht zu berücksichtigenden Kindergeld und Wohngeld lediglich über die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 1. verfügt. Das Elterngeld sei erst im August 2019 nachgezahlt worden und daher nicht im Bemessungszeitraum zugeflossen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, welche die Familie bis Mai 2019 bezogen habe, seien kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Da der Kläger zu 1. im maßgeblichen Bemessungszeitraum einen betrieblichen Gewinn in Höhe von 2.060,00 Euro erzielt habe, betrage das durchschnittliche Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II 343,00 Euro (2.060,00 Euro : 6 Monate) und liege somit unterhalb der Mindesteinkommensgrenze von 900,00 Euro. Selbst wenn man, wie die Beklagte, von einem Bemessungszeitraum Januar 2019 bis Juni 2019 ausgehen würde, erreiche das Einkommen in diesem Zeitraum nicht die Mindesteinkommensgrenze. Denn in diesem Fall würde der im Juni 2019 erzielte Gewinn in Höhe von 1.663,25 Euro zu einem Gesamteinkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 3.663,25 Euro und einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 610,54 Euro führen, welches ebenfalls unter der Mindesteinkommensgrenze liege. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte für den Juni 2019 Kinderzuschlag bewilligt habe. Nach der bis zum 30. Juni 2019 maßgeblichen Rechtslage habe, wie im SGB II, das Monatsprinzip gegolten, so dass für die Bewilligung des Kinderzuschlags allein maßgeblich gewesen sei, ob in dem jeweiligen Monat das Einkommen die Mindesteinkommensgrenze erreicht habe und mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden konnte. Zum 1. Juli 2019 wurde § 6a BKGG jedoch neu gefasst und der Absatz 8 eingefügt, wonach nunmehr als Berechnungsgrundlage der Zeitraum vor der Antragstellung maßgeblich sei. Der Umstand, dass die Kläger ab Juni 2019 deutlich höheres Einkommen erzielten, habe daher keinen Einfluss auf den Anspruch auf Kinderzuschlag ab Juli 2019. § 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG sehe nämlich insoweit vor, dass Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht zu berücksichtigen seien, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändere sich.
9 Mit ihrer am 29. April 2020 eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
10 Ihrem Vorbringen ist nach Aktenlage der Antrag zu entnehmen,
11 den Gerichtsbescheid vom 6. April 2020 sowie den Ablehnungsbescheid vom 11. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen auch Kinderzuschlag für die Monate Juli bis November 2019 zu gewähren.
12 Dem Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 ist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
16 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist aber unbegründet.
17 Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des Klägers zu 1. zu Recht als unzulässig und hinsichtlich der Klägerin zu 2. zu Recht als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
19 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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