LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2020-09-07, 324 O 349/20

324 O 349/20Cantonal CourtSep 7, 2020

Full text

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 349/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-07

Aktenzeichen: 324 O 349/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0907.324O349.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

A. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

I. in Bezug auf den Antragsteller zu 1) (I. 1.) bzw. die Antragsteller (I. 2.) zu behaupten

und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  1. „J. S. kauft 4-Millionen-Villa in D.“

  2. „In internen Unterlagen des Maklers stünde dagegen, dass S. und F. 4,2 Millionen Euro bezahlt hätten.“

wie geschehen in dem Beitrag unter www. t..de vom 15.08.2020 unter der Überschrift „J. S. kauft 4-Millionen-Villa in D.“;

II. in Bezug auf den Antragsteller zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  1. „Nachdem S. die Kaufsumme des denkmalgeschützten Anwesens inzwischen bestätigt hat (gut vier Millionen Euro) , wurde nun bekannt, dass er einen beträchtlichen Teil der Finanzierung (1,75 Millionen Euro) über ein Darlehen der Sparkasse W. bestreitet (...).“

  2. „Warum aber ist der Berliner Politiker S. nicht einfach zur B. Sparkasse gegangen, wie es das Regionalprinzip im Sparkassengesetz eigentlich im Regelfall vorschreibt?“

wie geschehen in dem T.-Newsletter vom 21.08.2020 unter der Überschrift „Fragen zum Villenkauf von Minister S.“.

B. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

C. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet.

2 Es ist der Antragsgegnerin nicht verwehrt, über den Kauf zu berichten. Die Nennung der konkreten Zahlen verletzt die Antragsteller jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

3 Hinsichtlich der Äußerung zum Regionalprinzip ist von der Unwahrheit auszugehen.

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