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403 HKO 9/19•LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2019-03-08, 403 HKO 9/19
403 HKO 9/19Cantonal CourtMar 8, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-03-08
Aktenzeichen: 403 HKO 9/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0308.403HKO9.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr das nachstehende Siegel „Global Law Experts“
ohne nähere Erläuterungen, wie aus Anlage F 1 ersichtlich geschehen, zu verwenden.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 24.000,00 € festgesetzt.
Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 06.03.2019
1 Der mit dem Verfügungsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners aus der Schutzschrift vom 05.03.2019 gemäß § 8 Abs. 1, 3, 5, 5a Abs. 2 UWG begründet.
2 Das aus dem Tenor ersichtliche Logo, welches der Antragsgegner auf dem Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei ohne weitere Erläuterungen einblendet, wird vom Verkehr als ein Gütezeichen verstanden. Die bildliche Darstellung einer Weltkugel, mit dem darüber im Halbkreis angeordneten Schriftzug „GLOBAL LAW EXPERTS“ und dem darunter abgedruckten Zusatz „RE-COMMENDED FIRM“ erweckt nämlich den Eindruck, dass die Kanzlei des Beklagten von einem Dritten als Rechtsexperte empfohlen wird und entweder von einer Institution namens „Global Law Experts“ oder als einer von mehreren globalen Rechtsexperten dieses Siegel erhalten hat.
3 Für Gütesiegel gilt ebenso wie bei der Verwendung von Prüfzeichen der Grundsatz, dass der angesprochene Verkehr ein erhebliches Interesse daran hat zu erfahren, nach welchen Kriterien das Zeichen vergeben wird, damit er seine Aussage richtig einordnen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 3.21; BGH WRP 2016, 1221, juris-Rz. 40 - LGA tested - für Prüfzeichen). Es handelt sich um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Es bedarf deshalb - vergleichbar der Angabe der Fundstelle bei Testhinweiswerbung - zumindest eines weiterführenden Hinweises, der es dem Verbraucher ermöglicht, sich über die Aussagekraft des Gütesiegels und die Vergabekriterien zu unterrichten. Wird ihm - wie hier - diese Information vorenthalten, ist der Tatbestand des § 5a Abs. 2 UWG erfüllt.
4 Die für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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