AG Hamburg, 2020-11-10, 57 HL 397/20

57 HL 397/20Court of First InstanceNov 10, 2020

Regest

1. Bei einer Hinterlegung für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH kann vom antragstellenden Insolvenzverwalter nicht gemäß § 372 Satz 2 BGB gefordert werden, selbst eine nach § 66 Abs. 5 GmbHG mögliche Nachtragsliquidation beim zuständigen Handelsregister zu beantragen bzw. den von ihm bereits gestellten Antrag auf Nachtragsliquidation weiterzuverfolgen.(Rn.29) 2. Bei der auf den Insolvenzgläubiger entfallenden Schlusszahlung handelt es sich um eine Holschuld i.S.d. § 269 BGB, wobei der Annahmeverzug bei einer Holschuld gemäß § 295 BGB dadurch begründet wird, dass der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung wörtlich anbietet.(Rn.33)

Full text

AG Hamburg — 57 HL 397/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 57 HL 397/20

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 2 HintG HA, § 7 HintG HA, § 8 Abs 2 HintG HA, § 269 BGB, § 295 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei einer Hinterlegung für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH kann vom antragstellenden Insolvenzverwalter nicht gemäß § 372 Satz 2 BGB gefordert werden, selbst eine nach § 66 Abs. 5 GmbHG mögliche Nachtragsliquidation beim zuständigen Handelsregister zu beantragen bzw. den von ihm bereits gestellten Antrag auf Nachtragsliquidation weiterzuverfolgen.(Rn.29)

  2. Bei der auf den Insolvenzgläubiger entfallenden Schlusszahlung handelt es sich um eine Holschuld i.S.d. § 269 BGB, wobei der Annahmeverzug bei einer Holschuld gemäß § 295 BGB dadurch begründet wird, dass der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung wörtlich anbietet.(Rn.33)

Tenor

In der Hinterlegungssache ...

wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.10.2020 der Beschluss der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg vom 17.09.2020 aufgehoben und die Hinterlegungsstelle angewiesen, den Betrag von 13.063,86 Euro zur Hinterlegung anzunehmen.

Gründe

1 Die Beschwerde nach § 5 HmbHintG ist zulässig und begründet. Die Hinterlegungsstelle hat der Beschwerde des Antragstellers zu Unrecht nicht abgeholfen.

I.

2 Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Hinterlegung von Geld aus der Quotenausschüttung zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers zur Befreiung des Schuldners von einer Verbindlichkeit.

3 Mit Antrag vom 07.05.2020 begehrt der Antragsteller als Insolvenzverwalter der A. d. GmbH die Hinterlegung eines Betrags von 13.063,86 Euro zugunsten der A. GmbH, Karlsruhe. Als eine die Hinterlegung rechtfertigende Tatsache ist in dem Antrag Folgendes aufgeführt:

4 „Insolvenzverfahren A. d. GmbH, Amtsgericht Hamburg 67a IN 338/10, Quotenausschüttung gem. § 38 InsO, Gläubigerin ist die A. GmbH, lfd. Nr. 22, Die Gläubigerin ist laut Handelsregister von Amts wegen gelöscht.“

5 Dem Antrag beigefügt waren folgende Schriftstücke:

6 - Der Eröffnungsbeschluss des AG Hamburg im Verfahren 67a IN 338/10 vom 01.09.2010.

  • Handelsregistermitteilung des AG Mannheim, HRB 709735 und des AG Hamburg betr. die Sitzungsverlegung der A. GmbH nach Hamburg, einzelvertretungsberechtigt ist der Geschäftsführer Dr. S. in Karlsruhe (21.01.2011)
  • Handelsregistermitteilung des AG Hamburg, HRB 116769, wonach die A. GmbH gem. § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit vom Amts wegen gelöscht wurde (15.09.2015)
  • Forderungsanmeldung seitens der A. GmbH zum Insolvenzverfahren 67a IN 338/10 vom 28.09.2010.

7 Als Grund, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann, wird im Antrag erklärt: „Die Gläubigerin befindet sich in Annahmeverzug gem. § 372 Satz 1 BGB.“

8 Mit Schreiben vom 13.05.2020 bat die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg den Antragsteller, beim zuständigen Handelsregister einen Nachtragsliquidator zu beantragen. und, sofern diesem nicht entsprochen werden kann, den ablehnenden Bescheid einzureichen.

9 Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 erwiderte der Antragsteller, es sei nicht seine Aufgabe als Insolvenzverwalter, sich um die ordnungsgemäße Abwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse der anmeldenden Gläubigerin zu kümmern. Er bat um rechtsmittelfähige Entscheidung.

10 Mit Beschluss vom 17.09.2020 wurde der Antrag vom 07.05.2020 daraufhin zurückgewiesen. Die A. GmbH könne bei Vorhandensein von Vermögen trotz der Löschung im Handelsregister noch parteifähig sein. Dies gelte auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass noch Vermögen vorhanden ist. Wird ein Liquidator bestellt, bestünde kein Hinterlegungsgrund. Erst ein ablehnender Bescheid des Handelsregisters auf den vom Antragsteller zu stellenden Antrag auf Nachtragsliquidation begründe einen Hinterlegungsgrund. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 24.09.2020 zugestellt.

11 Gegen diesen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.10.2020 Beschwerde ein. In dieser erklärte er ergänzend zu seinem Antrag, die A. GmbH habe mit Schreiben vom 28.09.2010 zur Insolvenztabelle eine Forderung in Höhe von 50.772,10 Euro angemeldet. Mit Schreiben vom 30.10.2019 habe der Antragsteller der A. GmbH die bevorstehende Ausschüttung mitgeteilt und zur Mitteilung einer aktuellen Bankverbindung aufgefordert.

12 Aus der übersandten Anlage ergibt sich, dass dieses Schreiben formlos an die 2010 genannte Anschrift der A. GmbH, vertreten durch Herrn Dr. S. in Karlsruhe gesandt wurde. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg mit Schreiben vom 12.06.20 eine Nachtragsliquidation für die A. GmbH beantragt wurde. Mit Schreiben vom 26.06.2020 habe das Handelsregister die Bestellung eines Nachtragsliquidators von verschiedenen Aspekten abhängig gemacht, nämlich der Zahlung eines Vorschusses von 1.332,00 Euro und dem Vorschlag einer geeigneten Person. Der Antragsteller ist der Ansicht, die A. GmbH befände sich aufgrund des unbeantwortet gelassenen Schreibens vom 30.09.2019 in Annahmeverzug. Zudem könne der Antragsteller die Verbindlichkeit auch aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund nicht erfüllen gemäß § 372 Satz 2 BGB.

13 Die Gläubigerin sei wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Eine Verpflichtung des Antragstellers als Schuldner, für die Gläubigerin eine Nachtragsliquidation zu beantragen, bestehe nicht. Der Antragsteller sei als Insolvenzverwalter schon nicht antragsbefugt. Eine Antragstellung sei überdies nicht zumutbar. Denn dem Antragsteller ist keine geeignete Person für das Amt des Nachtragsliquidators bekannt. Eine Nachforschungspflicht sei im Insolvenzverfahren unzumutbar. Zudem führe die Notwendigkeit der Zahlung eines Kostenvorschusses zur Unzumutbarkeit.

14 Mit Verfügung vom 09.10.2020 wurde der Beschwerde seitens der Hinterlegungsstelle nicht abgeholfen. Der Insolvenzverwalter, der schuldbefreiend leisten wolle, gehöre zum Personenkreis, die ein Interesse an der Nachtragsliquidation haben und daher eine solche beantragen dürfen. Der vom Handelsregister geforderte Vorschuss könne in der Nachtragsliquidation in Rechnung gestellt werden, was der Antragsteller zuvor mit dem Handelsregister zu vereinbaren habe. Ohne Bestätigung des Handelsregisters, dass kein Nachtragsliquidator bestellt werde, sei kein Hinterlegungsgrund vorhanden. Das Verfahren wurde mit der Bitte um Entscheidung über die Beschwerde dem Präsidenten des Amtsgerichts vorgelegt.

II.

15 Die gemäß § 5 Abs. 2 HmbHintG im Wege der Aufsicht zu erledigende zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

16 Die Hinterlegungsstelle hat die zu hinterlegende Masse von 13.063,86 Euro anzunehmen. Die Voraussetzungen für die Annahme zur Hinterlegung liegen vor.

17 Gemäß § 7 HmbHintG bedarf die Annahme zur Hinterlegung einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht gemäß Ziffer 1 der Vorschrift auf Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist.

18 Gemäß § 8 Abs. 2 HmbHintG sind in dem Antrag, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen.

19 Wird zur Befreiung einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners von ihrer bzw. seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner die Gläubigerin bzw. der Gläubiger, für die bzw. den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über die Gläubigerin bzw. den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum die Schuldnerin bzw. der Schuldner ihre bzw. seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

20 Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

21 Der Hinterleger hat Tatsachen angegeben, welche die Hinterlegung rechtfertigen (§ 7 HmbHintG), indem er im Antrag mitteilte, die A. GmbH sei von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und dies mit Handelsregisterauszügen nachwies.

a)

22 Damit liegen die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB vor.

23 Danach kann der Schuldner für den Gläubiger Geld hinterlegen, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

24 Die Ungewissheit des Schuldners über die Person des Gläubigers kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen. Sie beruht nicht auf Fahrlässigkeit, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt. Der Zweifel muss ein solcher sein, dass dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, ihn auf seine Gefahr hin zu lösen. Was dem Schuldner zuzumuten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab BGH Z 7, 302; KG Berlin Rechtspfleger 2015, 665; OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016 – I-15 VA 4/16 –, Rn. 16, juris).

25 Ist eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, so kann an sie nicht schuldbefreiend geleistet werden, wenn die Gläubigerin keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat bzw. unklar ist, wer der gesetzliche Vertreter ist.

26 Die Löschung der Gesellschaft führt zwar zu einer nur widerleglichen Vermutung des Erlöschens; denn die Beendigung der Liquidation kann zu Unrecht angenommen worden sein: Löschung allein beseitigt ebenso wenig wie Beendigung der Liquidation allein die Rechts- und Parteifähigkeit (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 74 GmbHG, Rn. 18). Die gelöschte Gesellschaft ist aber bis zur Bestellung von Nachtragsliquidatoren ohne gesetzliche Vertreter (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 74 GmbHG, Rn. 18).

27 Im Zeitraum zwischen Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit und der Bestellung von Nachtragsliquidatoren kann also nicht schuldbefreiend an die GmbH geleistet werden, da aktuell niemand für die GmbH vertretungsbefugt ist.

28 Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem entsprechenden Fall den Umfang der zumutbaren Nachforschungspflicht hinsichtlich der Existenz oder des möglichen Rechtsnachfolgers einer juristischen Person definiert. Vom antragstellenden Insolvenzverwalter wird verlangt, sich durch Einholung eines Handelsregisterauszuges über die weitere Existenz der GmbH oder eine eingetretene Rechtsnachfolge zu informieren (OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016 – I-15 VA 4/16 –, juris). Dies hat der antragstellende Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren getan, nachdem er keinerlei Reaktion auf sein Angebot auf Ausschüttung der Insolvenzquote erhalten hat. Dadurch hat er von der Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit erfahren. Zudem hat er beim zuständigen Handelsregister eine Nachtragsliquidation beantragt und auf diesem Wege mittelbar erfahren, dass es eine solche noch nicht gibt.

29 Darüber hinaus kann vom antragstellenden Insolvenzverwalter nicht im Rahmen des § 372 Satz 2 BGB verlangt werden, selbst eine gemäß § 66 Abs. 5 GmbH mögliche Nachtragsliquidation beim zuständigen Handelsregister zu beantragen bzw. den von ihm bereits gestellten Antrag auf Nachtragsliquidation der Insolvenzgläubigerin weiterzuverfolgen. Zu derartigen Anstrengungen ist der Schuldner nach § 372 BGB nicht verpflichtet. Denn § 372 BGB verlangt zwar vom Schuldner Anstrengungen betreffend die Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Schuldners. Diese Anstrengungen wurden durch Einholung der Handelsregisterauszüge unternommen mit dem Ergebnis, dass die bisherige Gläubigerin aufgelöst und gelöscht ist und unklar ist, wer sie vertritt. Der Schuldner ist aber nicht verpflichtet, der Gläubigerin einen Vertretungsbefugten zu verschaffen. Die Frage, ob eine Nachtragsliquidation beantragt wird, liegt in der Sphäre der Gläubigerin.

b)

30 Die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs nach § 372 Satz 1 BGB liegen hingegen nicht zweifelsfrei vor.

31 Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Hinterlegung auch auf den Annahmeverzug der Gläubigerin.

32 Der Annahmeverzug muss in diesem Fall aber wirklich vorliegen und darf nicht nur angenommen werden.

33 Bei der auf den Insolvenzgläubiger entfallenen Schlusszahlung handelt es sich um eine Holschuld im Sinne des § 269 BGB. Der Annahmeverzug bei einer Holschuld wird nach § 295 BGB dadurch begründet, dass der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung wörtlich anbietet. Das Insolvenzrecht enthält keine spezialgesetzliche Regelung zum Annahmeverzug, so dass allein die Vorschriften des BGB maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016 – I-15 VA 4/16 –, Rn. 11, juris).

34 Im vorliegenden Fall wurde 2019 ein formloses Angebotsschreiben an den Sitz der laut den eingereichten Handelsregisterauszügen 2015 gelöschten A. GmbH gesandt und zwar an die Anschrift in Karlsruhe, die 2010 seitens der Gläubigerin im Insolvenzverfahren mitgeteilt worden war. Laut Handelsregisterauszügen wurde der Sitz der A. GmbH vor deren Löschung bereits 2015 nach Hamburg in den H. Weg verlegt. Jedoch ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug ebenfalls, dass der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer weiterhin in Karlsruhe aufhältig war.

35 Zwar geht der an eine GmbH gerichtete Brief auch bei Einwurf in den Briefkasten des Geschäftsführers zu (Ellenberger, in: Palandt, BGB-Kommentar, § 130 Rn. 6). Jedoch wurde das schriftliche Angebot postalisch an die bereits gelöschte GmbH und die Anschrift des früheren Geschäftsführers gesandt. Dieser ist aber nach Löschung nicht mehr vertretungsbefugt und kann das Angebot daher weder annehmen noch ablehnen. Ein Nachtragsliquidator wurde zur Vertretung der GmbH im Wege der Nachtragsliquidation noch nicht bestellt.

36 Da die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB erfüllt sind (siehe oben), kommt es indes auf das Vorliegen eines Annahmeverzugs nicht an.

37 Auch die Voraussetzungen des § 8 HmbHintG sind erfüllt.

38 Gemäß § 8 Abs. 2 HmbHintG sind in dem Antrag, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist. Wird zur Befreiung einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners von ihrer bzw. seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner die Gläubigerin bzw. der Gläubiger, für die bzw. den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über die Gläubigerin bzw. den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen.

39 Im Antrag genannt ist die A.H GmbH mit ihrer ursprünglichen Anschrift in Karlsruhe. Aus den beiliegenden Handelsregisterauszügen ergeben sich aber auch die Handelsregisternummer, der letzte Sitz der GmbH sowie der Name, Geburtsdatum und Wohnort des vor der Löschung allein vertretungsberechtigte Geschäftsführers.

40 Zwar wurde die empfangsberechtigte A. GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie nicht zum Empfang des hinterlegten Geldes berechtigt ist. Denn es besteht gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation. Wird eine solche vom früheren Geschäftsführer oder einem anderen Beteiligten i.S.v. § 66 Abs. 5 GmbHG beantragt, kann im Rahmen der Liquidation der hinterlegte Betrag in Empfang genommen werden.

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